BVwG W170 2109569-1

W170 2109569-1Tribunale amministrativo federale8 ott 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W170 2109569-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2109569.1.00

Spruch

W170 2109569-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 30.9.2012 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2015, Zl. 1029973903 - 14912603, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 27.8.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

In dieser gab der Beschwerdeführer an, Syrien im Juni 2014 wegen des Krieges verlassen zu haben.

Am 27.8.2014 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 13.5.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer sein Familienbuch, seine Studienbestätigung, seinen Personalausweis, sein Militärbuch und seinen syrischen Reisepass als Beweismittel vor.

Einleitend wurde der Beschwerdeführer zu seiner Ausreise befragt und gab an: "Ich bin im Juni 2014 von Damaskus weg über den Libanon und bin nach Istanbul geflogen. Ich bin legal gegen Vorlage meines Reisepasses ausgereist. Von der Türkei über Griechenland und dann bin ich mittels eines Schleppers bis nach Österreich gebracht worden." Zur Frage, ob es bei der legalen Ausreise Probleme gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an: "Nein, es gab bei der Passkontrolle und Sicherheitscheck keine Probleme. Ich kenne auch einen Polizeibeamten und dadurch gab es keine Probleme." Weitere Nachfragen zur Ausreise erfolgten nicht.

Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Ich bin Gegner der Regierung und diese wollte mich oft inhaftieren. Man hat von mir verlangt, dass ich die Gegner der Regierung namentlich melden soll. Deshalb bin ich oft zur Polizei, weil ich nicht mit der Regierung zusammenarbeiten wollte. Durch meinen Beruf darf ich keinen Namen an die Regierung weiter geben." Weiters führte der Beschwerdeführer aus, Zahnarzt zu sein und eine eigene Praxis gehabt zu haben, die nunmehr leer stehe. Nach weiteren Fragen zur Situation in Syrien gab der Beschwerdeführer an, polizeilich gesucht zu werden, da er als Arzt jedem geholfen habe, egal ob Regierungsmitglied oder Terrorist. Man habe ihm vorgeworfen, Terroristen zu helfen und nicht der syrischen Behörde oder Armee. Auch habe man zwei seiner Brüder festgenommen. Er werde verfolgt, weil er nicht nur syrische, regierungstreue Personen in seiner Praxis behandelt habe, da er als Arzt jedem helfe, der seine Hilfe brauche. Der Bürgermeister der Ortschaft habe den Beschwerdeführer vorgeladen und diesem vorgehalten, Terroristen zu helfen. Man werde den Namen des Beschwerdeführers den Grenzstellen mitteilen. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass er jedem helfe, der seine Hilfe brauche und es nicht sein Beruf sei, Personen bei der Behörde anzuzeigen. Zwei Mal habe ihn die Sicherheitsbehörde geholt und ihm vorgehalten, Terroristen zu helfen und Medikamente zu geben. Der Beschwerdeführer habe etwas unterschrieben und "ihnen" Geld gegeben. Er könne sich an das genaue Datum der Vorladung zur Sicherheitsbehörde nicht erinnern, es sei einerseits eine Woche vor seiner Ausreise gewesen und andererseits Monate vorher. Er sei in Damaskus, in Kusswa bei der Sicherheitsbehörde gewesen, die genaue Adresse wisse er nicht. Konkret sei er von einem Offizier namens Ahmed Kassar verfolgt worden, dieser habe ihn vernommen.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 16.6.2015, erlassen am 18.6.2015, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend unter anderem festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt keine asylrelevanten Gründe für sich behauptet, er habe angegeben, Syrien wegen des Bürgerkrieges und dessen allgemeiner Folgen verlassen zu haben und keine anderen Gründe geltend gemacht. Ihm drohe in Syrien keine asylrelevante oder andere Verfolgung.

Beweiswürdigend wurde im Bescheid hinsichtlich der Feststellungen der Gründe für das Verlassen Syriens folgendes ausgeführt:

"Gerade im Asylverfahren ist Ihr Vorbringen oft das einzige Beweismittel welches von der Partei der Behörde zur Verfügung gestellt wird. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen daher im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das Vorbringen auch auf Ihre Glaubhaftigkeit und Ihre Person selbst auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen ist.

Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass Sie ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens haben, was natürlich auch zu verzerrter Darstellung tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.

Zu Ihrem Vorbringen ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen diese glaubhaft machen. Dazu muss Ihr Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten.

Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht.

Sie haben in der Erstbefragung am 27.08.2014 wie auch in der neuerlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.05.2015 keine asylrelevanten Gründe für sich behauptet. Sie haben Syrien wegen der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges verlassen.

Eine persönliche Verfolgung konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da Sie Syrien legal verlassen haben und auch in der Einvernahme am 13.5.2015 angaben, dass es weder bei der Passkontrolle noch beim Sicherheitscheck am Flughafen Probleme gegeben habe, da Sie aufgrund Ihres Berufes als Zahnarzt viele Leute, unter Ihnen auch Polizeibeamte, kennen würden.

Da Sie sich unter der Verwendung Ihres eigenen Reisepasses diveresen Sicherheits- und Passkontrollen ausgesetzt haben, ist dies ein Indiz dafür, dass gegen Sie keine persönliche Verfolgung in Syrien vorliegen kann.

So gaben Sie in der Erstbefragung dezidiert und unmissverständlich an, dass Sie Ihr Heimatland wegen der Folgend des Krieges verlassen hätten.

In der weiteren Einvernahme am 13.05.2015 gaben Sie, befragt ob nach Ihnen gefahndet wird, an, dass Sie als Zahnarzt jedem geholfen hätten, egal ob es sich um ein Regierungsmitglied oder einen Terroristen gehandelt hätte. Ihnen wäre vorgeworfen worden, dass Sie Terroristen in Ihrer Praxis behandeln würden und diese somit helfen und unterstützen würden. Nicht jedoch der syrischen Behörde und der syrischen Armee. Von Ihnen wäre verlangt worden, dass Sie nur syrische, regierungstreue Personen behandeln dürften. Weiters seien Sie vom Bürgermeister der Ortschaft vorgeladen worden und dieser hätte Ihnen gedrtoht, Ihren Namen an den Grenzstellen zu veröffentlichen, wenn Sie weiterhin den Terroristen helfen würden.

Nachgefragt, ob Sie eine Ladung oder sonstiges Schreiben dieser Unterredung erhalten hätten bzw. ob Sie den Namen des Bürgermeisters und die Adresse des Amtsgebäudes nennen könnten, erklärten Sie plötzlich, dass es Ihnen von Seiten Dritter nur ausgerichtet worden wäre.

Auf die weitere Frage wer Sie konkret bedrohen würde, behaupteten Sie nun, dass Sie zwei Aufforderungen seitens der Behörden erhalten hätten. Jedoch konnten Sie wieder keine genauen Angaben über das Datum der Vorladung, die Adresse der Behörde und den Namen des Beamten machen. Sie meinten nur, dass Sie den Leuten dort Geld gegeben und ein Schriftstück unterzeichnet hätten und dann wieder gegangen wären. Erst auf mehrmales Nachfragen seitens des BFA gaben Sie den Namen des Offiziers an und dass Sie diesen angeblich doch persönlich kennen würden, da er in Ihrer Umgebung gelebt hätte. Beweismittel konnten Sie keine vorlegen.

Des weiteren ist davon auszugehen, dass Sie aufgrund Ihres hohen Bildungsgrades und Ihrer schulischen Ausbildungen bzw. Ihres Studienabschlusses sehr wohl in der Lage sein sollten, sich Adressen, Vorladungstermine etc. zu merken und in der Befragung dezidiert wiedergeben zu können.

Abschließend wird festgehalten, dass sie eine freiwillige Rückkehr nach Syrien nicht ausschlossen.

Diese Angaben, sowie der Umstand Ihrer legalen Ausreise, sowie der Umstand, dass zahlreiche weitere Angehörige noch in Syrien aufhältig sind, lässt den Schluss zu, dass Sie persönlich keiner zur Asylgewährung führenden asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt waren. Sie sind ein Betroffener der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Ihrer Heimat. So gaben Sie in der Ersbefragung dezidiert und unmissverständlich an, dass Sie Ihr Heimatland wegen des Krieges verlassen hätten. Diesen Ausführungen - war Glauben zu schenken. Ene individuelle, Ihre Person betreffende asylrelevante Verfolgung konnte von Ihnen nicht glaubhaft gemacht werden."

Daher sei aus rechtlicher Sicht der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, dem Beschwerdeführer aber auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 16.06.2015, Zl. 1029973903/14912603/ BMI-BFA_STM_RD, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

4. Mit am 25.6.2015 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Einleitend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die ordentliche Revision zuzulassen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, stattgebenden Bescheid gelangt wäre, angefochten werde.

Weiters wurde nach einer detaillierten Wiederholung der Fluchtgründe ausgeführt, dass das Bundesamt seinen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen, die Einvernahme mangelhaft und die Rückübersetzung ungenau gewesen sei. Die einzelnen Übersetzungsfehler wurden in weiterer Folge genau dargestellt.

Die weiteren Ausführungen befassen sich mit der - aus Sicht des Beschwerdeführers - mangelhaften Beweiswürdigung und wurde abschließend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Flüchtling sei und ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Daher stehe der Sachverhalt auch nicht fest und wäre eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 1.7.2015 vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente - unter anderem ein Diplom über die Erlangung des Doktorgrades im Fach der Zahnmedizin - einer Übersetzung zugeführt.

Am 23.7.2015 wurde ein mit gleichem Datum datierter Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, in dem der Beschwerdeführer auf die schwierige Situation seiner Kinder in Syrien hinwies und ersuchte, seinen Fall beschleunigt zu behandeln.

Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 30.9.2015 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten.

Diese nahm im Wesentlichen folgenden Gang:

"Eröffnung der Verhandlung

...

RI: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

P: Ja. Nachgefragt, ich glaube der D hat nicht die ganze Wahrheit gesagt. Der D hat eine Zusammenfassung getätigt, er hat nicht alles übersetzt. Nachgefragt, das ist sowohl bei der Polizei, als auch beim BFA so gewesen. Nachgefragt, ich habe die Niederschrift unterschrieben, obwohl ich reklamiert habe. Der D hat sich aufgeregt, das war beim BFA, er hat mich aufgefordert das zu unterschreiben. Nachgefragt, richtig ist, dass ich das unterschrieben habe, ohne den Inhalt zur Gänze zu kennen. Ich kann mich erinnern, die Niederschrift wurde auf 6 Blätter gedruckt und er hat innerhalb von 4-5 Minuten rückübersetzt.

RI: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt die Wahrheit gesagt?

P: Ja, natürlich.

RI: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt gut verstanden?

P: In beiden Fällen ja.

...

RI: Wann und wie sind Sie aus Syrien ausgereist?

P: Meine Reise begann in Kiswa, das war Anfang Juli 2014. Ich bin nach Damaskus gefahren, dann habe ich mich mit einem Bekannten getroffen, wobei wir früher die Flucht geplant haben. Wir fuhren mit dem Auto nach Libanon. Einige Stunden später bin ich von Libanon legal in die Türkei geflogen.

RI: Sie haben am 27.08.2014 angegeben, von Damaskus aus geflogen zu sein. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

P: Das habe ich nicht gesagt, das kann auch nicht stimmen. Denn es gibt keine Flüge zwischen Damaskus und der Türkei.

RI: Wie sind Sie von Syrien in den Libanon ausgereist?

P: Ich bin meinem Freund, mit dessen Auto in den Libanon gefahren und passierte legal und problemlos die Grenze. Nachgefragt, ich fuhr über den Grenzübergang Judeida (phonetisch). Nachgefragt, der Grenzübergang war in der Hand der Regierung. Nachgefragt, mein Begleiter stieg aus. Nahm meinen Reisepass und ging in ein Gebäude hinein und kam mit dem gestempelten Pass zurück, dann sind wir weitergefahren. Währenddessen blieb ich im Auto sitzen.

RI: Wie ist der Name Ihres Begleiters?

P: Ich kenne seinen Namen nicht.

RI: Sie haben diesen Mann als Ihren Bekannten bezeichnet, warum kennen Sie seinen Namen nicht?

P: Man hat mir gesagt, fahr nach Damaskus, dort wartet jemand auf dich in einem Auto, in einem schwarzen Pkw, und dieser wird mich in den Libanon bringen. Das bedeutet, dass in dieser Sache 3 Leute involviert waren, ich, der Bekannte der mir das Auto organisiert hat. Und der Fahrer XXXX .

RI: Das heißt, der Fahrer hieß XXXX ?

P: Ja, aber ich weiß nicht wie er wirklich heißt.

RI: Wer ist der Bekannte, der die Ausreise organisiert hat?

P schreibt den Namen auf die Anlage 1. (Anmerkung: XXXX )

RI: Welchen Beruf hatte dieser XXXX ?

P: Er war Kraftfahrer.

RI: Half Ihnen eine andere Person bei der Ausreise?

P: Nein, nur der Fahrer, dessen Name ich nicht sicher weiß und XXXX

.

RI: Warum haben Sie am 13.05.2015 gesagt "Ich kenne auch einen Polizeibeamten, dadurch gab es keine Probleme"?

P: Ja, das habe ich gesagt. Nachgefragt, der Fahrer des Autos ist in das Gebäude hineingegangen und hat diesem Polizisten getroffen.

RI: Sie haben gesagt "ich kenne den Polizeibeamten". Das ist etwas anderes.

P: Der Fahrer dieses Fahrzeuges in dem ich gefahren bin, gehört zum Sicherheitsapparat. Er hat die Einreise problemlos ermöglicht. Nachgefragt, dieser XXXX ist der persönliche Fahrer einer Person, welche im Sicherheitsapparat des Staates arbeitet, die Person heißt XXXX . XXXX hat einen Kollegen gebeten mich in den Libanon zu bringen, das war der Fahrer. Im Grunde genommen arbeiten alle Personen im Sicherheitsapparat.

...

RI: Wird irgendeiner der oben genannten Personen vom Regime angehalten?

P: 2 Brüder sind angehalten worden, XXXX . Nachgefragt, sie sind immer noch in Haft. Eine Woche oder etwas mehr nach meiner Ausreise sind sie verhaftet worden. Nachgefragt, man wirft ihnen vor, dass sie die Rebellen bzw. die bewaffneten Krieger in der Stadt geholfen haben. Heute befinden sie sich in XXXX anderen Gefängnis. Nachgefragt, XXXX im Gefängnis in der Ortschaft XXXX . Saad befindet sich in Damaskus Stadt.

...

RV: Woher kennen Sie XXXX ?

P: Er ist dort geboren wo ich auch zuhause war. Er war ein Patient von mir.

...

RI: Haben Sie in Syrien an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen?

P: Am Anfang ja, aber dann nicht mehr. Nachgefragt, nachdem ich eingesehen habe, dass die Revolution gescheitert ist und keinen Erfolg zu erzielen war, habe ich nicht mehr teilgenommen. Nachgefragt, nachdem ich an friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe, hatte ich mit dem Regime keine Probleme.

RI: Warum haben Sie im Rahmen des Administrativverfahrens nicht erwähnt, dass Sie bereits in Syrien an Demonstrationen teilgenommen haben?

P: Ich wurde in diese Richtung nicht befragt. Darüber hinaus habe ich nur zweimal teilgenommen, es war für mich nicht besonders wichtig. Damals hat die Regierung die friedlichen Demonstrationen geduldet. Nachgefragt, das war ganz am Anfang.

RI: Nehmen Sie in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil?

P: Nein.

RI: Waren Sie Mitglied der BAATH Partei?

P: Ja. Ich war gezwungen ein Mitglied zu sein, weil einige Studenten belästigt wurden an der Universität, bis sie Mitglieder der Partei wurden, daher bin ich freiwillig zur Partei gegangen. Darüber hinaus habe ich gewusst, wenn ich nicht Parteimitglied werde, hätte ich keine Praxis eröffnen können. Viele andere Privilegien hätte ich nicht genießen können wenn ich nicht beigetreten wäre.

RI: War bekannt, dass Sie Mitglied der BAATH Partei sind?

P: Ja. Ich habe nie an einer Sitzung der Partei teilgenommen.

RI: Hatten Sie Probleme, weil Sie Mitglied der BAATH Partei in Syrien waren?

P: Nein. Ich bin seit 1990 in der Partei, aber habe nie öffentlich etwas für die Partei gemacht.

RI: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.

P: Ich habe Angst davor verhaftet zu werden. Einige Monate vor m einer Ausreise aus Syrien, Anfang 2014, wurde ich vom Militärgeheimdienst geladen und dort warf man mir vor, Rebellen geholfen zu haben. Da bedeutet, ich hätte ihnen medizinische Hilfe zukommen lassen. 2 Wochen vor meiner Ausreise hat der Magistratsdirektor von XXXX zu sich gerufen und hat mich beschuldigt, Regimegegner geholfen zu haben und medizinisch versorgt zu haben und gedeckt zu haben. Die Gefahr war sehr groß, dass ich verhaftet werde. Der Magistratsdirektor hat mir gesagt, wenn es so weiter geht, kann es sein, dass der Staat mir meinen akademischen Grad aberkennt und meine Zeugnisse einzieht.

RI: Was war der letzte Grund warum Sie Syrien verlassen haben?

P: Ein besonderes Ereignis für meine Flucht hat es nicht gegeben, ich hatte lediglich Angst verhaftet zu werden.

RI: Hat, außer dem Magistratsdirektor, Sie noch jemand vor Konsequenzen gewarnt?

P: Nein.

RI: Warum haben Sie dann in der Beschwerde angeführt, dass Ihr Bekannter XXXX zu Ihnen gekommen sei und 2 Tage vor der Flucht gesagt habe, dass man Ihren Namen an eine Oberbehörde weitergeleitet habe. (AS 311)

P: Das ist richtig. Nachgefragt, ich muss mich entschuldigen, ich habe vergessen Ihnen das Ereignis zu sagen.

RI: Wie oft waren Sie beim militärischen Geheimdienst vorgeladen?

P: 2 Mal. Nachgefragt, ich glaube, ich habe auch bei der freien Schilderung der Fluchtgründe zweimal gesagt.

RI: Wie viel Zeit ist zwischen den Ladungen vergangen?

P: 5 Monate lagen dazwischen. 5 oder 6 Monate.

RI: Gab es beim militärischen Geheimdienst einen Beamten, welcher für Sie zuständig war, jemand besonderes den Sie kennen?

P: XXXX . Nachgefragt, er war der Regionalchef des Militärgeheimdienstes.

RI an D: Ist Magistratsdirektor und Bürgermeister vergleichbar?

D: Ja, in Syrien ist es meistens in Personalunion.

RI: Haben Sie in Ihrer Praxis auch Rebellen behandelt?

P: Ich habe nie einen Patienten gefragt, auf welcher Seite er steht. Für mich waren alles Patienten.

RI: Haben Sie Medikamente an Außenstehende abgegeben?

P: Nein. Ich habe Leuten geholfen, ich habe durchaus auch Medikamente an kranke Personen abgegeben.

RI: Was genau wollte der militärische Geheimdienst von Ihnen?

P: Konkret wollten sie von mir Namen der Personen wissen, die gegen das Regime agieren.

RI: Was glauben Sie würde passieren, wenn Sie nach Syrien abgeschoben werden würden?

P: Die Angst besteht, dass ich verhaftet werde. Vor mehr als einen Monat bin ich in die Türkei gefahren und traf mich dort mit meiner Frau. Wir verbrachten 2 oder 3 Wochen zusammen. Dann kehrte ich nach Österreich zurück. Der Sinn des Besuches war, ihr Mut zuzusprechen und Geduld zu haben bis zur Familienzusammenführung. Ich habe nicht gewagt nach Syrien zu fahren, obwohl ich einen Pass habe.

RI gibt RV die Möglichkeit, zu den bisher behandelten Themengebieten Fragen zu stellen oder Stellungnahmen abzugeben.

RV: Wie haben Sie genau reagiert, als der Bürgermeister bzw. der Militärgeheimdienst Sie gebeten hat, Namen der Patienten zu nennen?

P: Ich habe zu ihnen gesagt, ich bin Arzt und helfe Menschen und ich notiere mir die Namen der Patienten nicht, daher kann ich ihnen keine Namen geben.

RV: Warum hat der Geheimdienst Sie für längere Zeit in Ruhe gelassen?

P: Ich nehme an, dass irgendjemand die Nachricht gegeben hat, dass meine Patienten unter anderem auch Rebellen sind.

RV wiederholt die Frage.

P: Sie haben mich geladen das erste Mal und beschuldigt, ich nehme weiters an, dass irgendjemand nach 5 oder 6 Monaten gesagt hat, dass ich Rebellen unterstütze. Daher haben sie mich wieder geholt.

RV: Was würde Ihnen von Seiten der Rebellen drohen, wenn Sie Namen weitergeben würden?

P: Sie hätten mir auf der Stelle die Kehle aufgeschnitten.

RV: Wie haben Sie erfahren, dass Ihr Name an die Oberbehörde weitergeleitet wurde?

P: Von XXXX . Nachgefragt, nachdem der Bürgermeister oder Magistratsdirektor ebenfalls bedroht hat, habe ich meinen Bekannten XXXX davon berichtet. Dann habe ich ihn gebeten mir eine Nachricht zukommen zu lassen, falls gegen mich irgendwelche Maßnahmen getroffen werden. Einige Tage später kam XXXX zu mir und gab an, dass mein Name tatsächlich zu einem Büro, welches sich "Sicherheitsstudien" nennt, gebracht wurde. Das bedeutet, dass ein Haftbefehl gegen mich demnächst ausgestellt werden kann.

RV: Keine weiteren Fragen.

RI gibt RV die Möglichkeit, zu den bisher behandelten Themengebieten Fragen zu stellen oder Stellungnahmen abzugeben.

RV: Ich habe keine Fragen und verweise auf das Beschwerdevorbringen.

...

Schluss der Beweisaufnahme"

In der Verhandlung wurde die Information der Staatendokumentation zur aktuellen Situation in Syrien vom 20.8.2015 samt den in dieser genannten Länderberichte in das Verfahren als Beweismittel eingeführt.

Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr schriftlich auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 und BGBl. I Nr. 84/2015 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: FPG).

Nachdem der Beschwerdeführer am 27.8.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides ergriffene Beschwerde in Bezug auf jenen Spruchpunkt I. die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG in der vor dem 20.7.2015 anzuwendenden Fassung betrug die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG schien dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 18.6.2015 erlassen und die Beschwerde am 25.6.2015 - also vor dem 20.7.2015 - eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt galt die (für Personen, die keine unbegleiteten Minderjährigen waren) die oben dargestellte Zwei-Wochen Frist; diese wurde eingehalten und ist die Beschwerde rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

4. Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufzugreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.

Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht; der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er verdächtig sei, in Syrien Aufständische medizinisch versorgt zu haben bzw. diesen Medikamente zukommen haben zu lassen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Zweifel glaubhaft.

Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass er wegen dieses Verdachtes im Falle seiner Rückkehr nach Syrien staatliche Repressalien, insbesondere Verhöre unter Anwendung von Folter, erleiden würde, ist objektiv nachvollziehbar. Diese Gefahr besteht insbesondere bei der Einreise nach Syrien; daher besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.

Es sind keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe ersichtlich.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit und die Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den oben genannten unbedenklichen Identitätsdokumenten.

Der Inhalt des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Angaben vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht.

Hinsichtlich der Feststellung zur Glaubwürdigkeit ist einleitend auszuführen, dass das Bundesasylamt die von ihm festgestellte diesbezügliche Unglaubwürdigkeit unter anderem mit Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme begründet hat. Dabei hat das Bundesasylamt allerdings nicht auf die Besonderheiten der Erstbefragung Rücksicht genommen, die nicht primär der Ermittlung von Fluchtgründen dient, sondern ist lediglich auf Widersprüche zwischen dieser Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme eingegangen. Alleine die Widersprüche zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme können aber - unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfGH E vom 27.06.2012, Zlen U98/12 - U1570/11; U2344/11; U151/12; U202/12; U230/12) - soweit in der Einvernahme dann nicht ein vollkommen neues Fluchtvorbringen vorgebracht wird, also Verfolger, Verfolgungsgrund oder erlebte Verfolgungshandlungen ausgetauscht werden, nicht die fehlende Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens begründen.

Im Übrigen erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht anzumerken, dass es dem Bundesamt offen steht, den jeweiligen Asylwerber im Rahmen des Zulassungsverfahrens auch einer inhaltlichen, behördlichen Einvernahme zu unterziehen; Widersprüche zu dieser Einvernahme könnte das Bundesasylamt - so entsprechend nachgefragt wurde - auch voll verwerten. Die Erstbefragung hingegen ersetzt keine Einvernahme und können Widersprüche zu dieser nur dann zur Begründung einer mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe herangezogen werden, wenn diese eklatant sind.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass - von der Erstbefragung abgesehen - der Beschwerdeführer immer ein im Wesentlichen gleichartiges Vorbringen erstattet hat, allfällige Ungereimtheiten nachvollziehbar aufklären konnte und die Beweiswürdigung - zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung hat sich das Bundesamt nicht geäußert - im Bescheid des Bundesamtes nicht nachvollziehbar ist, da diese im Wesentlichen auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme abstellt. Es stellt aber insbesondere aus Sicht des BVwG keinen Widerspruch dar, wenn man auf die Frage im Rahmen der Erstbefragung, warum man Syrien verlassen habe, ausführt, dass dies wegen des Krieges erfolgt sei und später weitere Fluchtgründe vorbringt, da die Flucht und auch andere Fluchtgründe sich natürlich wesentlich aus dem Kriegsgeschehen begründen.

Wenn das Bundesamt die mangelnde Glaubwürdigkeit einer Verfolgung in Syrien mit der legalen Ausreise begründen will, ist auf die diesbezügliche, nachvollziehbare Erklärung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen, der das Bundesamt in der Verhandlung - mangels Anwesenheit - nicht entgegengetreten ist.

Nicht nachvollziehbar ist, warum das Bundesamt die mangelnde Glaubwürdigkeit auf dem fehlenden Wissen von Daten und der genauen Adresse der Sicherheitsbehörde begründet; es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bei der sich hier erst langsam aufbauenden Bedrohung durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht mehr genau weiß, wann die erste Einvernahme war, da er geglaubt hat, die Angelegenheit durch Bestechung aus der Welt geschafft zu haben; hinsichtlich der zweiten Einvernahme hat sich der Beschwerdeführer hinreichend genau festgelegt. Auch hinsichtlich der Adresse nannte der Beschwerdeführer Stadt und Ortsteil, es kann ihm nicht vorgehalten werden, dass er die genaue Adresse nicht kennt, da die Lebenserfahrung zeigt, dass man relevante Orte durchaus kennen und finden kann, ohne die genaue Gassenbezeichnung und Hausnummer zu kennen (soweit es eine solche in Syrien überhaupt gibt, wozu der Bescheid des Bundesamtes jegliche Feststellungen vermissen lässt). Den Namen des in bei den syrischen Sicherheitsbehörden einvernehmenden Beamten hat der Beschwerdeführer genannt, es ist auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in erster Linie sich von der Sicherheitsbehörde verfolgt fühlte und nicht oder nur sekundär vom zuständigen Offizier.

Dass der Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Syrien - laut Protokoll unter der Voraussetzung "wenn sich die Lage in Syrien verbessert" - nicht ausschließt, ist beweiswürdigend in keiner Weise relevant, wenn nicht hinterfragt wird, was unter Verbesserung der Lage - was auch die Entfernung vom Regime des Assad bedeuten könnte - verstanden wird.

Daher ist die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht in der Lage, die Feststellungen im Bescheid - die im Übrigen anführen, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung und in der weiteren Einvernahme keine asylrelevanten Gründe für sich behauptet und dabei Feststellungen und rechtliche Subsumtion in einer Art und Weise mischt, die eine nachprüfende Kontrolle praktisch unmöglich machen, da nicht zu erkennen ist, ob das Bundesamt das gesamte oder Teile des Vorbringens für glaubhaft, aber nicht asylrelevant hält oder das gesamte oder Teile des Vorbringens für nicht glaubwürdig hält - zu tragen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen und - nach entsprechender Nachfrage - das Gleiche wie in der Einvernahme und der Beschwerde vorgebracht, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht immer wieder nachfragen musste und das Vorbringen, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob XXXX etwas mit seiner Flucht zu tun hatte, doch nicht bloß unwesentliche Ungereimtheiten aufwies. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch neben der ansonsten schlüssigen Schilderung der Fluchtgründe in der mündlichen Verhandlung einerseits wegen des Umstandes, dass der Beschwerdeführer wirklich Zahnarzt war - was durch das vorgelegte Diplom glaubhaft ist - und medizinischen Personal laut den Länderberichten genau die geschilderte Verfolgung in Syrien droht und andererseits wegen des Umstandes, dass dieser seine Teilnahme an den Demonstrationen zu Beginn des arabischen Frühlings als nicht flucht- und verfolgungsrelevant dargestellt hat, von der - wenn auch im Zweifel - Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens aus.

Zu den Folgen einer - allenfalls unterstellten - oppositionell-politischen Tätigkeit in Syrien ist auszuführen:

Laut Verfassung ist eine Einmischung der Regierung in die zivile Justiz verboten (FH 23.1.2014), es gibt jedoch keine unabhängige Justiz in Syrien. Im Laufe der Revolution wurden die Justizbehörden marginalisiert, und bei der Mehrheit der Verhaftungen kommt es nicht zu einem Prozess (BTI 2014).

Jedwedem oppositionellen Protest in den vom Regime gehaltenen Gebieten wird mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet und führen die Sicherheitskräfte regelmäßig Razzien und Durchsuchungen zur Festnahme von bürgerlichen und politischen AktivistInnen durch (FH 23.1.2014). Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, Rechtsanwälte und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen. (HRW 21.1.2014)

Eine große Zahl politischer AktivistInnen bleibt in incommunicado-Haft, während andere vor Gericht - Militär- und Anti-Terror-Gerichte - gestellt wurden, weil sie von ihren Rechten Gebrauch gemacht hatten. (HRW 21.1.2014) Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden auch Kinder, Frauen und ältere Personen gefangen gehalten (HRW 21.1.2014). Auch hat die formale Aufhebung des Kriegsrechts im März 2011 keine Rolle gespielt, denn das syrische Regime handelt, als wäre es überhaupt nicht an Gesetze gebunden (BTI 2014).

Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen (HRW 21.1.2014).

Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene (HRW 21.1.2014).

Hinsichtlich der Feststellung, dass die Gefahr für den Beschwerdeführer insbesondere bei der Einreise nach Syrien bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass eine legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreise des Beschwerdeführers nur über den Flughafen in Damaskus möglich ist; eine andere legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreisemöglichkeit ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt. Der Flughafen von Damaskus ist in der Hand des Regimes, das (schon vor der Krise) jeden Rückkehrer ohne Reisedokument bzw. nach rechtswidriger Ausreise aus Syrien intensiv überprüft (hat) und daher ein überwiegendes Risiko besteht, dass Daten, die dies syrischen Behörden über den Beschwerdeführer gesammelt haben, mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang gebracht werden könnten.

Es waren keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen zu erkennen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall jedenfalls Syrien.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

2. Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund des Verdachtes, in Syrien (auch) Aufständische medizinisch versorgt zu haben; darin äußert sich eine zumindest unterstellte politische Gesinnung. Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig.

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