BVwG W118 2115138-1

W118 2115138-1Tribunale amministrativo federale8 ott 2015

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, Flächenabweichung,<br/>Frist, INVEKOS, Kontrolle, Marktordnung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitteilung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank,<br/>Rinderprämie, Rückforderung, verspätete Meldung, Verspätung

Testo completo

BVwG W118 2115138-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2115138.1.00

Spruch

W118 2115138-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch Dr. Werner Poms, Rechtsanwalt in 9400 Wolfsberg, gegen den Bescheid der AMA vom 27.09.2007, AZ II/4-RP/04-68670365, betreffend Rinderprämien 2004 zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass im Zuge der Berechnung des Besatzdichtefaktors hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX fünf gealpte Rinder im Alter ab zwei Jahren zugrunde zu legen sind.

2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die BF beantragte im Antragsjahr 2004 mit mehreren verschiedenen Anträgen für eine Reihe von Rindern Rinderprämien.

2. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 10.05.2004 beantragte die BF u.a. die Gewährung der Extensivierungsprämie für die Rinderhaltung und spezifizierte in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung die zur Gewährung der Extensivierungsprämie erforderlichen Futterflächen.

3. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 12.05.2004 beantragte Hr. XXXX die Maßnahme "Alpung und Behirtung" u.a. für die Flächen der Alm mit der BNr. XXXX.

4. Mittels Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2004 vom 30.06.2004 gab XXXX bekannt, welche Auftreiber im Jahr 2004 welche Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetrieben haben. Im Hinblick auf die BF wurden 5 Rinder im Alter von 1/2 bis 2 Jahre angeführt.

5. Mittels Korrektur vom 21.01.2004 wurde der AMA zur Kenntnis gebracht, dass sich auf der angeführten Alm nicht 5 Rinder im Alter von 1/2 bis 2 Jahre, sondern 5 Rinder ab 2 Jahre befunden hätten. Diese Korrektur wurde seitens der AMA nicht anerkannt.

6. Mit Bescheid der AMA vom 23.02.2005 wurden der BF für das Antragsjahr 2004 zuerst Rinderprämien in der Höhe von EUR 6.066,00, mit einem weiteren Bescheid vom 28.06.2005 Rinderprämien in der Höhe von EUR 6.681,80 zuerkannt. Dabei wurde zur Ermittlung der Besatzdichte für die Extensivierungsprämie eine Fläche von 22,06 ha zugrunde gelegt, woraus sich eine Besatzdichte von 1,37 GVE pro Hektar ergab.

7. Mit Datum vom 19.07.2005 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt, in deren Rahmen u.a. für das Antragsjahr 2004 eine geringfügige Flächenabweichung festgestellt wurde.

8. Mit Datum vom 19.10., 20.10. und 24.10.2006 fand auf der angeführten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, in deren Rahmen u.a. für das Antragsjahr 2004 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche in nicht bloß untergeordnetem Ausmaß festgestellt wurden.

9. Im Gefolge der angeführten Vor-Ort-Kontrollen wurden der BF mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 27.09.2007, AZ II/4-RP/04-68670365, Rinderprämien in der Höhe von EUR 3.054,80 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 3.627,00 rückgefordert. Dabei wurde zur Ermittlung der Besatzdichte für die Extensivierungsprämie eine Fläche von 21,47 ha zugrunde gelegt, woraus sich eine Besatzdichte von 1,41 GVE pro Hektar ergab. Aus diesem Grund wurde die bereits gewährte Extensivierungsprämie zuzüglich eines Sanktions-Betrages in Höhe von 50 % rückgefordert.

10. Mit Schreiben vom 27.09.2007 erhob die BF Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid und brachte darin im Wesentlichen vor, sie hätte im Jahr 2004 fünf Rinder auf die angeführte Alm aufgetrieben. Die Bezug habende Korrektur sei außerhalb der Nachreichfrist erfolgt. Darüber hinaus hätte eine Vor-Ort-Kontrolle der Alm stattgefunden, weshalb sie unter 1,41 GVE/ha gefallen sei. Auf beide Umstände hätte die BF jedoch keinen Einfluss gehabt.

11. Mit Bescheid des BMLFUW vom 11.04.2008, GZ LE.4.1.10/0540-I/7/2008, wurde die Berufung der BF abgewiesen.

12. Der Bezug habenden Beschwerde der BF an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 07.10.2010, 2008/17/0127 stattgegeben und der Bescheid des BMLFUW aufgehoben. Der VwGH führte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid leide insoweit an einem Begründungsmangel, als die Berufung auf die Vorschriften betreffend die Zulässigkeit der Änderung von Anträgen die (nur implizit zu Grunde gelegte) Auffassung der belangten Behörde, es käme auch bei der Berechnung der Extensivierungsprämie allein auf die Angaben im Antrag an, nicht zu stützen vermöchten. Es erübrige sich daher auch, näher auf die Argumentation in diesem Zusammenhang einzugehen, da es nicht darauf ankomme, ob eine Antragsänderung zulässig gewesen wäre oder nicht.

Bei der Berechnung des Anteils der Beschwerdeführerin an der Fläche der angeführten Alm wären die tatsächlich aufgetriebenen Tiere und nicht (bloß) die nach dem Antrag anrechenbaren Tiere zu berücksichtigen gewesen, soweit dem nicht andere gemeinschaftsrechtliche Vorschriften (etwa über die Meldung an die elektronische Datenbank) entgegen stünden. Eine diesbezügliche Begründung enthalte der angefochtene Bescheid nicht.

13. Nach Einräumung eines Parteiengehörs wies der BMLFUW die Berufung der BF mit Bescheid vom 09.02.2011, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/0273-I/2011 neuerlich mit ausführlicher Begründung ab.

Der BMLFUW führte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen aus, dass die Aufteilung der Almfutterfläche gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 entsprechend dem Umfang der Nutzung, somit der Anzahl der aufgetriebenen Rinder ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE) zu erfolgen habe. Dabei sei der Almauftrieb des jeweiligen Jahres heranzuziehen, der in der Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2004 dokumentiert worden sei, "somit die tatsächlich auf die jeweilige Alm aufgetriebenen Rinder". Die BF habe auf die H-Alm laut

Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2004 fünf Rinder im Alter von einem halben bis 2 Jahren aufgetrieben.

Die Beschwerdeführerin habe somit 3 GVE auf diese Alm aufgetrieben. Der Gesamtauftrieb habe 51,6 GVE betragen.

Auf Grund der Futterfläche der Alm von 70,50 ha ergebe sich je aufgetriebene GVE eine anteilige Futterfläche von 1,366 ha. Für 3 GVE ergäben sich somit 4,10 ha anteilige Almfutterfläche.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 seien Änderungen des Mehrfachantrages-Flächen nur in sehr engem Rahmen möglich. Auch auf die Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste (das sei der Beihilfeantrag Flächen, der sich nur auf Dauergrünland im Sinn des Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 beziehe) sei Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 anzuwenden.

Da Änderungen nur bis 31. Mai des jeweiligen Jahres möglich gewesen seien und Beihilfenanträge Flächen bezüglich Almen (die nur Dauergrünland beträfen) bis 1. Juli eingereicht werden könnten, sei daher eine Möglichkeit der Änderung bei einer Einreichung Ende Juni nicht mehr gegeben.

Dies bedeute, dass eine Änderung des Mehrfachantrages-Flächen 2004 bezüglich dieser Alm im Zuge der Berufungserhebung im Oktober 2007 auf Grund der zwingend anzuwendenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht anerkannt werden könne.

Es gelte des Weiteren, dass in den Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 festgehalten sei, dass für den Fall, dass die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche liege, bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt werde (bzw. dass die Beihilfe in keinem Fall für mehr Tiere gewährt werden dürfe, als im Beihilfeantrag angegeben seien).

Für den Fall, dass die in einem Beihilfeantrag Flächen angegebene Fläche über der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe (bzw. die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere) liege, sei entsprechend Art 31 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 die Beihilfe auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche (bzw. anhand der Zahl der ermittelten Tiere) zu berechnen.

Diese in Art. 31 und Art 36 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 festgelegten Grundsätze gälten auch für die Extensivierungsprämie (hierzu wird auf Art. 35 der Verordnung [EG] Nr. 2419/2001 verwiesen). Bei der Angabe geringerer Zahlen als den tatsächlichen Ausmaßen sei nur von den angegebenen Zahlen auszugehen.

Dies bedeute, dass - auch wenn tatsächlich 5 GVE aufgetrieben worden sein sollten - nur die in der Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2004 angegebenen 3 GVE herangezogen werden könnten.

Nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Frage der allfälligen Anerkennung eines offensichtlichen Fehlers, deren Möglichkeit verneint wird, wird zusammenfassend festgehalten, dass daher nach Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 lediglich von Futterflächen im Ausmaß von 21,47 ha (17,37 ha am Heimbetrieb und 4,10 ha auf der Alm) auszugehen gewesen sei. Der Berufung habe daher keine Folge gegeben werden können.

14. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der VwGH mit seinem Erkenntnis vom 11.09.2015, Zl. 2012/17/0047-6 erneut statt, hob den Bescheid des BMLFUW neuerlich auf und führte dazu im Wesentlichen aus, der Auffassung der belangten Behörde könne nicht gefolgt werden. Die von der belangten Behörde genannten Art. 31 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 legten (lediglich) die Grundsätze für die Berechnung von Beihilfen für Flächen (Art. 31) bzw. von Beihilfen, die für eine Anzahl beihilfefähiger Tiere (Art. 36) auszuzahlen sind, fest.

Kern dieser Grundsätze sei unter anderem, dass im Falle einer Differenz der angegebenen Fläche und der tatsächlich vorhandenen Fläche bzw. einer Differenz der angegebenen Tiere und der tatsächlich gehaltenen Tiere jeweils (abgesehen von den übrigen Sanktionen) die Beihilfe nur anhand der vorgefundenen Fläche bzw. der tatsächlich ermittelten Tiere zu berechnen sei.

Darüber hinaus werde eine Förderung nur im Ausmaß der beantragten Fläche einer Kulturgruppe (Art. 31 Abs. 1 der Verordnung) bzw. nicht "für mehr Tiere gewährt" als im Beihilfeantrag angegeben wurden (Art. 36 Abs. 2 der Verordnung).

Wenn nun in Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 angeordnet werde, dass die Extensivierungsprämie gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 nicht für eine größere Zahl von Tieren gewährt werden könne als jene, für welche die in Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Prämien gewährt werden dürften, sei damit ebenfalls lediglich eine Anordnung über die Anzahl der Tiere, für welche die Extensivierungsprämie gewährt werden dürfe, festgelegt. Eine Vorschrift für die Berechnung der Futterfläche (insbesondere für die Berechnung des Anteils an einer gemeinschaftlich genutzten Futterfläche) ergebe sich daraus nicht. Die Vorschrift enthalte keine Anordnung, wie bei der Berechnung der Besatzdichte vorzugehen sei. Die Frage der Berechnung eines Anteils an einer gemeinschaftlichen Futterfläche (und damit der Besatzdichte als Voraussetzung für die Zahlung der Extensivierungsprämie) sei von der Frage, für wie viele Tiere diese Prämie zu bezahlen sei, zu unterscheiden.

Auch Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 enthalte keine Vorschrift darüber, welche Anzahl an Tieren der Berechnung des Nutzungsanteils nach Art. 5 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zugrunde zu legen sei. Art. 35 Abs. 2 beziehe sich auf die Bestimmung der Futterfläche für den Zweck der Ermittlung der Besatzdichte und verweise dabei auf Art 31. Art. 31 regle die Grundsätze der Berücksichtigung von Flächen und lege dabei einerseits die Höchstgrenze mit der angegebenen Fläche fest und siehe in Abs. 2 vor, dass im Fall einer zu viel angegebenen Fläche nur die tatsächlich ermittelte Fläche der Berechnung zugrunde zu legen sei.

Da Art. 5 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 auf den "Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber" abstelle, sei bei dieser Berechnung grundsätzlich auf die tatsächlich festgestellten Werte zurückzugreifen. Eine Anordnung der Art, dass es nicht auf die tatsächlich aufgetriebenen Tiere, sondern auf die im Antrag (auf die in der Alm-/Gemeinschaftsweide- Auftriebsliste) genannten Tiere ankäme, sei weder in der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, noch in der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ersichtlich. Die belangte Behörde hat dies auch - offenbar ungewollt, komme sie doch zum gegenteiligen Ergebnis - im Ergebnis zutreffend mit der Formulierung, es käme auf "die tatsächlich auf die Alm aufgetriebenen Rinder" an, zum Ausdruck gebracht.

Die von der belangten Behörde genannten Regelungen der Art. 31 und Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 2419/1999 und die in Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/1999 enthaltene Grenze mit der Anzahl der Tiere, für die nach der Verordnung Nr. 1254/1999 Prämien gewährt werden dürfen, normierten einerseits die Flächen, für die die Förderung gewährt werden dürfe, andererseits die Tiere, für die eine Prämie (hier: die Extensivierungsprämie) gewährt werden dürfe.

Wenn gemäß Art. 13 Abs. 3 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bei der Berechnung der Besatzdichte die (tatsächlich) eingestellten Tiere heranzuziehen sind, erscheine es nur folgerichtig (und bedürfte einer ausdrücklichen gegenteiligen Anordnung, sollte es nach dem Willen des Unionsnormsetzers anders sein), bei der Berechnung des Nutzungsanteils der Landwirte an gemeinschaftlichen Futterflächen ebenfalls auf die tatsächlich aufgetriebenen Tiere abzustellen, wie dies der Wortlaut "Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber" auch nahe lege.

Darauf, ob eine Änderung der Angaben in der Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste im Beschwerdefall möglich gewesen wäre oder nicht, käme es somit nicht an.

Die belangte Behörde habe daher die Rechtslage verkannt, wenn sie für die Berechnung des Anteiles der Beschwerdeführerin an der H-Alm die Angabe, es seien fünf Rinder zwischen einem halben Jahr und zwei Jahren aufgetrieben gewesen, zugrunde gelegt hätte.

Auf dem Boden der Feststellungen, dass die Rinder tatsächlich älter als zwei Jahre waren, wäre von 5 GVE auszugehen gewesen und somit der Anteil der Beschwerdeführerin an der Alm auf der Basis dieser Annahme zu berechnen gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF beantragte im Antragsjahr 2004 mit mehreren verschiedenen Anträgen für eine Reihe von Rindern Rinderprämien.

Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 10.05.2004 beantragte die BF u.a. die Gewährung der Extensivierungsprämie für die Rinderhaltung und spezifizierte in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung die zur Gewährung der Extensivierungsprämie erforderlichen Weidefutterflächen.

Der BF standen für das Antragsjahr 2004 auf ihrem Heimbetrieb Futterflächen im Ausmaß von 17,37 ha zur Verfügung.

Darüber hinaus trieb die BF im Antragsjahr 2004 fünf GVE auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem bisherigen Verfahren. Die auf Heimbetrieb und Alm festgestellten Flächenabweichungen wurden seitens der BF nicht bestritten. Strittig war bisher lediglich die Frage, ob die gealpten Tiere bei der Berechnung der Extensivierungsprämie nach Maßgabe der Korrektur zur Alm-/Weide-Auftriebsliste anerkannt werden konnten, wobei es sich um eine Rechtsfrage handelte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2004 maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch:

"Artikel 12

Besatzdichte

(1) Die Gesamtzahl der Tiere eines Betriebs, für die die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie gewährt werden können, wird anhand eines Besatzdichtefaktors von 2 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar und Kalenderjahr begrenzt. Der Besatzdichtefaktor beträgt vom 1. Jänner 2002 an 1,9 GVE und vom 1. Jänner 2003 1,8 GVE. Dieser Faktor wird ausgedrückt in GVE je innerbetriebliche Futterfläche, die zur Ernährung der Tiere verwendet wird. Der Besatzdichtefaktor gilt jedoch nicht für Erzeuger, deren Tierbestand, der zur Bestimmung des Besatzdichtefaktors zu berücksichtigen ist, 15 GVE nicht überschreitet.

(2) Zur Bestimmung des Besatzdichtefaktors des Betriebs werden berücksichtigt:

a) männliche Rinder, Mutterkühe und Färsen, Schafe und/oder Ziegen, für die Prämienanträge gestellt wurden, sowie die zur Erzeugung der dem Erzeuger zugeteilten gesamten Milchreferenzmenge erforderlichen Milchkühe; dabei werden die Bestandszahlen anhand der Umrechnungstabelle in Anhang III in GVE umgerechnet;

b) die Futterfläche, d. h. die während des gesamten Kalenderjahres für die Rinder-, Schaf- und/oder Ziegenhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche. Zur Futterfläche gehören nicht:

Zur Futterfläche gehören auch die gemeinsam genutzten Flächen und Mischkulturflächen."

"Artikel 13

Extensivierungsprämie

(1) Erzeuger, die die Sonder- und/oder Mutterkuhprämie erhalten, können für die Gewährung einer Extensivierungsprämie in Betracht kommen.

(2) Die Extensivierungsprämie beträgt 100 EUR je gewährter Sonder- und Mutterkuhprämie, sofern in bezug auf das betreffende Kalendeijahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt.

(...).

Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:

a) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a werden zur Bestimmung der Besatzdichte des Betriebs die männlichen Rinder, Kühe und Färsen, die während des betreffenden Kalenderjahrs im Betrieb eingestellt waren, sowie die Schafe und/oder Ziegen berücksichtigt, für die Prämienanträge für das gleiche Kalenderjahr gestellt worden sind. Die Zahl der Tiere wird nach der Umrechnungstabelle des Anhangs III in GVE umgerechnet.

b) Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe b dritter Gedankenstrich gelten Flächen, die für die Erzeugung von Ackerkulturen im Sinn des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verwendet werden, nicht als 'Futterfläche'.

c) Die Futterfläche, die für die Berechnung der Besatzdichte zugrunde zu legen ist, muss zumindestens 50 % aus Weideland bestehen, der Begriff 'Weideland' wird von den Mitgliedstaaten definiert. Bei dieser Begriffsbestimmung wird mindestens folgendes Kriterium einbezogen: Weideland ist Grünland, das gemäß der örtlichen Landwirtschaftspraxis als Weide für Rinder und/oder Schafe anerkannt ist.

Dies schließt die gemischte Verwendung von Weideland während desselben Jahres nicht aus (Weide, Heu, Grassilage).

(3) Unbeschadet der Besatzdichteauflagen des Absatzes 2 können Erzeuger in Mitgliedstaaten, in denen über 50 % der Milch in Berggebieten im Sinne des Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 erzeugt wird, Extensivierungsprämien gemäß Absatz 2 für die Milchkühe erhalten, die in ihren Betrieben in diesen Gebieten gehalten werden."

Gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 werden über 24 Monate alte männliche Rinder und Färsen sowie Mutterkühe und Milchkühe mit 1,0 GVE, männliche Rinder und Färsen im Alter von sechs bis 24 Monaten mit 0,6 GVE und Schafe und Ziegen jeweils mit 0,15 GVE gerechnet.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen lauten:

Art. 5 Abs. 1 lit. b):

"(b) Werden Futterflächen gemeinschaftlich genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."

In Kapitel I, welches die Überschrift "Feststellungen in Bezug auf die Beihilfeanträge Flächen" trägt, lautet Art 31 Abs 1 und 2:

"Berechnungsgrundlage

(1) Liegt die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrages die angegebene Fläche berücksichtigt.

Liegt die in einem Beihilfeantrag Flächen angegebene Fläche über der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe unbeschadet der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Artikeln 32 bis 35 auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet."

"Artikel 35

Berechnung der Futterfläche für die Extensivierungsprämie

gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999

(1) Die Extensivierungsprämie im Sinn von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 kann nicht für eine größere Zahl von Tieren gewährt werden als die, für welche nach Anwendung von Artikel 34 die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Prämien gewährt werden dürfen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 wird die betreffende Futterfläche nach Artikel 31 bestimmt.

Wird die Höchstgrenze des Besatzdichtefaktors für die so ermittelte Futterfläche nicht überschritten, so dient die ermittelte Fläche als Grundlage für die Berechnung der Extensivierungsprämie.

Wird die Höchstgrenze überschritten, ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber auf der Grundlage von im laufenden Kalenderjahr für Prämienregelungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gestellten Anträgen Anspruch hat, um 50 % des Betrages zu kürzen, der ihm als Extensivierungsprämie gewährt wurde oder gewährt worden wäre."

"Artikel 36

Berechnungsgrundlage

(1) Gilt eine individuelle Höchstgrenze oder eine erzeugerspezifische Obergrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Höchstgrenze oder die Obergrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.

(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 38 und 39 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

Konnte ein Betriebsinhaber jedoch infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikel 48 seiner Haltungsverpflichtung nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintreten der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähigen Tiere erhalten."

b) Rechtliche Würdigung:

Strittig war im vorliegenden Fall - wie bereits oben ausgeführt - die Frage, ob die gealpten Tiere bei der Berechnung der Extensivierungsprämie nach Maßgabe der Korrektur zur Alm-/Weide-Auftriebsliste anerkannt werden konnten, wobei es sich im Wesentlichen um eine reine Rechtsfrage um eine Rechtsfrage handelte.

Diese Rechtsfrage wurde im Rahmen des angeführten Erkenntnisses VwGH 11.09.2015, 2012/17/0047-6 eindeutig bejaht, weshalb der Beschwerde der BF stattzugeben war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung erfolgte in Umsetzung des angeführten Erkenntnisses des VwGH.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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