BVwG W200 2011704-1

W200 2011704-1Tribunale amministrativo federale7 ott 2015

Regest

Gutachten, Kausalität, Neuberechnung, Opferrente

Testo completo

BVwG W200 2011704-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2011704.1.00

Spruch

W200 2011704-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Gerhard Kastelic als Beisitzer über die Beschwerde der verstorbenen XXXX(Rechtsnachfolger XXXX) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten vom 25.08.2014, Zl. 017-971754-004, betreffend die Beschwerde gegen die Nichtstattgebung des Antrages auf Erhöhung der Unterhaltsrente gemäß § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 5, 11 und 12 und § 11a Opferfürsorgegesetz (OFG) iVm § 13, § 52 Abs. 2, 3 und § 54 Abs. 1 und 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24.11.1988 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung und der damit verbundenen Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 2 lit. i des Opferfürsorgegesetzes (OFG) stattgegeben, da die Voraussetzungen für die Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne des OFG erfüllt sei.

Ursächlich dafür war die Verbringung der Beschwerdeführerin in das Aussiedlungslager Eichstädt und der dortige Aufenthalt bis zum April 1945.

Die Beschwerdeführerin stellte am 04.12.1989 einen Antrag auf Gewährung einer Rente zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem OFG.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21.06.1990 wurde der Beschwerdeführerin eine näher bezifferte Unterhaltsrente zugesprochen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin als Inhaberin der Amtsbescheinigung Nr. K1768 und aufgrund der gesetzlichen Grundlagen eine Unterhaltsrente ab 01.05.1988 gewährt werden könne. Weiters erfolgte eine nähere Berechnung.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 06.09.1990 wurde die Unterhaltsrente neu berechnet.

Es erfolgten aufgrund von Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse oder sonstigen Änderungen wiederholt bescheidmäßige Neuberechnungen der Unterhaltsrente.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 06.04.2000 wurde die Unterhaltsrente mit 31.10.1999 eingestellt, da durch den Tod des Ehegatten und aufgrund der Zuerkennung einer Pension der PVA der Arbeiter mit 01.10.1999 eine Überschreitung des Messbetrages vorgelegen war.

Die Beschwerdeführerin stellte am 08.11.2004 einen Antrag auf Gewährung einer Opferrente nach dem OFG mit der Begründung, dass sie an chronischen Angstzuständen inklusive Schlafstörungen und Angstträumen leide.

Aufgrund des eingeholten Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 16.03.2005 (30% GdB) wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 20.05.2005 eine zahlenmäßig bezifferte monatliche Opferrente gemäß § 11 Abs. 2, § 11a bzw. § 2 Abs. 2 OFG zuerkannt und die "geringgradige posttraumatische Belastungsstörung" als Folge der Aussiedlung als Leiden anerkannt.

Am 13.05.2008 stellte die Beschwerdeführerin ein Ansuchen um Erhöhung ihrer Opferrente, welches mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11.12.2008 aufgrund eines eingeholten Gutachtens vom 15.07.2008 abgewiesen wurde, da sich laut Gutachten in der Symptomatik keine Änderung ergeben hätte.

Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als verspätet zurückgewiesen.

Am 28.06.2011 stellte die Beschwerdeführerin abermals einen Antrag auf Erhöhung ihrer Opferrente.

Im neurologischen Gutachten vom 11.08.2011 wurde abermals die posttraumatische Belastungsstörung, Gesamtgrad der Behinderung 30%, festgehalten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Demenz bzw. die Herzbeschwerden konnten laut Sachverständigen mit den ursprünglichen Erlebnissen als Kleinkind in deutschen Internierungslagern nicht kausal in Verbindung gebracht werden.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17.11.2011 wurde dem Antrag keine Folge gegeben.

Am 15.01.2014 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Erhöhung ihrer Opferrente unter Anschluss eines Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Bauern über die Festlegung des Pflegegeldes auf Stufe 5, eines Kurzarztbriefes des Klinikum Klagenfurt, Abteilung Neurologie vom 18.06.2013, eines ärztlichen Entlassungsberichtes der Privatklinik Lassnitzhöhe, Fachbereich Neurologie vom 19.08.2013 samt Therapieabschlussbericht, eines Arztbriefes eines Facharztes für HNO Krankheiten vom 10.07.2013, sowie eines radiologischen Befundes vom 31.07.2013.

Dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 13.05.2014 ist zu entnehmen, dass sich im Zuge des Alterungsprozesses verschiedene Krankheiten entwickelt hätten und aus neuropsychiatrischer Sicht eine dementielle Entwicklung bedeutend sei. Diese stehe jedoch mit der posttraumatischen Stressreaktion in keinem Zusammenhang und wäre auch ohne die Erlebnisse in der Kindheit aufgetreten. Der Grad der Behinderung betrage weiterhin MdE 30%. Die fortschreitende gemischte organische Demenz hätte mit der posttraumatischen Stressreaktion keine Kausalität und erhöhe folglich den GdB nicht.

Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden und schloss der Begründung ein Schreiben der behandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin an, die ausführte, dass die Schlafstörungen sowie die auftretenden Angstzustände bereits vor dem Schlaganfall 5/13 bestanden hätten.

In einer dazu ergangenen Stellungnahme führte die leitende Ärztin des ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice aus, dass die Schlafstörungen und die Angstzustände bereits seit 2005 als Symptom der posttraumatischen Belastungsstörung (30%) berücksichtigt worden seien und somit keine Änderung vorliege.

Mit Bescheid vom 21.08.2014 wies das Sozialministeriumsservice den Antrag auf Neubemessung der Opferrente gemäß § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 OFG in Verbindung mit § 7 und § 52 Abs. 2 KOVG ab.

Begründend wurde auf den rechtskräftigen Bescheid vom 20.05.2005 verwiesen, mit dem die Gesundheitsschädigung "geringgradige posttraumatische Belastungsstörung" als verfolgungsbedingtes Leiden anerkannt und der Beschwerdeführerin eine Opferrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 von 100 zuerkannt worden sei.

Hinsichtlich des Antrages auf Neubemessung wurde ausgeführt, dass eine Verschlimmerung des verfolgungsbedingten Leidens nicht festgestellt hätte werden können. Es hätte sich im Zuge des Alterungsprozesses eine gemischte Demenz entwickelt, die in keinem Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung stehe und auch ohne die Erlebnisse in der Kindheit aufgetreten wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.

Am 04.02.2015 teilte das Sozialministerium, Landesstelle Kärnten mit, dass die Beschwerdeführerin am 28.01.2015 verstorben sei.

Das Bezirksgericht XXXX teilte auf Anfrage mit, dass mit Beschluss vom 17.06.2015 die Verlassenschaft dem Sohn XXXX, zur Gänze eingeantwortet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24.11.1988 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung und der damit verbundenen Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 2 lit. i des Opferfürsorgegesetzes (OFG) stattgegeben.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 20.05.2005 wurde der Beschwerdeführerin eine zahlenmäßig bezifferte monatliche Opferrente gemäß § 11 Abs. 2, § 11a bzw. § 2 Abs. 2 OFG und die "geringgradige posttraumatische Belastungsstörung" als Folge der Aussiedlung als Leiden anerkannt (30% GdB).

Am 15.01.2014 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Erhöhung ihrer Opferrente.

Der MdE betrug 30vH.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und insbesondere aus dem schlüssigen psychiatrisch - neurologischen Gutachten vom 13.05.2014, dem nachvollziehbar zu entnehmen ist, dass die nunmehr eingetretene Demenz mit der posttraumatischen Stressreaktion in keinem Zusammenhang steht und auch ohne die Erlebnisse in der Kindheit aufgetreten wäre, weshalb kein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung der Beschwerdeführerin und der Gesundheitsschädigung "Demenz" vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 3a Abs. 1 Opferfürsorgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Opferfürsorgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 2 Opferfürsorgesetz sind u.a. die Bestimmungen des § 52 Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG) sinngemäß anzuwenden.

Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des KOVG in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. (§ 11 Abs. 2 OFG auszugsweise)

Wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. (§ 52 Abs. 2 KOVG auszugsweise)

Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 4 Abs. 1 KOVG 1957 auszugsweise)

Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. (§ 7 Abs. 1 KOVG 1957)

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen. (§ 7 Abs. 2 KOVG 1957)

Wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. (§ 52 Abs. 2 KOVG 1957 auszugsweise)

Die Behörde hat auch in einem die Neubemessung der Beschädigtenrente betreffenden Verfahren den ursächlichen Zusammenhang hinsichtlich der eingetretenen Verschlimmerung im Leidenszustand des Versorgungsberechtigten iSd § 4 Abs 1 KOVG 1957 zu prüfen. Ist die eingetretene Verschlimmerung - und sei es auch aus Gründen, die zugleich die Verneinung eines Kausalzusammenhanges bedeuten - nicht auf ein schädigendes Ereignis oder die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen, dann besteht kein Anspruch auf Neubemessung der Beschädigtenrente. (VwGH vom 09. Oktober 1985, Zl. 84/09/0086)

Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgungsmaßnahme und der Gesundheitsschädigung ist auf Grund des § 1 Abs 2 OFG dann anzunehmen, wenn zwischen der Bedingung (Verfolgung) und dem Erfolg (Gesundheitsschädigung) eine adäquate Kausalität gegeben ist, dh dass ein Kausalzusammenhang dann vorliegt, wenn die Bedingung (Verfolgung) typischerweise den Erfolg (Gesundheitsschädigung) nach sich zieht, also generell geeignet ist, den Erfolg (Gesundheitsschädigung) herbeizuführen.

Wie dem nachvollziehbaren Gutachten vom 13.05.2014 zu entnehmen ist, haben sich im Zuge des Alterungsprozesses verschiedene Krankheiten entwickelt und ist aus neuropsychiatrischer Sicht eine dementielle Entwicklung bedeutend. Diese steht jedoch mit der posttraumatischen Stressreaktion in keinem Zusammenhang und wäre auch ohne die Erlebnisse in der Kindheit aufgetreten.

Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung der Beschwerdeführerin und der Gesundheitsschädigung "Demenz" ist für das BVwG somit auszuschließen.

Im Vergleich zu dem Sachverständigengutachten vom 08.11.2004, welches der Zuerkennung der Opferrente mit dem Bescheid vom 20.05.2005 zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf dem aktuellen Gutachten keine Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit ergeben, da die fortschreitende gemischte organische Demenz mit der posttraumatischen Stressreaktion keine Kausalität aufweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über einen Antrag auf Neubemessung der Unterhaltsrente ist die mangelnde Kausalität der diagnostizierten Demenz zur erlebten Verfolgung.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Entscheidung hängt einerseits von einer unstrittigen Tatsachenfrage und andererseits von einer Berechnung aufgrund der unstrittigen Tatsachen ab. Es ist keine Rechtsfrage zu lösen, welcher keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.