W198 2006234-1•BVwG W198 2006234-1
W198 2006234-1Tribunale amministrativo federale7 ott 2015
Aussetzung, Lohnsteuerpflicht, Vorfrage
W198 2006234-1/17Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Mag. Martin Nemec, Berggasse 21/1/7, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17.09.2013, MA 40 - SR 619.084/13, betreffend die Versicherungspflicht von Frau XXXX , in den im Bescheid genannten Zeiträumen beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Lohnsteuerverfahren für die Jahre 2008, 2009 und 2010 zu Abgabenkontonummer: XXXX , (samt allfälliger Rechtsmittel an den VwGH) ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Bei der XXXX (in weiterer Folge Beschwerdeführerin genannt) fand eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) statt. Im Zuge der GPLA wurde vom Prüfdienst der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde genannt) festgestellt, dass diverse Personen als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG und nicht als freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen seien.
2. Mit Bescheid vom 23.05.2013, Zeichen: XXXX , hat die Wiener Gebietskrankenkasse festgestellt, dass XXXX (in weiterer Folge Beteiligte genannt) aufgrund ihrer Tätigkeit als Interviewerin bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.01.2010 bis 17.03.2010 und vom 12.04.2010 bis 30.04.2010 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 i.V.m. Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliege.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Beteiligte aufgrund dieser Tätigkeit in der Zeit vom 15.10.2009 bis 31.12.2009, vom 01.05.2010 bis 15.05.2010 und vom 01.10.2010 bis 31.12.2010 von der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG ausgenommen sei und in dieser Zeit der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG unterliege.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.
3. Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.07.2013 fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Wien erhoben und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von 17.09.2013, MA 40 - XXXX , wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin betreffend die Versicherungspflicht der Beteiligten als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bestätigt.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.
5. Dagegen erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.10.2013 Berufung an das damals zuständige Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
6. Zu Zahl XXXX vom 12.11.2013 übermittelt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der Beteiligten die Berufung der Beschwerdeführerin vor und gab ihr binnen drei Wochen Frist die Gelegenheit zur Stellungnahme und wurde ihr auch freigestellt weitere Beweismittel vorzubringen.
7. Am 28.11.2013 nimmt die Beteiligte zur Berufung Stellung und wird diese vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Akt genommen.
8. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz legte - einlangend mit 27.03.2014 - die Berufung (nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen ) sowie die bei ihr anhängigen Verfahrensakten der belangten Behörde und des Landeshauptmannes von Wien dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
9. Mit Verfügung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2014 wurde die gegenständliche Beschwerdesache auf Basis der damals geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W198 am 28.05.2014 endgültig zugewiesen.
10. Mit Schreiben zu W198 2006234-1/6Z vom 30.07.2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Finanzamt 12/13/14/Purkersdorf um Auskunft gemäß Artikel 22 B-VG, ob gegen die Beschwerdeführerin Haftungs- und Abgabenbescheide erlassen wurden, da gemäß vorgelegten Verwaltungsakt das Finanzamt 12/13/14/Purkersdorf zu Steuernummer
XXXX ein Verfahren über die Lohnsteuerpflicht bezogen unter anderem auf die Beschäftigung der Beteiligten im Jahr 2010 durchgeführt hat.
Konkret wurde der Bericht gemäß § 150 BAO i.V. mit § 86 EStG über das Ergebnis der Lohnsteuerprüfung, die allenfalls ergangenen Haftungs- und Abgabenbescheide über den beschwerdegegenständlichen Zeitraum samt Begründung (auch wenn diese auf den Bericht verweist) sowie hinsichtlich allenfalls erhobener Rechtmittel und Entscheidungen der Rechtsmittelinstanz(-en) angefordert.
11. Mit Schreiben zu W198 2006234-1/7Z ebenfalls vom 30.07.2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin um ergänzende Auskunft, insbesondere zum Stand des Abgabeverfahrens bzw. um Vorlage von diversen Dokumenten.
12. Am 19.08.2014 langten eine Stellungnahme (=ergänzende Auskunft) und die geforderten Dokumente (Urkundenvorlage) der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin ein. Zum Stand des Abgabeverfahrens werde ausgeführt, dass die Verfahren betreffend Lohnsteuer bzw. Dienstgeberbeiträge sowie Haftungsbescheide beim Finanzamt 12/13/Purkersdorf unter der Steuernummer der Beschwerdeführerin anhängig sei. In diesem Verfahren sei die von der Beschwerdeführerin (zeitgleich mit dem Bescheidantrag) eingebrachte Berufung mit Berufungsvorentscheidungen vom 30.10.2013 als unbegründet abgewiesen worden. Gegen diese Berufungsvorentscheidungen hätte die Beschwerdeführerin fristgerecht am 22.11.2013 das Rechtsmittel des Vorlageantrags an den - damals bestehenden - Unabhängigen Finanzsenat ergriffen und gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt sowie Berufung gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen erhoben. Bis dato sei über dieses Rechtsmittel keine behördliche Erledigung ergangen.
13. Mit Mail vom 01.12.2014 (OZ 9 des Aktes) urgierte das Bundesverwaltungsgericht sein zu W198 2006234-1/6Z ergangenes Begehren um Auskunft gemäß Artikel 22 B-VG bei der Finanzbehörde.
14. Mit Mail vom 02.12.2014 übermittelte die Finanzbehörde die am 01.12.2014 urgierten Unterlagen (OZ 10 des Aktes). Übermittelt wurden der Prüfbericht (Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010), die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin sowie die Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, vom 30.10.2013. Abschließend wurde mitgeteilt, dass es nach "do Information dazu kein offenes Verfahren - also auch keine Vorlage Bundesfinanzgericht gäbe".
15. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit W198 2006234-1/11Z vom Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere von der Auskunft der Finanzbehörde, wonach kein offenes Verfahren weder bei ihr noch beim Bundesfinanzgericht anhängig sei. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgefordert zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme bis längstens 10.02.2015 abzugeben.
16. Am 27.01.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 12 des Aktes). Die von Seiten der Finanzverwaltung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erteilte Auskunft, wonach die Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes Wien12/13/14 Purkersdorf vom 30.10.2013, Steuernummer XXXX , mangels Erhebung eines weiteren Rechtsmittels rechtskräftig geworden sei, sei unzutreffend.
Es sei mit Schriftsatz vom 22.11.2013 ein entsprechender Vorlageantrag zwecks Bekämpfung der Berufungsvorentscheidungen vom 30.10.2013 eingeschrieben mit Aufgabeschein an das Finanzamt übermittelt worden.
Dieser Vorlageantrag vom 22.11.2013, samt Antrag auf Aussetzung der Einhebung und Berufung gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen, werde in einem dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie mitübermittelt. Es werde weiters auch ein Aufgabeschein vom 21.10.2013 zum Nachweis der Übergabe des Poststückes zwecks Übermittlung an das Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf samt Rechnung vom 22.11.2013 übermittelt. Aus der Übereinstimmung der Sendungsnummer sei ersichtlich, dass die tatsächliche Aufgabe am 22.11.2013 erfolgt sei und von Seiten der Post offensichtlich am Aufgabeschein irrtümlich ein Stempel vom Vortag verwendet worden sei.
Die Beschwerdeführerin bzw. ihre rechtsfreundliche Vertretung hätten nunmehr erstmalig durch die gegenständliche Verständigung des Bundesverwaltungsgerichts davon Kenntnis erlangt, dass ihr Rechtsmittel angeblich nicht beim Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf eingelangt sei. Die Beschwerdeführerin hätte diese Information zum Anlass genommen, den ebenfalls in Kopie beiliegenden Schriftsatz an das zuständige Finanzamt zu richten und für den Fall, dass sich die eingebrachten Rechtsmittel tatsächlich - aus nicht von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Gründen - nicht im Akt des Finanzamtes befinden sollten, in einem den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der entsprechenden Rechtsmittelfristen gestellt, an deren allfälliger Versäumung - sollte eine solche tatsächlich vorliegen - die Beschwerdeführerin jedenfalls kein Verschulden träfe.
17. Da nunmehr nicht geklärt war, ob die angefügte Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes 12/13/14 Purkersdorf vom 30.10.2013 (Fa-Nr. 08, Steuernummer XXXX ) rechtskräftig geworden sei oder nicht, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesfinanzgericht am 02.10.2015 an (OZ 14 des Aktes) um entsprechende Auskunft.
18. Am 02.10.2015 teilt das Bundesfinanzgericht mit, dass der Vorlageantrag (wurde im Anhang Seite 1+2 mitübermittelt) vom 22.11.2013 dem Bundesfinanzgericht mit Beschwerdevorlage vom 27.02.2015 vorgelegt worden sei. "Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen - sobald das Erkenntnis ergangen ist, werde das Bundesverwaltungsgericht verständigt." Bezüglich dieses Verfahrens sei bereits eine Anfrage vom Bundesverwaltungsgericht einlangend am 14.09.2015 erfolgt. Diese werde im Anhang (im Anhang Seiten 3+4) mitübermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Beim zuständigen Bundesfinanzgericht ist zu Geschäftszahl fv/7101308/2015 ein Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin betreffend ua. Haftungsbescheide Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2008, 2009 und 2010 anhängig.
§ 17 VwGVG iVm § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG gelten jedenfalls als Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Vollversicherung in der Kranken-, Unfall-und Pensionsversicherung nach dem ASVG stellt die Frage nach der Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Das Verfahren hinsichtlich der Lohnsteuerpflicht ist als Hauptfrage vom Bundesfinanzgericht zu entscheiden. Die Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes und allenfalls des VwGH sind abzuwarten um einer Fehlentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und einem unnötigen Wiederaufnahmeverfahren vorzubeugen.
Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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