W196 2013012-1•BVwG W196 2013012-1
W196 2013012-1Tribunale amministrativo federale7 ott 2015
Eingabengebühr, Kostentragung, öffentliches Interesse, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Zurückweisung
W196 2013012-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2014, Zl 32031501-140022930, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 30.09.2014 bis zum 16.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs 1 FPG iVm § 22 a Abs 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes wird gemäß § 35 Abs 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer war zwischen 04.02.1975 und 17.11.1995 immer wieder kurzfristig an verschiedenen Wohnsitzadressen in Österreich behördlich gemeldet und war dazwischen auch wiederholt im damaligen Jugoslawien aufhältig. Mit Antrag vom 15.04.1992 hat der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 22.05.1992 bis zum 06.01.1993 einen Sichtvermerk erhalten. Seit 17.11.1995 war der Beschwerdeführer in Österreich nicht mehr behördlich gemeldet.
Mit Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 26.02.1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 12.07.1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 105 Abs 1 und 136 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 05.12.1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 190 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.02.1996 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 12 Abs 1 und 16 Abs. 1 SGG, und gemäß § 12 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.07.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 164 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen wurde mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, Zahl IV-707.234-FrB/96 vom 02.02.1996 über den Beschwerdeführer ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot für das Österreichische Bundesgebiet erlassen, wogegen der Beschwerdeführer Berufung eingebracht hat. Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien Zahl SD 206/96 vom 19.08.1996 wurde der vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid bestätigt. 1996 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers.
Im August 1999 reiste der Beschwerdeführer abermals illegal in das Österreichische Bundesgebiet ein und beantragte die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro Zahl IV-707.234-FrB/00 vom 04.05.2000 abgewiesen. Der dagegen eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien Zahl SD 384/00 vom 19.05.2000 nicht stattgegeben.
Mit Bescheid des BFA RD Wien Zahl 32031501/BMI-BFA vom 07.08.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihm aufgetragen, dass er seine Ausreise regeln möge. Seiner Verpflichtung zur Ausreise ist der Beschwerdeführer weder nachgekommen noch hat er sich um ein Reisedokument bemüht oder mit der Rückkehrhilfe Kontakt aufgenommen.
Am 30.09.2014 wurde der Beschwerdeführer in Wien bei unrechtmäßigem Aufenthalt betreten und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien Hernalser Gürtel, niederschriftlich einvernommen, wobei er ausführte, er habe das Bundesgebiet trotz verhängter Rückkehrentscheidung nicht verlassen, weil er seinen Personalausweis verloren habe und sich nicht zur Polizei getraut habe. Er habe bei seiner Tante gewohnt und sei von dieser und seiner Schwester auch finanziell unterstützt worden. Er sei weder krankennoch sozialversichert und sei nicht im Besitz von Barmitteln. Zu seinen Lebensverhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, ledig zu sein und für ein Kind sorgepflichtig zu sein. Er habe aber weder zur Mutter noch zu seinem Kind Kontakt und zahle auch keine Alimente.
Mit Verfahrensanordnung vom 30.09.2014 wurde die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Mit Mandatsbescheid vom 30.09.2014, Zl 32031501 - 140022930, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe, und er daher zur Ausreise verpflichtet sei weil er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer würde sich illegal und unangemeldet in Österreich aufhalten, und sei nicht bereit seinen Aufenthaltsort der Behörde bekannt zu geben. Er sei untergetaucht und habe unangemeldet Unterkunft genommen. Er wäre nicht bereit der Behörde seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ausreichende Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung ginge er nicht nach.
Der Beschwerdeführer verfüge über keine beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet. Eine soziale Integration sei nicht erkennbar. Die familiären Bindungen wären bereits in der Rückkehrentscheidung gewürdigt worden. So habe er zwar ein Kind in Österreich, habe zu diesem aber keinen Kontakt und zahle auch keine Alimente. Trotzdem dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gegeben wurde habe dieser sich nicht um die Ausstellung eines Dokumentes gekümmert und sei illegal im Bundesgebiet geblieben. Der Beschwerdeführer zeige eindeutig eine negative Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften. Es sei Sicherungsbedarf gegeben weil der Beschwerdeführer untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde, dies auch in Anbetracht seines früheren strafrechtlichen Verhaltens.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher, dass das öffentliche Interesse am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung das private Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwiege. Das gelindere Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit komme schon bereits aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Falle des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden.
Der Schubhaftbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.08.2014 ordnungsgemäß zugestellt.
Am 09.10.2014 wurde von der Schwester des Beschwerdeführers ein gültiger Reisepass, ausgestellt am 15.10.2013 auf den Namen des Beschwerdeführers, vorgelegt, obwohl dieser zuvor bestritten hatte einen solchen zu besitzen. Daraufhin wurde das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates widerrufen und der Beschwerdeführer für den nächsten Sammeltransport Wien - Nickelsdorf angemeldet.
In der gegen den Mandatsbescheid vom 30.09.2014 erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung rechtswidrig und unverhältnismäßig sei.
Der Beschwerdeführer lebe seit seiner Kindheit mit kurzen Unterbrechungen in Österreich; 1993 sei ein Aufenthaltsverbot erlassen worden und in weiterer Folge 2014 eine Rückkehrentscheidung. Sowohl gegen die Anordnung der Schubhaft sowie die dauernde Anhaltung des Beschwerdeführers richte sich die vorliegende Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, Verletzung des Parteiengehörs und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die Anhaltung des Beschwerdeführers nach seiner Gerichtshaft verletze diesen in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit.
Schubhaft sei im Falle des Beschwerdeführers nicht die ultima ratio, da der Beschwerdeführer Verwandte in Österreich habe bei denen er im Zuge des Gelinderen Mittels unterkommen könnte. Die von der Behörde getroffenen Feststellungen zur Wohn- und Familiensituation würden nicht den Tatsachen entsprechen. Auch sei der Beschwerdeführer familiär verankert, da die gesamte Familie des Beschwerdeführers in Österreich lebe. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei der Behörde seit Jahren bekannt gewesen, sodass eine Abschiebung nach erfolgter Festnahme innerhalb von Stunden hätte durchgeführt werden können. Das BFA sei außerdem gar nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde zur Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG. Somit sei das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. In weiterer Folge wurden in der Beschwerde Fragen zur Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes und zur Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde aufgeworfen. In diesem Zusammenhang stünden Fragen der Rechtsmittelfrist, der Einbringung und der Kosten. Der Beschwerdeführer würde auch in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des § 22a BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG erfülle. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert.
Der Beschwerdeführer beantragte die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, Kostenersatz im Umfang der Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen und auszusprechen auf welcher Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist. In eventu solle das Gericht in allen Fällen die ordentliche Revision zulassen, bzw die Beschwerde an das zuständige Gericht, bzw. die zuständige Behörde weiterleiten.
Am 16.10.2014 wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland abgeschoben.
Der Verfahrensakt langte am 21.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der vom Bundesamt erstatteten Stellungnahme wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund gerichtlicher Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, wobei der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei und er auch keine Bereitschaft gezeigt habe, seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich seit längerer Zeit unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten. Auch sei im Falle des Beschwerdeführers keine Integration im österreichischen Bundesgebiet erkennbar. Es könne nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte Ersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von 426,20 Euro.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sondern ist Fremder im Sinne des § 2 Abs 4 Z 1 FPG.
Mit Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 26.02.1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 12.07.1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 105 Abs 1 und 136 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 05.12.1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 190 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.02.1996 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 12 Abs 1 und 16 Abs. 1 SGG, und gemäß § 12 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.07.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 164 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen wurde mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, Zahl IV-707.234-FrB/96 vom 02.02.1996 über den Beschwerdeführer ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot für das Österreichische Bundesgebiet erlassen, wogegen der Beschwerdeführer Berufung eingebracht hat. Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien Zahl SD 206/96 vom 19.08.1996 wurde der vom Bf. angefochtene Bescheid bestätigt. Im Jahr 1996 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers.
Im August 1999 reiste der Beschwerdeführer abermals illegal in das Österreichische Bundesgebiet ein und beantragte er die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro Zahl IV-707.234-FrB/00 vom 04.05.2000 abgewiesen. Der dagegen eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien Zahl SD 384/00 vom 19.05.2000 nicht stattgegeben.
Mit Bescheid des BFA RD Wien Zahl 32031501/BMI-BFA vom 07.08.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihm aufgetragen, dass er seine Ausreise regeln möge. Seiner Verpflichtung zur Ausreise ist der Beschwerdeführer weder nachgekommen noch hat er sich um ein Reisedokument bemüht oder mit der Rückkehrhilfe Kontakt aufgenommen.
Am 30.09.2014 wurde der Beschwerdeführer in Wien bei unrechtmäßigem Aufenthalt betreten.
Mit Mandatsbescheid vom 30.09.2014, Zl 32031501 - 140022930, wurde gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Außerlandessschaffung die Schubhaft gemäß § 76 Abs 1 FPG angeordnet.
Der Beschwerdeführer ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen und hat auch keine Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus Österreich auszureisen.
Am 16.10.2014 wurde der Beschwerdeführer in seine Heimat abgeschoben.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine regelmäßige Unterkunft und über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der Beschwerdeführer hat in Österreich ein Kind, zu welchem kein Kontakt besteht. Auch zahlt der Beschwerdeführer keine Alimente.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Reisepass.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der vom erkennenden Gericht eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer sowohl vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde nicht dargetan hat, bereit zu sein, Österreich freiwillig zu verlassen.
Dass der Beschwerdeführer am 16.10.2014 in seine Heimat abgeschoben wurde, geht aus der im Akt befindlichen Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2014 hervor.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zu seinen privaten und familiären Bindungen gründen sich auf folgende Überlegungen:
Mehrere Familienangehörige, unter anderem die Tante des Beschwerdeführers, befinden sich im Bundesgebiet. Auch hat der Beschwerdeführer in Österreich ein Kind. Wenn im Beschwerdeschriftsatz nun in diesem Zusammenhang auf das Recht des Beschwerdeführers auf sein Privat- und Familienleben hingewiesen wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Fall nicht vom Bestehen familiärer Beziehungen zu Österreich auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner am 30.09.2014 durchgeführten Einvernahme beim BFA angegeben, ein Kind zu haben, welches bei seiner Mutter wohne. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seinem Kind und zahle auch keine Alimente. Es ergeben sich aus dem Verwaltungsakt auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit seinen Verwandten in Österreich ein Familienleben führt. Insofern der Beschwerdeführer angab, bei seiner Tante gewohnt zu haben, so ist dazu insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher Aufforderung nicht in der Lage war, die genaue Adresse bekannt zu geben. Auch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt über eine behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügte. Schon unter diesen Gesichtspunkten ist es für die erkennende Richterin nicht glaubhaft, dass tatsächlich ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seinen Familienangehörigen vorlag und ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie festhält, dass eine behördliche Greifbarkeit des Beschwerdeführers somit nicht gegeben ist.
Zu A)
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Beschwerdeführer geht davon aus, das Bundesamt sei zur Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG sachlich nicht zuständig gewesen. Diese Ansicht ist verfehlt:
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem Bundesamt die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des Bundesamtes fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des Bundesamtes nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst. Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig war.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 und 3 BFA-VG würden gegen Art. 18 B-VG verstoßen.
§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
§ 22a Abs. 3 BFA-VG wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, der Verfassungsgerichtshof hielt das Bedenken, § 22a Abs. 3 BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Art. 130 B-VG, im Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., nicht aufrecht.
Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der oben wiedergegebenen Fassung in Kraft. Die Bedenken des Beschwerdeführers stellen sich daher nicht mehr.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG (idF vor dem FRÄG 2015) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gegen den Beschwerdeführer wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 12.9.2013, 2013/21/0110).
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 19.03.2013, 2011/21/0260; 30.08.2011, 2008/21/0107).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, bestand gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und hielt sich der Beschwerdeführer daher unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer zeigte auch keinerlei Bereitschaft, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen, sondern hielt sich trotz der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung illegal in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfügte über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielt sich, abgesehen von der Meldung im PAZ unangemeldet im Bundesgebiet auf.
Was das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers betrifft, so ist dieser bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer hat durch sein bisheriges Verhalten unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt ist, die Rechtsvorschriften der Republik Österreich, insbesondere im Zusammenhang mit der Einreise und dem Aufenthalt im Bundesgebiet zu respektieren. Dies stellt wiederum eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet regelnden Vorschriften besonders große Bedeutung zukommt.
Wie festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine nennenswerten privaten, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Zu seinem in Österreich lebenden Kind hat er keinen Kontakt und leistet auch keine Alimentationszahlungen. Dass er ein Familienleben mit seiner in Österreich aufhältigen Tante geführt hätte, hat sich, wie bereits beweiswürdigend festgehalten, im Verfahren nicht ergeben.
Der Beschwerdeführer ist weitestgehend mittellos und nicht erwerbstätig.
Insoweit die belangte Behörde also in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung, die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich, abgesehen von seiner Meldung im PAZ, unangemeldet war sowie das Fehlen relevanter familiärer und beruflicher Anknüpfungspunkte in Österreich lassen jedenfalls das Risiko eines Untertauchens durchaus real erscheinen und konnte die belangte Behörde daher auch nicht mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden. Weder verfügte der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Im Sinne der oben zitierten Judikatur hat sich durch die Delinquenz des Beschwerdeführers, indem er bereits mehrmals in Österreich straffällig geworden ist, sowie die Missachtung der Einreisebeziehungsweise aufenthaltsrechtlichen Vorschriften das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung maßgeblich vergrößert.
Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandessschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat. Die vorliegende Beschwerde war somit gemäß § 76 Abs 1 FPG iVm § 22a Abs 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Dem Einwand in der Beschwerde, dass es evident sei, dass der Beschwerdeführer aus faktischen und tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden kann, ist entgegenzuhalten, dass sich nicht ergeben hat, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates von Vornherein, also bereits zum Bescheiderlassungszeitpunkt, nicht wahrscheinlich oder sogar ausgeschlossen gewesen wäre.
Da der Beschwerdeführer am 16.10.2014 in seine Heimat abgeschoben wurde und die Anhaltung in Schubhaft somit nicht mehr andauert, war von einer Feststellung gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG, ob zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, abzusehen.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1 BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
Mit Schriftsatz vom 15.10.2014 machte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Ersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs 3 VwGVG durch den Beschwerdeführer als unterlegene Partei in genannter Höhe zu ersetzen.
Zu Spruchpunkt III.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand war gemäß § 35 Abs 3 VwGVG abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird, der Beschwerdeführer daher unterlegene Partei ist und ein Kostenersatz somit nicht in Betracht kommt.
Zu Spruchpunkt IV.
Der Beschwerdeführer beantragt den Ersatz der Eingabegebühr.
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabegebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.
Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).
Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor, sodass der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen war.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art 47 iVm. Art 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. R0 2014/21/0071.
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