BVwG W161 1428694-1

W161 1428694-1Tribunale amministrativo federale7 ott 2015

Regest

Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Sprachanalyse,<br/>Staatsangehörigkeit

Testo completo

BVwG W161 1428694-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W161.1428694.1.00

Spruch

W161 1428694-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, StA. Uganda alias Nigeria alias ungeklärt, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zl. 11 11.334-BAW beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge im Jahre 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am 29.09.2011 stattgefundenen Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX gab er an, am XXXX, Uganda geboren worden und Staatsangehöriger von Uganda zu sein. Er sei im Jahr 2002 über den Sudan in den Tschad und von dort weiter nach Libyen gereist, wo er sich bis 2011 aufgehalten habe. Vor zwei Monaten sei er über Italien nach Österreich gelangt. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er sei in Uganda zwangsweise bei der XXXX gewesen und zwar von 2000 bis 2002. Er habe seine eigenen Leute und Freunde töten müssen. Im Jahr 2002 habe er die Flucht ergriffen und sei nach Libyen gekommen.

I.2. In der Folge führte die belangte Behörde Dublin-Konsultationen mit Italien. Italien antwortete mit Schreiben vom 10.10.2011, dass der Übernahme des Beschwerdeführers nicht zugestimmt werde, da dieser in Italien nicht bekannt sei.

I.3. Am 06.06.2012 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, statt. Anlässlich dieser Befragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei gesund, habe die Staatsangehörigkeit von Uganda und gehöre der ethnischen Volksgruppe der Acholi an. Sein Vater sei tot, ob seine Mutter noch am Leben sei, wisse er nicht. Er habe keine identitätsbestätigenden Dokumente oder Beweismittel aus seiner Heimat. Seine ID-Card habe er in Libyen verloren. Er habe in Österreich keine Familie. Er habe Uganda im Jahr 2002 verlassen und sich dann ungefähr 9 Jahre in Libyen aufgehalten. Befragt, warum er Libyen verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, es habe Probleme gegeben. Überall sei gekämpft worden. Das Haus seines Arbeitgebers sei zerstört worden. Dessen ganze Familie sei getötet worden. Dessen Bruder habe ihm Geld gegeben, um das Land zu verlassen. Er besuche in Österreich gerade einen Deutschkurs. Er sei in XXXX in Uganda aufgewachsen. XXXX sei eine Stadt. Er habe die ersten 9 Lebensjahre bei seiner Mutter in XXXX gelebt und sei dann von der XXXX gekidnappt worden. Er habe zwei Jahre bei der XXXX in Uganda verbracht und dann nach Libyen flüchten können. Er habe keinen Kontakt mit seiner Familie oder anderen Personen in seinem Heimatland. Bei einer Rückkehr in die Heimat wäre er ein toter Mann, er sei ein Rebell gegen sein eigenes Land gewesen. Sie hätten im Wald gelebt.

I.4. In der Folge wurde von der erstinstanzlichen Behörde ein linguistisches Gutachten zur Abklärung der Herkunft des Antragstellers im Verfahren von XXXXeingeholt, welches zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Hauptsozialisierung des Probanden in Uganda mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde eine Hauptsozialisierung des Probanden in Nigeria festgestellt.

Dem Beschwerdeführer wurde lediglich die Zusammenfassung des Gutachtens übermittelt, und ihm mitgeteilt, dass das Bundesasylamt anlehnend an dieses Gutachaten nun davon ausgehe, dass der Antragsteller bewusst falsche Angaben zu seinem Herkunftsland und konsequenterweise auch zu seinen Fluchtgründen getätigt habe. Es sei beabsichtigt, den Asylantrag abzuweisen und den Antragsteller nach Nigeria auszuweisen.

Gleichzeitig wurde eine 2-wöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

I.5. Mit Schreiben vom 13.07.2012 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter die Übermittlung des vollständigen Gutachtens und räumte ein, die Annahme, er wäre nicht aus Uganda, sondern aus Nigeria entbehre jeder Grundlage.

Mit Eingabe vom 23.07.2012 wurde der Antrag auf Übermittlung des vollständigen Gutachtens aufrechterhalten und zu dem übermittelten Teil des Gutachtens Stellung genommen.

I.6. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zl. 11 11.334 BAW, gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF. abgewiesen (Spruchpunkt I.).

Spruchpunkt II. lautet: "Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG steht Uganda als Ihr Herkunftsstaat nicht fest. Demzufolge wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt."

In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Das Bundesasylamt hielt auf der ersten Bescheidseite die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit "Uganda (Ungeklärt)" fest und traf sodann umfangreiche Länderfeststellungen zu dem Herkunftsland Nigeria, aus dem der Antragsteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stamme. Uganda sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Herkunftsstaat des Antragstellers auszuschließen. Dieser sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert. Der Antragsteller sei volljährig. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Bescheinigungsmittels oder nationalen Identitätsdokuments stehe seine Identität nicht mit der gebotenen Sicherheit fest. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Antragsteller in seinem tatsächlichen Herkunftsstaat (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Nigeria) der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer laboriere an keinen Krankheiten und verfüge in Österreich weder über verwandtschaftliche noch familiäre Beziehungen im Sinne des Art. 8 EMRK. Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde darauf, dass es im Fall des Antragstellers keinen Zweifel gebe, dass dieser sich im gegenständlichen Asylverfahren missbräuchlich einer falschen Identität bediene. Er sei selbst dem Elend in Uganda, auf das er sich bei seiner Fluchtgeschichte beziehe, nie ausgesetzt gewesen. Für das Bundesasylamt bestehe kein Zweifel, dass der Antragsteller in Wahrheit aus Nigeria stamme. Seiner vagen und oberflächlichen Fluchtgeschichte, die er ohne jedes Beweismittel in den Raum gestellt habe, sei keine weitere Bedeutung beizumessen, zumal dieser sich auf den Staat Uganda beziehe, der ganz offensichtlich nicht das Land sei, aus dem der Antragsteller in Wahrheit stamme. Da der Antragsteller hinsichtlich des tatsächlichen Herkunftsstaates (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Nigeria), der nach ständiger Judikatur des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes nicht zu ermitteln sei, keinerlei Angaben zu einer eventuellen Verfolgung dargetan habe, gebe es keinen ersichtlichen Grund zur Annahme, dass dieser dort etwa Gefahr liefe, Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt zu sein.

I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 14.08.2012 fristgerecht Beschwerde. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Uganda. Er sei wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aus Uganda geflohen. Er sei mit 9 Jahren als Kindersoldat zum Kriegsdienst in der XXXX in Uganda gezwungen worden. Zwei Jahre später sei ihm die Flucht gelungen und habe er in der Folge bis 2011 in Libyen gearbeitet, von wo er wegen des damals dort herrschenden Bürgerkrieges nach Österreich weitergeflüchtet sei. Dem Bundesasylamt sei es nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen. Das eingeholte Sprachgutachten sei überbewertet worden. Offenbar meine das Bundesasylamt, durch ein Sprachgutachten würde sich jede sonstige Prüfung der Fluchtründe eines Asylwerbers erübrigen bzw. müssten keine Recherchen oder Überlegungen diesbezüglich angestellt werden. Weiters sei unverständlich, wohin das Bundesasylamt den Beschwerdeführer ausweisen möchte, angesichts dessen, dass es angeblich nicht feststellen habe können, woher der Beschwerdeführer stamme. Richtigerweise wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner nachvollziehbaren Angaben zu glauben gewesen, dass er die Staatsbürgerschaft von Uganda besitze, dort aber bereits seit seiner Kinder nicht mehr aufhältig gewesen wäre.

I.8. Das gegenständliche Verfahren wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 28.07.2015 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

II.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zwei-instanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

II.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

II.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

II.5. Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt zunächst unterlassen, sich mit der Herkunft bzw. mit der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise zur Sachverhaltsermittlung im vorliegenden Akt für das erkennende Gericht schwer nachvollziehbar ist.

Der Beschwerdeführer wurde von der erstinstanzlichen Behörde lediglich einmal einvernommen, wobei eine Frage nach seinen Fluchtgründen in der ganzen Einvernahme nicht gestellt wurde und dem Beschwerdeführer auch nicht die Gelegenheit eingeräumt wurde, über seine Fluchtgründe ausführlich und zusammenhängend zu erzählen.

Ohne Darlegung von Gründen oder Vorhalte an den Antragsteller wurde in der Folge der bei der niederschriftlichen Einvernahme als Dolmetscher beigezogene XXXXzum Sachverständigen bestellt und erstellte dieser ein linguistisches Gutachten.

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer lediglich auszugsweise übermittelt, auch nach Urgenz des rechtlichen Vertreters des Beschwerdeführers erfolgte keine Übermittlung des vollständigen Gutachtens an den Beschwerdeführer. Obwohl der Beschwerdeführer in der Folge zwei Stellungnahmen zu dem eingeholten linguistischen Gutachten abgab, in welchen die Ergebnisse, wonach er aus Nigeria stamme bestritten werden, wurde von Seiten der erstinstanzlichen Behörde verabsäumt, den Beschwerdeführer neuerlich einzuvernehmen, ihm die Ergebnisse des eingeholten Gutachtens vorzuhalten und ihm die Möglichkeit einzuräumen, hierzu sowie zu seinen Fluchtgründen ausführlich persönlich Stellung zu nehmen.

Im angefochtenen Bescheid wird in der Folge widersprüchlich einmal davon ausgegangen, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers Uganda sei, dann dass sie ungeklärt und nicht feststellbar sei sowie gleichzeitig, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Nigeria sei.

Der Spruch des Bescheides ist insofern widersprüchlich und rechtlich verfehlt, als im Spruchpunkt III. eine Zielstaat bezogene Ausweisung nach Nigeria ausgesprochen wird, nachdem zuvor in Spruchpunkt II. die Bestimmung des § 8 Abs. 6 AsylG angewandt wurde, die nur dann zum Tragen kommt, wenn der Herkunftsstaat, eines Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

§ 8 Abs.6 AsylG sieht im Zusammenhang mit der Gewährung subsidiären Schutzes einen weiteren - speziellen - Fall der Ausweisung vor: Ist der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht feststellbar, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Auch in diesem Fall ist die Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn sie nicht nach § 10 Abs.2 AsylG unzulässig ist (Putzer, Leitfaden Asylrecht², 2011, Rz 299).

§ 8 Abs. 6 AsylG normiert somit, dass nur dann der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Asylwerber kommt. Das wird jedenfalls dann möglich sein, wenn der Asylwerber glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, die nicht - etwa im Wege einer Sprachanalyse - falsifiziert wurden. Es soll damit verhindert werden, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben - tatsächlich aber etwa mangels Gefährdungslage, ihre Staatsangehörigkeit verschleiern - einen Vorteil gegenüber einem Asylwerber aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, der diesen aber wahrheitsgemäß angibt. Ist der Herkunftsstaat nicht bekannt, ist der Asylwerber zwar nach § 10 AsylG aus dem Bundesgebiet auszuweisen, es kann aber praktisch unmöglich sein, ihn in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat abzuschieben. Für derartige Fälle ist eine Ausweisung ohne Zielstaat auszusprechen.

In casu wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen wie oben dargelegt gar nicht näher befragt. Seine diesbezüglich kurzen Angaben dazu in der Erstbefragung und in der Einvernahme sind nicht widersprüchlich.

Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer gar nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu seiner Staatsangehörigkeit und seinen Fluchtgründen nähere Angaben zu tätigen und er auch nach Einholung des Gutachtens keine Möglichkeit erhalten hat, sich mündlich zu dessen Ergebnissen zu äußern - dies obwohl er eine kritische Stellungnahme zum Gutachten einbrachte - kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ohne weitere Beweisaufnahme lediglich unter Zugrundelegung der eingeholten Sprachanalyse nicht mit der für das Verfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht aus Uganda sondern tatsächlich aus Nigeria stammt.

Im vorliegenden Fall wurden somit erforderliche Erhebungen unterlassen, Verfahrensfehler insbesondere durch mangelndes rechtliches Gehör des Beschwerdeführers begangen und im Bescheid auch eine grob unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen.

II.6. Im gegenständlichen Fall hat das (damalige) Bundesasylamt allein aufgrund der unter Punkt II.5. getroffenen Erwägungen in einer Gesamtschau kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Vielmehr war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die notwendigen Ermittlungen in ihrer Vielzahl vom erkennenden Gericht rascher zu führen wären, auch schon aufgrund des Vorhandenseins der Staatendokumentation im Bereich der Verwaltungsbehörde.

II.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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