progetti
W203 2113839-1•BVwG W203 2113839-1
W203 2113839-1Tribunale amministrativo federale6 ott 2015
Aufsteigen, Aufstiegsklausel, Jahreszeugnis, Leistungsreserven,<br/>negative Beurteilung, Schulstufe
W203 2113839-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der mj. XXXX , als Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch ihre Erziehungsberechtigten XXXX als Zweitbeschwerdeführer und XXXX als Drittbeschwerdeführerin vom 27.07.2015 gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 16.07.2015, GZ 200.002/0299-AHS/2015, zu Recht erkannt:
A.
Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 und 2 und § 71 Abs. 2 lit. c Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
Die Schülerin XXXX ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, die 7. Klasse des Bundesgymnasiums, nicht berechtigt.
B.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF) besuchte im Schuljahr 2014/15 die 6a-Klasse des XXXX .
2. Im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2014/15 wurde die BF im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Nicht genügend" und in den Pflichtgegenständen Englisch, Französisch, Latein und Physik mit "Genügend" beurteilt. In den Pflichtgegenständen Französisch, Latein und Mathematik war die BF in der Schulnachricht nach dem ersten Semester des Schuljahres 2014/15 mit "Nicht genügend" beurteilt worden.
3. Am 24.06.2015 hat die Klassenkonferenz der 6a-Klasse des BG XXXX mit dem Abstimmungsverhältnis 12:0 entschieden, dass die BF die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erhalte.
Am 28.06.2015 bestätigte die Drittbeschwerdeführerin als Vertreterin der BF den Erhalt dieser Entscheidung.
4. Am 03.07.2015, eingelangt beim Stadtschulrat für Wien am 06.07.2015, erhoben der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin einen als "Berufung" bezeichneten Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 24.06.2015.
Sie führten dabei aus, dass laut telefonischer Rücksprache mit dem Klassenvorstand die nicht abgesicherte Benotung mit "Genügend" im Gegenstand Physik für die Entscheidung ausschlaggebend gewesen wäre. Es sei ihnen gegenüber bestätigt worden, dass sich die Leistungen der BF in allen Gegenständen, in denen diese im ersten Halbjahr mit "Genügend" oder "Nicht genügend" beurteilt worden wäre, sehr verbessert hätten, und dass das "Genügend" in Latein auf Grund der sehr positiven Mitarbeit "fix" sei. Insgesamt wären die positive Leistungsentwicklung im zweiten Semester und die Anstrengungen und Bemühungen der BF deutlich erkennbar.
Die Beschwerdeführer wären nicht darüber informiert worden, dass die Leistungen der BF im Gegenstand Physik gegen Semesterende mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären. Im Gegenteil wäre der Drittbeschwerdeführerin vom Klassenvorstand mitgeteilt worden, dass die BF in Physik keine Schwierigkeiten habe. Die BF habe auch immer wieder ein positives Feedback von vielen Lehrern erhalten und es wäre ihr mitgeteilt worden, wie sehr sich alle Lehrer über ihre gute Entwicklung und ihre Fortschritte freuten.
Anzuführen wäre auch, dass die BF auf Grund eines Schulwechsels, mehrmaliger kurzer Erkrankungen und außergewöhnlicher familiärer Umstände im Schuljahr 2014/15 zusätzlich "außergewöhnlich belastet" gewesen wäre.
5. Der das Fach Physik in der 6a-Klasse am BG XXXX im Schuljahr 2014/15 unterrichtende Lehrer, XXXX , nahm mit Schreiben vom 06.07.2015 Stellung zu den Leistungen der BF. Demnach verwende er aus Transparenzgründen im Unterricht in der Oberstufe ein Punktesystem, wobei die Kriterien der Leistungsfeststellung zu Beginn eines Schuljahres mit den Schülern besprochen würden. Der Punktestand der BF habe gegen Ende des ersten Semesters auf "Nicht genügend" hingedeutet, mit Hilfe einer mündlichen Wiederholung nach Frühwarnung habe die BF aber "gerade noch" eine positive Semesternote erreicht. Auch während des gesamten zweiten Semesters habe die BF einen "knapp positiven" Punktestand halten können, weswegen von einer weiteren Frühwarnung abgesehen worden wäre. Die BF habe sich nie über ihren aktuellen Punktestand informiert und habe auch nie Kontakt zum Lehrer gesucht. Die BF habe kaum Bereitschaft zur Mitarbeit gezeigt und habe an sie gerichtete Fragen nicht beantworten können. Sie habe allerdings nie den Unterricht gestört, sondern sich stets höflich verhalten, und wäre meist auch pünktlich gewesen. Die BF habe schließlich am Jahresende 53 Gesamtpunkte erreicht, wobei mindestens 50 Punkte für eine positive Benotung und mindestens 65 Punkte für eine Beurteilung mit "Befriedigend" vorgesehen gewesen wären. In Anbetracht des gesamten Leistungsbildes müsse das "Genügend" daher als nicht gesichert gelten.
6. Am 06.07.2015 hat XXXX , Klassenvorstand der 6a-Klasse und gleichzeitig Fachlehrerin für Latein, eine Stellungnahme zu den Leistungen der BF im Fach Latein abgegeben, aus der hervorgeht, dass die BF bei allen Schularbeiten "eindeutig negative Ergebnisse" gezeigt habe. Erst nachdem ihr nach der ausgesprochenen Frühwarnung am 12.05.2015 bewusst geworden wäre, dass eine negative Jahresbeurteilung drohe, habe die BF "leichte Ansätze zu positiven Leistungen" wie das Abgeben von Hausübungen und positive Stundenwiederholungen gezeigt. So wären insgesamt im Schuljahr 5 von 12 Wiederholungen positiv gewesen, wobei 4 der 5 positiven Wiederholungen ab April 2015 abgelegt worden wären. Die BF habe somit zwar wegen der Hausübungen und der Stundenwiederholungen im Bereich Mitarbeit Fortschritte gemacht, eine aktive Teilnahme am Unterrichtsgeschehen habe aber nicht stattgefunden. Die "kleinen Schritte in Richtung erster positiver Leistungen" und eine "positive Entwicklung bei der Stabilisierung im Allgemeinen" habe sie dazu veranlasst, das "Genügend" im Fach Latein als gesichert zu bezeichnen, auch wenn die BF "sicherlich weiterhin große Mängel" in diesem Fach aufweise.
7. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 16.07.2015 wurde der Widerspruch der BF abgewiesen.
Begründend wird ausgeführt, dass ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe trotz eines "Nicht genügend" laut ständiger Judikatur nur dann möglich sein solle, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lasse, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfüge, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen.
Die BF habe sowohl im Jahreszeugnis 2013/14 als auch im ersten Semester des Schuljahres 2014/15 im Gegenstand Latein die Note "Nicht genügend" erhalten. Sie wäre zum Aufsteigen in die sechste Klasse trotz anderslautender Entscheidung der Klassenkonferenz erst nach einer einem Widerspruch stattgebenden Entscheidung des Stadtschulrates berechtigt gewesen. Der BF wäre es im Verlauf des Schuljahres 2014/15 nicht gelungen, ihre Lücken im Pflichtgegenstand Latein, in dem alle Schularbeiten mit "Nicht genügend" beurteilt worden wären, zu schließen. Die in der fünften und sechsten Klasse angesammelten Leistungsdefizite in mehreren Pflichtgegenständen würden daher den Schluss zulassen, dass die BF nicht über ausreichend Leistungsreserven verfüge.
8. Am 27.07.2015 brachten der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 16.07.2015 ein und begründeten diese zusammengefasst wie folgt:
Sie wären über die Entscheidung der Klassenkonferenz sehr überrascht gewesen, da ihnen immer wieder kommuniziert worden wäre, dass sich die Leistungen der BF im zweiten Semester deutlich und signifikant verbessert hätten, und diese in allen "Problemfächern" des ersten Semesters - abgesehen von Mathematik - im Jahreszeugnis ein "abgesichertes Genügend" bzw. ein "Genügend mit starker Tendenz in Richtung Befriedigend" aufweise.
Es habe im zweiten Semester im Gegenstand Physik keine Frühwarnung gegeben, und der BF sei nicht bewusst gewesen, dass das "Genügend" nicht ausreichend abgesichert sei.
Es würde kein Protokoll über die Entscheidung der Klassenkonferenz geben, lediglich einen Vermerk über die Abstimmung betreffend das Aufsteigen bzw. Nichtaufsteigen.
Die BF habe auf Grund der "signifikant positiven Entwicklungen" im zweiten Semester bewiesen, dass sie über ausreichend Leistungsreserven verfüge. Dies treffe insbesondere auf den Pflichtgegenstand Französisch zu, in dem die unterrichtende Lehrerin von einem "verdienten und abgesicherten Genügend" spreche.
Auch die Lateinlehrerin habe ihre Freude darüber kundgetan, dass sich die Leistungen der BF positiv entwickelt hätten und dass "es nunmehr aufwärts gehe". Auch in Latein habe die BF ein "gesichertes Genügend" im Jahreszeugnis bekommen.
Die Leistungen der BF in der fünften Klasse (Schuljahr 2013/14) wären für die Frage der Aufstiegsberechtigung in die siebente Klasse nicht zu berücksichtigen.
Unbestritten bleibe die Beurteilung der BF mit "Nicht genügend" im Fach Mathematik, ausschlaggebend für die Aufstiegsberechtigung seien aber nicht die Leistungen im mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand, sondern ausschließlich jene in den übrigen Pflichtgegenständen.
Obwohl der Entscheidung der Klassenkonferenz das angeblich nicht abgesicherte "Genügend" im Gegenstand Physik zu Grunde gelegen wäre, werde im Bescheid des Stadtschulrates überhaupt nicht darauf eingegangen. Die Stellungnahme des Physiklehrers wäre hinsichtlich der Leistungsbeurteilung und Notenfindung weder plausibel noch schlüssig oder frei von Widersprüchen. Es gebe auch keine hinreichende Dokumentation über die Mitarbeit der BF.
Die Feststellung der belangten Behörde zu den Leistungsreserven sei weder hinreichend begründet noch wären im Verwaltungsakt hinreichend Unterlagen vorhanden, um eine derartige Entscheidung begründet treffen zu können. Es wäre für alle mit "Genügend" beurteilten Fächer ein pädagogisches Fachgutachten einzuholen gewesen, auch dies habe die belangte Behörde unterlassen.
Auch die im Widerspruch angeführten außergewöhnlichen Belastungen, denen die BF im Schuljahr 2014/15 ausgesetzt gewesen sei, wären in der Entscheidung nicht berücksichtigt worden.
Abschließend werde auch auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid hingewiesen, weil darin die Rechtsmittelfrist fälschlicherweise nur mit fünf Tagen angegeben worden sei.
Zusammenfassend würde in allen mit "Genügend" beurteilten Gegenständen dieses "Genügend" zumindest "abgesichert" sein bzw. eine starke Tendenz in Richtung "Befriedigend" aufweisen, wodurch bei der BF ausreichend Leistungsreserven für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der siebenten Klasse vorhanden wären.
Es werde daher beantragt, "bei Bedarf" eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben oder in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
9. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen am 08.09.2015 samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer von zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit§ 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ist, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.
Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Nach § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LeistungsbeurteilungsVO), BGBl. Nr. 371/1974 i.d.F. BGBl. II Nr. 255/2012, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),
c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen [Tests, Diktate]),
d) besondere praktische Leistungsfeststellungen
e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.
Gemäß § 14 Abs. 5 LeistungsbeurteilungsVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.
2.2. Unstrittig ist, dass die BF im Jahreszeugnis über das Schuljahr 2014/15 im Pflichtgegenstand Mathematik mit der Note "Nicht genügend" und in den Pflichtgegenständen Englisch, Französisch, Latein und Physik mit der Note "Genügend" beurteilt worden ist.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher ausschließlich zu prüfen, ob bei der BF in den übrigen Pflichtgegenständen, also allen außer Mathematik, ausreichend "Leistungsreserven" im Sinne des § 25 Abs. 2 lit c) SchUG für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe vorhanden sind.
Vorweg ist festzuhalten, dass mit "Leistungen" im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG jene im gerade vom Schüler absolvierten Schuljahr zu verstehen sind (VwGH 26.04.1982, Slg.Nr. 10.713/A; 11.11.1985, Slg.Nr. 11.935A; 21.09.1987, Zl. 87/10/0073). Insoweit die belangte Behörde ihre Entscheidung daher darauf stützt, dass die BF auch schon im Schuljahr 2013/14 im Pflichtgegenstand Latein mit "Nicht genügend" beurteilt worden war und zum Aufsteigen nur auf Grund der sogenannten "Aufstiegsklausel", die ihr entgegen der Entscheidung der Klassenkonferenz und erst auf Grund eines Widerspruches von der zuständigen Schulbehörde eingeräumt worden war, berechtigt war, geht diese Begründung ins Leere.
Weiters ist festzuhalten, dass es sich bei der "Aufstiegsklausel" iSd § 25 Abs. 2 lit. c SchUG um eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz handelt, dass eine Schulstufe nur dann erfolgreich abgeschlossen worden ist, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Dies ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er davon ausgeht, dass dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung "dann, aber auch nur dann" der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe gebührt, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu ersparen. (VwGH, 24.01.1994, 93/10/0224). Auch das für Unterricht zuständige Bundesministerium - nunmehr: Bundesministerium für Bildung und Frauen - geht in seinem an die Schulbehörden, Schulleiter und Lehrer gerichteten Rundschreiben Nr. 20/1997 vom Ausnahmecharakter dieser Bestimmung aus, wenn es darin heißt: "Die Konzeption des § 25 SchUG bedeutet, dass Abs. 2 leg. cit. die Ausnehmeregel (Ausnahmetatbestand) zu Abs. 1 dieser Bestimmung darstellt und nicht in jedem Fall zum Tragen kommt."
Die Frage, wie die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen - also in allen Pflichteggenständen außer jenem, der mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist - beschaffen sein müssen, um einen erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe erwarten zu lassen, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten; vielmehr ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158).
Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zu Grunde, dass die "Aufstiegsklausel" nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen im Regelfall die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen wäre. (VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158).
Bei Betrachtung des Leistungsbildes der BF im Schuljahr 2014/15 fällt auf, dass von den sonstigen Pflichtgegenständen insgesamt vier mit der Note "Genügend" beurteilt worden sind.
Zur Frage, inwieweit die Anzahl der mit "Genügend" beurteilten sonstigen Pflichtgegenstände für die Beurteilung von Leistungsreserven eine Rolle spielt, führt das Rundschreiben RS 20/1997 des BMU aus, dass Konstellationen denkbar seien, bei denen trotz mehrerer auf "Genügend" lautender Jahresbeurteilungen die Erteilung der "Aufstiegsklausel" vertretbar erscheine. Als Entscheidungshilfe bietet des Rundschreiben an, dass eine Situation, in der das Aufsteigen verweigert werden müsse, dann vorliegen könne, wenn bis unmittelbar vor Ende des Schuljahres eine negative Leistungsbeurteilung gedroht habe, so z.B. in jenen Fällen, in denen der Schüler erst auf Grund einer Prüfung gemäß § 5 Abs. 2, erster Satz LBVO eine positive Jahresbeurteilung erhalten habe. Wie sich aus der Stellungnahme der zuständigen Lehrerin ergibt, hat die BF im Gegenstand Latein erst ab April 2015 und nach einer am 12.05.2015 ausgesprochenen Frühwarnung "Ansätze zu positiven Leistungen" gezeigt. Aus dem Umstand, dass eine Frühwarnung gemäß § 19 Abs. 3a SchUG nur dann auszusprechen ist, wenn die Leistungen eines Schülers in einem Pflichtgegenstand auf Grund der bisher erbrachten Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, ergibt sich, dass bis unmittelbar vor Ende des Schuljahres eine negative Leistungsbeurteilung in Latein gedroht hat. Schon allein daraus ist ersichtlich, dass es sich bei der Benotung in diesem Gegenstand keineswegs um ein "Genügend mit Tendenz Richtung Befriedigend" handeln kann. Diese Einschätzung der Leistungen der BF decken sich auch mit dem von dieser im Schuljahr 2014/15 gezeigten Leistungsbild. So waren sämtliche Schularbeitsleistungen negativ zu beurteilen, und auch die Mitarbeitsleistungen waren - ganzjährig betrachtet - überwiegend negativ beurteilt worden, weil weniger als die Hälfte, nämlich nur 5 von insgesamt 12 Wiederholungen, positiv absolviert worden waren. Lediglich der Umstand, dass die "Ansätze zu positiven Leistungen" verstärkt gegen Ende des Schuljahres, konkret ab April 2015, zu Tage getreten sind, haben dazu geführt, dass die Mitarbeit, die sich nach Auskunft der unterrichtenden Lehrerin mit 60% auf die Jahresgesamtbeurteilung auswirkt, schließlich positiv beurteilt werden konnte. Bei durchgehend und gleichbleibend negativ zu beurteilenden schriftlichen Leistungen, die zu 40% in die Gesamtbeurteilung einfließen, und einer auf Grund der gegen Jahresende gezeigten Aufwärtstendenz mit "Genügend" zu beurteilenden Mitarbeit, die sich mit 60% auf die Gesamtbeurteilung auswirkt, erscheint es zwar angemessen, die Jahresgesamtnote mit "Genügend" festzusetzen, es ist aber nicht möglich, diese Beurteilung als "mit Tendenz zum Befriedigend" zu qualifizieren.
Gemäß dem Rundschreiben RS 20/1997 des BMU wäre die Gewährung der Aufstiegsklausel auch bei Vorliegen mehrerer "Genügend" dann denkbar, wenn aus allen auf "Genügend" lautenden Jahresbeurteilungen eine "starke Tendenz in Richtung Befriedigend" herauslesbar sei. Davon kann aber im Fall der BF zumindest im Pflichtgegenstand Latein auf Grund der im maßgeblichen Schuljahr gezeigten Leistungen keine Rede sein. Da die Gewährung der "Aufstiegsklausel" ausschließlich von den gezeigten Leistungen und nicht etwa von der Leistungsbeurteilung abhängt (vgl. VwGH 26.04.1982, Slg.Nr. 10.713/A; 11.11.1985, Slg.Nr. 11.935A; 21.09.1987, Zl. 87/10/0073), kann daran auch die Einschätzung der unterrichtenden Lehrerin, das "Genügend" in Latein wäre ausreichend abgesichert, nichts ändern, insbesondere auch deswegen nicht, weil diese Einschätzung auch auf Grund des Umstandes, dass sie gleichzeitig mit der Feststellung getätigt wurde, dass die BF in diesem Fach "weiterhin große Mängel" aufweise, für das erkennende Gericht wenig nachvollziehbar erscheint.
Da wie eingangs dargelegt im Falle von mehreren mit "Genügend" beurteilten Pflichtgegenständen die Gewährung der Aufstiegsklausel nur dann in Frage kommt, wenn sämtliche dieser auf "Genügend" lautenden Beurteilungen eine "Tendenz in Richtung Befriedigend" aufweisen, und dies auf den Pflichtgegenstand Latein nicht zutrifft, ist auf die Frage, ob die BF gegebenenfalls in den drei anderen mit "Genügend" beurteilten Gegenständen - insbesondere im Gegenstand Physik - über ausreichend Leistungsreserven verfügt, nicht mehr näher einzugehen.
Das von den Beschwerdeführern vorgebrachte Fehlen eines Protokolls über den Verlauf der Klassenkonferenz vom 24.06.2014 stellt zwar einen gegen die Bestimmung des § 57 Abs. 4, letzter Satz SchUG verstoßenden Verfahrensmangel dar, dieser Mangel wird aber dadurch geheilt, dass sich die maßgeblichen Ergebnisse der Konferenz, nämlich die Entscheidungsgründe und das Abstimmungsverhältnis, sowohl aus der Stellungnahme des Klassenvorstands als auch aus der am 06.07.2015 von der Schule an den Stadtschulrat für Wien getätigten Widerspruch-Sofortmeldung klar und widerspruchsfrei ergeben.
Das Vorbringen der BF, die belangte Behörde habe es unterlassen, auf die im Widerspruch genannten außergewöhnlichen Belastungen, von denen die BF im Schuljahr 2014/15 betroffen gewesen wäre, einzugehen, geht insofern ins Leere, als bei der Beurteilung von Leistungsreserven ausschließlich auf die erbrachten Leistungen und nicht etwa darauf abzustellen ist, ob in der Sphäre des Schülers gelegene Umstände, die geeignet wären, seine Leistungen negativ zu beeinflussen, vorliegen. (vgl. VwGH 21.09.1987, 87/10/0073).
Schließlich lässt sich auch aus dem Hinweis auf die falsche, weil zu kurz angegebene Rechtsmittelfrist im bekämpften Bescheid für die BF nichts gewinnen, weil in diesem Fall gemäß § 61 Abs. 2 AVG ein Rechtsmittel dann als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Die am 27.07.2015 gegen den Bescheid vom 16.07.2015 eingebrachte Beschwerde war somit rechtzeitig und wurde von der belangten Behörde auch als solche behandelt.
Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde auf Grund der Leistungen der BF in den übrigen Pflichtgegenständen zum Ergebnis gelangt, dass diese die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe nicht erfüllt.
2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
2.3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2.3.2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass die BF zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.