W108 2113119-1•BVwG W108 2113119-1
W108 2113119-1Tribunale amministrativo federale6 ott 2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W108 2113119-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch: Franziska PERL, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2015, Zl. 1047588509-150253254 (Spruchpunkt I.), betreffend Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, ersuchte gemeinsam mit ihren Kindern mit Antrag vom 10.03.2015 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag). Ihrem Ehemann, HerrnXXXX, war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2014, Zl. 1025814800/14804177, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihr unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin erhielten gleichlautende Bescheide, während dem volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
3. Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Syriens. Sie ist die Ehefrau von Herrn XXXX, welchem mit h.g. Erkenntnis vom heutigen Tag, W108 2014802-1/8E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und dem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann hat bereits im Herkunftsstaat bestanden. Die Beschwerdeführerin gehört der Familie an und es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.
Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden und es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Ehemann in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall des Ehemanns der Beschwerdeführerin als dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Die Feststellungen ergeben sich aus den die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und ihre Kinder betreffenden Verwaltungsakten, aus denen auch die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zur Identität, zum Personenstand und zum Bestand der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bereits im Herkunftsstaat sowie zur Familiengemeinschaft hervorgehen, und aus den bezughabenden Gerichtsakten. Auch die belangte Behörde ging von diesem Sachverhalt und vom Vorliegen eines "Familienverfahrens" gemäß § 34 AsylG aus.
Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
§ 34 AsylG enthält Sonderbestimmungen für das Familienverfahren.
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG gilt ein von einem Familienangehörigen
1. eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist,
2. eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, oder 3. eines Asylwerbers gestellter Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist,
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen. Unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Die Bestimmungen (u.a.) der Abs. 1 und 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist.
3.2.2. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde aufgrund dessen Asylantrages der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt. Da hinsichtlich der Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vorliegt, ist der Asylantrag der Beschwerdeführerin ex-lege als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes zu behandeln. Der Beschwerdeführerin war daher aufgrund ihres Asylantrages Schutz im gleichen Umfang gemäß § 34 Abs. 2 AsylG zuzuerkennen, zumal die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist und Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Ehemann in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig wäre, nicht bestehen.
3.2.3. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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