W105 2114854-1•BVwG W105 2114854-1
W105 2114854-1Tribunale amministrativo federale6 ott 2015
aktuelle Länderfeststellungen, Aufenthaltsrecht, Behebung der<br/>Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, Mitgliedstaat,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W105 2114854-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2015, Zl. 1066410709/150433899, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und
der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Syrien stellte am 28.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 28.04.2015 gab der Antragsteller einerseits an, in Österreich über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form eines Onkels zu verfügen sowie führte er weiters aus, dass er sich vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Griechenland und der Schweiz aufgehalten habe. So sei er 8 Monate in Griechenland gewesen. Dort sei er von der Polizei geschlagen und auf die Straße gebracht worden. In Griechenland müsse man auf der Straße leben, weil man keine Unterstützung erhalte. Der Antragsteller wurde am 24.06.2014 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt.
Der Antragsteller führte eine in Griechenland ausgestellte Flüchtlingskarte mit Gültigkeit bis zum 16.10.2017 mit sich; aufgrund des letztgenannten Dokumentes trat Österreich an Griechenland mit einem Informationsersuchen an Griechenland heran.
Mit Schreiben vom 17.06.2015 teilte Griechenland gegenüber dem Bundesamt mit, dass der Genannte am 16.10.2014 in Griechenland um Asyl angesucht habe und sei ihm in einem Schnellverfahren der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Dem Antragsteller wurde eine Aufenthaltskarte mit der Gültigkeitsdauer vom 16.10.2014 bis 16.10.2017 ausgestellt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2015 wurde dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Österreich für die Durchführung eines Verfahrens nicht zuständig sei.
Mit Schreiben des gewillkürten Vertreters des Antragstellers vom 01.09.2015 wurde der Selbsteintritt Österreichs angeregt, sowie wurde unter einem auf vorliegende systemische Mängel im Asylsystem Griechenlands verwiesen. Gleichzeitig wurde auf eine erlittene Diskriminierung sowie Gewaltanwendung zulasten des Antragstellers hingewiesen; so wurde er als anerkannter Flüchtling von einem Polizisten angehalten und geschlagen, wovon noch eine sichtbare Narbe am linken Unterarm zeuge.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt vom 07.09.2015 erklärte der Antragsteller auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei die Ausweisung nach Griechenland zu veranlassen, aber dass er nicht nach Griechenland zurückkehren wolle.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.09.2015 wurde zu Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. Zu Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Zur Situation in Griechenland wurden nachstehende Feststellungen getroffen:
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge erhalten diesen Status für unbestimmte Zeit. Damit können sie eine Arbeitserlaubnis und Zugang zu medizinischer Behandlung erhalten. Generell sind anerkannte Flüchtlinge bei sozialen Rechten griechischen Staatsbürgern gleichgestellt. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten den Status für 2 Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung. Auch sie können damit eine Arbeitserlaubnis und Zugang zu medizinischer Behandlung erhalten. Auch Subschutzberechtigte sind bei sozialen Rechten griechischen Staatsbürgern gleichgestellt. Inhaber eines humanitären Status erhalten diesen für 2 Jahre. Er kann verlängert werden. Auch Inhaber eines humanitären Status können eine Arbeitserlaubnis und Zugang zu medizinischer Behandlung erhalten und sind bei sozialen Rechten griechischen Staatsbürgern gleichgestellt (DTP 2012).
Generell sind anerkannte Flüchtlinge in Griechenland zu behandeln wie Staatsbürger, was den Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Jobausbildung, Gesundheitsversorgung und sozialer Hilfe betrifft. Trotzdem gibt es Unzulänglichkeiten bei der Integration und einen Mangel an wichtigen Integrationswerkzeugen und -mechanismen. Daraus resultieren einige Probleme für anerkannte Flüchtlinge und Subschutzberechtigte beim Genuss ihrer Rechte. Ihre Integration in die griechische Gesellschaft wird dadurch behindert. Die Gesetze garantieren Schutzberechtigten den Zugang zum Arbeitsmarkt. Dazu müssen sie eine Arbeitserlaubnis, eine Steuernummer und eine Wohnsitzmeldung vorlegen. Die griechischen Behörden wenden die Gesetze aber nicht immer korrekt an. Statistiken zur Arbeitslosigkeit unter Schutzberechtigten gibt es nicht, NGOs gehen aber davon aus, dass diese hoch ist. Was den Zugang zu Krankenversorgung betrifft, garantieren die Gesetze auch mittellosen Schutzberechtigten den Zugang zu medizinischer Behandlung. Zulagen für größte Familien und Vulnerable sind vorgesehen, doch in der Praxis behindern Diskriminierung und unkorrekte Anwendung der Bestimmungen oft den Zugang zu Leistungen. (UNHCR 11.2010) 2010 ging die Umsetzung weiter Teile der Migrations- und Integrationsagenden auf die dezentralisierten lokalen Verwaltungsstrukturen über. Damit verbunden war auch die Gründung von Migranten-lntegrationsraten in den 325 Gemeinden, die eine beratende Rolle bei der Integration spielen. Bis Juli 2013 wurden 220 dieser Rate gegründet, von denen einige aktiver sind als andere. (EK 12.8.2014)
In Griechenland gibt es keinen umfassenden Plan zur Integration Schutzberechtigter. Die Mehrheit der anerkannten Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigten bleibt angeblich beschäftigungslos und arm. Viele sollen obdachlos sein oder in extrem schwierigen Verhältnissen sozialer Ausgrenzung leben, ohne gangbare Möglichkeiten der Integration. Mit der Wirtschaftskrise hat sich die Situation verschlimmert Flüchtlinge sehen sich Hurden bei der Familienzusammenführung gegenüber, subsidiär Schutzberechtigte sind davon ganz ausgeschlossen. (UNHCR 07.2013)
Die Anerkennungsrate in Griechenland hat sich deutlich erhöht. Etwa
1. 106 Personen bekamen im ersten Jahr ihres Bestehens von der neuen Asylbehörde Asylstatus oder subsidiären Schutz zugesprochen. Fehlende Integrationsmaßnahmen mindern zusammen mit der Wirtschaftskrise die Möglichkeiten Schutzberechtigter von ihren Rechten Gebrauch zu machen und bergen die Gefahr sozialer Ausgrenzung und gesellschaftlicher Marginalisierung (UNHCR 19.6.2014).
Am 1. Juni 2014 trat in Griechenland das neue Immigrationsgesetz 4251/2014 (Gesetz über die Immigration und soziale Integration und andere Vorschriften) in Kraft. Es nimmt auch Schutzberechtigte in die Bestimmungen zur Integration von Drittstaatsangehörigen mit auf (UNHCR 19.6.2014). Das neue Gesetz vereinfacht den Verwaltungsablauf, bringt Neuerung bei der Erneuerung von Aufenthaltsgenehmigungen und Familienzusammenführung usw. Die griechischen Behörden sind bei der Umsetzung der Programme für die Integration von Drittstaatsangehörigen, finanziert vor allem durch den Europäischen Integrationsfonds und den Europäischen Sozialfonds, sowie von Initiativen von Kommunen und Akteuren der Zivilgesellschaft, sehr aktiv. Das Innenministerium als zuständige Behörde für den Europäischen Integrationsfonds (EIF) für Drittstaatsangehörige in Griechenland für den Zeitraum 2007-2013, hat eine Reihe von Maßnahmen zur sozialen Integration von Drittstaatsangehörigen in Griechenland ins Leben gerufen und finanziert. Darunter Sensibilisierung der Aufnahmegesellschaft in Bezug auf Fragen der Migration, Sprachkurse für Migranten, Unterstützung und Informationskampagnen für Migrantinnen und Migranten, interkulturelle Projekte und Festivals, interkulturelle Mediation Programme in Krankenhäusern, Austausch bewährter Verfahren zwischen politischen Akteuren im Bereich der Integration, Ausbildung von Beamten die mit Drittstaatsangehörigen befasst sind, etc. Schritte zur Vereinfachung und zu Verbesserung der Verfahren und zur Verbesserung des bestehenden Rahmens für die soziale Eingliederung sind geplant (UPR 06.2014).
Quellen:
DTP - Dublin Transnational Project (2012); Guide for Asylum Seekers 2012, http://www.dublin- proiect.eu/dublin/Greece, Zugriff 13.8.2014
EK - Europäische Kommission (12.8.2014): Europaische Webseite für Integration.
Länderinformationsblatt Griechenland,
http://ec.europa.eu/ewsi/de/info_sheet.cfm?ID_CSHEET=50, Zugriff 13.8.2014
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (19.6.2014):
Current Issues of Refugee Protection, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1405344829_2014-protection-positions-en.pdf, Zugriff 13.8.2014
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (07.2013):
Current Issues of Refugee Protection in Greece, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1380111263_greece-positions-july-2013-en.pdf, Zugriff 13.8.2014
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2010):
Submission by the UNHCR for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report Universal Periodic Review: GREECE, http://www.refworld.org/docid/4cd8f2ec2.html, Zugriff 13.8.2014
UPR - Universal Periodic Review of the UN Human Rights Council (06.2014): GREECE. VOLUNTARY MID-TERM PROGRESS REPORT ON THE
IMPLEMENTATION OF THE FIRST-CYCLE UPR RECOMMENDATIONS ACCEPTED BY
GREECE,
http://www.upr-info.org/sites/default/files/document/qreece/session
11 - may 2011/2014 midterm report qreece.pdf
Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass er beispielsweise betreffend die Unterbringungsmöglichkeit durch NGO¿s und Gemeinden unterstützt werde sofern er sich beim griechischen Nationalgesundheitsdienst registrieren lasse, habe er dann dieselben Rechte und Pflichten auf medizinische Versorgung wie griechische Staatsbürger. Er habe nicht vorgebracht, in Griechenland Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu seien und sei eine solche Verletzung seiner Rechte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten.
Hinsichtlich des vorliegenden familiären Anknüpfungspunktes wurde festgehalten, dass der in Österreich lebende Onkel nicht zur Kernfamilie zähle und liege daher auch kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder einem österreichischen Staatsbürger vor.
Gegen den Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen aufgezeigt wird, dass im bekämpften Bescheid festgehalten worden sei, dass die Identität des Antragstellers nicht feststehe; dies obwohl Personaldokumente im Verfahren vorgelegt worden seien und seien diese völlig ignoriert worden. Weiters sei im bekämpften Bescheid festgehalten, dass die Mehrheit der subsidiären Schutzberechtigten in Griechenland arm und beschäftigungslos bleiben würden; viele seien obdachlos oder lebten in extrem schwierigen Verhältnissen sozialer Ausgrenzung ohne dankbare Möglichkeiten der Integration. Dass im vorliegenden Fall das Asylverfahren in Griechenland nicht mangelfrei durchgeführt worden sei zeige allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Griechenland den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erhalten habe, obwohl nach richtiger rechtlicher Würdigung ihm der Status eines Asylberechtigten hätte zuerkannt werden müssen. Mit Schreiben vom 03.09.2014 führte der Beschwerdeführer überdies sehr wohl an, dass er in Griechenland Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Auch bereits als Schutzberechtigter sei er von Polizisten angehalten und geschlagen worden. Diese Tatsache sei von der Behörde schlichtweg ignoriert und im Bescheid nicht gewürdigt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger und hatte zum vormaligen Zeitpunkt in Griechenland die Asylgewährung beantragt. Dem Antragsteller wurde in einem Schnellverfahren der Flüchtlingsstatus/der Satus eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde dem Antragsteller eine Aufenthaltsberechtigungskarte mit der Gültigkeitsdauer vom 16.10.2014 bis 16.10.2017 ausgestellt. Der Antragsteller verfügt im österreichischen Bundesgebiet über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form eines Onkels.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich einerseits aus dem Vorbringen des Antragstellers, den im Verfahren vorgelegten Personenstandsdokumenten sowie aus den geführten Konsultationen mit der Republik Griechenland.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Im gegenständlichen Fall ist den geführten Konsultationen mit Griechenland entnehmbar, dass dem Antragsteller in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Die diesbezügliche Auskunft der griechischen Behörden findet in den getätigten Feststellung der belangten Behörde keine Berücksichtigung; so wurde in den Feststellungen des bekämpften Bescheides festgestellt, dass dem Antragsteller subsidiärer Schutz in Griechenland gewährt worden sei. Den beweiswürdigenden Ausführungen ist nicht eindeutig entnehmbar, ob nun dem Antragsteller aufgrund der Antwort Griechenlands tatsächlich der Flüchtlingsstatus oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuteil wurde.
Darüber hinaus stellen sich die seitens des Bundesamtes getroffenen Feststellungen bzw. die darin zugrunde liegenden Quellen als nicht aktuell dar. Vor dem Hintergrund der dramatischen Entwicklungen im Migrationswesen in Hinblick auf Griechenland erscheint es zwingend jeweils möglichst aktuelle Länderinformationsunterlagen zu individuellen Situation sowie den allgemeinen Gegebenheiten einzuholen.
Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt daher nicht ausreichend ermittelt und ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung der angewendeten Rechtsgrundlage nicht möglich.
Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2. Satz zwingend vorzugehen war. Auf weitere in der Beschwerde angesprochene Rechtsfragen zu § 4a AsylG brauchte daher gegenwärtig nicht eingegangen werden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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