I408 1429122-1•BVwG I408 1429122-1
I408 1429122-1Tribunale amministrativo federale6 ott 2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen
I408 1429122-1/42E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2012, Zl. 11 10.195-BAI, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 i.d.g.F. wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 06.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Bei der am selben Tag durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er sei am XXXX in XXXX, Sudan, geboren und habe im Jänner 2011 sein Heimatland legal von XXXX aus mit einem Flugzeug nach Kairo verlassen. Dort habe er sich 2 Monate aufgehalten und sei danach über Damaskus, Türkei, Griechenland, dort sei er ca. 4 Monate geblieben, und über den Balkan schlepperunterstützt nach Österreich gekommen. Er stamme aus Darfour und habe dort im Bezirk XXXX ruhig und angenehm gelebt bis Mitglieder der Gruppe Janjaweed alles niedergebrannt haben. Er habe Angst bekommen und seine Heimat verlassen, weil er alles nicht mehr ertragen konnte. Seine Eltern seien auch geflüchtet und haben sich in der Nähe des Dorfes XXXX versteckt. Dieser Vorfall habe sich wiederholt und er wollte nicht mehr dort bleiben. Sein Bruder XXXX sei dabei umgekommen. Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt mehr und er habe Angst um sein Leben.
1.3. In der am 16.02.2012 durch die belangte Behörde aufgenommenen Niederschrift wurde aufgrund des eingeholten Altersgutachten durch das Ludwig Bolzmann Institut vom XXXX davon ausgegangen, dass der BF mindestens volljährig sei und für das weitere Verfahren das Geburtsdatum mit XXXX festgelegt. In der Einvernahme führte der BF ergänzend aus, dass seine Eltern in der Landwirtschaft gearbeitet haben und er mit seiner Familie in einem eigenen Haus gelebt habe. Im Mai 2004 sei er durch Schüsse, Stimmen und Schreie aus dem Schlaf gerissen worden, die Häuser seien in Brand gesteckt worden und sie seien alle in das Dorf XXXX geflüchtet. Ein Bruder sei dabei gestorben. In der Nacht darauf sei auch das Dorf XXXX überfallen worden und er und seine Familie sei darauf von Hilfsorganisationen in das Flüchtlingslager bei XXXX gebracht worden. Dort haben sie bis 2009 gelebt. 2006 sei dieses Camp ebenfalls überfallen worden, aber ihnen sei dabei nichts passiert. Dort habe er auch eine Schule besucht. Aus dem Camp seien immer wieder junge Männer verschleppt worden, um für die Janjaweed zu kämpfen. Aus Angst selbst verschleppt zu werden, habe er die Schule abgebrochen und er sei auf die Idee gekommen, zu fliehen. 2009 sei er auch außerhalb des Camps von einem Mitglied der Janjaweed angesprochen worden. Dieser habe ihn versucht zum Mitkommen zu überreden, dass dies zu seinem Vorteil wäre und dabei auch erwähnt, dass das Camp am nächsten Tag bombardiert werde. Ein, zwei Tage später sei das Camp dann tatsächlich überfallen worden, worauf er sich zur Flucht entschlossen habe. Anfang 2010 sei er nach XXXX gezogen und er habe dort im Stadtteil XXXX in einer Autowerkstatt gearbeitet und dort auch gewohnt. Finanziell sei es ihm gut gegangen. In XXXX sei er 2010 sei einmal von der Polizei wegen Probleme in XXXX angehalten und für 5 Stunden festgehalten worden. Danach sei er wieder freigelassen worden. Das wäre der einzige diesbezügliche Vorfall gewesen. Bei einer Rückkehr befürchte er wieder nach Darfour geschickt zu werden. Auf weitere Befragung gab er an, dass in Karthoum auch ein Cousin von ihm lebe, den er gebeten habe, ihm eine Geburtsurkunde zu übermitteln.
1.4. Ein vom Beschwerdeführer am 07.03.2012 der belangten Behörde vorgelegte Geburtsurkunde erwies sich als Totalfälschung. Das darauf gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren endete mit einem rechtskräftigen Freispruch.
1.5. Mit Bescheid vom 17.08.2012 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien ab (Spruchpunkt II.), sowie wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Sudan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtgeschichte Glauben zu schenken war, diesem aber keine Asylrelevanz zuzuerkennen sei. Trotz der politischen und wirtschaftlichen unbefriedigenden Lage im Sudan liegen auch die Voraussetzungen für einen subsidiären Schutz nicht vor, weil für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei. Eine Ausweisung stelle aufgrund der vorliegenden persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers kein Eingriff in Art. 8 EMRK dar und es war daher die Ausweisung in den Sudan zu verfügen.
1.6. Mit Verfahrensanordnung vom 20.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.7. Mit der am 30.08.2012 fristgerecht eingelangten Beschwerde, die sich nicht mehr vollständig im Akt befindet - es sind nur mehr die Seiten 1 bis 4 vorhanden -, bekämpfte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Bescheid in vollem Umfang und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Im Wesentlichen wurde mit Bezug auf die fragile Sicherheitssituation und die schlechte wirtschaftliche Lage im Sudan darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine unmenschliche Lage geraten würde. Vor allem seien die Behörden nicht in der Lage, ihn vor Übergriffen der Janjaweed zu schützen.
1.8. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2014 die Beschwerde zu Spruchpunkt I (Asyl) und Spruchpunkt II (subsidiärer Schutz) als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
1.9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015, Zl. 2015/21/0032 wurde das mit außerordentlicher Revision angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1.10. Am 09.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Darin bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringens und schilderte in eigenen Worten seine persönlichen Verhältnisse in Österreich. Anhand des dem Beschwerdeführer bereits mit der Ladung übermittelten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation und einer Anfragebeantwortung von ACCORD zu Fragen der Zwangsrekrutierung sowie der Wehrpflicht wurde mit dem Beschwerdeführer die aktuelle Lage in Sudan erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Sudan. Sein genaues Alter ist nicht feststellbar. Für das Verfahren bleibt daher das von der belangten Behörde vorgegebene Datum in Verwendung.
Vor seiner Ausreise war er in XXXX in einer Autowerkstätte beschäftigt. Den Sudan verließ er legal mit einem gültigen Reisepass. Die Einreise in Österreich erfolgte schlepperunterstützt und illegal.
1.2. In Österreich wohnt der Beschwerdeführer in einem Flüchtlingsheim und lebt von der Grundversorgung. In den Gemeinden XXXX (2014) und XXXX (2015) war er jeweils im Sommer freiwillig bei verschiedenen gemeinnützigen Projekten im Einsatz. Auch im Flüchtlingsheim übernimmt er immer wieder dort anfallende Tätigkeiten. Er beherrscht die deutsche Sprache bereits sehr gut und ist im Besitz des B1 Zertifikates.
1.3. Es besteht eine enge Beziehung zu einer alleinerziehenden österreichischen Staatsbürgerin und er unterstützt sie bei der Erziehung und Betreuung der beiden Kinder. So verbringen sie auch gemeinsam ihre Freizeit. Der Umstand, dass er von einer Frau finanziell abhängig ist, stellt für ihn mental eine große Belastung dar. Aufgrund des Status als Asylwerber sind Versuche, eine entgeltliche Arbeit zu finden, bisher erfolglos geblieben. Er ist gesund und arbeitsfähig. Strafgerichtlich ist er unbescholten.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX 2004 mit seiner Familie als Jugendlicher aus seinem Heimatort vertrieben und lebte von 2004 bis 2009 in einem Flüchtlingscamp bei XXXX (Schreibweise durch den Richter nach Internetrecherche berichtigt). Ende 2009 begab er sich nach XXXX, wo er bis zu seiner Ausreise als Mechaniker arbeitete. Nachdem er sich bereits im September 2010 einen Reisepass besorgt hatte, verließ er am 26.01.2011 den Sudan auf legalem Weg. Zum Zeitpunkt der Ausreise war er keiner unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt.
1.5. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Politische Lage
Der Sudan ist der Verfassung nach ein Bundesstaat, der 17 Bundesstaaten umfasst. Das Zentralstaatsprinzip ist gleichwohl stark ausgeprägt. Die Gouverneure der Bundesstaaten wurden bei den Regionalwahlen im April 2010 zum ersten Mal direkt gewählt. Die Parlamente der Bundesstaaten haben kaum Gewicht. Sie verfügen auch nicht über ausreichende Budgets. Staatspräsident ist Feldmarschall Omar Hassan Ahmad al-Baschir. Er ist zugleich Premierminister und Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Vorsitzender des obersten Richterrates und Befehlshaber der Polizei. Er kann die Verfassung aussetzen und den Ausnahmezustand erklären (AA 10.2013a).
1983 erklärte Präsident Nimeiri den Sudan zum islamischen Staat und führte die Scharia ein. Der südsudanesische Autonomiestatus wurde aufgehoben. Als direkte Antwort formierte sich die "Sudan People's Liberation Army/Movement" (SPLA/M) unter der Führung von John Garang. Der Kampf dauerte 22 Jahre und wurde damit zum längsten Bürgerkrieg in Afrika - und zu einem der blutigsten. Mehr als 2 Millionen Menschen verloren durch den Krieg und seine direkten Folgen ihr Leben, und mehr als 4 Millionen wurden, zum Teil mehrmals, vertrieben. Ausgeblutet nach Jahrzehnten des Bürgerkrieges und unter hohem internationalem Druck, verhandelten beide Seiten ein Friedensabkommen, das im Januar 2005 unterschrieben und als Comprehensive Peace Agreement (CPA) bekannt wurde. Der Süden sollte Autonomiestatus erhalten und in einem Referendum, das im fünften Jahr nach dem Frieden geplant war, über seine Unabhängigkeit abstimmen. Außerdem sollten die Regionen Südkordofan, Blue Nile und Abyei über ihren Status bzw. die Zugehörigkeit zum Norden oder Süden entscheiden können. Sowohl Zensus als auch Wahlen fanden zwar verspätet statt (2008 bzw. 2010), wurden jedoch trotz einiger Unregelmäßigkeiten weitgehend anerkannt. Die Wahlen bestätigten Omar Hassan Ahmad al-Baschir mit 68% der Stimmen im Amt des Präsidenten. Als Präsident für den Süden wurde Salva Kiir Mayardit gewählt, der damit auch Vize-Präsident für Gesamtsudan wurde. Mit der Wahl von Salva Kiir Mayardit zum Präsidenten des Südens wurde auch eine Sezession immer wahrscheinlicher. Am 9.7.2011 erklärte der Südsudan unter großer internationaler Aufmerksamkeit und friedlicher Beteiligung des Nordens seine Unabhängigkeit. Der Sudan hat diesen neuen Staat umgehend anerkannt (GIZ 6.2014).
Der umstrittene Langzeitpräsident des Sudans, Omar Hassan al-Bashir, hat die Präsidentenwahl in dem ostafrikanischen Land mit haushohem Vorsprung gewonnen und bleibt damit weitere fünf Jahre im Amt. Der 71-Jährige, der seit einem Putsch im Jahr 1989 an der Macht ist, habe bei den viertägigen Wahlen Mitte April 94,5 Prozent der Stimmen erhalten, teilte die Wahlkommission NEC am Montag mit. Sein Sieg galt als sicher, da politisch Andersdenkende systematisch unterdrückt werden. Die großen Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert. Al-Bashir hatte 15 Mitbewerber, die jedoch in dem Wüstenstaat völlig unbekannt sind. Der Zweitplatzierte bekam nach NEC-Angaben 1,43 Prozent der Stimmen. Von den 13 Millionen Wahlberechtigten seien 46,4 Prozent an die Urnen gegangen, hieß es weiter. Beobachter halten diese Zahl für zu hoch, da in den Wahllokalen fast überall gähnende Leere herrschte und viele Wähler entschieden hatten, nicht an der Abstimmung teilzunehmen. Wahlbeobachter der Afrikanischen Union hatten erklärt, vermutlich seien nur 30 bis 35 Prozent der Sudanesen zu den Urnen gegangen (DS 27.4.2015; vgl. DP 27.4.2015).
Quellen:
Die sudanesische Innenpolitik ist maßgeblich durch die notwendigen wirtschaftlichen und politischen Anpassungen nach der Sezession des Südsudan bestimmt. Die von Konflikten betroffenen Bundesstaaten Südkordofan, Blue Nile sowie die fünf Bundesstaaten der Region Darfur stehen unter Ausnahmezustand (AA 10.2013a). Nach der Unabhängigkeit des Südsudan soll für den Sudan eine neue Verfassung ausgearbeitet werden. Die Neufassung ist immer wieder verschoben worden, soll aber Plänen zufolge stark islamisch geprägt sein. Der Verfassungstext ist bereits von der Regierungspartei entworfen worden. Da hier andere Parteien nicht konsultiert wurden, lehnten die Oppositionsparteien 2012 eine Mitarbeit ab. Anfang 2014 hat Staatspräsident Al-Bashir die Oppositionsparteien erneut dazu eingeladen, an der Gestaltung der neuen Verfassung teilzunehmen (GIZ 8.2014).
Anfang August 2014 hat die Nationale Wahlkommission (NEC) einen Zeitplan für die kommenden Wahlen im April 2015 vorgelegt. Hier sollen der Staatspräsident, die Abgeordneten des Nationalparlaments und die der Bundesstaaten neu gewählt werden. Die Pläne der Wahlkommission wurden von den Oppositionsparteien heftig kritisiert, da Wahlen angesichts der momentan herrschenden innenpolitischen Situation mit fortgesetzten Verhaftungen von Politikern und starker Pressezensur nicht abgehalten werden könnten und der Stand des von Präsident Al-Bashir initiierten "Nationalen Dialogs" der Parteien die Festlegung eines Wahltermins noch nicht zulassen würde (GIZ 8.2014).
Quellen:
Die Sicherheitslage im Sudan ist mit Ausnahme der großen Städte und Teile des Nordens schlecht und instabil. Der Sudan ist seit Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt. Zu starken Protestwellen, deren Herde oft bei den Universitäten lagen, kam es aufgrund von Sparplänen der Regierung im Juni und Juli 2012 sowie im September und Oktober 2013. Während 2012 rund ein Dutzend Demonstranten starb, dürfte 2013 die Repression mit bis zu 200 Toten viel blutiger ausgefallen sein (ÖB 12.2013). Nach Angaben staatlicher Medien vom 3.7.14 sollen bei Kämpfen zwischen zwei Clans der arabischen Misseriya in Westkordorfan um Land in der Nähe eines Ölfelds mindestens 150 Menschen getötet und 100 verletzt worden sein (BAMF 7.7.2014).
Quellen:
Ungeklärt geblieben sind u.a. der Status von Abyei, das laut des Friedensabkommens von 2005 über seine Zugehörigkeit zum Norden oder Süden abstimmen darf; die Verteilung der Einkünfte aus dem Ölexport, bzw. die Höhe der Abgaben die der Südsudan für die Nutzung der Ölpipelines durch den Norden zu zahlen hat; zudem beschuldigen sich beide Seiten gegenseitig und wohl nicht zu Unrecht, Rebellengruppen auf dem jeweils anderen Staatsgebiet zu unterstützen (GIZ 6.2014). Am 9.4.2012 nahmen reguläre Streitkräfte des Südsudan, mit Unterstützung von Rebellenverbänden Heglig, eines der größten Ölfelder des Sudan, ein. Im Zuge der nachfolgenden Gespräche kam es zum allmählichen Abbau der Spannungen mit dem Südsudan und zur Wiederaufnahme der Öllieferungen (ÖB 12.2013). Unter der Führung von Thabo Mbeki und mit Rückendeckung westlicher Mächte vermittelt die Afrikanische Union seit der Unabhängigkeit zwischen beiden Ländern. Eine Reihe von Abkommen bezüglich einer Pufferzone zwischen beiden Staaten, des Ölexportes und der Rechte von Staatsbürgern des jeweils anderen Staates wurden geschlossen. Deren Umsetzung wird jedoch immer wieder mit dem Argument von Sicherheitsbefürchtungen hinausgeschoben. Ein wichtiges Abkommen ist das 'Four Freedoms' Abkommen, nach dem sudanesische Staatsbürger im Südsudan und vice versa vier Grundrechte genießen sollen, nämlich Aufenthaltsgenehmigung, Bewegungsfreiheit, Wirtschaftsfreiheit und die Möglichkeit Grundbesitz zu erwerben und zu verkaufen. Jedoch ist auch hier eine Umsetzung bisher ausgeblieben und tausende Menschen mit der 'falschen' Staatsangehörigkeit warten darauf, an ihre Wohnorte zurückkehren zu können bzw. sich dort legal aufhalten zu dürfen (GIZ 6.2014).
Quellen:
1.2. Sudanesisch-Südsudanesische Grenzgebiete
Die Zugehörigkeit von Abyei bleibt ein Streitpunkt zwischen den beiden sudanesischen Staaten. Die Durchführung eines Referendums ist im Friedensabkommen vorgesehen, fand jedoch bisher nicht statt (BAMF 28.10.2013). Bisher war ein Referendum vor allem an der Frage gescheitert, wer zur Teilnahme berechtigt sei. Neben der in der Region großen Bevölkerungsgruppe der Ngok Dinka, deren Loyalität Richtung Südsudan geht, wohnen hier zumindest zeitweise Angehörige der Misseriya. Diese nomadisch lebende Gruppe hat in der Vergangenheit häufig an der Seite Khartums in Konflikte eingegriffen. Während Khartum der Ansicht ist, dass die Misseriya über den Status von Abyei mitentscheiden sollen, will die Regierung von Südsudan genau dies verhindern (AI 17.6.2014). Die Ngok Dinka führten ein einseitiges Referendum mit einem Ergebnis von fast 100% für eine Vereinigung mit dem Süden durch, das vom Sudan nicht anerkannt wird. Das einseitige Referendum, der weiterhin hohe Bewaffnungsgrad der Bevölkerung und die Tötung des Dinka-Führers Kuol Deng Kuol am 4.5.2013 trugen zu erneuten Spannungen bei (ÖB 12.2013).
Ein weiterer Schauplatz militärischer Auseinandersetzungen bleibt Südkordofan mit den Nuba-Bergen. Überzeugt von der Zugehörigkeit Südkordofans zum Südsudan schlossen sich dort Ende 2011 mehrere Rebellengruppen zur SFR (Sudan Revolutionary Front) zusammen und liefern sich seitdem erbitterte Kämpfe mit der nordsudanesischen Regierungsarmee um Machthaber Omar al-Bashir. Unzählige Zivilisten flüchteten vor Bodenkämpfen und Flächenbombardements in die Höhlen der Nuba-Berge und in Lager im Südsudan (AI 17.6.2014).
Quellen:
Politisch wurde Darfur 1994 in drei Provinzen geteilt: West-Dafur (Gharb Darfur), Nord-Darfur (Schamal Dafur), Süd-Darfur (Dschanub Darfur). Die drei Provinzen grenzen an Libyen, Tschad und die Zentralafrikanische Republik. Seit 2003 herrscht der Darfur-Konflikt. Zwei Rebellengruppen (Justice and Equality Movement - JEM; Sudan Liberation Movement/Army - SLM/A), hervorgegangen aus schwarzafrikanischen Volksgruppen in Darfur, werfen der sudanesischen Regierung vor, die Region zu marginalisieren und die Bevölkerung zu unterdrücken. Die sudanesische Regierung reagierte, unterstützt von arabischen Milizen, auf diesen Angriff mit einem bewaffneten Feldzug. Nach langem diplomatischem Ringen gab die sudanesische Regierung 2007 ihr Einverständnis zu einer Friedenstruppe der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union (UNAMID) (GIZ 8.2014). Der Konflikt führte zu einer der derzeit größten humanitären und menschenrechtlichen Krisen. Laut Angaben der Vereinten Nationen wurden infolge der Kampfhandlungen etwa 2,7 Millionen Menschen vertrieben, etwa 200.000 Menschen starben in den Kämpfen oder auf der Flucht aufgrund von Krankheit und Entbehrung. Die Kampfhandlungen dauern an, auch wenn sie nach Angaben der UNAMID nachgelassen haben. Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag hat Haftbefehle gegen drei Personen, darunter den sudanesischen Staatspräsidenten al-Baschir, erlassen. Ihnen wird vorgeworfen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben. Bisherige Waffenstillstandsabkommen zwischen Regierung und Rebellengruppen haben nicht gehalten (AA 10.2013a).
Der Charakter des 2003 ausgebrochenen Darfur-Krieges hat sich in den letzten Jahren verändert. Die Rebellengruppe JEM und verschiedene Fraktionen der SLM/A haben sich 2011 der Sudan Revolutionary Front (SRF) angeschlossen und verfolgen seither eine nationale politische Agenda. Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist klar, dass der Darfur-Krieg Teil einer nationalen politischen Systemkrise des Sudan ist und nicht nur ein regional begrenzter Konflikt. Die SRF insistiert, dass Friedensverhandlungen sich nicht auf Darfur beschränken dürften, sondern durch die Einbeziehung der beiden anderen sudanesischen Kriegsregionen Nuba und Blauer Nil umfassend gestaltet werden müssten. Das Regime in Khartum versucht hingegen weiterhin, an den rein auf Darfur bezogenen sogenannten Doha-Friedensprozess anzuknüpfen. Das Regime in Khartum setzt in jüngerer Zeit nicht nur die nationale Armee sein, sondern auch Milizionäre, sogenannte schnelle Unterstützungstruppen (Rapid Support Forces - RSF), denen schwere Menschenrechtsverletzungen gegen die Zivilbevölkerung vorgeworfen werden. Die Lage vor Ort hat sich auch verschlechtert, weil seit August 2012 eine deutliche Zunahme lokaler Konflikte zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen -meist um Land und andere Ressourcen - zu verzeichnen ist. Insbesondere diese Konfliktdimension hat allein 2013 zu fast 400.000 neuen Binnenflüchtlingen in Darfur geführt. Die lokalen Streitigkeiten werden zudem durch die schlechte wirtschaftliche Lage des gesamten Sudan und weitere Ursachen wie Dürren angefacht. Konfliktverschärfend wirken nicht zuletzt die seit Langem bestehenden Streitigkeiten zwischen den Rebellengruppen und ein verbreitetes Banditentum. Beide Phänomene führen in der gesamten Region zu einem Klima der Gesetzlosigkeit. Die UNAMID hat trotz jahrelanger Präsenz ihre wesentlichen Ziele nicht erreicht. Eine politische Lösung zur Beendigung des Darfur-Krieges ist nicht in Sicht, und der von der UNAMID unterstütze Friedensprozess kommt kaum voran. Angesichts der steigenden Zahl an Binnenflüchtlingen und der stark zunehmenden Gewalt warnten die Vereinten Nationen Anfang 2014 vor einer weiteren Eskalation des Krieges. Daher ist eine Neuausrichtung der Ziele der UNAMID zu erwarten; sie wird vermutlich den Schutz der Zivilbevölkerung stärker in den Vordergrund rücken (BpB 3.6.2014)
Quellen:
Zum Ostsudan gehören die vier Bundesstaaten El-Bahr al-Ahmar (Blue Nile), Al-Quadarif, Kassala, Nahr an-Nil (River Nile). Als Konflikt im Ostsudan werden die seit den 1990er Jahren bestehenden Spannungen zwischen den lokalen Ethnien angesehen. Das hauptsächlich von den Beja und Rasheida bewohnte Gebiet ist eine arme, unterentwickelte und immer wieder von Dürre und Hunger geplagte Region, die sich von der Regierung in Khartum vernachlässigt fühlt. Mit dem 2006 unterzeichneten Friedensabkommen zwischen den Rebellen und der Regierung in Khartum ist der Konflikt gegenwärtig beigelegt (GIZ 8.2014).
Quellen:
Das sudanesische Strafrecht basiert auf der Scharia und es können Strafen wie Auspeitschen und Kreuz-Amputation (Entfernung der rechten Hand und des linken Fußes) verhängt werden (FH 23.1.2014).
Ein Strafregister existiert, ist aber unvollständig und ungenau. Es enthält nur die Daten von Personen, die zu gerichtlichen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. An Verfahrensarten in Strafrechtsangelegenheiten bestehen die regulären Strafgerichte, "public order"-Gerichte, Jugendgerichte und seit kurzem auch Strafverfahren für Zivilisten vor Militärgerichten. Für Mitglieder der Sicherheitskräfte (Militär und Polizei) bestehen Sondergerichte. Strafverfahren dauern mitunter 2 Jahre bis zum Urteil erster Instanz. Politische Häftlinge sind von Strafverfahren ausgenommen. Sie werden einer beliebig langen Haftdauer an geheimen Orten unterworfen (ÖB 12.2013).
Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, ist diese größtenteils dem Präsidenten oder den Sicherheitskräften unterworfen, vor allem in Fällen von angeblichen Verbrechen gegen den Staat. Manchmal zeigen die Gerichte einen gewissen Grad an Unabhängigkeit. Allerdings ist politische Einflussnahme allgemein üblich und einige hochrangige Mitarbeiter der Justiz sind gleichzeitig für das Innenministerium oder andere Teile der Exekutive tätig (USDOS 27.2.2014). Niedrigere Instanzen verfügen über gewisse angemessene prozessuale Rechtsstandards, während höhere Instanzen der politischen Kontrolle unterliegen (FH 23.1.2014). Die verfassungsmäßig zugesicherten Rechte auf ein faires und zügiges Gerichtsverfahren sowie die Unschuldsvermutung werden häufig nicht geachtet. Verhandlungen sind normalerweise öffentlich, außer wenn es sich um Vergehen gegen den Staat oder die Staatssicherheit handelt. Der Angeklagte hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, jedoch gibt es Berichte darüber, dass Angeklagten dieses Recht manchmal verweigert wird (USDOS 27.2.2014). Militärprozesse, die manchmal geheim und rasch ablaufen, beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Auf dem Special Courts Act beruhende Sondergerichte bestehen meist aus Zivilrichtern, behandeln jedoch oft sicherheitsrelevante Fälle. Bei diesen Gerichten gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rechtshilfe (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).
Haftbefehle werden in politischen Fällen überhaupt nicht ausgestellt. Die betreffende Person wird ohne Bekanntgabe von Anschuldigungen abgeholt. Das Verfahren unterliegt keiner gerichtlichen Aufsicht. Anwälte sind nicht zugelassen (ÖB 12.2013).
Quellen:
Mehrere Regierungsorganisationen sind für die innere Sicherheit verantwortlich: die Polizei, der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Der NISS ist in allen wichtigen Städten vertreten. Das Innenministerium kontrolliert die Central Reserve Police (CRP). Die Border Intelligence Force (Border Guards) des Verteidigungsministeriums, eine lose organisierte Einheit von früheren arabischen Janjaweed-Milizen, operiert in Darfur und auch anderweitig. Die CRP besteht ebenfalls aus zahlreichen früheren Janjaweed-Kämpfern (USDOS 27.2.2014).
Die Polizei agiert häufig willkürlich; eine richterliche Kontrolle polizeilichen Handelns findet kaum statt. Der mächtige NISS ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle nachrichtendienstlich und geheimpolizeilich tätig. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis (AA 14.12.2012). Straffreiheit von Sicherheitskräften stellt ein ernstes Problem dar (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Lt. "Gesetz über den nationalen Dienst" aus dem Jahr 1992 besteht für Männer im Alter von 18 bis 33 Jahren eine einjährige Dienstpflicht. Sie kann bei der Polizei oder bei den nord-)sudanesischen Streitkräften ("Sudanese Armed Forces", SAF) abgeleistet werden. Seit 1997 wird Wehrdienst de facto auch dadurch erzwungenen, dass Schulabschlusszeugnisse von Oberschülern erst nach Ableistung einer 90 tägigen Grundausbildung bei den SAF ausgehändigt werden. Verweigerern werden keine Schulabgangszeugnisse und gegebenenfalls erforderliche Berufsausübungserlaubnisse erteilt; sie dürfen das Land nicht verlassen. Maximal drohen bis zu drei Jahren Haft und Geldstrafen. Frauen müssen ein einjähriges "soziales Jahr" absolvieren, wobei dieses de facto v.a. bei Studentinnen bestimmter Fachrichtungen (z.B. Medizin, Buchhaltung) durchgesetzt wird; die Gründe dafür sind nicht bekannt.
Das norwegische Herkunftsinformationszentrum Landinfo geht in einem Bericht vom März 2015 unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen auf die Wehrpflicht und Rekrutierungen durch mit der Regierung verbündete Milizen im Sudan ein. Wie der Bericht anführt, hätten sudanesische Militärbehörden anscheinend ihre Sorge darüber zum Ausdruck gebracht, dass sich nur wenige zum Wehrdienst melden würden. Allerdings gebe es zumindest im Falle der Hauptstadt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Druck auf Wehrpflichtige ausgeübt werde. In ländlichen Gebieten könne dies möglicherweise etwas anders sein, jedoch gebe es nur wenige verlässliche Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden Zwangsmittel anwenden würden. Internationale Menschenrechtsorganisationen hätten keinen Zugang zu Konfliktgebieten, weshalb es schwierig sei bestätigte Informationen zu bekommen, wonach bei Rekrutierungen der Armee oder von Milizen Gewaltmittel angewendet würden. Behörden würden jedoch keinen Hehl daraus machen, dass die Armee weder über die finanziellen Mittel noch die Kapazitäten verfüge, um Hunderttausende in den regulären Militärdienst aufzunehmen.
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/256212/380842_de.html (Zugriff am 02. Juli 2015)
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, foltern und belästigen Sicherheitskräfte politische Gegner weiterhin (ÖB 12.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Polizei- und Sicherheitskräfte gehen generell mit Härte vor. Konzepte wie Rechtsstaatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften unbekannt oder werden bewusst außer Acht gelassen. Übergriffe der Polizei, der Armee oder der Sicherheitsdienste können Folter (auch mit Todesfolge) einschließen. Daneben gibt es eine verbreitete Praxis von brutalen Übergriffen der Polizei als Ermittlungsinstrument und Einschüchterungsmethode auch unterhalb der Folterschwelle (AA 14.12.2012). In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellen und Stammesfraktionen zu Folter und Misshandlungen. Außergerichtliche Hinrichtungen sind vor allem in Kriegsgebieten häufig. Auch gegen das Justizsystem wird des Öfteren der Verdacht auf Folter zur Erzwingung von Geständnissen laut. Der Criminal Act von 1991 räumt Sicherheitsbehörden und Gerichten die Möglichkeit ein, Körperstrafen aufgrund "unmoralischen Verhaltens" zu verhängen. Die Anwendung des Koran und der Criminal Act von 1991 erlauben die Anwendung von Hudud-Strafen (darunter Kreuzigung, Steinigung und Auspeitschung), die für bestimmte, im Koran aufgezählte Delikte, verhängt werden können. Einzelne Steinigungsurteile wurden gefällt, aber im Instanzenzug wieder aufgehoben (ÖB 12.2013; vgl. USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Es gibt keine Gesetze, die sich spezifisch mit Korruption beschäftigen. Allerdings sind öffentliche Bedienstete dem Financial Service Audit unterworfen, der einen speziellen Antikorruptionsstaatsanwalt vorsieht, der Fälle untersuchen und verhandeln soll. Außerdem sieht das Strafgesetzbuch Strafen für Veruntreuung vor. Alle Bankangestellten werden als öffentlich Bedienstete erachtet. Behördenmitarbeiter sind oftmals in korrupte Aktivitäten involviert. Obwohl drei Antikorruptionsbehörden existieren, kommt es in der Praxis kaum zu strafrechtlicher Verfolgung von Korruptionsfällen. Die Korruption der Sicherheitskräfte und im Bereich der Justiz ist ebenfalls ein Problem (USDOS 27.2.2014). Die sudanesische Polizei wird unter den weltweit zehn korruptesten Polizeikräften geführt. Sudan rangiert im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International seit Jahren traditionell auf den letzten Rängen, aktuell auf dem vorletzten Platz, mit 11 von 100 möglichen Punkten. Die Korruption im Land ist allgegenwärtig und durchzieht sämtliche Sektoren der Wirtschaft und des Staatsapparates (GIZ 8.2014).
Quellen:
7. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung gewährt allen Sudanesen die grundlegenden Menschenrechte. Einigen Verbesserungen, wie der Durchführung der ersten Mehrparteien-Wahl seit 24 Jahren, im April 2010, und der Einführung einer 25% Quote für Frauen im Parlament, steht eine weiterhin sehr schlechte Menschenrechtssituation gegenüber (ÖB 12.2013). Die Menschenrechtslage wird durch die im Land herrschenden bewaffneten Konflikte in Darfur und in den Grenzregionen zum Südsudan verschärft. Vor allem der sudanesischen Armee werden systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung als eine zentrale Strategie der Kriegsführung vorgeworfen. So kommt es immer wieder zu Bombardierungen von Dörfern durch die sudanesische Luftwaffe. Weiter stellen sexuelle Gewalt in den Konfliktregionen durch Milizen der Regierung und die Rekrutierung von Kindersoldaten, vor allem durch die verschiedenen Rebellenorganisationen, ein immenses Problem dar (GIZ 8.2014). Die Lage der Menschenrechte in Darfur hat sich im Jahr 2014 weiterhin drastisch verschlechtert. Dutzende Zivilisten starben, Zehntausende von Menschen sind geflohen und es gab massive Zerstörung und Plünderung von zivilem Eigentum (HRW 22.8.2014).
Gleichzeitig leidet die sudanesische Bevölkerung unter der wirtschaftlichen Lage und dem mangelnden Zugang zu staatlichen Dienstleistungen. Es herrscht Diskriminierung gegen aus dem Süden stammende, nicht arabisch-stämmige Gruppen und gegen Frauen. Im Zuge der Loslösung des Südens wird seitens der Regierung eine Politik der Arabisierung und Islamisierung vorangetrieben, der die im Sudan verbliebenen Minderheiten trifft. So kam es in Khartum bereits mehrmals zur ungestraften Stürmung und Zerstörung von Kirchen, mit Billigung durch die lokalen Behörden (ÖB 12.2013).
Die Medien - Presse, Radio, und Fernsehen - werden vom Staat kontrolliert. Falls sie nicht der Regierungspartei gehören oder staatlich sind, unterliegen sie einer Zensur. So werden regelmäßig die Veröffentlichung von Artikeln verboten, ganze Zeitungsauflagen konfisziert oder Zeitungen komplett geschlossen. Auch wird Druck auf Zeitungsherausgeber ausgeübt, um die Inhalte von Nachrichten zu steuern, oder es werden Berufsverbote für Journalisten verhängt. Bei unerwünschter Berichterstattung ausländischer Medien reagiert die Staatsgewalt mit der Schließung deren Büros. Für Internetnutzer besteht ein begrenzter Zugang zu vom Ausland operierenden kritischen Webseiten. Unerwünschte Webseiten werden von Sicherheitsbehörden blockiert (GIZ 8.2014).
Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit werden nach wie vor bei konkreten Anlässen - wie kürzlich bei Protesten im Zusammenhang mit der Erhöhung der Treibstoffpreise - eingeschränkt.
Menschenrechtsorganisationen wurden geschlossen oder werden an ihrer Arbeit gehindert. Zahlreiche Menschenrechtsverteidiger haben das Land verlassen. Zwar wurde die Pressezensur formell aufgehoben, weiter bestehende Selbstzensur und administrative Hindernisse verhindern eine wirkliche Pressefreiheit. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (National Intelligence and Security Service - NISS) überwacht politische Gegner und kann missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften (AA 10.2013a).
Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag (ICC) hat im Jahr 2009 für den sudanesischen Präsidenten Omar Al-Bashir einen Haftbefehl aufgrund vorgeworfener Kriegsverbrechen in Darfur ausgestellt. 2010 wurde dieser um den Tatbestand des Völkermordes erweitert. Haftbefehle des ICC bestehen seit einigen Jahren auch gegen einen Gouverneur von Südkordofan und einen ehemaligen Anführer der Janjaweed-Milizen. Gegen den amtierenden Verteidigungsminister Abdul Rahim Hussein wurde im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen in Darfur im März 2012 ebenfalls seitens des ICC ein Haftbefehl ausgestellt (GIZ 8.2014).
Quellen:
Die Haftanstalten sind überfüllt und weisen landesweit menschenunwürdige Zustände auf (Überbelegung von Zellen, mangelhafte sanitäre Einrichtungen, unzureichende medizinische Versorgung) (AA 14.12.2012; vgl. USDOS (27.2.2014). Es gibt Berichte über den Tod von Häftlingen aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung und schlechter Haftbedingungen (USDOS 27.2.2014). Begüterte Gefangene können sich die Haftbedingungen erträglicher machen. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen entspricht nach Angaben der Vereinten Nationen nicht den UN-Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen (AA 14.12.2012). Die Regierung genehmigt eingeschränkte Besuche von Gefängnissen durch Menschenrechtsbeobachter. Uneingeschränkter Zugang wird weiterhin verweigert. Das Justizministerium gewährt UNAMID (African Union/United Nations Hybrid Operation in Darfur) gelegentlich Zugang zu Regierungsgefängnissen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich Abfall vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung) und verschiedene Drogendelikte, die Todesstrafe vor. Laut Art. 181 der sudanesischen StPO von 1991 ist allerdings jede Todesstrafe, Amputation oder lebenslängliche Gefängnisstrafe erst vom OGH zu prüfen und zu bestätigen. Steinigungsurteile werden seit 1985 vom OGH regelmäßig aufgehoben. Todesurteile werden ansonsten auch vollzogen (ÖB 12.2013). Im Jahr 2013 wurden 29 Personen zum Tode verurteilt und 21 Personen hingerichtet (AI 5.5.2014).
Quellen:
Der Sudan ist ein Vielvölkerstaat mit etwa fünfzehn größeren Ethnien mit mehreren hundert Untergruppen sowie kleineren Ethnien. Durch die Vielzahl von Konflikten und daraus resultierenden Vertreibungen variieren die Informationen und Statistiken zur ethnischen Gliederung des Landes. Die größeren Ethnien sind oft in Untergruppen gegliedert, die fast alle über eine eigene Sprache verfügen. Amtssprache im Sudan ist Arabisch (GIZ 2.2014).
Etwa 70 % der Bevölkerung wird zum arabisch-islamischen Bevölkerungsteil gezählt. Größere arabische Gruppen wie z.B. die Ja'aliyin und die Shayqiya, traditionell Bauern und Viehzüchter, stellen zumeist auch die politische und wirtschaftliche Bildungselite der nordsudanesischen Gesellschaft. Größtenteils als Kamel- und Rindernomaden leben die Kababish in Nord-Kordofan und die Baggara im östlichen Darfur und Süd-Kordofan. Immer wieder zu schweren Ausschreitungen führt der Konflikt zwischen den zu den nomadischen Baggara gehörenden Misseriye aus dem Süden Kordofans, die ihre Herden traditionell in die zwischen dem Sudan und Südsudan umstrittene Region Abyei treiben und den hier ansässigen Ngok-Dinka. Zu den bekanntesten nichtarabischen Gruppen des Sudan gehören z.B. die beiderseits der ägyptisch-sudanesischen Grenze am Nil lebenden Nubier und die Volksgruppen Darfurs, darunter die Zaghawa, deren ökologisch bedingte Abwanderung aus Norddarfur u.a. als einer der Gründe des Darfur-Konflikts angesehen wird und die vornehmlich Hirseanbau betreibenden Fur, die der Region den Namen gaben (Dar Fur - Land der Fur), sowie die im ariden Ostsudan am Roten Meer als Kamelnomaden lebenden Beja (GIZ 2.2014).
Vorurteile sowie diskriminierendes und teilweise auch aggressives Vorgehen gegen Angehörige anderer ethnischer Gruppen sind weit verbreitet, allerdings mit erheblichen regionalen Unterschieden. Der langjährige Bürgerkrieg zwischen Nord- und Südsudan hatte neben einer politisch/religiösen auch eine deutliche ethnische Dimension. Die überwiegend afrikanische Bevölkerung des Südsudan rebellierte gegen die Dominanz und Marginalisierung durch den arabisch geprägten Nordsudan, dessen politisches, wirtschaftliches und kulturelles Leben historisch von Angehörigen einiger weniger arabischer Ethnien beherrscht wird (AA 14.12.2012). Die moslemische Bevölkerungsmehrheit und die von nördlichen Muslimen dominierte Regierung diskriminieren ethnische Minderheiten weiterhin in nahezu jedem gesellschaftlichen Bereich. Bürger in Arabisch geprägten Regionen, welche nicht Arabisch sprechen, werden bei Bildung, Arbeit und in anderen Bereichen diskriminiert (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Nach Schätzungen des UNHCR verzeichnet der Sudan aktuell fast zwei Millionen Binnenflüchtlinge, vor allem infolge des Darfur-Konfliktes, zuletzt nach Luftangriffen der sudanesischen Armee in der Region des Jebel Marra zu Beginn des Jahres 2013 und neuer Gewalt im März 2014 (GIZ 8.2014). Die Situation in Darfur bleibt extrem angespannt. Weiterhin kommt es zu Vertreibungen durch bewaffnete Gruppen. Seit dem Hinauswurf von humanitären NGOs aus Darfur im Jahr 2009 stehen der Betreuung von Flüchtlingen dort große Hindernisse entgegen (ÖB 12.2013).
Nachdem zunächst nach der Abspaltung des Südsudan im Jahr 2011 Zehntausende Menschen in den Südsudan und auch nach Äthiopien geflohen waren, setzten im Dezember 2013 durch die aktuell andauernden Auseinandersetzungen im Südsudan Flüchtlingsbewegungen von Südsudanesen in die südlichen Bundesstaaten des Sudan ein. Die sich im Sudan befindlichen weiteren ca. 156.000 Flüchtlinge aus dem Ausland kommen vorwiegend aus Eritrea, der DR Kongo, dem Tschad und aus Äthiopien. Die über 600.000 sudanesischen Flüchtlinge im Ausland befinden sich zum großen Teil in Flüchtlingslagern im Tschad und auch in Ägypten, wo Sudanesen die größte Gruppe der Flüchtlinge darstellen und unter schwierigen Bedingungen leben (GIZ 8.2014).
Quellen:
12. Grundversorgung/Wirtschaft
Der Sudan gehört zu den ärmsten und dabei am höchsten verschuldeten Ländern der Welt. Die Ernährungslage der Bevölkerung ist vielerorts besorgniserregend. Viele Menschen sind von humanitärer Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Wassermangel und Wüstenbildung sind charakteristisch für weite Landesteile und hemmen die Entwicklung (AA 20.3.2014). Trotz des Öls und dem Wirtschaftswachstum von 7% leidet die sudanesische Wirtschaft unter der Politik der Konfrontation mit dem Südsudan, unter Missmanagement und vor allem unter den innenpolitischen Konflikten. Etwa 80% der Sudanesen leben von der Landwirtschaft, hauptsächlich von Hirseanbau und Viehzucht, 10% von Industrie und Handel und 5% sind Verwaltungsangestellte, 5% Sonstiges. Die Ernten der Landbevölkerung sind zum Großteil abhängig vom Regen. Aufgrund der Dürren in den letzten 20 Jahren ist diese Bevölkerungsgruppe nur mit etwa 30% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) beteiligt. Der Dienstleistungssektor trägt 50% zum BIP bei, Industrie und Handel etwa 20%. Eine wichtige Devisenquelle ist die Baumwolle, die vor allem in der Gezira zwischen dem Weißen und Blauen Nil angebaut wird (GIZ 1.2013).
Quellen:
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Durch den langjährigen Bürgerkrieg sind vor allem im Süden des Landes weiterhin große Teile der medizinischen Infrastruktur zerstört (AA 30.9.2014). Die Ärzte sind in der Regel gut ausgebildet. Alle gängigen Medikamente der WHO Essential Drug List (meist in Ägypten, Jordanien, China oder unter entsprechender Lizenz vor Ort hergestellt) sind in Apotheken erhältlich, andere können im Einzelfall importiert werden und sind dann zu verzollen. Viele Arzneimittel sind jedoch für den Normalverdiener unerschwinglich (AA 14.12.2012). Die Gesundheitsversorgung ist nur in der Hauptstadt befriedigend. Einige Krankenhäuser (Militär- und Polizeihospitäler) sind hervorragend ausgerüstet. Aber die öffentlichen Krankenhäuser sind in einem ärmlichen Zustand und das nicht nur in den Kleinstädten und den ländlichen Regionen, sondern auch in der Hauptstadt. Einige Privatkliniken sind gut mit Personal und Medikamenten ausgerüstet. Die Mehrzahl der Sudanesen kann jedoch, ohne finanzielle Unterstützung von Verwandten und Freunden, keine ausreichende medizinische Behandlung erwarten. Traditionelle Medizin ist nicht nur in ländlichen Gegenden, sondern auch in den Städten weit verbreitet (GIZ 2.2014).
Quellen:
Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nicht zu staatlichen Repressionen geführt (AA 14.12.2012). Laut anwaltlicher Auskunft haben Personen, deren Asylansuchen im Ausland abgelehnt wurde, im Allgemeinen keine Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise in den Sudan, es sei denn, sie sind bekannte Oppositionelle oder sie befürworten den bewaffneten Umsturz (ÖB 12.2013). Ein sudanesisches Gesetz schreibt vor, dass die Einreise nach Israel mit bis zu zehn Jahren Haft geahndet wird. Aus diesem Grund haben sudanesische Staatsbürger in Israel einen so genannten Sur Place-Asylanspruch - ihre begründete Angst vor Verfolgung resultiert aus Ereignissen oder Handlungen nach ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsland (HRW 29.9.2014).
Quellen:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die im Zuge dieses Verfahren bereits durchgeführten mündlichen Verhandlung, die vorgelegten Unterstützungsschreiben und Dokumente sowie in die aktuellen Länderberichte zu Nigeria mit Stand 04.05.2015 und einer ACCORD Stellungnahme zur Wehrpflicht und Zwangsrekrutierungen.
2.2. Außerdem wurde am 5.10.2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, um die Beschwerdesache, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer erörtern zu können.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zur Herkunft und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben, die glaubhaft und für das erkennende Gerich unbedenklich sind. Nur das genaue Alter des Beschwerdeführers war nicht feststellbar, zumal sich die von ihm vorgelegte Geburtsurkunde als Totalfälschung erwies. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung wurde der Beschwerdeführer mangels Schuldbeweis gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen. Für das Verfahren bleibt daher das von der Erstbehörde festgelegte Geburtsdatum weiter in Verwendung.
2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt, beruhen auf den Erfahrungen in den beiden mündlichen Verhandlungen, wobei im Vergleich zur ersten Verhandlung im Juni 2014 eine deutliche Verbesserung erkennbar ist. Diese Verbesserung wird durch das erlangte B1 Zertifikat in Deutsch dokumentiert.
2.5. Die persönlichen Verhältnisse in Österreich sowie die bisher gesetzten Integrationsbemühungen ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 05.10.2015, den schriftlichen Stellungnahmen der Familie seiner Freundin, insbesondere deren ältesten Tochter, sowie weiteren Unterstützungsschreiben. Weitere Abklärungen sind über Abfragen aus ZMR, GVS und Strafregister vorgenommen worden.
2.6. Das erkennende Gericht folgt dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Erlebnisse in Darfour (Überfall auf sein Dorf, Tod seines Bruders, Aufenthalt im Flüchtlingscamp) in vollem Umfang. Er hat diese im gesamten Verfahren glaubwürdig und widerspruchfrei dargestellt. Gleiches gilt für den Zeitraum seines Aufenthaltes in XXXX, in dem er einer Arbeit nachgegangen ist, seine Ausreise organisiert hat und in dieser Zeit auch er keiner unmittelbaren Verfolgung ausgesetzt gewesen ist.
2.7. Aus der von ihm geschilderten Kontaktaufnahme eines angeblichen Mitgliedes der Janjaweed vor dem Flüchtlingscamp bei XXXX kann keine Asylrelevanz zuerkannt werden, ebenso aus der von ihm angeführten einmaligen Befragung durch die Polizei in XXXX. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt hat er im letzten Jahr vor seiner Ausreise in XXXX frei von Verfolgungshandlungen gelebt.
2.8. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Zur Frage der Wehrpflicht bzw. der Rekrutierung von Wehrpflichtigen stützt sich das erkennende Gericht auf eine aktuelle Anfragenbeantwortung von ACCORD vom 29. Juli 2015.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. An diesem Gesamtbild ändern auch die vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vorgelegten Internetrecherchen - es handelt sich dabei im Wesentlichen um einzelne Vorfälle, die in Presseberichten ihren Niederschlag gefunden haben, nichts.
Diese Länderfeststellungen, insbesondere zur Situation in XXXX und zu der von ihm angesprochenen Befürchtung, bei einer Rückkehr zum Militärdienst eingezogen bzw. in kriegerische Auseinandersetzungen hineingezogen zu werden, wurden mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert. Für den Beschwerdeführer geben die Länderfeststellungen nicht der Realität im Sudan wider. Damit bringt der Beschwerdeführer zwar seine Ängste in Bezug auf die allgemeine politisch unsichere Lage im Sudan zum Ausdruck, die auch in den Länderfeststellungen nicht in Abrede gestellt wird, tritt aber damit den dort getroffenen Aussagen nicht exzeptionell entgegen. Dagegen spricht zudem der Umstand, dass er selbst über ein Jahr in Karthoum ohne unmittelbare Verfolgung gelebt, gearbeitet und so seine Ausreise geplant hat.
Hinzu kommt, dass er in der (ersten) mündlichen Verhandlung am 08.09.2014 noch nach Erörterung der Länderfeststellungen noch eingeräumt hat, "dass XXXX vielleicht sicher sei und nur darauf hinweist, dass aber die Gefahr bestehe, dass man von der Regierung verhaftet werde, wenn man auf der Straße mit Freunden rede, weil angenommen werde, dass man gegen die Regierung sei oder protestieren möchte. Die Situation im Sudan sei einfach unsicher, es gebe keine Freiheit und viele Gruppen, die die Regierung ändern möchten." Und erst in der mündlichen Verhandlung am 05.10.2015 äußert er nun die Befürchtung, bei einer Rückkehr unmittelbar zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Unabhängig davon, dass die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darstellt, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung (VwGH 10.0.31994, 94/19/0257), ist aus der aktuellen ACCORD Anfragebeantwortung vom 29. Juli 2015 zu entnehmen, dass sich derzeit nur wenige zum Militärdienst melden und es auch keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass in der Hauptstadt Druck auf Wehrpflichtige ausgeübt werde. Vielmehr verfüge die Armee weder über finanzielle Mittel noch Kapazitäten, um Hundertausende in den regulären Militärdienst auszunehmen. Eine konkrete Bedrohungssituation kann daher auch in diesem Punkt nicht gesehen werden.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Asylgesetz 2005 sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
2. Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht (nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit.) zu Ende zu führen.
3.2. Zur belangten Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Der angefochtene Bescheid wurde noch vom Bundesasylamt erlassen, das mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst wurde. Die bisherigen Aufgaben des Bundesasylamtes wurden mit 1. Jänner 2014 vom neu geschaffenen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übernommen.
Auch wenn keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung existiert, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der in § 75 Abs. 17 bis 22 Asylgesetz 2005 enthaltenen Übergangsbestimmungen im gegenständlichen (einen "Übergangsfall" betreffenden) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als belangte Behörde im Sinn des § 19 Abs. 2 Z 1 VwGVG anzusehen, der gemäß § 18 VwGVG Parteistellung zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2014, Zl. Fr 2014/20/0028).
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015, lauten wie folgt:
Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
(4) ...
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) ...
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) ...
Übergangsbestimmungen
§ 75. (1) ...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. ...".
3.3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):
1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe weisen nicht auf eine zum "Fluchtzeitpunkt" relevante Verfolgung im Sinne der GFK hin. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer von sich aus nach Karthoum begeben und sich dort als Mechaniker die Voraussetzungen für eine legale Ausreise aus seinem Heimatland verschafft. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen aber keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Der Beschwerdeführer konnte somit eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK nicht glaubhaft machen.
2.3. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):
1. Der Beschwerdeführerin droht im Sudan - wie bereits unter Punkt
3.3.2.1. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
2.1. Auch dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Sudan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es keine konkreten Anhaltspunkt, zumal die Beschwerdeführerin gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht zumindest mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Sudan - auf das gesamte Staatsgebiet bezogen - derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer selbst unter Beweis gestellt hat, dass ein ungehinderter Aufenthalt im Großraum von Karthoum möglich und zumutbar ist.
2.2. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführerin ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
3. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3.2.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):
1. Gemäß § 75 Abs. 20 erster Satz Asylgesetz 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 - also in so genannten "Übergangsfällen" - in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz (u.a.) den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1) bestätigt.
2.1. In diesem Verfahren ist die Rückkehrentscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der eingangs getroffenen Feststellungen im Entscheidungszeitpunkt nicht auf Dauer unzulässig. Daher war - hinsichtlich des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides - das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.2. Auch wenn die belangte Behörde nach § 75 Abs. 20 zweiter Satz Asylgesetz 2005 nicht an die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gebunden ist, wird zum vorliegenden Beschwerdefall Folgendes angemerkt:
Zu seinen Ungunsten ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im September 2011 unter Einrechnung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich etwas mehr als vier Jahre gedauert hat (vgl. dazu das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann auch deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid vom 17.08.2012 seines unsicheren Aufenthalts bewusst war und ein allfälliges Privat- und Familienleben erst danach entstanden sein kann.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007).
Zu Gunsten des Beschwerdeführers spricht, dass er in dieser Zeit die deutsche Sprache sehr gut erlernt (B1 Zertifikat) hat. Er hat sich ein privates Umfeld geschaffen, in dem er sich einbringt und in dem er auch als Person geschätzt und wie es aus den schriftlichen Stellungnahmen ersichtlich ist, gebraucht wird. Auch sein Bemühen im Sommer bei gemeinnützigen Arbeiten, die von den umliegenden Gemeinden angeboten werden, von sich aus aktiv mitzuwirken, spricht für sein Bemühen, sich in Österreich erfolgreich zu integrieren.
Diesen erkennbaren Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).
Auch wenn der erkennende Richter die bisherigen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers nicht in Abrede stellt, ist nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen aufgrund des kurzen Aufenthaltes ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch ihre Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK noch als verhältnismäßig anzusehen.
Das BFA wir aber in weiterer Folge bei Berücksichtigung aller Integrationsbemühungen auch festzustellen haben, wie sich die private Situation des Beschwerdeführer weiterentwickelt und ob es ihm für die nähere Zukunft möglich sein wird, sich außerhalb der Grundversorgung selbst zu erhalten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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