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G311 2011947-1•BVwG G311 2011947-1
G311 2011947-1Tribunale amministrativo federale6 ott 2015
Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub, Gefährdungsprognose,<br/>Gewerbsmäßigkeit, Spruchpunktbehebung, strafrechtliche Verurteilung
G311 2011947-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA.: Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2014,
Zl. XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt I. des angefochtenen
Bescheides gemäß
§ 67 Abs. 1 und 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Spruchpunkt II. des Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG idgF aufgehoben. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wird ein Durchsetzungsaufschub erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang :
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:
M.P. ist schuIdig, er hat
I. in XXXX, gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, und zwar
A. am 17.5.2013 Verfügungsberechtigten der Firma M. zwei Parfüms im Gesamtwert von EUR 215,85, indem er die Waren in eine mitgebrachte, mit Aluminiumfolie präparierte Schuhschachtel legte und das Geschäft ohne zu bezahlen zu verlassen trachtete, wobei die Warensicherung anschlug und er von den Ladendetektiven J.W. und A.H. angehalten werden konnte, weshalb es beim Versuch geblieben ist;
B. am 18.7.2013 Verfügungsberechtigten der C. GmbH vier T-Shirts und ein Stück Unterwäsche im Gesamtwert von EUR 59,-, indem er die Kleidungsstücke unter seiner Kleidung anzog und das Geschäft ohne die Waren zu bezahlen zu verlassen trachtete, wobei er durch den Ladendetektiv M.T. dabei beobachtet und angehalten werden konnte, weshalb es beim Versuch geblieben ist.
C. am 6.11.2013 Verfügungsberechtigten des Baumarktes B. eine Tropfenlampe T45 5W im Wert von EUR 10,99, eine Halogen Tropfenlampe E27 im Wert von EUR 2,69, ein Sockelset E27 42W G9 im Wert von EUR 5,19, Schrauben 4x20 im Wert von EUR 2,79, Schrauben 4x25 im Wert von EUR 2,79, eine Gartenschere im Wert von EUR 3,99, eine Gartenschere im Wert von EUR 5,29 sowie eine Küchenschere im Wert von EUR 3,39, sohin Werkzeug im Gesamtwert von EUR 37,12, indem er die Gegenstände in die Innentasche seiner Jacke steckte und die Kassenzone ohne zu bezahlen passierte, wobei er vom Ladendetektiv R.G. beobachtet und angehalten werden konnte, weshalb es beim Versuch geblieben ist;
II. in Wien am 06.11.2013 den polnischen Reisepass des A.M.I, geboren am 27.08.1979, Nr. AJ 1295134, sohin eine amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt war, durch Vorlage an R.G. sowie an Beamte des Stadtpolizeikommandos XXXX gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt.
Strafbare Handlungen:
zu I./: das Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB
zu II./: die Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: §§ 28 Abs 1, 38 Abs 1 Z 1 StGB
Strafe: nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB 1 (ein) Jahr Freiheitsstrafe unbedingt
Strafbemessungsgründe:
mildernd: das umfassende Geständnis und dass es großteils beim Versuch geblieben ist
erschwerend: Wiederholung innerhalb der Gewerbsmäßigkeit, fünf einschlägige Vorstrafen in Polen (ON 18), Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.08.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er habe ein sehr enges Verhältnis zu seiner in XXXX lebenden Schwester und deren Kind. Er wolle nach seiner Haftentlassung in Österreich als Bauarbeiter arbeiten. Er habe in Österreich einen Kredit laufen und ersuche um eine Chance in Österreich ein gesetzestreues Leben zu führen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für Polnisch teilnahmen.
Der Beschwerdeführer gab an:
"Ich habe gesundheitliche Probleme. Ich habe mich während meinem Aufenthalt in Haft behandeln lassen. Ich hatte ein Steifheitsgefühl in der Backe, angeblich ist mein Blut zu dick. Ich nehme momentan Medikamente, die Durchführung der Verhandlung ist kein Problem. Weiters möchte ich mich dafür enschuldigen, dass ich so viele Probleme bereitet habe.
Ich bin in Polen geboren und habe mein ganzes Leben dort verbracht. Seit 17.03.2012 bin ich in Österreich. Ich habe in Polen eine Ausbildung als Bautechniker gemacht. Ich habe im erlernten Beruf nie gearbeitet, ich war im Gastronomiebereich tätig, ich hatte ein eigenes Lokal. Ich war in Polen in Haft. Ich war drogenabhängig. Meine Mutter ist währenddessen schwer erkrankt und habe ich meine Wohnung verloren. Mir ist es sehr schlecht gegangen, ich habe sogar überlegt, Selbstmord zu begehen. Ich habe versucht, mit Freunden und Bekannten Kontakt aufzunehmen. Meine in XXXX lebende Schwester hat sich dann gemeldet und sie meinte, ich solle nach XXXX kommen um mir hier ein neues Leben aufzubauen. Zuerst bin ich bei meiner Schwester wohnhaft geworden. Ich habe mich bei drei Firmen beworben, jedoch haben mich diese betrogen. Mit Hilfe der Arbeiterkammer habe ich jedoch die Prozesse gegen zwei Firmen gewonnen. Von dem Geld, welches ich von den Firmen bekommen habe, habe ich mir eine Wohnung gemietet. Auch dort wurde ich betrogen, ich musste die Miete für fünf Monate im Voraus bezahlen. Sie sagten mir jedoch, dass ich nach zwei Monaten ausziehen muss. Ich habe dann bei verschiedenen Freunden gewohnt und meine Probleme haben begonnen. Ich begann zu stehlen um Essen zu bekommen. Ich habe in XXXX eine polnische Frau kennengelernt. Mit dieser bin ich auch zusammen. Weiters lebt auch meine Nichte in XXXX mit meiner Schwester. In Polen habe ich überhaupt keine Verwandten oder Freunde. Ich müsste daher nach Deutschland gehen, wo ich auch ein paar Freunde habe.
Ich bereue meine Straftaten.
Ich werde in einer Woche von der Haft entlassen.
Ich verzichte auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses und ersuche um Zustellung des Erkenntnisses an die Adresse:
H. XXXX, zwei Haltestellen vom Gürtel entfernt.
Im Hinblick auf meine privaten Bindungen zu Österreich ersuche ich der Beschwerde stattzugeben und das angefochtene Aufenthaltsverbot zu beheben. "
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger. Die erste polizeiliche Meldung des Beschwerdeführers liegt für den Zeitraum von 12.04.2012 bis 24.06.2013 vor. Nunmehr ist er seit 16.12.2014 mit seinem Hauptwohnsitz in XXXX, gemeldet (siehe Zentralmelderegisterauszug vom 01.10.2015).
Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Seine Lebensgefährtin und Schwester sowie deren Kind leben in XXXX. Zu Polen bestehen keine familiären Kontakte. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat er Freunde in Deutschland.
Nach dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.10.2014 war der Beschwerdeführer zuletzt bis XXXX 2015 beim AMS XXXX gemeldet. Seit XXXX 2015 bezieht er Krankengeld.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Polen sowie in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegister-, Strafregister- und Sozialversicherungsdatenauszug ein (Auszüge vom 01.10.2014 bzw. 05.10.2015). Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX ist aktenkundig.
Zu Spruchteil A), I):
§ 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner polnische Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt.
Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.
Der Beschwerdeführer hat zunächst am 17.05.2013 versucht zwei Parfums in einem Geschäft zu stehlen, er wurde dabei von zwei Kaufhausdetektiven betreten. Ebenfalls beim Versuch blieb sein Diebstahl am 18.07.2013, er wurde dabei betreten, als er vier T-Shirts und ein Stück Unterwäsche stehlen wollte. Am 06.11.2013 wollte er in einem Baumarkt Werkzeug und Lampen stehlen.
Allein schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer drei Angriffe gegen fremdes Eigentum setzte und ihn die Betretung durch die Ladendetektive nicht von der Begehung weiterer Diebstähle abgehalten hat, zeigt, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist.
Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289), weshalb die auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des Beschwerdeführers evident ist.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387, 21.02.2013, 2011/23/0192, 25.04.2013, 2013/18/0053). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer ein weiteres Delikt setzte, er gebrauchte nämlich vor der Landespolizeidirektion Wien einen fremden Reisepass, er nach den Feststellungen des Strafgerichtes fünf einschlägige Vorstrafen in Polen aufweist und der erst am 06.11.2014 erfolgten Haftentlassung ist der bis zur gegenständlichen Entscheidung verstrichene Zeitraum von knapp einem Jahren - der etwa der zuvor in Haft verbrachten Zeit entspricht - noch zu kurz, als dass auf einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr geschlossen werden kann.
Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG sind somit gegeben.
Es bedarf in Hinblick auf das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird, die Dauer des von der belangten Behörde mit fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes war daher nicht zu beanstanden.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers hat er keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Polen mehr. Seine Lebensgefährtin und seine Schwester leben in Österreich, weshalb mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes jedenfalls ein Eingriff in sein Familien- und Privatleben gegeben ist. Allerdings war hier zu berücksichtigen, dass auch das familiäre Umfeld ihn keineswegs von der Begehung der Straftaten abhalten konnte. Der Beschwerdeführer lebt er seit 3 1/2 Jahren in Österreich, weshalb von einer gänzlichen Entwurzelung in Polen, insbesondere auch in sprachlicher Hinsicht, nicht ausgegangen werden kann. Wie der aktuelle Sozialversicherungsdatenauszug zeigt, ist der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung keiner Beschäftigung im Inland nachgegangen.
Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts der begangenen Straftat letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal von Österreich aus gute Bahn- und Busverbindungen nach Polen bestehen und das Familienleben durch Besuche in Polen aufrecht erhalten werden kann (vgl etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497).
Zu Spruchteil A), II):
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach § 86 Abs. 3 FPG (Dursetzungsaufschub, Rechtslage vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für enthaltenen Überlegungen zum Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung der Berufung, weil die aufschiebende Wirkung einer Berufung und die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes von ihren Zwecken und ihren Wirkungen her nicht vergleichbar sind (VwGH 21.11.2006, 2006/21/0171 mwN).
Eine derartige Begründung ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten, zumal sich diese lediglich auf die das aufenthaltsverbotbegründende Verurteilung bezieht, weitere Anhaltspunkte wurde ihm angefochtenen Bescheid nicht angeführt und sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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