BVwG W214 2017623-1

W214 2017623-1Tribunale amministrativo federale5 ott 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Demonstration,<br/>Herkunftsort, Militärdienst, Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete<br/>Furcht

Testo completo

BVwG W214 2017623-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2017623.1.00

Spruch

W214 2017623-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2014, Zl. 1030242906-14920070, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer XXXX, auch XXXX, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 27.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass vor.

2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.08.2014 führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits im Jahr 2012 Syrien verlassen und ein Jahr XXXX gelebt. Erst danach sei er über die Türkei nach Griechenland, Serbien und schließlich nach Österreich gekommen. Zu seinem Fluchtgrund wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass er wegen des Krieges sein Heimatland verlassen habe. Er fürchte um sein Leben, da er von der Armee gesucht werde.

3. Nach der Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 26.11.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dort machte Angaben zu seiner Person sowie zu seiner Situation und seinen Familienangehörigen im Heimatland.

Er sei syrischer Staatsangehöriger und sunnitisch-muslimischen Glaubens und stamme aus XXXX. Er habe fünf Schwestern. Seine Mutter und eine Schwester würden in XXXX wohnen, sein Vater lebe in Syrien, zwei Schwestern würden noch in Syrien leben und je eine Schwester lebe in XXXX und in Bulgarien. Der Beschwerdeführer gab an, im Bereich der Mobilfunkwartung gearbeitet zu haben. Er sei im Jahr 2012 legal XXXX ausgereist. Seinen neuen Reisepass habe er von der syrischen Botschaft XXXX ausgestellt bekommen. Er sei in Syrien öfters von Angehörigen staatlicher Stellen an den Kontrollposten kontrolliert worden. Sie hätten Leute umgebracht, weil diese aus einem bestimmten Ort gekommen seien. Auf die Frage, ob er in Haft gewesen oder festgenommen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nur für kurze Zeit festgenommen worden sei. Sein Vater habe Geld bezahlt, danach sei er freigelassen worden. Dies sei zweimal der Fall gewesen, einmal weil er in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei und einmal im Zuge der Geschehnisse. Auf die Frage, ob er Mitglied einer Partei, parteiähnlicher oder terroristischer Organisationen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass es sich bei einer zivilrechtlichen Organisation in XXXX engagiert habe, bei dem XXXX.

Zu den Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass es sehr viele willkürliche Verhaftungen in Syrien gegeben habe. Das seien aber keine normalen Verhaftungen gewesen, sondern dabei seien die Menschen schwer misshandelt worden. Dann seien auch Menschen einfach umgebracht worden, vor allem Menschen, die aus der Region des Beschwerdeführers XXXX stammten. Ca. sieben Monate später sei es dann auch in der Stadt XXXX zu bewaffneten Kämpfen gekommen. Als die Situation immer mehr aus der Kontrolle geraten sei und er auch gesehen habe, dass er auf längere Frist gesehen an diesem bewaffneten Kampf teilnehmen hätte müssen, habe er verstanden, dass er entweder selbst getötet würde oder unschuldige Menschen töten hätte müssen. Deswegen habe er es als beste Lösung gesehen, Syrien zu verlassen. Auf die Frage, ob er persönlich von irgendeiner Seite verfolgt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er persönlich nicht verfolgt worden sei, aber dass alle Leute aus dieser Region von dieser Verfolgung betroffen gewesen seien. Er habe auch von April 2011 bis Oktober 2011 an Demonstrationen teilgenommen, aber damals sei noch nichts passiert. Den Wehrdienst in Syrien habe er nicht absolviert, weil er der einzige Sohn in seiner Familie sei.

4. Mit Bescheid vom 30.12.2014 (zugestellt am 12.01.2015) wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.12.2015 (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Er habe zum Nachweis seiner Identität seinen syrischen Reisepass, seinen syrischen Personalausweis und seinen syrischen Führerschein vorgelegt.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien der Gefahr in der individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu der bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen sei. Er habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können.

Es habe aber eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden können, weshalb ihm subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gewährt werde.

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei auf seine bei der Erstbefragung getätigten Aussage, dass er um sein Leben fürchte, da er von der Armee gesucht werde, in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde überhaupt nicht mehr eingegangen. Er habe weder irgendeinen Vorfall mit Armeeangehörigen geschildert, noch befürchte er, als Reservist zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer habe auch gemeint, dass es von der Regierung abhängig sei, was mit ihm bei einer eventuellen Rückkehr passieren würde. Eine ganz konkrete und begründete Befürchtung habe er nicht angegeben.

5. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.01.2015, der am 21.01.2015 bei der belangten Behörde einlangte, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen, in eventu

2. den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie 3. jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In der Beschwerde wird ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass vor allem Menschen aus der Region XXXX in speziellen Fokus der syrischen Behörden stünden, da in dieser Region der erste Widerstand gegen das syrische Regime begonnen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer unmissverständlich dargelegt, dass er befürchte, an den Kämpfen in Syrien teilnehmen zu müssen und dort gezwungen wäre, unschuldige Menschen zu töten. Der Beschwerdeführer wäre insbesondere zu diesem Vorbringen näher zu befragen gewesen. Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setze nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsse oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung sei auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylbewerbers dergestalt seien, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar sei. Zudem sei der Beschwerdeführer Mitglied einer regimekritischen syrischen NGO namens XXXX gewesen und sei dort als Assistent tätig gewesen. Von seinem Cousin habe der Beschwerdeführer erfahren, dass er auf einer Liste stehe und von den syrischen Behörden gesucht werde. Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer tiefer gehende Fragen zu seiner Teilnahme an den Demonstrationen gestellt, so wäre auch dieses Vorbringen ermittelt worden und hätten in der Folge ergänzende Feststellungen zum Fluchtvorbringen ergehen müssen. Zum Beweis des Vorbringens wurden vom Beschwerdeführer mehrere Internetseiten zitiert, die die genannte Organisation betreffen würden bzw. auf denen auch Fotos des Beschwerdeführers während eines Meetings zu sehen seien.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung sei verfehlt und nicht nachvollziehbar. Es sei nicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme keine persönliche Verfolgung vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich angegeben, dass er im Zuge einer Demonstration verhaftet worden sei. Zudem stehe der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er aus der Region XXXX stamme, in einem besonderen Fokus der syrischen Regierung. Schlussendlich habe der Beschwerdeführer auch vorgebracht, dass er befürchte, an Kriegshandlungen teilnehmen zu müssen bzw. zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Zudem sei der Beschwerdeführer in einer regimekritischen NGO tätig gewesen. Die Behörde hätte bei objektiver und lebensnaher Betrachtung im Lichte der aktuellen Länderberichte zur Lage in Syrien zum Schluss kommen müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sei. Die belangte Behörde habe auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. In weiterer Folge wurden in der Beschwerde diverse Erkenntnisse des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere auch zum Zwang an der Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen) angeführt.

6. Mit Schriftsatz vom 22.01.2015 wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (dort eingelangt am 26.01.2015) vorgelegt.

7. Mit Schriftsatz vom 30.07.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe übermittelt.

8. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.

Dort gab der Beschwerdeführer zu seinen Namensschreibung an, dass er - wie schon vor der belangten Behörde angegeben - den Namen XXXX trage. Diese Schreibweise wurde vom in der mündlichen Verhandlung anwesenden Dolmetscher anhand des syrischen Personalausweises bestätigt. Drei seiner Schwestern und seine Mutter würden sich in XXXX befinden. Sein Vater und die übrigen zwei Schwestern befänden sich in Syrien. Auf die Frage, warum seine Verwandten, die sich in XXXX befänden, Syrien verlassen hätten, führte der Beschwerdeführer aus, dass es für sie gefährlich gewesen sei in Syrien zu leben. Er habe sie nach Ägypten gebracht und von dort seien sie selbst in die Türkei gefahren. Seinem noch in Syrien lebenden Vater gehe es nicht so gut, weil er zwei Monate im Gefängnis verbracht habe und gegen ihn ein XXXX. Das Regime habe ihn beschuldigt, dass er terroristische Gruppierungen unterstütze. Sein Vater sei Arzt und er helfe jedem, der Hilfe brauche. Natürlich stimme der Vorwurf gegen ihn nicht. Der Beschwerdeführer führte aus, dass die ständige Adresse seiner Familie immer in XXXX gewesen sei. Seine letzte Adresse sei aber in XXXX gewesen. Er sei von XXXX mit seiner Mutter und eine seiner Schwestern im XXXX 2012 XXXX gefahren. Am 30.06.2012 sei er alleine nach XXXX zurückgegangen. Er habe seine Militärpapiere gebraucht, weil er der einzige Sohn sei und deswegen nicht zum Bundesheer müssen habe. Er habe aber nicht in seine Heimatstadt XXXX fahren können, deshalb sei er unverrichteter Dinge nach vier Wochen wieder XXXX zurückgegangen. Auf die Frage, warum er diese Papiere gebraucht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er eigentlich einen Reisepass beantragen habe wollen. Für den Grenzposten müsse er immer beweisen, dass er nicht zum Militär gehen müsse.

Auf die Frage, warum er Syrien verlassen habe, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Erstens habe er keine Beweise, dass er nicht zum Militär gehen müsse, und zweitens sei ein Bruder seines Freundes festgenommen worden, und er habe Angst gehabt, dass dieser den Namen des Beschwerdeführers preisgebe, weil er an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen habe. Drei seiner Freunde seien deswegen schon verhaftet worden, dann habe er Angst bekommen und deswegen habe er sich entschieden, zu flüchten. Auf Vorhalt, warum er diese Geschichte nicht bei der belangten Behörde erzählt habe, führte er aus er sei so "durcheinander" gewesen sei, dass er nicht alles erzählen habe können.

Auf die Frage, was er bei seiner Erstbefragung gemeint habe, als er gesagt habe, er werde von der Armee verfolgt, antwortete der Beschwerdeführer, er habe lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er ohne Beweise irgendwann einmal zum Militär müsse. Er habe im Jahr 2007 seinen Bescheid bekommen, dass er nicht zum Militär müsse, weil er der einzige Sohn der Familie sei. 2011 seinen Fehler aufgetaucht, wonach angegeben worden sei, dass er einen Bruder hätte. Er sei von der Militärpolizei aufgesucht worden, die gefragt habe, ob er einen Bruder namens XXXX hätte. Er habe das verneint. Sie hätten trotzdem gemeint, dass er einen Bruder habe. Er habe sie dann mit Geld bestochen, um in Ruhe gelassen zu werden, und dann seien sie wieder gegangen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er diese Geschichte nicht der belangten Behörde erzählt habe. Auf die Frage, ob er den Bescheid gehabt habe, dass er der einzige Sohn sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sein Militärbuch verloren habe, weil dieses in XXXX verblieben sei.

Auf die Demonstrationen angesprochen, an denen er teilgenommen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich am Anfang der Demonstrationen nicht gefürchtet habe, weil diese friedlicher Art gewesen seien. Als das Regime begonnen habe, Leute zu verhaften und die Leute zu foltern, hätten sie alle Angst bekommen, dass jemand ihren Namen erwähne und sie infolgedessen verhaftet werden würden. Er sei bei den Demonstrationen aktiv gewesen, er habe viele Flyer verteilt und habe deswegen Angst gehabt, dass diese verhaftete Person seinen Namen erwähne. Deshalb sei er geflüchtet. Auf den Vorhalt, dass die Demonstrationen bereits im Jahre 2011 stattgefunden hätten, führte der Beschwerdeführer aus, dass die genannte Person acht Monate danach verhaftet worden sei. Am Anfang hätten sie geglaubt, dass es keine Konsequenzen gebe, dann hätten sie gemerkt, dass es doch gefährlich sei. Der Bruder seines Freundes sei ca. am XXXX.2012 verhaftet worden. Er habe durch den Bruder des Verhafteten davon erfahren. Dieser habe auch an dieser Demonstration teilgenommen. Er habe während seines Aufenthaltes in XXXX von der Verhaftung der Person erfahren und deswegen sei er geflüchtet. Sein Cousin hätte ihm ursprünglich geraten, in XXXX zu bleiben, weil die Situation sich dort wesentlich verbessert habe. Da sei er von der Verhaftung dieser Personen überrascht worden und habe Angst bekommen. Auf die Frage, ob er nicht nur nach XXXX zurückgekehrt sei, um sein Militärbuch zu holen, sondern um längerfristig zu bleiben, führte der Beschwerdeführer aus, dass er diese Papiere auch gebraucht hätte, um in XXXX zu bleiben, weil er diese überall herzeigen müsse. Er habe feststellen wollen, ob sich die Lage in XXXX wirklich verbessert habe und ob er seine Familie dann vielleicht nachholen könne. Es habe sich nicht bestätigt. Er habe die Lage "abchecken" wollen.

Was die Demonstrationen betreffe, so seien die Demonstrationen zunächst gegen das Embargo der Stadt XXXX gerichtet gewesen. Am XXXX2011 habe eine Demonstration gegen das Regime und das Ende der Assad-Diktatur stattgefunden. Er könne dieses Datum nicht vergessen, weil an diesem Tag zu viele Leute erschossen worden seien, die friedlich an dieser Demonstration teilgenommen hätten. Er habe fast an jeden Freitag an Demonstrationen teilgenommen.

In den Flyern sei gestanden: "Nieder mit dem Regime, Freiheit und Demokratie für das syrische Volk". Auf die Frage, wieso er zweimal in Haft gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er 2007 in einen Autounfall verwickelt gewesen sei, dann sei er festgenommen worden. Nach zwei Stunden habe ihn sein Vater gegen Bestechungsgeld "freigekauft". 2011, im Zuge der Demonstrationen, sei er durch einen Schlag am Kopf getroffen worden. Als er in das Spital gegangen sei, habe die Polizei ihn verhaftet und am selben Tag habe ihn sein Vater gegen Bestechungsgeld wieder "freigekauft".

Nach seiner Tätigkeit in einer angeblich regierungskritischen NGO namens XXXX XXXX befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Mitglied dieser Organisation gewesen sei, die für humanitäre Aktivitäten zuständig gewesen sei, beispielsweise für die Unterstützung der Waisenkinder. Seine Aufgabe sei es gewesen, in XXXX über die Aktivitäten der Organisation XXXX. Er sei im XXXX 2013 in XXXX Mitglied geworden. Die Organisation sei nur für humanitäre Hilfe zuständig gewesen, aber die Leute, die diese Organisation unterstützten, seien alle Regimekritiker. Auf die Frage, warum der Link, unter dem angeblich sein Name zu finden sei, nicht mehr abrufbar sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Nachfolger ihn gesperrt habe, damit die Leute ihn kontaktieren und nicht der Beschwerdeführer. Er sei nicht mehr für diesen Verein tätig, da er am XXXX2014 XXXX verlassen habe.

Auf den Vorhalt, dass er trotz fehlender Militärpapiere XXXX trotzdem einen Reisepass bekommen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dort die Papiere nicht gebraucht habe, weil sie eine Kopie seines alten Bescheides aus dem Jahre 2007 gehabt hätten. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien zu erwarten habe, antwortete dieser, dass er entweder getötet oder verhaftet werden würde. Er habe von einem Cousin erfahren, dass sein Name auf der Liste des Regimes stehe, und falls er zurückkehre, werde er sofort verhaftet werden. Sein (namentlich genannter) Cousin habe Beziehungen zu regimetreuen Leuten. Er habe gesagt, dass man sich auch "freikaufen" und mit Bestechung den Namen "löschen" könne. Sein Cousin habe versucht, den Namen des Beschwerdeführers aus der Liste löschen zu lassen, aber er sei im XXXX 2014 festgenommen worden und befinde sich bis heute in Haft. Der Beschwerdeführer habe mit dem Cousin Kontakt über das Internet gehabt. Dieser habe dem Beschwerdeführer versprochen, alles zu tun, um seinen Namen aus der Liste zu "löschen". Einen Tag später habe er ihm davon abgeraten, zurückzukehren, weil sein Name auf der Geheimdienstliste stehe. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer durch seine Cousine erfahren, dass der Cousin der verhaftet worden sei. Das alles sei innerhalb von fünf Tagen im XXXX 2014 passiert. Auf Frage, warum der Cousin verhaftet worden sei, meinte der Beschwerdeführer, dass er erstens seinetwegen verhaftet worden sei und zweitens, weil er helfe, Flüchtlinge von XXXX nach XXXX zu bringen.

Die zuständige Richterin brachte Länderberichte (Anlage 3 zum Protokoll) in die Verhandlung ein. Es sind diese:

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/388629/CIG_-_Syria_-_Security_Situation_-_2014-12-16_-_v1_r.pdf (aufgerufen 07.09.2015)

Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ausfolgung der Länderberichte unter Abgabe einer Stellungnahme dazu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Die Identität des - strafrechtlich unbescholtenen - Beschwerdeführers steht fest. Sein Name ist XXXX und er ist syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe und muslimischen Glaubens.

Der Beschwerdeführer lebte in XXXX, einer bekannt regimekritischen Stadt, bis das Viertel, in dem er mit seiner Familie wohnte, bombardiert und zerstört wurde. Er reiste im XXXX 2012 mit seiner Mutter und einer ledigen Schwester XXXX und kehrte XXXX 2012 nach XXXX zurück. Nach einigen Wochen verließ er XXXX und Syrien. Der Beschwerdeführer ist der einzige Sohn seiner Eltern und war daher vom Wehrdienst befreit. Sein Militärbuch verblieb in XXXX. Der Beschwerdeführer hat 2011 an mehreren Demonstrationen, unter anderem auch gegen das Regime, teilgenommen und wurde in diesem Zusammenhang einmal in Haft genommen, kam aber durch das Bestechungsgeld seines Vaters frei. Wenngleich der Beschwerdeführer legal ausreisen und auch XXXX einen Pass bekommen konnte (und seine seinerzeitige Verhaftung offenbar keine Konsequenzen hatte) ist nicht ausgeschlossen, dass seine seinerzeitige Teilnahme an Demonstrationen den Sicherheitsbehörden zur Kenntnis kommt oder inzwischen gekommen ist.

Der Beschwerdeführer engagierte sich in XXXX bei einer im humanitären Bereich tätigen NGO (an der Regimegegner beteiligt waren), für die er auch einen XXXX.

Der Vater des Beschwerdeführers ist Arzt und wurde wegen des Vorwurfs, Terroristen zu unterstützen, zwei Monate lang in Haft genommen. Gegen ihn wurde ein XXXX. Die Mutter und drei Schwestern des Beschwerdeführers flohen aus Syrien und leben in XXXX.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer trotz ursprünglicher Befreiung vom Militärdienst einberufen würde. Syrische Grundwehrdiener und Reservisten werden in der Aufstandsbekämpfung eingesetzt, diese ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Handlungen verbunden. Im Falle einer Weigerung droht dem sich weigernden Grundwehrdiener entweder die (standrechtliche) Exekution oder zumindest eine Gefängnisstrafe.

Bei einer Rückkehr nach Syrien wäre weiters nicht ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten für eine von Regimegegnern betriebenen NGO, seiner ehemaligen Demonstrationsteilnahme, der seinem Vater unterstellten Unterstützung von Terroristen, seiner Herkunft aus XXXX sowie der Tatsache, dass einige Familienangehörige auch ausgereist sind, sowie seiner Asylantragstellung im Ausland von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt würde und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen zu erwarten hätte.

Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.

Es besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative, es liegen keine Asylausschluss- oder Asylbeendigungsgründe vor.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien sind einerseits den Länderberichten der belangten Behörde, andererseits die von der zuständigen Richterin in das Gerichtsverfahren eingebrachten Länderberichte relevant:

Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst infrage mit Ausnahme von Juden und Staatenlosen Kurden (Bescheid der belangten Behörde, S. 28). Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. Wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen (Bescheid der belangten Behörde, S. 28). Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im November 2011, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin verließen Dutzende junge Männer das Land. [...] Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann- Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich (Bescheid der belangten Behörde, S. 29).

Seit Herbst 2014 stellen Beobachter fest, dass das syrische Regime die Mobilisierungsmaßnahmen in die syrische Armee für Rekruten und Reservisten intensiviert hat. Auch wenn die obligatorische Wehrpflicht gilt, haben sich in den Jahren seit dem Ausbruch des Krieges tausende syrische Männer dem Militärdienst entzogen oder sind desertiert. Aktivisten berichten zum Beispiel aus der von Drusen dominierten Provinz Suweida im Süden des Landes: Dort haben sich im Jahr 2012 von 8000 dienstpflichtigen Rekruten nur 450 und von 7000 Reservisten nur 250 zum Dienst gemeldet. Tausende dienstpflichtige syrische Männer halten sich in ländlichen Gebieten versteckt, sind in die von der Opposition besetzten Gebiete oder außer Landes geflohen. Gemäß dem Institute for the Study of War wurde die syrische Armee seit dem Ausbruch des Krieges von 325'000 auf 150.000 Soldaten dezimiert. 44.000 Soldaten Syrien sollen gefallen sein, der Rest sei desertiert. Zudem habe auch die Frustration und die Kriegsmüdigkeit der bis anhin vehementen Unterstützer des Assad-Regimes zugenommen. Alewiten und auch Drusen, die hohe Verluste erlitten haben, seien immer weniger bereit, für das Regime zu kämpfen. Beobachter wie UMAM Documentation and Research, eine libanesische NGO, erklären die verstärkte Mobilisierung mit einer neuen ideologischen Kampagne der syrischen Regierung: Seit dem Erfolg der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) sei es die Pflicht aller Syrer, sich unter der Fahne des syrischen Regimes zu vereinen, um gemeinsam gegen den brutalen Feind vorzugehen. Der Syrien-Experte Christopher Kozak geht davon aus, dass die Mobilisierungsbemühungen mit dem Weggang von schiitischen Milizen aus dem Irak, dem Iran, Afghanistan sowie dem Libanon in Zusammenhang steht. Diese sind mit dem Erstarken der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 in den Irak abgezogen worden, um dort gegen die sunnitische Terrororganisation zu kämpfen. Andere gehen davon aus, dass einerseits die geschwächte Armee wieder gestärkt werden soll, da das Regime intensiver versucht, Gebiete zurück zu erobern, die in der Hand der Opposition sind, um bei möglichen Friedensverhandlungen eine bessere Ausgangslage zu haben.

Seit Herbst 2014 ergriff das syrische Regime verschiedene Maßnahmen, um die durch Desertion und Verluste dezimierte syrische Armee zu stärken. Seither kommt es zu großflächiger Mobilisierung von Reservisten, Verhaftungswellen von Deserteuren und Männern, die sich bis anhin dem Militärdienst entzogen haben. Zudem ergriff das syrische Regime neue Maßnahmen, um gegen Desertion und Wehrdienstentzug anzukämpfen. Alle werden mobilisiert. Dort wo die syrische Regierung die Kontrolle hat, sind die administrativen Strukturen noch intakt und wehrdienstpflichtige Männer erhalten Einberufungsbefehle. Auch intern Vertriebene werden an ihren neuen Aufenthaltsorten registriert und in den Militärdienst aufgeboten. Prinzipiell rekrutiert das syrische Regime alle Männer unabhängig vom ethnischen oder religiösen Hintergrund. Sunniten werden jedoch häufig nicht auf wichtigen Positionen sondern nur für administrative Aufgaben eingesetzt. Es kommt vor, dass junge Männer nach einem Waffenstillstand zwischen der Regierung und einer Oppositionsgruppe direkt den syrischen Sicherheitsdiensten übergeben und in den Militärdienst einberufen werden. Im Oktober 2014 intensivierte das syrische Regime an verschiedenen Orten des Landes die Mobilisierung von Reservisten. Die syrische Armee und die regierungstreuen Milizen etablierten neue Checkpoints und intensivierten Razzien im öffentlichen und privaten Bereich, um diejenigen Reservisten zu finden, die sich bis anhin dem Dienst entzogen haben.

[...] In einem Bericht des Swedish Migration Board vom November 2014 wird zudem darauf hingewiesen, dass es keine offiziellen Entlassungen aus dem Militärdienst mehr gibt. Die letzte Entlassungsrunde fand im Jahr 2011 statt. Zusätzlich zur Mobilisierung der Reservisten intensivierte das Regime die Suche nach Refraktären, jungen Männern, die sich dem Militärdienst entzogen haben. Es wurden mobile Checkpoints errichtet und die Sicherheitsdienste führten anhand von Listen, die auch an Checkpoints und an der Grenze genutzt werden, Razzien durch. Diese Maßnahmen wurden in allen vom Regime kontrollierten Gebieten durchgeführt, von Aleppo im Norden bis nach Daraa im Süden des Landes und von Latakia und Tartus an der Küste bis nach al Hasaka im Osten des Landes. Bereits in den ersten sieben Monaten des Jahres 2014 dokumentiert das Syrian Network for Human Rights über 5.400 Verhaftungen von wehrdienstpflichtigen jungen Männern. Zusätzlich zur Überprüfung junger Männer an Checkpoints führten Sicherheitskräfte auch Razzien in Bussen, Cafés und in Wohnquartieren durch.

Wie bereits von der SFH beschrieben, werden Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben, inhaftiert und verurteilt. In Haft kommt es zu Folter und Menschenrechtsorganisationen berichten über Exekutionen von Deserteuren. Auch Familienangehörige werden verhaftet oder von den syrischen Behörden unter Druck gesetzt. Männer, die von den Sicherheitsdiensten aufgegriffen werden, werden meistens vom militärischen Sicherheitsdienst oder dem Luftwaffen-Sicherheitsdienst verhaftet. Einige werden vor das Militärgericht al-Qaboun in XXXX gestellt. Das Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) hat bei beiden Sicherheitsdiensten Fälle von Folter dokumentiert. Einige der Verhafteten werden vom Militärgericht zu Haftstrafen verurteilt, bevor sie eingezogen werden, andere werden verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt. Viele Männer, die im Rahmen dieser Maßnahmen einberufen werden, erhalten eine nur sehr begrenzte militärische Ausbildung und werden zum Teil innerhalb nur weniger Tage an die Front geschickt. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015)

XXXX XXXX (APA vom XXXX).

Nach einem Bericht von HRW - Human Rights Watch: World Report 2015 - Syria, setzen die Sicherheitskräfte willkürliche Verhaftungen fort und setzen sie regelmäßigen Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen aus, indem sie sich eines breiten Netzwerks von Haftanstalten in ganz Syrien bedienen. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 oder 30 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. In einigen Fällen gab es Berichte, wonach Sicherheitskräfte ihre Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festhielten, um sie zu zwingen, sich zu stellen. Am 30. August schätzte das syrische Netzwerk für Menschenrechte, eine lokale Beobachtungsgruppe, dass ca. 85.000 Menschen von der Regierung festgehalten werden, unter Bedingungen, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkommen.

Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (Human Rights Watch 21.01.2014).

Es ist notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (siehe etwa Human Rights Watch 21.01.2014).

Personen, die in Opposition zur Regierung stehen oder von denen vermutet wird, dass sie in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich - aber nicht darauf beschränkt - Mitglieder der Oppositionsparteien, Prostestierende, Aktivisten oder andere, von denen angenommen wird, dass sie mit der Opposition sympathisieren, sind laut UNHCR einem erhöhtem Risiko ausgesetzt (UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, October 2014).

Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2014 - Syria) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten syrischen Personalausweis, die der Unbescholtenheit aus einer am XXXX eingeholten Strafregisterauskunft.

Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Die Feststellung, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien seinen Wehrdienst antreten muss, verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer der einzige Sohn seiner Familie ist und nach seinen Ausführungen den Wehrdienst nicht antreten müsste. Allerdings ergibt sich aus den Länderberichten, dass in der derzeitigen Situation ein erheblicher Bedarf des syrischen Militärs besteht, Rekruten einzuziehen. Es liegt daher ein hinreichendes Risiko vor, dass der Beschwerdeführer, der einerseits im wehrfähigen Alter ist und bei dem andererseits keine gesundheitlichen Gründe zu erkennen sind, die gegen dessen Wehrfähigkeit sprechen, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien im Rahmen der Einreisekontrolle festgenommen und dem Militär zugeführt werden würde. Die Feststellungen zum Einsatz von Grundwehrdienern in der Aufstandsbekämpfung, zum Zwang zu völkerrechtswidrigen Handlungen und zu den Folgen der Weigerung an solchen teilzunehmen, ergeben sich aus den Länderberichten.

Seine Teilnahme an Demonstrationen und einer damit einhergehenden Verhaftung in Syrien sowie sein Engagement in einer humanitären NGO in XXXX hat der Beschwerdeführer konsistent und glaubhaft sowohl vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht. Ebenso brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor, dass seinem Vater, der Arzt sei und jedem Kranken Hilfe leiste, die Unterstützung von Terroristen vorgeworden werde. Auch seine Herkunft aus XXXX sowie die Tatsache, dass einige Familienangehörige ebenso wie der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist sind, sind als glaubhaft anzusehen.

Aufgrund der von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht getätigten Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass sich die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer als regimekritisch eingestuft wird, auch aufgrund dieser Gründe erhöht.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen"erfolgen wird.

Ansgesichts dieser Tatsachen kann dahingestellt bleiben, ob ein Bruder eines Freundes des Beschwerdeführers wegen seiner Demonstrationsteilnahme tatsächlich festgenommen wurde und ob der Beschwerdeführer tatsächlich auf einer "Liste des Regimes" steht und sein Cousin seinetwegen verhaftet wurde.

Die Feststellung zum Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt sich aus dem notorischen Wissen, dass derzeit eine Rückkehr nach Syrien nur über von der Regierung kontrollierte Flughäfen möglich ist und der Beschwerdeführer daher eine allenfalls bestehende innerstaatliche Fluchtalternative nicht erreichen könnte.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen ergibt sich aus dem Umstand, dass solche nicht im Ansatz ersichtlich sind und auch von der belangten Behörde nicht festgestellt wurden.

Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm eine aktuelle individuelle Verfolgung in seinem Heimatstaat droht.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072).

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung bezüglich Wehrdienstverweigerung und Desertion ausgeführt, dass es auch dann, wenn die Gefahr der Bestrafung allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren gleichermaßen drohe, zu einer Asylgewährung kommen könne, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe und den Sanktionen (z. B. Folter) jede Verhältnismäßigkeit fehle (vgl. VwGH vom 21.03.2002, Zl. 99/20/0401).

Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU ("Statusrichtlinie") ausdrücklich festgehalten. Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

3.3. Im vorliegenden Fall erschließt sich aus den Länderberichten und hat in diesem Zusammenhang auch die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer, weil er sich einer allfälligen Einberufung durch Flucht entzogen hat und aufgrund weiterer Risikofaktoren (Herkunftsstadt, Verhaftung seines Vaters, allenfalls Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen, Flucht eines Teiles seiner Familie ins Ausland) verstärkt wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.

Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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