W195 2114922-1•BVwG W195 2114922-1
W195 2114922-1Tribunale amministrativo federale5 ott 2015
Gerichtsbarkeit, Unzuständigkeit, Zurückweisung
W195 2114922-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Revision des XXXX gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom XXXX, beschlossen:
A) Die Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht eine "Revision wegen Verletzung einer Rechtsfrage grundlegender Bedeutung" gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom XXXX, ein. Beantragt wurde, die genannte Entscheidung aufzuheben und darüber hinaus "diese Frage" dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (Anm.: im Schriftsatz fälschlicherweise als "Bundesverwaltungsgerichtshof" bezeichnet) wurde ausgeführt, dass der Instanzenzug "auf Grund des genannten Erkenntnisses" zwar erschöpft sei, "seit der Novelle 01.01.2014" aber auch die Gerichte "durch die Verfassungs- u. Verwaltungsgerichte der Kontrolle unterliegen".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind gemäß § 30a Abs. 1 VwGG im Rahmen der Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.