BVwG W195 2114922-1

W195 2114922-1Tribunale amministrativo federale5 ott 2015

Regest

Gerichtsbarkeit, Unzuständigkeit, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W195 2114922-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2114922.1.00

Spruch

W195 2114922-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Revision des XXXX gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom XXXX, beschlossen:

A) Die Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht eine "Revision wegen Verletzung einer Rechtsfrage grundlegender Bedeutung" gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom XXXX, ein. Beantragt wurde, die genannte Entscheidung aufzuheben und darüber hinaus "diese Frage" dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (Anm.: im Schriftsatz fälschlicherweise als "Bundesverwaltungsgerichtshof" bezeichnet) wurde ausgeführt, dass der Instanzenzug "auf Grund des genannten Erkenntnisses" zwar erschöpft sei, "seit der Novelle 01.01.2014" aber auch die Gerichte "durch die Verfassungs- u. Verwaltungsgerichte der Kontrolle unterliegen".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

  1. Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen Erkenntnisse von Verwaltungsgerichten, wobei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind gemäß § 30a Abs. 1 VwGG im Rahmen der Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

  1. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes über Revisionen, die gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes erhoben werden, zu erkennen, ergibt sich weder aus den einschlägigen verfassungsnoch aus einfachgesetzlichen Bestimmungen. Eine Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache ist von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr ausgeschlossen, weshalb die Revision ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen ist (vgl. auch BVwG vom 20.06.2014, GZ W195 2008622-1/3E).

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