BVwG W159 1431776-1

W159 1431776-1Tribunale amministrativo federale5 ott 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Zurückziehung

Testo completo

BVwG W159 1431776-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1431776.1.00

Spruch

W159 1431776-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Mauretanien, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.12.2012, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gem. §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Mauretanien, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.12.2012, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) In Erledigung von Spruchteil III. der Beschwerde wird

ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz idgF auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang (zu I. + II.)

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Mauretanien und Angehöriger der Volksgruppe Wolof, gelangte am 11.03.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Asylantrag. Bei der am 12.03.2012 erfolgten Ersteinvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes gab er als Fluchtgrund an, dass er von einem Marabout wie ein Slave behandelt worden sei und dass er Tag und Nacht arbeiten haben müssen. Deshalb sei er schon einmal weggelaufen, jedoch sei er von den Leuten des Marabout wieder gefunden worden und ein anderer Marabout habe ihm geholfen auszureisen. Nachdem keine Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates festgestellt werden konnte, wurde das Asylverfahren zugelassen.

Bei der am 12.11.2012 erfolgten detaillierten Einvernahme durch das Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und gab an, dass er Schafe habe hüten müssen und er nach seinem Fluchtversuch wieder zurückgebracht worden sei. Er sei von dem Koranlehrer auch geschlagen worden. Er habe eine Anzeige bei der Polizei gemacht, diese habe jedoch kein Interesse gezeigt. Er sei wie ein Sklave behandelt worden und habe als Schwarzer keine Chancen in Mauretanien.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 19.12.2012, Zahl: XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.03.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mauretanien abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Absatz 1 der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mauretanien ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Mauretanien getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen nicht nachvollziehbar und plausibel und daher auch nicht glaubwürdig sei, die Angaben seien überdies sehr vage und pauschal geblieben.

Zu Spruchpunk I. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass der Antragsteller im Verlaufe des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt seien, ebenso wenig glaubhaft machen habe können wie eine wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.

Zu Spruchteil II. wurde zunächst angeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. bereits verneint worden sei. Außerdem könne nicht praktisch jedem, der nach Afghanistan (?) abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Licht des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine. Es würden auch keine individuellen Umstände dafür vorliegen, die dafür sprechen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derartig extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Sonst hätten sich keine Hinweise auf eine Verletzung oder Gefährdung im Sinne dieses Gesetzes ergeben, sodass eine Abschiebung im gegenwärtigen Zeitpunkt zulässig sei. Zu Spruchteil II. wurde zunächst festgehalten, dass kein Familienbezug in Österreich vorliege. Weiters wurde dargelegt, dass der Antragsteller nach illegaler Einreise über keinen weiteren über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus verfüge und sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer und wirtschaftlicher Beziehungen zu Österreich ergeben hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass aufgrund er kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben in Österreich nicht entstanden sei, es könne daher im Sinne der vorstehenden Ausführungen nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden.

Gegen diesen Bescheid und zwar gegen alle drei Spruchteile, erhob der Antragsteller Beschwerde. Darin wurde kritisiert, dass er nicht eingehend zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei und auch keine einzelspezifischen Länderfeststellungen zu seinem Vorbringen bezüglich Sklaverei getroffen worden seien und sich die Behörde mit dem Phänomen der Sklaverei auch nicht näher auseinandergesetzt habe, obwohl dieses in seinem Heimatland weit verbreitet sei.

Der Beschwerdeführer legte in der Folge weitere Integrationsunterlagen, z.B. ein Deutschdiplom im Niveau A2, eine Bestätigung über eine Tätigkeit als Küchenhilfskraft im XXXX , eine Arbeitsbestätigung im Flüchtlingsheim XXXX als Hausmeister sowie schließlich eine Kopie eines Bescheides des AMS über eine Beschäftigungsbewilligung als Kochlehrling vor.

Das Bundesverwaltungsgericht holte - nach Richterwechsel - zunächst eine Auskunft bei ACCORD zur Sklaverei in Mauretanien ein und beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 01.10.2015 an. Während sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ, erschien der Beschwerdeführer in Begleitung einer Vertreterin des XXXX (als Rechtsberaterin). Der Beschwerdeführer legte folgende weitere Integrationsunterlagen vor: Zertifikat Deutsch B1, Lehrvertrag für den Lehrberuf Koch, Bescheid des AMS über eine Beschäftigungsbewilligung als Kochlehrling bis zum 30.04.2018, Dienstzeitbestätigungen und Zwischenzeugnis der Marktgemeinde XXXX , Arbeitsbestätigung des XXXX , Arbeitsbestätigung des Flüchtlingsheims XXXX , Bestätigung der XXXX XXXX , Teilnahmebestätigung am XXXX . Weiters wies der Beschwerdeführer Medaillen über die Teilnahme am XXXX vor.

Bei der Befragung hielt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen aufrecht und gab an, dass er Mauretanien im Dezember 2011 verlassen habe und seit März 2012 ununterbrochen in Österreich aufhältig sei. Seine Mutter lebe angeblich noch in Mauretanien. Seit er sein Heimatland verlassen habe, er habe aber mit dieser keinen Kontakt mehr. Er habe noch einen älteren Bruder, welcher im Senegal lebe, mit diesem habe er jedoch auch keinen Kontakt mehr. Sein Vater sei schon verstorben, als er sechs Jahre alt gewesen sei.

Er arbeite acht Stunden täglich als Kochlehrling im XXXX , diese Lehre werde er glaublich im April 2018 abschließen. Am liebsten koche er XXXX Gröstl. Er möchte gerne seine Lehre fertig machen, in seinem Beruf weiter lernen und später einmal Chefkoch werden. Vor seiner Lehre habe er ein Jahr lang in einem Altersheim in XXXX in der Küche gearbeitet, auch habe er einer Familie im Garten geholfen.

In Österreich habe er mehrere Deutschkurse gemacht, zuletzt im Niveau B1, Schule habe er keine mehr besucht. Nächsten Monat beginne er mit der Berufsschule. Er lebe weder in einer Ehe, noch in einer Lebensgemeinschaft, sondern in einer Wohngemeinschaft. Er habe schon viele österreichische Freunde. Im Flüchtlingsheim habe er mit einem Zivildiener zusammengearbeitet, daraus sei eine Freundschaft entstanden. In seiner Freizeit gehe er mit Freunden weg, z.B. Fahrradfahren oder Bergwandern, außerdem spiele er vereinsmäßig Fußball und trainiere auch regelmäßig Laufen. So mache er jeden Samstag einen Waldlauf, beim Fußballverein spiele er manchmal in der Verteidigung und manchmal Tormann. Er habe schon mehrmals am XXXX mitgemacht. Gemeinsam mit dem Flüchtlingsheim habe er auch an einer Informationskampagne in Schulen mitgewirkt, wo er aus seinem Leben erzählt habe und erklärt habe, was ein Flüchtling sei. Er habe auch Fragen von den Schülern bekommen über seine Lage und seine Heimat. Diesbezüglich wies er eine Mappe mit Schreiben von Schulkindern vor. Er sei auch Mitglied der XXXX XXXX .

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer fast alle Fragen in gutem Deutsch beantwortet hat.

Nach Rechtsbelehrung und Rechtsberatung durch die Vertreterin des XXXX zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. (internationalen Schutz) und II. (subsidiärer Schutz) zurück und beantragte die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen (zu I. und II.):

1. Feststellungen (zu I. und II.):

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Mauretanien und Angehöriger der Volksgruppe Wolof. Er wurde am XXXX geboren und hat Mauretanien im Dezember 2011 verlassen. Seit März 2012 befindet er sich ununterbrochen im Bundesgebiet. Seine Mutter lebt (vermutlich) noch in Mauretanien, er hat aber seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr mit ihr, ebenso mit seinem (vermutlich) im Senegal lebenden Bruder, sein Vater ist bereits vor vielen Jahren verstorben, er verfügt somit über keine aktuellen Kontakte in sein Herkunftsland.

Wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Asyl und subsidiärem Schutzes ist es nicht erforderlich Feststellungen zu den Fluchtgründen zu treffen.

Der Beschwerdeführer leidet unter keinen psychischen oder organischen Erkrankungen. Er weist wohl kein Familienleben in Österreich auf, ist aber hervorragend integriert: Er arbeitet seit Jänner 2015 als Kochlehrling im XXXX , zuvor hat er als Küchenhilfskraft im XXXX (seit 09.09.2013), sowie zuvor als Hausmeister im Flüchtlingsheim XXXX und privat als Gartenbetreuer gearbeitet. Er hat zahlreiche Deutschkurse absolviert und ein Deutschdiplom im Niveau B1 erworben. Außerdem spielt er bei der XXXX XXXX vereinsmäßig Fußball und hat auch schon mehrmals am XXXX teilgenommen. Er spricht sehr gut Deutsch und hat auch zahlreiche österreichische Freunde, geht in seiner Freizeit Laufen, Radfahren und Bergwandern und liebt die österreichische Küche.

In Anbetracht der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I. (internationaler Schutz) und II. (subsidiärer Schutz), war es auch nicht erforderlich länderspezifische Feststellungen zu treffen.

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost am 12.03.2012 sowie durch das Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 12.11.2012 und schließlich durch die Befragung im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2015 (zur Integration), durch Vorlage zahlreicher, oben näher aufgelisteter Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers durch diesen, durch Einholung einer Auskunft des Bundesverwaltungsgerichtes zur Sklaverei in Mauretanien, sowie Vorhalt eines Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu diesem Staat und letztlich durch Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung (zu II.):

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sind seinen eigenen glaubwürdigen Angaben zu entnehmen, die auch durch zahlreiche durch ihn selbst vorgelegte Urkunden gestützt werden, z. B. ein Deutschdiplom im Niveau B1, einen Lehrvertrag, eine Beschäftigungsbewilligung als Kochlehrling, eine Bestätigung der XXXX XXXX . Der Umstand der Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu I.:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) ist das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe jüngst VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11).

Zu II.:

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,

  1. und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zahl: 5423/00).

3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),

5. Die Bindungen zum Heimatstaat

6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungs-recht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie

7. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl:

265/07).

Es gibt wohl keine Hinweise auf ein Familienleben in Österreich, der Beschwerdeführer hat jedoch die etwas mehr als dreieinhalb Jahre, welche er ununterbrochen in Österreich als Asylwerber aufhältig ist, außerordentlich gut genutzt, um sich hier zu integrieren:

Er hat schon kurz nach seiner Einreise in Österreich zunächst in der Gartenbetreuung und dann als Hausmeister in seinem Flüchtlingsheim zu arbeiten begonnen und dann als (Teilzeit)Küchenhilfskraft im XXXX . Mit Beginn des Jahres 2015 gelang es dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung als Kochlehrling im XXXX zu erhalten und wurde mit ihm ein diesbezüglicher Lehrvertrag abgeschlossen. Er ist nach wie vor als Kochlehrling in diesem Hotel tätig und wird diese Lehre voraussichtlich im April 2018 beenden. Damit ist der Beschwerdeführer einer der wenigen Asylwerber, denen es gelungen ist, während eines laufenden Asylverfahrens eine Lehre zu beginnen.

Daneben hat sich der Beschwerdeführer sehr gute Deutschkenntnisse durch die Absolvierung mehrerer Deutschkurse angeeignet und hat ein Deutschdiplom in dem (hohen) Niveau B1 erworben. Eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer war im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 01.10.2015 auch (fast) ohne Dolmetscher möglich, er hat auf die Fragen des vorsitzenden Richters im gutem Deutsch geantwortet.

Der Beschwerdeführer ist auch sportlich aktiv und spielt bei der XXXX XXXX vereinsmäßig Fußball und übt überdies den Laufsport aus, wobei er mehrmals am XXXX erfolgreich teilgenommen hat. Außerdem geht er in seiner Freizeit Radfahren und Bergwandern und verfügt über einen österreichischen Freundeskreis. Er liebt die österreichische Küche und möchte sich in seinem Beruf weiter entwickeln und schließlich Chefkoch werden.

Zusammenfassend ist daher bei dem Beschwerdeführer - in Relation zu dem vergleichsweise geringen Aufenthalt - eine außerordentliche gute Integration und auch eine Verbundenheit mit der österreichischen Lebensweise und Tradition festzustellen.

Weiters ist der Beschwerdeführer unbescholten, er hat auch keine Kontakte mehr zu seinem Herkunftsstaat und würde ihm daher eine Rückkehr äußerst schwer fallen, weil er dort weder ein familiäres Netz, noch irgendein Vermögen, noch eine Wohnmöglichkeit, noch sonst irgendwelche Anknüpfungspunkte vorfinden würde. Wenn der Beschwerdeführer auch bereits als junger Erwachsener nach Österreich gelangt ist, so hat er doch offenbar in Österreich prägende Jahre erlebt und ist es ihm gelungen den äußerst tristen Verhältnisse im Herkunftsland zu entkommen und in Österreich seine Chancen zur Integration zu nützen.

Zusammenfassend war daher im Rahmen der Interessensabwägung zu befinden, dass im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen individuellen Umstände, insbesondere wegen der ausgezeichneten Integration des Beschwerdeführers, sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Rückkehrentscheidung der Vorzug zu geben war.

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).

Der Beschwerde zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides war daher Folge zu geben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision (zu I. + II.)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Vielmehr wurden die im vorliegenden Fall auftauchenden Rechtsfragen auf Basis der Rechtsprechung der Gerichte des öffentlichen Rechtes gelöst und damit begründet. Im Übrigen stehen im vorliegenden Erkenntnis Tatsachenfragen, insbesondere Fragen der Integration im Vordergrund. Es liegen somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.