BVwG W155 2012766-1

W155 2012766-1Tribunale amministrativo federale5 ott 2015

Regest

Almmeldung, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Frist,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Haltefrist, lex specialis,<br/>Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß, Postlauf, prämienfähiges<br/>Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Revision<br/>zulässig, Rinderdatenbank, Rinderprämie, Risikotragung, verspätete<br/>Meldung, Verspätung, Verweildauer, Weidemeldung

Testo completo

BVwG W155 2012766-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W155.2012766.1.00

Spruch

W 155 2012766-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX BNr. XXXX, vertreten durch Dr. Peter Heigenhauser, Dr. Clemens Heigenhauser, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2014, Zl. II/7-RP/13-121238129, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer hielten auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 potenziell prämienfähige Rinder.

Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 26.03.2014, Zl. II/7-RP/13-12123812, betreffend Rinderprämien 2013 wurde den Beschwerdeführern für das Kalenderjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von EUR 676,43 gewährt. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass für 7 Rinder eine Alm/Weidemeldung nicht fristgerecht mitgeteilt und für ein Rind die 6- monatige Haltefrist nicht erfüllt wurde und kein Ersatztier zur Verfügung stand, sodass der Antrag gemäß Art. 25 iVm Art. 64 VO 1122/2009 als zurückgenommen gilt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 12.05. 2014, in der ausgeführt wurde, dass die Ablehnung der Rinderprämie verfehlt sei, weil der von der belangte Behörde ins Treffen geführte Ablehnungsgrund tatsächlich nicht vorliege. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, wann der Auftrieb der Herde auf die Alm/Weide erfolgt sei, noch, wann die Alm/Weidemeldung eingebracht bzw. bei der AMA eingelangt sei. Weiters sei kein Bezug zu einer etwaigen Frist, deren Einhaltung gefordert werde abzuleiten. Deswegen sei es den Beschwerdeführern nicht möglich, den Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG seien die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Ziff. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an eine Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht einzurechnen. Das bedeute, dass es auch in Hinblick auf die Frist für die Erstattung von Alm/Weidemeldungen nicht darauf ankomme, wann die Meldung bei der belangten Behörde einlangt sei, sondern wann die Meldung zur Post gegeben worden sei. Die Alm/Weidemeldung der Beschwerdeführer sei nachweislich am 25.06.2013 zur Post gegeben worden. Die Frist sei somit eingehalten worden.Im Falle einer Fristüberschreitung sei in den einschlägigen Vorschriften - VO (EG) Nr. 72/2009 und VO (EG) 1760/2000 bzw. Rinderkennzeichnungs-VO 2008 (nationales Recht) keine Bestimmung, welche diese Rechtsfolge für geringfügige verspätete Alm/Weidemeldung vorsehe.

Die Beschwerdeführer stellten den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der AMA dahingehend abzuändern, dass für das Kalenderjahr 2013 für sämtliche Rinder die Rinderprämien im gesetzlichen Ausmaß gewährt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer haben unter Berücksichtigung der Haltefrist am Antragsstichtag 01.01.2013 9 Fleischrassekühe und 1 Kalbin gehalten und verfügten für das Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote im Ausmaß von 8 Stück.

Am 20.6.2013 gab der zuständige Bewirtschafter der Alm BNr. 9627065 bekannt, dass unter anderem die Rinder der Beschwerdeführer mit den Ohrenmarken Nr. AT 294189116, AT 328166507, AT 568968507, AT 545739218, AT 700252242, AT 717751907, AT 923555807 am 12.6.2013 auf seine Alm aufgetrieben wurden. Diese Meldung langte bei der AMA am 1.7.2013 ein, außerhalb der 15-tägigen Meldefrist.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, der Beschwerde, sowie aus der dem BVwG zugänglichen Rinderdatenbank.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zu.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Jänner 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 (VO (EG) 73/2009) kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden solche Zahlungen nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 idF der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 (VO (EG) Nr. 1760/2000) gekennzeichnet und registriert sind.

Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstich der VO (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Art. 141 Abs. 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind. Gemäß Art. 1 Abs. 1 dieser VO schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern. Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

a. Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b. elektronischen Datenbanken,

c. Tierpässen,

d. Einzelregistern in jedem Betrieb.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

§ 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 lautet auszugsweise:

Meldungen durch den Tierhalter

(1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,

4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind. Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.

(...)

(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.

(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.

Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25.05.2010, ABl. L 127 vom 26.05.2010, S. 19 lautet:

Art. 1

Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.

Art. 2

(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.

(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten: die Registriernummer des Weideplatzes und für jedes Rind die individuelle Kennnummer des Tieres, die Kennnummer des Herkunftsbetriebes, das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.

(...)

(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.

§ 13 der Direktzahlungs-Verordnung lautet auszugsweise:

(1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.

(...)

Gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Art. 63 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 lautet:

(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:

a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.

aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.

b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.

(...)

Art. 65 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:

(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.

(...)

(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.

Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

Art. 73 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Art. 74 VO (EG) 1122/2009 lautet:

In Bezug auf beantragte Rinder findet Artikel 73 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung.

In Bezug auf nicht beantragte Rinder gilt dasselbe für die gemäß Kapitel III dieses Titels vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse.

In vorliegenden Fall war der Almauftrieb am 12..06.2014 (Alm/Weidemeldung Rinder für das Jahr 2013), das Meldeformular wurde am 20.06.2013 vom Almobmann unterfertigt, die Meldung an die belangte Behörde durch den Bewirtschafter erfolgte auf dem Postweg am 25.06.2013 (Datum des Postbelegs). Die Meldung ist aber erst am 01.07.2013 bei der AMA eingegangen. Die erforderliche Umsetzungs-Meldung für die oben angeführten Rinderwurde daher zu spät durchgeführt. Zwar wurde durch Art. 2 der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG die - grundsätzlich siebentägige - Meldefrist für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober auf spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide ausgedehnt. Im vorliegenden Fall wurde jedoch auch diese Frist überschritten. Dabei ist zu beachten, dass entsprechend § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 für die Einhaltung der Frist der Eingang der Meldung maßgeblich ist. Dem steht auch nicht der Wortlaut der genannten Entscheidung der Kommission entgegen, wo es heißt, dass die relevanten Angaben spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln sind. Auch wenn belegt werden konnte, dass die Postaufgabe der Meldung am 25.06.2013 erfolgte, ist für eine Meldung das Datum des Einlangens, wie oben beschrieben, maßgebend. Ins Leere geht damit aber auch die Einwendung, es sei gegenständlich § 33 Abs. 3 AVG anzuwenden. Die oben genannten Regelung, nämlich dass im konkreten Fall das Datum des Einlangens maßgeblich ist, stellt eine lex specialis zum AVG dar und schließt insoweit die Anwendung des § 33 Abs. 3 AVG aus. Es liegt grundsätzlich in der Risiko-Sphäre des Erklärenden, wenn er sich zur Übermittlung eines Dritten bedient. Das Schriftstück reist auf Gefahr des Einschreiters, Dass der Postweg etwa eine Woche dauerte, liegt auch keineswegs im Bereich des Ungewöhnlichen.

Eine fehlende, fehlerhafte oder verspätete Meldung der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten an die Rinderdatenbank führt aber dazu, dass ein Tier für das betreffende Jahr gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 als nicht ermittelt gilt und gemäß Art. 63 VO (EG) 1122/2009 keine Prämie gewährt werden kann. Verstöße gegen die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung bleiben nur dann ohne Folgen, wenn die Ausnahme-Tatbestände der Art. 117 UAbs. 2 VO (EG) 73/2009 bzw. Art. 63 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 erfüllt sind. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass gegenständlich ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt.

Aus diesem Grund waren die angeführten Rinder seitens der AMA als nicht ermittelt zu werten. Darüber hinausgehende Kürzungen iSd Art. 65 VO (EG) 1122/2009 wurden seitens der AMA in offensichtlicher Anwendung des Art. 73 Abs. 1 iVm Art. 74 VO (EG) 1122/2009 nicht vorgenommen.

Was das Vorbringen zum Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides betrifft, ist zuzugestehen, dass im Bescheid weder ausreichend begründet wurde, wie lange die Frist zur Einbringung von Alm/Weidemeldungen dauert, wo diese genau normiert ist und wann die gegenständliche Alm/Weidemeldung tatsächlich bei der Behörde eingegangen ist. Dies konnte jedoch in der gegenständlichen Entscheidung nachgeholt werden und wurde der Mangel somit saniert.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht und konnte dem Antrag der Beschwerdeführer , eine Bescheidänderung der Rinderprämien 2013 vorzunehmen, nicht nachgekommen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. In einem im Wesentlichen gleich gelagerten Beschwerdefall, der vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.05.2014, W118 2001259-1/3E, entschieden wurde, wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofs die außerordentliche Revision zugelassen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Dass es mit Meldefehlern behafteten Tieren an der Beihilfefähigkeit mangelt, hat der EuGH in seinem Urteil vom 24. Mai 2007, Rs C- 45/05, Maatschap Schonewille-Prins ausführlich dargestellt. Auf diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach Bezug genommen (vgl. etwa VwGH 28.06.2011, 2007/17/0174).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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