BVwG W128 1434262-1

W128 1434262-1Tribunale amministrativo federale5 ott 2015

Regest

Apostasie, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes<br/>Staatsgebiet, Konversion, Nachfluchtgründe, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W128 1434262-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.1434262.1.00

Spruch

W128 1434262-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, Zl. 12 18.388-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2015, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am Wiener Westbahnhof ohne gültiges Reisedokument betreten und stellte im Zuge dieser Amtshandlung am 18.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 19.12.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei 16 Jahre alt und glaube, er sei am XXXX in XXXX geboren. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an.

Ca. im März 2011 habe er Afghanistan verlassen und habe ca. eineinhalb Jahre im Iran verbracht. Danach sei er vom Iran aus in die Türkei gereist und sei von dort aus schlepperunterstützt nach Griechenland gefahren. Vor ca. drei Tagen sei er von Griechenland aus wieder unter Zuhilfenahme eines Schleppers über eine ihm unbekannte Route versteckt auf der Ladefläche eines LKWs nach Österreich gebracht worden. Er habe allerdings nach Norwegen gewollt, da er dort arbeiten hätte wollen.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Afghanistan wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen habe. Da Afghanen aus dem Iran zurückgeschoben würden und er zudem dort keine Arbeit mehr gehabt habe, habe er beschlossen, nach Norwegen zu fahren. In Afghanistan habe er keine Probleme und sei auch nie bedroht worden. Sonst habe er keine religiösen, ethnischen oder politischen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor der Armut und der unruhigen Lage. Mit den Behörden oder der Polizei habe er keine Probleme.

1.3. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei 16 Jahre alt bzw. zur behaupteten Minderjährigkeit veranlasste das Bundesasylamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring". Dem Untersuchungsergebnis vom 02.01.2013 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "GP 31, Schmeling 4" vorliegt (vgl. AS 55).

Am 25.01.2013 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab dabei zunächst an, dass ihm seine Mutter sein Alter genannt habe, als er zehn Jahre alt gewesen sei. Er sei auch zur Schule gegangen und wisse daher sein Alter. Er sei am XXXX geboren. Bei der Erstbefragung habe er den XXXX angegeben, weil ihm ein anderer Asylwerber dieses Geburtsdatum umgerechnet habe. Anscheinend sei diese Umrechnung falsch gewesen. Auf Vorhalt, die Röntgenuntersuchung seiner linken Hand würde einen gewichtigen Hinweis dahingehend darstellen, dass er vermutlich nicht minderjährig, sondern volljährig sei, wollte der Beschwerdeführer keine Angaben machen. Beweismittel, dass er minderjährig sei, habe er nicht. Mit ärztlichen Untersuchungen zur Altersfeststellung sei er einverstanden.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben, da es dort keine Sicherheit gebe. Seine Eltern seien verstorben und sein Bruder sei verschollen. Sonst habe er in Afghanistan nur noch weitschichtige Verwandtschaft, zu der kein Kontakt bestehe.

1.4. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren beauftragte das Bundesasylamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Thema "sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit".

Das diesbezügliche Gutachten vom 09.02.2013 kommt aufgrund der durchgeführten multifaktoriellen Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung bzw. fachärztliche Befundung) zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 31.01.2013 ein Mindestalter von 19,7 Jahren aufgewiesen habe und sohin sein spätestmögliches Geburtsdatum der "XXXX" sei. Damit habe er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18.12.2012 eindeutig jenseits des vollendeten 18. Lebensjahres befunden. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers könne sohin ausgeschlossen werden.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 26.02.2013 in Anwesenheit seiner (vormaligen) gesetzlichen Vertretung vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er auf Vorhalt des Ergebnisses des medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage seiner Minder- bzw. Volljährigkeit angab, dass er minderjährig sei, aber die Entscheidung des Arztes respektiere. Er habe gesagt, was er über sein Alter gewusst habe. In der Folge stellte das Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung die Volljährigkeit des Beschwerdeführers und sein spätestmögliches fiktives Geburtsdatum mit "XXXX" fest (vgl. AS 115). Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass er zwar minderjährig sei, aber die Feststellung seiner Volljährigkeit zur Kenntnis nehme. Seine (ehemalige) gesetzliche Vertretung wollte nicht Stellung nehmen.

1.5. Am 20.03.2013 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, in welcher er zunächst angab, dass er weder psychische noch physische Krankheiten habe. Er stamme aus XXXX in der afghanischen Provinz XXXX, wo er geboren sei und bis zu seiner Ausreise im März 2011 gelebt habe. Er habe noch einen Bruder in der Türkei, wisse jedoch nicht, ob sein Bruder noch dort sei, da er keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Nach dem Tod der Eltern hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder alle Arbeiten angenommen, die sie gefunden hätten, um Geld für den Lebensunterhalt zu verdienen. Besitztümer habe die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan nicht.

Anfang März 2011 sei der Beschwerdeführer mit seinem Bruder in den Iran gereist, wo sie ca. eineinhalb Jahre gelebt und als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet hätten. Da sie jedoch nicht immer Geld bekommen und darüber hinaus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan gehabt hätten, seien sie weiter in die Türkei gereist, von wo aus der Beschwerdeführer alleine schlepperunterstützt über Griechenland nach Österreich gebracht worden sei.

Dezidiert zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ca. ein Jahr lang bei einem Metzger gearbeitet habe, bei dem er auch geschlafen habe. Dieser Metzger namens Abdulrahimbay habe ihn missbraucht. Er habe seinem Bruder davon nichts erzählt; sein Bruder habe es jedoch trotzdem erfahren und sie hätten beschlossen, auszureisen. Mehr könne er über den Metzger nicht sagen; er wisse seine Adresse nicht und kenne auch den Namen der Metzgerei nicht. Mit der Arbeit beim Metzger habe er 1387 oder 1388 (= 2008/2009) aufgehört. Nach Aufforderung, konkret zu schildern was passiert sei, gab der Beschwerdeführer an, Abdulrahimbay habe ihn missbraucht; das sei bei ihm zu Hause gewesen. Mehr könne er dazu nicht sagen. Danach habe er keinen Kontakt mehr zu Abdulrahimbay gehabt. Er habe ihn weder gesehen noch von ihm gehört. Auch habe er den Beschwerdeführer nie aufgesucht. Dann habe sich der Beschwerdeführer andere Arbeiten gesucht und habe einmal sogar für einen Kommandanten gearbeitet, der ihn ebenfalls missbraucht habe. Nach Aufforderung, auch hier konkret zu schildern was passiert sei, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe schon alles erzählt und könne nicht mehr sagen. Er wisse nicht mehr genau, wann das gewesen sei; er wisse nur, dass es "nach dem Metzger" gewesen sei. Diese Vorfälle habe der Beschwerdeführer nicht den Behörden gemeldet, da er sich geschämt habe. Auf die Frage, warum er erst Jahre später ausgereist sei bzw. mit seinem Bruder nicht woanders hingezogen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder zunächst nichts von diesen Problemen gewusst habe. Als er es dann erfahren habe, hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen. Wann und von wem sein Bruder vom Missbrauch erfahren habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung zum Fluchtgrund nur die schlechte wirtschaftliche Lage in Afghanistan genannt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Angst gehabt und deshalb nichts gesagt habe. Er habe auch eigentlich nicht darüber reden, sondern habe seine Probleme hinter sich lassen wollen.

Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan nicht vorbestraft, werde von keiner Behörde gesucht, sei niemals festgenommen worden und habe auch keine Probleme mit den afghanischen Behörden gehabt bzw. werde solche bei einer Rückkehr nach Afghanistan ebenso wenig haben. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei und niemals wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. Wegen seiner Rasse und wegen seiner Religion sei er nie verfolgt worden. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht Mitglied einer bewaffneten Gruppierung und habe auch niemals selbst gekämpft. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, weil er dort niemanden habe. An Afghanistan habe er nur schlechte Erinnerungen; die Lage sei dort unerträglich gewesen. Deshalb sei er ja ausgereist.

Auf Vorhalt der Feststellungen des Bundesasylamtes zur Rückkehrhilfe sowie zu den Möglichkeiten des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan brachte er vor, er kenne die Situation in Afghanistan und dort sei es nicht so einfach wie man sich das hier vorstelle. Sein Bruder habe ihn in der Hoffnung mitgenommen, dass sie in Europa eine bessere Zukunft hätten. Sie seien jedoch getrennt worden und nun wisse der Beschwerdeführer nicht, wo sich sein Bruder aufhalte. Zur eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen betreffend die Lage in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er die allgemeine Situation in seiner Heimat kenne und keine schriftliche Stellungnahme abgeben wolle.

In Österreich lebe der Beschwerdeführer in einer Flüchtlingsunterkunft und werde dort versorgt. Dreimal pro Woche besuche er einen Deutschkurs. Auch lerne er über das Internet Deutsch und spiele manchmal Fußball. Verwandte oder Freunde aus Afghanistan habe er in Österreich nicht.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei, die Sprache Dari spreche und der Volksgruppe der Hazara sowie dem schiitischen Glauben angehöre. Seine Identität stehe nicht fest. Als spätestmögliches Geburtsdatum werde der XXXX festgestellt. Nicht festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer von der afghanischen Regierung verfolgt, bedroht oder gesucht werde. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Nicht festgestellt werde, dass es Übergriffe auf den Beschwerdeführer gegeben habe oder er je misshandelt worden sei. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten nicht festgestellt werden können. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und in einem erwerbsfähigen Alter sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt würde. Festgestellt werde, dass im Fall des Beschwerdeführers kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich vorliege. Es hätten auch keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 25 bis 90 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass sich das von der Behörde festgestellte Geburtsdatum aus dem Altersgutachten ergeben habe. Aufgrund der Sprache und der Ortskenntnisse gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Volkgruppe der Hazara gehöre, afghanischer Staatsangehöriger sei und aus XXXX stamme. Geglaubt werde dem Beschwerdeführer, dass er von keiner Behörde gesucht werde und in Afghanistan von staatlicher Seite aus keinem den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt worden sei. Zu den Ausreisegründen wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig habe darlegen können. Hätten sich die behaupteten Vorfälle tatsächlich ereignet, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer über diese mehr zu berichten gewusst hätte und in der Lage sein hätte müssen, detailliertere und tiefergehende Angaben bezüglich der behaupteten Vorfälle zu machen. Zudem habe er sich noch Jahre in seiner Heimat aufgehalten, ohne dass es zu weiteren Zwischenfällen gekommen sei. Auch habe er in der Erstbefragung lediglich wirtschaftliche Gründe genannt und habe auch noch betont, dass er keine Probleme in Afghanistan gehabt habe. Trotz Nachfragens habe der Beschwerdeführer keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbaren Angaben zum Fluchtgrund und zu den Personen, von denen er angeblich verfolgt worden sei, machen können. Seine gesamten Angaben seien ausschließlich auf vage Vermutungen und allgemeine Aussagen gestützt worden. Im Asylverfahren sei es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstelle, sondern müsse er diese glaubhaft darlegen. Auch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er im Fall der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig und sei ihm zumutbar, durch Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Er stamme aus XXXX und werde die Sicherheitslage in XXXX im regionalen Vergleich als zufriedenstellend beschrieben. Es sei dem Beschwerdeführer auch möglich, relativ gefahrlos von Kabul aus nach XXXX zu gelangen. Ferner könne sich der Beschwerdeführer als junger und erwerbsfähiger Mann auch in Kabul niederlassen. Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-e Sharif, Herat und Jalalabad sei für Personen ohne Beziehungen möglich. Zudem habe der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr die Möglichkeit, sich an die zahlreichen NGOs zu wenden. Des Weiteren gebe es für Rückkehrer eine finanzielle Unterstützung. Die Feststellungen zu Afghanistan würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren; jene zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich hätten sich aus seinen glaubwürdigen Angaben ergeben.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass - selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit - die gegen den Beschwerdeführer befürchteten Handlungen nicht geeignet seien, eine Asylgewährung zu bewirken, da Voraussetzung für eine solche sei, dass die Verfolgung aus den Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erfolge. Die vom Beschwerdeführer genannten privaten Probleme würden keinen Asylgrund darstellen. Zudem würden die vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignisse zum Zeitpunkt der Ausreise schon viele Jahre zurückliegen, sodass der in zeitlicher Hinsicht erforderliche Kausalzusammenhang nicht gegeben sei. Ferner scheine im Fall des Beschwerdeführers die Möglichkeit der Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Afghanistans nicht ausgeschlossen. Weder die allgemeine schlechte Situation in Afghanistan noch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara stelle eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar. Auch die Bürgerkriegssituation im Heimatland indiziere nach ständiger Rechtsprechung für sich alleine nicht die Flüchtlingseigenschaft. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall nicht ersichtlich sei, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliege, um die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Ausreise durch eigene Arbeitsleistung zu seinem Lebensunterhalt beigetragen, weshalb er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in keine ausweglose Situation kommen werde. Weiters könne auch davon ausgegangen werden, dass er über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Umgebung verfüge. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen außergewöhnlichen Umstand behauptet, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstelle. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 21.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 05.04.2013 fristgerecht Beschwerde wegen "inhaltlicher Fehler und Verfahrensmängel". Sein bisheriges Fluchtvorbringen ergänzte der Beschwerdeführer dahingehend, dass es sich bei dem Metzger um einen ca. 50jährigen, sehr mächtigen Geschäftsmann gehandelt habe, dessen Geschäft sich im Zentrum der Stadt XXXX befinde. Nach ca. fünf Monaten habe der Metzger begonnen, den damals dreizehnjährigen Beschwerdeführer sexuell zu missbrauchen. Davon habe er niemandem erzählt, weil er sich geschämt habe. Ein Jahr später habe der Beschwerdeführer einem Kommandanten der Polizei bei Renovierungsarbeiten geholfen, der ihn ebenfalls missbraucht habe. Bei der Erstbefragung habe er dem Beamten nichts von den Missbräuchen erzählen wollen, da er sich geschämt habe. Aus diesem Grund habe er auch vor dem Bundesasylamt nicht gleich alles geschildert, was in Afghanistan vorgefallen sei. In seiner Heimat komme Missbrauch von Kindern und Jugendlichen oft vor, werde jedoch meist nicht zur Anzeige gebracht, da sich die Betroffenen schämen würden. Die Behörde habe außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer der ethnischen Minderheit der Hazara angehöre und als jugendlicher Hazara kein faires Verfahren im Fall des sexuellen Missbrauchs erhalten hätte, wenn er diesen angezeigt hätte. Vielmehr wäre ihm unterstellt worden, homosexuell zu sein und sei Homosexualität nach der Sharia verboten und werde streng bestraft.

Wenn die Behörde zum subsidiären Schutz ausführe, dass keine Umstände amtsbekannt seien, dass in Afghanistan eine solche Gefährdungslage gegeben sei, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei und es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr möglich sei, für den nötigen Lebensunterhalt zu sorgen, werde dem entgegnet, dass die österreichischen Behörden bis vor kurzem fast jedem afghanischen Antragsteller aufgrund der prekären Sicherheits- und sonstigen Lage zumindest subsidiären Schutz gewährt hätten. Die in seinem Fall getroffene gänzlich negative Entscheidung entspreche in keiner Weise dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Fremden. Tatsächlich sei die derzeitige Sicherheitssituation in Afghanistan nach wie vor angespannt und würden spektakuläre Anschläge darauf hinweisen, dass die Lage weit davon entfernt sei, sich zu entspannen. Unter Verweis auf wörtlich zitierte Berichte führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan sehr wohl einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch habe er in Afghanistan niemanden mehr, da sich sein Bruder in der Türkei befinde. Dem Beschwerdeführer fehle sohin jegliches soziales Netzwerk. Zudem wäre es aufgrund der Höhe der Mieten und Lebenserhaltungskosten in Kabul unmöglich, mit Hilfsarbeiten die anfallenden Kosten abzudecken.

4. Am 20.05.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat sich mit Schreiben vom 12.05.2015 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm zwar gut gehe, er jedoch psychische Schwierigkeiten habe. Er habe kein Interesse an anderen Menschen, sondern wolle immer alleine sein. Die Einnahme von Medikamenten habe er abgelehnt, sei jedoch in psychotherapeutischer Behandlung und lege diesbezüglich eine Bestätigung vom 18.05.2015 vor (vgl. Beilage ./1). Er habe bis dato die Wahrheit gesagt und die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. Eine Tazkira habe er noch nie besessen und könne auch keine aus Afghanistan beschaffen. Sein Geburtsdatum sei der XXXX; richtig sei jedoch das Datum XXXX. Dieses Datum habe ihm seine Mutter gesagt als er in die Schule eingetreten sei und seit damals sei der XXXX sein Geburtsdatum. Er könne nicht angeben, ob es stimme oder nicht. Er akzeptiere das festgestellte Geburtsdatum. Er sei Hazara und Schiit. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner religiösen Überzeugung habe er im Heimatland nie Probleme gehabt.

Da der Beschwerdeführer angab, dass er die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Afghanistan mit der Ladung nicht erhalten habe, wurden ihm diese auszugsweise verlesen und rückübersetzt. Hierzu wollte er keine Stellungnahme abgeben.

Zu seinem Wohnort und zu seinen Familienangehörigen (vgl. Beilage ./2) gab der Beschwerdeführer an, dass er von seiner Geburt bis zu seinem 12. Lebensjahr im Elternhaus gelebt habe. Dieses habe jedoch nicht seinen Eltern gehört und er wisse auch nicht, wer derzeit dort lebe. Ab seinem 12. Lebensjahr habe er begonnen zu arbeiten und in den dortigen Quartieren gewohnt. Diese seien alle nur in XXXX gewesen. Sein Vater sei verstorben als er noch ein Kind gewesen sei; seine Mutter sei auch verstorben. Zu seinem Bruder habe er seit ca. drei Jahren keinen Kontakt mehr. In der Türkei sei der Beschwerdeführer zu den Schleppern ins Auto gestiegen und sein Bruder sei in der Türkei geblieben.

Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er hier keine Verwandten habe. Er habe Arbeit in Österreich und lege eine Bestätigung der Stadt Imst vom 13.05.2015 über gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Ausmaß von ca. 18 Stunden im Monat sowie eine Bestätigung eines Vereins vom 02.10.2014 über die Verrichtung von Tätigkeiten auf Taschengeldbasis vor (vgl. Beilagenkonvolut ./3). Er spreche ein bisschen Deutsch und besuche einen Deutschkurs. Diesbezüglich lege er drei Deutschkursbesuchsbestätigungen vor (vgl. Beilagenkonvolut ./4). Er habe sowohl österreichische als auch afghanische Freunde hier. Er habe die Menschen in Österreich sehr gerne. Die Sprache gefalle ihm sehr gut.

Zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass seine wirtschaftliche Situation in Afghanistan nicht gut gewesen sei. Er sei aus Afghanistan im Jahr 2011 ausgereist, weil sein Bruder gesagt habe, sie würden in den Iran gehen. Nachdem sie eineinhalb Jahre im Iran gewesen seien, habe sein Bruder gesagt, sie würden nach Europa gehen. In der Türkei habe er seinen Bruder aus den Augen verloren. Sein Chef in der Fleischhauerei sei ein Pädophiler gewesen und habe ihn sexuell belästigt. Dort habe er ein Jahr lang gearbeitet und danach sei er ca. sechs Monate lang als Tagelöhner tätig gewesen. Dann habe er Kommandant Abdulah kennengelernt, bei dem er habe arbeiten können. Auch dieser habe ihn sexuell missbraucht. Dies habe der Beschwerdeführer seinem Bruder erzählt; hingegen habe er den Missbrauch durch den Metzger nicht erzählt. Sein Bruder habe ihn geohrfeigt und ihm gesagt, dass er die Familienehre verletzt habe. Der Kommandant sei ein starker Mann gewesen, gegen den der Beschwerdeführer nichts habe unternehmen können. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass sie überall mit den Misshandlungen konfrontiert werden würden und daher hätten sie Afghanistan verlassen. Damals sei er zwischen 13 und 14 Jahre alt gewesen und sein Bruder habe alles bestimmt. Der Metzger habe ihn zu sexuellen Handlungen gezwungen. Als der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, habe er sich geschämt und habe nicht gleich über den Vorfall berichten wollen. Diese Art von sexueller Beziehung [gemeint: homosexuell] gefalle ihm überhaupt nicht. Aber wenn die Leute in Afghanistan davon erfahren würden, wäre er gebrandmarkt und zwar wäre es egal, ob die sexuellen Handlungen freiwillig oder unfreiwillig geschehen seien. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden der Metzger und der Kommandant behaupten, der Beschwerdeführer sei ihr "Sexbube" gewesen und er hätte keine Ruhe mehr.

Auf die Frage, ob er abschließend noch etwas angeben wolle, brachte der Beschwerdeführer wie folgt vor: "Ich bin zur Kirche gegangen und möchte zum Christentum konvertieren. Ich bin noch nicht getauft, möchte aber Christ werden. Ich habe auch heute Dokumente diesbezüglich mitgenommen. Die Taufe kann erst nächstes Jahr erfolgen."

Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor (vgl. Beilagenkonvolut ./5):

  • Bestätigung zum Katechumenat des Diakons des Dekanalamtes Imst vom 13.05.2015, demzufolge der Beschwerdeführer seit 12.01.2015 wöchentlich an der Glaubensunterweisung vom Islam zum Römisch Katholischen Glauben teilnimmt, als Gast beim Glaubenskurs der Katholischen Kirche in Innsbruck war, ab 11.06.2015 zum Katechumenatskurs angemeldet ist und regelmäßig die Gottesdienste besucht sowie aktiv an pfarrlichen Aktionen beteiligt ist;

  • Katechumenenprotokoll (Erwachsenentaufe ab dem 14. Lebensjahr) vom 12.01.2015, gerichtet an die (Erz)diözese der Römisch Katholischen Kirche in Österreich und unterfertigt vom zuständigen Pfarrer, mit dem voraussichtlichen Termin der Taufe am Pfingstsonntag, 15.05.2016 und dem Ersuchen um Zulassung zur Taufe sowie

  • Anwesenheitsliste des Katechumenat 2015, der eine 100%ige Anwesenheit des Beschwerdeführers bei den Einheiten seit Jänner 2015 zu entnehmen ist

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara. Ursprünglich war er gebürtiger Moslem und gehörte als solcher der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er stammt aus der Stadt XXXX in der afghanischen Provinz XXXX, wo er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise lebte. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits in Afghanistan verstorben. Ca. im März 2011 verließ der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem älteren Bruder Afghanistan und zog in den Iran, wo sie die nächsten eineinhalb Jahre verbrachten. In der Folge reiste er mit seinem Bruder in die Türkei, von wo aus er alleine schlepperunterstützt weiter nach Griechenland und von dort aus nach Österreich gebracht worden war. Seinen Bruder verlor der Beschwerdeführer in der Türkei aus den Augen und besteht seit damals kein Kontakt mehr. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am 18.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18.12.2012 war der Beschwerdeführer jedenfalls bereits volljährig.

In Österreich nimmt der Beschwerdeführer seit Jänner 2015 wöchentlich an der Glaubensunterweisung vom Islam zum Römisch Katholischen Glauben beim Dekanalamt Imst teil und besuchte darüber hinaus als Gast einen Glaubenskurs der Katholischen Kirche in Innsbruck. Weiters besucht der Beschwerdeführer regelmäßig die römisch katholischen Gottesdienste der Pfarre Imst und nimmt auch an deren Aktivitäten teil. Der Beschwerdeführer ist zwar noch nicht getauft, hat allerdings die ernsthafte Absicht, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Zu diesem Zweck besucht der Beschwerdeführer seit Jänner 2015 das Katechumenat [Anm.: dieses bezeichnet in christlichen Kirchen die Vorbereitung eines Taufbewerbers auf die Aufnahme in die Kirche durch die Taufe]. Der voraussichtliche Termin seiner Taufe ist der 15.05.2016 (Pfingstsonntag). Der Beschwerdeführer ist vom Christentum ehrlich überzeugt und kann sohin hinsichtlich des beabsichtigten Übertritts des Beschwerdeführers vom Islam zum Christentum nicht erkannt werden, dass die beabsichtigte Konversion "nur zum Schein" (lediglich zwecks Asylerlangung) vollzogen werden wird.

Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines "Abfalls vom Islam" (= Apostasie) in Afghanistan Verfolgung in asylrelevanter Intensität droht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.

Dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan tatsächlich von zwei ehemaligen Arbeitgebern sexuell missbraucht worden war und ob ihm bei Bekanntwerden dieses Missbrauchs unter Umständen Verfolgung aufgrund einer unterstellten Homosexualität drohen würde.

In Österreich verrichtet der Beschwerdeführer, der schon etwas Deutsch spricht und auch einige Deutschkurse besucht hat, gemeinnützige Hilfstätigkeiten bzw. Tätigkeiten auf Taschengeldbasis. Er hat sowohl österreichische als auch afghanische Freunde und ist sehr bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Darüber hinaus ist er in Österreich nicht straffällig geworden.

1.2. Zur Situation der Christen und Konvertiten in Afghanistan:

1.2.1. Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

1.2.2. Christen:

Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und könne diese nicht frei ausüben.

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrages begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religious Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S. Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)

Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)

Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)

1.2.3. Konversion:

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)

Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.

(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.

Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit) sowie zu seiner ursprünglichen Religionsgruppenzugehörigkeit, zu seiner Herkunft, zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Familienangehörigen sowie zu dem nicht mehr vorhandenen Kontakt zu seinem Bruder, zu seiner Ausreise, zu seinem Aufenthalt im Iran und zu seinen Reisebewegungen ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2015. Dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich darüber hinaus aus dem vom Bundesasylamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zum Thema "sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit" vom 09.02.2013, dem schlüssig und nachvollziehbar - gestützt auf medizinische Befunde - zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am31.01.2013 ein Mindestalter von 19,7 Jahren aufgewiesen und sich sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18.12.2012 eindeutig jenseits des vollendeten 18. Lebensjahres befunden hat. Der Beschwerdeführer ist in der Folge diesem Gutachten auch nicht substanziiert entgegengetreten, sondern hat bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 26.02.2013 ausgesagt, dass er die Entscheidung des Arztes respektiere. Auch im Beschwerdeverfahren bestritt der Beschwerdeführer nicht das vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung festgestellte Geburtsdatum "XXXX", sondern gab auch hier an, dass er das festgestellte Geburtsdatum akzeptiere, obwohl er glaube, tatsächlich am XXXX geboren zu sein. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass der erkennende Einzelrichter nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sein wahres Alter verschleiern wollte, sondern tatsächlich nicht wusste, wann genau er geboren war (vgl. hierzu Seite 5 der Verhandlungsschrift: "Als ich in die Schule eintreten wollte hat meine Mutter dieses Datum [gemeint: XXXX] angegeben, seitdem ist dieses Datum mein Geburtsdatum. Ich kann nicht angeben ob es stimmt oder nicht.").

Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers bzw. zu dessen beabsichtigter Konversion vom Islam zum (römisch katholischen) Christentum sowie zur geplanten bzw. voraussichtlichen Taufe am 15.05.2016 ergeben sich aus den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit seinen glaubwürdigen Angaben betreffend die beabsichtigte Konversion. Insbesondere ist der Bestätigung zum Katechumenat des Diakons des Dekanalamtes Imst vom 13.05.2015 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 12.01.2015 wöchentlich an der Glaubensunterweisung vom Islam zum Römisch Katholischen Glauben teilnimmt. Ebenso ergibt sich aus dieser Bestätigung, dass der Beschwerdeführer als Gast bei einem Glaubenskurs der Katholischen Kirche in Innsbruck war und sowohl an den Gottesdiensten der Pfarre Imst als auch an deren Aktivitäten regelmäßig teilnimmt. Dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, sich taufen zu lassen und, dass der voraussichtliche Termin der Taufe auf den 15.05.2016 festgesetzt wurde, ergibt sich aus dem Katechumenenprotokoll, welches das Ersuchen um Zulassung zur Taufe (gerichtet an die zuständige (Erz)diözese der Römisch Katholischen Kirche in Österreich und unterfertigt vom Pfarrer) samt voraussichtlichen Tauftermin beinhaltet. Die Feststellungen, dass die Konversion des Beschwerdeführers vom Islam zum Christentum ernst gemeint bzw. der Beschwerdeführer vom Christentum ehrlich überzeugt ist, lässt sich der ebenfalls vorgelegten Anwesenheitsliste des Katechumenat 2015 entnehmen, aus der eine 100%ige Anwesenheit des Beschwerdeführers bei den jeweiligen Einheiten seit Jänner 2015 ersichtlich ist. Im Hinblick darauf, dass die Katholische Kirche eine im Sinne des Art. 15 StGG gesetzlich anerkannte Kirche ist, die in Österreich bereits als historisch anerkannt galt und deren Rechtsstellung mit dem Konkordat von 1933 zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich (BGBl. II Nr. 2/1934) festgesetzt wurde, können die vorgelegten Urkunden als unbedenklich angesehen werden. Für die Annahme einer Scheinkonversion finden sich sohin keine Anhaltspunkte.

Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf die eigentlichen fluchtauslösenden Ereignisse (sexueller Missbrauch von zwei ehemaligen Arbeitgebern des Beschwerdeführers sowie unter Umständen drohende Verfolgung wegen unterstellter Homosexualität) kann unterbleiben, da die nunmehr vorgebrachten und glaubhaften Nachfluchtgründe für sich alleine ausreichend sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. hierzu die rechtliche Beurteilung unter Punkt II.3.2.2. dieses Erkenntnisses).

Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zur Asylantragstellung ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und aus den in diesem Zusammenhang in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (siehe Beilagenkonvolute ./3 und ./4). Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2015 eingeholten Strafregisterauszug.

2.2. Die Feststellungen zur Situation (von Christen und Konvertiten bzw. anderen religiösen Minderheiten) in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und sind als notorisch vorauszusetzen. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation (der Konvertiten und Christen) in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshand lung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründender GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.2.2. Mit dem glaubwürdigen Vorbringen, aus Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert zu sein, macht der Beschwerdeführer einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

§ 3 Abs. 2 AsylG ist Art. 5 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) nachgebildet. Gemäß Art. 5 Abs. 1 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat. Gemäß Art. 5 Abs. 2 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

§ 3 Abs. 2 AsylG bestimmt - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 1 der Statusrichtlinie - nunmehr ausdrücklich, dass die Verfolgung aus Nachfluchtgründen resultieren kann, und unterscheidet zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Unter dem Begriff "subjektive Nachfluchtgründe" wird von § 3 Abs. 2 AsylG - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 der Statusrichtlinie - eine Verfolgung verstanden, die auf Aktivitäten beruht, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergibt sich daraus nicht; aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K62 zu § 3).

Einzelfallbezogen ergibt sich aus dieser Konstellation in Verbindung mit den getroffenen Feststellungen zur Situation von Christen und Konvertiten in Afghanistan (vgl. Punkt II.1.2.), dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aktuell Gefahr liefe, einer Verfolgung wegen des Vorwurfs des Abfalls vom Islam (= Apostasie) - somit aus religiösen Gründen - ausgesetzt zu sein. Für den Vorwurf der Apostasie ist nicht zwingend der formelle Übertritt zu einer anderen Religion erforderlich, sondern er kann etwa auch aus moslemisch-religiösen Pflichten leugnenden Verhaltensweisen resultieren (vgl. hierzu AsylGH vom 07.07.2010, C2 314311-2/2009 unter Hinweis auf Dr. Silvia Tellenbach, "Die Apostasie nach islamischem Recht"). Ein Verstoß gegen die Sharia - wie unter anderem Apostasie - zieht in Afghanistan sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Verfolgung nach sich, wie auch den Länderfeststellungen in gegenständlichem Erkenntnis zu entnehmen ist. Im gegenständlichen Fall kommt noch hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht nur "vom Islam abgefallen ist", sondern tatsächlich beabsichtigt, zum Christentum zu konvertieren. Im Fall des Beschwerdeführers ist jedenfalls davon auszugehen, dass der beabsichtigte Glaubenswechsel aus einem inneren Entschluss erfolgt ist; für das Vorliegen einer Scheinkonversion gibt es keinen Anhaltspunkt. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, seinen Glauben in Form eines Widerrufs zu leugnen.

Bei Zugrundelegung der Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Afghanistan ist zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan als eine Person, die eines Verstoßes gegen die Sharia wegen Apostasie bezichtigt wird, mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität (soziale Ächtung, Misshandlung, Einschüchterung, Entführung, Attentate, Tötung) seitens konservativ-religiöser Personen (etwa auch durch die Taliban) und der strafrechtlichen staatlichen Verfolgung ausgesetzt sein wird.

Ob der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Afghanistan bereits konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war bzw. ob sein sonstiges Vorbringen (sexueller Missbrauch bzw. unterstellte Homosexualität) den Tatsachen entspricht, fällt bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Gesamtbetrachtung aller Gefährdungsmomente nicht mehr ins Gewicht (die "Furcht vor Verfolgung" muss abgesehen davon auch nicht zwingend auf eigenen persönlichen Erfahrungen bzw. auf in der Vergangenheit widerfahrenen Verfolgungshandlungen beruhen, vgl. hierzu VwGH vom 28.03.1996, Zl. 95/20/0027 und vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0274). Im Fall des Beschwerdeführers sprechen - unter Einbeziehung der Situation von Christen und Konvertiten in Afghanistan - konkrete und substanzielle Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Gefahr persönlich und konkret für den Beschwerdeführer.

Es ist nicht davon auszugehen, dass der afghanische Staat - sofern er nicht selbst wegen des Verstoßes gegen die Sharia bzw. wegen Apostasie verfolgt - in der Lage wäre, Personen, die von Seiten nichtstaatlicher Akteure bedroht und sozial geächtet werden, ausreichend Schutz zu gewähren. Der afghanische Staat ist nur sehr beschränkt in der Lage, die Sicherheit der afghanischen Bevölkerung zu garantieren, die Zentralregierung verfügt nicht über das Machtmonopol, um die Bürger ausreichend zu schützen. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn treffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

3.2.3. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in seiner nunmehrigen religiösen Überzeugung begründet.

3.2.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, 98/20/0523).

Aufgrund des in ganz Afghanistans gültigen islamischen Rechts (Sharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie aufgrund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.

3.2.5. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.2.6. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfragenämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu dem von ihm gesetzten Nachfluchtgrund der Apostasie bzw. der (beabsichtigten) Konversion vom Islam zu Christentum handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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