L506 1301232-2•BVwG L506 1301232-2
L506 1301232-2Tribunale amministrativo federale5 ott 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Sippenhaftung, unterstellte politische Gesinnung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, Zwangsabtreibung
L506 1301232-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. China, vertreten durch die ARGE - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH Rechtsberatung Vorarlberg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 0412.695-BAI, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 7 AsylG BGBl. I
Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 Asyl gewährt.
Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), ein Staatsangehörige der VR China, und der mongolischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 20.06.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge der Erstbefragung am 22.06.2004 gab die BF zu ihren Ausreisegründen an, ihr Vater sei politisch tätig gewesen und habe für die Freiheit der Ovor-Mongolei gekämpft; dieser sei 1995 festgenommen worden und sei zu dessen Verbleib nichts bekannt.
Sie selbst habe einem gewissen "XXXX" bei der Verteilung von Dalai-Lama-Bildern geholfen; auch habe sie an politischen Demonstrationen für die Ovor-Mongolei teilgenommen und sei sie von der Polizei gewarnt und gemahnt worden. Im Jahr 2002 habe sie zu XXXX eine enge Beziehung gehabt und habe die erste ernste Mahnung und Drohungen von Chinesen bekommen. Im Jahr 2003 sei sie schwanger geworden. Am 28.10.2003 sei sie operiert worden und habe man eine Zwangsabtreibung ohne ihre Zustimmung durchgeführt und habe man ihr erklärt, dass sie ohne Ehe kein Kind haben dürfe.
Am 25. Dezember 2003 sei XXXX festgenommen worden und wisse sie seither nicht, wo dieser sei. Im November 2003 habe sie wegen der Zwangsabtreibung Anzeige erstattet, doch habe es keine Reaktion gegeben. Sie habe mit der Ärztin einen Streit auf privater Ebene gehabt; sie seien in einer kleinen Stadt gewesen, in der jeder jeden kenne. Sie habe die Ärztin geschlagen; die Polizei sei sofort hinter ihr her gewesen und sei sie seit Dezember 2003 bei ihren Bekannten in der Ovor-Mongolei gewesen. Die Polizei habe immer ihre Mutter aufgesucht und habe sie den Ernst der Lage erkannt und habe das Land mit Hilfe eines Mannes namens "XXXX" verlassen.
Sie habe an drei Demonstrationen für die Ovor-Mongolei teilgenommen und sei dafür verfolgt worden; nachdem sie die Ärztin geschlagen habe, habe sie Angst, dass die Polizei sie ins Gefängnis bringe. Sie habe auch ihre Religion nicht frei ausüben können. Es seien die bekannten tibetanischen Probleme, der Dalai Lama habe Tibet verlassen müssen; in der Ovor-Mongolei werde lamaistischer Buddhismus praktiziert; es habe Probleme mit dem Kirchenbau und dem Grundstück für die Kirche gegeben; die einzigen, welche die lamaistische Kirche unterstützen, seien die Tibeter. Bis zum Jahr 2000 habe es eine solche Kirche in ihrem Ort gegeben; die nächste Kirche sei sehr weit weg, weshalb es keine Lamas (Priester) gegeben habe. Sie habe XXXX mit der Verteilung von Bildern des Dalai Lama geholfen und um Spenden für den Kirchenbau ersucht, weshalb sie gemahnt worden sei. Nun suche sie die Polizei wegen des erwähnten Vorfalles.
Die Chinesen wollen die Mongolen chinesisch erziehen, sodass diese ihre Kultur und Sprache vergessen. Ihr Vater habe dafür gekämpft, dass Ovor-Mongolen eine richtige Ausbildung in der mongolischen Sprache erhalten.
Sie habe an Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen und um Mitgliedschaft bei einer Freiheitsbewegung angesucht, jedoch die Papiere nicht erhalten. Sie vermute, dass in der Ovor-Mongolei ein Steckbrief sie betreffend ausgehängt sei. Im Rückkehrfall werde sie festgenommen.
3. Am 02.12.2005 erfolgte eine Einvernahme der BF und erklärte die BF zu dem Vorfall mit der Ärztin, diese habe sie beleidigt und ihr heißes Wasser über den Körper geschüttet, woraufhin sie die Ärztin geschlagen habe, weshalb sie von der Polizei gesucht worden sei.
Sie habe auch ihre Heimat verlassen, da sie und ihre Familie Probleme wegen ihres Vaters gehabt hätten; sie seien unter Druck gesetzt worden, da ihr Vater in Peking studiert habe und da 1989 die Studentenaufstände gewesen seien, habe man ihn der Teilnahme daran beschuldigt. Sie seien deswegen unter Druck gesetzt worden und sei ihr Vater 1995 verschwunden. Ferner habe ihr Freund, welcher Tibeter sei, den Bau eines buddhistischen Tempels veranlasst und habe sie ihm dabei geholfen, weshalb sie von den chinesischen Behörden unter Druck gesetzt worden sei.
Im Folgenden detaillierte die BF ihre Angaben auf Befragen und legte einen Identitätsausweis, ausgestellt am XXXX, vor (AS 189).
4. Mit Bescheid vom 06.04.2006 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. In einem wurde die BF gem. § 8 Abs.2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Das BAA stellte fest, dass der von der BF vorgebrachte Fluchtgrund mangels hinreichender Konkretisierung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können. Beweiswürdigend hielt das BAA im wesentlichen fest, dass die Angaben der BF zu den Ausreisegründen vage, pauschal und nicht hinreichend konkret seien, weshalb der vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter § 7 AsylG biete.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24.06.2006 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
6. Am 30.11.2006 langte beim BAA eine Strafanzeige der PI XXXX vom 22.11.2006 ein, wonach die BF zwei T-Shirts im Gesamtwert von €
64,98 an sich genommen und ohne diese bei der Kassa zu deklarieren, mitgenommen habe.
7. Am 19.06.2008 wurde die BF wegen ihrer Tätigkeit als Saisonarbeiterin aus der Grundversorgung entlassen.
8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes XXXX vom XXXX wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs.2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, da die neuerliche Einvernahme der BF zwingend notwendig sei, um auf Basis vollständiger Informationen eine haltbare Glaubwürdigkeitsentscheidung abgeben zu können. Unter Beiziehung der Staatendokumentation sei der seitens der BF behauptete Sachverhalt so präzise wie möglich zu erfassen und eine schlüssige Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung vorzunehmen.
9. Am 10.01.2012 erfolgte eine neuerliche Befragung der BF zu ihren Ausreisegründen (AS 401 ff) und erklärte die BF nochmals zu ihren Ausreisegründen befragt, ihr Vater sei Lehrer gewesen, habe zuletzt aber nicht mehr gearbeitet. Er sei 1995 verschwunden und habe ihr ihre Mutter im Jahr 2000 erzählt, dass dieser verstorben sei. Im Jahr 2008 habe die BF über andere Mongolen erfahren, dass die Mutter umziehen müsse und an Krebs erkrankt sei; danach habe sie keinen Kontakt mehr zur Mutter gehabt.
Die BF führte ferner aus, dass sie mongolisch und ein wenig chinesisch spreche; in ihrer Heimat habe sie einen tibetanischen Freund namens XXXX gehabt; sie hätten sich seit dem Jahr 2000 gekannt und seien ab 2002 ein Paar gewesen. Sie hätten sich oft getroffen, aber nicht offiziell zusammengelebt. Im Dezember 2003 habe sie erfahren, dass ihr Freund von der Polizei mitgenommen worden sei und habe sie seither keinen Kontakt zu diesem. Ihre Mutter habe nach ihrer Ausreise gehört, dass dieser im Gefängnis sei und habe ihr dies über andere Mongolen mitgeteilt.
Ihre Familie seien Mongolen und Buddhisten.
Da sie eine Ärztin verletzt habe und geflüchtet sei, werde sie von der Polizei gesucht. Sie habe erfahren, dass ihre Mutter von der Polizei befragt und beschimpft worden sei.
Die BF erklärte, sie sei zuvor von den Verwaltungsbehörden öfter gewarnt worden, und sei auch wegen ihres Vaters immer unter staatlicher Kontrolle gewesen; wenn sie sich zB bei ihrem Freund im Tempel aufgehalten habe, sei sie aufgefordert worden, nach Hause zu gehen. Sie selbst sei auch bei Kundgebungen für mongolische Sprache und Kultur gewesen. Wegen ihrer Religion sei sie zwar nicht verfolgt worden, habe diese jedoch nicht öffentlich ausüben dürfen; auch haben sie keine Zeremonie abhalten dürfen, da ihre Religion verboten sei. Sie sei nicht verfolgt worden, habe jedoch Probleme wegen ihrer mongolischen Abstammung und ihrer Familie gehabt; alle Mongolen in ihrem Gebiet seien unterdrückt worden und seien ihre Probleme dadurch entstanden.
Sie sei unterdrückt worden, da sie die Tochter ihres Vaters und Mongolin sei. Unter diesen
Umständen hätte sie vielleicht noch in ihrer Heimat weitergelebt, doch sei sie von ihrem tibetanischen Freund schwanger geworden und habe ihr die Ärztin erklärt, dies dürfe nicht sein, da sie unverheiratet sei. Am 28.10.2003 habe sie von der Ärztin eine Spritze bekommen und sei es dunkel gewesen, als sie wieder aufgewacht sei; sie habe geblutet und habe ihr ihre Mutter gesagt, dass eine Abtreibung vorgenommen worden sei.
Am 10.12.2003 sei die BF zu einer Aussprache zur Ärztin gegangen und habe sie die Ärztin gefragt, warum man die Brut von Tibetern und Mongolen überhaupt auf die Welt bringen solle; es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen und habe die Ärztin eine Tasse heißes Wasser nach der BF geworfen; diese habe sie gegen einen Metallschrank gestoßen und habe die Ärztin stark am Kopf geblutet, woraufhin die BF weggelaufen sei; sie habe sich nicht nach Hause, sondern in ein kleines Dorf begeben, wo sie sich 5-6 Monate versteckt habe. Da ein Mann aus ihrem Tempel gemeint habe, dass sie in Gefahr sei, sei sie ausgereist.
Die BF benannte ferner den Namen und die Adresse der Ärztin und erklärte weiter, der Mann der Ärztin sei ein hoher Beamter in der Verwaltung und Chinese; die Polizei habe der Mutter der BF mitgeteilt, dass sie die BF suche, da die Ärztin durch sie schwer am Kopf verletzt worden sei. Wenn man sie gefunden hätte, wäre sie sicher im Gefängnis gelandet und würden Mongolen dort gefoltert und schlecht behandelt werden.
Auch habe man wegen ihres Vaters schlecht über die BF gesprochen und sei inoffiziell ein gewisser Druck da gewesen.
10. Am 11.01.2012 richtete das BAA im Falle der BF eine Anfrage an die ÖB Peking.
11. Am 16.01.2012 legte die BF einen Arztbericht des LKH XXXX vom 12.07.2012 vor.
12. Am 24.01.2012 erfolgte eine schriftliche Stellungnahme der BF an das BAA, worin diese auf die behördlichen Länderfeststellungen sowie auf ihr Fluchtvorbringen bezug nahm.
13. Am 03.04.2012 langte beim BAA die Anfragebeantwortung der ÖB Peking ein und wurde die BF mit Schreiben des BAA vom selben Tag aufgefordert, eine Stellungnahme dazu abzugeben.
14. Am 24.04.2012 langte beim BAA eine Stellungnahme der BF ein und bestätigte diese die schlechten Haftbedingungen in der Inneren Mongolei und verwies auf ihre fortgeschrittene Integration in Österreich, wozu sie diverse Unterlagen in Vorlage brachte.
15. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II) und dieser gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.05.2013 erteilt (Spruchpunkt III).
Das BAA stellte fest, dass die BF aus der Inneren Mongolei stamme, der Volksgruppe der Mongolen angehöre und Buddhistin sei.
Ferner wurde festgestellt, dass an der BF eine Zwangsabtreibung durchgeführt worden sei und sie die behandelnde Ärztin im Zuge eines Streites verletzt habe, weshalb sie von den chinesischen Behörden wegen Körperverletzung gesucht werde und bestehe das staatliche Interesse an der BF nur aus Motiven der Strafrechtspflege. Eine asylrelevante Verfolgung der BF habe nicht festgestellt werden können.
Das BAA traf weiters Feststellungen zur Allgemeinsituation in China und zu den schlechten Haftbedingungen in der Inneren Mongolei.
Beweiswürdigend führte das BAA aus, dass aufgrund der widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Schilderung anlässlich der Einvernahme am 10.01.2012 das Vorbringen der BF, wonach sie eine Ärztin nach einer Zwangsabtreibung anlässlich eines Streites verletzt habe und strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten habe, die Angaben der BF glaubwürdig sei.
Eine Verfolgungsgefahr aus den in der GFK genannten Gründen habe die BF jedoch nicht glaubhaft machen können und sei bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein weiterer Hinweis auf die Existenz eines unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen.
Zu Spruchpunkt II führte das BAA aus, dass der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zufolge die Haftbedingungen in der Inneren Mongolei schlecht seien, teilweise Zwangsarbeit geleistet werden müsse und brutale Disziplinierungsmaßnahmen gesetzt werden würden sowie die Versorgung mit Lebensmitteln und die medizinische Versorgung mangelhaft seien, weshalb die Abschiebung der BF nicht zulässig sei.
16. Mit Verfahrensanordnung gem. § 63 Abs. 2 AsylG vom 07.05.2012 wurde der BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
17. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.05.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde und langte beim Asylgerichtshof am 01.06.2012 dazu eine Ergänzung ein. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Die BF führte darin im wesentlichen aus, dass sie Buddhistin sei und aus diesem Grund Probleme gehabt habe, womit auch die Zwangsabtreibung in Zusammenhang stehe. Die BF sei der Volksgruppe der Mongolen zugehörig und habe ihre Aktivitäten für ihre Glaubensgemeinschaft und die dadurch erlebten Repressalien beschrieben. Neben ihrer eigenen Aktivitäten habe die BF auch auf die politischen Aktivitäten ihres Vaters und dessen daraus folgendes Verschwinden beschrieben und würden diese Tatsachen von der Behörde auch nicht in Zweifel gezogen.
18. Am 05.06.2012 langte beim Asylgerichtshof die Zurücklegung der Vollmacht durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst ARGE Rechtsberatung ein.
19. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.04.2015 wurde der gegenständliche Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.
20. Da der Bescheid des BAA bereits vor mehr als drei Jahren erlassen wurde, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 10.09.2015 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zur VR China zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur VR China (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BAA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008,
U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.).
Am 25.09.2015 langte hg. eine Stellungnahme der BF ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) ließ diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
21. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
22. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt der BF unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF vor dem Bundesasylamt, durch Einsicht in den bekämpften Bescheid und in den entsprechenden Beschwerdeschriftsatz.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idF BGBl 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-G bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gem. § 75 Abs. 1 AsylG sind alle am 31.Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem AsylG 2005 gilt.
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin wird festgestellt:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist chinesische Staatsangehörige und gehört der mongolischen Volksgruppe an. Die Beschwerdeführerin ist Buddhistin.
Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.06.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Vater der Beschwerdeführerin hat sich für die mongolische Volksgruppe eingesetzt, wurde festgenommen und ist dessen Verbleib seit dem Jahr 1995 unbekannt bzw. wurde der Familie mitgeteilt, dass dieser nicht mehr lebe.
Die Beschwerdeführerin hat ihren tibetischen Lebensgefährten bei der Spendensammlung für die Errichtung einer lamaistischen Kirche und durch das Verteilen von Bildern des Dalai-Lama unterstützt, wodurch sie in das Blickfeld der chinesischen Behörden geraten und ermahnt und bedroht worden ist. Die Beschwerdeführerin hat mehrmals an politischen Demonstrationen für die Unabhängigkeit der Ovor-Mongolei teilgenommen und ist von Polizisten gemahnt worden.
Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wurde im Dezember 2003 festgenommen.
Die Beschwerdeführerin hatte ein Kind von ihrem tibetischen Lebensgefährten, welcher sich für tibetische Belange engagierte, erwartet und wurde die Schwangerschaft durch Zwangsabtreibung beendet. Die Beschwerdeführerin hat die verantwortliche Ärztin in einem Streit verletzt und hat diesbezüglich strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten.
Im Hinblick auf die aktuelle Situation in der VR China und im Lichte der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung unterliegt.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt:
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Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.36 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2014) der bevölkerungsreichste Staat der Welt, bei einer Fläche von 9.596.960 km2 (CIA 22.6.2014). Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 3.2014a).
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 3.2014a). Die Volksrepublik China ist keine Wahldemokratie (FH 23.1.2014). Sie ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Regierungs-, Polizei- und Militärposten werden von Mitgliedern der Kommunistische Partei inne gehalten, sowie auch jene in vielen wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen (USDOS 27.2.2014). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 3.2014a, vgl. USDOS 27.2.2014).
An der Spitze der Volksrepublik stehen der Staatspräsident sowie der Ministerpräsident. Dem Ministerpräsidenten obliegt die Leitung des Staatsrats, d.h. der Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 3.2014a).
Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 23.1.2014). Gemäß der Verfassung ist der NVK formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 3.2014a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 23.1.2014). Eine Opposition gibt es nicht. Die in der "Politischen Konsultativkonferenz" organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KPCh zusammengeschlossen und haben eine beratende Funktion ohne eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten (AA 3.2014a). Beim 18. Kongress der Kommunistischen Partei China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 3.2014a, vgl. FH 23.1.2014). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind die weitere Entwicklung Chinas und die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch den Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas. Politische Stabilität wird als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen angesehen. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind der Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, der Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, die Schaffung eines nachhaltigeren Wachstums, die verstärkte Förderung der Landbevölkerung, der Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere der Umweltschutz und die Nahrungsmittelsicherheit. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber auch noch einmal deutlich aufgezeigt. Die neue Führung hat ihren Willen zur Kontinuität der bisher betriebenen Politik betont (AA 3.2014a).
Quellen:
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA 15.10.2014). Anhand von offiziellen und akademischen Statistiken wird die Zahl der Proteste auf 300-500 pro Tag geschätzt, mit Teilnehmerzahlen von zehn bis Tausenden (HRW 21.1.2014, vgl.: FH 23.1.2014a).
Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).
Quellen:
Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.10.2014). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a). Die Kommunistische Partei hält weiterhin die Macht über alle richterlichen Institutionen und Mechanismen und koordiniert die Arbeit der Justiz über politische und rechtliche Komitees (HRW 21.1.2014). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 9.2013). Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, soll reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 9.2013). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014).
Am 1. Jänner 2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z. B. gemäß Art. 50 Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten. Gemäß Art. 83 sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich. Gemäß Art. 188 tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr. Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt. Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a; AI 23.5.2013; AA 15.10.2014). Der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014).
Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a; AI 23.5.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf. (AA 15.10.2014). Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden;
ährlich werden ca. 1000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a;
AI 23.5.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und lang ährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014).
Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014a).
Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt (AA 15.10.2014).
Quellen:
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf.
Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien. Das Recht auf Anhörung und Verhandlung vor dem gesetzlichen Richter ist nicht voll gewährleistet, da freiheitsentziehende Maßnahmen auch durch Administrativorgane oder parteiintern angeordnet werden können. Selbst tiefe Eingriffe in Freiheitsrechte wie die Verhängung von Untersuchungshaft, Lagerhaft und/oder ein vorangehender, vom Gesetz nicht vorgesehener Hausarrest, dürfen ohne richterliche Kontrolle von Sicherheitsbehörden angeordnet werden.
Das zum 1. Januar 2013 revidierte chinesische Strafverfahrensgesetz (chin. StVG) ver-ankert die Wahrung der Menschenrechte als Zielsetzung. Zahlreiche Neuregelungen stärken im Prinzip die Stellung der Prozessbeteiligten (Angeklagter, Verteidiger, Zeugen):
u. a. darf der Verdächtige bzw. Angeklagte nicht mehr gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen. Die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen und illegal erlangter Beweismittel wird ausdrücklich verboten. Damit werden die bisherigen Regelungen verschärft, die lediglich ein Verbot der Anwendung von Folter zum Erlangen von Geständnissen vorsahen. Der Verdächtige hat das Recht, nach erstmaliger Befragung durch die Ermittlungsbehörden bzw. mit Beginn einer Zwangsmaßnahme (zuvor: ab Überweisung des Falles zur Prüfung der Anklageerhebung) einen Rechtsbeistand herbeizuziehen. Der Zugang des Verteidigers zum Beschuldigten/ Angeklagten sowie seine Einsichtnahme in die Verfahrensakten wird erleichtert. Zeugen sind im Fall der Vorladung in einem Prozess künftig zum Erscheinen vor Gericht verpflichtet. Ehepartner, Eltern und Kinder des Angeklagten erhalten ein Zeugnisverweigerungsrecht. Der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird.
In einem Kernbereich bleiben diese Rechte jedoch eingeschränkt. Gemäß Art. 73 chin. StVG kann in Fällen der Gefährdung nationaler Sicherheit, des Terrorismus und besonders schwerer Korruption mit Genehmigung und unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft ein Verdächtiger auch außerhalb der Wohnung und regulärer Haftanstalten festgehalten werden. Die nunmehr gesetzliche Regelung dieser Praxis wird Behörden künftig zu einer Begründung und Beschränkung ihres Handelns zwingen. Weite Interpretationsspielräume und die fehlende Unabhängigkeit der Justiz lassen jedoch Raum für willkürliche Handhabung. Positive Entwicklungen werden beispielsweise dadurch konterkariert, dass in Prozessen von den Gerichten auf Grundlage des geltenden Strafverfahrensrechts Wege gefunden wurden, Entlastungszeugen gar nicht erst zulassen zu müssen.
Gemäß Art. 124 chin. StVG kann die Untersuchungshaft bis zu 2 Monate betragen, eine Verlängerung um einen Monat ist möglich. In besonders schweren und komplexen Fällen können weitere 2 Monate hinzukommen. Bei einem Tatverdächtigen, gegen den eine Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren verhängt werden kann, kann die verlängerte Frist nochmals um 2 Monate erweitert werden. Nach Abschluss der Ermittlungen übergibt die Behörde für öffentliche Sicherheit den Fall der Volksstaatsanwaltschaft, die binnen maximal 45 Tagen über die Anklageerhebung entscheidet. Den verantwortlichen Angehörigen der Justizbehörden drohen bei Verstoß gegen die Bestimmungen des Strafverfahrensrechts zur Untersuchungshaft und bei Anordnung/Durchführung von Foltermaßnahmen (Art. 43 chin. StVG) disziplinarische und sogar strafrechtliche Konsequenzen. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen immer wieder über die deutliche Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Zeitgrenzen und Misshandlungen Gefangener.
Wenn ein Fall aus Sicht des Gerichts entscheidungsreif ist, können selbst Todesurteile innerhalb einer halbstündigen Verhandlung gefällt werden Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U. a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt.
Print- und elektronische Medien greifen gelegentlich mysteriöse Todesfälle in Haftanstalten auf. Offizielle Angaben über Todesfälle in chinesischen Gefängnissen gibt es in der Regel nicht. Als Ursachen werden hauptsächlich Schlägereien unter Gefangenen oder Unfälle angeführt. Soweit derartige Fälle öffentlich werden, führt zunehmend Druck der aktiven Internetöffentlichkeit dazu, dass sie durch höhere Instanzen untersucht und anschließend disziplinarische und strafrechtliche Konsequenzen gezogen werden. Einige Beamte wurden wegen Anwendung von Folter teilweise zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Regierung ist bestrebt, durch den Abschluss von Rechtshilfe- und Auslieferungsabkommen in Strafsachen die Verfolgung von Tatverdächtigen im Ausland zu erleichtern. In diesem Zusammenhang stehen auch die seit 2007 laufenden deutsch-chinesischen Verhandlungen über die Rechtshilfe in Strafsachen.
Nach Art. 10 chin. StG kann, wer außerhalb des Hoheitsgebiets der VR China eine Straftat begeht und deswegen nach dem chinesischen Strafgesetz zur Verantwortung zu ziehen ist, auch dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn er bereits im Ausland einschlägig verurteilt wurde.
Sippenhaft gibt es in China offiziell nicht. Gerade Angehörige von Regierungskritikern und Menschenrechtsverteidigern werden aber häufig unter Druck gesetzt. U. a. steht die Ehefrau des Friedensnobelpreisträgers Liu Xiabo seit Dezember 2010 unter Hausarrest, ihre Telefon und Internetverbindungen wurden abgeschaltet. Ihr Bruder und Schwager Liu Xiabos, Liu Hui, wurde am 9. Juni 2013 von einem Gericht nahe Peking wegen angeblichen Betrugs zu elf Jahren Haft verurteilt. Der Ehemann des inhaftierten Falun-Gong-Mitglieds Cao Junping wurde von den Behörden zu einem Monat Zwangsarbeit verpflichtet und verlor seine Stelle. Er wurde unter Druck gesetzt, sich von seiner Frau scheiden zu lassen, und ihm wurde Anklage wegen Schutz eines Verbrechers angedroht. Die Eltern des Mitglieds der "China Democratic Party" Xue Mingkai wurden in einem schwarzen Gefängnis festgehalten.
Zivile Behörden haben im Allgemeinen effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 27.2.2014). Die KPCh kontrolliert und leitet die Sicherheitskräfte auf allen Ebenen. 2013 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung", mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird, weiterhin aus (FH 23.1.2014a). Die Zentrale Militärkommission der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 3.2014a).
Für die innere Sicherheit sind zuständig:
(1) Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;
(2) Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;
(3) Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die fu r Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind (AA 15.10.2014).
Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit (MfÖS) mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet (AA 15.10.2014).
Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist u. a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Darüber hinaus verfügen auch die Streitkräfte über einen eigenen, sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst, die 2. Hauptverwaltung im Generalstab, die sich in Konkurrenz zum MSS und MfÖS sieht. Die elektronische Aufklärung wird vornehmlich durch die 3. Hauptverwaltung im Generalstab wahrgenommen. Zudem sind viele Arbeitseinheiten parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Vor allem das Internationale Verbindungsbüro unter der politischen
1. Hauptverwaltung des Generalstabs ist zuständig für Informationen aus dem Ausland, für die Entsendung von Agenten in Auslandseinsätze, meist unter diplomatischer "Tarnung", und für die Überwachung des eigenen diplomatischen Personals. Zahlreiche "Think tanks" sind für die Beschaffung von Auslandsinformationen zuständig (AA 15.10.2014).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
China ratifizierte 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 15.10.2014).
In den letzten Jahren wurden einige Verordnungen erlassen, die formell einen besseren Schutz vor Folter für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 9.2013).
Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Art. 53) und illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Folter soll in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 15.10.2014). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014a). Straffreiheit ist die Normalität, auch für verdächtige Todesfälle in Gefängnissen (FH 23.1.2014a). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 15.10.2014).
Quellen:
Bei der Polizei auf lokaler Ebene ist Korruption weit verbreitet, auch die Justiz wird durch Korruption beeinflusst. Die Sicherheitsmechanismen sind vage und unzureichend durchgesetzt. Es gibt Strafen für Korruption, doch dieses Gesetz wird nicht effektiv umgesetzt, sodass Staatsdiener häufig ungestraft korrupten Praktiken nachgehen können (USDOS 27.2.2014). Die Parteiführung erkannte den zunehmenden öffentlichen Unmut über dieses Thema. Die Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen nehmen zu, doch die Verbreitung bleibt bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der KP die Zielpersonen und Ausgänge beeinflussen. 2013 wurden allerdings viele Staatsdiener auf niedriger und mittlerer Ebene aufgrund von Korruption diszipliniert, entlassen oder verurteilt, nachdem Blogger diese aufgedeckt hatten (FH 23.1.2014a). Im Jahr 2013 untersuchte die Zentrale Kommission für Disziplinaruntersuchungen 155.144 Fälle. Gegen 160.718 Personen wurden Disziplinarstrafen verhängt (USDOS 27.2.2014). Quellen:
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc). Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft (AA 15.10.2014).
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu (AA 15.10.2014). Die chinesische Gesellschaft hat durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, in den letzten drei Jahrzehnten an Offenheit gewonnen. Seitdem haben sich die Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung deutlich verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein deutlich höheres Maß an persönlicher Freiheit. Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch weiterhin der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden weiterhin ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen von Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft (AA 3.2014a). Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von VN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat am 27.10.1997 den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und am 05.10.1998 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gezeichnet, letzteren allerdings bis heute nicht ratifiziert. Am 20.11.2000 hat die chinesische Regierung ein Memorandum of Understanding mit der damaligen VN-Menschenrechtshochkommissarin Mary Robinson unterzeichnet. Am 27.03.2001 hat die Volksrepublik den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, allerdings zum Recht auf die Bildung freier Gewerkschaften einen Vorbehalt eingelegt. Unabhängige Gewerkschaften sind nicht zugelassen (AA 3.2014a).
Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil), Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren (z.B. Unschuldsvermutung), sehr häufige Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich. So gab es im März 2004 eine Verfassungsrevision, die nun u.a. das Recht auf Privateigentum und den Schutz der Menschenrechte festschreibt - allerdings wie alle Rechte in der chinesischen Verfassung für den Bürger nicht einklagbar. Bereits seit 2010 gelten strengere Bestimmungen zum Ausschluss von Beweismitteln, die durch Folter erlangt worden sind. Im Januar 2013 ist eine umfassende Revision des Strafprozessrechts in Kraft getreten. Ende 2013 wurde die Abschaffung der seit den 1950er Jahren existierenden Umerziehungslager ("Reform durch Arbeit") beschlossen; viele dieser Lager sowie andere Formen der Lagerhaft bestehen allerdings fort. Presse-, Meinungs- und Religionsfreiheit sind stark eingeschränkt. Das öffentliche Infragestellen des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas wird weiterhin hart geahndet.
Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt (AA 3.2014a; vgl. HRW 21.1.2014).
Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden. Wenn diese sich mit friedlichen Mitteln der rechtswidrigen Zwangsräumung widersetzten oder auf rechtlichem Wege versuchten, ihre Rechte durchzusetzen, liefen sie Gefahr, inhaftiert, zu Gefängnisstrafen verurteilt oder in Lager der Umerziehung durch Arbeit gesteckt zu werden. Einige ergriffen drastische Maßnahmen und setzten sich selbst in Brand oder entschieden sich für gewaltsame Formen des Protestes (AI 23.5.2013).
Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Beho rdenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 15.10.2014; vgl. AI 23.5.2013). Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbüros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black ail") eingewiesen (AA 15.10.2014; vgl. FH 23.1.2014a).
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihrer Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 15.10.2014; vgl. FH 23.1.2014a; HRW 21.1.2014). Trotz der Risiken, mit denen sie konfrontiert sind, wird durch Internetbenutzer und Medien Fehlverhalten aufgedeckt und der Ruf nach Reformen immer lauter (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Es wird geschätzt, dass 3-5 Millionen Menschen in Hafteinrichtungen einsitzen. Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen hart, mit unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischer Hilfe (FH 23.1.2014a). Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Diese, zusammen mit zum Teil schwierigen Haftbedingungen, führen bei den Gefangenen nicht selten zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maßnahmen als sogenannte Administrativhaft: "Haft zur Erziehung" (shourong iaoyu), "Haft zur Umerziehung" und " wangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z.B. Anti-Falun-Gong-Kampagne). Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten schwarzen Gefängnissen kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren. Das umstrittene System der "Umerziehung durch Arbeit" ("lao iao") wurde aufgrund entsprechender Beschlüsse des 3. Plenums des Zentralkomitees im November 2013 offiziell am 28. Dezember 2013 abgeschafft. Es ist derzeit unklar, ob die betroffenen Fälle in ein ordentliches gerichtliches Verfahren überführt werden. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach diese Haftanstalten lediglich umbenannt wurden, etwa in Lager für Drogenrehabilitation, rechtliche Erziehungszentren oder diese als schwarze Gefängnisse weiter genutzt werden. Bereits durch das seit Juni 2008 in Kraft getretene "Anti-Drogengesetz", nach welchem Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die " wangsrehabilitierung in Isolation" bestraft wurden, war die Zahl der (offiziell) in Laojiao befindlichen Personen stark zurückgegangen.
Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahmen weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bieten noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dienen. Vielmehr stehen der Freiheitsentzug und die Verrichtung unbezahlter Arbeit im Vordergrund. Zugleich haben nach offiziellen Angaben seit der landesweiten Einführung 2009 ca. 1,67 Mio. Menschen an so genannten "Community Correction Programs" teilgenommen (Stand: Oktober 2013). In diesen Programmen sollen primär verurteilte Straftäter in einem sozialen Umfeld wieder an die Gesellschaft herangeführt werden, u.a. durch "freiwillige" Arbeit (AA 15.10.2014).
Im Mai 2013 trat das neue "Mental Health Law" in Kraft. Psychiatrische Einweisungen als Bestrafung zu verwenden oder Behandlungen an Menschen ohne geistige Krankheiten sind demnach illegal und es werden für solche Praktiken auch Strafen festgelegt. Die Definitionen für die Voraussetzung für eine Einweisung - "schwere geistige Krankheit" und "Gefahr für sich selbst oder andere" - bleiben vage, sodass die Wahrscheinlichkeit für breitere Interpretationen bleibt. Das Gesetz bringt allerdings die Debatte um unrechtmäßige Verwahrung in psychiatrischen Anstalten vorwärts (Psychiatry online 1.6.2013). Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 15.10.2014). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 9.2013).
Quellen:
China führt weiterhin weltweit in der Anzahl der Hinrichtungen. Experten schätzen sie auf 4.000 jährlich (HRW 21.1.2014; vgl. AA 15.10.2014). Seit 1. Januar 2007 müssen alle Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung vom Obersten Volksgericht überprüft werden. Dies hat Beobachtern zufolge zu einem Rückgang der Hinrichtungszahlen geführt, die jedoch weiterhin hoch bleiben. Offizielle Zahlen werden hierzu nicht veröffentlicht; Nichtregierungsorganisationen gehen von mehreren Tausend Hinrichtungen pro Jahr aus (AA 3.2014a). Derzeit können 55 Delikte mit der Todesstrafe belegt werden. Darunter befinden sich auch Eigentums- und Steuerdelikte und Korruption. Zwangsweise Organentnahme und Erzwingen von Organspenden werden als vorsätzliche Tötung gewertet und können mit der Todesstrafe geahndet werden. Die Zahl der Todesstrafen-Delikte soll nach Beschlüssen des 3. Plenums des Zentralkomitees vom November 2013 weiter reduziert werden. Angesichts der Tatsache, dass rd. 90% der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe absehbar nicht zu signifikant weniger Todesurteilen in China führen. Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt (AA 15.10.2014).
Es wird eine Ton- oder Videoaufzeichnung der Verhöre von Verdächtigen, denen möglicherweise die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe droht, zwingend vorgeschrieben. Die Gerichte, Anklagebehörden und die Polizei müssen die Rechtshilfebüros benachrichtigen, damit sie allen Straftatverdächtigen und Angeklagten, denen möglicherweise die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe droht und die noch keinen Rechtsbeistand beauftragt haben, einen Verteidiger zuweisen. Chinesische Juristen forderten, dass Rechtshilfe in allen Phasen des Strafverfahrens, in dem ein Todesurteil gefällt werden kann, gewährleistet sein sollte (AI 23.5.2013).
Quellen:
Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Die Einfuhr von Print- und Bildmaterial religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen:
( Vereinigung der Buddhisten Chinas,
( Chinesische Taoistenvereinigung,
( Islamische Gesellschaft Chinas,
( Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken,
( Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und
( Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat
In einigen Gegenden, vor allem in der Provinz Heilongjiang, ist auch die Russisch-Orthodoxe Kirche mit stillschweigender Billigung der Behörden aktiv (AA 15.10.2014).
Religiöse Praktiken werden auf offiziell genehmigte Moscheen, Tempel, Kirchen und Klöster beschränkt. Die Aktivitäten, Angestellten, Finanzen, Bestellung des religiösen Personals, Publikationen und Unterricht werden von der Regierung geprüft. Protestantische "Hauskirchen" oder andere nicht registrierte spirituelle Organisationen werden als illegal betrachtet, Mitglieder werden strafrechtlich verfolgt (HRW 21.1.2014).
Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die "drei Bösen" - Terrorismus, Extremismus und Separatismus - im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Muslime in Xinjiang und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark. Es gibt immer wieder Berichte über den Abriss von angeblich "nicht genehmigten" Gotteshäusern, während andererseits einzelne "offizielle" Kirchen mit teils staatlichen Mitteln renoviert oder gar neu gebaut werden (AA 15.10.2014).
Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Gläubigen in China seit den 1980er Jahren stark gestiegen. 67,4 Prozent der Bevölkerung bekennen sich zu den fünf Hauptreligionen bzw. Konfessionen Taoismus, Buddhismus, Katholizismus, Protestantismus und Islam, die übrigen Gläubigen zu traditionellen chinesischen Volksreligionen. Die größte Anzahl machen Buddhisten mit geschätzten 100 Mio. Gläubigen aus. Aktuelle offizielle Angaben über die Zahl der Angehörigen einzelner Glaubensrichtungen gibt es nicht. Der Protestantismus gilt gegenwärtig als die am schnellsten wachsende Religionsgemeinschaft in China. Schätzungen gehen von bis zu 100 Mio. Gläubigen aus. Nach Angaben des Amts für religiöse Angelegenheiten sind unter der "Drei-Selbst-Bewegung" 16 Mio. Protestanten und mehr als 50.000 Kirchen registriert. Daneben wächst besonders die Zahl der Hauskirchen (Zusammenschlüsse chinesischer Protestanten, die sich nicht den offiziell zugelassenen protestantischen Organisationen anschließen wollen) stetig. Seit Ende 2011 wird der Pekinger Shouwang-Hauskirche die Abhaltung von Gottesdiensten in ihrem nicht als Kirche anerkannten Gebäude untersagt. Unter freiem Himmel abgehaltene Gottesdienste wurden durch Sicherheitskräfte auch 2013 unter Hinweis auf das Versammlungsverbot abgebrochen, Priester und Anhänger verhaftet und unter Hausarrest gestellt (AA 15.10.2014).
Seit dem Abbruch diplomatischer Beziehungen zwischen Peking und dem Vatikan in den 1950er Jahren ist die Katholische Kirche in China in die "Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholischen Kirche" (ca. 6-7 Mio. Mitglieder), die die religiöse Autorität des Papstes nicht anerkennt, und die katholische Untergrundkirche (geschätzt ca. 10-12 Mio. Gläubige) gespalten, die sich weiterhin in der Gefolgschaft des Papstes sieht. Die Trennlinie zwischen den Gruppierungen verläuft allerdings fließend, da viele Priester der "Patriotischen Vereinigung" auch die Weihen von Rom erhielten (teilweise mit Wissen offizieller Stellen). So sind bereits Untergrundbischo fe zur "Patriotischen Vereinigung" übergetreten (AA 15.10.2014).
In tibetischen Gebieten und in der Autonomen Region Xinjiang Uighur (XUAR) wurde eine zunehmende Einschränkung der religiösen Freiheit registriert (HRW 21.1.2014). Muslime sind immer wieder Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt, die Religionsausübung wird insb. bei den Uiguren stark reglementiert (AA 15.10.2014).
Bestimmte religiöse bzw. spirituelle Gruppen sind in China gesetzlich verboten. Das Gesetz definiert diese Gruppen ausdrücklich als "teuflische Sekten". In diese Kategorie fallen z.B. die Guanyin Method Sekte (Guanyin Famen, Zhong Gong), und Falun Gong. Deren Mitglieder sind dem Risiko von Einschüchterung, Schikanen und Verhaftungen ausgesetzt (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt nur etwa 8% der Bevölkerung der VR China aus, bewohnen jedoch knapp die Hälfte des Staatsgebietes. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Art. 4 der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China. Er garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Gebräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten. Minderheiten kommen in den Genuss diverser positiv diskriminierender Bestimmungen (Quoten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Befreiung von der Ein-Kind-Politik, vereinfachter Universitätszugang etc.). Zugleich ist der Staat zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet (AA 15.10.2014). Jedoch bleiben der Inhalt und die Umsetzung der Minderheitenpolitik schwach, und Diskriminierung von Minderheiten weit verbreitet (USDOS 27.2.2014). Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Daher sieht man sich zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet. Zur Stabilitätswahrung hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren (AA 15.10.2014). Han-Chinesen profitieren überproportional von Regierungsprogrammen und dem wirtschaftlichen Aufschwung. Die Minderheitengruppen in den Grenz- aber auch in anderen Regionen haben weniger Zugang zu Bildung als Han-Chinesen, sind mit Diskriminierung bei Arbeitsplätzen zugunsten der Han konfrontiert und verdienen im Vergleich zu anderen Gebieten des Landes weniger. Die Entwicklungsprojekte der Regierung hemmen oft die traditionelle Lebensart und sind oftmals mit Zwangsumsiedlungen der Minderheiten verbunden. Die Regierung spielt im Zuge ihrer Herausbildung einer "harmonischen Gesellschaft" Rassismus und institutionelle Diskriminierung von Minderheiten herunter, welche aber Quelle von tiefer Verstimmung in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang, der Innermongolischen Autonomen Region und den tibetischen Gebieten ist (USDOS 27.2.2014).
Die Bedingungen in Xinjiang und Tibet bleiben stark repressiv (FH 23.1.2014a). Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist zu beobachten, dass es in den Autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausübung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt. Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe (AA 15.10.2014). Tibeter, welche verdächtigt werden kritisch gegenüber der Staatspolitik zu stehen, werden Ziel von Anklagen des "Separatismus" (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Minderheitenschutz
In Xinjiang (moslemische Uiguren) und Tibet werden die angeblich separatistischen Bewegungen als Bedrohung des Staates gewertet. Das gilt auch für das friedliche Eintreten für die Wahrung von Minderheitenrechten und eine effektive Autonomie, das in den gleichen Topf mit "Terrorismus, Separatismus und Extremismus" geworfen wird. Menschen, die sich außerhalb staatlicher Einrichtungen um die Förderung der mongolischen Kultur und um echte Autonomie in der Inneren Mongolei bemühen bzw. zu Vereinigungen zusammenschließen, sind ebenfalls politischer Verfolgung ausgesetzt. Die Menschenrechtsituation in Xinjiang bleibt angespannt. Während die chines. Regierung durch große Infrastrukturinvestitionen versucht, die wirtschaftliche Entwicklung weiter voranzutreiben, werden gleichzeitig repressive Sicherheitstaktiken angewendet, um die oft frustrierte und diskriminierte Uigurische Bevölkerung ruhig zu stellen und zu kontrollieren. 40 % der Bevölkerung der Provinz sind ethische Uiguren. Dennoch ist diese Volksgruppe politisch stark unterrepräsentiert, die religiösen Aktivitäten werden ebenfalls streng kontrolliert. Es kommt punktuell immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Uiguren und Han Chinesen, auf die oft, unter dem Deckmantel des Kampfes gegen den Terrorismus, harsche Retorsionen durch Sicherheitsorgane folgen. Die Meldungen über langjährige Verurteilung von Uiguren, auch wegen der einfachen Ausübung nichtangemeldeter religiöser Aktivitäten, mehren sich.
In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chines. Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, vA aus Kambodscha, Thailand, Pakistan und Malaysia. Im Juli 2012 wurden aus Malaysia abgeschobene Uiguren zu bis zu 15 Jahren Haft wegen "separatistischer Tätigkeiten" verurteilt.
Ähnlich wie in Xinjiang gibt es auch unter der tibetischen Bevölkerung eine große Frustration angesichts einer chines. Politik der wirtschaftlichen Expansion, die wenig Rücksicht auf Mitbestimmung, kulturelles Erbe und religiöse Freiheit nimmt. Besonders in den tibetischen Gebieten Sichuans, Gansu und Qinghai kam es seit 2009 zu über 100, meist tödlichen, Akten von Selbstverbrennungen, die von religiösen Versammlungen, Protesten und schließlich einer oft gewaltsamen Auflösung durch Sicherheitsorgane gefolgt wurden. Einige Tibeter wurden wegen Anstiftung zur Selbstverbrennung zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Der Zugang zur Autonomen Region Tibet ist besonders für ausländische Journalisten und Diplomaten weiterhin äußerst schwierig (ÖB Peking, 30.11.2014).
13.1. Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik (AA 15.10.2014). Die Regierung gibt keine Einschränkungen bei der Teilhabe von Frauen und Minderheiten im politischen Prozess vor, jedoch halten Frauen nur wenige Positionen von signifikantem Einfluss in der KPCh oder der Regierungsstruktur. Die Regierung ermutigte Frauen in den Dorfkomitees zu wählen und sich zur Wahl aufstellen zu lassen, jedoch sind nur wenige der gewählten Mitglieder Frauen. Das Wahlgesetz sieht Quoten für Frauen vor. Es gibt Gesetze zum Schutz von Frauen, dennoch kommt es zu Diskriminierung von Frauen (USDOS 27.2.2014).
In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt (AA 15.10.2014). Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem (USDOS 27.2.2014). Eine nationale gesetzliche Regelung über häusliche Gewalt gibt es bislang nicht (AA 15.10.2014). Ein starker rechtlicher Mechanismus zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt ist somit nicht vorhanden. Sowohl das Ehegesetz als auch das Gesetz zum Schutz von Rechten und Interessen von Frauen beinhalten Bestimmungen, die direkt häusliche Gewalt verbieten, jedoch meinen einige Experten diese wären zu allgemein gehalten, versagen darin, häusliche Gewalt zu definieren und sind schwierig umzusetzen. Aufgrund des Standards, dass alle Zweifel ausgeschlossen werden müssen, kann ein Richter ohne Geständnis nicht gegen den Gewalttäter entscheiden. Berichten zufolge kommt in einem Viertel der Familien häusliche Gewalt vor, mehr als 85 % der Opfer sind Frauen. Die Regierung unterstützt Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, und einige Gerichte begannen, Opfer zu schützen. Hilfe erreicht jedoch nicht immer die Opfer und Sicherheitskräfte ignorieren häusliche Gewalt oft. Die All China Women's Federation berichtete im Jahr 2010 von 50.000 Beschwerden jährlich. Laut ihrer Statistik gab es landesweit 12.000 spezielle Polizeizellen für Anzeigen von häuslicher Gewalt, 400 Schutzhäuser für Gewaltopfer und 350 Untersuchungszentren für Frauen, die Anzeige erstatten (USDOS 27.2.2014). Obwohl die Regierung eingesteht, dass häusliche Gewalt und Diskriminierung verbreitet sind, schränkte sie die Aktivitäten von unabhängigen Frauenrechtsgruppen ein (HRW 21.1.2014).
Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt. Es gibt glaubhafte Berichte, dass lokale Behörden an Einrichtungen, in denen Prostitution ausgeübt wird, beteiligt sind. Prostitution ist zwar keine Straftat, aber ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit Administrativhaft geahndet wird (AA 15.10.2014). Gegenüber Sexarbeiterinnen, von denen es zwischen vier und zehn Millionen gibt, setzt die Regierung eine harte Politik um, was oft zu Missbrauch und eingeschränktem Zugang zur Justiz führt (HRW 21.1.2014). Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 15.10.2014). Die Anzahl der Anzeigen hat sich allerdings deutlich erhöht. Vergewaltigung ist verboten, die Strafen reichen von drei Jahren Haft bis zur Todesstrafe. Offizielle Statistiken zu Vergewaltigung sind nicht verfügbar (USDOS 27.2.2014).
Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik der VR China in besonderem Maße betroffen (AA 15.10.2014). So sind die reproduktiven Rechte besonders von Frauen durch diese Familienplanungspolitik stark beschränkt (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Accord - Anfragebeantwortung zu China vom 05.06.2013 (a-8403)
Alleinerziehende Mütter
Die chinesische, englischsprachige Tageszeitung Global Times berichtet in einem Artikel vom August 2012 über alleinerziehende Mütter in Schanghai. Angesichts der zunehmenden Scheidungsrate werde es immer mehr alleinerziehende Mütter geben. Während Traditionalisten diese Entwicklung missbilligen würden, scheine es, als ob sich viele dieser Frauen gegenseitig unterstützen würden, obwohl es derzeit keine große Unterstützung durch die Regierung gebe.
Der Artikel berichtet weiters über einen Verein alleinerziehender Mütter, der vor elf Jahren nach einer Reihe von Unterstützungsanfragen durch Mitarbeiter der Frauenverbandsbehörden ("women's federation authorities") in Pingliang gegründet worden sei. Die Behörden würden Räumlichkeiten zu Verfügung stellen und die regelmäßigen Aktivitäten des Verbands finanzieren.
Die meisten alleinerziehenden Mütter seien weiterhin auf sich alleine gestellt. Obwohl es in einigen Distrikten wie Changning und Jing'an Frauenverbandsbehörden gebe, die Hilfsprogramme auflegen würden, seien diese zu wenig und zu isoliert. Yang Beilei, Generalsekretärin des Research Center for Women an der Tongji-Universität, habe geäußert, dass sie sich eine koordinierte Antwort der Regierung, Gemeinden und Sozialämter zur Unterstützung alleinerziehender Mütter wünsche:
In einem im Jahr 2012 erschienenen Sammelband zu China schreibt Guan Xinping, Leiter des Instituts für Soziologie an der Nankai-Universität, dass jede Stadt eine Vielzahl von Projekten zur Armutslinderung ins Leben gerufen habe. Gewerkschaften, Frauenverbände, Behindertenverbände und andere Organisationen in vielen Städten würden Angestellten (einschließlich entlassener ArbeiterInnen), Frauen (einschließlich alleinerziehender Mütter) und Behinderten wirtschaftliche Unterstützung zur Verfügung stellen:
Die Online-Ausgabe der chinesischen Tageszeitung People's Daily, einem Organ der Kommunistischen Partei Chinas, berichtet in einem Artikel vom Dezember 2012 über Wu Hongya, eine Frau, die sich für alleinerziehende Mütter einsetze. Im Jahr 2009 habe Wu ein Service-Center sowie eine Website für alleinerziehende Mütter eingerichtet. Sie habe fast all ihre Ersparnisse aufgewendet. Im Jahr 2011 habe Wu ihr Haus verkauft und das Geld genützt, um das erste und einzige öffentliche Angebot finanzieller Unterstützung speziell für alleinerziehende Mütter einzurichten:
Eine im September 2010 veröffentlichte Anfragebeantwortung des australischen Refugee Review Tribunal (RRT) enthält Aussagen von Dr. Alice de Jonge, Dozentin für Wirtschafts- und Steuerrecht an der Monash University, die laut Informationen der Universitätswebsite in China gelebt und studiert habe. Auf die Frage, ob Frauen, die uneheliche Kinder bekommen würden, abgesehen von der Zahlung einer sozialen Kompensationsgebühr anderen Risiken ausgesetzt seien, habe de Jonge erwidert, dass dies in hohem Maße von den Lebensverhältnissen der Frauen abhänge. In abgelegeneren Dörfern könne soziale Ächtung sehr reale Auswirkungen auf die Menschenrechte der Betroffenen haben. Dazu gehöre Diskriminierung beim Zugang zu grundlegenden Dingen.
In Städten müssten erneut die individuellen Lebensverhältnisse der Frau und ihres Kindes berücksichtigt werden. Soziale Beziehungen und Netzwerke seien essentiell. Verfüge man über diese, sei fast alles möglich. Ohne soziale Unterstützung könne es passieren, dass einem der Zugang zu grundlegenden Dingen wie Wohnraum und Beschäftigungsmöglichkeiten verwehrt werde. Unverheiratete schwangere Frauen seien üblicherweise mit Diskriminierung beim Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung konfrontiert. Alleinerziehende Mütter würden oftmals bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach Bildungsmöglichkeiten für ihr Kind, bei der Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten und, allgemeiner, im Kontext sozialer Interaktionen diskriminiert.
Die Familienplanungspolitik sieht vor, dass eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen darf. Seit Beginn des Jahres 2014 dürfen auch Ehepaare, von denen einer der Partner aus Ein-Kind-Familien stammt, ein zweites Kind haben. Viele lokale Vorschriften sehen zudem inzwischen Erleichterungen vor (z.B. für nationale Minderheiten, Rückkehrer etc.). Wenn ein Ehepaar gegen die Familienplanungsbestimmungen verstößt, muss die Familie mit einer für durchschnittliche chinesische Einkommensverhältnisse empfindlichen Geldbuße rechnen, die an das Einkommen gekoppelt ist (AA 15.10.2014). Diese gesetzlich verlangte "soziale Kompensationsgebühr" kann bis zu zehn Jahreseinkommen hoch sein (USDOS 27.2.2014). Die Umsetzung der staatlichen Geburtenbegrenzungspolitik erfolgt regional stark unterschiedlich (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 22.4.2013). Sofern das Bußgeld nicht gezahlt wird oder nicht gezahlt werden kann, darf eine Eintragung des (zweiten oder weiteren) Kindes in das Haushaltsregister ("hukou") nicht vorgenommen werden (AA 15.10.2014). Ohne diese haben sie keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und anderen Sozialleistungen (AI 22.4.2013). Sogenannte "Black Children", also "illegal" geborene Kinder sind besonders anfällig für Missbrauch und Menschenhandel (ÖB 9.2013). Obwohl verboten, gibt es Fälle von Zwangsabtreibungen durch Lokalregierungen. Auf Eltern, die bereits zwei Kinder hatten, wird Druck ausgeübt, sich sterilisieren zu lassen (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Es gibt auch Berichte zu Zwangssterilisierungen (AI 22.4.2013). 18 von 31 administrativen Einheiten auf Provinzebene sehen außerdem die Verpflichtung zu Abtreibungen vor (FH 23.1.2014a). Die Nationale Bevölkerungs- und Familienplanungskommission berichtete, dass alle Provinzen die Geburtenerlaubnis vor Empfängnis des ersten Kindes abgeschafft hatten. Provinzen dürfen aber weiterhin verlangen, dass Eltern Schwangerschaften vor der Geburt des ersten Kindes registrieren lassen müssen. Diese "Registrierung" kann de facto als Genehmigungssystem angewandt werden. In fast allen Provinzen ist es für alleinstehende Frauen illegal, Kinder zu bekommen, dies ist mit Geldstrafen belegt (USDOS 27.2.2014). Die Durchsetzung und Kontrolle der staatlichen Familienplanungspolitik ist immer wieder mit gravierenden Verletzungen der Menschenrechte bis hin zu Zwangsabtreibungen in fortgeschrittenen Schwangerschaftsmonaten verbunden, laut NGOs insbesondere in Xinjiang. Bei Schwangerschaften unverheirateter Frauen drängen die Behörden auf eine "freiwillige" Abtreibung (AA 15.10.2014).
Das Gesetz erlaubt berechtigten Paaren einen Antrag auf Erlaubnis für ein zweites Kind, wenn sie die in lokalen und Provinzvorschriften vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Die Ein-Kind Beschränkung wird in städtischen Gebieten strenger umgesetzt, wo nur Paaren, die bestimmte Bedingungen erfüllten ein zweites Kind erlaubt wird. In den meisten ländlichen Gebieten ist die Politik entspannter (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 22.4.2013). Ethnische Minderheiten sind weniger strengen Regeln unterworfen (USDOS 27.2.2014). Die sogenannten ÜberseechinesInnen nehmen eine besondere Stellung in der Ein-Kind-Politik Debatte ein. Die Regierung möchte diese Gruppe weder verstimmen noch ins Ausland vergraulen, da diese Wissen und Kapital mit in die Heimat bringen. Darum wird ihnen sowohl am Land als auch in der Stadt eine Zwei-Kind-Genehmigung gewährt. Sollte eine Überseechinesin bei der Einreise nach China etwa mit dem zweiten, dritten oder gar vierten Kind schwanger sein, so wird sie nicht zu einer Abtreibung gezwungen. Sie darf aber dann in China nicht mehr schwanger werden. Viele entkommen der Geburtenkontrolle indem sie die zweite bzw. ausländische Staatsbürgerschaft behalten (Gangl 4.1.2012).
Fälle einer staatlich gelenkten Entziehung von Kindern, die im Ausland entgegen der familienplanungsrechtlichen Vorschriften gezeugt wurden, sind gesetzlich nicht vorgesehen und nicht bekannt. Gelegentlich gibt es jedoch Berichte über Kinder, die von örtlichen Behörden als "Strafe" für Verstöße gegen die Familienplanungspolitik oder Nichtzahlung der Geldbuße den Familien weggenommen, an Waisenhäuser verkauft und von dort gegen hohe Beträge zur Adoption ins Ausland vermittelt werden (AA 15.10.2014).
Quellen:
Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"- System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 15.10.2014).
Von 1982 an war basierend auf dem Hukou-System eine Inhaftierungspraxis des "Custody and Repatriation" in Kraft. Danach konnte die Polizei Personen ohne Wohn- oder Arbeitserlaubnis monatelang in Lagern internieren und zu schweren Arbeiten heranziehen, um sie dann in ihre Heimatstadt zurückzubringen.[4] Als es 2003 nach dem Tod des jungen Modedesigners Sun Zhigang zu heftigen Protesten kam, wurde diese Regelung aufgehoben.[5]
Das Hùkou-System ist die offizielle Wohnsitzkontrolle der Bevölkerung der Volksrepublik China. Daneben gibt es die Hukou-Bücher, die jede Familie in der Volksrepublik besitzt und in die alle wichtigen Ereignisse (zum Beispiel Geburt, Hochzeit) einzutragen sind.
Nachdem es in den boomenden Ballungsräumen in den Küstenregionen zu einem sehr großen Bedarf an Arbeitskräften kam, wurde zum ersten Mal ländlichen Arbeitssuchenden in größerer Zahl gestattet, in den Städten zu arbeiten, wenn auch nur vorübergehend. In einigen Provinzen wird das Hukou-System bereits reformiert, wie zum Beispiel in Guangdong.
Die Stadtregion Shenyang im nordöstlichen Liaoning , die auch erhebliche ländliche Gebiete umfasst, hat Anfang 2010 als erste Großstadt die Unterscheidung zwischen städtischem und ländlichem Hukou abgeschafft und damit auch der ländlichen Bevölkerung Zugang zu besserer städtischer Bildung, Krankenversorgung und Sozialversicherung verschafft.
In der Großstadt Chongqing wurden zwischen Mitte 2010 und Ende 2011 die Einwohnerrechte auf rund 3 Millionen Migranten aus dem ländlichen Hinterland ausgedehnt. Chengdu hob bis Ende 2012 alle Unterschiede zwischen Einwohnern der Stadt und der ländlichen Region innerhalb seines Zuständigkeitsgebietes auf. Diese Reformen schaffen das Hukou nicht ab, erweitern die Privilegien aber auf alle Einwohner der Region.[7]
Im Januar 2013 kündigte die neue Regierung an, eine landesweite Reform des Hukou-Systems einzuführen, durch die "die Mehrheit der Wanderarbeiter eine Heimat finden und sowohl in Städten, wie auf dem Land gut leben können" soll.
Ende Juli 2014 wurde eine Neuordnung des Systems vorgestellt, die bis 2020 umgesetzt werden soll. In Gemeinden und Städten mit weniger als einer Million Einwohnern wird die Anmeldung als Bürger freigegeben. Wer in diese Orte zieht, kann sich anmelden und alle kommunalen Leistungen in Anspruch nehmen. In Städten zwischen einer Million und drei Millionen Einwohnern werden geringe Anforderungen an Neuanmeldungen gestellt, eine Übergangsperiode soll sicherstellen, dass die Verwaltungen nicht mit leistungsberechtigten Neubürgern überfordert werden. In Städten zwischen drei und fünf Millionen Einwohnern sollen Neuanmeldungen in "angemessenem" Umfang möglich werden. Nähere Informationen wurden zunächst nicht veröffentlicht. Für die Mega-Städte Beijing und Shanghai wird ein Punkte-System eingeführt; Anmeldungen werden nur in streng reglementierter Zahl angenommen, die Bürger müssen sich nach Beschäftigungsdauer, Wohnverhältnissen und sozialer Absicherung qualifizieren.
Wanderarbeiter in China verdienen überdurchschnittlich gut und gibt es auch Einrichtungen zur Integration von Wanderarbeiterkindern. Der Bildungsgrad der Wanderarbeiter steigt und ist deren Schicksal eng mit Chinas fortschreitender Verstädterung verknüpft. Die Integration verläuft schleppend weil die Wanderarbeiter am neuen Ort keine offizielle Haushaltsregistrierung erhalten (Hukou), ohne diese ihnen viele Rechte verwehrt sind. Theoretisch können sie in den Städten Anrechte auf Renten und andere Sozialleistungen erwerben. In der Praxis ist das jedoch nur mit Abschlägen bei dem Bezügen möglich. Die geplante Modernisierung des Hukou Systems verläuft schleppend. (Frankfurter Allgemeine Wirtschaft, Montag 24.08.2015).
Quellen:
1. FAN, Cindy C. "China on the move", p. 1
2. Hemme, Michaela: Sektorale Wirtschaftsstruktur als Wachstumsbremse? Eine Analyse für die Volksrepublik China. Diplomarbeit an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau, 2008, S. 22ff.
3. Attention OECD-PISA: Your Silence on China is Wrong, 12 Dezember 2013
4. Marco Pannella: China - als "Custody and repatriation" umschriebene Inhaftierungspraxis Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 15. Oktober 1999
5. Li Li: Der Unabhängigkeit der Justiz soll der Vorrang gegeben werden Bejing Rundschau, 2005
7. The Economist: Changing migration patterns - Welcome home, 25. Februar 2012
8. Xinhua: China to advance household registration reforms, 7. Januar 2013
9. Xinhua: China Focus: Hukou reforms to help 100 mln Chinese, 30. Juli 2014
16. Grundversorgung/Wirtschaft
2013 lag das Wachstum der chinesischen Volkswirtschaft bei 7,7% und damit im internationalen Vergleich weiterhin sehr hoch, auch wenn nicht mehr die zweistelligen Wachstumszahlen vergangener Jahre erreicht werden konnten. Der langfristige Wachstumstrend wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung allerdings abschwächen. Chinas Ein-Kind-Politik führt auch dazu, dass weniger Menschen auf den Arbeitsmarkt drängen werden. Es wird geschätzt, dass das Wachstumspotenzial der chinesischen Volkswirtschaft mittel- und langfristig daher um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr niedriger ausfallen wird. Das chinesische Wirtschaftsmodell ist nach wie vor stark investitionsgetrieben. Staatliche Investitionen bilden einen wesentlichen Wachstumsmotor. Auch 2013 trugen Investitionen mehr zum Wachstum bei als der heimische Konsum. Die chinesische Regierung will den Umbau der Wirtschaft durch strukturelle Reformen vorantreiben. Eine stärkere Marktorientierung und ein schrittweiser Rückzug staatlicher Stellen von der bisherigen Mikrosteuerung in Wirtschaftsfragen sind Leitgedanken der anstehenden Reformen (AA 3.2014b).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.10.2014). Das rasante Wirtschaftswachstum infolge der Reform- und Öffnungspolitik hat den Lebensstandard der meisten Chinesen maßgeblich erhöht, allerdings zu großen Ungleichgewichten bei der Einkommensverteilung zwischen Stadt und Land sowie Küsten- und Binnenprovinzen und hat zu zunehmender Arbeitslosigkeit geführt. Das durchschnittliche jährliche pro-Kopf-Haushaltseinkommen der Landbevölkerung betrug 2013 8896 RMB (ca. 1070 Euro); die in den Städten lebenden Chinesen hatten ein durchschnittliches jährliches pro-Kopf- Haushaltseinkommen von 29547 RMB (ca. 3520 Euro). Die Zahl der in den Städten registrierten Arbeitslosen wurde 2013 genauso wie im Vorjahr mit 4,1 Prozent angegeben. Der vom Nationalen Volkskongress verabschiedete 12. Fünfjahresplan (2011-2015) betont die Bedeutung des Übergangs von extensivem zu intensivem, nachhaltigerem Wachstum sowie sozial und ökologisch verträglicher Urbanisierung (AA 3.2014a).
Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 269 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle (AA 15.10.2014).
Mit dem 2011 in Kraft getretenen Sozialversicherungsgesetz verfügt China erstmals über eine einheitliche, landesweit verbindliche Rahmengesetzgebung für die wesentlichen Zweige der Sozialversicherung. Das Gesetz umfasst die Renten-, Arbeitslosen-, Arbeitsunfall-, Kranken- und Mutterschutzversicherung sowie den Aufbau der ländlichen Basisaltersversorgung. Auf dieser Grundlage hat der Staatsrat Anfang des Jahres entschieden, die Alterssicherung für die Stadt- und Landbevölkerung zusammenzulegen und ein flächendeckendes Netz der Basisalterssicherung aufzubauen (AA 3.2014b).
Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:
Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand
Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar (IOM 10.2013).
Quellen:
In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Vorstellungen (AA 22.10.2014).
Ende Juni 2013 wurden in China 959.872 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 656.307 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,
23. 894 Krankenhäusern (13.414 davon staatlich), 37.006 Gesundheitszentren, 34.165 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.055 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.499 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.236 Sanitätsstationen (IOM 10.2013).
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 15.10.2014).
Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2013). Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99,0% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 15.10.2014).
Quellen:
Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (AA 15.10.2014).
Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen. Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere:
Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung (AA 15.10.2014). Laut Medienberichten wurden 16 der 20 Uiguren, von denen 19 nach den Unruhen vom Juli 2009 aus China geflohen und im Dezember 2009 von Kambodscha gegen ihren Willen nach China zurückgeführt worden waren, zu Gefängnisstrafen von 16 Jahren bis lebenslänglich verurteilt (AI 23.5.2013).
Quellen:
In ganz China ist die Herstellung oder Beschaffung gefälschter oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art seit langem ohne besondere Schwierigkeiten möglich. Nach Einschätzung internationaler Dokumentenexperten arbeiten in China die meisten und die besten Fälscherwerkstätten weltweit. Viele verfügen über neueste Technik. Von falschen oder gefälschten Dokumenten (vor allem aus den Provinzen Liaoning, Zhejiang und Fujian, hier vor allem der Stadt Changle) wird zu vielfältigen Zwecken Gebrauch gemacht (AA 15.10.2014).
Quellen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, nunmehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund der bereits im behördlichen Verfahren vorgelegten Personaldokumente festgestellt werden.
3.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
3.3.1. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).
Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).
Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).
Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.
Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).
Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Ferner ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung:
Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191 Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:
Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.
Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
3.3.2. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin und ihren Asylgründen beruhen auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin in den insgesamt vier im behördlichen Verfahren durchgeführten Einvernahmen (EV am 23.06.2004, AS 15ff, EV am 25.06.2004, AS 105ff, EV am 02.12.2005, AS 167ff, EV am 10.01.2012, AS 401ff).
In sämtlichen Einvernahmen schilderte die Beschwerdeführerin grundsätzlich ihr Vorbringen widerspruchsfrei und konsistent und waren bei Durchsicht der Niederschriften auch sog. "Realkennzeichen" -wie zB das Weinen der Beschwerdeführerin - im Protokoll vermerkt.
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens der BF geschilderten Geschehnisse es der BF ein Anliegen ist, diese von sich aus darzulegen. Eine derartige Vorgangsweise entspricht auch den Erfahrungswerten der erkennenden Richterin und werden gerade freie, emotionale Erzählungen unter Nennung zahlreicher Details auch als sog. "Realkennzeichen" einer glaubwürdigen Darlegung in einschlägiger Literatur und Fortbildungsveranstaltungen zur Thematik "Glaubwürdigkeitsprüfung", welche die vorsitzende Richterin besuchte, genannt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin weist solche Kennzeichen auf, welche für die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben sprechen.
Das Bundesasylamt hat sich beweiswürdigend zwar mit der seitens der BF geschilderten Zwangsabtreibung, dem Streit und der Verletzung der dafür verantwortlichen Ärztin auseinandergesetzt, und die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin aufgrund deren Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit für glaubwürdig befunden.
Eine Beweiswürdigung mit den darüber hinausgehenden seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründen bzw. Umständen und entsprechende Feststellungen blieb das BAA jedoch schuldig - das BAA spricht in seiner Beweiswürdigung weiter lediglich allgemein von den "glaubwürdigen Angaben" der BF (AS 763), sodass mangels gegenteiliger Beweiswürdigung davon auszugehen ist, dass das BAA damit sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin meinte.
Im Lichte dessen, dass mit der Beschwerdeführerin bereits vier Einvernahmen zu ihren Ausreisegründen durchgeführt wurden und die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen grundsätzlich als ausführlich, konsistent und widerspruchsfrei zu qualifizieren sind, und nach Ansicht der erkennenden Richterin den obzitierten von der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten und in der Statusrichtlinie genannten Kriterien entsprechen, konnte mit diesen das Auslangen gefunden und von einer hg. mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Die erkennende Richterin sieht daher keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die BF aus den von ihr genannten Gründen die VR China verlassen hat, sodass diese als feststehender Sachverhalt anzunehmen waren.
Auch, wenn die Beschwerdeführerin als Grund für die Ausreise den mit der Zwangsabtreibung in Zusammenhang stehenden Vorfall und die Körperverletzung der verantwortlichen Ärztin angab und erklärte, die anderen Umstände vielleicht noch ertragen zu haben, so sind doch sämtliche von der BF genannten Umstände in ihrem unmittelbaren Umfeld in einer Gesamtheit zu betrachten und der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
3.3. Die hg. getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren und bekräftigte die Beschwerdeführerin diese in ihrer aktuellen Stellungnahme vom 25.09.2015.
Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der BF machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Die Feststellungen beruhen im übrigen auf einem aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BAA, nunmehr BFA, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. früher: § 60 Abs. 2 AsylG, seit 01.01.2014: § 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.
Zu A)
4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
4.2. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, von einer Zwangsabtreibung betroffen gewesen zu sein und habe ihr die verantwortliche Ärztin auch die Frage gestellt, warum man eine "tibetanische Brut" (Anm.: den Angaben der BF zufolge war der Vater des Kindes Tibeter) überhaupt großziehen solle.
In Verbindung mit der in casu an der BF durchgeführten Zwangsabtreibung ist von einer bereits erfolgten Verfolgung im Sinne der GFK auszugehen und in einem auf nachfolgende höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen:
Der unabhängige Bundesasylsenat verneinte im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer "Verfolgung im Sinne dieser Konventionsstelle" (d.h. des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv). Dem liegt die Auffassung zugrunde, die von der Volksrepublik China verfolgte "Ein-Kind-Politik" sei "nicht offenkundig illegitim", und ihre Befolgung werde vom Staat - ohne dass dieser dabei (etwa) nach dem religiösen Bekenntnis unterscheide - von allen Personen verlangt. Es bestehe auch bei der Durchsetzung dieser Politik eine "konsequente Gleichbehandlung" und es erfolge keine Diskriminierung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründe. Diese Betrachtungsweise greift insofern zu kurz, als sie einerseits die Schwere der von der Asylwerberin befürchteten, offenbar extralegalen Maßnahmen (zwangsweise Abtreibung - hier sogar im fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft - und zwangsweise Sterilisation) ausblendet und andererseits die Motive der Volksrepublik China für die "Ein-Kind-Politik" und deren Durchsetzung in den Vordergrund stellt, ohne den - für die Beurteilung eines Zusammenhanges mit einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründe maßgeblichen - Motiven der Asylwerberin für deren Nichtbefolgung Bedeutung beizumessen (VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692).
Ausführungen dazu, dass die Gefahr einer allen Betroffenen gleichermaßen drohenden Bestrafung wegen Nichtbefolgung der chinesischen Bevölkerungswachstumspolitik ("Ein-Kind-Politik") asylrelevant sein kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - abgesehen von dem Gesichtspunkt ihrer möglichen Gesetzwidrigkeit auch nach dem Recht des Herkunftsstaates - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann das aber auch auf der (generellen) Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Ablehnung der "Ein-Kind-Politik" im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692 unter Verweis auf Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401).
Die - offenbar auch in Ansehung der hier in Rede stehenden Zwangsmaßnahmen (zwangsweise Abtreibung - hier sogar im fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft - und zwangsweise Sterilisation) angenommene - Gleichbehandlung der Asylwerberin und eine mangelnde Diskriminierungsabsicht schließt das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung ebenso wenig von vorne herein aus, wie die angenommene Legitimität des mit der Bevölkerungswachstumspolitik verfolgten Zieles. Auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger gleich treffenden Sanktion kann nämlich unter bestimmten Umständen "Verfolgung" ("persecution") im Sinne der FlKonv aus einem der dort genannten Gründe darstellen (vgl. in diesem Sinne bereits das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0431; siehe auch das Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0409, mit dem Hinweis auf mehrere im Anschluss an das erstgenannte Erkenntnis ergangene Entscheidungen, und das Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0160, mit weiteren Nachweisen; zu "laws of general application" allgemein Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 (Nachdruck 1998), 52 f und 365 in Fußnote 153). Das gilt umso mehr für die Anwendung im Herkunftsstaat legal nicht vorgesehener - nach den Ausführungen des Sachverständigen: verbotener - Maßnahmen wie der hier zu beurteilenden, zur Durchsetzung der Bevölkerungswachstumspolitik von den lokalen Behörden in der Volksrepublik China (angeblich) vorgenommenen Zwangsabtreibungen und Zwangssterilisationen (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt "laws of general application" aus der internationalen Rechtsprechung beispielsweise die Entscheidung des kanadischen Federal Court of Appeal vom 1. April 1993, "Cheung v. Canada" und darauf bezugnehmend die dissenting opinion von La Forest in der Entscheidung des Supreme Court of Canada vom 19. Oktober 1995 im Fall "Chan" sowie die Entscheidung des High Court of Australia vom 24. Februar 1997 im Fall "Applicant A") (VwGH 14.12.2004, 2001/20/06929).
Mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der von der Asylwerberin befürchteten Maßnahmen hat sich der unabhängige Bundesasylsenat nicht auseinandergesetzt. Er ist allerdings bei seiner Entscheidung zum Abschiebungsschutz davon ausgegangen, dass der damals (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Verkündung am 22. Oktober 2001) "im fortgeschrittenen Stadium" (zu Beginn des sechsten Monats) schwangeren Asylwerberin im Falle ihrer Abschiebung in die Volksrepublik China die zwangsweise Vornahme eines Abbruches der Schwangerschaft drohe, und er hat - zu Recht - die Auffassung vertreten, dies dürfe der Asylwerberin "(auch) im Lichte des Art. 3 EMRK" nicht zugemutet werden. Für den Verwaltungsgerichtshof besteht aber auch kein Zweifel daran, dass ein gegen den Willen der Asylwerberin (zwangsweise) vorgenommener Schwangerschaftsabbruch ebenso wie eine auf diese Art durchgeführte Sterilisation als völlig unverhältnismäßige Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele einer Bevölkerungswachstumspolitik auch eine "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv bedeuten (vgl. dazu etwa unter Verwertung der damals vorliegenden amerikanischen und kanadischen Rechtsprechung Jeanne Donald, "Prosecution or Persecution? Political Offenders and the 1951 Convention Refugee Definition" (1996) RefNZ Reference (Papers on New Zealand refugee jurisprudence), Kapitel 4.4. "China's One Child Family Policy:
Forced Sterilization and Forced Abortion", Abs. 138: danach ist es allgemein akzeptiert, dass Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation jeweils eine ernste Verletzung von Menschenrechten darstellen und als "Verfolgung" iSd FlKonv ("persecution") zu qualifizieren sind; in diesem Sinne etwa auch der High Court of Australia in der Entscheidung vom 24. Februar 1997 im Fall "Applicant A")(VwGH 14.12.2004, 2001/20/06929).
Der unabhängige Bundesasylsenat hätte - unabhängig von der hier fallbezogen gegebenen Anknüpfung an den Konventionsgrund "Religion"
In casu ist sohin jedenfalls von einer in der Vergangenheit liegenden Verfolgung der Beschwerdeführerin auszugehen, welche im Lichte der obzitierten Judikatur sehr wohl ein Indiz für eine pro futuro zu erwartende Verfolgung darstellen kann (...die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Mögen die vor der Ausreise der Beschwerdeführerin dargestellten Ereignisse (Inhaftierung des Vaters wegen politischen Engagements für die mongolische Bevölkerung, Teilnahme der Beschwerdeführerin an Demonstrationen für die Rechte der mongolische Bevölkerung; Beziehung zu einem Tibeter, der eine laministische Kirche errichten will und Bilder des Dalai Lama verteilt und verhaftet wird sowie zwangsweise Abtreibung eines von diesem erwarteten Kindes, Warnung und Drohungen durch die chinesischen Behörden gegenüber der BF), so gewinnen diese Vorfälle im Lichte der Zwangsabtreibung und der nunmehr zu erwartenden Haftstrafe aufgrund der Körperverletzung einer Ärztin durch die BF eine asylrechtlich relevante Dimension, da - vor allem im Lichte der hg. Länderfeststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich diese Faktoren im Lichte der Strafzumessung und der Behandlung der Beschwerdeführerin im Gefängnis in asylrelevanter Weise auf die Beschwerdeführerin auswirken.
4.3. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin und obiger Sachverhaltsdarstellung, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
Nach den getroffenen Feststellungen ist von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen der Religion und/oder einer unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Gesinnung auszugehen.
Da sich die chinesische Staatsgewalt über das gesamte Territorium erstreckt und die von ihr ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen landesweit unterschiedslos praktiziert werden, stellt sich die Frage einer inländischen Flucht- respektive Schutzalternative nicht.
Zusammenfassend wird somit festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb der VR China befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach § 13 AsylG 1997 ergeben.
Gemäß § 12 AsylG 1997 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesonders zur Thematik Glaubhaftmachung, wohlbegründete Furcht und Verfolgung im Sinne der GFK) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der rechtlichen Würdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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