BVwG W117 2100573-1

W117 2100573-1Tribunale amministrativo federale2 ott 2015

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Testo completo

BVwG W117 2100573-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.2100573.1.00

Spruch

W117 2100573-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Christoph STEINWENDTNER - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2015, Zl. 1032894109 - 140069197, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2015 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 iVm § 34 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zu W117 1433463 und hat am 14.10.2014 - für sich und ihre fünf weiteren minderjährigen Kinder - ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Dazu gab sie in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.10.2014 an, verwitwet zu sein und von ihrem in Österreich aufhältigen Sohn eingeladen worden zu sein und nun hier bleiben zu wollen. Sonstige Fluchtgründe habe sie nicht, auch nicht ihre minderjährigen Kinder.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.11.2014 in der Sprache Dari brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Mann sei vor etwa einem Jahr und einem Monat (Herbst 2013) von den Taliban ermordet worden, weil er einen Sohn nach Österreich geschickt habe. Sie hätten ihn wegen ihres Sohnes in Österreich mitgenommen. Sie und ihre Familie seien von den Taliban in Ruhe gelassen worden. Ihr erwachsener Sohn lebe noch im Herkunftsstaat, würde aber lieber zu ihnen kommen. Sodann erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach einem Reisepass, um Verwandte in Kanada und im Herkunftsstaat besuchen zu können.

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 19.02.2016 erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin afghanische Staatsbürgerin sowie Hazara moslemisch-schiitischen Glaubens sei. Sie sei gesund und gemeinsam mit ihren fünf minderjährigen Kindern legal mit einem Visum ins Bundesgebiet eingereist, wo sie mit ihrem bereits subsidiär schutzberechtigten Sohn (Beschwerdeführer zu W117 1433463) zusammenleben wolle. Darüber hinaus habe sie keine Fluchtgründe geltend gemacht. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aus dem Tod ihres Ehemannes keine konkrete individuelle Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin habe abgeleitet werden können, da sie angegeben habe, dass sie und die Kinder keine Probleme mit den Taliban gehabt hätten und ihr erwachsener Sohn noch immer im Heimatort lebe. Außerdem wolle sie in Österreich einen Reisepass erhalten und mit ihren Kindern nach Afghanistan fliegen, um ihren Sohn und ihre Eltern zu besuchen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl seien nicht gegeben, auch nicht im Familienverfahren. Sie erhalte im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 denselben Schutz wie ihr subsidiär schutzberechtigter Sohn (Beschwerdeführer zu W117 1433463).

Mit Verfahrensanordnung vom 27.01.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde wurden die Bescheide der Beschwerdeführerin und ihrer fünf minderjährigen Kinder hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und ua. eine mündliche Verhandlung beantragt. Ihr Sohn (Beschwerdeführer zu W117 1433463) sei in Afghanistan von den Taliban verfolgt worden. Sie hätten ihn dazu zwingen wollen, eine Koranschule zu besuchen. Ihr Ehemann habe ihn dann nach Österreich geschickt, um sein Leben zu retten, danach hätten die Taliban den Ehemann wegen dem Sohn getötet. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass die Taliban sie ebenfalls verfolgen würden; die Sicherheitsbehörden seien auf Grund der aktuellen Sicherheitslage nicht im Stande oder gewillt, sie zu schützen. Sollte sie auf Fragen zu vage geantwortet habe, liege es daran, dass sie Analphabetin und mit der Einvernahmesituation überfordert gewesen sei. Überdies verweise sie auf das Beschwerdevorbringen ihres Sohnes (Beschwerdeführer zu W 117 1433463).

An der beim Bundesverwaltungsgericht für den 15.04.2015 anberaumten öffentlichen, mündlichen Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer zu W 117 1433463 (BF2) sowie die Beschwerdeführerin (BF1) und ihre minderjährigen Kinder (Töchter BF 3 und BF 6; Söhne BF 4, BF 5 und BF 7) in Anwesenheit ihres bevollmächtigten Vertreters teil, während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Verhandlung entschuldigt fernblieb. Dabei gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

"[...]

VR befragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstehen; dies wird bejaht.

VR befragt die, ob diese physisch und psychisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:

BF: Wir sind geistig und körperlich fit für die Verhandlung.

[...]

VR: Stimmt die Identität, wie sie auf den jeweiligen Verwaltungsakten aufscheint?

BF1, BF2, BF5: Ja.

[...]

VR an BF2: Gibt es noch Familienangehörige in Afghanistan? Wenn "ja", welche?

BF2: Ich weiß es nicht. Mein älterer Bruder ist in Afghanistan, ich vermute, dass er im Heimatdorf ist. Seit 2 Monaten kann ich ihn telefonisch nicht mehr erreichen.

R an BF2: Wo kommen Sie genau her? Welche Provinz, Distrikt, welches Dorf?

BF2: Ich stamme aus der Provinz: Baghlan, Distrikt: Tala Barfak,

Dorf: Dahna-e Wado.

R: Wie alt ist der Bruder?

BF2: Weiß ich nicht, er ist ungefähr 19, 20 Jahre alt.

R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an, welcher Religion?

BF2: Wir sind Hazara, wir sind Schiiten und gehören der Gruppe der Ismailiten an.

R: Leben, außer Ihr Bruder, noch jemand in Afghanistan, Onkeln?

BF2. Ich weiß es nicht genau.

BF1: Meine Mutter, meine 4 Schwestern und 2 Brüder leben noch in Afghanistan, ich weiß aber nicht genau, wo sie sich in Afghanistan aufhalten.

R an BF2: Lebt Ihr in Afghanistan verbliebender Bruder alleine, oder wie muss ich mir seine Lebensumstände vorstellen?

BF2: Als meine Mutter noch in Afghanistan war, hat mein Bruder mit meiner Mutter zusammengelebt. Nach der Ausreise meiner Mutter, hat sich mein Bruder weiterhin im Dorf aufgehalten. Er hat bei Nachbarn gelebt und dort gearbeitet. Seit 2 Monaten ist er nicht erreichbar und nicht auffindbar.

R: Warum seit 2 Monaten, gibt es kein Handy?

BF2: Ich weiß nicht, warum ich ihn nicht mehr erreichen kann, er ist auf der Mobiltelefonnummer nicht erreichbar.

BF1: Ich weiß nicht, was ihm zugestoßen ist, seinetwegen habe ich "psychische Unruhe".

R: Wie muss ich mir Ihre Lebensumstände in Afghanistan grundsätzlich vorstellen, wie haben Sie dort als Familie gelebt? Hatten Sie Grundstücke?

BF2: Unser Leben war mit vielen Schwierigkeiten verbunden. Die Situation war für uns allgemein sehr schwierig. Wir haben auf den Grundstücken anderer gearbeitet und haben diese bewirtschaftet. Wir haben das Vieh von anderen gezüchtet. Mein älterer Bruder und mein Bruder [...] haben Schafe gehütet. Mein Vater ist verstorben. Gott habe ihn selig. Ich bin manchmal zur Schule gegangen. Wir haben "dahingelebt".

R: Wo waren Sie wohnhaft, beim eigenen Grundstück oder bei anderen?

BF2: Wir haben in einem Mietshaus gelebt, das Haus gehört jemand anderen.

R: Jetzt haben Sie gesagt, dass Ihr Vater tot sei. Wann ist er gestorben und an wie ist er gestorben?

BF2: Ich weiß nicht wann er verstorben ist und wenn ich meine Mutter nach dem Todhergang frage, sagt sie mir nichts.

R: Können Sie sagen, an was Ihr Mann gestorben ist?

BF1: Mein Mann ist vor ca. 1 Jahr und 7 Monaten verstorben. Er hat auf den Grundstücken anderer Leute als Bauer gearbeitet. Sie haben ihn mitgenommen und getötet und seinen Leichnam vor die Tür gelegt. Sein Leichnam war in einem schrecklichen Zustand.

R: Wer sind die "sie"?

BF1: Ich vermute, dass die Taliban ihn mitgenommen und ihn in der Wüste getötet haben, ich bin mir aber nicht sicher.

R: Welche Schul- und Berufsausbildung in Afghanistan haben Sie?

BF2: Ich bin bis zur 6. Klasse in die Schule gegangen. Ich habe keine Berufsausbildung. Ich war in der Landwirtschaft tätig.

R: Eine normale Schule oder eine Koranschule?

BF2: Es war eine normale Schule, ich bin jedoch nicht regelmäßig in die Schule gegangen, ich habe lediglich ein- bis zweimal in der Woche am Unterricht teilgenommen, weil ich sehr viel gearbeitet habe.

R: Ist das ohne weiters möglich? Hat man Konsequenzen zu gewärtigen?

BF2: Mir war es einfach nicht möglich, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Unser Leben war äußerst schwierig, ich musste arbeiten.

R: Wann haben Sie Afghanistan genau verlassen?

BF2: Ich schätze, dass ich vor ca. 3 Jahren Afghanistan verlassen habe. Ich bin vor ca. 3 Jahren in Österreich angekommen.

R: Wie lange haben Sie gebraucht, bis nach Österreich kamen?

BF2: Ich weiß es nicht genau, ich schätze, dass die Reise von Afghanistan bis nach Österreich rund 4- 5 Monate gedauert habe. Ich vermute, dass ich in den Sommermonaten Afghanistan verlassen habe.

R: Am Landweg, illegal oder legal?

BF2: Ich wusste damals nicht, dass ich von einem Schlepper hierhergebracht werde, ich war damals noch sehr jung. Ich habe später erst in Österreich mitbekommen, dass ich von einem Schlepper nach Österreich gekommen bin.

R: Warum haben Sie eigentlich Afghanistan verlassen?

BF2: Mein Vater hat immer gesagt, dass junge Buben entführt werden und nach Pakistan zur Ausbildung geschickt werden. Mein Vater hat gesagt, dass er deswegen immer wieder belästigt und schikaniert wurde. 2 Brüder von mir haben in den Bergen als Schafshüter gearbeitet. Meine jüngeren Brüder waren noch Kinder. Mein Vater war der Meinung, dass ich in Gefahr war. Er wollte, dass ich von dort weggehe, damit aus mir etwas werden kann.

R: Wenn Sie jetzt von "2 Brüder" sprechen, dann meinen Sie einen, der in Afghanistan ist und einen, der draußen vor dem Verhandlungssaal wartet?

BF2: Ja.

R: Bei dem, der draußen wartet, nennen Sie ihm namentlich!

BF2: [...] (BF5).

R: Von wem hätten Sie entführt und nach Pakistan gebracht werden sollen?

BF2: Ich habe sie nicht mit eigenen Augen gesehen. Mein Vater hat erzählt, dass es die Taliban waren. Dass Sie vermummt waren und dass sie bereits einige Jugendliche aus der Region mitgenommen haben, diese Jugendliche sind verschollen.

R: Wenn Sie jetzt Afghanistan verlassen haben, weil Sie sich aus den von Ihnen angeführten Gründen gefährdet sahen und dies Ihr Vater tat, warum ist nicht gleichzeitig mit Ihnen Ihr hier anwesende älterer Bruder ausgereist, sondern viel später und warum lebte zumindest bis 2 Monaten Ihr anderer Bruder noch in Afghanistan? Die Gefährdungssituation müsste jedoch eine ähnliche oder die Gleiche sein!

BF2: Meine Brüder waren in den Bergen. Sie sind alle 2 - 3 Monate einmal nach Hause gekommen und lediglich 2 Nächte zu Hause verbracht. Sie waren die meiste Zeit in der Arbeit. Nach dem Vorfall mit meinem Vater, waren sie ebenfalls verängstigt. Ich war derjenige, der zu Hause war und der deswegen mehr gefährdet war.

R: Sie haben gesagt, dass Sie auch die meiste Zeit in der Arbeit waren!

BF2: Das ist richtig, ich war aber in der Nähe unseres Hauses auf den Grundstücken beschäftigt, ich war auch nicht in den Bergen und auch nicht über mehrere Monate von zu Hause weg. Ich bin lediglich in den Bergen in der Umgebung gewesen, nicht weit weg.

R: In Bezug auf die Schule, die Sie punktuell besucht haben, wissen Sie da von Übergriffen der Taliban oder konnte die Schule normal besucht werden?

BF2: Mein Vater hat allgemein erwähnt, dass Schüler entführt wurden und ihnen nur mehr Islamunterricht gegeben wurde. Die ein- bis zweimal, die ich in die Schule gegangen bin, waren kaum Schüler in der Klasse, wir waren nur wenige Buben, die unterrichtet wurden.

(Nach Rückübersetzung):

BF2: Ich war beschäftigt und bin ein- bis zweimal in der Woche in die Schule gegangen und in diesen Tagen, sind manchmal sehr wenige Schüler in der Klasse gewesen, es ist aber auch vorgekommen, dass hin und wieder die Klasse voll war, es war unterschiedlich.

BF1: Die Schüler hatten Angst und sind deswegen nicht mehr regelmäßig zum Unterricht erschienen.

R: An Sie sind die Taliban oder eine ähnliche Gruppe nicht herangetreten? Sie hatten mit den Taliban keinen Kontakt?

BF2: Nein, ich kannte die Taliban nicht und wusste auch nichts über Waffen.

BF1: Er war noch ein Kind, er hat nichts davon verstanden.

R an BF1: Nähere Umstände über den Tod Ihres Mannes sind Ihnen bekannt?

BF1 weint.

BF1: Mein Mann war ein einfacher Bauer. Er wurde in die Wüste gebracht und getötet. Sein Leichnam wurde vor unserem Haus abgelegt. Er konnte gar nicht erkannt werden.

R: Wann war das?

BF1: Vor ca. 1 Jahr und 7 Monaten. Es war zwischen 10 und 12 Uhr.

R: Genaueres wissen Sie nicht, Sie vermuten nur?

BF1: Nein, ich weiß nicht mehr dazu. Er war in der Arbeit, er wurde in der Wüstenregion getötet und sein Leichnam wurde vor die Tür gelegt.

R an BFV: Haben Sie eine Frage?

BFV: Nein.

R an BF5: Woher wissen Sie Ihr Geburtsdatum? Hat das Ihnen jemand gesagt?

BF5: Ich weiß nicht, wie dieses Geburtsdatum zustande gekommen ist. Ich habe keine Schulbildung, ich habe das Datum nicht angeben.

R: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?

BF5: Vor ca. 6 Monaten.

R: Der Aktenlage nach legal. Ist das richtig? Gemeinsam mit der Mutter?

BF5: Ja.

R: Beschreiben Sie mir in groben Zügen Ihre Lebensumstände in den letzten 2, 3 Monaten vor Verlassen Afghanistan. Sind Sie in die Schule gegangen, haben Sie gearbeitet, wie haben Sie das tägliche Leben verbracht?

BF5: Ich habe nur als Schafshirte gearbeitet. Ich habe keine Schule besucht. Ich habe noch nie eine Schule von innen gesehen.

R: Warum besuchte Ihr Bruder nur ab und an eine Schule und Sie gar nicht?

BF5: Ich war über längere Zeiträume in den Bergen und konnte daher keine Schule besuchen.

R: Wie muss ich mir Ihren normalen Tagesablauf vorstellen? Sie stehen auf, hüten die Schafe? Erzählen Sie ein bisschen!

BF5: Ich habe die Nächte in Zelten verbracht und tagsüber habe ich die Schafe gehütet. Ich habe sonst nichts gemacht.

R: Haben Sie überhaupt keine sozialen Kontakte gehabt?

BF5: Nein, ich war nur mit meinen älteren Bruder unterwegs.

R: Jener Bruder, der noch möglicher Weise in Afghanistan ist?

BF5: Ja, aber ich weiß aber nicht, ob er noch in Afghanistan ist.

R: Die Mutter und die anderen Geschwister haben in den letzten 2, 3 Monate vor Ihrer Ausreise nicht besucht?

BF5: Nein.

R: Wie haben Sie die Information erhalten, dass Sie Afghanistan verlassen werden?

BF5: Meine Mutter hat mich darüber informiert, ich war damals in den Bergen unterwegs.

R: Unpräjudiziell ausgeführt, ist aus der Schilderung Ihrer täglichen Lebensumstände für mich kein Bedrohungssituation für Sie erkennbar - hingewiesen wird auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Familienverfahrens, Asyl beantragt hat. Es ist ein richtiges Bedrohungsszenario ist nicht erkennbar.

BF5: Ich war hauptsächlich nur in den Bergen mit meinem älteren Bruder. Ich weiß nicht, ob ich verfolgt wurde oder nicht.

R: Warum Sie Afghanistan verlassen, wissen Sie das?

BF5: IN Afghanistan herrscht Krieg, die Sicherheitslage ist schlecht.

BFV an BF2: Warum war es gerade Ihnen möglich die Schule zu besuchen und den anderen nicht?

BF2: Meine Brüder waren Hirten, das war ihr Beruf. Ich bin von all meinen Geschwistern der klügste gewesen, ich wurde von meinem Vater, meiner Mutter und meinen Brüdern dazu ermutigt, in die Schule zu gehen. Ich war selber ebenfalls daran interessiert, Bildung zu bekommen und in Zukunft einen Beruf zu haben, um meine Familie zu unterstützen. Das war auch der Grund, weshalb mein Vater mich ins Ausland geschickt hat.

R an BF2: Warum wollen Sie eigentlich Asyl, wenn Sie doch hier in Österreich schon subsidiären Schutz gefunden haben? Gefährdet sind Sie nicht mehr. Es droht Ihnen keine Abschiebung, in Hinblick auf die katastrophale Lage in Afghanistan.

BF2: Ich möchte, dass meine Familie und ich den Status der Asylberechtigten bekommen, weil wir Angst vor einer Rückkehr nach Afghanistan haben. Es ist mein Wunsch, dass meine Familie und ich immer in Österreich bleiben können. Mein Vater wollte, dass ich hier Bildung bekomme und der Gesellschaft, in der ich lebe, sowie auch meinen Landsleuten, diene.

R an BF1: Ist es Ihnen klar, dass Sie einen Antrag im Rahmen eines Familienverfahrens gestellt haben. D. h. Sie haben den subsidiären Schutz erhalten, weil eigene Gründe vorliegen, sondern weil der Sohn subsidiären Schutz erhalten hat und das gilt auch für Ihre anderen

Kinder, die jetzt draußen sind. Die Frage an Sie: Manchen Sie noch eigene Verfolgungsgründe geltend oder bleiben wir im normalen Familienverfahren, für Sie und den Kinder, außer Ihrem Sohn, der rechts neben Ihnen sitzt!

BF1: Ich bin deswegen nach Österreich gekommen, weil ich nach dem Tod der Vater der Kinder alleine für die Kinder verantwortlich gewesen bin. Das war sehr schwierig für mich, deshalb bin ich durch meinen Sohn nachgekommen.

R: Das gilt auch für alle anderen im Rahmen des bisherigen Familienverfahrens zu beurteilenden Kinder?

BF1: Ja.

[...]

Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage A) und B) plus aktuelle Medienberichte, und zwar

  • Anfragebeantwortung ACCORD zu Afghanistan, Zwangsrekrutierung,(zur Gänze)

  • aus den vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan vom Juli 2014,

Ausführungen zur Provinz Baghlan und der Situation der Hazara,

  • Kurzinformation der Staatendokumentation

Ausführungen zu Baghlan.

werden der Beschwerde führenden Partei bekannt gegeben und deren Inhalt erörtert und den BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

Stellungnahme der BF:

BF2: Ich habe Informationen aus dem Internet bekommen. Es gibt in Afghanistan keine Menschenrechte. In Afghanistan haben weder Frauen noch Männer Rechte. Es gibt keine stabile Regierung. Die Sicherheitsbehörden sowie die Polizei sind korrupt und man kann von ihnen keinen Schutz erwarten. Es herrscht Arbeitslosigkeit. Viele junge Leute kennen ihre Rechte gar nicht. In Afghanistan leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara und andere Volksgruppen zusammen. Daher gibt es immer wieder Konflikte und Krieg zwischen diesen Volksgruppen. Erst vor kurzem die Frau Farkhonda öffentlich misshandelt und getötet. Das zeigt, dass es in Afghanistan keine Frauenrechte gibt und auch keine Polizei, von der man Schutz erwarten könnte. Ich habe auch gelesen, dass viele Uniabsolventen keine Arbeit finden und das diejenigen in Afghanistan weiterkommen, die über Geld, Einfluss und Kontakten zu einflussreichen Menschen verfügen. In Afghanistan gibt es keine Gesetze, an die sie die Menschen halten könnten. Insbesondere hat mich getroffen, als Frau Farkhonda angezündet und anschließend überfahren wurde. Es war für mich erschreckend, dieser Vorfall ist für einen Afghanen beschämend. Es ist noch immer nicht klar, inwiefern in diesem Fall ermittelt wurde. Das zeigt, dass es nicht möglich ist für Afghanen, die im Ausland gelebt haben, nach Afghanistan zurückzukehren. Ich möchte damit betonen, dass ich niemals nach Afghanistan zurückkehren möchte.

BF1: Ich stimmte den Länderberichten zu.

BFV verweist zum Thema "Zwangsrekrutierung" auf die Entscheidungspraxis des BVwG, insbesondere W136 418803 vom 16.07.2014, W182 2015961 vom 09.02.2015, W156 2431875 vom 14.04.2014 und W118 1429451 vom 18.07.2014 und legte entsprechende Urteilsausschnitte bzw. ein gesamtes Urteil vor, voraus sich ergibt, dass Zwangsrekrutierung ein massives Problem in ganz Afghanistan darstellt und sich nicht nur auf bestimmte Gebiete beschränkt.

R an BF1: Wollen Sie, dass Sie eines der draußen befindlichen Kinder befrage oder verzichten Sie auf die Befragung?

BF1: Nein, sie sind zu jung, ich möchte nicht, dass Sie sie befragen.

R: Dem BFV wird die Möglichkeit gegeben, nochmals Fragen zu stellen, ein Vorbringen zu erstatten, Anträge zu stellen.

BFV: Ich verweise auf die in der Verhandlung vorgelegten Dokumente, die eben zeigen das, das Zwangsrekrutierung in ganz Afghanistan ein Problem ist. Wie den bisherigen Verlauf des Verfahrens zu entnehmen ist, hat auch der BF zu befürchten, Opfer von Zwangsrekrutierung zu werden und beantrage daher die Gewährung von internationalem Schutz.

[...]

Gegen die Niederschrift werden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.

Die BF verzichten auf Korrekturen und Ergänzungen.

[...]"

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Hazara, schiitisch-muslimischen Glaubens aus der Provinz Baghlan.

Eine konkrete asylrelevante Verfolgung ihrer Person hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, sondern angegeben, bei ihrem bereits subsidiär schutzberechtigten Sohn in Österreich leben zu wollen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen droht.

Ihrem Sohn (Beschwerdeführer zu W 117 1433463) wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit fünf minderjährigen Kindern ins Bundesgebiet eingereist, ein bereits erwachsener Sohn ist unbekannten Aufenthalts.

Zum Herkunftsstaat:

Zur Situation (Sicherheitslage) im Herkunftsstaat, insbesondere in der/n Herkunftsregion/en:

Sicherheitslage allgemein

Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Süd-osten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)

Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

[...]

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.

(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)

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Provinz Baghlan

In der Provinz Baghlan haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt.

(Khaama Press: "Gunmen kill five members of a family in Baghlan province" vom 24. August 2013)

Im August 2013 führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.

(Tolonews: "17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF Baghlan Operation" vom 16. August 2013; BFA Staatendokumentation, AFGH -LIB-KI-EASO-Bericht Sicherheitslage vom 24.02.2015)

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Schiiten

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 11)

[...]

Ethnische Minderheiten

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

[...]

Zwangsrekrutierung

Allgemeines

Die Rekrutierung durch die Taliban erfolgt innerhalb lokaler Zellen. Dies können eine Madrassa, ein Mullah oder ein religiöses Netzwerk, ein lokaler Kommandant, ein Dorf oder ein Stamm sein. Es gibt Kämpfer innerhalb und außerhalb des harten Kerns. Bisher kamen Rekruten nicht in ihrer Heimatregion zum Einsatz. Nach Angaben aus lokalen Quellen ist diese Strategie jedoch im Wandel begriffen. Die Taliban bemühen sich vermehrt darum, lokale Gemeinschaften für sich zu gewinnen, und stationieren Kämpfer und Kommandeure daher in ihren Heimatregionen. Es besteht ein Unterschied zwischen der gemeinschaftsorientierten oder kollektiven Rekrutierung und der Rekrutierung von Einzelpersonen. Die Taliban haben sich zum Ziel gesetzt, ihre Anhänger vermehrt unter gut ausgebildeten Personen an Schulen und Universitäten großer Städte wie Kabul anzuwerben. Diese sollen sich um den Ausbau der Kommunikationsstrategien bemühen und der Organisation zu mehr Fachwissen und einer besseren medizinischen Versorgung verhelfen.

Wirtschaftliche Faktoren

Geld ist ein entscheidender Faktor für die Rekrutierung. In einem Land, in dem viele junge Männer keine Arbeit finden und Armut weit verbreitet ist, übt das Angebot einer bezahlten Tätigkeit eine große Anziehungskraft aus. Ein Taliban-Kämpfer kann in einem Monat oder sogar in nur einer Woche mehrere Hundert Dollar verdienen. Dies stellt jedoch keinen langfristigen Anreiz dar. Sozialisierung und Indoktrinierung sind für die Taliban von entscheidender Bedeutung, um in ihren Reihen für Beständigkeit zu sorgen. Neben direkten Zahlungen gibt es weitere wirtschaftliche Faktoren. Die Angst vor der Ausrottung des Opiumanbaus durch die Regierung oder die ausländischen Truppen ist ein Beispiel für einen wirtschaftlichen Beweggrund, die Aufständischen zu unterstützen. Ein weiteres Beispiel ist die Steuerbefreiung, die die Taliban Familien gewähren, die ihnen Kämpfer zur Verfügung stellen.

Persönliche Bedrohung, Einsatz von Gewalt und Zwang durch die Taliban

In der Vergangenheit ist es in Afghanistan zu Zwangsrekrutierungen gekommen. Aus Quellen geht hervor, dass in Helmand Rekrutierungen unter untermittelbarem Druck durchgeführt worden sind, und zwar in Marjah und in Lagern für Binnenvertriebene. Ferner liegen aus Kunduz, Kunar und Gebieten in Pakistan, die sich unter der Kontrolle afghanischer Aufständischer befinden, Berichte vor, wonach die Menschen Furcht vor Vergeltung haben, wenn sie sich der Rekrutierung widersetzen.

In zwei Quellen wird auf den Einsatz von Zwang oder Einschüchterung zu Rekrutierungszwecken in Urusgan verwiesen. 2008 hätten ausländische Taliban-Kommandeure Gewalt eingesetzt. In einer weiteren Quelle wird darauf verwiesen, dass die Taliban für Rekrutierungen innerhalb einiger Hazara-Gruppen zum Mittel der Einschüchterung gegriffen haben. Aus beiden Quellen geht jedoch hervor, dass dies selten oder lediglich in Ausnahmefällen vorgekommen ist. In anderen Quellen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Provinzen Ghazni, Herat und Logar bei der Rekrutierung weder Gewalt noch Zwang ausgeübt worden sind. Aus Quellen zur allgemeinen Lage in Afghanistan geht in vielen Fällen hervor, dass Zwangsrekrutierungen selten vorkommen. Bisweilen wird auf Bereiche verwiesen, in denen dies anders ist: Flüchtlingscamps und Regionen, in denen der Einfluss der Taliban sehr ausgeprägt ist. In einem Fall wird berichtet, dass die Taliban in von ihnen kontrollierten Regionen Träger und medizinisches Personal unter Zwang rekrutiert haben. In einigen Quellen werden Argumente aufgeführt, die gegen eine Zwangsrekrutierung sprechen: Die Taliban wollen die Bevölkerung nicht gegen sich aufbringen und verfügen über eine ausreichende Zahl von Freiwilligen, so dass Zwang nicht notwendig ist.

Minderjährige und Selbstmordattentäter

Unterschiedliche Quellen berichten von der Rekrutierung Minderjähriger durch die Taliban, aber auch durch andere Akteure im Afghanistankonflikt. Auch von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger wird berichtet. Sie sind besonders leicht in Gebieten zu rekrutieren, in denen es keine sozialen und staatlichen Schutzsysteme gibt, wie etwa an Orten, wo Flüchtlinge und Binnenvertriebene in Lagern leben. Die Taliban-Führung leugnet die Rekrutierung Minderjähriger, doch legt sie ein anderes Kriterium für die Bestimmung der Minderjährigkeit an. Die Aussagen eines Taliban-Kommandeurs in Pakistan und eines Kommandeurs der kanadischen Streitkräfte belegen möglicherweise, dass die Behauptungen der Taliban-Führung nicht der Wirklichkeit entsprechen. Quellen zufolge werden Minderjährige als Selbstmordattentäter rekrutiert. Die meisten nennen Madrassas als wichtigsten Ort für die Indoktrinierung und Ausbildung von Selbstmordattentätern. Dabei stimmen die meisten Quellen in der Auffassung überein, dass für einen Selbstmordanschlag eine überzeugte, indoktrinierte und ausgebildete Person notwendig ist. Einige Quellen schließen die Möglichkeit der Zwangsrekrutierung durch die Taliban für diesen Zweck aus. Unterschiedlichen Quellen zufolge findet die Rekrutierung von Minderjährigen und Selbstmordattentätern durch die Taliban hauptsächlich im Grenzgebiet statt: im Süden und Südosten Afghanistans sowie in Madrassas und Flüchtlingslagern im Nordwesten Pakistans.

Unterschiedliche Ethnien

Seit 2001 haben sich einige kleine Gruppen nichtpaschtunischer Ethnien den Taliban angeschlossen. Die Zahlen steigen seit 2006, weil die Taliban in weitere nichtpaschtunische Gebiete vorgedrungen sind und beispielsweise usbekische, tadschikische und turkmenische Kämpfer aufgenommen haben. Finanzielle und religiöse Motive spielen bei der Rekrutierung anderer Ethnien eine wichtige Rolle. Einige Quellen verweisen auf Hazara-Gruppen oder -Gemeinschaften, die sich den Taliban angeschlossen haben. Einige Quellen geben an, dass die Taliban nicht gezielt einzelne Hazara anwerben.

Pakistan als Basis

Pakistan ist seit einigen Jahrzehnten eine unverzichtbare Rekrutierungsbasis für Gruppen der Opposition und von Aufständischen. Die Taliban und andere Gruppen konnten Kämpfer in grenzüberschreitenden Stämmen, Gemeinschaften afghanischer Flüchtlinge und Madrassas von Deobandi und Wahabiten in Pakistan gewinnen. Dies hat sich in den Zeiten als besonders wertvoll erwiesen, in denen sie auf afghanischem Territorium nur über begrenzten Einfluss verfügten. Auch auf pakistanischem Boden sind Ausbildungseinrichtungen geschaffen worden. Die wichtigsten Regionen für die Unterstützung der afghanischen Taliban und anderer aufständischer Gruppen sind die Provinz Belutschistan um die Stadt Quetta, mehrere Gebiete in Khyber Pakhtunkhwa und in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung sowie die Stadt Karatschi.

Schlussfolgerung- Rekrutierung im Allgemeinen

Aus zwei Quellen geht explizit hervor, dass die Rekrutierung durch die Taliban innerhalb der lokalen Zellen erfolgt. Diese Feststellung wird durch historische Entwicklungen und die vorliegenden Informationen zu Kommandeuren, Stämmen und Geistlichen belegt. Ferner werden in einigen Quellen Elemente oder Entwicklungen genannt, die indirekt als Bestätigung dieses Grundsatzes betrachtet werden können. Die Anwerbung einzelner Kämpfer erfolgt in der Regel vor Ort und innerhalb der bestehenden sozialen Strukturen: i) der Kommandeur auf der untersten Ebene der militärischen Organisation (der "Front"), der eigenständig Kämpfer anwirbt und ersetzt - seine personellen Reserven findet er innerhalb seines Einflussbereichs, d.

h. beispielsweise innerhalb eines Qawms, eines Stamms oder eines Dorfes; ii) die Stammes- oder Qawm-Führer, die über die Positionierung der Familien und die Rekrutierung entscheiden; iii) der Mullah, die Moschee und die Madrassa, die in die Rekrutierung eingebunden werden.

Schlussfolgerung - Zwangsrekrutierung

Zwangsrekrutierungen durch Militärkommandeure, Führungspersönlichkeiten oder Kämpfer der Taliban (d. h. Fälle, in denen Einzelpersonen oder ihre Familien direkt angesprochen und zur Teilnahme gezwungen werden, weil ihnen im Falle der Weigerung Vergeltung oder Gewaltanwendung angedroht werden) sind als Ausnahmen zu betrachten. Darauf weisen zahlreiche verlässliche Quellen ausdrücklich hin und belegen diese These mit plausiblen Argumenten. Beispiele für diese Ausnahmefälle gibt es nach vorliegenden Informationen in Helmand, Kunduz, Kunar, Regionen in Pakistan und in Urusgan. Häufig werden auch die Gebiete genannt, in denen diese Ausnahmefälle auftreten: in Regionen unter ausgeprägtem Einfluss oder vollständiger Kontrolle der Taliban und in Bereichen, in denen soziale und staatliche Schutzstrukturen nicht funktionieren, wie in Flüchtlingslagern und Lagern für Binnenvertriebene.

(EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, Rekrutierungsstrategien der Taliban, vom Juli 2012)

[...]

Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

  • mündliche Angaben im Rahmen des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;

Zur Situation im Herkunftsstaat:

  • im Rahmen der Länderfeststellungen angeführte Quellen.

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und das Religionsbekenntnis sowie die Heimatprovinz der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren nicht unplausiblen Angaben in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit ihren Sprachkenntnissen sowie mit dem vorgelegten Reisepass.

Es ist auch glaubhaft, dass sie mit ihrem in Österreich bisher subsidiär schutzberechtigten minderjährigen Sohn zusammenleben möchte. Ferner ist nachvollziehbar, dass die Taliban ihren Ehemann wegen ihres in Österreich aufhältigen Sohnes im Herbst 2013 ermordet haben, zumal dieser in seinem Verfahren zu W 117 1433463 glaubhaft vorbrachte, dass sein Vater von den Taliban belästigt und aufgefordert worden sei, ihnen seine Söhne zwecks islamischer Ausbildung zu überlassen, woraufhin sein Vater Angst bekommen habe, dass dieser aus der Schule entführt werden könnte, und ihn weggeschickt habe. Dass er gerade um den Beschwerdeführer zu W 117 1433463 Angst gehabt hat, legte dieser vor dem Bundesverwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise dar, indem er schilderte, dass sich seine Brüder als Viehhirten immer in den Bergen aufgehalten hätten und nicht zu Hause gewesen seien sowie keine Schule besucht hätten.

Die Beschwerdeführerin macht mit diesem Vorbringen - ebenso auch die Rechtsvertretung - bzw. mit ihren Angaben beim Bundesverwaltungsgericht aber letztlich eine Verfolgung für sich und ihre übrigen Kinder nicht geltend, weshalb auch eine asylrelevante Verfolgung im Fall der Rückkehr mangels Vorbringens - §27 VwGVG - nicht anzunehmen war.

Das Vorbringen ihres bisher in Österreich subsidiär schutzberechtigten Sohnes (Beschwerdeführer zu W 117 1433463) wurde - wie in diesem Verfahren ausgeführt -schließlich als glaubhaft erachtet und ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Die Feststellung über den Aufenthalt der Kinder der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den bezughabenden Akten bzw. den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Zur Beurteilung der aktuellen Situation wurde die Berichtslage während des aktuellen bzw. der vergangen Jahre geprüft; diese basiert auf den unterschiedlichsten Quellen und ergibt - auch vor dem Hintergrund der notorischen - Sicherheitslage in Afghanistan ein widerspruchsfreies Bild. Die Beschwerdeführerin ist diesen Länderberichten nicht entgegengetreten. Die Ausführungen des BF1 stehen dazu nicht im Widerspruch.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In diesem Sinne war eine Entscheidung im Familienverfahren zu treffen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz am 14.10.2014 gestellt hat.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie bereits festgestellt, hat die Beschwerdeführerin eine konkrete Verfolgung ihrer Person in Afghanistan nicht geltend gemacht und ergibt sich für die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen im Fall ihrer Rückkehr auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung in asylrelevanter Intensität wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. wegen ihres schiitischen Glaubens.

Selbst die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers ist - für sich allein - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358).

Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist;

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist;

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFAVG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 [Abs. 1] Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des Beschwerdeführers zu W 117 1433463 und daher Familienangehörige eines Asylwerbers im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005.

Der Beschwerde des Beschwerdeführers zu W 117 1433463 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag Folge gegeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Ferner liegen für die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 vor, zumal die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht straffällig geworden ist und sie ihr Familienleben mit ihrem im Bundesgebiet asylberechtigten Sohn fortsetzen möchte, sodass ihr gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 im Familienverfahren ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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