W103 2108091-1•BVwG W103 2108091-1
W103 2108091-1Tribunale amministrativo federale2 ott 2015
Aufenthaltsrecht, Glaubhaftmachung, Interessenabwägung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Religion,<br/>Rückkehrentscheidung, Verfahrenshilfe, Versorgungslage
W103 2108091-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Ghana, im Beschwerdeverfahren über die Rückkehrentscheidung vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2015, Zl. 1021225803-14691780, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß §?40 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG idgF iVm Art. 47 GRC, wird nicht Folge geleistet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Ghanas, brachte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 08.06.2014 infolge irregulärer Einreise ein. Anlässlich seiner am darauffolgenden Tag abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Akan und dem christlichen Glauben anzugehören. Er habe den Entschluss zum Verlassen seiner Heimat im Jahr 2003 gefasst, damals sei er gemeinsam mit Freunden seiner Familie mit einem Bus von XXXX nach
XXXX in Nigeria gereist, wo er bis zum 24.05.2014 gelebt hätte. Seine Familie habe Ghana bereits im Jahr 2001 verlassen und lebe in Österreich, eine Schwester von ihm sei hier geboren. Am 24.05.2014 sei der Beschwerdeführer in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Von dort aus sei er mit einem Kleinbus nach Österreich gelangt. Nach dem Grund für das Verlassen seiner Heimat befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, Ghana schon als Kind verlassen und ab 2003 in Nigeria bei Freunden seiner Eltern gelebt zu haben. Nigeria habe er verlassen, um zu seiner Familie nach Österreich zu reisen, da er sonst keine Verwandten habe. In Nigeria sei der Beschwerdeführer aufgrund seines christlichen Glaubensbekenntnisses im Mai 2005 durch islamische Militante angegriffen worden. Seither sei es zu keinen Problemen in Nigeria gekommen. In Ghana hätte er keine Probleme. Nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, in Ghana niemanden zu haben. Der Beschwerdeführer brachte eine Kopie seiner Geburtsurkunde in Vorlage.
Am 08.05.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die englische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und bestätigte eingangs, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und bis dato in seinem Verfahren wahrheitsgemäße Angaben getätigt zu haben. Die weitere Befragung des Beschwerdeführers nahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:
"(...)
LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?
VP: Nein weder noch. Ich hatte außer in Zusammenhang mit meinem Asylverfahren weder mit der Polizei noch den Gerichten bzw. noch mit anderen Behörden zu tun gehabt.
LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?
VP: Geburtsurkunde XXXX ausgestellt am XXXX vom Standesamt Accra in Ghana ;
Bestätigung von ISOP , Deutschkurs A1.1 vom 31.03.2015
LA: Haben Sie jemals einen Auslandsreisepass besessen oder beantragt? Wenn ja, befand sich ein Visum darin?
VP: Nein
LA: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie?
VP: Ich habe eine Dame im November 2014 kennengelernt. Sie ist meine Freundin - Ihr Name ist XXXX und hat die Österreichische Staatsbürgerschaft, ursprünglich stammt Sie aus Ghana, sie hat einen Sohn aus Ihrer vorhergehenden Beziehung. Sie hat mich hierher begleitet. Wir leben nicht zusammen. Sie sorgt für mich. Ich bekomme sonst keinerlei Unterstützung in Österreich.
LA: Wie sorgt Ihre Freundin für Sie?
VP: Sie kauft mir Kleidung, bezahlt die Deutschkurse und sorgt dafür das ich zu Essen habe.
LA: Welche Staatsbürgerschaft, welcher Religionszugehörigkeit und Volksgruppe gehören Sie an?
VP: Ich bin Staatsbürger von Ghana, gehöre der Volksgruppe von Akan an und bin Christ
LA: Wie haben Sie in Ihrem Heimatland den Lebensunterhalt finanziert?
VP: Meine Eltern haben Ghana im Jahre 1994, als ich ungefähr 5 Jahre alt war verlassen.
Ich habe mit meinen Geschwistern bei unserer Großmutter väterlicherseits gewohnt.
Meine Eltern haben zuerst XXXX (zweitgeborener), nach Österreich geholt. Dannach holten Sie meinen Bruder XXXX (erstgeborener) nach. Im Jahr 2001 kamen meine Eltern nach Ghana um die Formalitäten für ein Einreisevisum für meine Schwester XXXX (drittgeborene), in die Wege zu leiten. In diesem Jahr habe ich meine Eltern zuletzt gesehen. Sie flogen zurück nach Österreich und XXXX kam dann als dreizehnjährige nach Österreich. Ich war damals 12 Jahre alt und habe gewartet bis sie mich holen. Ich war der einzige der zurück blieb. Meine Großmutter starb kurz bevor XXXX das Land verließ, und ich blieb bei einem Familienfreund dieser nahm mich mit nach Nigeria. Ich hatte somit keinerlei Kontakte mehr zu meiner Familie in Österreich. Ich habe auch eine Schwester namens XXXX die in Österreich geboren wurde und jetzt ca 15 Jahre alt sein müsste. Ich habe Sie noch nie gesehen. Als ich im Juli 2014 nach Graz kam habe ich meine Eltern über das XXXX suchen lassen und erfahren dass Sie sich nach England begeben haben. Ebenso meine Geschwister XXXX , XXXX und XXXX . Nur meine Schwester XXXX lebt in XXXX . Sie hat mir über das Österreichische XXXX mittgeteilt dass sie nur brieflich Kontakt haben möchte.
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
VP: Ich benötige keine medizinische Behandlung und nehme auch keine Medikamente
LA: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt?
VP: Ich habe in Nigeria bei einem Familienfreund gelebt seit ich 13 Jahr alt bin. Wir haben in einem Dorf namens XXXX gelebt. Näheres kann ich nicht angeben. Im Jahre 2005 starb dieser Familienfreund. Ich war illegal 9 Jahre in Nigeria und lebte in dieser Zeit in verschiedenen Dörfern. Zuletzt vor meiner Ausreise nach Österreich lebte ich in der Hauptstadt XXXX .
LA: Haben Sie die Schule besucht?
VP: Ich hatte die Volksschule in Ghana besucht. In Nigeria konnte ich die Schule nicht besuchen weil ich dort illegal lebte.
LA: Haben Sie in den neun Jahren gearbeitet bzw wie haben Sie ihren Lebensunterhalt in Nigeria finanziert?
VP: Ich habe die Einkäufe der Leute getragen. Ich habe mich damit über Wasser gehalten. Manchmal wurde ich auch zum Essen eingeladen.
Die meiste Zeit habe ich auf der Straße oder vor einem Geschäft geschlafen.
Ungefähr im Jahr 2012 lernte ich einen weißen Mann kennen der mich bei sich aufnahm.
Er wollte mir helfen nachdem er alles von meiner Vergangenheit erfahren hatte. Dieser machte Fotos von mir. Es stellte sich heraus dass meine Eltern in Österreich waren und wollte mir helfen zu meinen Eltern zu gelangen.
Im Mai 2014 bin ich dann in Begleitung des weißen Mannes namens XXXX vom Flughafen XXXX nach Ungarn geflogen. Dort hat er sich von mir verabschiedet und übergab mich an 2 weitere Personen die mich nach XXXX brachten.
LA: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder in Ihrem Heimatland Ghana oder in Nigeria leben?
VP: Ich habe weder in Ghana noch in Nigeria Verwandte. In Nigeria war ich sowieso illegal. Ich wollte zu meinen Eltern nach Österreich.
LA: Da sie nun erfahren haben dass ihre Eltern in England leben, haben Sie vor zu Ihren Eltern zu reisen?
VP: Ich wollte zuerst schon. Jetzt habe ich eine Freundin und möchte daher in Österreich bleiben.
LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?
VP: Nichts
LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?
VP: Nein
LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?
VP: Nein
LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
VP: Nein
LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen?
VP: Nein
LA: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?
VP: Nein
Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:
VP: Ich bin aus meiner Heimat nicht geflüchtet. Ich lebte bei einem Verwandten in Nigeria bis dieser starb. Danach schlug ich mich alleine durch. Ich habe in Österreich um Asyl angesucht weil mein Leben in Nigeria in Gefahr war.
LA: Warum war ihr Leben in Nigeria in Gefahr?
VP: Bevor ich diesen weißen Mann kennen lernte wurde ich von einem anderen Pärchen aus dem Dorf XXXX aufgenommen. Dieses Pärchen stammte aus Nigeria und gehörte dem Stamm Ishan an. Sie hatten mich an einem Sessel gefesselt und für ihre Rituale benutzt. Eines Nachts wurde ich dann von der 3 jährigen Tochter entfesselt.
Anm: AW denkt nach und gibt dann an das dieses Mädchen wahrscheinlich doch 8 Jahre alt war. Diese Mädchen erzählte mir dass ihre Eltern schon mit anderen Leuten dieses Ritual durchgeführt hätten und zum Schluß töteten. Ich sollte daher davon laufen.
LA: Wo gingen Sie nach ihrer Befreiung hin?
VP: Ich bin von XXXX geflüchtet. Ich bin dann immer weiter in den Süden gegangen wo ich in XXXX 2 Jahre verblieb und dann das weiße Pärchen kennen lernte.
LA: Wurden Sie jemals von der anderen Familie aufgesucht?
VP: Sie haben Leute nach mir geschickt als ich mich in XXXX befand. Sie haben mich mit einem Messer am linken Bein verletzt. Es ist eine Schnittverletzung am linken Oberschenkel von ca 7 cm. Ich konnte mich wegreißen und fliehen.
Ich war wegen dieser Verletzung nicht beim Arzt. Die Verletzung heilte von selbst.
Diese Leute haben irgendwie erfahren dass ich mich in XXXX aufhalte. Ein Mann kam am Markt zu mir und teilte mir mit das man nach mir suchte. Ebenso teilte mir eine Frau, als ich auf der Parkbank schlief mit das man nach mir suchen würde. Ich lief daher in die nächste Ortschaft.
LA: Wann war dieser Vorfall?
VP: Das war im Februar 2014
LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
VP: Es war das nicht nur mein Leben in Gefahr sondern ich wollte zu meiner Familie nach Österreich.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.
Der AW verzichtet auf eine vollständige Übersetzung. Mit dem Dolmetscher werden daher die Feststellungen auszugweise mit dem AW erörtert. Dazu gibt er an:
VP: Ich weiß über Ghana nur das wir gute Fußballspieler haben. Ich kann auch angeben dass es sich um ein stabiles Land handelt. Ich möchte bei meiner Freundin bleiben.
LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben.
VP: Ja, ich bin einverstanden.
LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?
VP: Ich habe alles gesagt.
V: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie im Zuge einer gegebenenfalls gleichzeitig mit Ihrem Asylantrag zu prüfenden Rückkehrentscheidung, berechtigt sind, in dessen Rahmen Anträge auf Feststellung des Verbotes der Abschiebung oder auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen. Letzteres setzt voraus, dass keine Erteilungshindernisse vorliegen.
V: Dies wird gleichzeitig im Rahmen der Prüfung ihres Asylantrages erfolgen.
VP: Ich habe verstanden.
LA: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
VP: Nein
LA: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen? Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?
VP: Ich habe seit November 2014 eine Freundin in Österreich. Sie lebt mir Ihren drei minderjährigen Geschwistern ( XXXX ) und ihrem leiblichen Kind zusammen, da Ihre Eltern verstorben sind. Ihr Vater starb 2012 und ihre Mutter innerhalb von 3 Monaten danach. Seitdem hat Sie die Obsorge für ihre Geschwister.
LA: Was arbeitet ihre Freundin? Wie versorgt Sie die Kinder?
VP: Sie ist in Karenz
LA: Wie unterstützen Sie ihre Freundin
VP: Ich kümmere mich um ihre Kinder und wohne ab und zu bei ihr.
LA: Wer ist XXXX bei dem Sie leben?
VP: Er kannte meine Eltern. Ich habe ihn in einer Kirche kennen gelernt. Er sagte mir auch dass meine Eltern in England leben.
LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? Wie oft sehen Sie diese?
VP: Nein
LA: In welchen Vereinen oder Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich?
VP: Ich mache bei einem Selbstverteidigungskurs bei XXXX mit. Ich besuche den Deutschkurs A1.2 und gehe gelegentlich in die Kirche.
(...)"
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2015, Zl. 1021225803-14691780, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.06.2014 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer volljährig und Staatsangehöriger von Ghana sei, seine genaue Identität konnte hingegen nicht festgestellt werden (Aktenseiten 232 f).
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
"(...)
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Heimatland einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt waren. So gaben Sie unmissverständlich an, in Ihrem Heimatland keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt zu haben, noch wären Sie in Haft gewesen oder festgenommen worden. Auch ist gegen Sie kein Gerichtsverfahren anhängig. Ebenso gaben Sie, zur Rückkehr befragt an, in Ihrem Heimatland niemand mehr zu haben und lediglich nach Österreich gekommen zu sein, um bei Ihren Eltern leben zu können. Zum Flucht- und Asylgrund befragt, gaben Sie einleitend an:
"Ich bin aus meiner Heimat nicht geflüchtet". Eine mögliche Verfolgung, unmenschliche Behandlung, sowie die Todesstrafe in Ihrem Heimatland, bei einer Rückkehr, haben Sie dezidiert verneint.
Ihren Angaben diesbezüglich kann Glauben geschenkt werden.
Laut Auskunft des XXXX befindet sich Ihre Familie derzeit in England, lediglich eine Schwester von Ihnen lebt hier in XXXX , die dem XXXX mitteilte, keinen persönlichen Kontakt zu Ihnen zu wollen.
Zu Ihren Behauptungen, dass Ihnen in Nigeria Verfolgung drohe, so ist anzumerken, dass Ihre diesbezüglichen Angaben weder relevant im Sinne der GFK ist, noch glaubhaft sind.
So gaben sie in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme am 08.05.2015 zwar gleichlautend an, dass Sie seit 2013 in Nigeria, bei Freunden der Familie, lebten, jedoch gaben Sie in der Erstbefragung an, im Mai 2005 von islamischen Militanten angegriffen worden zu sein, da Sie Christ seien. Seit 2005 hätten Sie dann keine Probleme mehr gehabt.
In der weiteren Einvernahme am 08.05.2015 behaupteten Sie, dass der Familienfreund bei dem Sie aufwuchsen, im Jahre 2005 verstarb. Sie hätten sich danach 9 Jahre illegal in Nigeria aufgehalten, in verschiedenen Dörfern gelebt und sich mit Gefälligkeitstätigkeiten (Tragen von Einkäufen anderer Leute) über Wasser gehalten. Im Jahre 2012 hätten Sie einen weißen Mann kennen gelernt, der Ihnen half noch Österreich zu Ihren Eltern zu gelangen. Im Mai 2014 wären Sie in Begleitung dieses Mannes namens XXXX von XXXX nach Ungarn geflogen.
Später steigerten Sie Ihr Vorbringen dahingehend, dass Sie behaupteten, dass Sie - bevor Sie den weißen Mann im Jahre 2012 kennen lernten - ein Pärchen trafen, welche dem Stamm Ishan angehören würden. Diese hätten Sie aufgenommen, an einem Sessel gefesselt und Sie für ihre Rituale missbraucht zu haben. Die achtjährige Tochter - zuvor angegebene dreijährige Tochter - hätte Sie von den Fesseln befreit und Ihnen zur Flucht verholfen. Nachgefragt, gaben Sie an, dass dieser Vorfall im Februar 2014 passierte.
Ihre Angaben diesbezüglich sind zeitliche gesehen äußerst widersprüchlich und auch sonst weder nachvollziehbar und glaubhaft.
Insgesamt stellten Sie nur emotionslos Behauptungen in den Raum, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen.
Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertungen des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen"
Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.
Weiteres ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dermaßen verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Im konkreten Fall vermochten Sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung in Ihrem Heimatland Ghana machten Sie nicht geltend.
Da Ihnen - wie bereits erörtert - im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf Ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Laut Länderfeststellung wären Sie bei einer Rückkehr nach Ghana keiner staatlichen Repressionen ausgesetzt.
Bei Ihnen handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, dem eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass Sie von möglicherweise vorhandenen anfänglichen Schwierigkeiten abgesehen, in eine aussichtslose Lebenslage geraten werden.
(...)"
In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz beschieden werden können, da er eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.
Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).
Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle seiner Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zur Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe des § 9 BFA-VG und des Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt sei, zumal sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten habe und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.
Mit Verfahrensanordnung vom 13.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
Infolge eines erfolglosen Zustellversuches an die Meldeadresse des Beschwerdeführers erfolgte am 21.05.2015 eine Zustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27.07.2015, eingelangt am 01.06.2015, fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. Unter einem wurde die Vollmacht der XXXX für das Beschwerdeverfahren zur Rückkehrentscheidung bekannt gegeben. Begründend wurde im Beschwerdeschriftsatz zusammenfassend geltend gemacht, dass seitens der Behörde im zu beurteilenden Fall jegliche Ermittlungen dahingehend unterlassen worden wären, wie dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die Sicherung seiner Existenzgrundlage vor dem Hintergrund des Fehlens eines familiären Netzwerkes sowie finanzieller Mittel möglich sein sollte. Die Eltern des Beschwerdeführers seien österreichische Staatsangehörige. Nach seiner Ankunft in Österreich habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sich seine Angehörigen nach England begeben hätten. Lediglich eine Schwester des Beschwerdeführers würde nach wie vor in XXXX leben. Der Beschwerdeführer sei entgegen der Ansicht der Behörde nicht lediglich deshalb nach Österreich gekommen, um bei seiner Familie zu leben. In Nigeria habe er kein sicheres Leben führen können, da sein dortiger Aufenthalt illegal gewesen wäre. In Ghana verfüge der Beschwerdeführer über kein familiäres oder soziales Netzwerk mehr, weshalb er, auch aufgrund seiner fehlenden Berufsbildung, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten würde; auf dieses Problem ginge die belangte Behörde jedoch zu Unrecht nicht ein. Auch aus den Länderberichten ginge hervor, dass in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern existieren würden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mit den derzeitigen Lebensverhältnissen in Ghana nicht vertraut wäre, zumal er seine Heimat bereits als Kind verlassen habe und somit von einer Entwurzelung von seiner Heimat ausgegangen werden müsse. Wenn auch der belangten Behörde Recht zu geben sei, dass es für das Asylverfahren in erster Linie darauf ankomme, ob dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland eine relevante Gefährdungssituation drohen würde, so werde doch angemerkt, dass das Bundesamt die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse in Nigeria zu Unrecht als nicht glaubwürdig erachte. Zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers sei desweiteren auszuführen, dass dieser die meiste Zeit im Haushalt seiner österreichischen Lebensgefährtin, mit der er seit November 2014 eine Beziehung führe, verbringen würde. Er unterstütze diese auch im Haushalt und bei der Betreuung ihres Kindes sowie ihrer drei im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Geschwister, für diese sei der Beschwerdeführer bereits eine Art zweiter Vater geworden. Zum Beweis für das bestehende Familienleben und gegenseitige Abhängigkeitsverhältnis werde die Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin beantragt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen zum tatsächlichen Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und ihren Angehörigen zu tätigen und setze sich zu Unrecht nicht mit der Frage auseinander, welche Konsequenzen eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer für dessen Lebensgefährtin und die Kinder haben würde, welche auf Unterstützung durch den Beschwerdeführer angewiesen wären. In Bezug auf die Kinder hätte auch das Kindeswohl in der Entscheidung Berücksichtigung finden müssen. Der unbescholtene Beschwerdeführer beziehe aktuell keine Grundversorgung, sondern werde von seiner Freundin unterstützt. Auch habe er bereits viele Freunde in Österreich gefunden und lerne erfolgreich Deutsch. Daher hätte eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Im Übrigen werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie auf Beigabe eines Verfahrenshelfers (abgeleitet aus § 40 VwGVG bzw. Art. 47 GRC und Art. 6 EMRK unter Berücksichtigung des Gleichwertigkeits- bzw. Äquivalenzgrundsatzes [VfGH 14.3.2012, U466/11ua]) gestellt. Im Lichte des Gesetzprüfungsbeschlusses des VfGH vom 09.12.2014, Zl. E 599/2014-19, sei der Anspruch auf Beigabe einer Rechtsberatung nicht mit Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG, welche eine Rechtsvertretung umfasse, gleichwertig.
Anbei wurden eine Deutschkursbestätigung, Kopien der Personal- bzw Reisepässe seiner Eltern sowie ein handschriftliches Unterstützungsschreiben der drei minderjährigen Geschwister der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers übermittelt.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 05.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Eingabe vom 20.07.2015 wurde eine Deutschkursteilnahmebestätigung übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Ghana, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Ghanas. Er stellte am 08.06.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt war. Vor seiner Einreise in Österreich lebte der Beschwerdeführer (eigenen Angaben zufolge) rund neun Jahre in Nigeria, nachdem er seinen Herkunftsstaat Ghana im Jahr 2003 verlassen hatte.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung nach Ghana darstellen würde.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in Ghana eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.
Dem unbescholtenen Beschwerdeführer ist eine Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich möglich, er lebt seit Juni 2014 in Österreich. Er ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Der Beschwerdeführer verfügt über keine maßgeblichen verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet. Seine ursprünglich in Österreich aufhältig gewesenen Eltern, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sowie drei seiner Geschwister leben mittlerweile in Großbritannien. Eine weitere Schwester lebt in XXXX , zu dieser steht der Beschwerdeführer nicht in persönlichem Kontakt. Der Beschwerdeführer befindet sich in einer aufrechten Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX . Der Beschwerdeführer unterstützt seine Freundin bei Haushaltsführung und Kindererziehung, er gab an, durch seine Freundin finanziell unterstützt zu werden; ein gemeinsamer Haushalt liegt nicht vor. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.
1.2.1. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Ghana stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt:
"(...)
Allgemeine Lage
Politik/Wahlen
Ghana ist in zehn Regionen gegliedert, die wiederum in 213 Distrikte (43 davon bestehen seit 2012) und weitere andere Gebietskörperschaften untergliedert sind (die Städte Accra, Tema, Kumasi, Cape Coast und Takoradi einbezogen). Die Regionen und die an ihrer Spitze stehenden Regionalminister sind Institutionen des Zentralstaats; die District Chief Executives, die Municipality Chief Executives wie auch ein Drittel der Distriktversammlungsmitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Die deutsche technische Zusammenarbeit unterstützt Ghana bei der Vertiefung seiner Dezentralisierungspolitik. Eine Delegation von Parlamentariern beider großer Parteien, angeführt durch den ghanaischen Dezentralisierungsminister, stattete auch vor diesem Hintergrund Frankreich, Deutschland und den Niederlanden Informationsbesuche ab.
Die letzten Regionalwahlen in Ghana fanden vom 28. Dezember 2010 bis 4. Januar 2011 statt.
Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig; Justizminister und Generalstaatsanwalt (Attorney General) sind in einem Amt verbunden.
Der Präsident der Republik Ghana, John Dramani Mahama, ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Nachdem er in die verbliebene Amtszeit seines am 24.7.2012 verstorbenen Vorgängers John Evans Atta Mills (gewählt Ende 2008) eingetreten war, konnte Mahama bei den Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 bereits im ersten Wahlgang mit 50,7 Prozent der Stimmen eine Mehrheit erreichen und ist nun für die kommenden vier Jahre im Amt des Präsidenten bestätigt (Amtseinführung am 7.1.2013). Auch diese Wahl (gekoppelt mit Paralamentswahlen) war weitgehend friedlich verlaufen und hat damit erneut Ghanas demokratische Reife unter Beweis stellen können, sowie nach Einschätzung zahlreicher Beobachter auch die demokratische Mündigkeit der ghanaischen Wähler eindrucksvoll vor Augen geführt. Die Opposition zweifelt das Wahlergebnis allerdings an und hat eine Petition beim Obersten Gerichtshof eingereicht.
Parlament
Das Parlament hat 275 Sitze, entsprechend der Anzahl der Wahlkreise ("the winner takes it all"-Prinzip). Nach den gleichzeitig mit den Präsidentschaftswahlen am 7. 12.2012 abgehaltenen Parlamentswahlen verfügt der National Democratic Congress (NDC) über 150 Sitze und hat damit die absolute Mehrheit erreichen können. Die New Patriotic Party (NPP) konnte die restlichen 124 Sitze auf sich vereinen. Ein weiterer Sitz ging an einen unabhängigen Kandidaten. Alle anderen Parteien gingen leer aus, so dass sich das bisher "multi-parteiisch" geprägte ghanaische Parlament erstmalig zu einem bi-Parteien-Parlament gewandelt hat. Alle kleineren Parteien zusammen hatten bei den Wahlen am 7.12.2012 nicht einmal 2 Prozent der Stimmen erreicht. Die konstituierende Sitzung fand am 7.1.2013 statt.
Grundlinien der Innenpolitik
Die ghanaische Regierung steht innenpolitisch vor großen Herausforderungen. Die positive wirtschaftliche Entwicklung der jüngsten Zeit sowie die Tatsache, dass Ghana mittlerweile den Status eines "lower middle income"-Landes aufweisen kann, machen es umso wichtiger, dafür zu arbeiten, dass sozialer Friede und gerechte Einkommensverteilung erreicht werden. Wirtschaftliches Wachstum auf der einen Seite muss flankiert werden durch die kontinuierliche Bekämpfung der Armut, die weitere Konsolidierung der Demokratie, Verbesserung der Infrastruktur in den urbanen Zentren sowie auch in ländlichen Gebieten. Die ghanaische Regierung ist sich bewusst, dass nur auf diese Weise die Teilhabe des größten Teils der Bevölkerung am Fortschritt erlangt werden kann. Darüber hinaus erwarten die Menschen von ihrer Regierung die weitere Stabilisierung der inneren Sicherheit sowie die konsequente Bekämpfung von Drogenkriminalität und organisiertem Verbrechen. Im zurückliegenden Präsidentschaftswahlkampf wurde außerdem wiederholt deutlich gemacht, dass ein konsequentes Vorgehen gegen Korruption erwartet wird.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik Ghana, Jänner 2013, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.01.2013)
Allgemeine Sicherheitslage
Wie in vielen anderen afrikanischen Ländern, gab es auch in Ghana Phasen der Instabilität.
Seit der Unabhängigkeit im Jahre 1957 wurde das Land 16 Jahre lang von einem Mehrparteiensystem regiert, 21 Jahre von einem Militärregime und 6 Jahre von einem Einparteiensystem. 1992 bekam Ghana eine neue Verfassung, die die Trennung von Exekutive, Legislative und Judikative festgeschrieben und darüber hinaus die Regierungsstrukturen erneuert hat.
Im Jahr 2000 gab es in Ghana erstmalig einen erfolgreichen Übergang von einer politischen Partei zu einer anderen. Im Vergleich zur eher unruhigen Lage in der Gesamtregion, kann Ghana ein verhältnismäßig stabiles politisches Umfeld vorweisen. Die Investitionen nehmen daher immer weiter zu, der Tourismussektor wird ausgebaut und Internationale Organisationen siedeln sich wieder in der Hauptstadt an. Die politische Stabilität ermöglicht es Ghana, sich an der Lösung regionaler Konflikte in Westafrika zu beteiligen. Die letzten Wahlen fanden 2008 statt. Ihr Verlauf wurde als friedlich und fair beschrieben.
Ghana bietet Investoren ein relativ stabiles und vorhersehbares politisches Umfeld. Derzeit gibt es keinerlei Anzeichen dafür, dass sich das politische Klima in der nahen Zukunft gravierend verschlechtern wird. Nach fünf erfolgreich verlaufenen Wahlen gibt es Anzeichen dafür, dass sich die politischen Institutionen etablieren und die Demokratisierungsprozesse weiter fortgesetzt werden.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt - Ghana, Oktober 2012)
Die politische Lage in Ghana ist relativ stabil.
(Schweizerisches Eidgenössisches Departement: Reisehinweis - Ghana, Stand 30.01.2013,
http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/ghana.html, Zugriff 30.01.2013)
Regionale Problemzonen
In der Provinz Northern Region wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt. Dadurch ist es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften gekommen. Insgesamt hat sich die Lage in den vergangenen Monaten gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten. In Gushiegu (Gushiegu Municipality/Vorort von Tamale) besteht eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 4 Uhr morgens.
(AA - Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise - Ghana, Stand 30.01.2013,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GhanaSicherheit_node.html, Zugriff 30.01.2013)
Rechtsschutz
Justiz
Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, jedoch war diese Einflussnahme sowie Korruption ausgesetzt. Die Verfassung gewährleistet ein faires Verfahren, und dieses Recht wurde von der Justiz auch üblicherweise in der Praxis durchgesetzt. Es gilt die Unschuldsvermutung, Verfahren sind öffentlich, Beschuldigte dürfen einen Rechtsbeistand beiziehen und Zeugen befragen. Beschuldigte sowie ihre Anwälte haben Zugang zu Beweismaterial und das Recht gegen Urteile zu berufen.
(FH - Freedom House: Ghana, Country Report, 2012 Edition, Mai 2012 / USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012)
Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung ihrer Aufgaben. Immer wieder werden jedoch Fälle von Korruption in der Justiz bekannt. Die lange Verfahrensdauer wird beklagt und zunehmend als gravierendes Problem erkannt, ebenso wie die lange Haftdauer in Untersuchungshaft. Schon seit einigen Jahren gibt es verschiedene Lösungsansätze der Regierung:
Das Justizministerium legte im April 2001 ein Reformprogramm vor, das eine bessere Ausbildung der Richter und Justizangestellten sowie eine verbesserte materielle Ausstattung des Justizsektors gewährleisten sollte. Die mit Laienrichtern besetzten "Community Courts" wurden aufgrund eines entsprechenden Gesetzes vom März 2002 durch mit Berufsrichtern besetzte "District Courts" ersetzt. Da allerdings nicht genügend ausgebildete Richter, insbesondere für die Gerichte in abgelegenen Landesteilen, rekrutiert werden konnten, werden seit Oktober 2003 zusätzliche Laienrichter in einem zweijährigen Programm ausgebildet.
Um den Zugang zu Gerichten zu verbessern und die Überlastung abzubauen, wirbt das Justizministerium inzwischen mit dem Programm "Justice for All" offensiv für die Anwendung sog. ADR-Verfahren (Alternative Dispute Resolution) als Ergänzung zu den herkömmlichen Gerichtsverfahren.
Hierbei einigen sich die Konfliktparteien auf einen Mediator, über und mit dem sie den Konflikt lösen möchten. Dies kann auch während eines laufenden Prozesses geschehen. Die zustande gekommene außergerichtliche Einigung wird einem Richter zur Bestätigung vorgelegt. Das Gesetz zum ADR-Verfahren, das das bisher von verschiedenen oft veralteten Gesetzen und Verordnungen gedeckte Verfahren vereinheitlicht, ist 2010 in Kraft getreten.
Dieses Verfahren wird bereits angewandt und zeitigt vor allem in Handelsstreitigkeiten erste Früchte. Zwar sind diese ADR-Verfahren nicht kostengünstiger, sparen aber Zeit. Des Weiteren wurden durch das Programm mehr Richterstellen geschaffen, Richter höherer Gerichte zeitweise an niedrigere Gerichte versetzt und der Samstag für bestimmte Gerichte (z.B. Jugendgerichte) zum Sitzungstag erklärt.
Der Aktionsplan 2008-2013 sieht die Vertiefung und finanzielle Absicherung dieses Programms vor. Ein Programm zur Spezialisierung von Richtern auf bestimmte Rechtsgebiete ist in Vorbereitung.
Verbesserungsbedürftig ist der Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana, Dezember 2011)
Militär
Wehrdienst
Es gibt keine Wehrpflicht. Nach dem Ghana National Service Act von 1980 ist für Männer und Frauen, die eine Universitätsausbildung oder sonstige höhere Ausbildung durchlaufen haben, ein neunmonatiger Nationaldienst ("National Service") verpflichtend. Dieser kann auch in verschiedenen anderen Bereichen - wie z. B. Landwirtschaft, Bildung oder Gesundheit - neben dem Militärbereich erfolgen. Zwangsrekrutierungen sind nicht bekannt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana, Dezember 2011)
Menschenrechte
Allgemein
Regierung, Justiz und Parlament in Ghana fördern das Menschenrechtsbewusstsein und die Menschenrechte. Bemerkenswert sind die in den Medien praktizierte Meinungsfreiheit, die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften, die Versammlungsfreiheit und die relativ starke Position und Unabhängigkeit der in der Verfassung verankerten staatlichen Menschenrechtskommission. Die ghanaischen Strafgesetze sehen die Todesstrafe vor, sie wird auch verhängt, aber seit geraumer Zeit nicht vollstreckt.
Homosexuelle Handlungen stehen trotz Antidiskriminierungsgebot der Verfassung unter Strafe und die breite Bevölkerung, auch führende Politiker stehen der Einforderung von Grundrechten seitens sexueller Minderheiten überwiegend ablehnend gegenüber.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik Ghana, Jänner 2013, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.01.2013)
Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert (Art. 12 ff.). In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, die Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige CHRAJ (Commission for Human Rights and Administrative Justice), deren Vorsitzende Frau Lauretta Lamptey ist. Kritische Stellungnahmen der CHRAJ, so etwa zu Korruption, Enteignungsfällen und Haftbedingungen, werden veröffentlicht. In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen. Die Arbeit der CHRAJ wird jedoch durch unzureichende Finanzierung behindert, die die Abwanderung qualifizierten Personals in die freie Wirtschaft fördert.
Ghana hat die nachstehend aufgeführten Abkommen unterzeichnet:
(ICERD);
(CEDAW);
Behandlung oder Strafe (CAT);
Familienangehörigen (ICRMW);
die Errichtung eines Afrikanischen Gerichtshofs über Menschenrechte und Rechte der
Völker;
die Rechte der Frau in Afrika;
Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten;
schlimmsten Formen der Kinderarbeit;
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana, Dezember 2011)
Opposition
Politische Parteien können sich auf der Grundlage der Verfassung und des Parteiengesetzes frei entfalten und sich auch in der Presse artikulieren. Menschenrechtsorganisationen, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften sowie internationale NROs können sich frei betätigen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana, Dezember 2011 / USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012)
Religion
Religionsfreiheit
Nach einem im Jahr 2000 durch die Regierung erstellten Zensus sind etwa 69% der Ghanaer Christen, 16% Muslime und 15% Anhänger von Naturreligionen; neuere Zahlen liegen nicht vor. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt worden sei, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren. Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert.
Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der seit 2009 amtierenden Regierung sind wiederum einige Minister muslimischen Glaubens vertreten, unter anderem der Außenminister.
(USDOS - U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Ghana, 30.07.2012 / AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana, Dezember 2011)
Kulte / Nachfolge Chief Priest
Mittels dem Chieftain or high priest succession"Chieftaincy Act" haben Dorfchefs und andere traditionelle Chefs das Recht bei lokalen Angelegenheiten zu vermitteln und in Scheidungs-, Sorgerechts-, und Eigentumsfragen die üblichen Stammes-Gesetze durchzusetzen. Die Autorität der traditionellen Herrscher wurde jedoch durch die ansteigende Macht von zivilen Institutionen wie den Gerichten und Bezirksversammlungen stetig ausgehöhlt. Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass Personen, welche nicht dazu bereit sind die Nachfolge als Stammesführer oder Hohepriester anzutreten, bei einer etwaigen Verfolgung keinen ausreichenden Schutz von den staatlichen Behörden erhalten können. In solchen Fällen besteht zumeist auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative.
(U.K. Home Office: Ghana, OGN, Issued Jan. 2013)
Minderheiten
Minderheitenrechte
Ghana ist ein Vielvölkerstaat, in dem zahlreiche ethnische Gruppen leben. Die Verfassung verbietet jede Art von Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. Es gibt keine gezielte Ausgrenzung einzelner gesellschaftlicher Gruppen mit einer gemeinsamen Gruppenidentität und auch keine Hasspropaganda gegen Minderheiten in den Medien. Die Regierung bemüht sich um einen Ausgleich zwischen den Ethnien und versucht, die Bedeutung ethnischer Unterschiede abzuschwächen. Diese sind besonders durch den maßgeblichen Einfluss der Aschanti-Volksgruppe in Zentralghana bestimmt, die seit der Zeit des historischen Aschante-Königreichs mit seiner alten Hauptstadt Kumasi im Bereich Handel und Verwaltung sowie durch die Größe der Gruppe erhebliche Bedeutung hat.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana, Dezember 2011)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Die per Verfassung garantierte Bewegungsfreiheit wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert. Bei einer Verfolgung ist im Allgemeinen die Möglichkeit zur Umsiedlung in einen anderen Landesteil gegeben.
(U.K. Home Office: Ghana, OGN, Issued Jannuary 2013 / USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012)
Rückkehr
Grundversorgung/Wirtschaft
Etwa 28% der Bevölkerung Ghanas lebt unterhalb der Armutsgrenze (USD 1,25 pro Tag) die Mehrheit von ihnen in ländlichen Gegenden. Im Jahr 2008 lebten von 23,350,927 Ghanaern 11,670,973 auf dem Land und 4,574,951 in Armut. In fünf von zehn Regionen Ghanas gelten mehr als 40 Prozent der Bevölkerung als in Armut lebend.
Am häufigsten von Armut betroffen sind Getreidebauern. Sie stellen 59 Prozent der armen Bevölkerungsschicht. Verantwortlich dafür sind mehrere Faktoren. Unter anderem gibt es Schwierigkeiten mit dem Zugang zu Märkten, die Input-Kosten sind hoch und die ökonomische Infrastruktur befindet sich auf einem niedrigen Niveau. Die Regierung hat in den vergangenen Jahren versucht, der Armut im Land entgegenzuwirken. Im April 2007 teilte der staatliche Statistikdienst eine Senkung der unter der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung von 39,5% in 98/99 auf 28,5% in 2005/2006 mit.
Die Wirtschaft in Ghana richtet ihren Fokus traditionell auf Landwirtschaft und mittelständischen inländischen Handel. Die Amtssprache ist Englisch, obwohl annähernd 75 weitere Sprachen und Dialekte gesprochen werden. In der Vergangenheit hat Ghana den Großteil des Handels mit Europa und Nordamerika abgewickelt, nur ein verhältnismäßig kleiner Anteil des Handels findet mit anderen afrikanischen Ländern statt. Zu den traditionellen landwirtschaftlichen Produkten zählen Kakao, Gold und Holz. Weitere Produkte sind Bananen, Ananas, Mangos etc. In den letzten Jahren konnte die Wirtschaft in Ghana ökonomische Fortschritte verzeichnen. Trotz der anhaltenden Abhängigkeit von internationalen Finanzmitteln, hat Ghana einen um etwa das doppelte erhöhten Pro-Kopf-Output im Vergleich zu den ärmsten Staaten Westafrikas.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt - Ghana, Oktober 2012)
Das Wirtschaftswachstum Ghanas betrug 2011 13,6 Prozent, davon 6-7 Prozent hervorgerufen durch den Öl- und Gassektor, für 2012 werden rund 7,3 Prozent Wachstum erwartet. Dies sind sehr robuste Zahlen, die Breitenwirksamkeit dieses Wachstums lässt jedoch weiter zu wünschen übrig. Die Regierung bemüht sich um Einnahmenverbesserung und hat in den vergangenen Jahren eine Verbesserung der Steuer-Effizienz erreicht.
Das Bruttoinlandsprodukt Ghanas wurde Ende 2010 neu berechnet und um rund 60 Prozent erhöht. Insbesondere der Dienstleistungssektor kommt nun stärker zur Geltung. Damit gehört Ghana seit 2011 zur Gruppe der (unteren) Mitteleinkommensländer.
Im Golf von Guinea wurden vor Ghanas Küste substanzielle Ölvorkommen entdeckt. Ghana hat im Dezember 2010 die kommerzielle Ausbeutung der Ölvorkommen im Golf von Guinea begonnen. 2012 wurde die angepeilte Fördermenge von 120.000 Fass pro Tag nicht erreicht, vor allem, weil der Bau der benötigten Infrastruktur zum Abtransport und zur Weiterverarbeitung des assoziierten Gases nicht zügig genug vorankam. Diese Menge soll 2013 jedoch erreicht werden. Die ghanaische Regierung hat mehrfach versichert, dass sie sich an hohe Standards der Transparenz bei der Zusammenarbeit mit den Ölfirmen halten will. Ghana ist im Minensektor aktiver Partner der "Extractive Industries Transparency Initiative" (EITI) und will diese auf den Kohlenwasserstoffsektor ausweiten. Ein "Oil Management Law", das hohe Standards in puncto Transparenz und Zukunftsvorsorge setzt, ist verabschiedet worden. Es sieht eine teilweise Einstellung der Einnahmen in den Haushalt (rund 70 Prozent) und für den Rest die Bildung zweier Fonds vor: Ein Stabilisierungsfonds, der gegen Unsicherheiten für den Weltmarktpreis des Öls absichern soll, und der "Heritage Fund", der zukünftige Infrastrukturmaßnahmen vorsieht. Daneben können Öleinnahmen für die Besicherung von Krediten für Entwicklungsvorhaben verwendet werden. Dies hat bei einigen Beobachtern die Besorgnis geweckt, dass die Schuldentragfähigkeit des Haushalts überlastet wird.
(AA - Auswärtiges Amt: Wirtschaft - Ghana, Dezember 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Wirtschaft_node.html, Zugriff 30.01.2013)
Soziale Sicherung
Die Abteilung für Sozialhilfe (Department of Social Welfare) ist Ansprechpartner für Bedürftige und gefährdete Personengruppen in der Gesellschaft. Büros gibt es in allen 166 Distrikten. Inhaltlich geht es vor allem um Rechtspflege, Schutz und Förderung von Kinderrechten und Sorge für das Gemeinwohl. Die Arbeit der zuständigen Stellen wird zum Teil durch mangelnde Finanzierung und Versorgung behindert. Die Abteilung für Sozialhilfe und die Abteilung für Informationsdienste halfen unter anderem den Opfern der Flut im Disktrikt von Sissale. Vor allem an gefährdete Gruppen wie Witwen und Waisen wurden finanzielle Hilfen ausgezahlt.
Die Abteilung für Sozialhilfe arbeitet bei der Verwirklichung ihrer Programme mit Regierungs-und Nichtregierungsorganisationen zusammen. Zu den angebotenen Dienstleistungen zählen u.a. ein Kinder-Wohlfahrtsprogramm, Ausbildungsprogramme für Jugendliche und die Integration benachteiligter Erwachsener und Personen mit Behinderung. Die Abteilung gewährt Kindern, älteren Menschen und Behinderten keinerlei Aufwandsentschädigungen, greift jedoch Gefängnisinsassen und Almosenempfängern mit finanzieller Unterstützung unter die Arme.
Als Teil ihrer Aufgabe, Personen mit Behinderung in die Gesellschaft zu integrieren, hat die Abteilung für Sozialhilfe eine Reihe von Programmen und Aktivitäten auf den Weg gebracht. Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat zusammen mit weiteren Geldgebern Mikrokredite für Menschen mit Behinderungen ins Leben gerufen. Ein Betrag von insgesamt 100.000 Cedi wurde 950 Menschen in 20 Distrikten im Rahmen eines Pilotprojekts mit 4 Jahren Laufzeit zur Verfügung gestellt; die Kredite reichten von 50 bis 200 Cedi, die Zinssätze lagen bei 20%. Außerdem werden jährlich 20 Menschen mit Behinderungen in neun regionalen Rehabilitationszentren die vom Ministerium betrieben werden beruflich weitergebildet. Es bestehen noch weitere Untersützungsprogramme für behinderte Menschen.
Situation am Arbeitsmarkt
Die Hauptakteure auf dem ghanaischen Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt, der seinerseits die Ausgangsbasis für die Gehaltsstrukturen im formellen Arbeitssektor darstellt. Im Januar 2010 wurde der Mindestlohn pro Tag auf 3.11 Cedis festgelegt.
Die Landwirtschaft bleibt trotz eines geringer werdenden Anteils weiterhin dem größten Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und Handel. Im Jahr 2010 waren 60% der Erwerbstätigen in der Landwirtschaft angestellt, 15% in der Industrie und 25% im Dienstleistungsbereich.
Der öffentliche Sektor bleibt die Hauptquelle für die Beschäftigung im formellen Sektor. Zwar sind die Gehälter im öffentlichen Dienst generell niedriger als in der Privatwirtschaft, eine Anstellung im öffentlichen Dienst gewährleistet jedoch größere Jobsicherheit. Ein Arbeiter im formalen Sektor mit geringster Qualifikation verdient monatlich etwa 150 Cedi. Mit durchschnittlicher Qualifikation (wie dem "Senior Secondary School Certificate") liegt das durchschnittliche Einkommen pro Monat bei 250- 350 Ghanaischen Cedis. Hochqualifizierte mit Universitätsabschluss verdienen durchschnittliche 600- 1000 Cedis . Offizielle Statistiken zeigen, dass zuletzt 31% der Arbeitnehmer eine akademische Ausbildung hatten.
Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem in Ghana dar. Dies ist besonders in ländlichen Gegenden mit großer Armut der Fall.
Einer der Sektoren mit wachsender Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften war vor dem Hintergrund der Globalisierung die Informationstechnologie. Wie in anderen Entwicklungsländern hat auch in Ghana die Globalisierung zu einer verstärkten Beschäftigung von gut ausgebildeten Arbeitern gesorgt.
Dies wird als ein Ergebnis zwischen Entwicklungen im öffentlichen Dienst und vor allem auch einer Diskrepanz zwischen nachgefragten qualifizierten Arbeitskräften und zur Verfügung stehenden gering qualifizierten Personen gesehen. Insgesamt sind mehr Frauen arbeitslos als Männer. Frauen haben weniger Zugang zu Bildung und sind auf dem Arbeitsmarkt Diskriminierung ausgesetzt; insgesamt liegt der Prozentsatz von Frauen die regulärer Erwerbsarbeit nachgehen bei 38% gegenüber 68% bei Männern. Insgesamt ist auch der Durchschnittsverdienst von Frauen geringer als der von Männern.
Ausbildungsmöglichkeiten
Die Ausbildungsinhalte wurden erneuert um den neuen Ansprüchen einer globaleren Wirtschaft zu entsprechen. Besonders Studenten wurden mit Themen wie Mikrokreditvergabe etc. in Berührung gebracht. Ein Ziel war es, die jungen Menschen dazu zu ermutigen, selbständige Unternehmer zu werden. Es gibt derzeit 23 Ausbildunginstitute unter der Schirmherrschaft des Ghana Education Service.
Derzeit gibt es in Ghana nur eine Internationale Organisation und eine Nichtregierungsorganisation, die sich explizit mit Reintegration beschäftigen. Zum einen IOM (International Organization for Migration) und zum anderen APPLE. Nachfolgend eine Liste von IO's und NGO's, deren Ziel die Steigerung des Gemeinwohls ist und deren Aktivitäten den gefährdeten Personengruppen in der Gesellschaft zugute kommen.
Action Aid
Plan Ghana
Catholic Relief Services
Adventist Relief Services
Mother and Child Foundation
USAID
Canadian International Development Agency (CIDA)
DFID
International Aid Ghana
UNICEF
ILO
CARE GHANA
UNDP
Help Age Ghana
Society for Women and AIDS in Africa (SWAA)
Christian Council of Ghana
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt - Ghana, Oktober 2012)
Medizinische Versorgung
Das Funktionieren des Ghanaischen Gesundheitssystems ist unmittelbar von der Politik der Regierung abhängig. Das Hauptaugenmerk liegt derzeit auf einem 5-Jahres-Programm zur Verbesserung des Gesundheitssektors und auf dem GPRS Programm, einem Programm zur Linderung der Armut in Ghana. Im Haushalt von 2008 wurden dem Gesundheitssektor 512,8 Millionen GHS zur Verbesserung der medizinischen Dienstleistungen zur Verfügung gestellt.
Der letzte Bericht über die Situation des Gesundheitssystems in Ghana (Ghana Demographic and Health Survey - GDHS) konstatierte eine leichte Gesamtverbesserung der medizinischen Versorgung im Lande bei Geburten, sowie eine Verringerung der Sterblichkeitsrate bei Kleinkindern. Die Sterblichkeitsrate bei Neugeborenen liegt derzeit Schätzungen zufolge bei 47.26 pro 1.000 Lebendgeburten. Diese Zahl ist die niedrigste seit dem Jahr 2005. Malaria ist nach wie vor die häufigste Todesursache in Ghana. Diese Krankheit ist Todesursache bei 33% der unter 5-jährigen Kinder und bei 40% der ambulant behandelten Personen. Es gibt Anzeichen für eine Stabilisierung der Zahl der an HIV erkrankten Personen in Ghana. Die Verbreitung von HIV, welche im Jahre 2003 mit 3,6% der Bevölkerung angegeben wurde, ist im Jahr 2004 auf 3,1% gesunken und lag im Jahr 2005 nur noch bei 2,7%. Im Jahr 2006 sank die Verbreitung von 2,2% auf 1,9% (2007), 2010 auf 1.7% und wird mit derzeit 1,5% angegeben.
Medizinische Infrastruktur
Zurzeit verfügt Ghana über 1.433 staatliche Gesundheitseinrichtungen, dies sind im Detail: 70 Distriktkrankenhäuser, 21 Krankenhäuser, 10 Polikliniken, 692 Gesundheitszentren, 640 Kliniken, Geburtshilfezentren etc. Zusätzlich existieren 1.299 private oder halbstaatliche medizinische Einrichtungen. 5 Polikliniken sollen zudem in der Northern Region in Karaga, Kpandai, Tatale, Janga und Chereponi, sowie ein Krankenhaus mit hundert Betten und einem Malaria-Forschungszentrum in Teshie, Accra, errichtet werden.
Sowohl die staatlichen als auch die privaten medizinischen Einrichtungen bieten eine Kapazität von 20.126 Betten (Quelle: Ghanaischer Gesundheitsdienst). Es gibt drei medizinische Ausbildungsinstitute in Ghana, die University of Ghana Medical School, die KNUST Medical School und die University of Development Studies, welche wiederum mit 3 Lehrkrankenhäusern in Accra, Kumale und Tamale zusammenarbeiten. Es existieren darüber hinaus Institutionen für die pharmazeutische Ausbildung und Ausbildung von Krankenschwestern und anderem Gesundheitspersonal.
Verfügbarkeit und Kosten
Trotz des oben beschriebenen, eigentlich recht gut ausgebauten Gesundheitssystems in Ghana bleibt der Zugang zu medizinischer Versorgung ein Problem für einen großen Teil der Bevölkerung in Ghana. Die meisten medizinischen Einrichtungen konzentrieren sich in Städten und viele der wenigen in ländlichen Gebieten existierenden Gesundheitszentren leiden unter Personalmangel.
Ein weiterer Grund für die Schwierigkeiten im ghanaischen Gesundheitssystem sind die Effekte des "brain drain", d.h. qualifiziertes Personal wandert auf der Suche nach besseren Verdienstmöglichkeiten in andere Länder aus. Dem Weltgesundheitsreport 2009 nach, gibt es in Ghana ein Verhältnis zwischen Arzt und Bürger von 1:11.929 und 1:971 für Krankenschwestern. Diese Zahlen sind auf den oben bereits erwähnten Exodus von medizinisch geschultem Personal zurückzuführen. Um größeren Bevölkerungsteilen den Zugang zu Gesundheitsversorgung zu ermöglichen, wurden insgesamt 190 zusätzliche, so genannte "Community Health Planning Services Compunds" eingerichtet. In den Zonen um diese Einrichtungen werden Personen vor Ort medizinisch betreut, wenn Bedarf besteht. Die CPHS Zonen wurden im weiteren Verlauf von 409 auf 868 erhöht.
Es wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, um der Abwanderung von medizinisch geschultem Personal in Zukunft vorzubeugen. So erhalten Ärzte, welche in armen und ländlichen Gebieten praktizieren, Autos und Gehaltszuschläge sowie höhere Pensionen. Des Weiteren verdreifachte sich die Zahl von Personen, welche in medizinischen Bereichen geschult werden.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt - Ghana, Oktober 2012)
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Außerhalb der großen Zentren Kumasi und Accra fehlen vielerorts ausgebildete Fachärzte. Die ärztliche Versorgung in Accra ist zufriedenstellend. Die Stadt ist Sitz eines Regionalarztes des Auswärtigen Amtes und verfügt auch über einige deutsch sprechende Ärzte. Außerdem sind überall englisch sprechende Ärzte fast aller Fachrichtungen in den großen Krankenhäusern und im privaten Sektor vorhanden.
(AA - Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise - Ghana, Stand 30.01.2013,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GhanaSicherheit_node.html, Zugriff 30.01.2013)
Behandlung nach Rückkehr
Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen, ebenso wenig wie eine Rückführung aus Deutschland wegen illegalen Aufenthalts. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das Department of Social Welfare und ein privates Kinderheim.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana, Dezember 2011)
Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen.
Der gesamte Austausch zwischen im Ausland lebenden Ghanaern und der öffentlichen Verwaltung in Ghana läuft über das Ministry of Foreign Affairs. Informationen über Dokumente und Unterstützung für Rückkehrer können ebenfalls über dieses Ministerium geklärt werden.
Finanzielle Unterstützung und Verwaltungshilfe
Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Wie alle Ghanaer haben auch die Rückkehrer Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum fördern und das Wachstum des privaten Sektors und der Beschäftigungszahlen erhöhen sollen. Aktuell gibt es 1 öffentliche Beteiligungsgesellschaft, 2 private Risikokapitalgeber, 26 Geschäftsbanken und 135 kleinere Landesbanken, bei denen Rückkehrer finanzielle Mittel für Investitionen o.ä. erhalten können.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt - Ghana, Oktober 2012)
(...)"
1.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Ghana des erstinstanzlichen Bescheides an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
Aus den vorliegenden Länderberichten ergibt sich, dass Ghana ein verhältnismäßig stabiles politisches Umfeld vorweisen kann. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet. Es gibt ein relativ gut ausgebautes Gesundheitssystem. Die Versorgung mit Medikamenten ist vor allem durch Importe gewährleistet. Im Land nicht unmittelbar erhältliche Medikamente können bei ghanaischen Apotheken bestellt und durch diese eingeführt werden. Die per Verfassung garantierte Bewegungsfreiheit wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert. Ghanaische Staatsbürger können jederzeit in jede Region von Ghana zurückkehren. Die Stellung eines Asylantrages im Ausland führt bei der Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen. Derzeit gibt es in Ghana eine Internationale Organisation (International Organization for Migration) und eine Nichtregierungsorganisation (APPLE), die sich explizit mit der Reintegration beschäftigen.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Ghana ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Ghana. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.
Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, vorgelegt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt, sowie aus der Vorlage seiner in Ghana ausgestellten Geburtsurkunde. Hinweise auf eine nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht zu Tage getreten.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.
Die in der Beschwerde beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Freundin des Beschwerdeführers konnte fallgegenständlich unterbleiben, da die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Privatleben in Österreich als glaubhaft erachtet und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden (vgl. unten Punkt 3.4.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevantem Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive verlassen hat.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:
Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers dieses hinsichtlich einer für den Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer vermag dieser Beurteilung mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.
a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich Vorfälle geschildert habe, welche keine glaubwürdige Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motiven ersichtlich werden ließen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt:
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen geltend, Ghana im Jahr 2003 als Dreizehnjähriger verlassen zu haben und fortan ohne Aufenthaltsstatus bei einem Freund seiner Familie in Nigeria gelebt zu haben. Nachdem dieser verstorben sei, habe der Beschwerdeführer beschlossen, zu seiner in Österreich lebenden Familie (Eltern und vier Geschwister) zu reisen. In Ghana sei er keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen.
Festzuhalten ist sohin zunächst, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren eine von staatlicher oder privater Seite ausgehende Verfolgung seiner Person in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana explizit verneinte und auch von Amts wegen keine Hinweise auf das Vorliegen einer dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr allenfalls drohenden individuellen Gefährdungssituation hervorgekommen sind.
Insofern der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 08.05.2015 überdies während seines Aufenthalts in Nigeria stattgefundene Bedrohungen bzw. Übergriffe seitens Privatpersonen schilderte, so ist der belangten Behörde (in Einklang mit dem Beschwerdevorbringen) zuzustimmen, dass jenen Vorkommnissen - unabhängig von deren Wahrheitsgehalt, der in Übereinstimmung mit den Erwägungen der belangten Behörde jedoch erheblich zu bezweifeln ist - für das gegenständliche Verfahren auf internationalen Schutz keine maßgebliche Relevanz zukommt. Die Frage der Glaubwürdigkeit der geschilderten Vorfälle kann daher letztlich dahingestellt bleiben.
Hinsichtlich der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wies bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hin, dass sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers vielleicht schwierig darstellen mag, aus den vorliegenden Berichten aber hervorgehe, dass die Grundversorgung im Herkunftsland gewährleistet ist. Zutreffend sind die Ausführungen der Behörde auch in Bezug darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen Mann handelt, dem eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich ist. Er ist jung, gesund und spricht die Landessprache. Zudem ergibt sich aus den Länderinformationen zweifelsfrei, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland bei der Rückkehr nach Ghana nicht zu staatlichen Repressionen führt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht den Umstand der bereits langjährigen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers, welcher seinen Angaben zufolge im Jahr 2003, sohin vor rund zwölf Jahren, aus Ghana ausgereist ist, doch kann im gegenständlichen Fall keinesfalls keine völlige Entwurzelung des Beschwerdeführers von seiner Heimat erkannt werden, welche ihn im Falle einer Rückkehr allenfalls in eine derart prekäre Lage versetzen würde, als dass ihm das reale Risiko drohen würde, sich vor diesem Hintergrund in einer existenzbedrohenden bzw. sonst den Schutzbereich des Art. 3 EMRK tangierenden Lebenssituation wiederzufinden.
Wie bereits angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer diesem Ergebnis auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall besteht die Beschwerdeschrift lediglich aus wenigen Absätzen, welchen kein substantiiertes Tatsachenvorbringen zu entnehmen ist, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen.
Insgesamt kann den vom Beschwerdeführer als Gründe für seine Ausreise angegebenen Umständen daher keine (glaubhafte) Asylrelevanz zugebilligt werden. Das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungssituation wird aus dessen Angaben nicht ersichtlich.
Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht bzw. keine Asylrelevanz aufweist.
Auch das Bundesverwaltungsgericht geht daher im Ergebnis davon aus, dass die Antragstellung auf internationalen Schutz aufgrund asylfremder Motive erfolgte. Der Beschwerdeführer brachte als Grund seiner Antragstellung selbst wiederholt vor, bei seiner vormals in Österreich ansässigen Familie leben haben zu wollen. Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich, aber eben nicht asylrelevant.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
3.3. Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz des von dem Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Ghana entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).
Der Beschwerdeführer brachte vor, gesund zu sein, weshalb im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Aspekte einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nicht in ausreichend konkreter Weise vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Ghana jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt in jedem Fall eine ausreichend reale, nicht auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr voraus, die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/19/0174).
Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann, bei dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann und ist es ihm somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Bereits vor seiner Ausreise, während seiner Zeit in Nigeria, war er dazu in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten und wird ihm dies auch nach einer allfälligen Rückkehr nach Ghana weiterhin möglich sein. Es gibt in Ghana auch Organisationen, an die sich Bedürftige wenden können, was auch dem Beschwerdeführer offensteht. Angesichts seines jungen Alters und guten Gesundheitszustandes wird dem Beschwerdeführer eine Reintegration in Ghana trotz langjähriger Ortsabwesenheit möglich sein.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Ghana derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich (nachweislich) erst seit dem 08.06.2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Es wird weiters zu prüfen sein, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Der Beschwerdeführer stellte am 08.06.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Familien- und Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Familien- und Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Der unbescholtene Beschwerdeführer, welcher sich seit Juni 2014 in Österreich befindet, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von privaten Unterstützungsleistungen. Seine ursprünglich in Österreich aufhältig gewesenen Eltern, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sowie drei seiner Geschwister leben mittlerweile in Großbritannien. Eine weitere Schwester, zu der der Beschwerdeführer jedoch keinen persönlichen Kontakt hat, lebt in Wien.
Der Beschwerdeführer führt seit November 2014 eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen. Er unterstützt diese im Alltag und bei der Betreuung ihres minderjährigen Sohnes sowie ihrer drei bei ihr lebenden minderjährigen Geschwister. Ein gemeinsamer Haushalt liegt nicht vor. Sowohl der Beschwerdeführer, als auch seine Freundin, waren sich bei Eingehen der Partnerschaft über den unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers im Klaren, wodurch die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens als erheblich gemindert angesehen werden muss. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste:
Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Insofern der Beschwerdeführer vorbrachte, durch seine Freundin finanzielle Unterstützungsleistung zu erhalten und diese in der Haushaltsführung und Kindererziehung zu unterstützen, so ist hieraus kein derartiges gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis erkennbar, als dass die durchzuführende Interessensabwägung - insbesondere in Anbetracht des erst knapp über einjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers und mangels Vorliegens sonstiger maßgeblicher Integrationsaspekte ? zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung führen könnte. Der Beschwerdeführer besuchte während seines Aufenthaltes Deutschkurse und gab an, Freundschaften im Bundesgebiet geschlossen zu haben. Darüber hinaus sind jedoch keine Umstände erkennbar, welche eine besondere Bindung des Beschwerdeführers an Österreich erkennen lassen würden. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer, welcher sich erst seit einer verhältnismäßig kurzen Zeitspanne in Österreich befindet, somit keinesfalls dargetan.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.
Aufgrund obiger Erwägungen sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
3.6. Die beschwerdeführende Partei beantragte die Beigebung eines Verfahrenshelfers:
§ 40 VwGVG lautet in seiner geltenden Fassung:
"Verfahrenshilfeverteidiger
§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig."
In seinem Prüfbeschluss vom 9. Dezember 2014, E 599/2014-19, hegte der Verfassungsgerichtshof gegen diese Bestimmung folgende Bedenken:
"§ 40 VwGVG entspricht weitgehend § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013 (RV 2009 BlgNR 24. GP, 8) und ist dementsprechend im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes ("Verfahren in Verwaltungsstrafsachen") des VwGVG enthalten. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht.
Aus dieser Rechtslage scheint zu folgen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers ausschließlich in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Dafür spricht zunächst der Wortlaut des § 40 VwGVG, der in seiner Terminologie erkennbar auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen abstellt. In dieselbe Richtung gehen die bereits dargelegte systematische Stellung des § 40 VwGVG im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen sowie die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013, wonach diese Bestimmung die "Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten" (RV 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass das VwGVG die Beigebung eines Verfahrenshelfers lediglich in Verwaltungsstrafsachen vorsieht.
Diese Rechtslage scheint Art. 6 EMRK zu widersprechen:
Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK sieht (unter näher bezeichneten Umständen) die unentgeltliche Beigabe eines Verteidigers lediglich bei strafrechtlichen Anklagen iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. Dennoch leitet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte unter bestimmten Umständen ein Recht auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 EMRK selbst ab und hat hiefür beginnend mit seinem Urteil vom 9. Oktober 1979, Fall Airey, Appl. 6289/73, Z 26 ff., nähere Kriterien entwickelt.
Zunächst hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse (EGMR 26.2.2002, Fall Del Sol, Appl. 46.800/99, Z 21). Diesem Gebot entspreche es nicht, wenn es für einen effektiven Zugang zum Gericht (auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche) unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde, eine solche Möglichkeit nach dem nationalen Recht jedoch nicht bestehe. Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers könne beispielsweise geboten sein, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang bestehe, das Verfahrensrecht kompliziert sei oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliege. Zudem müsse der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (EGMR 13.3.2007, Fall Laskowska, Appl. 77.765/01, Z 51, 54).
Der effektive Zugang zum Gericht sei jedoch nicht absolut und könne auch beschränkt werden. Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers könne beispielsweise von der finanziellen Situation der Partei, deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie der Rechte Dritter und der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR, Fall Laskowska, Z 52). Grundsätzlich kein Gebot zur Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers bestehe dann, wenn ein Fall nicht derart komplex sei, sodass die Partei ihre Interessen selbstständig vertreten könne (EGMR 23.5.2006, Fall Aliyeva, Appl. 272/03 [Zulässigkeitsentscheidung]). Die in der älteren Rechtsprechung noch vertretene Auffassung, wonach auch ein genereller Ausschluss der Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers in bestimmten Verfahren gerechtfertigt sein könne (EKMR 10.7.1986, Fall Winer, DR 48, 154 [171 f.], zu Verfahren wegen übler Nachrede), wurde mittlerweile aufgegeben; es komme stets auf die Umstände des Einzelfalles an (EGMR 15.2.2005, Fall Steel and Morris, Appl. 68.417/01, Z 61).
Der Verfassungsgerichtshof kann vorläufig nicht erkennen, dass das anscheinend im - auch zahlreiche unter den Zivilrechtsbegriff des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallende Angelegenheiten umfassende - Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vorgesehene Konzept der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausnahmslos in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen dieser Auslegung des Art. 6 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entspricht.
Insbesondere scheint die Regelung des § 40 VwGVG außerhalb von Verfahren in Verwaltungsstrafsachen keine Prüfung des Einzelfalles dahingehend zuzulassen, dass zB auf Grund der Komplexität des Verfahrens die Beigebung eines Verfahrenshelfers im konkreten Fall erfolgen kann. Zwar scheint es zutreffend zu sein, dass beispielweise durch die in § 9 VwGVG normierten Anforderungen an eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht, die auch "ein durchschnittlicher Bürger [...] ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann" (AB 2112 BlgNR 24. GP, 7), bzw. durch die anscheinend über die subsidiäre Anwendbarkeit des AVG (§ 17 VwGVG) sinngemäß anzuwendende Vorschrift über die Manuduktionspflicht für nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretene Parteien dem rechtspolitischen Anliegen eines auch für unvertretene Parteien einfach handhabbaren Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten Rechnung getragen werden soll (vgl. Hesse, Bescheid- und Säumnisbeschwerde- verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2012, 289 [294]).
Dennoch scheint es auf Grund der Vielzahl der den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung übertragenen Angelegenheiten nicht ausgeschlossen, dass in bestimmten Verfahren die Beigebung eines Verfahrenshelfers unumgänglich erscheint, zumal die Bedeutung der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten für die Beschwerdeführer auch angesichts des durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I 51/2012, neu eingeführten Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des damit auch verbundenen beschränkten Zuganges zum Verwaltungsgerichtshof gestiegen sein dürfte. In den angesprochenen Fällen scheint aber die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ausnahmslos nicht möglich zu sein. Damit dürfte aber auch das aus Art. 6 EMRK abgeleitete Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht für jene Personen beeinträchtigt sein, die mangels finanzieller Mittel für eine anwaltliche Unterstützung ihre Ansprüche in bestimmten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nur erschwert durchsetzen können. Diese Rechtslage scheint daher Art. 6 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht zu entsprechen.
...."
In seinem Erkenntnis vom 25.06.2015, G7/2015-8, hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Bestimmung als verfassungswidrig auf, unter einem wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft tritt.
In seiner Entscheidungsbegründung hielt der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt, das VwGVG keine weiteren Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe enthält und die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers nach dem derzeitigen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit, welches durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, neu eingeführt wurde, schlechthin nicht möglich ist (vgl. in weiterer Folge auch VfGH 1.7.2015, E475/2015-8 Rz 17).
Durch die Setzung einer Frist nach Art. 140 Abs. 5 B-VG kann der VfGH die Wirkung einer Aufhebung (die ohne Fristsetzung mit ihrer Kundmachung eintritt) in die Zukunft erstrecken. Eine solche Aufhebung unter Fristsetzung soll dem Gesetzgeber die Möglichkeit geben, eine Ersatzregelung für die als verfassungswidrig erkannte gesetzliche Bestimmung zu schaffen. Bis zum Ablauf der Frist ist das - verfassungswidrige - Gesetz weiterhin anzuwenden (vgl. Berka, Verfassungsrecht5 Rz 1110).
Eine gesetzliche Grundlage für die Beigabe eines Verfahrenshelfers ist sohin nach der geltenden Rechtslage nicht vorhanden, weshalb dem diesbezüglichen Antrag spruchgemäß nicht stattzugeben war.
Unbeschadet der in Bezug auf das Nichtvorhandensein einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage insofern geklärten Rechtslage, übersieht die Beschwerde die besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK durch Festlegung des Rechts auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers (im konkreten: Rechtsberaters) unter bestimmten Umständen, Genüge leisten.
So lauten die entsprechenden Bestimmungen des BFA-VG:
"Rechtsberatung
Anforderungsprofil für Rechtsberater und juristische Personen
§ 48. (1) Rechtsberater haben nachzuweisen:
1. den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,
2. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder
3. eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.
(2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(3) Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist
1. die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten,
2. den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder
3. die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.
(4) Die Auswahl der Rechtsberater gemäß §§ 49 bis 51 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater gemäß § 52 obliegt dem Bundeskanzler.
(5) Die Dauer des jeweiligen Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres oder dem Bundeskanzler abzuschließenden Vertrag. Eine Wiederbestellung als Rechtsberater begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
(6) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können auch jeweils juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 betrauen.
(7) Die Betrauung ist nur zulässig, wenn die juristische Person insbesondere
1. über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,
2. auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zur Unterstützung der Rechtsberatung zugreifen kann,
3. regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet,
4. über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen und
5. über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.
Bei der Betrauung ist darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
(8) Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.
(9) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Abs. 7 nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen.
Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt
§ 49. (1) Im Zulassungsverfahren ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.
(2) Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.
(3) Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung und bei jeder Einvernahme teilzunehmen.
(4) Das Bundesamt legt für jede Erstaufnahmestelle die Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages fest. Die Übertragung der Aufgaben an einen anderen Rechtsberater kann im Einzelfall und nur mit Zustimmung dieses Beraters erfolgen. Ist eine juristische Person mit der Besorgung der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, haben das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 10 Abs. 3, 5 und 6 und das Bundesamt, auch wenn dem Rechtsberater zuzustellen ist, lediglich der juristischen Person zuzustellen.
(5) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.
Beratende Unterstützung für Asylwerber im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt
§ 50. (1) Im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt kann eine beratende Unterstützung eingerichtet werden. Die dort tätigen Rechtsberater unterstützen und beraten kostenlos Asylwerber im zugelassenen Verfahren nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers und gegebenenfalls bei der Leistung von Rückkehrberatung. Auf eine beratende Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Auswahl und Bestellung der Rechtsberater für die jeweilige Regionaldirektion obliegt dem Bundesminister für Inneres; in der Bestellung ist auch die Anzahl der zu leistenden Beratungsstunden zu bestimmen.
(3) Die Rechtsberatung hat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten und nur in den Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.
(4) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der beratenden Unterstützung im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die beratende Unterstützung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.
(5) Die Rechtsberater haben monatlich dem Direktor des Bundesamtes über die Art und Dauer der durchgeführten Beratungen zu berichten.
Sonstige Rechtsberatung
§ 51. (1) Wird ein Fremder auf Grund eines Festnahmeauftrages gemäß §§ 34 Abs. 3 Z 1 iVm 40 Abs. 1 Z 1 festgenommen, ist diesem kostenlos ein Rechtsberater amtswegig vor der Behörde zur Seite zu stellen.
(2) Rechtsberater haben den festgenommenen Fremden zu beraten sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers zu unterstützen. Rechtsberater sind berechtigt und auf Verlangen des Fremden verpflichtet, an allen Verfahrenshandlungen, die der Wahrung des Parteiengehörs dienen, teilzunehmen und haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. § 7 AVG gilt.
(3) Wird der Fremde in Straf- oder Untersuchungshaft angehalten, so hat die Rechtsberatung am Aufenthaltsort des Fremden stattzufinden.
(4) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die
Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.
Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer
Rückkehrentscheidung, Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gewährt § 52 BFA-VG durch die Beistellung eines Rechtsberaters vor dem Bundesverwaltungsgericht als "lex specialis" gerade in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren die Beistellung einer unentgeltlichen Verfahrenshilfe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK. Eine Grundrechtswidrigkeit bzw. die allfällige Notwendigkeit der unmittelbaren Anwendung der europäischen Grundrechtecharta vermochte das Bundesverwaltungsgericht sohin schon deshalb nicht zu erkennen, da den Beschwerdeführern ohnehin zugleich mit der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben wurde, mit dessen unentgeltlicher Unterstützung offenkundig auch die gegenständliche Beschwerde verfasst wurde und durch den die beschwerdeführenden Parteien im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zudem vertreten sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Parteien auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne auch zuletzt VwGH vom 13.7.2015, Ra 2015/18/0143-4).
3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:
Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.
§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."
Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.
Art. 47 GRC lautet:
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.
Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011).
Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.
Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Mai 2015 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe, und tritt der Beschwerdeführer den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen (siehe auch Punkt II.2.)
Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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