BVwG W208 2112150-1

W208 2112150-1Tribunale amministrativo federale1 ott 2015

Regest

Einberufungsbefehl, Fristversäumung, materielle Frist, Sperrfrist,<br/>Zivildiensterklärung, Zustellung

Testo completo

BVwG W208 2112150-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2112150.1.00

Spruch

W208 2112150-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZISA) vom 17.07.2015, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 5a Abs. 3 Z 4 Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 12.12.2013 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (BF) erstmals rechtskräftig festgestellt.

2. Mit Bescheid/Einberufungsbefehl vom 10.06.2015 (zugestellt durch Hinterlegung am 12.06.2015) wurde er zum Antritt seines Grundwehrdienstes mit 02.11.2015 einberufen. Der Bescheid enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich eine Beschwerde erhoben werden. Diese hat gem. § 55 Abs. 6 des Wehrgesetzes 2001, in der geltenden Fassung, keine aufschiebende Wirkung.

Die Beschwerde ist beim Militärkommando XXXX einzubringen und muss

3. Am 03.07.2015 (eingelangt beim MilKdo am 06.07.2105) gab der BF eine Zivildiensterklärung mit dem dafür vorgesehen Formular ab.

4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 17.07.2015 wurde von der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZISA) festgestellt, dass die oa. Zivildiensterklärung ungültig sei, weil das Recht zur Abgabe infolge Ruhens dieses Rechtes gem. § 5a Abs. 1 Z 3 iVm. § 1 Abs. 2, 2. Satz ZDG ausgeschlossen war.

5. Am 22.07.2014 (eingelangt am 24.07.2014) brachte der BF einen als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz bei der ZISA ein, indem er anführte, er sei in seinem Recht auf Leistung des Zivildienstes verletzt und die Aufhebung des Bescheides begehrte.

Begründend führte er aus, dass er den Einberufungsbefehl am 12.06.2015 erhalten habe. In diesem sei ausgeführt worden, dass er innerhalb von 4 Wochen Beschwerde erheben könne. Er habe am 06.07.2015 seine Zivildiensterklärung abgegeben und damit innerhalb von 4 Wochen. Somit habe er rechtzeitig gegen den Einberufungsbefehl Beschwerde erhoben. Weiters habe er auch bei seiner Stellung bereits angegeben, dass er Zivildienst mache.

6. Mit Schriftsatz vom 04.08.2015 (eingelangt am 11.08.2015) legte die ZISA diese Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG zu Entscheidung vor.

In den Akten ist ua. die vom BF und vom Vorsitzenden der Stellungskommission am 12.12.2013 unterschriebene Niederschrift anlässlich der Stellung beim Militärkommando enthalten. Dort ist unter Punkt 3. angeführt, dass der BF gem. § 5 Abs. 1 ZDG 1986 schriftlich die Zivildienstinformation erhalten und keine Zivildiensterklärung abgegeben habe. Unter Punkt 5. ist angeführt, dass ihm eine Bestätigung über die Absolvierung der Stellung mit Zivildienstinformation übergeben worden sei.

7. Mit Schriftsatz vom 08.09.2015 wurde der BF aufgefordert, zu der oa. Niederschrift und den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

8. Mit Stellungnahme vom 18.09.2015 brachte der BF dem BVwG zur Kenntnis, dass er nunmehr mit dem Militärkommando Rücksprache gehalten habe und ihm versichert worden sei, dass der aktuelle Einberufungsbefehl aufgehoben werde und ihm ein neuer zugestellt werde, weil er mit seiner Lehre noch nicht fertig sei. Er führte weiter aus, dass seine Beschwerde gegen den jetzigen Einberufungsbefehl damit gegenstandslos sei und er schon jetzt bekannt gebe, dass er anschließend an den neuen Einberufungsbefehl eine Zivildiensterklärung abgeben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Die im Verfahrensgang genannten Fakten stehen fest. Die Beschwerde des BF richtet sich, jedoch nicht wie der BF offensichtlich vermeint gegen den Einberufungsbefehl vom 12.06.2015 (diese wäre an das MilKdo zu richten gewesen), sondern gegen die Nichtanerkennung der Zivildiensterklärung durch die ZISA.

Diese Beschwerde hat der BF aber nicht zurückgezogen, so dass in der Sache zu entscheiden war.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Dass der BF bei der Stellung - entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde, er habe damals bereits angegeben, dass er Zivildienst mache - keine Zivildiensterklärung abgegeben hat, ergibt sich aus der Niederschrift vor der Stellungskommission vom 12.12.2013, die sowohl vom Vorsitzenden der Stellungskommission als auch vom BF selbst unterschrieben wurden. Wenn das der Fall gewesen wäre, hätte es auch keiner (neuerlichen) Zivildiensterklärung im Juli 2015 bedurft. Diesen Feststellungen ist der BF auch nicht entgegen getreten.

Dass sich die Beschwerde nicht gegen den Einberufungsbefehl, sondern gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der ZISA richtet, ergibt sich aus der eindeutigen Bezeichnung des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Gemäß § 4 Abs. 4 ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die hinsichtlich der Abgabe einer Zivildiensterklärung gültigen Bestimmungen des Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 i. d..F. BGBl. I Nr. 163/2013 lauten (auszugsweise):

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),

1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und

2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.

(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.

(3) [...]

(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.

[...]

§ 5a. (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,

[...]

3. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.

(2) [...]

(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn

[...]

4. ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt.

(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), dass die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist dazu das Folgende zu entnehmen:

Aus den Gesetzesmaterialien zur Zivildienstgesetz-Novelle 1996 (RV 458 BlgNR 20. GP, 11f) ergibt sich unzweifelhaft, dass in § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG 1986 unter "Einberufung" die Zustellung des Einberufungsbefehls - und nicht etwa der Einberufungstermin - zu verstehen ist (VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099).

Das Ruhen des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gilt zwar gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG 1986 nur "bis zur Behebung des Einberufungsbefehls", darunter ist aber nur eine ersatzlose Behebung zu verstehen. Wird die "Behebung" des Einberufungsbefehls durch einen Bescheid bewirkt, der jenen nach § 68 Abs. 2 AVG unter einem dahin abändert, dass die Einberufung für einen späteren Zeitpunkt erfolgt, so kommt es zu keinem Ende des Ruhens des Rechts auf Abgabe einer Zivildiensterklärung, weil dieses Ruhen immer schon zwei Tage vor Zustellung des jeweils wirksamen Einberufungsbefehls eingetreten ist (VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099).

Der Bescheid, mit dem gem § 5a Abs 4 iVm § 5a Abs 3 Z 2 ZDG idF BGBl 1994/187 festgestellt wird, dass die Zivildiensterklärung wegen Fristversäumnis die Zivildienstpflicht nicht eintreten ließ, zieht lediglich die rechtliche Konsequenz aus der OBJEKTIV gegebenen VERSPÄTUNG. Welche Umstände dafür maßgeblich waren und ob den Wehrpflichtigen daran ein Verschulden trifft, braucht bei der Überprüfung dieses Bescheides, der nicht über ein Wiedereinsetzungsbegehren des Wehrpflichtigen abspricht, nicht geprüft zu werden (VwGH 21.05.1996, 96/11/0117).

In § 5a Abs 4 ZDG wurde analog zu der in § 5 Abs 5 ZDG in der bis zur ZDGNov 1991 geltenden Fassung enthaltenen Regelung die Informationspflicht der Militärbehörden im Stellungsverfahren gegenüber den Stellungspflichtigen über die Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung normiert. Aus § 5a Abs 4 ZDG erwächst dem Wehrpflichtigen kein subjektives Recht. Diese Bestimmung beinhaltet lediglich eine an die Militärbehörden gerichtete Aufforderung, den Wehrpflichtigen über sein Recht, von der Wehrpflicht befreit zu werden und Zivildienst zu leisten, zu informieren, somit eine Begünstigung des Wehrpflichtigen, auf die er jedoch keinen Rechtsanspruch hat. Wurde der Wehrpflichtige nicht iSd § 5a Abs 4 ZDG belehrt, verbleibt es bei der Sanktion des § 5 Abs 1 ZDG, wenn er diese Frist versäumt (VwGH 26.01.1993, 92/11/0226).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Aus § 1 Abs. 2, 2. Satz ZDG ergibt sich, dass das Recht eine Zivildiensterklärung abzugeben, zwei Tage vor einer Einberufung (= Zustellung des Einberufungsbefehles) bis zur Entlassung aus dem Präsenzdienst oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles gesetzlich ruht, das heißt ausgeschlossen ist. In Verbindung mit dem ersten Satz dieser Bestimmung wird dem Wehrpflichtigen eine Bedenkzeit von zumindest sechs Monaten eingeräumt, in der er sich entscheiden muss, ob er es nun aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden oder nicht. Selbst danach wird ihm dieses Recht bis zwei Tage vor der Einberufung noch zu gestanden. Diese Regelung sichert - wie es der Gesetzgeber in den Erläuterungen (RV 458 BlgNR 20. GP zu BGBl. 788/1996) formuliert - einerseits die größtmögliche Berücksichtigung eines Gewissenswandels und schneidet andererseits Missbrauchsmöglichkeiten nachhaltig ab.

Der BF wurde, wie sich aus der Niederschrift der Stellungskommission ergibt, über die Voraussetzungen zur Abgabe einer Zivildiensterklärung belehrt und es überzeugt nicht, dass er, wenn er tatsächlich bereits im Dezember 2013 anlässlich der Stellung eine Zivildiensterklärung abgegeben haben will, bis zur Zustellung des Einberufungsbefehls zugewartet hätte, zumal er aufgrund der übergebenen Informationen wissen musste, dass gem. § 1 Abs. 2 ZDG vom zweiten Tag vor einer Einberufung an bis zur Entlassung oder Aufhebung des Einberufungsbefehls keine Zivildiensterklärung mehr abgegeben werden kann.

Der BF ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass er sofort nach der vom MilKdo angekündigten Behebung des Einberufungsbefehles vom 10.06.2015 eine Zivildiensterklärung abgeben muss und damit keinesfalls bis zur Zustellung des neuen Einberufungsbefehles zuwarten darf, weil er ansonsten wieder in der Sperrfrist für die Abgabe einer gültigen Zivildiensterklärung gem. § 5a Abs. 1 Z 3 iVm § 1 Abs. 2 ZDG wäre.

Aufgrund des klaren Wortlautes der Rechtsmittelbelehrung im Einberufungsbefehl ist er weiters darauf hinzuweisen, dass er ein Rechtsmittel gegen den Einberufungsbefehl (Bezeichnung) bei der Ergänzungsabteilung des MilKdo einzubringen gehabt hätte und eine Zivildiensterklärung keine Beschwerde gegen einen Einberufungsbefehl darstellt.

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 23.05.2013, 2013/11/0099 festgestellt, dass sich aus den Gesetzesmaterialen zur Zivildienstgesetz-Novelle 1996 (RV 458 BlgNR 20. GP, 11f) unzweifelhaft ergibt, dass in § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG, unter "Einberufung" die Zustellung des EB - und nicht etwa der Einberufungstermin - zu verstehen ist.

Der BF hat im beschwerdegegenständlichen Fall die Zivildiensterklärung innerhalb dieser Sperrfrist abgegeben und sie ist gem. § 5a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 Z 4 mangelhaft.

Die mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5a Abs. 4 ZDG erfolgte Feststellung, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung ausgeschlossen war (und infolge einer mangelhaften Zivildiensterklärung die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist), erweist sich demnach als rechtmäßig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wenn es dem BF um einen Aufschub der Einberufung aufgrund seiner offenbar noch nicht abgeschlossenen Berufsausbildung (WIFI) geht, ist er auf § 26 Abs. 3 Wehrgesetz zu verweisen, der eine diesbezügliche Antragsmöglichkeit beim Militärkommando grundsätzlich vorsieht, wenn die Voraussetzungen zutreffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oa. Judikatur des VwGH wird verwiesen.

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