W202 1423011-2•BVwG W202 1423011-2
W202 1423011-2Tribunale amministrativo federale1 ott 2015
Aufenthaltsrecht, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung
W202 1423011-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2015, Zl. 811245810/1417813, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 19.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 08.11.2011, Zahl 11 12.458-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Schreiben vom 20.01.2012 legte der BF eine Kopie eines indischen Führerscheines vor. Ferner beantragte der BF, sein Geburtsdatum vom XXXX auf den XXXX(dem im Führerschein vermerkten Geburtsdatum) zu korrigieren.
Mit Schreiben vom 30.01.2012 wurde der indische Führerschein im Original vorgelegt und in der Folge einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen. Laut Untersuchungs-bericht der PI St. Georgen im Attergau vom 13.02.2012 konnte aufgrund fehlender Erkenntnisse über die Ausstellung derartiger Dokumente über die Echtheit und autorisierte Ausstellung des Führerscheines keine Beurteilung erfolgen.
Das Bundesasylamt teilte daraufhin dem BF mit, dass dem Antrag auf Korrektur des Geburtsdatums auf den XXXX aufgrund der Ergebnisse der urkundentechnischen Untersuchung nicht entsprochen werden könne.
Mit Schreiben vom 22.05.2012 beantragte der BF neuerlich eine Korrektur seines Geburtsdatums und legte eine Bestätigung vom Ministerium für externe Angelegenheiten in New Delhi, ausgestellt am 10.04.2012, bei, derzufolge die Echtheit des Führerscheins bestätigt werde.
In weitere Folge wurde dem Antrag des BF entsprochen und ihm eine Aufenthaltskarte mit dem korrigierten Geburtsdatum ausgestellt.
Aufgrund des vom BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt offenbar wissentlich falsch angegebenen Geburtsdatums XXXX wurde gegen den BF Anzeige gemäß § 120 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz - FPG erstattet.
Mit Verfahrensanordnung vom 07.02.2013 wurden dem BF allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat Indien sowie Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen 10 Tagen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme wurde durch den BF nicht vorgelegt.
Mit Verfahrensanordnung des mit 01.01.2014 zuständigen Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2014 wurden dem BF allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat Indien übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde der BF ersucht, binnen zwei Wochen allenfalls über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus weitere Gründe bekannt zu geben, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, insbesondere solche, die im Bereich des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gelegen sind.
Mit Schreiben vom 17.09.2014 langte beim BVwG eine mit Hilfe des Rechtsberaters des BF verfasste Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und den Integrationsversuchen des BF in Österreich ein. Mit Schreiben vom 28.11.2014 legte der BF eine Bestätigung über die Absolvierung der Prüfung zur Erreichung des A2 - Niveaus in der Sprache Deutsch vor.
Da die Verfahrensanordnung vom 27.08.2014 irrtümlich dem gewillkürten Vertreter des BF nicht zugestellt wurde, wurden diesem mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2014 (OZ 14Z) allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage in Indien übermittelt und die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme des gewillkürten Vertreters langte jedoch nicht ein.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2015, GZ. W202 1423011-1/19E, wurde die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wurde. Betreffend den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Zur Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das BFA führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte bezüglich eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK habe. Der BF habe im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass er keine Zeit für einen Deutschkurs hätte, sich aber aufgrund seiner Berufstätigkeit Deutschkenntnisse angeeignet hätte und habe am 28.11.2014 eine Bestätigung über die abgelegte Prüfung in Deutsch auf Niveaustufe A2 vorgelegt. Weiters habe der BF vorgebracht, das freie Gewerbe der "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" angemeldet zu haben und im Monat Juni 2014 für eine Leistung € 3.378,30 in Rechnung gestellt zu haben. Wenn auch Ansätze einer sprachlichen und beruflichen Integration des BF in Österreich vorhanden seien, so seien darüber hinaus keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben des BF in Österreich zum Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegenden und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.
Am 09.07.2015 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er sei gesund, er habe keine Probleme. Befragt nach einem Identitätsausweis gab er an, dass er einen österreichischen Führerschein habe, er habe seinen indischen Führerschein gegen einen österreichischen Führerschein getauscht. Über Vorhalt des Erkenntnisses vom 28.02.2015, Zahl: W163 1423011-1/19E, und unter Hinweis, dass in seinem Verfahren zur Rückkehrentscheidung sein Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu prüfen sei, wobei auf die Umstände, die insbesondere zu berücksichtigen seien, hingewiesen wurde, gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Weiters nachgefragt gab der Beschwerdeführer in weiterer Folge an, dass er im Bundesgebiet keine Verwandten habe. Er wohne derzeit in einem privaten Quartier in Linz. Im Heimatland lebten seine Eltern, seine Frau, sein Sohn, sein Bruder, sowie seine 2 Schwestern. Er habe Kontakt zu seiner Familie in seiner Heimat. Befragt, ob sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2015 an den Umständen oder an seinem familiären und privaten Umfeld etwas Relevantes verändert habe, verneinte er dies. Er halte sich ca. seit September 2011 im Bundesgebiet auf. Seither habe er Österreich nicht verlassen. Er arbeite beim XXXX-Zustelldienst. Befragt, ob er in Österreich eine Ausbildung begonnen oder abgeschlossen habe, führte er aus, nur einen Deutschkurs A2. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurden in der Folge eine Zustellerbasisvereinbarung, ein Versicherungsdatenauszug, Honorarmonatsbabrechnungen mit Vertragspartnern, die Begründung einer Gewerbeberechtigung, sowie Unterstützungserklärungen vorgelegt. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch. Weiters habe er sich beim Roten Kreuz angemeldet, es sei ihm mitgeteilt worden, dass er bei Bedarf angerufen werde. Aufgefordert, sein Privatleben in Österreich zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm hier gefalle, er sei sehr glücklich, er habe Arbeit und Freunde. Befragt nach dem Alltag in Österreich führte er aus, dass er um
10. 30 Uhr in die Arbeit gehe. Wenn er in den Pausen Zeit habe, treffe er seine Freunde. Dann komme er gegen 22.00 Uhr nach Hause. Dann koche und esse er und in seiner Freizeit gehe er fort und er besuche Freunde. In Österreich lebe er alleine, mit dem Gesetz sei er nicht in Konflikt geraten. Befragt nach den Zukunftsplänen in Österreich gab er an, dass es ihm in Österreich gefalle, er wolle seine Zukunft verbessern. Er wolle sein Geschäft als Selbständiger weiterführen, sowie sein Leben hier ruhig weiter genießen. Über Frage des Beschwerdeführervertreters gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Verwandten in Indien Geld schicke. Derzeit hätten diese keine Arbeit. Im Fall einer Rückkehr bekomme er keine Arbeit. Die Familie wohne in einer kleinen Unterkunft. Es sei dann schwierig, für ihn dort zu leben. Der Beschwerdeführervertreter führte aus, dass der Beschwerdeführer seit mehr als 4 Jahren in Österreich aufhältig sei. Er stelle seinen Lebensunterhalt aus eigenem sicher. Er habe mittlerweile die A2-Prüfung absolviert und er sei bestens sozial integriert. Verwiesen werde auf die Anmeldung beim Roten Kreuz zur ehrenamtlichen Tätigkeit und die Unterstützungserklärungen. Er sei strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Im Gegensatz zur Integration in Österreich habe er in Indien kein soziales Netz, auf das er zurückgreifen könnte, zumal die in Indien lebenden Verwandten auf seine Unterstützung angewiesen seien. Eine Rückkehrentscheidung würde vor dem Hintergrund der nachhaltigen Integration in Österreich eine Verletzung des Artikel 8 EMRK darstellen, sodass ersucht werde, die Aufenthaltsberechtigung Plus zu erteilen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2015, Zl. 811245810/1417813, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. (Spruchpunkt I.) Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage. (Spruchpunkt II.)
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise seit zumindest 19.10.2011 in Österreich aufhalte. Über Verwandte oder sonstige enge Beziehungen in Österreich verfüge er nicht. Er sei in Österreich als Zusteller tätig. Er verfüge über Deutschkenntnisse in A2-Niveau, sei weder Mitglied in einem Verein, noch in einer Organisation und er sei strafrechtlich unbescholten.
Rechtlich führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer keinen unter §57 AsylG fallenden Sachverhalt geltend gemacht habe, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. §57 AsylG nicht gegeben seien.
Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, es bestehe daher kein Eingriff in sein Familienleben. Betreffend das Privatleben führte das Bundesamt eine Abwägung durch und kam zu dem Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei.
Der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und er habe am 19.10.2011 einen Asylantrag gestellt. Er sei lediglich auf Grund der Asylantragstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt (gewesen). Einen anderen Aufenthaltstitel habe er nicht gehabt. Der Beschwerdeführer habe ein Privatleben, aber es seien keine Sachverhalte im Verfahren hervorgetreten bzw. seien solche nicht vorgebracht worden, die auf das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände hinweisen würden. Insbesondere sei seit der Erlassung des Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht vom 28.01.2015 keine relevante Sachverhaltsänderung eingetreten. Der Beschwerdeführer habe weder seine Kenntnisse der deutschen Sprache vertieft, die A2-Bestätigung sei bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden, noch hätten sich Änderungen bezüglich seiner Berufstätigkeit oder Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben. Auch intensive private Bindungen an Österreich habe er keine vorgebracht. Er habe zwar diverse Unterstützungserklärungen von Privatpersonen vorgebracht, die jedoch allesamt bis auf den Buchstaben gleichlauteten und alle von österreichischen Staatsbürgern mit dem selben kulturellen (indischen) Hintergrund wie der Beschwerdeführer, stammten. Weiters glichen diese Unterstützungserklärungen in Form und Schrift sehr stark dem Unterstützungsschreiben des Sikh-Tempels Linz und seien auch allesamt am 08.07.2015 ausgestellt worden. Da diese Unterstützungserklärungen allesamt wortgleich seien, ergebe sich insgesamt der Eindruck eines im Sikh-Tempel vorgedruckten Schreibens bzw. erstellten Vordrucks, der wenig Aussagekraft besitze. Der Inhalt dieser Unterstützungserklärungen lasse keinesfalls auf eine besondere Beziehung oder intensive Integration in Österreich schließen, da angeführt werde, dass der Beschwerdeführer mit den genannten Personen seit einigen Jahren bekannt wäre, ein guter Mensch wäre, hilfsbereit, verlässlich, ehrlich und aufmerksam.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelten, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu.
Der Beschwerdeführer habe auch nie einen Aufenthaltstitel gehabt, der auf einen gesicherten, dauerhaften Aufenthalt in Österreich hätte schließen lassen, sein Aufenthalt habe sich immer nur auf das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber gegründet, deren Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei.
Auf Grund seiner privaten und vorab beschriebenen Situation könne nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung liegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen. Das Führen eines Familien- und Privatlebens sei in Indien möglich, weil er über familiäre Anknüpfungspunkte dort verfüge, weshalb ein Führen des Privatlebens in Österreich im Vergleich zu den öffentlichen Interessen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur gemindert zu gewichten sei.
Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von amtswegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei. Dies sei bei ihm nicht der Fall.
Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gem. § 52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar sei, seien gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheine, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen seien oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei.
Gegen den Beschwerdeführer werde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, ergebe sich in seinem Fall keine derartige Gefährdung. Auch sei keine relevante Sachverhaltsänderung entstanden.
Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch dies sei bezüglich seiner Person verneint worden.
§ 50 Abs. 3 FPG schließlich normiere die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für Indien nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.
Gem. § 55 FPG werde mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwögen. In seinem Fall hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattete:
Eine Gesamtabwägung der in § 9 BFA-VG genannten Kriterien hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass ein Aufenthaltstitel erteilt werde. Er ersuche neuerlich zu berücksichtigen, dass er in Österreich seit 4 Jahren aufhältig sei, in Österreich als selbständiger Zusteller für XXXX über die Firma XXXX seinen Lebensunterhalt verdiene und über Deutschkenntnisse auf Niveau A2 verfüge. In der Beilage übermittle er auch eine Bestätigung über den Deutschkurs auf dem Niveau B1, der mit 07.09.2015 beginne. Seit 2 1/2 Jahren sei er nicht mehr in der Grundversorgung und stelle dies jedenfalls einen berücksichtigungswürdigen Umstand dar, als er Österreich als Asylwerber in keinster Weise zur Last falle. Er habe sich auch bemüht, sich bestmöglich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und er sei beim Roten Kreuz vorangemeldet und er werde vom Roten Kreuz verständigt, sobald seine Hilfe benötigt werde. In der Beilage dürfe er auch auf den Arbeitsvorvertrag aufmerksam machen, wonach er bei Erteilung eines Aufenthaltstitels auch sogleich als Arbeitnehmer zu arbeiten beginnen könnte. Auf die vorgelegten Unterstützungserklärungen, die die soziale Integration in Österreich belegten, dürfe in diesem Zusammenhang ebenso verwiesen werden. Er sei auch nicht vorbestraft und sei die Dauer des Aufenthalts in Österreich bislang auch rechtmäßig und sei ihm die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes auch nicht vorzuwerfen, sondern sei in den den Behörden zurechenbaren Verzögerungen begründet. Er verfüge auch über keinerlei soziales Netzwerk mehr in Indien, auf das er zurückgreifen könnte, zumal seine in Indien lebenden Verwandten selbst auf seine Unterstützung angewiesen seien. Bei einer Gesamtabwägung der in § 9 BFA-VG angeführten Kriterien hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt werde und hätte somit auch die Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen. Vor dem Hintergrund seiner Erwerbstätigkeit, sowie des Vorliegens der Deutschkenntnisse Niveau A2 hätte die Aufenthaltsberechtigung plus erteilt werden müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an.
Der Beschwerdeführer ist gesund, jung und arbeitsfähig. Er ist verheiratet und wuchs im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Punjab (Indien) auf. Zehn Jahre besuchte er eine Privatschule. Er bestritt seinen Unterhalt aus der familieneigenen Landwirtschaft. In Indien befinden sich noch immer seine Eltern, seine Frau, sein Sohn, ein Bruder und zwei Schwestern.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Er meldete ein freies Gewerbe für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhänger, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, an.
In diesem Zusammenhang traf er eine Zustellerbasis-Vereinbarung mit einem Unternehmen, auf Grund derer er Zustelldienste durchführt. Die Honorare für die Zustelldienste lagen in den Monaten Jänner bis April zwischen 2.678 und 3.298 Euro brutto pro Monat. Der Beschwerdeführer schloss einen Arbeitsvorvertrag ab, wonach er bei Erteilung eines Aufenthaltstitels, sowie einer Arbeitsberechtigung als Arbeitnehmer zu arbeiten beginnen könnte.
Fünf österreichische Staatsbürger, deren Abstammung auf dem indischen Subkontinent liegt, haben gleichlautende Unterstützungserklärungen betreffend den Beschwerdeführer abgegeben. Eine weitere Unterstützungserklärung liegt vom Sikh-Tempel Linz vor.
Der Beschwerdeführer meldete sich für eine ehrenamtliche Tätigkeit beim Roten Kreuz an, tätig wurde der Beschwerdeführer für das Rote Kreuz bislang nicht.
Er bestand eine Deutschprüfung auf Niveaustufe A2, für September 2015 meldete er sich am Berufsförderungsinstitut für einen Sprachkurs Deutsch B1-Teil 1 an.
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen ergeben sich hiebei vor allem aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen und schriftlichen Eingaben. Zweifel an den Feststellungen sind nicht hervorgekommen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Zu A)
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit ca. September 2011 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Zutreffend wies schon das Bundesamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich hat. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Schon das Bundesamt führte eine nicht zu beanstandende Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durch.
So ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit ca. September 2011 als relativ kurz zu bezeichnen ist, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer sein sonstiges Leben also ca. 23 Jahre in seiner Heimat verbrachte, und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.
Der Beschwerdeführer durfte daher nicht darauf vertrauen, dass er etwaige Bindungen im Bundesgebiet wird aufrechterhalten können. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die, wenn auch nicht rechtskräftige, Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz vom 19.10.2011 bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2011, Zahl: 11 12.458-EAST-West, erfolgte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass er womöglich nicht im Bundesgebiet wird bleiben dürfen. Es sind aber auch die etwas mehr als 3 Jahre später erfolgte Abweisung seiner Beschwerde gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes durch das Bundesverwaltungsgericht sowie die ca. 4 Jahre später ergangene gegenständliche Rückkehrentscheidung nicht derart lange Zeitspannen, dass dies für den Beschwerdeführer maßgeblich in das Gewicht fallen könnte. Dies, wie ausgeführt, vor dem Hintergrund der rasch ergangenen negativen Entscheidung durch das Bundesasylamt sowie des im Verhältnis dazu ca. 23-jährigen Aufenthaltes in Indien.
Die erworbenen Deutschkenntnisse und das weitere Bemühen um Verbesserung der Sprachkenntnisse, eingegangenen Freundschaften, die berufliche Integration sowie das Bemühen um soziale Integration sind aber auch vor diesem Hintergrund zu betrachten, nämlich, dass der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen konnte, im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, sodass diese nicht maßgeblich ins Gewicht fallen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über nahe Familienangehörige in seiner Heimat Indien verfügt, wogegen sich im Bundesgebiet keinerlei Familienangehörige des Beschwerdeführers aufhalten. Angesichts der starken familiären Bindungen zum Herkunftsstaat ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft wird wieder eingliedern können, woran das Vorbringen in der Einvernahme und der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer seine Familienangehörigen in Indien finanziell unterstützt, nichts zu ändern vermag. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Verfahren auch vorbrachte, dass die Familie aus den Erträgen der eigenen Landwirtschaft gelebt habe.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).
Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet kein ausreichendes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2015, GZ. W202 1423011-1/19E, betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.
Zudem hat sich seit Erlassung des Erkenntnisses vom 28.01.2015 keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, zumal der Beschwerdeführer keine derartige Änderung geltend machte.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend substantiiert entgegen trat und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung aktuell. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018; 22.11.2006, 2005/20/0406 u.v.a.).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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