BVwG W173 2005351-1

W173 2005351-1Tribunale amministrativo federale1 ott 2015

Regest

Bescheidqualität, Genehmigung, Nichtbescheid, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W173 2005351-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2005351.1.00

Spruch

W173 2005351-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Viktor Igáli-Igálffy, Landstraßer Hauptstraße 34/DG, 1030 Wien, vom 18.9.2013 gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der XXXX Gebietskrankenkasse, XXXX, XXXX, vom 16.8.2013, XXXX, wegen Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG beschlossen:

A)

Die Beschwerde vom 18.9.2013 wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schreiben vom 8.2.2013 wurde Frau XXXX (in der Folge BF) von der belangten Behörde davon informiert, dass auf dem Beitragskonto des Unternehmens XXXX KG aus den Beiträgen für April 2010, Mai 2010 und Juni 2011 ein Rückstand in der Höhe von Euro 1.395,89 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Die BF, als verantwortlich vertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft, hafte im Rahmen ihrer Vertretungsmacht für die vom genannten Unternehmen zu entrichtenden Beiträge gemäß § 67 Abs. 10 ASVG. Da die Beiträge nicht beglichen worden seien, werde sie aufgefordert, den genannten Betrag bis spätestens 28.2.2013 zu begleichen bzw. innerhalb der genannten Frist vorzusprechen, andernfalls ein Haftungsbescheid erlassen werde. Dem hielt die BF mit Schriftsatz vom 22.4.2013 den Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 24.1.2011 entgegen, in dem ein Sanierungsplan mit einer 30-%-igen Barquote bestätigt worden sei. Die genannte Quote vom festgestellten Betrag der Insolvenzforderung sei bezahlt worden. Die BF sei damit als persönlich haftende Gesellschafterin gemäß der IO befreit. Die 30-%-ige Quote des Nachtrages von Euro 2.475,31 könne beglichen werden. Mit Schreiben vom 24.6.2013 stellte die belangte Behörde klar, dass über den Insolvenz-Entgelt-Fond der Dienstnehmeranteil für die Nachverrechnung in der Höhe von ursprünglich Euro 2.764,14 entrichtet worden sei, sodass sich der Betrag von Euro 1.395,89 als verbleibender Haftungsbetrag ergebe. Betroffen seien die Beiträge für die Dienstnehmer XXXX und XXXX. Dazu wurde eine Stellungnahmefrist von vier Wochen eingeräumt, andernfalls der Haftungsbescheid ergehe.

2. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 16.8.2013, mit der Beitragskontonummer: XXXX, wurden der BF als verantwortliches vertretungsbefugtes Organ des Unternehmens XXXX KG gemäß § 67 Abs. 10 ASVG i.V.m. § 83 ASVG die von diesem Unternehmen zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume April 2010, Mai 2010 und Juni 2011 in der Höhe von Euro 1.397,44 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 16.8.2013 8,38 % p.a. aus Euro 1.375,91 vorgeschrieben. Die BF sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass über das Vermögen der XXXX KG (DG) am HG

XXXX ein Sanierungsplan mit einer 70-%-igen Quote bestätigt worden sei. Die im Insolvenzverfahren angemeldeten Rückstände am Beitragskonto hätten sich auf eine Forderung in der Höhe von Euro 319,69 für die Beitragszeiträume April und Mai 2010 belaufen. Im Rahmen der Nachverrechnung sei ein Betrag von Euro 2.764,14 zu berücksichtigen gewesen. Damit sei im Sanierungsplan ein Betrag von insgesamt Euro 3.083,83 zu berücksichtigen gewesen. Nach Erfüllung des Sanierungsplans laufe ein restschuldbereiter Teil in der Höhe von 70 % der Forderungen bzw. Euro 2.158,68 an Schaden an. Unter Berücksichtigung des beglichenen Dienstnehmeranteiles durch den Insolvenz-Entgelt-Fond würde letztlich ein Schaden in der Höhe von Euro 1.397,44 verbleiben. Für die Beitragszeiträume April und Mai 2010 seien die Dienstgeberbeiträge nicht zur Gänze entrichtet worden. Gegenüber den Dienstnehmern XXXX, sei die Meldepflicht verletzt worden. Aufgrund des rechtskräftigen Zahlungsbefehls des Arbeits- und Sozialgerichtes habe der erstgenannte Dienstnehmer gegenüber dem DG einen Entgeltanspruch in der Höhe von Euro 6.526,24. Die Nachverrechnung der belangten Behörde zu XXXX beruhe auf den Lohnkonten des Steuerberaters, Herrn XXXX. Nach der Judikatur komme einem schadenersatzrechtlich haftenden Vertreter nach § 67 Abs. 10 ASVG der Sanierungsplan nicht zugute. Die BF habe als Vertreter auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Gründe darzulegen, wonach ihr die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen unmöglich gewesen sei.

3. Mit Schriftsatz vom 18.9.2013 erhob die BF Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 16.8.2013, XXXX, und stellte einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. In der Begründung wurde auf den rechtskräftigen Sanierungsplan mit einer 30-%-igen Barquote hingewiesen, die ausgeschüttet worden sei, sodass die BF als persönlich haftende Gesellschafterin von weitergehenden Insolvenzforderungen befreit sei. Der Betrieb der XXXX KG sei eingestellt worden. Die KG sei nicht mehr operativ tätig. Die BF sei als Kellnerin im Gastgewerbe tätig. Von Herrn XXXX sei ihr der Zahlungsbefehl den angeblichen Dienstnehmer, XXXX, betreffend verschwiegen worden. Herr XXXXsei kein Dienstnehmer gewesen. Die BF treffe an der Nichtzahlung von SV-Beiträgen für das angebliche Beschäftigungsverhältnis mit Herrn XXXX kein Verschulden. Bestritten werde auch die Höhe des geltend gemachten Beitragsrückstandes. Es werde die ersatzlose Behebung beantragt. Der Einspruch sei erfolgsversprechend. Ihr Verhalten gefährde nicht die Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen. Es würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen. Dem Schriftsatz war eine Kopie der Ausfertigung der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 16.8.2013 angeschlossen.

4. Mit Schriftsatz vom 5.11.2013 wurde der BF neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Zur Beschwerde wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Versicherungspflicht bzw. zu den Entgeltansprüchen des XXXX sowie auf die Beiträge für Frau XXXX hingewiesen, die dem Rückstandsausweis des angefochtenen Bescheides zu entnehmen seien.

5. Im Schriftsatz vom 21.1.2014 führte die BF aus, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde vorweggreifend sei. Der BF sei weder ein Sorgfaltsverstoß, noch ein Verschulden vorzuwerfen. Feststellungen darüber, aus welchen Gründen die Meldung unterblieben sei, würden fehlen. Nur auf diese Weise könne der BF angelastet werden, die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben. Herr

XXXX habe ohne Genehmigung und trotz Überwachung der BF mit dem angeblichen Dienstnehmer XXXX eine Vereinbarung getroffen. Den Bemerkungen von Herrn XXXX sei zu entnehmen gewesen, dass Herr XXXX als Student für ihn persönlich und unentgeltlich ein Werbekonzept für ein Bier-Wein-Gemisch erarbeite. Es sei kein Konnex zur XXXX KG vorgelegen. Herr XXXX habe den Zahlungsbefehl des ASG XXXX die Klage HerrnXXXXbetreffend übernommen und der BF gegenüber verschwiegen. Auch die Exekutionsbewilligung sei von XXXX übernommen worden. Herr

XXXX habe ausdrücklich der BF gegenüber bekräftigt, mit Herrn XXXX niemals einen Dienstvertrag abgeschlossen zu haben. Herr XXXX habe auch gegenüber der KG keine Leistungen erbracht. Die Voraussetzungen einer Haft der BF würden daher nicht vorliegen. Es habe auch an der Zustimmung zum Beschäftigungsverhältnis der als vertretungsbefugten Komplementärin agierenden BF gefehlt. Ein Dienstverhältnis habe daher nicht ohne Einwilligung der BF begründet werden können. Zur Dienstnehmerin XXXX werde auf die ständige Vertretung der KG durch XXXX, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, der für die Gesellschaft auch die Lohnverrechnung entgeltlich durchgeführt habe, verwiesen. Von Meldeverstößen habe die BF erst nach der Insolvenz Kenntnis erhalten. Frau XXXX habe auch keine Forderungen im Sanierungsverfahren angemeldet. Ein Verrechnungsfehler der steuerlichen Vertretung sei nicht auszuschließen. Aufgrund der geringen Höhe der Beitragsforderungen der im Zuge der GPLA festgestellten Meldeverstöße liege kein Verschulden der BF als Geschäftsführerin vor.

6. Am 19.03.2014 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Stellungnahme von 12.12.2014 brachte die belangte Behörde vor, dass der BF eine nicht unterschriebene Bescheidausfertigung zugestellt worden sei. Der Bescheid der Abteilung Betragseinhebung sei jedoch im EDV-Programm immer einem konkreten approbationsbefugten Genehmigenden zuzuordnen. Auf Seite 1 des Bescheides der Abteilung Beitragseinhebung sei auch der Name des genehmigenden Oranges ersichtlich. Es handle sich bei der angefochtenen Erledigung um einen individuell begründeten und individuell erlassenen Bescheid des genehmigenden Organs, der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sei. Eine elektronische Signatur liege im konkreten Fall vor. Im Zuge der parallelen Anlage von elektronischen Akten existiere in der Abteilung Beitragseinhebung weiterhin ein Papierakt. Die Vorgangsweise in der Kanzlei bleibe insoweit unverändert, als vom approbierten Organ, welches den Bescheid genehmige, im Papierakt zwei Bescheidausfertigungen erlegt würden. Die abgefertigte und an die BF zugestellte Ausfertigung sei zum damaligen Zeitpunkt nicht unterschrieben. Der 2. Ausdruck des Bescheides, der in den Papierform in den Papierakt gelegt und als Kopie bezeichnet werde, sei daher - ganz unabhängig vom elektronischen Akt - als genehmigte Urschrift des Bescheides anzusehen, die vom approbierten Organ genehmigt worden sei. Die mittels EDV-Unterstützung erstellte Bescheidausfertigung bedürfe keiner Unterschrift. Bei den Bescheiden der Abteilung Beitragseinhebung sei die geforderte elektronische Genehmigung des Einzelbescheides vorhanden. Es sei gegenständlich jedenfalls vom Vorliegen eines Bescheides auszugehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ist aus der Schilderung des Verfahrensgangs und der darin wiedergegebenen Bescheidbegründung ersichtlich.

Im Kopf der als Bescheid bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 16.8.2013, die der BF übermittelt wurde, schien unter dem Begriff "Auskunft" Folgendes auf: "OE:BE XXXX". Auf der ersten Seite in der Mitte des linken Seitenrandes der genannten Erledigung wurde auf die Amtssignatur mit folgendem Wortlaut verwiesen:

"Amtssigniert. Informationen zur Prüfung des Ausdrucks:

http://www.sozialversicherung.at/amtssignatur". Gleich im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung der an die BF ergangenen genannten Erledigung vom 16.8.2013 waren abschließend lediglich nachfolgend aufgezählte Beilagen angeführt: Erlagschein (1), Rückschein B (1) und Rückstandsausweis/aufstellung (1). Der Name des Genehmigenden war der an die BF ergangenen, genannten Erledigung vom 16.8.2013 nicht zu entnehmen. Im der genannten, an die BF ergehenden Erledigung beiliegenden Rückstandsausweis vom 16.8.2013 schien im Kopf Folgendes auf: "OE:Beitragseinbringung Bearbeiter/in: XXXX". Gleich im Anschluss an den Hinweis darauf, dass dieser Rückstandsausweis keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt und einen Exekutionstitel nach § 1 EO darstellt, schien lediglich abschließend das Wort "Abteilung Beitragseinhebung" auf. Diesem beiliegenden Rückstandsausweis war ebenfalls kein Name des Genehmigenden zu entnehmen.

Außerdem beinhaltet keine der als Bescheid bezeichneten Ausfertigung vom 16.8.2013, die im von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Papierakt enthalten sind, den Namen des Genehmigenden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG hat in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z. 1 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat zu entscheiden. Ein solcher Antrag liegt nicht vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

2.2. Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung der belangen Behörde (§ 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG)

Die belangte Behörde hatte zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erledigung (2013) gemäß § 357 ASVG in Leistungssachen und in Verwaltungssachen neben anderen ausdrücklich genannten Bestimmungen des AVG auch § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG für Bescheide anzuwenden [vgl Sonntag (Hrsg), ASVG (2013) § 357 Rz 16].

§ 58 AVG (Inhalt und Form der Bescheide) enthält grundsätzliche Anordnungen über den Aufbau bzw. die Form des Bescheides. Bezüglich der Form der schriftlichen Ausfertigung von Bescheiden wird in § 58 Abs. 3 AVG auf die Bestimmungen des § 18 Abs. 4 AVG verwiesen [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 4]. § 18 Abs. 4 erster Satz AVG fasst jene Merkmale zusammen, die ausnahmslos in allen schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen enthalten sein müssen (vgl VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195). Im Gegensatz zum Datum der Genehmigung zählen die Bezeichnung der Behörde, von welcher die Erledigung stammt, und die Anführung des Namens des Genehmigenden zu den wesentlichen Merkmalen der Erledigung [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I (2.Ausgabe 2014) § 18 Rz 14; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5.Auflage, 133; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10, (2014) Rz 192]. Mit dem nach dem AVG notwendigen Merkmal des Namens des Genehmigenden in jeder Erledigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien des Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss (vgl VwGH 24.10.2000, 2000/05/0162). Andernfalls ist die Erledigung absolut nichtig (vgl VwGH 10.12.1986, 86/01/0072; 26.9.2002, 2000/06/0075; 15.12.2010, 2009/12/0195; 24.5.2011, 2008/11/0006).

In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist in der als Bescheid bezeichneten angefochtenen Erledigung der belangten Behörde vom 16.8.2013, dessen Ausfertigung der BF zugestellt wurde, der Name des Genehmigenden nicht zu entnehmen. Damit genügt die der BF zu Handen ihres Rechtsvertreters zugestellte Ausfertigung der angefochtenen Erledigung der in § 18 Abs. 4 erster Satz AVG genannten Voraussetzung zur Nennung des Namens des Genehmigenden nicht. Der Name des Genehmigenden ist auch nicht etwa aus einer der Ausfertigung beigefügten leserlichen Unterschrift derselben zu erkennen, zumal der angefochtenen Ausfertigung auf der ersten Seite links in der Mitte aus der Wortfolge "Amtssigniert. Informationen zur Prüfung des Ausdruckes:http://www.sozialversicherung.at/amtssignatur" zu entnehmen ist, dass es sich um eine Amtssignatur handelt. Der Name des Genehmigenden ist für die BF in diesem Zusammenhang weder ersichtlich, noch eruierbar. Auch die belangte Behörde wies in ihrer Stellungnahme vom 12.12.2014 ausdrücklich darauf hin, dass eine elektronische Genehmigung des Einzelbescheides vorliege. Daraus ergibt sich jedoch nicht die in § 18 Abs. 4 erster Satz AVG genannte, für jede schriftliche Ausfertigung erforderliche Voraussetzung des Namens des Genehmigenden in der an die BF ergangenen, als Bescheid bezeichnet Erledigung vom 16.8.2013.

In der gegenständlichen Fallkonstellation ist in der als Bescheid bezeichneten, angefochtenen Erledigung vom 16.8.2013 der belangten Behörde, die an die BF erging, als Auskunftsperson XXXX unter Angabe der Telefondurchwahlnummer und Faxnummer in Verbindung mit seiner E-Mail-Adresse genannt. Bei den in diesem Zusammenhang verwendeten Begriffen "OE" und "BE" handelt sich um die Abkürzung für den Begriff "Organisationseinheit" bzw. "Beitragseinbringung". Auf diese Weise wird jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Erfordernis der Nennung des Namens des Genehmigenden gemäß § 18 Abs. 4 erster Satz AVG nicht erfüllt. Die Benennung von Organwaltern, die (in der Angelegenheit) Auskünfte erteilen können, wird der Nennung des Namens des Genehmigenden im Sinne von § 18 Abs. 4 erster Satz AVG nicht gerecht. Vielmehr führt das Fehlen des Namens des Genehmigenden zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (vgl VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195; 24.5.2011, 2008/11/0006). Selbst dem der angefochtenen Erledigung beiliegenden Rückstandsausweis vom 16.8.2013 war im Kopf nur die Organisationseinheit "OE:Beitragseinbringung" mit dem Namen des Bearbeiters XXXX mit seiner telefonischen Durchwahlklappe zu entnehmen. Am Schluss stand nur das Wort "Abteilung Beitragseinhebung".

An diesem Ergebnis vermögen auch nichts die Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme von 12.12.2014 zur von ihr geübten Abfertigungspraxis der bekämpften Erledigung zu ändern. In dieser wird ausgeführt, dass parallel zum elektronischen Akt in der Abteilung "Beitragseinhebung" ein Papierakt existiere und die Vorgangsweise in der Kanzlei insoweit unverändert bleibe, als vom approbierten Organ, welches den Bescheid genehmigt, in den Papierakt zwei Bescheidausfertigungen erlegt werden würden. Die abgefertigte und an die BF zugestellte Ausfertigung werde zum damaligen Zeitpunkt nicht unterschrieben. Der 2. Ausdruck des Bescheides - als Kopie bezeichnet und in den Papierakt eingelegt - sei somit unabhängig vom elektronischen Akt als genehmigte Urschrift des Bescheides anzusehen, der vom approbierten Organ genehmigt worden sei.

Vielmehr findet das Fehlen des Namens des Genehmigenden auf der an die BF ergehenden Erledigung vom 16.8.2013 in der von der BF zur Beschwerde beiliegenden Kopie der Ausfertigung der angefochtenen Erledigung vom 16.8.2013 seine Bestätigung. Sie trägt auch den Eingangsstempel der belangten Behörde. In dieser erfolgte keine Anführung des Namens des Genehmigenden. Für die BF - als Partei des Verwaltungsverfahrens - war daher jedenfalls in der als Bescheid bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 16.8.2013, die ihr zugestellt wurde, die Identität des Genehmigenden nicht erkennbar. Nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Erledigung absolut nichtig.

Im Übrigen wird angemerkt, dass keine der als Bescheid bezeichneten Ausfertigung vom 16.8.2013, die im von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Papierakt enthalten sind, den Namen des Genehmigenden beinhaltet.

Da es in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation an einem Bescheid fehlt, der mit Beschwerde bekämpft werden könnte (§7 VwGVG), war die Beschwerde daher zurückzuweisen (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr konnte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Spruchpunkt A. auf im Rahmen der Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze zum § 18 Abs. 4 AVG gestützt werden (vgl VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055).

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