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W111 1426631-2•BVwG W111 1426631-2
W111 1426631-2Tribunale amministrativo federale1 ott 2015
Behebung der Entscheidung, Herkunftsstaat, Rechtsanschauung des<br/>VwGH, Staatsangehörigkeit, wesentliche Änderung, Zulassungsverfahren
W111 1426632-2/7E
W111 1426627-2/7E
W111 1426631-2/ 7E
W111 1426630-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DAJANI als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX
A)
I. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG iVm § 68 AVG stattgegeben und die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide behoben.
II. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt II gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Spruchpunkte II der angefochtenen Bescheide behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien brachten am 15.06.2011 beim damaligen Bundesasylamt unter der Angabe, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, erste Anträge auf internationalen Schutz ein. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz vor dem Bundesasylamt (Erstbefragung am 15.06.2011, niederschriftliche Einvernahmen am 18.07.2011 und am 06.09.2011) vor, Probleme mit Angehörigen seiner Frau gehabt zu haben, da ihr Vater Feueranbeter wäre und es nach ihrem Glauben nicht möglich wäre, Andersgläubige zu heiraten. Deshalb wäre der Erstbeschwerdeführer mit seiner Frau nach XXXX geflüchtet, dort hätten sie bei einer älteren Frau gewohnt und Vieh gezüchtet. Die letzten zwei Jahre wären sie von Leuten der Mafia erpresst worden, da diese angenommen hätten, dass sie Geld hätten, da sie Vieh züchteten. Da die erstbeschwerdeführende Partei mit Schutzgeldzahlung nicht einverstanden gewesen wäre, wäre sie mehrmals zusammengeschlagen worden, wodurch sie Probleme an der Wirbelsäule davongetragen hätte. Nachdem der Erstbeschwerdeführer Probleme mit der Schilddrüse und dessen Tochter Herzprobleme bekommen hätte, hätte die Familie beschlossen, das Land zu verlassen. Der Erstbeschwerdeführer besitze keine Dokumente und habe nie einen Reisepass besessen oder beantragt.
Die Zweitbeschwerdeführerin stützte ihr Fluchtvorbringen darauf, dass ihr Gatte Probleme gehabt hätte und ihr Vater sie einem anderen Mann versprochen hätte. Kurz vor der Hochzeit wären sie daher geflüchtet. Im Frühling letzten Jahres hätte ihr Vater sie in Russland gefunden und lasse sie nicht in Ruhe. Für die minderjährigen dritt- und vierbeschwerdeführenden Parteien wurden seitens ihrer gesetzlichen Vertreterin jeweils keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht.
Das Bundesasylamt holte in weiterer Folge eine Anfragebeantwortung zu Behandlungsmöglichkeiten von den den Erstbeschwerdeführer und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin treffenden Krankheitsbildern in Armenien ein. Überdies wurde eine Sprachanalyse zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien in Auftrag gegeben. Am 17.04.2012 fand eine ergänzende Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt.
1.2. Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 24.04.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten jeweils nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.). In den angeführten Bescheiden wurde insbesondere festgestellt, dass die beschwerdeführenden Parteien Staatsangehörige Armeniens, hingegen keine Staatsangehörige der Russischen Föderation, wären. Dass die beschwerdeführenden Parteien in Armenien einer Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen oder einer sonstigen relevanten Gefährdungslage unterliegen würden, habe nicht festgestellt werden können.
1.3. Gegen die genannten Bescheide des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 30.04.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens erhoben.
1.4. Mit in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.03.2013, Zln. E11 426.632-1/2012/8E, E11 426.627-1/2012/5E, E11 426.630-1/2012/4E, E11 426.631-1/2012/4E, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 24.04.2012 jeweils gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes stellte in den angeführten Erkenntnissen insbesondere die armenische Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien fest und schloss sich den seitens der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zu Armenien an. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass den beschwerdeführenden Parteien in ihrem Heimatland Armenien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohen würde. Weiter habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Beweiswürdigend hielt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes
auszugsweise wie folgt fest (bP1=Erstbeschwerdeführer,
bP2=Zweitbeschwerdeführerin):
"(...)
Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass sich in Ansehung der bei der bP1 durchgeführten Sprachanalyse der sprachliche Hintergrund mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien liegt, hat doch die bP1 in der Einvernahme am 18.7.2011 (AS 97) und am 6.8.2011 (AS 195) aus freien Stücken erklärt, sie wäre Armenier und Christ sowie seine Frau wäre Jesidin. Auch erklärte die bP1 in der Einvernahme am 6.9.2011 "Ich fahre nie nach Armenien zurück, weil in Armenien alles angefangen hat, außerdem habe ich dort niemanden".
Die bP2 erklärte wiederum in der Einvernahme am 6.8.2011 (AS 143) dass sie in XXXX in Armenien geboren worden wäre. Außerdem hätte sie von 1984 bis 1988 die Schule in Armenien besucht. Sie wäre armenische Staatsangehörige. Auch die Eltern der bP2 wären vermutlich armenische Staatsangehörige, da sie in Armenien geboren und dort gelebt hätten.
Wenn nunmehr in der Beschwerde versucht wird, die armenische Staatsangehörigkeit der bP1 dahingehend zu bestreiten, dass erklärt wird, die bP1 wäre 1977 in XXXX geboren und 1992 aus XXXX geflohen und somit weder armenischer noch aserbaidschanischer Staatsangehöriger bzw. die bP2 erklärt, sie wäre 13 Jahre alt gewesen als die Eltern nach Russland geflüchtet wären, ist festzustellen, dass weder die bP1 noch die bP2 in der Lage sind, Aufenthaltsdokumente noch Identitätsdokumente vorzulegen, die ihren Aufenthaltsort bzw. Herkunftsstaat nachweisen könnten. Vielmehr stellt sich für den erkennenden Senat die Vermutung, die bP versuchen gezielt ihre Herkunft zu verschleiern um das Verfahren zu verschleppen und einen weiteren Aufenthalt zu erwirken. Es ist daher dem BAA zuzustimmen, wenn es feststellt, dass aufgrund der bei der bP1 durchgeführten Sprachanalyse ermittelt werden konnte, dass der sprachliche Hintergrund der bP1 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien liegt und daher davon auszugehen ist, dass diese armenische Staatsangehörige wäre. Sprachanalysen sind für die Führung des Verfahrens unabdingbar, um im Zweifel feststellen zu können, ob die von Asylwerbern angegebenen Herkunftsstaaten zutreffend sein können (RV 952 XXII. GP zu § 15 AsylG). Es ist aber auch festzuhalten, dass sowohl die bP1 als auch die bP2 im bisherigen Verfahren mehrmals betonten, armenische Staatsangehörige zu sein. So erklärte die bP1 über Nachfrage des einvernehmenden Organes, ob sie sich um Dokumente bemüht hätten, "dafür müsste ich zurück nach Armenien und nach XXXX fahren, ich konnte aber nicht über die Grenze bzw. über den Flughafen. Meine Frau hatte zwar alle Dokumente, sie hat sie aber nicht mitgenommen, sie hätte die Dokumente so oder so nicht bekommen" (AS 197). Aber auch an anderer Stelle wird von der bP1 erklärt, "als meine Frau mit mir geflohen ist, haben weder meine Frau noch ich Dokumente mitgenommen" (AS 193). Von einer Person die in ein fremdes Land flüchten will und hiezu auch Vorbereitungshandlungen trifft (AS 191), ist zu erwarten, dass sie auch ihre Identitätsdokumente mitnimmt, außer sie will gezielt ihre Herkunft verschleiern. Es ist somit aus Sicht des erkennenden Senates dem BAA zu folgen und dem Beschwerdevorbringen nicht weiter nachzugehen.
Es ist für den Gerichtshof aber auch nicht nachvollziehbar, wenn die bP1 in der Erstbefragung am 15.6.2011 als Fluchtgrund vorbringt, sie hätte eine Frau geheiratet, die andersgläubig wäre und daher der Vater gegen diese Verbindung wäre. Sie wären daher nach R. geflüchtet und hätten bei einer älteren, alleinstehenden Frau gewohnt und dort Kühe und Schweine gezüchtet. Dort wären sie die letzten 2 Jahre von der Mafia erpresst worden. Da die bP1 jedoch nichts bezahlte, wäre sie mehrmals zusammengeschlagen worden. Entgegen diesem Vorbringen wird in den weiteren Einvernahmen nie mehr davon gesprochen, dass die bP1 von der Mafia erpresst und misshandelt worden wäre. Es ist aber auch aufgrund der Angaben der bP1 nicht nachvollziehbar, dass sie tatsächlich von der Mafia in den letzten 2 Jahren bedroht worden wären, erklärte sie doch, dass sie im April/Mai 2010 von R. nach XXXX gegangen wäre. Erst kurz vor der Ausreise aus Russland wäre sie wieder nach R. zurückgekehrt. Aber auch dies ist nicht nachvollziehbar, ist doch von einer Maßfigur zu erwarten, dass sie nicht an den Ort freiwillig zurückkehrt an dem sie Misshandlungen ausgesetzt war.
Es ist aber auch nicht nachvollziehbar, wenn die bP1 in den weiteren Einvernahmen vorbringt, sie wäre vom Schwiegervater und 3-4 weiteren Männern zusammengeschlagen worden und diese hätten bei diesem Vorfall gesagt, wenn sie die bP1 erwischen, würden sie sie umbringen, wo diese doch der bP1 habhaft waren. Völlig unplausibel ist auch die Aussage, dass sie im Frühling 2010 geschlagen und bedroht worden wäre und sich dann noch bis Juni 2011 ohne weitere Vorfälle in der Russischen Föderation aufgehalten habe, wo sie doch erklärte, dass der Schwiegervater angeblich so einflussreich wäre und die bP in der gesamten Russischen Föderation finden würde. Daher wäre auch nicht nachvollziehbar, warum dieser dann nicht in der Lage war, die bP von 1993 bis 2010 ausfindig zu machen. Aber auch nach 2010 bis Mai 2011 - der Ausreise aus der Russischen Föderation - konnte der Schwiegervater die bP1 nicht finden. Aber auch dass der Schwiegervater die bP1 überhaupt einmal in der Russischen Föderation ausfindig machen hätte können, ist nicht nachvollziehbar, erklärte die bP1 doch immer, dass sie all die Jahre illegal - also ohne Meldeadresse - sich in Russland aufgehalten habe. Es ist daher nahezu auszuschließen, dass eine sich illegal aufhältige Person in Russland aufgefunden wird.
Auch nicht nachvollziehbar wäre, dass der Schwiegervater angeblich alle Armenier hasse und die bP deshalb Armenien verlassen mussten, wo doch der Schwiegervater die bP1 in Russland unterstützt hätte. Wenn in der Beschwerde nunmehr vorgebracht wird, der Schwiegervater hätte die bP1 erst gehasst, als sie sich in die Tochter verliebt hätte und mit ihr geflohen wäre, ist festzustellen, dass eine Person eine andere nicht freiwillig unterstützt, wenn nicht gegenseitiges Vertrauen und Sympathie vorhanden ist. Somit ist es auch schwer nachzuvollziehen, dass der unterstützende - künftige - Schwiegervater nichts von der Verbindung zwischen seiner Tochter und der bP1 bemerkt bzw. diese geduldet habe.
Es ist für den Gerichtshof aber auch nicht nachvollziehbar, wenn die bP1 in der Einvernahme am 18.7.2011 erklärt, sie (Schwiegervater und andere Männer) hätten sie einmal erwischt und ihr die Nase gebrochen (dies wäre im Frühling 2010 gewesen), wobei sie widersprüchlich in der Einvernahme am 6.9.2011vorbringt, bei der Flucht von diesem Zwischenfall hätte sie sich den Arm gebrochen, um wiederum an späterer Stelle festzuhalten, dass sie sich lediglich das Handgelenk verletzt hätte.
Völlig unglaubwürdig wird das Vorbringen, wenn die bP1 behauptet, nach dem Überfall wär sie 2 Tage lang in der Gegend geblieben, habe dann die Frau angerufen sie solle ein Taxi nehmen und zu ihr kommen und nach der Ausreise wären sie (Verfolger) dann mehrmals zu der älteren Dame ins Haus gekommen und hätten nach ihnen gefragt. Dies wisse die bP1 aus telefonischen Kontakten mit der Frau. Zuletzt wäre dies in Leningrad gewesen. Gerade diese Nachfrage der Verfolger bei der älteren Frau wird an anderer Stelle der Einvernahme so dargestellt, dass die ältere Frau der bP1 - nach Rückkehr aus XXXX - erzählt hätte, dass diese Personen nach ihnen gefragt hätten.
(...)
Es ist für den Gerichtshof nicht nachvollziehbar, wenn die bP2 in der Erstbefragung am 15.6.2011 als Fluchtgrund vorbringt, sie wäre ausgereist, hätte in Russland bei einer alleinstehenden Frau gelebt und wäre dann drei Jahre nach Ankunft (also 1996) von der Mafia erpresst worden, wobei diese monatlich 3.000,- Rubel wollten. Der Mann der bP2 wäre von diesen dann Leuten zusammengeschlagen worden, weil er nicht bezahlen wollte. Sie hätten jedoch dann die nächsten 3 bis 4 Jahre monatlich diesen Betrag bezahlt. Da der Mann dann krank geworden wäre, hätten sie den Betrag nicht mehr bezahlen können und hätten dann beschlossen, auszureisen. Gegenteilig dazu wird vom Mann der bP2 vorgebracht, sie wären die letzten 2 Jahre (also ab 1999) von der Mafia erpresst worden, sie hätten denen jedoch nichts bezahlt.
Es ist aber auch nicht nachvollziehbar, wenn die bP2 in einer weiteren Einvernahme erklärt, der Vater habe sie im Frühling 2010 gefunden und würde sie nicht mehr in Ruhe lassen, wo sie doch erklärt, sie hätten der Mafia monatlich 2-3.000,- Rubel bezahlt, damit sie illegal in Russland wohnen könnten. Es ist aber auch nicht nachvollziehbar, wenn die bP2 erklärt, der Vater und andere Männer hätten ihren Mann "geschnappt" und wären mit ihm weggefahren. Zwei Tage später hätte dieser angerufen und gesagt, dass er nicht mehr zurückkehre und wir (bP2 und Kinder) sollen fliehen. Die ältere Frau hätte dann ein Taxi organisiert, sie hätten den Mann abgeholt und wären nach Leningrad gefahren. Dies wäre am 3.5.2010 gewesen. Es ist aber auch nicht plausibel, wenn die bP2 erklärt, vor ihrer Ausreise wiederum an den Ort des Geschehens zurückgekehrt zu sein, wo doch dies der angebliche Fluchtgrund sowohl wegen des Vaters als auch der Mafia gewesen wäre.
Wenn nunmehr in der Beschwerde moniert wird, den bP wäre keine ausreichende Länderinformation zur aktuellen Situation der Jesiden vorgehalten worden und diesbezüglich auf eine ACCORD Anfragebeantwortung vom Jänner 2011 verwiesen wird, ist festzustellen, dass den bP nachweislich am 5.1.2012 durch das BAA die aktuellen Länderfeststellungen - u.a. auch Jesiden - mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt wurden (AS 163ff). Auch aus der beigefügten ACCORD Anfragebeantwortung kann kein anderes Ergebnis als die der Länderinformationen - so wird z.T. darauf von ACCORD Bezug genommen - ersehen werden. Weiters ist festzustellen, dass kein Bezug zu den bP ersichtlich ist, waren diese doch nach eigenen Angaben niemals Anfeindungen bzw. Verfolgungen derentwegen ausgesetzt.
(...)
Abschließend ist festzustellen, dass das Vorbringen der bP in sich widersprüchlich, vage und somit gänzlich unglaubwürdig ist. Der erkennende Senat kommt daher zum Schluss, dass vielmehr die Antragstellung dazu dienen sollte, die gesundheitlichen Probleme der bP in Österreich behandeln zu lassen. Dies wird auch durch die Aussage der bP1 dadurch untermauert, dass sie über Vorhalt, warum sie die Heimat verlassen hätte, erklärte, "ich tue das für die Kinder, wenn ich keine gehabt hätte, wäre ich vielleicht nicht hierher gekommen. Meine Tochter hat Probleme mit der Gesundheit, ich habe Problem mit der Schilddrüse" (AS 201).
(...)
Dass es derartige Sachlagen im Herkunftsstaat der bP im Allgemeinen geben kann wird nicht bestritten, jedoch ist es ihnen eben nicht gelungen ihre persönliche Betroffenheit bzw. Involvierung glaubhaft zu machen, wie sich näher aus den Erwägungen zum Vorbringen ergibt.
Weder aus der Berichtslage des BAA noch aus dem in der Beschwerde angeführten Bericht lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der bP, die Prognose stellen, dass sie im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätten.
(...)"
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX wurde die Behandlung einer gegen das den Erstbeschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Asylgerichtshofs eingebrachten Beschwerde abgelehnt.
2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz
2.1. Mit Schreiben der XXXX vom 22.02.2015 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die am 19.02.2015 erfolge Sicherstellung vierer russischer Reisepässe, welche zufolge stattgefundener Ermittlungen den beschwerdeführenden Parteien zuzuordnen wären, in Kenntnis gesetzt. Daneben seien ebenfalls den beschwerdeführenden Parteien zuzuordnende russische Inlandspässe, ein Wehrdienstbuch, ein Versicherungsnachweis sowie Geburtsurkunden sichergestellt worden.
2.2. In weiterer Folge brachten die beschwerdeführenden Parteien am 30.03.2015 die diesem Verfahren zugrunde liegenden zweiten Anträge auf internationalen Schutz ein, zu dem die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden. Der Erstbeschwerdeführer gab insbesondere zu Protokoll, bereits in seinem vorangegangenen Verfahren seine russische Staatsbürgerschaft angegeben zu haben, doch wären die Behörden von einer armenischen Staatsangehörigkeit ausgegangen. Seine damals angegebenen Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, doch habe er anlässlich seines ersten Verfahrens nicht alle Vorfälle dargelegt, es hätte auch Probleme mit der Mafia gegeben. Auch die Zweitbeschwerdeführerin berief sich darauf, in ihrem ersten Verfahren nicht all ihre Gründe angegeben zu haben, was mit der Verwendung anderer Personalien zusammengehangen hätte. In der Heimat wären sie seitens der Mafia verfolgt worden, die Behörden wären nicht bereit gewesen, ihnen diesbezüglich Schutz zu bieten.
Mit Eingabe vom 06.05.2015 wurde die Vollmacht des im Spruch angeführten Rechtsanwaltes bekannt gegeben.
Am 05.06.2015 wurden die erst- und die zweitbeschwerdeführende Partei jeweils im Beisein einer Dolmetscherin für die armenische Sprache sowie ihres Rechtsvertreters niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Als Fluchtgrund der Familie wurde dabei im Wesentlichen auf Probleme mit der Mafia verwiesen, von welchen die Zweitbeschwerdeführerin in der Heimat in Zusammenhang mit ihrer Arbeit als Unternehmerin am Markt betroffen gewesen wäre. Anlässlich ihres ersten Verfahrens auf internationalen Schutz hätten sie auf Anraten des Schleppers nicht ihre wahren Fluchtgründe dargelegt. In Bezug auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und den minderjährigen Viertbeschwerdeführer wurde angegeben, dass diese keine individuellen Fluchtgründe hätten. Zusätzlich wurde auf seitens der Familie gesetzte Integrationsschritte hingewiesen (zum detaillierten Verlauf der Befragung vgl. die Seiten 127 ff des den Erstbeschwerdeführers betreffenden Verwaltungsaktes sowie die Seiten 69 ff des die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsaktes).
Mit Eingabe vom 22.06.2015 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der beschwerdeführenden Parteien ein, in welcher insbesondere auf die mangelnde Relevanz der seitens der belangten Behörde ausgehändigten Länderinformationen mit Schwerpunkt Dagestan und Tschetschenien in Bezug auf die Beschwerdeführer, die sich (lediglich) in Armenien und Moskau aufgehalten hätten, hingewiesen wurde. Daneben wurden Unterlagen bezüglich der Krankengeschichte des Erstbeschwerdeführers im Sinne einer nachbehandlungsbedürftigen Schilddrüsenkrebserkrankung sowie ein Konvolut an Unterlagen betreffend gesetzte Integrationsschritte der Familienmitglieder vorgelegt.
2.3. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 20.07.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 30.03.2015 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde nach Feststellung von Identität und russischer Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien insbesondere festgehalten, dass kein neuer objektiver entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können; sämtliche Umstände hätten bereits im gleichen Umfang zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.03.2015 vorgelegen. Der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde gelegt. Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Datum wurde den beschwerdeführenden Parteien amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
2.4. Gegen die angeführten Bescheide wurde mit Eingabe vom 28.07.2015 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in der eine vollumfängliche Anfechtung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erfolgte. Anbei wurden Unterlagen zum Nachweis der Integration der beschwerdeführenden Parteien übermittelt.
2.5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt der bezughanbenden Verwaltungsakten am 11.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2015 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. - Rechtmäßigkeit der Zurückweisung gemäß § 68 AVG:
3.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).
Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.
3.3. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).
In Bezug auf Folgeantragsverfahren hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025, in diesem Zusammenhang desweiteren Folgendes fest:
"Nach § 21 Abs. 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 68 AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Ausgehend davon hatte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war in Bezug auf Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. zB VwGH vom 21. März 2006, 2006/01/0028 sowie vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Abhängig vom Ausgang dieser Prüfung war "Sache" des Beschwerdeverfahrens überdies die Überprüfung der mit Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommenen Ausweisung (vgl. § 75 Abs. 20 AsylG 2005)."
3.4. Bezogen auf die angefochtenen Bescheide ergibt sich daraus Folgendes:
3.4.1. Als Vergleichsentscheidungen sind im gegenständlichen Fall die rechtskräftigen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.03.2013, Zln. E11 426.632-1/2012/8E, E11 426.627-1/2012/5E, E11 426.630-1/2012/4E, E11 426.631-1/2012/4E, heranzuziehen, mit welchen die Beschwerden gegen die die ersten Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien jeweils abweisenden Bescheide gem. §§ 3, 8 Abs 1 Z1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurden. In den genannten Erkenntnissen wurde die armenische Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien festgestellt und erfolgte die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Gewährung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils (ausschließlich) in Bezug auf Armenien, überdies wurde die Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien nach Armenien verfügt.
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 21 Abs. 3 VwGVG ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
3.4.2. Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:
Bei den nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz aufgefundenen russischen Reisepässen und sonstigen Dokumenten der Familie handelt es sich entsprechend obigen Erwägungen um neu hervorgekommene Beweismittel. Der durch diese nunmehr erwiesene Sachverhalt, die russische Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien, hat bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.03.2013 vorgelegen und ist sohin obigen allgemeinen Erwägungen zufolge grundsätzlich von der Rechtskraft der angeführten Erkenntnisse umfasst.
Die Anwendung des § 68 AVG setzt jedoch voraus, dass in der Sache inhaltlich nicht neu entschieden wird und kann daher auch der im vorangegangenen Verfahren festgestellte, der weiteren Beurteilung zugrunde gelegte, entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt im Rahmen einer zurückweisenden Entscheidung nach § 68 AVG keine (wesentliche) inhaltliche Änderung erfahren. Dies ist jedoch im Rahmen der gegenständlich angefochtenen Bescheide geschehen.
Alleine aufgrund der Tatsache, dass ein neuer Herkunftsstaat im Verfahren der beschwerdeführenden Parteien hervorgekommen ist, welcher auch in den nunmehrigen zurückweisenden Entscheidungen der belangten Behörde festgestellt und der weiteren Beurteilung zugrunde gelegt worden ist (vgl. die in den Bescheiden enthaltenen Länderberichte), kann nicht mehr von einer identen Sachlage ausgegangen werden, welche einer Entscheidung gemäß § 68 AVG zugänglich wäre. Eine solche Sichtweise würde die Besonderheiten des asyl- und fremdenrechtlichen Verfahrens, in dessen Kern notwendigerweise die Beurteilung eines Vorbringens in Bezug auf einen bestimmten Herkunftsstaat steht, außer Acht lassen. Aus diesem Grund war spruchgemäß mit einer Behebung der in Beschwerde gezogenen Bescheide vorzugehen.
Unabhängig davon bleibt anzumerken, dass die nunmehr aufgefundenen Beweismittel unter den gesetzlichen Voraussetzungen gegebenenfalls als Grundlage einer Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 25.03.2013 abgeschlossenen Verfahren der beschwerdeführenden Parteien geeignet wären.
Zu Spruchpunkt II. - Behebung der Rückkehrentscheidung und damit verbundener Spruchteile:
3.6. Die Behörde verband die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG fallgegenständlich jeweils mit dem Ausspruch der amtswegigen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55 und 57 AsylG sowie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs 2 Z 2 FPG, 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG.
Unabhängig von der nunmehrigen Behebung der Spruchpunkte I ist anzumerken, dass dieser Ausspruch rechtsgrundlos erfolgte:
In Zusammenschau von § 10 AsylG und § 52 FPG ergibt sich, dass zurückweisende Entscheidungen gemäß § 68 AVG betreffend Anträge auf internationalen Schutz nach der nunmehr geltenden Rechtslage grundsätzlich mit keiner Rückkehrentscheidung zu verbinden sind. Die seitens der Behörde herangezogene Rechtsgrundlage des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG knüpft zudem lediglich an den Antrag auf internationalen Schutz abweisende Entscheidungen an, weshalb ihre Heranziehung als rechtliche Basis für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung fallgegenständlich ausgeschlossen war.
Sofern eine frühere Rückkehrentscheidung gemäß § 12a Abs 6 AsylG bzw. eine Ausweisung nach alter Rechtslage gemäß § 75 Abs 23 AsylG weiterhin aufrecht ist, wie es gegenständlich mangels erfolgter Ausreise der Beschwerdeführer der Fall ist, müsste es jedoch als geboten angesehen werden, eine (im Sinne des Art. 8 EMRK) aktuelle Zulässigkeit dieser Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 68 AVG mitzuprüfen, um derart allenfalls zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei Rechnung tragen zu können (vgl. auch die dahingehende Klarstellung in den Erläuternden Bemerkungen zur mit dem FRÄG 2015 erfolgten Novellierung des § 58 AsylG: "Auch Entscheidungen über einen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach § 68 Abs. 1 AVG können mit einem Aufenthaltstitel nach § 55 verbunden werden, sofern eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben eingetreten ist." )
Da jedoch fallgegenständlich davon unabhängig mit einer Behebung der Spruchpunkte I hinsichtlich der Zurückweisung wegen entschiedener Sache vorzugehen gewesen ist und hierdurch eine Zulassung des Verfahrens der beschwerdeführenden Parteien erfolgt, können weitergehende Ausführungen dahingehend unterbleiben.
3.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben sind. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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