W106 2001442-1•BVwG W106 2001442-1
W106 2001442-1Tribunale amministrativo federale1 ott 2015
Altersdiskriminierung, Gehaltsstufe, Gleichbehandlung, Richter,<br/>Richtlinienkonformität, Vorrückung
W106 2001442-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg RIHS, Schottenring 16, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Präsidenten des OLG Wien vom 30.07.2013, GZ Pers 1-P-227, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Verbesserung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Anfechtungsumfang dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 und 2 RStDG und §§ 8, 12 und 113 Abs. 10 GehG 1956, jeweils idF BGBl. I Nr. 82/2010, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000, ab 01.01.2007 ein Gehalt der Gehaltsgruppe R1b, Gehaltsstufe 2, mit weiteren Vorrückungen nach jeweils vier Jahren gebührt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
(01.10.2015)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang (Sachverhalt):
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Richter des Handelsgerichtes Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Antrag vom 23.04.2010, verbessert mit Formularantrag vom 19.11.2012, beantragte der BF die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass aus folgenden Gründen:
Er habe sein Studium bereits vor dem 18. Geburtstag begonnen und habe nach seinem 18. Geburtstag "sonstige Zeiten" aufzuweisen, die nicht zur Gänze für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt worden sind.
Aus sonstigen Gründen.
In der Bezeichnung der Tätigkeit wird angeführt: 01.07.1991 bis 02.06.1994 Studium an einer höheren Schule (BG u. BRG in Wien)
I.2. Mit Bescheid des Präsidenten des OLG Wien vom 30.07.2013 wurde mit Spruchpunkt 1) der Vorrückungsstichtag des BF mit 29.01.1999 neu festgesetzt. Weiters wurde wie folgt verfügt:
"Es gebühren Ihnen weiterhin das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Gehaltsgruppe R1b gemäß § 66 Abs. 1 und 2 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) und eine Aufwandsentschädigung gemäß § 68c Abs. 1 leg.cit.
Die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe fällt auf den 1.1.2014.
In der Begründung wird zu 1) ausgeführt, dass durch zusätzliche Berücksichtigung des Studiums an einer höheren Schule gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 lit. a iVm Abs. 1a GehG im Ausmaß von 2 Jahren, 11 Monaten und 2 Tagen das Gesamtausmaß der dem Tag der Anstellung (01.09.2004) voranzusetzenden Zeiten 5 Jahre, 7 Monate und 2 Tage betrage.
Zu 2) wird ausgeführt, dass sich gemäß § 66 Abs. 2 RStDG die Gehaltsstufe und der Vorrückungsstichtag nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit bestimme. Die Gehaltsstufe 2 falle nach einer gemäß § 8 Abs. 2 GehG gerundeten Dienstzeit von elf Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen sei § 8 Abs. 1 und 2 GehG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich sei.
Beim BF falle aufgrund der Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages (29.01.1999) der Vorrückungstermin jeweils auf den 1. Jänner. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 erfolge nach wie vor mit 01.01.2010, jene in die Gehaltsstufe 3 mit 01.01.2014. Somit trete durch die Verbesserung seines Vorrückungsstichtages in seiner besoldungsrechtlichen Stellung keine Änderung ein.
Weiters wird auf die Bestimmung des § 7a GehG und die Erläuterungen zur DR-Novelle 2012 hingewiesen, aus denen hervorgehe, dass das Lebensalter bei der Ersteinstufung keine Rolle mehr spiele und daher die Neuregelung in sich diskriminierungsfrei sei.
Zur vom BF zitierten Entscheidung des VwGH vom 04.09.2012 wird die Meinung vertreten, dass keine Bindung der Dienstbehörde an die Rechtsmeinung des VwGH bestehe. Außerdem sei der dem VwGH-Erkenntnis zugrunde liegende Fall nicht mit dem Fall des BF vergleichbar. Der wesentliche Unterschied bestehe darin, dass es in dem dem VwGH-Erkenntnis zugrunde liegenden Fall um die Anrechnung von (nicht unter § 12 Abs. 2 Z 4 lit. d GehG fallenden) Lehrzeiten und damit sonstigen Zeiten gehe. Im Fall des BF handle es sich um zur Gänze anrechenbare Mittelschulzeiten, die bei der Berücksichtigung für den Vorrückungsstichtag zufolge des klaren Wortlautes im GehG und der schulrechtlichen Vorschriften zeitlich begrenzt seien (§ 12 Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 1a GehG). Das vom VwGH ins Treffen geführte Beispiel eines Vergleichsbeamten, dem nach seinem 18. Geburtstag eineinhalb Jahre mehr an sonstigen Zeiten angerechnet wurden, finde schon aufgrund der unterschiedlichen Sachlage auf den BF keine Anwendung. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 GehG seien Zeiten an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt voranzusetzen, an dem der Beamte den Abschluss dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können. Für alle Bediensteten erfolge die Anrechnung auf Basis der in den schulrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Zeiträume, wodurch eine diesbezügliche Ungleichbehandlung nicht möglich sei.
Da infolge der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages an der besoldungsrechtlichen Stellung des BF keine Änderung eintrete, sei nach dem klaren Wortlaut des § 66 Abs. 2 RStDG und des § 8 Abs. 1 GehG spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung eine nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung.
Spruchpunkt 1 des Bescheides wird nur insoweit angefochten, soweit in diesem festgestellt wird, dass dem BF weiterhin des Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Gehaltsgruppe R1b gemäß § 66 Abs. 1 und 2 RStDG zustehe und die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe auf den 01.01.2014 falle, Spruchpunkt 2 wird zur Gänze angefochten.
Nach ausführlicher Darstellung der Rechtslage und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere des Erkenntnisses vom 04.09.2012, 2012/12/0007, vermeint der BF, dass die Argumentation der Dienstbehörde, dass infolge der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages um 2 Jahre, 11 Monate und 2 Tage keine Verbesserung in besoldungsrechtlicher Sicht eintrete, nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr müsste die Vorrückung von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 unter Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. bei unmittelbarer Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots um drei Jahre früher erfolgt sein. Der "alte" Vorrückungsstichtag, dh. der für den BF vor Antragstellung auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs 10 GehG geltende, war der 01.01.2002. Auf Grundlage dieses Vorrückungsstichtages sei die Vorrückung für den BF unter Anrechnung seiner Ausbildungszeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 gemäß § 66 Abs. 2 RStDG idF vor BGBl I 2010/82 nach acht Jahren am 01.01.2010 erfolgt. Einem nicht-optierenden Vergleichsrichter, der seine Ausbildungszeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres absolvierte, würden diese Ausbildungszeiten nach der für ihn geltenden alten Rechtslage, die ausschließlich auf den Zeitpunkt der Ausbildung vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres abstellte, bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages zur Gänze angerechnet. (Wäre diese Vergleichsperson beispielsweise am XXXX und nicht wie der Berufungswerber am XXXX geboren, so wäre ihm nach der alten Rechtslage auch die Schulzeit ab 01.01.1994 angerechnet worden und nicht erst ab 03.06.1994. Die Argumentation, dass eine Altersdiskriminierung nicht stattfinde, weil nicht auf das Alter, sondern auf schulrechtliche Vorschriften abgestellt wird, überzeuge schon deshalb nicht, weil diese Vorschriften wiederum auf das Alter abstellten. Darüber hinaus könnten auch diese schulrechtlichen Vorschriften eine Diskriminierung aufgrund des Alters hervorrufen, da aufgrund der Abweichung des Schuljahres vom Kalenderjahr durch willkürliche Einstufungen oder ein bloß geringfügig früheres bzw. späteres Geburtsdatum ein Unterschied von einem gesamten Schuljahr resultieren könne, was sich unmittelbar auf die Anrechenbarkeit nach dem GehG auswirke.) Anders wäre es dem Gesetzgeber auch gar nicht möglich gewesen, eine bereits ex ante als "kostenneutral" anzusehende Neuregelung durch Verlängerung des ersten Vorrückungszeitraums um eine bestimmte Jahresdauer herbeizuführen. Dies zeige, dass das Abstellen auf schulrechtliche Bestimmungen (geplantermaßen) zum selben Ergebnis führe wie ein unmittelbares Abstellen auf das Alter.
Ein nicht-optierender "Vergleichsrichter", dessen Ausbildungsverlauf sich allein durch die zeitliche Anordnung seiner Ausbildungszeiten (nach dem 18. Geburtstag) von jenem des BF unterscheidet, wäre bei Annahme desselben Tages der Anstellung wie der BF (01.09.2004) aufgrund des (um drei Jahre) früheren Vorrückungsstichtages am 01.01.1999 bei voller Anrechnung seiner Ausbildungszeiten bereits am 01.01.2007 in die Gehaltsstufe 2 aufgestiegen und der Folge schon am 01.01.2011 in die Gehaltsstufe 3. Diese Ungleichbehandlung, die sich allein aus der zeitlichen Anordnung der Ausbildungszeiten ergibt, sei vom EuGH und auch vom VwGH als unzulässig beurteilt worden. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien die genannten Entscheidungen des EuGH und des VwGH aus den dargelegten Überlegungen und auch aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes auch auf Schulzeiten uneingeschränkt anwendbar.
Zusammenfassend müssten bei richtiger rechtlicher Beurteilung und Beachtung der vom EuGH und vom VwGH verbindlich dargelegten Grundsätze sämtliche Vorrückungen nach Maßgabe des neu festgesetzten Vorrückungsstichtages des BF logischer Weise drei Jahre früher stattfinden, um die von den beiden genannten Gerichtshöfen inkriminierte Diskriminierung aufgrund des Alters unionsrechtskonform zu vermeiden. Die Dienstbehörde erster Instanz hätte daher unter Außerachtlassung der unionsrechtswidrigen §§ 66 Abs. 2 zweiter Satz RStDG und 8 Abs. 1 erster Satz GehG im Sinne der ausgeführten Entscheidung des VwGH 2012/12/0007 die besoldungsrechtliche Stellung zu beurteilen gehabt.
Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag des BF vom 23.04.2013, seine besoldungsrechtliche Stellung aufgrund des neu festgesetzten Vorrückungsstichtages (29.01.1999) unter der unionsrechtlich gebotenen Außerachtlassung des § 66 Abs. 2 RStDG und § 8 Abs. 1 erster Satz GehG neu zu bewerten, die Vorrückungen entsprechend der "alten Rechtslage" festzusetzen und die daraus resultierenden Differenzbeträge auszuzahlen, stattzugeben; in eventu
2. den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien als Dienstbehörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien als Dienstbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.
I.4. Mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 13.12.2013 wurde das Berufungsverfahren gemäß § 8a DVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren Zl. 2013/12/0163 ausgesetzt.
Nach der zur Zl. 2013/12/0163 erfolgten Aussetzung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.02.2015, 2014/12/0006, entschieden. Diese Entscheidung ist am 10.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nunmehr das Beschwerdeverfahren fortzusetzen und über die Beschwerde zu entscheiden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist am 01.09.2004 als Richteramtsanwärter in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten. Er wurde mit 01.04.2008 zum Richter ernannt. Sein Vorrückungsstichtag wurde mit 01.01.2002 festgestellt. Aufgrund seines Antrags vom 23.04.2010, verbessert mit Formularantrag vom 19.11.2012, setzte die Dienstbehörde mit Bescheid vom 30.07.2013 den Vorrückungsstichtag mit 29. Jänner 1999 neu fest. Das Begehren auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung und allfällige rückwirkende Auszahlung der Differenzbeträge wies die Behörde ab, weil die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirkt habe. Der Bescheid ist (nur) hinsichtlich der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages in Rechtskraft erwachsen.
Die unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf der Aktenlage sowie dem Beschwerdevorbringen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Da die Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 21.08.2013 am 31.12.2013 noch nicht erledigt und bei der Bundesministerin für Justiz als damals zuständige Berufungsbehörde anhängig war, ist mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 01.01.2014 die Zuständigkeit zur Erledigung der Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass durch Verbesserung des Vorrückungsstichtages in der besoldungsrechtlichen Stellung des BF gemäß § 8 GehG iVm § 66 Abs. 2 RStDG, jeweils idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, keine Änderung eintrete. Es gebühre dem BF weiter das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Gehaltsgruppe R1b, mit nächster Vorrückung am 01.01.2014.
Zur Rechtslage:
Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union, C 83/389, 30.3.2010 lautet:
"Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten."
Art. 1, Art. 2 Art. 6, Art 9 und Art. 16 der nach ihrem Art. 20 am 2. Dezember 2000 in Kraft getretenen Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) lauten (auszugsweise):
"Artikel 1
Zweck
Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.
Artikel 2
Der Begriff 'Diskriminierung'
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet 'Gleichbehandlungsgrundsatz', dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;
...
Artikel 6
Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters
(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind, und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
a) Die Festlegung besonderer Bedingungen für den
Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;
b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das
Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;
...
Artikel 9
Rechtsschutz
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die gemäß den in ihrem einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein rechtmäßiges Interesse daran haben, für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen, sich entweder im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung und mit deren Einwilligung an den in dieser Richtlinie zur Durchsetzung der Ansprüche vorgesehenen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren beteiligen können.
(3) Die Absätze 1 und 2 lassen einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend den Gleichbehandlungsgrundsatz unberührt.
...
Artikel 16
Einhaltung
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
a) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden;
b) die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen in Arbeits- und Tarifverträgen, Betriebsordnungen und Statuten der freien Berufe und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für nichtig erklärt werden oder erklärt werden können oder geändert werden."
Nach Art. 18 Abs. 1 der RL hatte Österreich diese bis spätestens 2. Dezember 2003 umzusetzen.
Mit dem am 30. August 2010 herausgegebenen Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 82/2010, sollten die bundesgesetzlichen Regelungen über die einstufungswirksame Anrechnung von Vordienstzeiten an die Gleichbehandlungsrichtlinie, konkretisiert durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 18. Juni 2009, C-88/08, Hütter, angepasst werden.
Dies geschah insbesondere durch die Novellierung der §§ 8 und 12 GehG sowie des § 66 Abs. 2 RStDG mit BGBl. I Nr. 82/2010.
§ 8 Abs. 1 und 2 GehG in dieser Fassung lautete:
"Vorrückung
§ 8. (1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.
..."
§ 66 Abs. 1 und 2 RStDG in dieser Fassung - soweit im Beschwerdefall von Relevanz - lautete:
"Gehalt des Richters
§ 66. (1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
...
(2) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von elf Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
..."
Mit dem am 11. Februar 2015 kundgemachten Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 hat der Gesetzgeber eine Reform des Besoldungsrechts des Bundes normiert, mit der die Vordienstzeiten-Anrechnung von Grund auf neu geregelt wird. Nach der Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG idF dieses Bundesgesetzes sind die dort genannten bisherigen Bestimmungen hinsichtlich des Vorrückungsstichtages in "laufenden" und "künftigen" Verfahren nicht mehr anzuwenden. Die Überleitung bestehender Dienstverhältnisse regelt § 169c leg.cit. idF dieses Bundesgesetzes.
Wenn das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 mit § 175 Abs. 79 Z 3 GehG die Anwendbarkeit von §§ 8 und 12 GehG "in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren" unterbindet, § 169c Abs. 2 GehG deren Anwendung zur Ermittlung des Überleitungsbetrages jedoch voraussetzt, ist die Inkrafttretensbestimmung einschränkend dahingehend auszulegen, dass ihr keine Anwendbarkeit für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte zukommt.
Zudem wäre bei einer in die Vergangenheit wirkenden Auslegung des § 175 Abs. 79 Z 3 GehG eine Beseitigung der Altersdiskriminierung aus diesen Zeiträumen nicht durchführbar. Der EuGH forderte in der Entscheidung Schmitzer eine Anfechtungsmöglichkeit zur Beseitigung der Diskriminierung. Eine rechtliche Überprüfung der Diskriminierung wäre durch eine gänzliche Nichtanwendung der alten Anrechnungs- und Vorrückungsbestimmungen nicht möglich. Die alten Anrechnungs- und Vorrückungsbestimmungen sind nicht nur für den Überleitungsbetrag und die zukünftigen Vorrückungstermine grundlegend, sondern auch für die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung in der Vergangenheit.
Vor Eingehen in die weiteren Überlegungen ist zunächst die Frage zu beantworten, ob sämtliche durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 getroffenen Neuregelungen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht anzuwenden sind.
Die Dienstbehörde geht offenkundig unter Anwendung der Bestimmungen des § 8 GehG und des § 66 Abs. 2 RStDG, jeweils idF BGBl. I Nr. 82/2010 davon aus, dass ausgehend vom neuen Vorrückungsstichtag 29.01.1999 und dem sich daraus ergebenden Vorrückungstermin 1. Jänner die erste Vorrückung des BF in die Gehaltsstufe 2 nach 11 Jahren, nämlich am 01.01.2010, jene in die Gehaltsstufe 3 mit 01.01.2014, zu erfolgen habe.
Der BF beruft sich in seinem Antrag sowie in seiner Beschwerde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2012, 2012/12/0007, in der der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass das Unionsrecht Vorrang habe, § 8 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 daher vom Unionsrecht verdrängt werde.
Mit § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 und 32/2015 hat der Gesetzgeber die durch den EuGH im Urteil Hütter festgestellte Altersdiskriminierung zu Lasten jener "Altbeamter", die über (nunmehr) anrechenbare - vor dem 18. Lebensjahr erworbene - Zeiten verfügen, ungeachtet der ihnen offen stehenden Möglichkeit eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 GehG zu beantragen, fortgeschrieben.
Mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 11.11.2014 in der Rechtssache C-530/13, Schmitzer, wurde über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2013, EU 2013/0005 (Zl. 2013/12/0076) betreffend die Vereinbarkeit des durch die Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 geschaffenen Regelungssystems mit dem Unionsrecht, wie folgt zu Recht erkannt:
"1. Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach zur Beendigung einer Diskriminierung wegen des Alters Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, berücksichtigt werden, aber für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten zugleich eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre eingeführt wird.
2. Die Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass ein Beamter, der durch die Art der Festsetzung seines Vorrückungsstichtags eine Diskriminierung wegen des Alters erlitten hat, die Möglichkeit haben muss, unter Berufung auf Art. 2 der Richtlinie 2000/78 die diskriminierenden Wirkungen der Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten, auch wenn dieser Stichtag auf seinen Antrag hin neu festgesetzt wurde."
Zum Anwendungsvorrang:
"Nach ständiger Rechtsprechung können Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden, der die Richtlinie innerhalb der festgesetzten Frist nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. In diesem Fall muss das nationale Gericht den Bestimmungen der Richtlinie den Vorrang vor den entgegenstehenden nationalen Rechtsvorschriften einräumen." (EuGH 20.09.1988, Rs. 190/87, Moormann mit Bezug auf EuGH 05.04.1979, Rs. 148/78 Ratti).
"Nach dem von der Rsp des EuGH entwickelten, der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten dienenden Prinzip des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts hat jedes innerstaatliche Organ, das über eine Rs abzusprechen oder die Rechtmäßigkeit behördlichen Vorgehens zu beurteilen hat, den Anwendungsvorrang des Unionsrechts im Rahmen seiner Zuständigkeit zu beachten und ggf die Anwendung der innerstaatlichen Vorschrift zu unterlassen (EuGH 09.03.1978, Rs C-106/77, Simmenthal II, Slg. 1978, Rz 21)" (VfGH 07.06.2013, B 19/2013).
"Es obliegt dem nationalen Gericht, die volle Wirksamkeit des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung wegen des Alters zu gewährleisten, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt, auch wenn die Frist für die Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen ist." (EuGH 22.11.2005, Rs C-144/04, Mangold).
"Es obliegt dem nationalen Gericht, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 sicherzustellen, indem es erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt, unabhängig davon, ob es von seiner Befugnis Gebrauch macht, in den Fällen des Art. 267 Abs. 2 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung um Auslegung dieses Verbots zu ersuchen." (EuGH, 19.01.2010, C-555/07, Kücükdeveci).
Das "in Art. 21 Abs. 1 der Charta niedergelegte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, um das es in jener Rechtssache [Anmerkung: Urteil Kücükdeveci] ging, [verleiht] schon für sich allein dem Einzelnen ein subjektives Recht [...], das er als solches geltend machen kann." (EuGH 15.01.2014, Rs C-176/12, Association de médiation sociale, Rz 47).
Bis ein diskriminierungsfreies System geschaffen wird, sind dieselben Vorteile zu gewähren, wie für Zeiten nach dem 18.
Geburtstag:
"Die Herstellung der Gleichbehandlung bedeutet ... solange kein
System zur Beseitigung der Diskriminierung wegen des Alters in einer mit der Richtlinie 2000/78 in Einklang stehenden Art und Weise eingeführt worden ist, dass den Bediensteten, die ihre Berufserfahrung, sei es auch nur teilweise, vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs erworben haben, hinsichtlich der Berücksichtigung der vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten, aber auch hinsichtlich der Vorrückung in der Gehaltstabelle dieselben Vorteile zu gewähren sind, wie sie den Bediensteten, die nach der Vollendung des 18. Lebensjahres eine gleichartige Berufserfahrung in vergleichbarem zeitlichem Umfang erworben haben, zuteil geworden sind." (EuGH 28.01.2015, Starjakob, C-417/13).
Werden dem BF nun zwar die Zeiten, die er vor dem 18. Geburtstag erworben hat, angerechnet, er aber deshalb drei Jahre länger in der ersten Gehaltsstufe zu verweilen hätte, wird weiterhin gegen die gebotene Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verstoßen.
Die Rechtfertigung einer Diskriminierung wird durch das nationale Gericht geprüft:
"Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 besteht die Möglichkeit, eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorzusehen, jedoch nur für Maßnahmen, die durch rechtmäßige sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung einem solchen rechtmäßigen Ziel entspricht und ob der nationale Gesetz- oder Verordnungsgeber angesichts des Wertungsspielraums, über den die Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik verfügen, davon ausgehen durfte, dass die gewählten Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich waren." (EuGH, Rechtssache C-388/07, 05.03.2009, Age Concern).
Die Behörde brachte keine Rechtfertigungsgründe vor, die Diskriminierung aufrecht zu erhalten.
Die Rechtfertigungsgründe aus dem Urteil des EuGH, Rs C-501/12, 19.06.2014, Specht, welche bei der Fortschreibung der Diskriminierung bis dato beispielgebend gewesen sein dürften, lassen sich nicht auf die österreichische Rechtslage übertragen:
Nach der Rechtslage in Deutschland
Wenngleich dem EuGH in einem Urteil zur deutschen Rechtslage folgend (EuGH, Rs C-501/12, 19.06.2014, Specht) eine Fortschreibung einer Diskriminierung aufgrund des Alters zur Herstellung eines diskriminierungsfreien Systems unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein kann, ist auf deren Bedingungen, die im österreichischen System nicht verwirklicht sind, hinzuweisen:
Nach der Rechtslage in Österreich
Wenngleich die Wahrung des Besitzstandes als anerkanntes Ziel auch in der österreichischen Rechtslage anzuerkennen ist (EuGH, Specht), steht dieses jedoch im Unterschied zu Deutschland hier nicht in Relation zu den anderen Möglichkeiten zur Herstellung eines diskriminierungsfreien Zustandes. Aufgrund der Besonderheiten des österreichischen Systems vermag auch das Urteil der zweiten Kammer des Gerichtshofs vom 09.09.2015, C-20/13, Unland, keine auf die österreichische Rechtslage übertragbare Rechtfertigung für die Fortschreibung der Diskriminierung zu liefern.
Zum Aufwand hielt der EuGH fest, dass "Haushaltserwägungen zwar den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der von ihm zu treffenden sozialen Schutzmaßnahmen beeinflussen, für sich allein aber kein legitimes Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 darstellen (Urteil Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 73 und 74)" (EuGH, 11.11.2014, C-530/13, Schmitzer).
Die aus dem Urteil Specht ableitbare unionsrechtskonforme Perpetuierung einer Diskriminierung ist nicht auf das österreichische System der gehaltsgesetzlichen Einstufung übertragbar.
Weitere Rechtfertigungsgründe für die Diskriminierung aufgrund des Alters können nicht erblickt werden und sind in den bereits ergangenen EuGH-Urteilen Hütter, Schmitzer und Starjakob nicht hervorgekommen.
Ein diskriminierungsfreies oder bloß gerechtfertigt diskriminierendes System wurde für die vor dem 12.02.2015 eingetretenen Bediensteten nicht geschaffen.
Der Vergleich mit der bevorzugten Gruppe erfordert daher weiterhin die Gewährung derselben Vorteile wie für diese (EuGH in Starjakob).
Die betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen waren bereits mehrfach Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH und sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts eindeutig (acte éclairé, EuGH, C-283/81, 06.10.1982, CILFIT).
Zur Rückwirkung von Gesetzen führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.11.2007, 2004/12/0164, in Verbindung mit dem Erkenntnis vom 06.06.1991, 91/09/0077, aus:
"Gemäß § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Im Sinne dieser Vorschrift sind grundsätzlich nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen; vorher verwirklichte Sachverhalte unterliegen grundsätzlich weiterhin dem vorher geltenden Gesetz. [...] Für Dauersachverhalte gelten grundsätzlich die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes erst ab seinem Inkrafttreten. Das hier normierte Prinzip der Nichtrückwirkung hat seinen Grund in der Forderung, die als die ‚Verlässlichkeit des Gesetzes' bezeichnet worden ist. Es soll niemand in seinem Vertrauen auf die Rechtsordnung getäuscht werden. Das Prinzip des Rechtsstaates, das nicht nur als formales Strukturelement aufzufassen ist, fordert um der rechtsunterworfenen Menschen und um ihres Zusammenlebens willen, daß die Eingriffe für den Staatsbürger messbar und in gewissem Umfang voraussehbar und berechenbar sein sollen. Das Rechtsstaatsprinzip soll dem gesetzesunterworfenen Staatsbürger Rechtssicherheit ua auch über den zeitlichen Geltungsbereich gesetzlicher Vorschriften geben; er soll darauf vertrauen können, daß die vom einfachen Gesetzgeber erlassene Norm grundsätzlich und jedenfalls nur für die Zukunft wirkt, wenn an sein Verhalten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden."
Die Verlässlichkeit des Gesetzes zeigte sich beispielsweise in § 113 Abs. 16 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. I Nr. 8/2015, welcher am 13.01.2015 kundgemacht und am 12.02.2015 aufgehoben wurde (Hemmung der Verjährung für Ansprüche aus der Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres). Während dieses Gesetz noch von besoldungsrechtlichen Ansprüchen aus der Berücksichtigung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr sprach, implizieren die Inkrafttretensbestimmungen der darauf folgenden Novelle BGBl. I Nr. 32/2015, einen knappen Monat später, genau das Gegenteil.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat jede Behörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist".
Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 04.05.1977, 898/75, VwSlg. 9315 A/1977). Wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften [und des Unionsrechts] ergibt, dass eine vor der Erlassung des Bescheides bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides [und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes] an (VwGH 28.11.1983, VwSlg. 11237/A). Dieser Rechtsprechung liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass die Frage, welches Recht von der Behörde anzuwenden ist, eine Auslegungsfrage jener Bestimmungen ist, die den zeitlichen Anwendungsbereich zum Gegenstand haben. Eine solche Regelung kann explizit, z.B. in einer Übergangsbestimmung, erfolgen. Sie kann sich aber auch aus dem Regelungsgegenstand der Norm, um deren Anwendung es geht, implizit ergeben, etwa wenn auf einen bestimmten Zeitpunkt oder einen bestimmten Zeitraum abgestellt wird. Ergibt sich hieraus keine Lösung (im Sinne der Anwendung einer im Entscheidungszeitpunkt der Behörde nicht mehr in Geltung stehenden Rechtsnorm bzw. nicht mehr geltenden Rechtslage), gilt die Zweifelsregel, dass das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Recht anzuwenden ist (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 07.03.2000, 99/05/0223, mwN, sowie aus jüngerer Zeit VwGH 14.07.2011, 2009/10/0177; 27.11.2012, 2011/10/0115).
Diese Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund, dass die Verwaltungsgerichte gemäß § 28 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, auf die Verwaltungsgerichte übertragbar.
Da auch im Beschwerdefall darüber abzusprechen ist, was zu einem bestimmten Stichtag rechtens ist bzw. war, nämlich - ausgehend vom verbesserten Vorrückungsstichtag - die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des BF zum 01.01.2007 und daraus folgend auch zum 01.02.2015 (dem Überleitungsmonat) sowie die ihm von diesem Zeitpunkt an gebührenden Bezüge, ist zufolge der zuvor dargelegten Rechtsprechung die zu diesem Stichtag geltende Rechtslage anzuwenden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass (auch) die unionsrechtlich gebotene Anfechtungsmöglichkeit die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015, mit welcher der Gesetzgeber die Anfechtungsmöglichkeit offenbar unionsrechtswidrig auszuschließen beabsichtigte, verdrängt. Das Altrecht wirkt jedoch über den Überleitungsbetrag (§ 169c Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956) weiter.
Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in Z 2 des Tenors seines Urteiles vom 11.11.2014 in der Rechtssache C-530/13, Schmitzer, ausführte, muss ein Beamter die Möglichkeit haben, unter Berufung auf Art. 2 der RL die diskriminierenden Wirkungen der Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten, auch wenn er zuvor eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach Neurecht durch diesbezügliche Antragstellung erwirkt hat. Eine gänzliche Nichtanwendung der Bestimmungen zur Vorrückung und zu den anrechenbaren Zeiten, wie es § 175 Abs. 79 Z 3 idF BGBl. I Nr. 32/2015 normiert, widerspricht diesem Grundsatz.
Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 18.02.2015, 2014/12/0004 (Rechtssache Schmitzer) besteht diese unionsrechtlich gebotene Anfechtungsmöglichkeit innerstaatlich in einem Verfahren zur Feststellung der dem Beamten am 1. Jänner 2004 zugekommenen besoldungsrechtlichen Stellung, ist letztere doch für die dem Beamten von diesem Zeitpunkt an zeitraumbezogen gebührenden Bezüge, also für das "Arbeitsentgelt", in Ansehung dessen das Gleichbehandlungsgebot nach dem Alter besteht, maßgeblich. Der BF kann sich daher wirksam auf das unmittelbar anwendbare Diskriminierungsverbot gemäß Art. 2 RL berufen (vgl. Rz 48 des zitierten Urteils).
Dies bedeutet, dass die Art. 2, 6, 9 und 16 der RL 2000/78 Vorrang vor der innerstaatlichen Bestimmung des § 66 Abs. 2 zweiter Satz RStDG idF BGBl. I Nr. 82/2010 genießen, soweit sich diese Bestimmung in diskriminierender Weise auswirkt. Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (VwGH 17.04.2008, 2008/15/0064).
Unter diesem Gesichtspunkt bewirkt der Vorrang des Unionsrechts, dass § 66 Abs. 2 zweiter Satz RStDG idF BGBl. I Nr. 82/2010 vom Unionsrecht insoweit verdrängt wird, als er eine Diskriminierung des optierenden BF gegenüber dem nicht optierenden "Vergleichsrichter" bewirkt, also (bloß) insoweit als er für den BF als Optanten (nunmehr rückwirkend) eine Vorrückungsdauer für das Erreichen der zweiten Gehaltsstufe vorsieht, welche acht Jahre übersteigt. Hiedurch wird den Vorgaben des Unionsrechts zur Gänze entsprochen und bleibt die Anordnung des nationalen Gesetzgebers nicht in größerem Ausmaß als erforderlich unbeachtet (VwGH 04.09.2012, 2012/12/0007; 18.02.2015, 2014/12/0004).
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass der BF in die Gehaltsstufe 2 diskriminierungsfrei bereits nach acht Jahren vorgerückt ist.
Im Beschwerdefall stehen folgende Daten fest:
Ausgehend vom Vorrückungsstichtag 29.01.1999 mit Vorrückungstermin jeweils am 1. Jänner erfolgte die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 am 01.01.2007 mit weiteren Vorrückungen nach jeweils vier Jahren.
Es war somit festzustellen, dass dem BF gemäß § 66 Abs. 1 und 2 RStDG und §§ 8, 12 und 113 Abs. 10 GehG 1956, jeweils idF BGBl. I Nr. 82/2010, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000, ab 01.01.2007 ein Gehalt der Gehaltsgruppe R1b, Gehaltsstufe 2, mit weiteren Vorrückungen nach jeweils vier Jahren gebührt.
Daraus folgend werden dem BF unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist die entsprechenden Bezugsdifferenzen von der Behörde nachzuzahlen sein.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil der Lösung der Rechtsfrage, ob im Beschwerdefall die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 getroffenen Neuregelungen, insbesondere angesichts der Übergangsbestimmungen des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 dieses Bundesgesetzes zum Tragen kommen - das Bundesverwaltungsgericht hat aus den oben näher ausgeführten Überlegungen diese Rechtsfrage verneint - grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage fehlt bis dato. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.02.2015, 2014/12/0004, eine über die Rechtssache hinaus reichende Auslegung dieser Bestimmung offen gelassen.
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