BVwG G301 2112517-1

G301 2112517-1Tribunale amministrativo federale1 ott 2015

Regest

Familienzusammenführung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, visumsfreie Einreise, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung, Zeitablauf

Testo completo

BVwG G301 2112517-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G301.2112517.1.00

Spruch

G301 2112517-1/6E

Schriftliche Ausfertigung des am 30.09.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, zugestellt am 29.07.2015, wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).

2. Mit dem am 12.08.2015 beim BFA eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und der BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 zu erteilen; in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben, eine Verhandlung anzuberaumen, die Beweise selbst aufzunehmen und in der Sache selbst zu entscheiden.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2015 vom BFA vorgelegt (OZ 1).

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 30.09.2015 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 5), an der die BF im Beisein ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. In der Verhandlung wurde der Ehegatte der BF als Zeuge vernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die BF ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen (biometrischen) Reisepasses der Republik Serbien.

Die BF reiste zuletzt am 24.10.2014 von Serbien über Kroatien und Slowenien kommend in Österreich und damit in das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten ein. Die BF hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf.

Die BF hat sich bereits von 26.02.2014 bis 07.03.2014, von 09.03.2014 bis 10.05.2014, von 17.05.2014 bis 18.08.2014 sowie von 03.09.2014 bis 21.10.2014 in Österreich und somit im Schengen-Raum aufgehalten haben.

Die BF stellte am 04.03.2014 beim XXXX einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)" zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten.

Mit Strafverfügung der XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wurde die BF gemäß § 120 Abs. 1a iVm. § 31 Abs. 1 FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet mit einer Geldstrafe in Höhe von 250 Euro rechtskräftig bestraft.

Die BF hält sich jedenfalls seit 16.12.2014 wegen Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts in Österreich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

1.2. Die BF ist mit dem serbischen Staatsangehörigen XXXX, verheiratet. Die Ehe wurde am XXXX in XXXX (Serbien) geschlossen.

Dem Ehegatten der BF wurde am XXXX von der XXXX ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (nunmehr gültig als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU"), Nr. XXXX (GZ: XXXX), für die unbefristete Niederlassung in Österreich ausgestellt (Dokumentgültigkeit bis XXXX).

Die BF lebt seit Juli 2014 (mit den oben angeführten Unterbrechungen) mit ihrem Ehegatten in dessen Wohnung in XXXX. Der private Lebensmittelpunkt der BF befand sich bislang in Serbien. Der Vater und weitere Verwandte (Cousins) der BF leben in Serbien. Drei Schwestern und drei Brüder der BF leben in Österreich. Die Mutter der BF ist verstorben.

Die BF verfügt über Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates. Die BF legte am 21.11.2013 in XXXX den Kurs "Start Deutsch 1" erfolgreich ab. Seitdem hat die BF keinen weiteren Deutschkurs besucht und keine Deutschsprachprüfung abgelegt.

Abgesehen von der Ehe- und Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Ehegatten und Kontakten zu ihren in Österreich lebenden Geschwistern verfügt die BF über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Die BF ist in Österreich ohne Beschäftigung und verfügt über keine Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich. Die BF verfügt auch über keine eigenen Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, sondern wird durch ihren Ehegatten unterstützt, der als Lagerarbeiter einer österreichischen Möbelfirma durchschnittlich 1.250 Euro netto pro Monat verdient und damit alleine für das Haushaltseinkommen aufkommt.

Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.3. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde. Die BF hat überdies zum Beleg ihrer Identität einen gültigen serbischen Reisepass im Original vorgelegt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellungen zum mehrmaligen Aufenthalt der BF in Österreich bzw. im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten in den oben angegebenen Zeiträumen sowie zur jeweiligen Rückkehr nach Serbien beruhen auf den im Reisepass der BF ersichtlichen Stempelabdrücken. Diese Feststellungen wurden im gesamten Verfahren auch nicht bestritten, sondern in der mündlichen Verhandlung von der BF sogar ausdrücklich bestätigt. Diese Feststellungen lagen auch der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung der LPD Niederösterreich wegen unrechtmäßigen Aufenthalts der BF zugrunde.

Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt der BF in Österreich seit Ablauf der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts in Österreich bzw. im Schengen-Raum ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere aus der bereits genannten rechtskräftigen Strafverfügung. Der Umstand, dass sich die BF nunmehr unrechtmäßig in Österreich aufhält, wurde von der BF und ihrer Rechtsvertretung weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung bestritten.

Die Feststellung zur Eheschließung und bestehenden Ehe sowie zum Aufenthaltsstatus des Ehegatten ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der BF und ihres als Zeugen vernommenen Ehegatten in der mündlichen Verhandlung sowie aus der in der Verhandlung vorlegten beglaubigten deutschen Übersetzung eines Auszuges aus dem Heiratsbuch (Anlage. /A in OZ 5). Die Feststellung zum Aufenthaltsstatus des Ehegatten der BF entspricht überdies dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das IZR).

Die Feststellungen zu den Lebensumständen sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen der BF in Serbien und in Österreich, insbesondere zur Haushaltsgemeinschaft der BF mit ihrem Ehegatten, beruhen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der BF und ihres Ehegattin in der mündlichen Verhandlung sowie auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung zu den in Serbien leben Verwandten (Vater und Cousins) beruht auf der zeugenschaftlichen Aussage des Ehegatten in der mündlichen Verhandlung, die von der BF auch nicht bestritten wurde.

Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen der BF auf dem A1-Niveau beruht auf dem vorgelegten Sprachzertifikat und auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass die BF über keine weiteren nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die BF auch in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist. Aber auch in der Verhandlung hat die BF auf entsprechende Befragung keine Angaben getätigt, die auf das Vorliegen nachhaltiger sozialer Bindungen in Österreich hingedeutet hätten.

Dass die BF ohne Beschäftigung ist und über kein eigenes Einkommen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verfügt, sondern vielmehr finanziell von ihrem berufstätigen Ehegatten abhängig ist, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der BF und ihres Ehegatten in der mündlichen Verhandlung.

Der Umstand, dass die BF zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich nicht berechtigt ist, ergibt sich daraus, dass sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und eine für die legale Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderliche Berechtigung nicht vorliegt.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit der BF entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Serbien ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid diesbezüglich getroffenen Erwägungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die BF hat weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch in der mündlichen Verhandlung sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat aus von der BF zu vertretenden Gründen allenfalls nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zu Spruchpunkt A. (Abweisung der Beschwerde betreffend Rückkehrentscheidung):

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gemäß Art. 7 Abs. 3 Schengener Grenzkodex, VO (EG) Nr. 562/2006 vom 15.03.2006, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1, werden Drittstaatsangehörige bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert, insbesondere hinsichtlich der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Schengener Grenzkodex sind die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abzustempeln. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 11 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens können sich sichtvermerksbefreite Drittstaatsangehörige in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.

Die BF ist Staatsangehörige von Serbien und als solche nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 (sog. Visumpflicht-Verordnung), für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.

Die BF reiste letztmalig am 24.10.2014 unter Verwendung eines gültigen serbischen Reisepasses in den Schengen-Raum bzw. in das österreichische Bundesgebiet ein.

Da sich die BF jedoch auch nach Ablauf der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts weiterhin in Österreich bzw. im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten aufhält, ohne über eine Berechtigung zum (weiteren) Aufenthalt zu verfügen, erweist sich der Aufenthalt in Österreich als unrechtmäßig. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Der Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG ist nicht gegeben.

Auch wenn die BF in Österreich nach eigenen Angaben eine Haushalts- und Ehegemeinschaft mit ihrem Ehegatten führt und dieser auch zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, ist festzuhalten, dass das in Österreich tatsächlich geführte Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als der BF bereits bewusst sein musste, dass ihr Aufenthalt in Österreich und die Begründung eines Familienlebens mit ihrem Ehegatten im Hinblick auf den nur 90-tägigen visumfreien Aufenthalt in Österreich und ohne eine darüber hinaus gehende Aufenthaltsberechtigung (mit Visum oder Aufenthaltstitel) nur ein vorübergehender ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die BF bereits am 04.03.2014 in Österreich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt hat, zumal nach § 21 Abs. 6 NAG die Inlandsantragstellung während des erlaubten visumfreien Aufenthalts gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 NAG kein über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft. Die BF hat im gesamten Verfahren auch nicht dargelegt, warum sie nach Ablauf des visumfreien Aufenthalts nicht von sich aus nach Serbien zurückkehren hätte können, um dort die Entscheidung über die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels abzuwarten, sondern vielmehr wider besseren Wissens illegal in Österreich verblieb.

So wiegt hier besonders schwer, dass die BF auch noch nach rechtskräftiger Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts mit Strafverfügung vom 26.01.2015 und somit jedenfalls ab diesem Zeitpunkt in persönlicher Kenntnis ihres unrechtmäßigen Aufenthalts dennoch weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb und nicht etwa zur Beseitigung dieses Zustandes von sich aus (freiwillig) aus Österreich ausreiste.

Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall eindeutig vor.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens der BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Im Übrigen ist die Intensität des tatsächlichen Familienlebens in Österreich auf Grund der am 19.10.2013 in Serbien begründeten Ehe auch dadurch gemindert, dass der Ehegatte der BF sowohl vor als auch nach der Eheschließung in Österreich seinen dauerhaften Aufenthalt begründet hatte, während die BF selbst immer wieder nach Serbien zurückkehrte und auch der Ehegatte seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge fast jedes Wochenende zu ihr nach Serbien fuhr. Eine durchgehende Haushaltsgemeinschaft in Österreich besteht auch erst seit Juli 2014, wobei sowohl der BF als auch ihrem Ehegatten schon damals bewusst gewesen sein musste, dass die BF über kein weiteres Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, insbesondere weil auch über ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch nicht entschieden wurde.

Weiters ist festzuhalten, dass die BF keinerlei eigene Existenzmittel in Österreich nachweisen konnte. Die BF verfügt selbst über keine Arbeit und kein eigenes Einkommen in Österreich und ist zur Gänze von ihrem Ehegatten finanziell abhängig.

Im Übrigen konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die BF, etwa auf Grund eines längeren Aufenthalts außerhalb des Herkunftsstaates, über keinerlei Bindungen mehr zu ihrem Herkunftsstaat Serbien verfügen würde, wo sie doch immer wieder nach Serbien freiwillig zurückkehrte und wo auch ihr Vater und weitere Verwandte (Cousins) leben.

Hinsichtlich der Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens im Fall der Rückkehr der BF nach Serbien ist jedoch auszuführen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass es dem Ehegatten allenfalls nicht möglich oder zumutbar wäre, mit der BF in den gemeinsamen Herkunftsstaat Serbien zurückzureisen oder - bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes des Ehegatten in Österreich - den familiären Kontakt mit der BF künftig wie bereits in der Vergangenheit durch regelmäßige Besuche im Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten. So war in diesem Zusammenhang auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass die BF die Beziehung mit ihrem Ehegatten bis Ende Oktober 2014 zeitenweise von Serbien aus aufrechterhalten konnte.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind auch schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen durchgehenden Aufenthalts in Österreich (seit 24.10.2014) nicht anzunehmen und auch sonst nicht erkennbar. Konkrete Umstände, die bereits nach einer derart kurzen Aufenthaltsdauer auf eine erkennbare Integration in Österreich hindeuten würden, sind nicht gegeben. Die BF verfügt zwar über Deutschkenntnisse auf dem A1-Niveau, Sprachkenntnisse allein reichen aber noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. So war die BF bislang immer ohne Beschäftigung und auch sonst nicht im gesellschaftlichen Leben aktiv.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass der BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre.

Die im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt III.) festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

3.2.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und für die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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