W200 2003137-1•BVwG W200 2003137-1
W200 2003137-1Tribunale amministrativo federale30 set 2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W200 2003137-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2014, Zl. 830736603/2312807, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2015, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Hinsichtlich des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin namens XXXX, geb. XXXX, der nach illegaler Einreise am 30.11.2004 in Österreich einen Asylantrag gestellt hatte, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2006,
Zl. 04 24.208-BAL, der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zulässig ist und es wurde dem Vater eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG erteilt.
In der Begründung wurden die Angaben des Vaters aufgrund von Ungereimtheiten, Widersprüchen und Steigerungen als unglaubhaft gewertet; die von ihm behaupteten Fluchtgründe hätten daher nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können. Dem Vater sei aber eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar, da unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation davon auszugehen sei, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.03.2011, C1 267920-0/2008/36E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 19.01.2006 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, aufgrund der festgestellten Unglaubwürdigkeit der Angaben des Vaters hinsichtlich seiner Ausreisegründe nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgewiesen.
Die Mutter der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin zu W200 2003134-1) stellte am 04.06.2013 für sich und ihre Kinder XXXX geb. XXXX, (Beschwerdeführer zu W200 2003138-1), XXXX, geb. XXXX,(gegenständliche Beschwerdeführerin zu W200 2003137-1) und XXXX, geb. XXXX, (Beschwerdeführerin zu W200 2003136-1), alle StA Afghanistan, einen Antrag gem. § 35 AsylG 2005 idgF bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad in Bezug auf den in Österreich subsidiärschutzberechtigten Ehegatten bzw. Vater der Kinder, XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, Zahl 04 24.208.
Nach Prüfung und positiver Mitteilung an die ÖB Islamabad reiste die Mutter mit ihren Kindern am 23.05.2013 legal mit Flugzeug in Wien/Schwechat in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 04.06.2013 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG für sich und ihre Kinder ein.
Bei der niederschriftlichen Befragung bei der Polizeiinspektion St. Georgen EASt am 05.06.2013 gab die Mutter zum Fluchtgrund im Wesentlichen an, sie sei in Österreich, weil ihre Kinder und sie selbst das Haus nicht verlassen hätten können. Daher wäre sie ausgereist, da es für sie gefährlich gewesen wäre. Es sei deshalb gefährlich, da alle gesagt hätten, ihr Mann sei in Europa. In Afghanistan würden viele Kinder entführt, sie hätten auch ihre Kinder entführen können.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 04.09.2013 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich befragt. Zusammengefasst gab die Mutter im Wesentlichen hinsichtlich ihrer Kinder an, es gehe ihr und ihren Kindern gesundheitlich gut.
Befragt nach den Ausreisegrund gab die Mutter im Wesentlichen an, sie habe einen Antrag gestellt, weil ihre Kinder nicht die Schule besuchen hätten können. Sie hätten Angst gehabt, dass jemand die Kinder entführe. Als Frau habe die Mutter zudem keine Rechte in Afghanistan und habe selbst auch Angst, dass jemand sie angreife.
Neben ihrem Ehemann und ihren Kindern würden sich keine Verwandten von ihr in Österreich aufhalten.
Hinsichtlich der minderjährigen Kinder gab die Mutter als gesetzliche Vertreterin an, sie wolle in Österreich leben und wohnen, ihre Kinder würden keine eigenen Gründe haben.
Befragt, ob die Kinder laut ihren Angaben in Jalalabad, einer Stadt, die auch nach Kenntnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausreichend sicher ist, nicht in die Schule gehen hätten können, gab die Mutter an, sie hätten Feinde gehabt.
Einen konkreten Vorfall habe es laut der Mutter nicht gegeben, jedoch hätten sie Angst gehabt, weil sie darüber informiert worden wären, dass Kinder von Personen, welche im Ausland sind, gefährdet seien.
Die gesetzliche Vertretung brachte für folgende Beweismittel für die minderjährige Beschwerdeführerin in Vorlage:
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA Regionaldirektion Oberösterreich vom 13.02.2014, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.06.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 34 Absatz 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 01.08.2014 erteilt (Spruchpunkt III.) Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sei. Die Beschwerdeführerin leide zudem an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung. Im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug zu ihrem Vater wurde der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz von der belangten Behörde zuerkannt.
Gegen den Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin (Ausführungen im Detail finden sich im Erkenntnis hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin vom heutigen Tag zu W200 2003134-1).
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde zusammen mit der Beschwerde eine Schulnachricht übermittelt.
"VR: Was war jetzt konkret der Grund Ihrer Ausreise?
BF: Man kennt die Rechte der Frauen zuhause nicht. Mein Mann war hier und es gab auch immer Auseinandersetzungen. Ich wurde zuhause von meiner Schwiegermutter wie eine Sklavin behandelt. Meine Schwiegermutter hat mit mir gemacht, was sie wollte. Manchmal habe ich was zu essen bekommen, manchmal nicht. Wenn in Österreich etwas passiert, kann man gleich die Polizei holen.
VR: Ihre Schwiegermutter hat Sie immerhin zur Botschaft begleitet und auch zu den Treffen mit Ihrem Ehemann.
BF: Sie hat das alles für ihren Sohn gemacht, nicht für mich. Sie hat das alles nur deshalb gemacht, weil ich die Frau ihres Sohnes bin.
VR: Zwischendurch hat sie sie trotzdem gequält. Manchmal war sie trotzdem unfreundlich zu Ihnen?
BF: Ich war zuhause wie eine Dienerin. Ich musste kochen, Kleider waschen, putzen. Wenn sie schlecht aufgelegt war, hat sie mich in einem Zimmer eingesperrt, um mich zu bestrafen. Sie hat mich auch körperlich misshandelt.
VR: Sie haben auch bei der ersten Instanz ausgesagt, dass Sie Angst vor den Feinden Ihres Mannes haben. Sie konnten aber nie sagen, wer die Feinde Ihres Mannes sind. Wissen Sie das schon?
BF: Ich kenne sie selbst nicht. Mein Mann hat Feinde im Kreis der Taliban und auch im Kreis der Regierungsbehörde. Deswegen wollten sich diese Leute an mir rächen. Ich weiß nicht, was mein Mann gemacht hat. Ich weiß nicht, wer die Leute sind.
VR: Haben die Ihnen konkret etwas angetan?
BF: Diese Männer wollten meinen Sohn locken und mit dem Auto mitnehmen. Sie haben ihm ein Angebot gemacht, als er am Schulweg war. Er ist nicht mitgegangen, er ist zu mir gekommen.
VR: Warum haben Sie das bis jetzt nie gesagt?
BF: Ich habe meinem Sohn gesagt, dass er das Angebot ablehnen muss. Er ist dann ab und zu in die Schule gegangen.
VR: Warum haben Sie das nie gesagt?
BF: Man hat mir diese Frage nicht gestellt.
VR: Das stimmt nicht. Sie sind konkret danach befragt worden, wer Ihre Feinde sind.
BF: Man hat mich gefragt, warum ich nach Österreich gekommen bin. Ich habe gesagt, mein Mann hat nervliche Probleme und meine Kinder hätten nicht in die Schule gehen können, aber diese anderen Sachen - entweder man hat mich nicht verstanden oder man hat mich nicht gefragt.
VR: Sie meinen Ihren Sohn XXXX
BF: Ja.
VR: Schildern Sie mir bitte, wie Sie und Ihre Familie Ihr Leben hier in Österreich führen. Was macht Ihr Mann, was machen Sie, was machen die Kinder?
BF: Ich bringe die Kinder in den Kindergarten. Ich gehe auch in Parks. Ich gehe Einkaufen. Ich führe den Haushalt.
VR: Was macht Ihr Mann?
BF: Mein Mann hat momentan keine Beschäftigung. Er ist zuhause. Er hat psychische Probleme.
VR: Hat er schon mal gearbeitet?
BF: Er hat in einer Bäckerei einmal gearbeitet.
VR: Geht Ihr Mann mit Ihnen mit, wenn Sie die Kinder in die Schule oder in den Kindergarten bringen?
BF: Manchmal bringt mein Mann die Kinder in den Kindergarten, manchmal ich. Hauptsächlich aber ich, da er Probleme hat.
VR: Wenn Sie Einkaufen gehen, gehen Sie dann alleine?
BF: Manchmal alleine, manchmal gemeinsam.
VR: Sie haben vier Kinder. Was machen die vier? Welche Schule besuchen die Kinder?
BF: Mein Sohn ist in der fünften Klasse. Meine Tochter ist in der vierten Klasse. Die Schule heißt Löwenfeldschule. Mein Sohn hat die vierte Schulstufe und meine Tochter die dritte Schulstufe im Juli abgeschlossen.
(BF legt zwei Jahreszeugnisse vor.)
VR: Sie haben gesagt, dass das Leben einer Frau in Österreich besser und leichter ist als in Afghanistan. Wie gestaltet sich das Leben in Österreich für Sie anders?
BF: Ich bin hier frei. Ich kann mich frei bewegen, ohne Angst. Darüber hinaus, meine Kinder gehen hier in die Schule. Die Rechte der Frau werden vollkommen respektiert. Ich fühle mich hier nicht benachteiligt. Ich werde hier als Mensch behandelt.
VR: Was machen Sie konkret? Wie führen Sie es anders als in Afghanistan?
BF: Hier entscheide ich selbst, ob ich Einkaufen gehen will, welche Kleider ich kaufen will. In Afghanistan unter der Herrschaft meiner Schwiegermutter ging das nicht. Sie hat über unser Schicksal entschieden.
VR: Ihr Mann lässt Sie das auch alles hier tun?
BF: Ja. Ich bin sehr zufrieden mit ihm.
VR: Wie alt ist Ihre Tochter?
BF: 12 Jahre.
VR: Ist Ihre Tochter schon verlobt?
BF: Nein.
(...)
VR: Wie planen Sie Ihr weiteres Leben in Österreich?
BF: Ich habe Kinder zuhause. Jetzt kommt noch ein Kind. Wenn ich Zeit habe, möchte ich die Sprache lernen. Ich möchte dann auch eine Ausbildung machen und arbeiten. Mir ist es egal, welchen Beruf ich lernen kann, zum Beispiel Kochen.
VR: Das ist auch im Sinne Ihres Mannes?
BF: Ich habe Kinder, aber mein Mann will das auch. Das Ziel ist, dass wir beide arbeiten.
VR: Was planen Sie für Ihre Kinder?
BF: Dass sie später Ingenieure werden und einen guten Beruf erlernen. Das ist egal, welchen Beruf sie lernen, Hauptsache sie lernen einen Beruf. Auch die Mädchen sollen arbeiten und einen Beruf lernen."
II. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX, geb. XXXX, ist zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam an. Die Muttersprache ist Paschtu. Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörigr.
Die Beschwerdeführerin ist die Tochter der XXXX, geb. XXXX, und des XXXX, geb. XXXX, beide StA. Afghanistan.
In Österreich lebt sie mit seinen Eltern und den Geschwistern XXXX, alle afghanische Staatsangehörige, in einem gemeinsamen Haushalt.
III. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
Zur Person
Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Mutter des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf dem vorgelegten afghanischen Reisepass mit den Visa der österreichischen Botschaft Islamabad (Pakistan).
Die Feststellungen zur rechtmäßigen Einreise in Österreich stützen auf den vorgelegten afghanischen Reisepass.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
§ 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 36 Abs. 4 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Die Beschwerdeführerin ist somit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.
Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).
Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführerin die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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