W168 2111544-1•BVwG W168 2111544-1
W168 2111544-1Tribunale amministrativo federale30 set 2015
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Kassation,<br/>Versorgungslage
W168 2111544-1/9E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2015, Zl. 1074522105 / 150710285 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idF BGBl I 144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
Die beschwerdeführende Partei, ein männliche Staatsangehöriger Afghanistans, brachte am 21.06.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC - Abfrage ergab hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei eine Asylantragstellung und eine erkennungsdienstliche Behandlung in Ungarn mit 18.06.2015.
Aufgrund der vorliegenden Informationen leitete die belangte Behörde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn ein. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich mitgeteilt.
Die ungarische Dublin Behörde stimmte durch Verschweigung der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 1 b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III VO zu.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß § 18 Abs. 1 (b) iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III VO Ungarn für die Führung der materiellen Verfahren zuständig ist, sowie II. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG AsylG 2005 die Außerlandesbringung nach Ungarn angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn gem. §61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht erhobene Beschwerde. In dieser wird zusammenfassend ausgeführt, dass aufgrund der aktuellen Ereignisse in Ungarn, die dokumentiert durch eine Vielzahl von Medienbeichten vorliegen würden, nicht von der Sicherheit Ungarns auszugehen wäre. Es wäre nicht nachvollziehbar, warum seitens des Innenministeriums davon ausgegangen werden würde, dass das ungarische Asylsystem nicht unter systemischen Mängeln leiden würde. Diese wären offensichtlich vorhanden. Dies würde sich zudem auch aus dem jüngsten Erkenntnis des VwGH zu Ungarn ableiten lassen. Überdies drohe der beschwerdeführenden Partei das Risiko einer Kettenabschiebung nach Serbien, bzw. drohe ihr eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen. Eine genaue Auseinandersetzung mit der tatsächlich konkreten und aktuellen Lage in Ungarn habe nicht stattgefunden. Auch wäre keine individuelle Zusicherung eingeholt worden, dass die beschwerdeführende Partei bei Rücküberstellung angemessen untergebracht und insbesondere nicht in Asylhaft angehalten werden würde. Betreffender Bescheid würde daher und einer mangelhaften Beweiswürdigung leiden, da sich nur oberflächlich mit dem konkreten Fall auseinandergesetzt worden wäre. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung wäre vorgenommen worden, da die zitiere Regelvermutung des. §5 Abs. 3 AsylG, dass das Unionsrecht diesbezüglich einer unwiderleglichen Vermutung entgegenstehe. Aufgrund der kürzlich erfolgten Änderungen des ungarischen Asyl- und Fremdenrechtes, den als systematisch zu betrachtenden Mängeln im ungarischen Asylsystem und aufgrund der maßgeblichen Gefahr einer Kettenabschiebung nach Griechenland, drohe dem BF im Falle einer Überstellung nach Ungarn eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC garantierten Rechte. Nur mittels einer auf aktuellen Länderberichten basierende Klärung der diesbezüglichen Fragen wäre eine zurückweisende Entscheidung möglich vorzunehmen. Die Anträge auf Zulassung zum Verfahren, Aufhebung der Ausweisungsentscheidung, sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Die gegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes ist auf Basis eines in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
2.2. Zunächst ist zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde beipflichtet, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst eindeutig eine Zuständigkeit Ungarns ergibt.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs.1 Dublin- III-VO) auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom VwGH zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage (21.08.2014, Ra 2014/18/0003).
Der angefochtene Bescheid enthält in wesentlichen Punkten in Bezug auf die aktuell in Kraft getretenen erheblichen rechtlichen Veränderungen im ungarischen Asyl- und Fremdenrecht veraltete Feststellungen. Die dem gegenständlichen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Länderberichte basieren im relevanten Umfang aktuell nicht mehr auf einer umfassend die gegenwärtige Lage für Antragsteller in Ungarn umfassend behandelnden Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA.
Vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Verfahren verwendeten Länderberichte, die auf die gegenwärtige Situation und die eingetretenen Veränderungen nicht umfassend eingehen, sowie der gerade auf diesen veralteten Länderberichten aufbauenden erstinstanzlichen Erwägungen kann im gegenständlichen Verfahren aufgrund des aktuell dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhaltes nicht überprüft werden, ob im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt werden, aufgrund der bestehenden ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis relevante Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK drohen könnten, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Die erstinstanzliche Behörde wird sich in ihrer neuen Entscheidung somit mit der aktuellen faktischen als auch rechtlichen Situation für Antragsteller bzw. auch für im Dublin Verfahren nach Ungarn rücküberstellte Personen umfassend auseinander zu setzen haben. Insbesondere wird sie etwa auch die erst mit 15.09.2015 in Ungarn in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Veränderungen mitzuberücksichtigen haben. Es wird insbesondere zu prüfen sein, ob der beschwerdeführenden Partei jedenfalls ein materielles Verfahren in Ungarn offen steht, wie sich aktuell die Unterbringungs- bzw. Versorgungslage für in einem Dublin Verfahren nach Ungarn rücküberstellte Personen gestaltet, ob diese Versorgung gegenwärtig auch für die beschwerdeführende Partei faktisch gesichert zugänglich ist bzw. ob und inwieweit die neu in Kraft getretenen Bestimmungen im ungarischen Fremden- als auch Asylsystem die beschwerdeführende Partei konkret betreffen, bzw. welche Auswirkungen diese allenfalls auf das Verfahren der beschwerdeführenden Partei haben.
Zu diesen Punkten wird basierend auf aktualisierten Informationen zu Ungarn dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.
2.3. Wie dargelegt ist somit im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig in wesentlichen Punkten nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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