BVwG W144 2110638-2

W144 2110638-2Tribunale amministrativo federale30 set 2015

Regest

Außerlandesbringung, Intensität, psychische Störung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Überstellung

Testo completo

BVwG W144 2110638-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W144.2110638.2.00

Spruch

W144 2110638-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2015, Zl. 1053108909/15024252, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Iran und verließ sein Heimatland ca. um den Jahreswechsel 2014/2015. Er begab sich über die Türkei und Bulgarien, wo er 19.02.2015 einen Asylantrag stellte, nach Österreich und stellte am 07.03.2015 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge seiner Erstbefragung am 08.03.2015 gab er neben seinen Angaben zum Reiseweg an, dass er in Bulgarien von der Polizei angehalten und für 23 Tage in einem Flüchtlingsquartier untergebracht worden sei. Er sei von der bulgarischen Polizei geschlagen worden. Im Zuge der Misshandlungen habe er einen Eckzahn verloren. In der Folge habe er sich letztlich nach Österreich begeben. Er habe in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt, im Lager sei er misshandelt und beraubt worden.

Das BFA richtete am 09.03.2015 bezüglich des BF ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Bulgarien stimmte mit Fax vom 23.03.2015 diesem Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu.

Bei seiner niederschriftliche Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.05.2015 schilderte der BF unter anderem seine Misshandlungen durch die bulgarische Polizei und gab an, dass er nicht nach Bulgarien zurückkehren wolle. Weiters gab er an, dass er Medikamente gegen Depressionen genommen habe.

Mit Schriftsatz vom 14.07.2015 legte der BF einen "Aufnahmedekurs" der Universität Klinik, XXXX , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom XXXX vor, in welchem ausgeführt wird, dass der BF von der neurologischen Intensivstation in einen anderen Unterbringungsbereich verlegt worden sei, nachdem er sich nach einem Suizidversuch durch Medikamentenintoxikation, Einnahme von 4-5 Plistern von diversen Medikamenten, nicht glaubhaft von akuter Suizidalität distanzieren könne und er weder Absprache noch paktfähig sei.

In der Folge wurde der Bescheid des BFA vom 02.07.2015, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Bulgarien gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei, mit Erkenntnis des BVwG vom 20.07.2015, Zl. W144 2110638-1/4E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend führte das BVwG u.a. Folgendes aus:

"Der konkrete Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der BF aufgrund einer Medikamentenvergiftung in Selbstmordabsicht seit 10.7.2015 offensichtlich im Spital XXXX , Univ.Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, befindet und er sich von akuter Suizidalität auch nicht distanzieren kann.

Vor dem Hintergrund dieser Umstände ist der Sachverhalt im Hinblick auf den aktuellen psychischen Zustand des BF, der Frage seiner Überstellungsfähigkeit nach Bulgarien und ob seine Vulnerabilität das Ausmaß der relevanten Eingriffsintensität im Hinblick auf Art. 3. EMRK erreicht, völlig unklar, sodass diesbezüglich eine Mangelhaftigkeit des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vorliegt."

Im fortgesetzten Verfahren wurde seitens des BFA der vorläufige Entlassungsbrief der XXXX , Universitätsklinikum, Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27.07.2015 betreffend den BF zum Akt genommen, in dem wie folgt ausgeführt wurde:

"Wir berichten über Herrn XXXX , der sich von 10.07.2015 bis 27.07.2015 zur stationären Behandlung in unserer Klinik befand.

Diagnosen bei Entlassung

F43.22 Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion, gemischt

R45.8 Suizidale Krise

T65.9 Mischintoxikation onA

Empfohlene Medikation

Früh Mittag Abend Nacht

Temesta 1mg Tbl. 0 0 0 1

Dominal forte 80 mg Tbl. 0 0 0 2

Sertralin 50mg Tbl. 1 0 0 0

Weitere empfohlene Maßnahmen

Termine, Kontrollen, Wiederbestellung

Psychiatrische und psychotherapeutische Weiterbetreuung.

Regelmäßige Kontrolle von Blutbild, Elektrolyten, NFP- und LFP unter laufender Medikation.

Regelmäßige RR- und EKG-Kontrollen unter laufender Medikation.

Zusammenfassung des Aufenthalts

Der Patient wurde von der neurologischen Intensivstation nach konsiliarischer Begutachtung in den Unterbringungsbereich der S3 verlegt, weil er sich nach einem Suizidversuch nicht glaubhaft von akuter Suizidalität distanzieren konnte und nicht absprache- und paktfähig war.

In der Aufnahmesituation präsentierte sich der Patient hierorts in depressiver und verzweifelter Stimmungslage.

Als iranischer Flüchtling, der seinen Erstantrag in Bulgarien gestellt hatte, stand akut eine Abschiebung nach Bulgarien (nach Dublin-2 Abkommen) an, die laut Patient, in weiterer Folge eine Abschiebung in den Iran bedeuten würde. Da er im Ministerium für Kultur und Sport in Teheran gearbeitet hätte, hätte er Kenntnisse über ein Geheimabkommen zwischen Bulgarien und dem Iran, die eine Abschiebung und Rücktransfer in den Iran erleichternd ermögliche. Als konvertierter Christ droht ihm im Iran die Todesstrafe, durch Erschießen, üblicherweise vor den Augen der Familie, welches er unbedingt vermeiden wollte.

Im weiteren Verlauf stabilisierte sich der Zustand des Patienten und er konnte sich zunehmend glaubhaft von Suizidalität distanzieren, woraufhin die Unterbringung aufgehoben und er in den offenen Bereich verlegt werden konnte.

Im Rahmen des stationären Settings und des multimodalen Therapiekonzeptes stabilisierte sich der Zustand des Patienten zusehends. Nach der Nachricht, dass das Verwaltungsgericht den Asylantrag an das Bundesasylamt zur Wiederaufnahme des Verfahrens, zeigte sich Herr XXXX in deutlich gebesserter Stimmungslage und zukunftsorientiert.

Die stationäre Aufnahme gestaltete sich unkompliziert und Herr XXXX konnte am 27.07.2015, in gebesserten und kardiorespiratorisch stabilen Allgemeinzustand, bei fehlendem Hinweis auf eine akute Selbst- und Fremdgefährdung, in das Asylzentrum im Kobenzl entlassen werden. Für den Entlassungstag wurde uns von Seiten zugesagt, dass eine ärztliche, sowie psychologische Betreuung vor Ort sei.

Zum Entlassungszeitpunkt war der Patient klar und glaubhaft von Suizidalität distanziert (Hervorhebung im Original nicht enthalten).

Sollte einer Abschiebung nach Bulgarien stattgegeben werden, können wir nicht ausschließen, dass Herr XXXX einen weiteren, diesmal möglicherweise erfolgreichen Suizidversuche begeht."

Am 02.09.2015 wurde der BF erneut vom BFA einvernommen, wobei er im Wesentlichen zu Protokoll gab, dass sein psychischer Zustand eine Katastrophe sei. Er habe letzte Woche dreimal einen Selbstmordversuch unternommen. Er habe schlechte Nachrichten von zuhause bekommen. Seine Frau sei verhaftet worden und seien seine Kinder auch bei ihr gewesen. Sie sei zwei Tage festgehalten worden und später auch noch einmal bedroht worden. Er benötige zurzeit Medikamente, welche psychische Probleme habe. Er gebe an, dass er die auf dem Ambulanzbericht verordneten Medikamente in der angegebenen Dosierung regelmäßig einnehmen. Er habe in Österreich oder im Bereich der EU keine Personen, zu denen eine besonders enge Beziehung bestehe und lebe er auch in Österreich mit keiner solchen Person in einem engen Verhältnis. Nach Vorhalt, dass Bulgarien zur Führung seines Asylverfahrens zuständig sei, gab der BF an, dass ihm die bulgarische Regierung in den Iran zurückschicken würde. Er habe dies in Bulgarien schon einmal erlebt, dass ein für sein Asylverfahren zuständiger Mann einen Termin mit der iranischen Botschaft ausgemacht habe, um ihn in den Iran zu schicken. Man habe ihn "austricksen" wollen. Sie hätten gesagt, dass sie zum Arzt gehen würden, doch habe er schon von einem Afghanen erfahren, dass dieser Termin in der Botschaft und nicht beim Arzt stattfinden solle. Er sei auch von der bulgarischen Polizei geschlagen worden. Man habe auch sein Geld weggenommen und habe er eine gerichtliche Strafe von sechs Monaten bekommen. 20 Tage sei er in einem geschlossenen Flüchtlingsheim gewesen, dort sei es wie in einem Gefängnis gewesen. Wenn er nach Bulgarien zurückkehren müsste, würde er insgesamt Woche mal neun Monate ins Gefängnis gehen müssen wegen illegaler Einreise. Ein Mann, der in Bulgarien einen Herzanfall erlitten habe, sei verstorben, da man ihnen gesagt habe, dass nun Wochenende sei und sie bis zum Montag warten müssten, bis er zu einem Arzt vorgeführt werden könne. Während seines Aufenthalts in Bulgarien habe er das Zimmer wechseln wollen, doch habe der Betreuer daraufhin sein Essen vor seinen Augen weggeworfen, geschlagen und ihm sein Geld weggenommen. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Bulgarien entgegnete der BF, dass dies zu 100 % gelogen sei. Er sei dort gewesen und habe es erlebt. Die Versorgung, die in den Länderfeststellungen festgehalten sei, gebe es dort auch nicht. Man bekomme damit keine medizinische Betreuung. Er wolle nicht nach Bulgarien zurückkehren.

In der Folge legte der BF einen Ambulanzbericht der XXXX Universitätsklinikum, Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom XXXX vor, in welcher nachstehendes ausgeführt wurde:

""Wir berichten über Herrn XXXX , der sich am 27.08.2015 zur ambulanten Behandlung in unserer Klinik befand.

Diagnosen

F43.22 Anpassungsstörung mit Angst und depressive Reaktion gemischt

Insomnie

Vorgeschichte / aktueller Beobachtungsgrund

Der Patient befindet sich seit 6 Monaten in Österreich. Der Patient ist aus dem Iran geflohen, da ihm als konvertierter Christ dort die Todesstrafe durch Erschießen, üblicherweise vor den Augen der Familie droht. Für ihn ist eine Rückkehr in die Heimat daher nicht möglich.

Er selbst arbeitete im Ministerium. Derzeit läuft am Österreichischen Verwaltungsgerichtshof eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzgl. Asylantrag.

Status

Psychischer Status:

Bewusstsein wach, allseits orientiert, Aufmerksamkeit, Konzentration gut, Antrieb leicht herabgesetzt, Psychomotorik unauffällig, Stimmung leicht depressiv, Befindlichkeit situativ adäquat, Affektlage besorgt, ängstlich, verzweifelt, Affizierbarkeit in beiden Skalen erhalten, formales Denken im Tempo unauffällig. Denkziel wird erreicht, kein Wahn, keine Sinnestäuschungen, kein psychotisches Erleben, kein Hinweis auf Suizidalität, keine Selbstgefährdung, keine Fremdgefährdung (Hervorhebung im Original nicht enthalten), Ein- und Durchschlafstörung.

Beurteilung

Der Patient fühlt sich belastet, da er sich vor dem ungewissen Ausgang des Asylantrages fürchtet und Angst hat, abgeschoben zu werden. Er selbst hofft weiterhin, dass ihm Asyl in Österreich gewährt wird und er auch seine Familie aus den Iran zu sich holen kann.

Derzeit wird seine Familie im Iran erpresst bzgl. des Verbleibs des Patienten. Laut Angaben des Patienten wird seine Familie dort auch regelmäßig bedroht.

Die psychische Situation des Patienten könnte sehr rasch durch eine gute Integration in Österreich und Gewährung des Asyls stabilisiert werden."

Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 03.09.2015 neuerlich gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

"Zur Lage im Mitgliedsstaat:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 11.8.2015, Änderung bei Sozialhilfe für AW, Versorgung (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren und Abschnitt 6/Versorgung)

Am 4. Juli 2015 wurde die Nationale Strategie für Migration, Asyl und Integration (2015-2020) beschlossen. Der Nationale Integrationsplan für 2015 wird auf deren Basis momentan noch erarbeitet (VB 11.8.2015).

Seit dem 1. April 2015 wird die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,-- nicht mehr ausbezahlt. Hintergrund ist laut Auskunft der SAREF, dass gemäß bg. Asylgesetz Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterkunft und Nahrung haben und die BGN 65,- für die Versorgung mit Lebensmitteln bestimmt waren. Da aber bereits seit Februar 2014 die AW in den Zentren der SAREF warme Mahlzeiten erhalten, sah die bulgarische Regierung keine Notwendigkeit mehr für die Auszahlung des Geldes und stellt diese ein (VB 11.8.2015).

Über 90% der Asylwerber stellen ihren Asylantrag über die Hauptdirektion Grenzpolizei und die Direktion Migration, da sie illegal ins Land gekommen sind und von den Behörden des Innenministeriums aufgegriffen worden sind. Diese Anträge werden dann an SAREF übergeben, wobei die physische Übergabe der Personen viel später erfolgt. Für die rechtzeitige Aufnahme der Asylanträge stehen im Verteilungszentrum der Direktion Migration Bedienstete von SAREF zur Verfügung, welche die Anträge bearbeiten, die Personen registrieren und die Unterbringung der Asylwerber im jeweiligen SAREF-Zentrum koordinieren. In den SAREF-Zentren gibt es Mitarbeiter, welche Interviews durchführen und die Asylverfahren führen. Bei der Aufteilung der Asylwerber auf die Zentren werden spezifische Merkmale wie Geschlecht, Rasse, Religion, Gesundheitszustand u.a. berücksichtigt. Das geht zurück auf eine Empfehlungen des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) und trägt zur Vertiefung der Grundkenntnisse des einzelnen Mitarbeiters über das jeweilige Land, zur Qualitätserhöhung bei der Durchführung des Asylverfahrens, sowie zur Entscheidungsfindung im Verfahren bei. Bei Ankunft der Asylwerber in den Zentren werden mit Hilfe von beeideten Dolmetschern Anweisungen gegeben. Im Flüchtlingszentrum Voenna Rampa gibt es ständig Dolmetscher, welche der Administration und den Asylwerbern helfen. Alle SAREF-Zentren werden zweimal am Tag mit warmen Mahlzeiten versorgt, es gibt medizinisches Personal und ein Sprechzimmer. Es stehen jährlich finanzielle Mittel für Medikamente zur Verfügung. SAREF erhielt im Rahmen des Programms "Notmaßnahmen" auch finanzielle Unterstützung vom Fonds "Asyl, Migration und Integration" und es wurden zusätzlich sechs medizinische Spezialisten eingestellt: 1 Arzt im Zentrum Vrazhdebna, 1 Arzt im Zentrum Voenna Rampa, 1 Arzt und 2 Arztgehilfen und 1 Krankenschwester im Zentrum Harmanli. Im Rahmen des Programms "Notmaßnahmen" sind auch die Einrichtung eines Sprech- und eines Behandlungszimmers in Voenna Rampa und 2 Sprechzimmer für das Zentrum Harmanli vorgesehen. Seit der Eröffnung des Unterbringungszentrums Voenna Rampa im Jahre 2013 wurde z.B. vieles für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Asylwerber getan. Die Räume wurden umgebaut, die Zimmer eingerichtet. Es wurden Bereiche und Zimmer für Familien u.a. Gruppen reserviert. Seit April 2015 wird das Asylverfahren vor Ort durchgeführt, was Zeit und Ressourcen spart. Im Zentrum Voenna Rampa gibt es für die Asylwerber eine moderne Küche, eingerichtet mit der Unterstützung von UNHCR und die Asylwerber bekommen jeden Tag warme Speisen. Auch medizinisches Personal ist vorhanden - ein Arzt und eine Krankenschwester sorgen für die Untergebrachten. Es steht die Eröffnung einer Zahnarztordination bevor. Dank privater Spender wurde auch ein Computerclub eingerichtet, welcher in Kürze eröffnet wird. Um die Fürsorge und Unterstützung vulnerabler Gruppen im Zentrum kümmern sich zwei Sozialarbeiter. Im Unterbringungszentrum Vrazhdebna etwa werden von Sozialarbeitern Gespräche zu den Problemen und Bedürfnissen der Asylwerber durchgeführt. Freiwillige Mitarbeiter unterrichten Englisch und Bulgarisch. Zweimal am Tag wird in der Kantine Essen angeboten. Die persönliche und allgemeine Hygiene im Zentrum sind auf gutem Niveau. Es gibt noch keine endgültige Entscheidung für die Eröffnung neuer Unterbringungszentren. Um den hohen Migrationsdruck zu überwinden plant SAREF eine Beschleunigung des Asylverfahrens und dass die schon anerkannten Flüchtlinge die Zentren verlassen und selbst Wohnungen mieten können. Momentan sind 73% der Plätze in den Zentren besetzt. Falls es zur Eröffnung neuer Unterbringungszentren kommt, werden mit Unterstützung der Gebietskörperschaften Aufklärungskampagnen für Toleranz durchgeführt (VB 11.8.2015).

Quellen:

2. Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2014

Bulgarien

11. 080

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2014

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

7. 435

5. 165

1. 840

430

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Antragsteller 1.Qu. 2015

Bulgarien

3. 220

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 18.6.2015a)

Erstinstanzliche Entscheidungen 1. Qu. 2015

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

1. 195

1. 025

65

100

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 18.6.2015b)

UNHCR zählt bis 30.4.2015 4.377 Asylanträge und mit Stand 1.4.2015 1.027 anerkannte Flüchtlinge, sowie 67 Subschutzberechtigte. Bis 22.4.2015 wurden 1.743 illegale Ausreiseversuche bestätigt (1.354 Richtung Serbien; 289 Richtung Rumänien). Bis 5.5.2015 zählt UNHCR 186 unbegleitete Minderjährige (VB 13.5.2015).

Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (SAR o.D.). SAR untersteht budgetär dem bulgarischen Innenministerium, ist aber als Verwaltungsbehörde im Range eines Ministeriums direkt beim Ministerrat angesiedelt. SAR kann Asyl und subsidiären Schutz gewähren. Es gibt zusätzlich noch Schutzformen die der Staatspräsident (Asyl) bzw. der Ministerrat (temporärer Schutz) in außergewöhnlichen Fällen gewähren können (SAR 11.6.2015; vgl. AIDA 31.1.2015).

Ein Asylantrag kann entweder direkt bei SAR, an der Grenze, in Haft oder vor jeder anderen Behörde gestellt werden, welche diesen an SAR weiterzuleiten hat. Der Antrag muss -bei illegaler Einreise- sofort erfolgen. Das Asylverfahren ist dreigliedrig: zuerst wird die Dublin-Zuständigkeit geprüft. Sodann durchläuft jeder Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, zuerst das sogenannte beschleunigte Verfahren, im Rahmen dessen innerhalb einer Frist von drei Tagen entschieden wird, ob ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, oder ob ein ordentliches Verfahren eingeleitet wird. Dauert es länger als drei Tage, wird das beschleunigte Verfahren automatisch in das ordentliche Verfahren übergeleitet. In der Praxis ist dies meist der Fall. Das beschleunigte Verfahren greift somit praktisch nur bei Folgeanträgen. Das ordentliche Verfahren sollte binnen 4 Monaten abgeschlossen sein, was aber nur ein Richtwert ist, keine Verpflichtung. Die durchschnittliche Dauer von Asylverfahren in Bulgarien verringerte sich seit April 2014 auf 6 Monate. Syrer werden priorisiert, da ihre Anträge als offensichtlich begründet gelten (AIDA 31.1.2015).

Entzieht sich ein Asylwerber in irgendeiner Weise dem Verfahren, wird dieses ausgesetzt ("ausgesetztes Verfahren"). Erscheint der AW dann nicht innerhalb einer 3-monatigen Frist und bietet eine Erklärung für seine Absenz (z.B. Krankenbestätigung etc.), wird das Verfahren nach Ablauf der 3 Monate beendet (AIDA 31.1.2015). Kehrt der betreffende Antragsteller nach mehr als drei Monaten zurück (etwa als Dublin-Rückkehrer), kann er allerdings die Wiedereröffnung seines Verfahrens beantragen. Automatisch geschieht dies nicht (SAR 11.6.2015).

Von einem "abgesagten Verfahren" spricht man in zwei Fällen:

?) im beschleunigten Verfahren bei einem offensichtlich unbegründeten Antrag. Die Absage ist dann binnen 7 Tagen anfechtbar.

b) im ordentlichen Verfahren wird eine Absage erteilt, wenn der AW falsche Angaben macht. Die Absage ist dann binnen 14 Tagen anfechtbar. (VB 23.1.2014)

Beschwerdemöglichkeiten

Gegen negative Entscheidungen im beschleunigten (Zulassungs-)verfahren ist binnen 7 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Bezirksverwaltungsgericht möglich. Gegen negative Entscheidungen im ordentlichen Verfahren ist binnen 14 Tagen Beschwerde vor dem regional zuständigen Verwaltungsgericht möglich; gegen dessen Entscheidungen wiederum ist kassatorische Beschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshof möglich (AIDA 31.1.2015).

Beide Beschwerden haben in der Praxis aufschiebende Wirkung. Beschwerdeverfahren dauern in jeder der zwei Instanzen durchschnittlich 12 Monate, können in komplexen Fällen aber auch bis zu 18 Monate dauern (AIDA 31.1.2015; vgl. SAR 11.6.2015).

Kostenfreie Rechtshilfe

Verpflichtende staatlich finanzierte Rechtshilfe für AW in allen Phasen des Asylverfahrens ist vorgesehen. Das gilt auch für Folgeanträge. In der Praxis gibt es momentan aber keine Finanzmittel für Rechtshilfe vor der 1. Instanz, für Beschwerdeverfahren hingegen schon und diese wird immer gewährt, außer bei Folgeanträgen ohne neue Elemente. Für die 1. Instanz gibt es momentan nur privat arrangierte Rechtshilfe durch NGOs etc. Es gibt Kritik an der Qualität der Rechtshilfe, die aber auch für Bulgaren nicht besser ist. In der Praxis soll 2014 eine rechtliche Vertretung in Zulassungsinterviews aber eher die Ausnahme gewesen sein. Laut NGO-Angaben waren 2014 bei Beschwerden vor Gericht mehr als ein Drittel der Beschwerdeführer nicht durch einen Anwalt vertreten. In 44% der Fälle war der Anwalt privat angeheuert worden und in 21% der Fälle handelte es sich um einen Rechtsbeistand im Rahmen der staatlichen Rechtshilfe. UMA waren in 60% der Fälle rechtlich vertreten (20% davon im Rahmen der staatlichen Rechtshilfe) (AIDA 31.1.2015; vgl. CoE 22.6.2015).

Es gibt auch NGOs, die Rechtshilfe anbieten, etwa das Bulgarian Helsinki Committee (BHC), das teilweise von UNHCR finanziert wird; die Legal Clinic for Refugees and Immigrants, das Center for Legal Aid-Voice in Bulgaria und die Foundation for Access to Rights (ECRE 7.2014).

Quellen:

3. Dublin-Rückkehrer

Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung hängt vom Stand des Verfahrens in Bulgarien ab.

1. Wurde noch kein Asylantrag in BG gestellt, hat der Rückkehrer die Möglichkeit einen herkömmlichen Erstantrag zu stellen (VB 31.1.2012).

2. inhaltlich negativ entschiedenes Verfahren:

Wurde über das Vorbringen bereits inhaltlich abschließend negativ entschieden, kann der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen. Tut er das nicht, kommt er in ein Abschiebezentrum (UNHCR 4.2014). Ein Folgeantrag wird auf Vorliegen neuer Elemente geprüft. Liegen solche nicht vor, wird er als offensichtlich unbegründet abgelehnt (UNHCR 2.1.2014).

3. inhaltlich nicht entschiedenes Verfahren:

  • Wenn Personen nach BG rücküberstellt werden, zu deren Vorbringen es noch keine inhaltliche Entscheidung gibt, wird ihr Verfahren an der Stelle wieder eröffnet, an der es ausgesetzt wurde (UNHCR 4.2014).

  • Sind zwischen Aussetzung des Verfahrens und Rückkehr des AW mehr als 3 Monate vergangen, ist das Verfahren inzwischen in Abwesenheit beendet worden. Der Betreffende kann die Wiedereröffnung seines Verfahrens beantragen. Automatisch geschieht dies nicht (SAR 11.6.2015). Hat noch kein Interview stattgefunden, wird dieses bei Rückkehr nachgeholt. Ohne Interview gibt es keine Entscheidung (UNHCR 4.2014).

(vgl. AIDA 31.1.2015)

Haben Dublin-Rückkehrer vor dem Absetzen aus Bulgarien auf die Versorgung in einem Unterbringungszentrum verzichtet, um unter einer externen Adresse zu leben, gilt dies auch nach Rückkehr weiterhin - sie haben dann kein Recht auf Unterbringung in einem Zentrum. Außerdem können Dublin-Rückkehrer laut Gesetz ihr Recht auf Unterbringung verlieren, wenn sie ohne Ankündigung für mehr als drei Tage dem Unterbringungszentrum ferngeblieben sind (was in Dublin-Konstellationen häufig ist). Vulnerable Rückkehrer, speziell Familien mit kleinen Kindern, sind davon allerdings nicht umfasst und werden in der Regel auch dann untergebracht (AIDA 31.1.2015; vgl. SAR 29.6.2015).

Folgeanträge sind jederzeit möglich und werden im beschleunigten Verfahren behandelt. (Sollte die 3-Tages-Frist nicht eigehalten werden, geht auch ein Folgeantrag ins ordentliche Verfahren über, was aber nicht bedeuten muss, dass er als zulässig gilt.) Wenn keine neuen Elemente vorgebracht werden, werden Folgeanträge als unzulässig abgelehnt. Sie haben aufschiebende Wirkung. Gegen negative Entscheidungen zu Folgeanträgen ist Beschwerde möglich, welche ebenso automatisch aufschiebende Wirkung hat. Zugang zu Unterbringung erhalten Folgeantragsteller jedoch nicht mehr. Die Behörde hat angeblich die Möglichkeit Folgeantragsverfahren monatelang zu verzögern. In Verbindung mit dem fehlenden Recht auf Unterbringung soll das lt. NGOs AW davon abhalten Folgeanträge zu stellen (AIDA 31.1.2015).

Quellen:

4. Non-Refoulement

Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird (ECRE 4.4.2014). Es gibt Berichte über derartige "push-backs" an der genannten Grenze, die sich auf Aussagen von Migranten stützen. Die bulgarischen Behörden weisen derartige Vorwürfe in der Regel kategorisch zurück. Offiziell untersucht wurde angeblich nur ein solcher Fall (AI 25.2.2015).

Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Es gibt Berichte über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

5. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muiznieks, kritisiert in seinem aktuellen Bericht zu Bulgarien die Versorgung von Vulnerablen und UMAs (CoE 22.6.2015).

Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen:

Minderjährige oder Unmündige, Schwangere, Alte, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen oder unmündigen Kindern und Behinderte, die Opfer schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt wurden. (Law, Art. 30 a)

Die Gesetze sehen, außer für Kinder, keine spezifischen Mechanismen zur Identifizierung vulnerabler AW vor. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens auf Vulnerable ist nur im Falle von UMA ausgeschlossen. NGOs haben Bedenken bezüglich eines Mangels an Verfahrensgarantien für Vulnerable, speziell UMA. Insbesondere stoßen sie sich daran, dass statt der Bestellung eines Vormunds laut Asylgesetz die Beiziehung eines Sozialarbeiters erlaubt ist, was ihrer Meinung nach mit dem bulgarischen Familiengesetz in Widerspruch steht (AIDA 31.1.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarats kritisiert diese Praxis ebenfalls (CoE 22.6.2015).

Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit eines Antragstellers kann der Entscheider der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat eine medizinische Altersfeststellung veranlassen. Standardverfahren ist ein Handwurzelröntgen. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Sozialarbeiter haben in jedem Fall eine Einschätzung des besten Interesses des Minderjährigen abzugeben (AIDA 31.1.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarats berichtet, dass SAR bei Altersfeststellungen im Zweifel angeblich nicht das günstigere Alter des AW annimmt. Die Gerichte würden das hingegen sehr wohl tun (CoE 22.6.2015).

Vormunde haben für die geeignete rechtliche Vertretung der UMA zu sorgen. Laut NGO-Angaben waren 2014 bei Beschwerden vor Gericht trotzdem nur 60% der UMA rechtlich vertreten (20% davon im Rahmen der staatlichen Rechtshilfe) (AIDA 31.1.2015).

Für Asylwerber-Kinder ist der Zugang zu kostenfreier Bildung bzw. Berufsausbildung unter denselben Bedingungen wie für bulgarische Kinder explizit gesetzlich festgeschrieben. In der Praxis soll dieser Zugang in Pastrogor nicht gegeben sein, da das Zentrum recht abgelegen ist. Es soll keine Vorbereitungskurse geben, die auf den Zugang zum bulgarischen Erziehungssystem vorbereiten. Für AW-Kinder mit speziellen Bedürfnissen gibt es keine besonderen Arrangements, außer jenen für bulgarische Kinder (AIDA 31.1.2015).

Quellen:

6. Versorgung

Es gibt Berichte über Misshandlung von Migranten, Antragstellern und Schutzberechtigten durch die Polizei bzw. sogenannte Hassverbrechen durch Dritte. Strafrechtliche Verfolgung von Hassverbrechen sei mangelhaft. Wenn überhaupt, werde wegen "Hooliganismus" Anklage erhoben. Legislative Mängel sollten in einer Novellierung des Strafgesetzbuches repariert werden, die aber noch aussteht (AI 25.2.2015; vgl. Pro Asyl 4.2015). Einige NGOs bezweifeln allerdings, dass es sich bei den Berichten über Gewalt gegen AW durch Beamte um ein systemisches Problem handelt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

6.1. Unterbringung

Mitte Juni 2015 verfügt BG über 5.130 Unterbringungsplätze mit einer Auslastung von 74% in den Zentren der SAR (Unterbringungszentren:

Sofia (Ovcha Kupel) (860), Vrazhdebna (370), Voenna Rampa (800), Banya (70), Harmanli (2.710) und Transitzentrum Pastrogor (320)) (SAR 11.6.2015). Mit Stand Anfang März 2015 hatten von den 3.800 in den Unterbringungszentren Untergebrachten, 700 einen Schutzstatus (Pro Asyl 4.2015).

AW in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens, auch während der Beschwerdephase. Das umfasst Unterkunft, Verpflegung, soziale Unterstützung (Taschengeld), Krankenversorgung und psychologische Hilfe. In der Praxis werden bei Platzknappheit mittellose AW prioritär in den Unterbringungszentren versorgt. Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko (Vorhandensein von Mitteln, Beruf und potentielle Jobaussichten, Zahl der Familienmitglieder und etwaige Vulnerabilität) werden in jedem Fall berücksichtigt. Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable (wobei auch diese wegen des steten Zustroms neuer Antragsteller, in der Praxis angeblich keinen Zugang zu Unterbringung und Versorgung haben) (AIDA 31.1.2015).

Die materielle Versorgung der AW umfasst Unterbringung in Zentren und Sozialhilfe in Form eines monatlichen Handgeldes in Höhe von BGN 65,- (ca. EUR 33,23) pro Person (auch Kinder). Die Höhe dieses Betrags wird von UNHCR und NGOs als ungenügend kritisiert. Gibt es nach einem Jahr noch keine Entscheidung im Asylverfahren, hat der AW Zugang zum Arbeitsmarkt. Was die monatliche finanzielle Unterstützung betrifft, werden AW nicht schlechter behandelt als Bulgaren, nur verfügen sie in der Regel nicht über Ersparnisse, Besitz oder Familie im Lande, um sich zusätzlich abzusichern (AIDA 31.1.2015).

Wenn AW bestätigen, dass sie über Mittel verfügen, können sie auch außerhalb eines Zentrums wohnen, sie verlieren dann aber auch die monatliche Sozialunterstützung. Wird die Unterbringung in einem Zentrum verweigert, ist das vor Gericht binnen 7 Tagen anfechtbar (AIDA 31.1.2015).

Mit Stand 1. Jänner 2015 lebten nur noch 430 AW unter externen Adressen. Wer außerhalb der Zentren lebt, bekommt das monatliche Taschengeld nicht mehr (AIDA 31.1.2015). Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, existiert. Zahlen sind zu diesem Phänomen keine bekannt. SAR überprüft die Adressen nicht. SAR bemerkt das Vorliegen einer Scheinmeldung zumeist daran, dass auf die Post (Vorladungen etc.) nicht reagiert wird (SAR 11.6.2015).

Die Gesetze sehen vor, bei der Festlegung einer Unterbringung auf eine bestehende Vulnerabilität Rücksicht zu nehmen. Inwieweit das tatsächlich passiert, hängt von der Auslastung der Unterbringungskapazitäten ab. In der Praxis soll das selten bis nie der Fall sein. Es gibt keine gesonderten Zentren für UMA oder Vulnerable. UMA unter 14 Jahren werden in der Praxis in Waisenhäusern untergebracht (AIDA 31.1.2015).

In Busmantsi und Liubimets befinden sich die dem bulgarischen Innenministerium (Direktion für Migration) unterstehenden "Zentren für die vorübergehende Unterbringung von Fremden". Das sind geschlossene Schubhaftzentren. Asylwerber kommen mit diesen Zentren in der Regel nur in Kontakt, wenn sie beim illegalen Grenzübertritt betreten wurden und erst in der Haft einen Asylantrag stellten. Im Oktober 2013 wurde von der Direktion für Migration in Elhovo ein sogenanntes "Verteilungszentrum" eröffnet (Kapazität: 300 Plätze), in dem AW für max. 20 Tage untergebracht werden, bevor sie auf die Unterbringungszentren aufgeteilt werden können. Wer an der Grenze einen Asylantrag stellt, wird in der Praxis in das geschlossene Verteilungszentrum Elhovo gebracht, wo AW binnen etwa 3-6 Tagen auf die Unterbringungszentren aufgeteilt werden. Die Kapazität dieser 3 Haftzentren liegt bei insgesamt 1.000 Plätzen (AIDA 31.1.2015).

Grundsätzlich ist die automatische Inhaftierung von Asylwerbern in Bulgarien verboten. Haft von AW, die ihren Antrag noch nicht formal einbringen konnten, soll hingegen oft vorkommen. Haft ist auch bei begleiteten Minderjährigen (für max. 3 Monate) möglich. Die Haft unbegleiteter Minderjähriger ist seit 2013 verboten. 2015 waren mit Stand Februar 1.041 Personen in Haft, von denen 649 einen Asylantrag stellten (CoE 22.6.2015). 2014 haben von den insgesamt 11.080 Antragstellern 9.843 aus der Haft heraus ihren Asylantrag gestellt,

3. 851 davon aus dem Zentrum Elhovo. Die durchschnittliche Haftdauer in Elhovo lag 2014 bei 6 Tagen. Die durchschnittliche Haftdauer in Busmantsi und Liubimets liegt bei 11 Tagen (2013: 45 Tage; 1. Hälfte 2014: 22 Tage) (AIDA 31.1.2015).

Die NGO Pro Asyl berichtet für Busmantsi, Liubimets und Elhovo von sehr schlechten Unterbringungsbedingungen, Überbelegung und Gewaltanwendung durch das Aufsichtspersonal (Pro Asyl 04.2015).

In Busmantsi und Liubiments werden Familien und alleinstehende Frauen getrennt von den anderen Inhaftierten untergebracht. Innerhalb der Zentren ist in der Regel freie Bewegung erlaubt. Bildungsprogramme für Kinder oder Sprachunterricht sind nicht vorgesehen. Kostenlose Übersetzerleistungen werden angeboten. Tägliche Hofgänge sind vorgesehen, es gibt die Möglichkeit für religiöse Betätigung, TV und Sportgelegenheiten. In puncto medizinische Versorgung wird hauptsächlich ambulant und präventiv behandelt. Wenn nötig können Inhaftierte auch in Spitälern behandelt werden. Vulnerable werden je nach Einzelfall gesondert untergebracht, etwa im Krankenrevier (EMN 2014).

Auf Ein Urteil des VGH Baden-Württemberg referenzierend, schreibt das deutsche BAMF bezüglich Bulgarien, dass in BG ein ausreichend ausdifferenziertes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens besteht, das - von einzelnen Unzulänglichkeiten abgesehen - auch Unionsrecht noch genügt und eine ordnungsgemäße Behandlung der Flüchtlinge ermöglicht. Die im Jahre 2013 festgestellten Missstände wurden im Laufe des Jahres 2014 mit Hilfe der Europäischen Union behoben. Laut UNHCR gab es im Oktober 2014 noch erhebliche Unterbringungs- bzw. Aufnahmekapazitäten. Hinsichtlich der durchgängig zumindest als wenig zufriedenstellend beschriebenen Lage von international Schutzberechtigten in Bulgarien darf nicht übersehen werden, dass das Unionsrecht lediglich Inländergleichbehandlung oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern vorsieht. Schutzberechtigte teilen damit nur die schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung. Die rechtliche Gleichbehandlung ist weitgehend hergestellt. So erhalten Flüchtlinge ebenso wie bedürftige eigene Staatsangehörige gleichermaßen Leistungen in Höhe von 33 EUR monatlich. (U.v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 5691230). Das Gericht lässt offen, ob für Familien mit kleineren Kindern, alleinstehende Frauen mit Kindern und unbegleitete Minderjährige etwas anderes gilt. Vergleichbar VG Bremen, B.v. 01.09.2014 - 3 V 644/14 5721916 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung u. ausdrücklichem Anschluss an VG Bremen, U.v. 16.07.2014 - 1 K 152/14 5675052) (BAMF 6.2.2015).

Quellen:

6.2. Medizinische Versorgung

AW haben dieselben Rechte auf Krankenversorgung wie bulgarische Staatsbürger. SAR ist verpflichtet ihre Krankenversicherung zu gewährleisten. In der Praxis haben AW Zugang zu Gesundheitsdiensten. Sie begegnen dabei denselben Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsbürger auch, aufgrund des generell schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems. Unter diesen Umständen soll spezielle Behandlung für Folteropfer oder Personen mit psychischen Problemen nicht verfügbar sein. Zugang zu medizinischer Versorgung ist auch bei Verlust des Rechts auf materielle Versorgung gegeben (AIDA 31.1.2015).

Medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren der SAR ist im Zentrum Sofia (Ovcha Kupel) täglich durch einen Arzt und eine Krankenschwester gewährleistet, in Vrazhdebna durch einen Arzt, in Banya und Pastrogor durch eine Krankenschwester. In Vrazhdebna, Voenna Rampa und Harmanli ist die Krankenversorgung offenbar weniger strikt geregelt (AIDA 31.1.2015).

Der Menschenrechtskommissar des Europarats betrachtet die medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren als unbefriedigend (CoE 22.6.2015).

Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Ausländer im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Schutzsuchende. Unter Berücksichtigung des besonderen Status dieser Personenkategorie sieht der Gesetzgeber vor, dass ihre Rechte als Krankenversicherte ab dem Datum der Eröffnung eines Asylverfahrens entstehen. Im Zuge des laufenden Asylverfahrens genießen Ausländer Rechte als Krankenversicherte im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger. Im Hinblick auf die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit werden AW nach der Eröffnung eines Asylverfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Im Falle einer Krankheit werden entsprechende Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Diese Maßnahmen sind für AW kostenlos und werden in den Unterbringungszentren durchgeführt. Nach Eröffnung eines Asylverfahrens und Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Arzt (Allgemeinarzt) und einen Zahnarzt auszuwählen.

Folgende Leistungen sind umfasst: Prophylaxe; ambulante und Krankenhausbehandlung; Rehabilitation; Versorgung in der Schwangerschaft; Entbindung und Mutterschaft; Abtreibungen aufgrund medizinischer Indikation und nach Vergewaltigung; zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung; Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln; usw. Die Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse getragen. Wer nicht krankenversichert ist, muss diese Leitungen selbst bezahlen. Immer gewährt wird medizinische Nothilfe. Die Nationale Krankenkasse übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind, und zwar für bestimmte Erkrankungen, die mit einer Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt worden sind (VB 24.6.2014).

Quellen:

7. Schutzberechtigte

Es gibt Berichte, wonach Migranten in Bulgarien einen Schutzstatus erhalten hätten, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben. Häufig soll es dabei zu erzwungener Abgabe der Fingerabdrücke gekommen sein bzw. Betroffene seien gezwungen worden, Formulare zu unterschreiben (Pro Asyl 4.2015).

Fremde müssen sich binnen 14 Tagen ab der Zuerkennung eines Schutzstatus in der Gemeinde melden, in der sie zu leben gedenken, damit sie ins Melderegister aufgenommen werden können. Gemäß Gesetz haben sie die Möglichkeit für 6 Monate eine finanzielle Unterstützung für Wohnen zu erhalten. Ihr Aufenthalt im Zentrum kann entsprechend verlängert werden. Bisher war es so, dass Unterstützung durch das nationale Programm zur Flüchtlingsintegration (NPIR), binnen 2 Monaten ab Statuszuerkennung beantragt werden konnte. Die Leistungen des NPIR waren sehr umfassend und detailliert festgelegt, die Plätze im NPIR jedoch auf 60 pro Jahr begrenzt und nur in Sofia verfügbar. 2011 waren von 194 Schutzberechtigten 83 im NPIR, 37 davon schlossen es ab (UNHCR 2013). Das NPIR 2011-2013 lief jedoch aus, ohne dass ein Nachfolgeprogramm beschlossen worden wäre. Die Regierung brauchte bis Februar 2014 um eine neue Nationale Integrationsstrategie 2014-2020 zu beschließen, auf deren Basis die jährlichen Nationalen Aktionspläne für Integration entworfen werden sollen. Jedoch konnten sich die wechselnden Regierungen nicht auf den Nationalen Aktionsplan 2014 einigen um die Strategie auch tatsächlich umzusetzen. (Auch für 2015 ist noch kein Aktionsplan bekannt.) Daraus resultierte, dass 2014 keine Integrationshilfen ausbezahlt wurden (BCRM 12.2014; vgl. CoE 22.6.2015). So wurden 2014 an lediglich 12 anerkannte Flüchtlinge Sozialleistungen ausbezahlt (Pro Asyl 4.2015). Als Folge dessen müssen sich Schutzberechtigte für ihre Integration hauptsächlich auf eigene Mittel und die Hilfe von NGOs verlassen (AIDA 31.1.2015; vgl. CoE 22.6.2015).

Laut der NGO Pro Asyl, dürfen Schutzberechtigte nach der Anerkennung angeblich nur 14 Tage im Unterbringungszentrum verbleiben (anstatt 6 Monate), bevor sie des Lagers verwiesen werden. Lediglich in Ausnahmefällen soll es besonders Schutzbedürftigen erlaubt sein, bis zu 6 Monate nach Anerkennung in den Lagern bleiben (Pro Asyl 4.2015), dies findet sich allerdings in keinem anderen der konsultierten Berichte (vgl. CoE 22.6.2015; AIDA 31.1.2015).

Da der Verbleib anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in den Unterbringungszentren Plätze belegt, die für Neuantragsteller nicht zur Verfügung stehen, führte SAR angeblich Räumungsaktionen durch, im Zuge derer Schutzberechtigte aus den Zentren geworfen worden seien, darunter auch solche, die noch zur Unterbringung berechtigt gewesen seien und auch Vulnerable. Mit Stand 15.1.2015 zählte das bulgarische Helsinki Komitee (BHC)

3. 675 Untergebrachte in den Zentren des SAR, davon 850 Schutzberechtigte. UNHCR und NGOs kritisierten die Räumungsaktionen daher als unnötig. SAR setzte diese angeblich dennoch fort (AIDA 31.1.2015). Auch der Menschenrechtskommissar des Europarats referenziert auf diese Berichte über Räumungsaktionen und berichtet in diesem Zusammenhang von Korruptionsvorwürfen (Zahlungen gegen Unterbringungsplätze) (CoE 22.6.2015).

Der Menschenrechtskommissar des Europarats kritisiert die Flüchtlingsintegration in Bulgarien aufgrund ihrer momentanen mangelnden Finanzierung als ernste Herausforderung für Schutzberechtigte bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte und ortet ein ernstes Risiko der Obdachlosigkeit, hohe Arbeitslosigkeit, Probleme beim Zugang zu Krankenversorgung usw. (CoE 22.6.2015).

Es gibt Berichte von Problemen, die Schutzberechtigte in Bulgarien beim Zugang zu Bildung, Wohnung, Krankenversorgung und anderen öffentlichen Leistungen haben sollen. Im Jahr 2014/15 sollen nur 45 von 800 registrierten Flüchtlingskindern in Schulen angemeldet sein, weil das Schulgesetz vorsieht, dass neue Schüler einen Test in Bulgarisch und anderen Fächern bestehen müssen (AI 25.2.2015; vgl. CoE 22.6.2015 und Pro Asyl 4.2015).

Mit Stand 5.5.2015 zählte UNHCR in BG 752 Kinder im schulpflichtigen Alter (5-18 Jahre). Davon waren 25 in Bulgarisch-Kursen und, 10 in Schulen angemeldet. Die Gesamtzahl der Kinder unter 18 Jahren lag laut UNHCR bei 1.037 (VB 13.5.2015).

Gemeindewohnungen zu erhalten ist für Personen mit einem Schutzstatus in BG aufgrund diskriminierender Bestimmungen oder geringer Kapazitäten in den meisten großen Städten angeblich nicht möglich. Obdachlose Personen mit einem Schutzstatus können in den Obdachlosenheimen untergebracht werden. Diese stellen aber keine Dauerlösungen dar. In einem dieser Zentren in Sofia existieren Zugangshindernisse wie das Erfordernis eines Unbescholtenheitszeugnisses. Obdachlose Fremde verlassen sich hauptsächlich auf Hilfe von Bekannten innerhalb der jeweiligen ethnischen Community (UNHCR 2013; vgl. Pro Asyl 4.2015).

Der Refugee Migrant Service des bulgarischen Roten Kreuzes bietet finanzielle Hilfe für das Anmieten von Unterkünften; Medizin und Essenspakete. Neben den NGOs, welche die Hauptunterstützer von obdachlosen Fremden sind, sind die Kirchen als Unterstützer zu nennen. Katholische Kirche und das Prelom Christian Center bieten soziale Hilfe. Wie die Sozialmediatoren des BRC, unterstützt Prelom die Fremden auch bei Problemen mit der Bürokratie. Generell werden die Maßnahmen des bulgarischen Staates von den Betroffenen positiv bewertet, stellenweise seien aber zusätzliche Anstrengungen nötig (UNHCR 2013).

UNHCR berichtet, dass es in der Praxis zu einer Lücke in der medizinischen Versorgung nach der Anerkennung von AW als Schutzberechtigte kommen könne, die durch den Statuswechsel verursacht würde und bis zu 2 Monate betragen könne, während derer die Schutzberechtigten in den Datenbanken der nationalen Krankenversicherung als "nicht versichert" aufschienen. Zusätzlich müssen sie BGN 17,-- (EUR 8,7) monatlich an die Versicherung abführen, wie bulgarische Bürger auch. Die Krankenversicherung umfasst keine Medikamente und keine psychologische Betreuung (UNHCR 7.2.2014; vgl. UNHCR 4.2014; Pro Asyl 4.2015). SAR bestätigt, dass Schutzberechtigte zu medizinischer Versorgung im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger berechtigt sind. Die Krankenversicherung decke einerseits Medikamente ab, die in den Listen der Krankenkasse als kostenlos geführt werden und andererseits solche, bei denen ein Selbstbehalt besteht. Auch wird bestätigt, dass Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen bzw. ein allfälliger Arbeitgeber (VB 29.8.2014b).

Pro Asyl berichtet, dass außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen Schutzberechtigte eine Reihe von Hürden zu überwinden hätten, um Zugang zum Gesundheitssystem zu bekommen. Selbst wenn sie die Krankenversicherung bezahlen könnten, seien Arzneimittel und psychologische Behandlung davon nicht abgedeckt. Um in BG medizinische Leistungen jeglicher Art zu erhalten, muss man bei einem Hausarzt auf der Patientenliste geführt werden. Die Patientenlisten der Allgemeinmediziner sind aber begrenzt und so nehmen diese meist keine Flüchtlinge auf. Mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Informationen zum bulgarischen Gesundheitssystem erschweren den Zugang weiter (Pro Asyl 4.2015).

Es existieren Berichte, dass das bulgarische Rote Kreuz mit Kostenübernahmen beim Kauf von Medikamenten hilft. Das scheint aber nicht in jedem Fall möglich zu sein. Familien mit kleinen Kindern werden demnach vorgereiht (UNHCR 2013).

Bei Nichtzahlung einer Rate der Pflichtkrankenversicherung, verlieren die Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigten nicht sofort ihre Rechte auf Krankenversicherung. Gemäß Gesetz ist das erst der Fall, wenn Personen, die verpflichtet sind eine Krankenversicherung zu zahlen, mehr als drei Monatsraten im Zeitraum von 36 Monaten nicht bezahlt haben. Personen, die ihre Krankenversicherung unterbrochen haben, sind verpflichtet medizinische Leistungen selbst zu bezahlen. Um ihre Rechte wiederherzustellen, müssen sie alle pflichtmäßigen Krankenversicherungsraten für die letzten 36 Monate bezahlt haben. Die Krankenversicherung gilt dann wieder ab dem Zahlungsdatum. Kosten für Personen bis zum 18. Lebensjahr werden vom Staat getragen. Dasselbe gilt auch für Lehrlinge über 18 Jahre bis zum Abitur sowie für reguläre Studenten bis zum 26. Lebensjahr und für Doktoranden, unabhängig vom Alter. Bei dringender Notwendigkeit haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte das Recht auf einmalige Sozialhilfe, wofür sie sich bei den Direktionen für Sozialhilfe beim Ministerium für die Arbeit und Sozialpolitik je nach Meldeadresse und ungeachtet des Krankenversicherungsstatus bewerben können. Die Sozialarbeiter der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat helfen über das BRK bei der Organisation und der Lieferung von kostenlosen Arzneimitteln für Bedürftige (VB 13.6.2014).

2014 hatte das bulgarische Arbeitsamt bis Ende September insgesamt 24 Schutzberechtigte als arbeitssuchend registriert. 55 Schutzberechtigte hatten sich dort zumindest beraten lassen. In sieben Fällen konnte ein Arbeitsplatz vermittelt werden. Diejenigen, die Arbeit hatten, waren angeblich meist ohne Vertrag beschäftigt und verdienten sehr wenig. Es gab auch Berichte von Ausbeutung. Ohne Meldeadresse haben Schutzberechtige angeblich auch keinen Zugang zu Beratung durch das Arbeitsamt (Pro Asyl 4.2015).

Quellen:

7.1. Prüfung subsidiärer Schutz

Gemäß bulgarischer Gesetzgebung wird der subsidiäre Schutz Ausländern gewährt, die gezwungen sind, ihr Herkunftsland wegen der Gefahr eines ernsthaften Schadens zu verlassen. Als ernsthafter Schaden gelten Todesstrafe oder Hinrichtung; reale Gefahr schwerer Angriffe, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; sowie persönliche Bedrohung im allgemeinen Sinn, wenn die Lage im Herkunftsland selbst eine Angriffsgefahr darstellt. Zuerst wird geprüft, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für den Status als anerkannter Flüchtling erfüllt. Falls der Status "anerkannter Flüchtling" nicht gewährt wird, wird der "subsidiäre Schutz" geprüft. Demgemäß enthalten die Entscheidungen der Flüchtlingsagentur zur Gewährung von subsidiärem Schutz zwei Punkte. Im ersten Punkt wird der Status "anerkannter Flüchtling" negativ beschieden; im zweiten Punkt wird der subsidiäre Schutz gewährt. In solchen Fällen hat der Asylwerber die Möglichkeit, die Entscheidung für die Nichtgewährung des Status "anerkannter Flüchtling" anzufechten (VB 30.9.2014).

Beschwerden gegen Entscheidungen der Staatlichen Flüchtlingsagentur in welchen der Flüchtlingsstatus verwehrt und subsidiärer Schutzstatus gewährt wurde, sind selten. 2014 gab es bis Mitte November nur fünf solcher Beschwerden, von denen zu jenem Zeitpunkt noch keine entschieden war. Während des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer alle Rechte eines subsidiär Schutzberechtigten. Gemäß dem Verwaltungsprozesskodex werden die Ladungen für die Parteien im Beschwerdeverfahren an die den Behörden zuletzt bekannte Adresse zugestellt. Wenn eine Verfahrenspartei verhindert ist, vertagt das Gericht die Verhandlung. Eine weitere Verschiebung aus demselben Grund ist jedoch nicht erlaubt und das Verfahren wird verhandelt. Gibt es vom Beschwerdeführer keine oder eine falsche Adresse, wird eine Frist von 7 Tagen gestellt, in der dieser Umstand zu beheben ist. Passiert das nicht (und bleiben Ladungen somit unzustellbar), wird das Verfahren eingestellt. Der Antragsteller kann das Verfahren insofern wieder aufnehmen lassen, als es ihm freisteht einen neuen Asylantrag zu stellen. Die Behörden haben den Antrag und auf neue Umstände und Fakten zu prüfen. Im positiven Fall wird der Flüchtlingsstatus zuerkannt und gleichzeitig der subsidiäre Schutz eingestellt (VB 17.11.2014).

Subsidiärer Schutz wird unbefristet gewährt, wobei die Subschutzberechtigten bulgarische Identitätsdokumente mit einer Gültigkeit von 3 Jahren erhalten. Nach Ablauf der 3-jährigen Gültigkeit können neue beantragt werden. Wenn keine gesetzlichen Gründe zur Aufhebung oder Aberkennung des gewährten subsidiären Schutzes bestehen, werden die Dokumente für dieselbe Dauer neu ausgestellt (VB 30.9.2014).

Quellen:

Beweiswürdigung

[ ... ]

Betreffend die Feststellungen zur Lage im Mitgliedsstaat:

Die Feststellungen zum Mitgliedsstaat basieren auf einer aktualisierten Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

[ ... ]

Es bestehen auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass sollten Sie in Bulgarien ein asylrelevantes Vorbringen oder aber ein Vorbringen tätigen, welchem zwar nicht hinsichtlich einer Asylgewährung, so doch aber jedenfalls im Bereich des Refoulement-Schutzes Relevanz zukommen würde, und Sie ein solches Bedrohungsszenario glaubhaft machen würden, Sie also vor den bulgarischen Asyl - und Fremdenbehörden glaubhaft machen würden, dass Ihre Freiheit oder Ihr Leben in Ihrem Heimatstaat aus oben genannten Gründen bedroht wäre und Sie daher im Falle einer Verbringung in Ihren Herkunftsstaat mit maßgeblichen Eingriffen in Ihre, in diesem Sinne relevanten Rechtsgüter, tatsächlich rechnen müssten, nicht bereits in erster Instanz Asyl oder zumindest eine humanitäre Aufenthaltsberechtigung oder anderweitigen Schutz vor einer Abschiebung in Ihr Heimatland erhalten würden. Auch gibt es keine vom Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien etwa rechtliche Sonderpositionen vertreten würde - sofern Ihnen im Herkunftsstaat eine Bedrohung der im Asyl - und Refoulementbereich relevanter Rechtsgüter tatsächlich droht - eine Schutzverweigerung zu erwarten hätten.

[ ... ]

Letztlich ist auszuführen, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auch auf den Hauptzweck der Dublin VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsreglung zu treffen ist. Schwierige Lebensbedingungen, wie etwa regional bestehende Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten oder Umstände, wie sie von Ihnen bemängelt wurden, weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf (vgl. dazu in einem ähnlich gelagerten Fall Erkenntnis des AGH vom 13.03.2013, Zl. S2 433.030-1/2013/3E)

Zusammenfassend ergibt sich, dass in Bulgarien die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, Ihr Asylverfahren im Stand des Verfahrens fortgeführt wird und Sie entsprechende Unterbringung und Versorgung haben. Sie konnten somit nicht glaubhaft vorbringen, in Bulgarien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Aspekte gem. Art. 16 oder Art 17 Abs. 2 leg.cit. lägen (implizit) ebenfalls nicht vor. Seine Ausweisung stelle mangels familiärer Anknüpfungspunkte und wegen seiner bloß kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der BF im Wesentlichen geltend machte, dass das Sein Asylverfahren in Bulgarien mittlerweile wahrscheinlich schon beendet sei und er somit nur einen Folgeantrag stellen könnte, wobei jedoch in seinem Fall keine neuen Tatsachen vorhanden seien, so dass ein Folgeantrag sich als unzulässig erweisen würde. In dem Zusammenhang befürchte er auch in Haft genommen zu werden. Wenn er nach Bulgarien rücküberstellt werden würde, werde seine Abschiebung in den Iran vorbereitet. Er könne nicht beweisen, dass der iranische Geheimdienst in Bulgarien mehr oder weniger ungehindert tätig sein könne, jedoch habe er im Internet den Fall eines iranischen Aktivisten gefunden, der große Schwierigkeiten habe in Bulgarien Asyl zu erhalten. Er dieser sei unterdessen im Iran wohnhaft.

Der Beschwerde beigeschlossen war ein Bericht des UNHCR von Juni 2015 zum bulgarischen Asylsystem.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden zunächst der dargelegte Verfahrensgang sowie der ebenfalls eingangs dargestellte Reiseweg des BF.

Besondere, in der Person des Antragstellers gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der BF befand sich vom 10.07.2015 bis 27.07.2015 wegen einer suizidalen Krise und Mischintoxikation zur stationären Behandlung in der XXXX , Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Zum Entlassungszeitpunkt war der BF klar und glaubhaft von Suizidalität distanziert. Es gibt keinen Hinweis auf aktuelle Suizidalität, Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung.

Er hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen und lebt auch sonst mit keiner Person in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des BF sowie zu seiner erkennungsdienstlichen Behandlung und Asylantragstellung in Bulgarien ergeben sich aus dem EURODAC-Treffer, dem Akt des BFA, dem darin befindlichen Schreiben der bulgarischen Behörden und aus seinem eigenen Vorbringen.

Aus dem Vorbringen des BF ergeben sich der Umstand, dass er keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich hat, sowie seine gesundheitliche Situation, die zudem durch medizinische Unterlagen belegt ist. Die konkrete Feststellung, dass es aktuell keinen Hinweis auf Suizidalität, Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung beim BF gibt, ergibt sich aus der jüngst vorgelegten medizinischen Unterlage, konkret dem Ambulanzbericht der XXXX vom XXXX .

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur bulgarischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") anzuwenden:

"Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG."

Die Dublin III-VO wurde am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 19.7.2013 (am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung) in Kraft. Sie gilt im vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass das Gesuch um Aufnahme des Antragstellers seitens der erstinstanzlichen Behörde erst am 11.3.2014 und somit nach dem 1.1.2014 (dem ersten Tag des sechsten Monats nach dem Inkrafttreten) gestellt wurde.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Artikel 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des

Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines

seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese

Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Art. 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden

muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen

Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Artikel 23

Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat

(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat

ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.

(4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

Zu A)

1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer jedenfalls in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründet:

Bulgarien hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz bekundet und ist in der Folge bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutete - unbesehen einer anderen Grundlage, wie etwa Art. 13 Abs.1 leg.cit. - jedenfalls einen Selbsteintritt Bulgariens gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und wurde Bulgarien nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des BF.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Bulgarien.

Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Bulgarien rücküberstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Zu allgemeinen Einwänden, wie sie der BF etwa auch in seiner Beschwerde ausführt, dass Asylwerber in Bulgarien mit systemischen Mängeln im Asylsystem, etwa mit unzureichender Versorgung, oder mit Haft unter unmenschlichen Bedingungen konfrontiert seien, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt, etwa in seinem Erkenntnis vom 19.1.2015, Zl. W168 2014058, ausgeführt:

"So die beschwerdeführende Partei während der Einvernahmen als auch in der Beschwerdeschrift anführt, dass sie schlecht versorgt und untergebracht worden wäre oder in für sie unzulässiger Weise in geschlossenen Betreuungseinrichtungen untergebracht worden wäre, so ist diesbezüglich auszuführen, dass sich diese Ausführungen nicht mit dem sich aus den Länderfeststellungen hinsichtlich der generellen Situation in Bulgarien decken. Konkrete Bedrohungen iSd Art. 3 EMRK sind aus diesen Ausführungen nicht zu entnehmen. So die beschwerdeführende Partei hierdurch andeuten würde, dass sie möglichen strafbaren Übergriffen seitens der bulgarischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre, so ist hierzu auszuführen, dass gegen dieserart Übergriffe der Beschwerdeführer schon in Bulgarien die Möglichkeit gehabt hätte, hiergegen Strafanzeige zu erstatten und gegen diese Personen in concreto vorzugehen. Es ist klar festzuhalten, dass auch in Österreich illegal eingereiste Personen unter bestimmten Voraussetzungen in Schubhaft genommen, bzw. angehalten werden können. Weiters ist zu diesem Vorbringen grundsätzlich auszuführen, dass Übergriffe von privaten Personen, als auch staatlichen Organen in Bulgarien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, zweifellos strafbar sind und entsprechend bei Geltendmachung geahndet werden. Auch ist hierzu auszuführen, dass den Grundsätzen eines Rechtsstaates widersprechende Übergriffe von Einzelpersonen auch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stattfinden können. So die beschwerdeführende Partei dieserart Übergriffen oder Misshandlungen tatsächlich ausgesetzt gewesen war, so hat sie sich an die bulgarischen Behörden zur Verfolgung dieser Einzelpersonen zu wenden. Dass die bulgarischen Behörden solcherart Übergriffe generell tolerieren, bzw. dass Übergriffe einzelner Beamter oder auch privater Personen sanktionslos blieben oder systematisch durchgeführt würden, ist dem Amtswissen nach, als auch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen.

Im vorliegenden Verfahren haben die neuesten Berichte von UNHCR bereits Eingang in die Länderfeststellungen der erstinstanzlichen Behörde gefunden. Aus der Zusammenfassung dieses Berichtes von UNHCR vom April 2014 ergibt sich, dass im Zeitraum von 01.01. bis 31.03.2014 signifikante Verbesserungen in Bulgarien beobachtet wurden. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass eine generelle Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien nicht länger zu rechtfertigen sei. Dennoch wird eine Einzelfallprüfung angeraten.

Das erkennende Gericht räumt durchaus ein, dass es im bulgarischen Asylsystem Anfang des Jahres 2014 Probleme gegeben hat, die Anlass zur Sorge gaben. Den nunmehr vorgelegten aktuellen Berichten ist jedoch zu entnehmen, dass die bulgarischen Behörden belegbare Anstrengungen zur Verbesserung des Asylverfahrens unternommen haben und sich die Bedingungen für Asylwerber zuletzt nachweisbar verbessert haben. Hinsichtlich der hierzu seitens der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Bedenken bezüglich der Versorgungs- und Unterbringungslage ist auszuführen, dass sie selbst ausführt, dass sie sich freiwillig privat in Bulgarien untergebracht habe. Dass in Bulgarien keine ausreichenden Unterbringungsmöglichkeiten bestehen, deckt sich nicht mit den oben angeführten unzweifelhaften Länderfeststellungen. Dass der Standard dieser Unterbringungs-einrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind. Dass dies in concreto in Bulgarien der Fall ist, lässt sich aus den hierzu unzweifelhaften Länderfeststellungen unzweifelhaft entnehmen. Wie oben bereits ausgeführt, enthält der angefochtene Bescheid ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen, sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Bulgarien rücküberstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Bulgarien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.

Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed)."

Der Umstand, dass ein Asylwerber nach einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, reicht alleine nicht aus, eine Überstellung nach der Dublin Verordnung für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

Insofern vermögen die Beschwerdeeinwendungen, dass dem BF im Falle seiner Rücküberstellung Inhaftierung drohe, keine Verpflichtung Österreich zum Selbsteintritt gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszulösen. Dem weiteren Beschwerdeeinwand, dass der BF in Bulgarien nunmehr wohl als Folgeantragsteller gelten würde, er aber keine neuen Tatsachen vorbringen könne, ist zu entgegnen, dass der BF seinen Angaben zufolge eine asylverfahrensrechtliche Einvernahme in Bulgarien gehabt habe, und es grundsätzlich in der eigenen Verantwortung der Antragsteller selbst liegt, wenn sie ohne das jeweilige Asylverfahren abzuwarten bzw. mit eventuell erforderlichen Rechtsmitteln zu betreiben, untertauchen bzw. den zuständigen Mitgliedsstaat überhaupt verlassen.

Zur Situation von Asylwerbern generell und auch konkret zu Dublin-Rückkehrern hat das BFA im angefochtenen Bescheid auch die kritische Berichtslage (konkret etwa BHC, UNHCR, HRW, ECRE etc.) berücksichtigt und in eine gesamthafte Abwägung einfließen lassen. Es ist dabei zu betonen, dass sich die Lage in Bulgarien verbessert hat und demgemäß UNHCR seit April 2014 eine generelle Suspendierung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien nicht gerechtfertigt erscheint. Vor diesem Hintergrund können "systemische Mängel" im Sinne von vergleichbar gravierenden Mängeln wie sie in Griechenland gegeben sind, in Bulgarien nicht erkannt werden.

Soweit der BF geltend macht, dass er in Bulgarien von der Polizei geschlagen worden sei, ist abgesehen von bereits obigen Ausführungen, wonach der BF diesbezüglich den Rechtsweg beschreiten hätte können, entgegenzuhalten, dass Übergriffe von einzelnen Organwaltern selbstverständlich inakzeptabel sind, dass jedoch im Sinne einer Prognose für den Fall seiner Rücküberstellung nach Bulgarien nicht erkannt werden kann, dass dem BF Derartiges mit - im Sinne eines "real risk" gem. Art. 3 EMRK - maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut widerfahren würde.

Zu den gesundheitlichen (psychischen) Beeinträchtigungen des BF hat bereits das BFA ausgeführt:

"Aus dem medizinischen Ambulanzbericht der CDK Salzburg geht nun hervor, dass Sie an psychischen Problemen im Zusammenhang mit der ungewissen Situation Ihrer Familie und dem ungewissen Ausgang Ihres Asylverfahrens leiden.

Im Falle einer Überstellung nach Bulgarien besteht nicht die reale Gefahr, dass Sie aufgrund dieser Erkrankung in einen lebensbedrohenden Zustand geraten könnten oder sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Dem Länderinformationsblatt ist zu entnehmen, dass Asylwerber bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen bulgarischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Allfällige medizinische Behandlungsleistungen können kostenlos in Anspruch genommen werden. Auch die Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln ist kostenlos.

Dass es sich bei den von Ihnen vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden um keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen handelt, kann bereits aus dem medizinischen Ambulanzbericht vom XXXX abgeleitet werden, wonach Sie zuletzt am 27.08.2015 dort ambulant behandelt wurden, eine stationäre Aufnahme war nicht notwendig.

So ist bezüglich medizinsicher Versorgung von Asylwerbern in Bulgarien folgende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.06.2014 anzuführen:

Zur Gesetzgebung bezüglich medizinische Behandlung von Asylwerbern in Bulgarien:

Regierungserlasses Nr. 301/2007 (XI.9.) in Verbindung mit Gesetz Nr. LXXX./2007 über Asylrecht sieht in §26. vor, wenn ein Antragsteller staatlich nicht versichert ist, stehen ihm bei einer Krankheit folgende medizinische Versorgungsmöglichkeiten unentgeltlich zur Verfügung:

a) Untersuchungen und Behandlungen im Rahmen hausärztlicher Versorgung

b) Untersuchungen im Rahmen ambulanter Fachbehandlung in dringenden Fällen - inkl. verwendete Medikamente und Verbandzeug

c) stationäre Behandlung - inkl. Operationen, verwendete Arzneimittel und prothetische Mittel - und medizinische Behandlung - inkl. Medikamente, Verbandzeug und Verpflegung - in dringenden Fällen

d) nach einer ambulanter oder stationärer Behandlung bis zur Heilung bzw. Stabilisierung des Gesundheitszustandes

da) benötigte Untersuchungen und Behandlungen

db) Medikamente und medizinische Hilfsmittel zur Eingabe des Medikamentes, die im Punkt h) nicht angeführt sind und nicht ersetzbar sind

e) medizinische Hilfsmittel, die im Punkt db) nicht angeführt sind, vom Arzt verordnete sonstige medizinische Hilfsmittel und Reparatur von diesen

f) dringende zahnärztliche und zahnerhaltende Behandlung, wenn eine Behandlung der niedrigsten Preiskategorie in Anspruch genommen wird

g) Schwangeren- und Geburtenversorgung, bzw. Eingriff zur Abtreibung gemäß im Gesetz über Schutz des Lebens im Mutterleib festgelegten Bedingungen

h) Medikamente und Verbandzeug, die gemäß Sonderregelung im Rahmen kostenfreier öffentlicher Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehen bzw. gemäß "Verordnung des Gesundheitswesens" von der Sozialversicherung 90% oder 100% unterstützt werden

i) Krankentransport im Zusammenhang mit den Punkten b), c), da) und g), wenn der Transport zufolge des Gesundheitszustandes anderweitig nicht zu lösen ist

j) altersbedingt obligatorische Schutzimpfungen

(2)

Gemäß den Bestimmungen dieses Regierungserlasses bedeutet ein "dringender Fall", einen Gesundheitszustand, der ohne medizinische Versorgung direkte Lebensgefahr oder eine schwere bzw. bleibende Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedeuten würde.

Das Recht zu entscheiden ob ein solcher dringender Fall vorliegt, obliegt -davon ausgehend dass die Asylbehörde nicht über die Expertise für eine solche Entscheidung verfügt, der verantwortlichen medizinischen Einrichtung.

§ 27 desselben Erlasses regelt, dass

(1) Antragsteller vom Allgemeinmediziner im Unterbringungszentrum zu behandeln sind.

(2) Antragsteller, die außerhalb eines Zentrum leben das Recht auf medizinische Versorgung durch einen Vertragsarzt am Wohnort haben.

(...)

(4) Spezialbehandlung kann bei einer medizinischen Vertragseinrichtung in Anspruch genommen werden.

Die Versorgung von Asylwerbern erfolgt dabei nach jenen rechtlichen Vorgaben, die im Sinne der EU-Richtlinien auch in Bulgarien gelten, d. h. dass JEDE Behandlung durchgeführt wird, die a.) lebensnotwendig ist bzw. b.) dazu dient, eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung hintanzuhalten. Die Kosten trägt in diesen Fällen der ungarische Staat.

In anderen Fällen ist die Person, wie in Österreich auch, selbst angehalten, die Kosten zu tragen bzw. sich um Behandlung zu kümmern. Jedoch gibt es auch für solche Fälle private Einrichtungen in Bulgarien, die gratis medizinische Versorgung anbieten.

VB des BM.I für Bulgarien (9.7.2013): Auskunft des VB, per Email

(Quelle: Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 09.07.2013)

Zusätzlich wird auf die Länderfeststellung verwiesen, aus welcher eindeutig hervorgeht, dass Personen mit besonderen Bedürfnissen (Vulnerable) das Recht auf zusätzliche kostenlose medizinische Hilfe, Rehabilitation, psychologische oder psychotherapeutische Behandlung usw., die nach Einschätzung eines Experten nötig ist, haben. Es gibt die Möglichkeit Ärzte oder Psychologen beizuziehen. Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei.

Zudem ergab eine Anfrage an die Apothekerkammer, dass in Europa die medizinische Versorgung annähernd gleich gegeben bzw. möglich ist. (siehe Aktenvermerk vom 3.3.2009)

Weiters wird angemerkt, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge an verordneten Medikamenten mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Da, wie bereits ausführlich angeführt, die medizinische Versorgung in Bulgarien ausreichend gegeben ist, kann im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden. Es kam im Verfahren auch nicht hervor, dass Sie bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien plötzlich keinen Zugang zur medizinischen Versorgung mehr hätten.

Abschließend wird auf das VfGH-Erkenntnis vom 06.03.2008, ZI. B 2400/07-9, verwiesen, wo festgestellt wurde, dass

"im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Wie festgestellt und auch vom BFA rechtsrichtig beurteilt, besteht beim Antragsteller - nach einer suizidalen Krise im Juli - aktuell keine Suizidalität, Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung. Sonstige gravierende gesundheitliche Probleme wurden nicht dargelegt und ist der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ebenfalls kein ausreichendes "real risk". Es wird dabei nicht verkannt, dass laut Entlassungsbericht vom 27.07.2015 der XXXX im Falle der Rücküberstellung des BF nach Bulgarien eine neuerliche Suizidalität nicht auszuschließen sei, doch kann aus dem bloßen Bestehen einer nur theoretischen, aber nicht konkreten Möglichkeit - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.

Schließlich kann dem Beschwerdeeinwand, dass mittlerweile die 6-monatige Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO abgelaufen sei und daher die Zuständigkeit zur Prüfung seines Asylantrages auf Österreich übergegangen sei, nicht gefolgt werden.

Art. 29 Abs. 1, erster Absatz, leg.cit. lautet wie folgt:

Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

[ ... ]

Die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO normierte Sechsmonatsfrist berechnet sich somit nicht ausschließlich und allein nach dem Zeitpunkt der Annahme des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuches, sondern alternativ im Falle der Ergreifung eines Rechtsmittels allenfalls auch danach, wann die endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, ergangen ist. Im vorliegenden Fall hat der BF die ursprüngliche Entscheidung des BFA vom 02.07.2015 mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpft und wurde in der Folge die damals angefochtene Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2015 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen. Nach einhelliger Judikatur und Literaturmeinung handelt es sich bei der Behebung eines erstinstanzlichen Bescheides in "Dublin-Verfahren" gem. § 21 Abs. 3 AsylG mit dem Auftrag an die erste Instanz, eine neuerliche Entscheidung zu erlassen, und mit der Wirkung, dass der Antragsteller bis zur neuerlichen Entscheidung jedenfalls nicht rücküberstellt werden kann, um einen Rechtsbehelf bzw. eine Überprüfung, der aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 iVm Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO zukommt. Dies bedeutete in casu, dass die Sechsmonatsfrist der genannten Bestimmung mit dem Zeitpunkt neu zu laufen beginnt, zu dem die Überstellung des BF wieder möglich gewesen wäre, somit gem. § 16 Abs. 4 BFA-VG nach Ablauf der siebentägigen Frist, nach Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (17.09.2015), in der der mit der Durchführung der Abschiebung zuzuwarten ist, somit mit Ablauf des 24.09.2015 (vgl. auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, RZ K7, zu Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, letzter Satz: ".... Richtigerweise wird man in diesem Konstellationen das ganze fortgesetzte Verfahren als dem Verfahren über den Rechtsbehelf mit aufschiebende Wirkung zugehörig ansehen müssen, so dass die Frist wieder erst mit dem Vorliegen einer neuerlichen endgültigen Entscheidung im Sinne der vorliegenden Norm neu zu laufen beginnt.)

Entgegen der Rechtsauffassung des BF ist die Zuständigkeit zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz demgemäß nicht zwischenzeitig auf Österreich übergegangen, sondern liegt nach wie vor bei Bulgarien.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 2. ausgeführte, Erwägungen, wonach - nach dem strengen Maßstab des EGMR - kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers erkannt werden kann, verwiesen.

Das BFA hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Der BF verfügt im Bundesgebiet über keinerlei verwandtschaftliche oder familiären Anknüpfungspunkte, sodass seine Außerlandesbringung damit im Hinblick auf ein etwaiges Familienleben jedenfalls keinen Eingriff gem. Art. 8 EMRK darstellt.

Der durch die normierte Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Der nunmehrige Aufenthalt des BF in Österreich in der Dauer von ca. 7 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Der Antragsteller musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekte liegen demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben des BF zulässig (und schon im Hinblick auf die geringe zeitliche Komponente geradezu geboten) ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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