BVwG W141 2008949-2

W141 2008949-2Tribunale amministrativo federale30 set 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W141 2008949-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2008949.2.00

Spruch

W141 2008949-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 01.04.2015, PN XXXX, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie §§ 1 Abs. 2 Z 3, 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am 03.04.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Vornahme der Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, eingebracht.

Im von der belangten Behörde im Zuge des Passverfahrens eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 12.03.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Diagnosen:

1. Borderline Persönlichkeitsstörung. Multimorbidität sowie chronische Erkrankung mit mehreren stationären Behandlungen, Dauertherapie erforderlich, psychosoziale Funktionsfähigkeit langfristig unterbrochen.

2. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule. Geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderung.

3. Chronisch obstruktives Atemwegserkrankung bei Nikotinabusus, Zustand nach ausgeheilter Lungentuberkulose 2006. Es besteht ein ständiges Therapieerfordernis.

4. Zustand nach Magenoperation. Mit Protenenpumpenhemmertherapie ausreichend behandelbar und keine Ernährungsstörung evident.

Folgende beantragte bzw in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Fettleber ohne nachgewiesene Syntheseleistungsstörung erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Zustand nach ausgeheilter Beinvenenthrombose 2006 ohne Klinik und ohne Therapieerfordernis erreicht keinen Grad der Behinderung. Gallensteine als Zufallsbefund ohne Therapieerfordernis erreichen bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung.

Zur Fragestellung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" enthält das Gutachten eine Formatvorlage, die ausschließlich die Ankreuzmöglichkeiten "Ja", "Nein" und "nicht geprüft" enthält. Im vorliegenden Gutachten wurde das Kästchen "Nein" angekreuzt. Der nachstehende Text ist ebenfalls eine Vorlage mit Ankreuzkästchen. Im vorliegenden Gutachten wurde dieses angekreuzt, wodurch sich automatisch nachstehende vorgegebene Begründung ergibt:

Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da:

1. eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

2. sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

3. sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

Das im Formular vorgesehene Feld mit der Überschrift "Begründungen" wurde leer gelassen. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

In der am 08.04.2014 aufgenommenen Niederschrift erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und legte neue Befunde vor, mit der Bitte um nochmalige Prüfung der Sachlage.

Folgende medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

In der daraufhin von der belangten Behörde eingeholten ergänzenden Stellungnahme von

Dr. XXXX vom 14.04.2014, wurde ausgeführt, dass sich keine neuen Aspekte ergeben würden. Insbesondere auch könne eine spezifische, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschwerende psychische Erkrankung, soweit nicht schon mittels Leiden Nr. 1 berücksichtigt, anlässlich der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden und sei auch durch die nachgereichten Befunde nicht belegt, d.h. die Voraussetzungen für die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegen weiter nicht vor.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.05.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", gemäß den §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens einen Bestandteil der Begründung bilden und dass das im Zuge des Passverfahrens durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs vom 08.04.2014 erhobenen Einwände des Beschwerdeführers sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt worden, worin ausgeführt worden sei, dass es zu keinen Änderungen komme. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 20.05.2014, eingelangt am 26.05.2014, fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer könne angesichts seiner erheblichen psychischen und neurologischen Einschränkung sowie der starken Magenschmerzen aufgrund einer Magenbypass OP 2007 nicht verstehen, dass sein Antrag auf 70% Behinderung abgewiesen wurde. Sein größtes Problem sei, dass er Panikattacken (Angstzustände) bei Menschenansammlungen in öffentlichen Verkehrsmitteln habe. Durch Beschimpfungen werde er unerträglich und neige zu Gewalttätigkeiten. Er habe erst vor kurzem wieder einen derartigen Anfall gehabt und er wurde deshalb auch schon öfters angezeigt. Um derartige Vorfälle zu vermeiden, benutze er keine öffentlichen Verkehrsmittel und sei daher auf seinen PKW angewiesen. Er bitte daher um Befreiung von der Kfz-Steuer und beantrage einen Parkausweis. Der Beschwerdeführer bittet um Verständnis für seinen Zustand.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Mit Schreiben vom 23.06.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe sich aufgrund eines Unfalls neuerliche Verletzungen zugefügt und bittet, dies zur Kenntnis zu nehmen. Er habe bereits um Pflegegeld und Rehabilitation bei der PVA angesucht.

Folgende medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

4. Mit Beschluss vom 04.08.2014 wurde der Bescheid vom 05.05.2014 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Die Zurückweisung erfolgte mit der Neuauflage, dass im gegenständlichen Fall zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie unbedingt erforderlich gewesen wäre, dies vor allem vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Beweismittel dieser Fachrichtungen.

4.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 21.11.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese: Im Akt gibt es ein ausführliches Vorgutachten und einen entsprechenden Bescheid vom 05.05.2014, Aktenblatt (Abl.81). Daher unterbleibt eine neuerliche Anamnese. Bitte diese dem Vorgutachten zu entnehmen. Außerdem aus dem Vo rakt zahlreiche nervenfachärztliche Befunde von unterschiedlichen Fachärzten (Abl. 17,18,19,20,31,61,62, 63,74,75). Der Beschwerdeführer war insgesamt 3 Mal auf Rehabilitation in XXXX, und zwar 2008, 2010, 2013. Ein weiterer Befund scheint noch wichtig, und zwar ein Befund über die Pensionierung, Abl. 60 etc.

Aktuell sei es XXXX durch einen "Rempler" eines Unbekannten zu einem Sturz XXXX gekommen, durch den er sich einen Bruch der Lendenwirbel I bis IV zugezogen hatte. Dieser Bruch wurde konservativ behandelt. Analgetica und Physiotherapie. (Befund vorliegend) Sonst sei im Wesentlichen alles gleichbleibend.

XXXX

Vegetativ: Größe: 182 cm. Gewicht: 84 kg. Nikotin: 10. Alkohol: 3-10

Bier. Drogen: nicht mehr.

Medikamentöse Therapie: an nervenfachärztlich relevanten: Halcion 0,25 1, Seroquel 100 mg 2, Risperdal 1 mg 2, Dominal 80 mg forte 1 1/2, Seroquel 200 mg 2x2, Tramabene retard 100 mg 2, Xanor 0,5 mg bei Bedarf bis zu 2-mal pro Tag.

Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Im Bereich der Extremitäten seitengleich unauffällige Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine Koordinationsstörungen. Keine pathologischen Reflexe. Keine Pyramidenbahnzeichen. Sämtliche Steh- und Gehversuche unauffällig. Gangbild unauffällig. Diffuse Schmerzsymptomatik, ohne radiculäre Zuordnung.

Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit heute im Gespräch ausgeglichen und kooperativ. Aber anamnestisch immer noch affektlabil, Impulsdurchbrüche, erregbar, zornig. Dann wieder Vermeidungsverhalten und Ängstlichkeit. Manchmal paranoide Verarbeitung der Realität. Jetzt in alle Richtungen gut mitschwingend. Keine Suizidalität. Schlafstörungen, nur medikamentös einigermaßen möglich. Berichtet aber, dass er zu Aggressionsdurchbrüchen neige, dass er Menschenansammlungen nicht ertragen könne, dass er nicht sicher sei, ob er nicht "auszucke".

Diagnosen:

1. Borderline Persönlichkeitsstörung. Multimorbidität sowie chronische Erkrankung mit mehreren stationären Behandlungen, Dauertherapie erforderlich, psychosoziale Funktionsfähigkeit langfristig unterbrochen

2. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule. Geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradiger radiologischer Veränderung.

3. Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung bei Nikotinabusus, Zustand nach ausgeheilter Lungentuberkulose 2006. Es besteht ein ständiges Therapieerfordernis.

4. Zustand nach Magenoperation. Mit Protenenpumpenhemmertherapie ausreichend behandelbar und keine Ernährungsstörung evident.

Folgende beantragte beziehungsweise in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Fettleber ohne nachgewiesene Syntheseleistungsstörung erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Zustand nach ausgeheilter Beinvenenthrombose 2006 ohne Klinik und ohne Therapieerfordernis erreicht keinen Grad der Behinderung. Gallensteine als Zufallsbefund ohne Therapieerfordernis erreichen bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung.

Stellungnahme zu Vorgutachten: Keine Änderung zum Vorgutachten.

Dauerzustand.

Die Behinderung ist ab Antragsstellung möglich.

Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da

  • der Antragsteller keine wie immer geartete Gehbehinderung aufweist, die es ihm nicht ermöglichen würde, eine normale Gehstrecke, wie sie üblicherweise zur nächsten Haltestelle selbständig zurückgelegt werden muss.

  • es ihm möglich ist, das Ein- und Aussteigen bei üblichem Niveauunterschied ohne fremde Hilfe zu bewerkstelligen.

  • es gesichert ist, dass ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen möglich ist.

  • auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer Funktionen vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere liegt zwar eine oder sogar mehrere psychiatrische Diagnosen vor, die in den zahlreichen Befunden unterschiedlich benannt wurden, wie "borderline Persönlichkeitsstörung, Impulskontrollstörung, Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Agoraphobie, Persönlichkeit mit dissozialen und erregbaren Elementen, Panikstörung mit Platzangst", aber nie als Hauptdiagnose Klaustrophobie unter Ausschöpfung aller therapeutischen Möglichkeiten und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr.

Daher werden die Kriterien für die Zuerkennung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erfüllt."

4.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.12.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 01.01.2015 Stellung zu nehmen.

4.3. Mit Schreiben vom 19.12.2014 wird vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass ihm die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht zumutbar sei. Da zwischen Klaustrophobie und Agoraphobie kein Unterschied bestehe und er schon länger als 1 Jahr in therapeutischer Behandlung sei, verstehe er die Ablehnung nicht. Er bitte um Verständnis seines Zustandes.

Folgende medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

4.4. Zur Überprüfung der in der Stellungnahme vorgebrachten Einwendungen wurde von der belangten Behörde am 09.01.2015 eine Stellungnahme von Dr. XXXXFachärztin für Psychiatrie und Neurologie, eingeholt. Darin wird von der Sachverständigengutachterin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anlässlich des Parteiengehörs vom 11.12.2014 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und legte einen Befund seines behandelnden Facharztes Dr. XXXX vom 18.12.2014 vor, der in seinem Befund die Angstanfälle, vor allem in Menschenansammlungen, beschreibt.

Ein weiterer Befund der Gruppenpraxis Dr. XXXX vom 18.12.2014, in dem ebenfalls von den häufigen klaustrophobischen Angstzuständen die Rede ist, liegt vor.

In seinem eigenen Schreiben vom 19.12.2014 schreibt der Beschwerdeführer, dass er nicht verstehe, warum sein Ansuchen um Zuerkennung der Nichtbenützbarkeit der öffentlichen Verkehrsmitteln abgelehnt wurde, da ihm doch seitens seiner Fachärzte bestätigt worden sei, dass kein Unterschied zwischen Klaustrophobie und Agoraphobie bestehe und er schon länger als 1 Jahr in therapeutischer Behandlung stehe.

Es gibt zur Frage der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zahlreiche Erlässe seitens des Bundesministeriums, die als Conclusio Folgendes ergeben:

  • es muss als Hauptdiagnose "Klaustrophobie" und eine entsprechende medikamentöse Therapie, die bei Wirkungslosigkeit geändert wurde, nachweislich vorliegen.

  • es muss eine entsprechende wissenschaftlich bei Klaustrophobie nachweislich erprobte und erfolgreiche Therapie von mindestens 1 Jahr Dauer angewendet worden sein. (Dazu zählt zum Beispiel "cognitive Verhaltenstherapie mit Konfrontation und flooding", etc.) Eventuell auch stationäre Therapie bei Erfolglosigkeit der ambulanten Therapie.

Daher kann die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht erfolgen."

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.04.2015, hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß den §§, 42 und 45 BBG abgewiesen.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom 19.12.2014 erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

6. Gegen diesen Bescheid wurde am 12.05.2015 vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 23.04.2015 aufgrund seiner agoraphoben Ängste erneut eine Gerichtsverhandlung wegen versuchter Körperverletzung gehabt habe und es zu einer Verurteilung gekommen sei. Aufgrund dessen werde er die öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr benutzen können. Daher ersucht der Beschwerdeführer seinen Antrag erneut zu bearbeiten, da eine erhebliche Einschränkung psychischer-neurologischer Fähigkeiten vorliege.

6.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.07.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG erneut zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 15.07.2015 langte vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in welcher er vorbringt, dass er die Entscheidung überhaupt nicht verstehen könne und um eine erneute Untersuchung bei einem anderen Facharzt bitte.

Folgendes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:

? Arztbrief, Dr. XXXX vom 15.07.2015

Im Rahmen der Sachverständigenbegutachtung wurde seitens des Beschwerdeführers folgendes medizinisches Beweismittel vorgelegt:

? Ärztlicher Befundbericht, Dr.XXXX vom 21.08.2015

6.2. Zur Überprüfung der in der Stellungnahme vorgebrachten Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie eingeholt. Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 25.08.2015, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Vorgutachten: In erster Instanz wurde der Beschwerdeführer 2014 von Dr. XXXX begutachtet, siehe Abl. 65 ff. Diagnostisch fand sich eine Borderlinestörung ua., ges. Grad der Behinderung 60 vH.

In Abl. 75 wird ein Befund nachgereicht welcher jedoch keine Änderung nach sich zieht.

Er beruft und wird Abl. 97 ff 12/2014 von Dr. XXXX begutachtet, diagnostisch und im Gesamtgrad der Behinderung keine Änderung. Siehe dazu auch die Stellungnahme in Abl. 207 zur Zusatzeintragung Unzumutbarkeit.

Die Entscheidung kann der Beschwerdeführer nicht verstehen und er verlangt nun einen anderen Facharzt siehe Abl. 116. Abl. 121 legt er nun einen Befund mit der Diagnose "klaustrophobische Angst" vor. (Dieser stammt von einer Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin, Diagnose ohne ICD Schlüssel, entspricht daher nicht den geforderten Kriterien).

Sozialanamnese: Bezieht Rehabilitationsgeld bis 31.12.2016. Tagsüber daheim fernsehend, fährt mit dem Freund eine Runde einkaufen, sagt immer wieder "kann nichts machen".

Anamnese: Er sei psychiatrisch in Behandlung seit dem XXXX Lebensjahr, Haftstrafe XXXX ein Jahr wegen Betrug und schwerster Körperverletzung. "Damals wurde ich erstmals psychiatrisch behandelt". Ängste auftretend seit 2005.

Warum ich die Eintragung der Unzumutbarkeit begehre: "Wenn ich öffentlich fahre, bekomme ich sonst solche Angst, dass ich sogar zuschlage und Vorstrafen habe. Bei so vielen Leuten bekomme ich die Panik, auch wenn der Freund dabei ist. Wenn mich einer anrempelt oder anstößt, da geh ich gleich hoch".

Aktuelle Beschwerden: Seit einem Wirbelbruch L1 - L4 müsse er mit zwei Krücken gehen. Er sei weiter in Behandlung bei Dr. XXXX, aber kein rezenter Befund vorliegend. Keine Psychotherapie.

Stationäre Behandlungen bisher: drei Mal in XXXX zur Rehabilitation jeweils 6 Wochen.

Psychotherapien begonnen aber " alle wollten immer nur über meine Homosexualität reden, aber mit der habe ich keine Probleme".

Therapie: Flux 40 mg, wie Abl. 121: Halcion, Dominal, Risperdal, Seroquel 200 2-0-0-2, Seroquel 100 mg 0-1-0-1;

Psychischer Status: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Beschwerdeführer ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt ängstlich, die Stimmungslage ausgeglichen, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen. Durchschlafstörungen trotz 1,5 Dominal, Alkohol "selten", manche Tage sehr viel, bis zu 10-12 Bier, Zig bis 10 /d, Cannabis negiert.

Neurologischer Status: Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg.

VdA und FNV o.B., UE: Lasegue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER auslösbar, PyZ neg. KVH nicht untersucht., Z+F möglich. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben.

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: 2 Krücken, Gang schleifend hinkend, das sei wegen der Kreuzschmerzen.

Befund: eingelangt bei der SV 25.08.2015; - Dr. XXXX 21.08,2015 Diagnose; emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Agoraphobie, Panikattacken. Therapie Seroquel, Risperdal, Dominal, Halcion, Xanor, Flux. Der Patient bekomme Angstanfälle vor allem in Menschenansammlungen und könne deshalb nicht mit öVm fahren.

Stellungnahme und Beurteilung:

1. Psychiatrische Diagnose: Borderline Persönlichkeitsstörung (wie Abl. 108)

2. Zu den nachgereichten Befunden:

? Dr. XXXX vom 21.08.2015: Keine Änderung da im Status und diagnostisch Abl. 101 entsprechend, eine Therapieänderung ab August mit einem zusätzlichen Medikament ist für die Einschätzung derzeit nicht relevant.

? Abl. 121 entspricht diagnostisch Abl. 103, es handelt sich um keinen psychiatrischen Befund, daher fachbezogen keine neuen Erkenntnisse für die Beurteilung.

3. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor.

Das eingestufte führende Leiden bewirkt keine höhergradige Erschwernis der selbständigen Fortbewegung sowie der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, da Gehfähigkeit ohne Anwendung von Hilfsmitteln erhalten ist, und daher die behinderungsbedingte Eintragung Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausreichend begründbar ist. Darüber hinaus sind auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes der psychischen Störung eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens und des Transports bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht nachvollziehbar, sodass insgesamt keine für die die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung(en) relevante Ausprägung der Behinderung erreicht wird. Die geforderten Kriterien der Hauptdiagnose Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen sind nicht erfüllt und es sind nicht alle Therapiereserven ausgeschöpft. Weitere therapeutische Optionen sind vorhanden und zumutbar (Verhaltenstherapie für mindestens ein Jahr).

Ich weise zusätzlich darauf hin, dass auf diese Argumentation in Abl. 107 fachärztlich ausführlich eingegangen wurde und ich mich dieser Ansicht anschließe.

4. Zum Vorgutachten ergibt sich daher keine Änderung.

5. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."

6.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.09.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

6.4. Mit Schreiben vom 24.09.2015, eingelangt am 28.09.2015, gab der Beschwerdeführer unter Vorlage von Beweismitteln folgende Stellungnahme ab; Schon allein der Gedanke, er müsse mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fahren, versetze den Beschwerdeführer in Angst und Panik. Angst davor in Panik zu geraten und aggressiv auszurasten, was ihm schon einige Vorstrafen gekostet habe. Die Menschenansammlungen und das Gedränge sowie der unangenehme Geruch würden ihn so sehr belasten, dass er dabei total die Kontrolle über sich verliere. In solchen Momenten bekomme er Schweißausbrüche und starke Schmerzen im Bereich der Lendenwirbel und dann raste er völlig aus. Daher bitte er, seine Situation zu erkennen und hoffe auf eine baldige positive Entscheidung.

Folgende medizinische Beweismittel und Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:

? Kurzarztbrief, Dr. XXXX vom 15.07.2015 (bereits vorgelegt)

? Ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX vom 21.08.2015 (bereits vorgelegt)

? Zeitungsausschnitt "Behinderten-Parkplätze auch für psychisch Kranke"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

1.2. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.

1.3. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 30.09.2015 eingeholten Datenauszug des zentralen Melderegisters.

Zu 1.2.) Die Ausstellung des Behindertenpasses mit der Nr. XXXX erfolgte am 27.03.2014 durch das Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen.

Zu 1.3.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt dieses Gutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Es wurde darin von der Sachverständigen auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates gegeben ist bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften.

Der medizinische Sachverständige hat sich mit dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beweismitteln eingehend auseinandergesetzt. Die vorgelegten Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten auch keine neuen ärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Sie dokumentieren kein höheres Funktionsdefizit als gutachterlich festgestellt wurde.

Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen. Das führende Leiden bewirkt keine höhergradige Erschwernis der selbständigen Fortbewegung, sowie der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, da Gehfähigkeit ohne Anwendung von Hilfsmitteln erhalten ist, und daher die behinderungsbedingte Eintragung Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausreichend begründbar ist. Darüber hinaus sind auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes der psychischen Störung eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens und des Transports bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht nachvollziehbar, sodass insgesamt keine für die die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung(en) relevante Ausprägung der Behinderung erreicht wird. Weiters führt die Sachverständigengutachterin aus, dass die geforderten Kriterien der Hauptdiagnose Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen nicht erfüllt sind und es sind nicht alle Therapiereserven ausgeschöpft. Weitere therapeutische Optionen sind vorhanden und zumutbar, wie beispielsweise eine Verhaltenstherapie für mindestens ein Jahr. Bezüglich der vorgelegten Befunde weist die Gutachterin daraufhin, dass die Diagnose "klaustrophobische Angst" im Kurzarztbrief von

Dr. XXXX (Abl. 121) von einer Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin stammt, wobei diese Diagnose ohne ICD Schlüssel vorliegt und daher nicht den geforderten Kriterien entspricht. Die im Kurzarztbrief von Dr. XXXX gestellten Diagnosen führen ebenso zu keiner Änderung, da diese im Status und diagnostisch dem Befundbericht vom 18.12.2014 entsprechen und somit bei der Beurteilung bereits berücksichtigt wurden.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sind somit nicht gegeben. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine neuen Beweismittel vorgelegt.

Es lag somit kein Grund vor, von dem schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

1. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen

(§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist unter anderem jedenfalls nach § 1 Abs. 2 Z3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt und die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten

(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionsein-schränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).

Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten vor, welche die Mobilität erheblich einschränken. Die körperliche Belastbarkeit ist nicht erheblich eingeschränkt. Die Krankheitsbilder Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr liegen beim Beschwerdeführer nicht vor.

Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 EU-GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.