BVwG W222 1405554-1

W222 1405554-1Tribunale amministrativo federale29 set 2015

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung,<br/>non refoulement, Übergangsbestimmungen, wirtschaftliche Gründe

Testo completo

BVwG W222 1405554-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W222.1405554.1.00

Spruch

W222 1405554-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2009, Zl. 08 12.730-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige, stellte am 16.12.2008 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und wurde dazu am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Zu ihrer Person gab sie an, dass sie am XXXXin der Mongolei geboren worden sei. Sie habe eine Tochter und einen Lebensgefährten, der der Vater ihrer Tochter sei, in der Mongolei. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Sie habe von 1973 bis 1983 in XXXX die Grundschule besucht und von 1983 bis 1985 die Berufsschule. Sie habe von 1985 bis 2008 in XXXX als diplomierte Krankenschwester gearbeitet. Als Fluchtgrund gab sie Folgendes an: "Ich war als Krankenschwester tätig. Als ich einmal Journaldienst hatte, ist ein Patient verstorben. Der Tod des Patienten war auf einen Fehler des Arztes zurückzuführen. Dieser behauptete jedoch, er sei nicht Schuld am Tod des Patienten und schiebt die Verantwortung auf mich, da ich Journaldienst hatte. Der Arzt missbraucht seine Macht als MRVP (mongolische revolutionäre Volkspartei) Funktionär. Deswegen habe ich als Krankenschwester keine Chance gegen ihn. Ich werde für etwas, wofür ich nichts kann, beschuldigt bzw. zur Verantwortung gezogen. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie, dass sie verleumdet werde und ins Gefängnis müsse.

Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am 04.03.2009 gab die Beschwerdeführerin auf die Frage wie es ihr gesundheitlich gehe an: "Es ist im allgemeinen alles in Ordnung. Ich habe manchmal Schmerzen in der linken Hand. Ich wurde von unbekannten Personen geschlagen und habe mir meine linke Hand gebrochen." Daraufhin legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung eines Arztes vor. Nach Vorhalt, dass nach diesem Befund kein Frakturhinweis bestehe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dies nicht verstehe, denn es wurde ihr in der Mongolei gesagt, dass ihre Hand gebrochen sei. Sie habe eine schwere Verletzung gehabt. Sie halte sich seit dem 16.12.2008 in Österreich auf. Sie habe von 1973 bis 1983 die Grundschule und von 1983 bis 1985 die Berufsschule absolviert. Sie habe sich ihren Lebensunterhalt als Krankenschwester verdient. Sie habe bis zum 21.07.2008 im staatlichen Krankenhaus des Bezirkes XXXX als Krankenschwester gearbeitet. Sie sei zuletzt im Parterre bei der Aufnahme tätig gewesen, dies für 6 Monate, vorher sei sie in der Abteilung für die Impfungen von Kindern beschäftigt gewesen und zwar von 16.10.2000 bis Mitte 2008. In der Folge wurde weiters ausgeführt:

"F.: Was war in der Aufnahme Ihre Aufgabe.

A.: Ich habe den Notruf entgegenzunehmen, nehme die persönlichen Daten (sprich Namen, Geburtsdatum, Wohnort und Versicherungsnummer) des Patienten auf. Der anwesende Arzt teilt den Patienten dann einer Abteilung zu. Wenn aus der Sicht des behandelnden Arztes der Verdacht besteht, dass eine ansteckende Krankheit oder Vergiftung vorliegt, muss ich mich auf seine Anweisung mit dem Patienten in ein anderes Zimmer begeb die Krankenhausordnung legt fest, dass Sie als Krankenschwester auf Anordnung des Arztes zu handeln haben en. Mir standen immer Ärzte zur Seite und ich handelte auch immer auf deren Anordnung. An Wochentagen wurde der Patient in der zuständigen Abteilung untersucht, an Sonn- und Feiertagen war ein Ärzte-Notdienst vorhanden, der die Patienten an Ort und Stelle, sprich in der Aufnahme untersucht hat und die notwendigen Behandlungen vornahm.

F.: Handeln sie immer auf Anordnung des zuständigen Arztes.

A.: Die Krankenhausordnung legt fest, dass ich als Krankenschwester auf Anordnung des Arztes zu handeln habe. Ich bin weisungsgebunden und kann nur das ausführen, was mir der Arzt sagt.

F.: Wann war Ihr letzter Arbeitstag.

A.: Am 21.07.2008, dann habe ich nichts mehr gearbeitet, ich war im Krankenstand. Ich habe mir am 21.07.2008 die linke Hand gebrochen, ich war im Unfallkrankenhaus und erhielt einen Gips, den ich ca. vier Wochen tragen musste. Dann erhielt ich eine Physiotherapie für drei Monate, Massagen und sonstige Behandlungen. Dann war die Behandlung abgeschlossen, das war ca. im November. Danach habe ich nicht mehr im Krankenhaus weitergearbeitet, weil ich gekündigt worden bin. Danach gefragt, gebe ich an, dass mein Vorgesetzter XXXX mir das Recht entzogen hat als Krankenschwester zu arbeiten. Sie ist die Leiterin des Bezirkskrankenhauses in XXXX.

F.: Wann wurden Sie gekündigt.

A.: Am 21.07.2008.

F.: Seit wann arbeiten Sie in diesem Krankenhaus.

A.: Seit 15.10.2000.

F.: Suchten Sie sich keine andere Arbeit.

A.: Nein.

F.: Warum nicht.

A.: Meine linke Hand ist bis heute nicht ganz in Ordnung. Ich kann mit der linken Hand nichts tragen.

F.: Wer leitet das Krankenhaus in XXXX.

A.: Frau XXXX.

F.: Wer war in der Aufnahme ihr Vorgesetzter:

A.: Frau XXXX, die Abteilungsleiterin für die Aufnahme.

F.: Wieviele Personen arbeiten in der Aufnahme.

A.: Neben mir noch vier Krankenschwestern, fünf Krankenpfleger und Frau XXXX, als Ärztin.

F.: Welche Verwandten leben in Ihrer Heimat.

A.: Meine Tochter, XXXX geboren, sie heißt XXXX. Sie lebt bei meiner Schwiegermutter XXXX, geboren am XXXX. Sie leben in XXXX.

Ich selbst wohnte bis zur Ausreise in XXXX.

Meine Eltern XXXX sind bereits verstorben, ebenso wie mein Lebensgefährte, XXXX.

F.: Ihr Lebensgefährte ist seit 1998 gestorben. Gingen Sie eine neue Beziehung ein.

A.: Nein, ich lebte alleine, ging arbeiten und zog meine Tochter groß.

F.: Womit bestreitet Ihre Schwiegermutter (wo Ihre Tochter lebt) ihren Lebensunterhalt.

A.: Meine Schwiegermutter erhält staatliche Pension, meine Tochter geht noch zur Schule.

F.: Haben Sie Geschwister.

A.: Nein.

F.: Haben Ihre Eltern Geschwister, die noch leben.

A.: Ja, mein Vater hat einen Bruder namens XXXX, er lebt in XXXX. Er ist Viehzüchter. Das ist neben meiner Schwiegermutter, der einzige Verwandte, den ich noch habe.

F.: Wann haben Sie sich entschlossen, dass sie ihren Herkunftsstaat die Mongolei verlassen.

A.: Als ich von den Familienangehörigen der Verstorbenen geschlagen wurde, habe ich beschlossen die Heimat zu verlassen.

F.: Wie lauten die Familien- bzw. Vornamen jener Personen die sie geschlagen haben.

A.: Ich kenne die Leute nicht.

F.: Wie lautet der Name der Verstorbenen.

A.: XXXX, sie starb im 33. Lebensjahr an. Sie starb an den Folgen eines Zwölffingerdarmgeschwüres. Der behandelnde Arzt Herr XXXX hat jedoch eine Lebensmittelvergiftung festgestellt.

F.: War Herr XXXX auf der Station oder in der Aufnahme tätig, als er die Diagnose stellte.

A.: Auf der Aufnahme. Er war auch in der Neurologischen Abteilung und in der Intensivstation tätig. Am 05.07.2008 als die Patientin Galdan Narantuya eingeliefert wurde, wurde Sie von der Aufnahme nicht verlegt sondern verblieb im Zimmer für die Vergiftungen wohin sie der Stationsarzt Herr XXXX verlegt hat und verstarb dort. Der Stationsarzt Herr XXXX hat die falsche Diagnose, nämlich Lebensmittelvergiftung gestellt. Laut Obduktion kam heraus, dass die Patientin Herr XXXX an einem Zwölffingerdarm- Geschwür gelitten und infolge der eitrigen Entzündung daran gestorben war. Sie verstarb am 05.07.2008 und die Obduktion war am 07.07.2008.

F.: Wo ist ihr Reisepass.

A.: Beim Schlepper.

F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen.

A.: Am 05.12.2008.

F.: Was hat der Schlepper verlangt.

A.: 5.000 Euro.

F.: Woher haben sie soviel Geld.

A.: Ich habe gearbeitet und gespart.

F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.

A.: Zuhause an der Adresse XXXX.

F.: Reisten Sie legal unter Vorweisung des Reisepasses und unter Unterziehung der Grenzkontrolle mit Ihrem eigenen echten Reisepass aus ihren Herkunftsstaat aus.

A.: Ja.

F.: Welche Dokumente befinden sich noch in ihrem Herkunftsstaat.

A.: Meine Geburtsurkunde, die Geburtsurkunde meiner Tochter, die Sterbeurkunden meiner Verwandten, meine Schul- und Abschlusszeugnisse.

F.: Wo ist Ihr Personalausweis, haben Sie einen Führerschein.

A.: Bei meiner Tochter, bei ihr befinden sich auch alle anderen Dokumente, wie meine Geburtsurkunde, die Geburtsurkunde meiner Tochter, meine Schulzeugnisse, usw.

F.: Wann und von welcher Behörde wurde Ihr Reisepass, Ihr Personalausweis ausgestellt.

A.: Mein Reisepass wurde im Jahre 2006 vom zuständigen Amt in Ulaanbaatar ausgestellt. Mein Personalausweis von der Bezirkspolizeistelle in Ulaanbaatar als ich sechszehn wurde, das war 1981.

F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein.

A.; Ja.

F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in der Mongolei an.

A.: immer in XXXX

F.: Wo und wann haben sie mit den Schleppern Kontakt aufgenommen.

A.: In Ulaanbaatar, am 20.11.2008, ich habe auf ein Zeitungsinserat geantwortet, mich anschließend mit dem Schlepper im Restauran Ulaanbaatar getroffen, wo wir die Modalitäten aushandelten und er anschließend meine Reise nach Österreich organisierte. Am 05.12.2008 habe ich die Mongolei verlassen, reiste legal nach Moskau, von wo aus ich auf illegalen Wegen nach Österreich gebracht wurde.

F.: Haben Sie den Dolmetsch bis jetzt einwandfrei verstanden.

A.: Ja.

F.: Haben Sie vor einer der anwesenden Personen Angst.

A.: Nein.

F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt.

A.: Ja.

F.: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen.

A.: Nein.

F.: Beantworten sie die nachstehenden Fragen mit "ja" oder "nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:

F.: Sind Sie vorbestraft?

A.: Nein.

F.: Waren sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat.

A.: Nein.

F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie politisch tätig.

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei.

A.: Nein.

F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation.

A.: Nein.

F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie in ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.

A.: Nein.

F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)

A.: Ja.

F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.

A.: Nein.

F. Haben Sie die obigen Ausführungen verstanden.

A. Ja.

F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

Sollten sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

Sie haben jetzt auch Gelegenheit sich zu den Fragen, die von ihnen mit "ja" oder "nein" beantwortet wurden, zu äußern.

A.: Ich wurde von unbekannten Personen bezichtigt den Tod von Galdan Narantuya Schuld zu sein. Als von der Obduktion festgestellt wurde, dass der behandelnde Arzt der Stationsarzt Herr XXXX eine falsche Diagnose gestellt hatte, wurde mir von ihm vorgeworfen, dass ich die Patientin in die Chirurgische Abteilung eingeliefert werden sollte. Der Stationsarzt Herr XXXX hat den Verwandten diese Auskunft gegeben und die ganze Schuld mir gegeben. Auch die Kontrolle der Fachrevision wurde von dem Stationsarzt Herrn XXXX insofern betrogen, als die Untersuchungsberichte von ihm gefälscht wurden. Der Stationsarzt Herr XXXX gab gegen über der Fachrevision an, dass ich schuld am Tod der Patientin sei, weil durch mich ein Zeitverlust eingetreten wäre.

F.: Woher wissen sie von der Fälschung der Untersuchungsberichte.

A.: Ich musste am 15.07.2008 vor der Fachrevision erscheinen und wurde befragt. Ich gab an, dass der Stationsarzt Herr XXXX in der Aufnahme der verantwortliche Arzt gewesen wäre und er die Diagnose auf Lebensmittelvergiftung gestellt hätte und die Patientin der Vergiftungsabteilung belassen hat.

Die Fachrevision legte mir die gefälschten Unterlagen vor.

V.: Sie als Krankenschwester können für die Diagnose, die ein Arzt zu stellen hat, unmöglich verantwortlich gemacht worden sein.

A.: Das stimmt, das weiß auch die Innenrevision. Ich als Krankenschwester bin an die Anweisungen des verantwortlichen Arztes gebunden. Ich gab auch gegenüber der Fachrevision an, dass der Stationsarzt Herr XXXX die Diagnose auf Lebensmittelvergiftung gestellt hätte und mich angewiesen hätte, die Patientin dementsprechend zu behandeln. Es gab auch noch eine weitere Krankenschwester auf der Station, die diese Vorgänge bezeugen kann und bestätigen konnte, dass die Angaben von Herrn Stationsarzt XXXX unmöglich stimmen können und die Untersuchungsberichte gefälscht sein müssen. Ich vermute jedoch, dass Sie Angst hat Ihren Job zu verlieren und nichts sagt.

F.: Wie heißen Ihre Kollegen und Kolleginnen, die vier Krankenschwestern und fünf Krankenpfleger.

A.: Zum Zeitpunkt der Einlieferung der Patientin war noch die KrankenpflegerinXXXX anwesend.

F.: Wann war der Zeitpunkt der Einlieferung der Patientin Galdan Narantuya.

A.: Um 20.00 Uhr am 05.07.2008.

F.: Wann und wo fanden die Übergriffe durch die Verwandten der Patientin statt.

A.: Im Zimmer von dem Stationsarzt Herrn XXXX, wo ich mich allein mit den fünf Familienmitgliedern und dem Stationsarzt Herr XXXX aufhielt.

F.: Wann war das.

A,: Am 21.07.2008.

F.: Wie waren die genannten Familienmitglieder mit der Patientin verwandt.

A.: Der Mann, der Bruder, eine jüngere oder ältere Schwester, das Verwandtschaftsverhältnis der anderen beiden zur Patientin war mir nicht bekannt.

F.: Wurde XXXXauch von den Verwandten der verstorbenen Patientin bedroht.

A.: Nein. Sie ist mir untergeordnet und mehr für Reinigungsdienste verantwortlich.

F.: Haben Sie die Übergriffe durch die Ihnen unbekannten Verwandten der verstorbenen Patientin zur Anzeige gebracht.

A.: Nein, ich dachte, dass die Familienmitglieder wirklich fest glauben würden, dass die Patientin durch meine Schuld gestorben wäre. Nachdem auch nachweislich die Unterlagen gefälscht wurden, schien die Sache auch klar.

F.: Was sagten sie im Unfallkrankenhaus, warum Sie sich die Hand gebrochen hätten.

A.: Ich sagte die Wahrheit.

F.: Hat das Unfallkrankenhaus nicht Anzeige erstattet.

A.: Ja, der behandelnde Arzt hat Anzeige erstattet. Ich habe jedoch nachdem ich einen Gips erhalten habe, das Krankenhaus verlassen.

F.: Warum gingen sie ins Unfallkrankenhaus mit der gebrochenen Hand und blieben nicht im Bezirkskrankenhaus von XXXX.

A.: Ich hatte anfangs keine Schmerzen und ging erst am Abend dieses Tages ins Krankenhaus und zwar ins Unfallkrankenhaus, weil dieses Krankenhaus auf solche Sachen spezialisiert ist.

F.: Haben die Verwandten der Patientin Anzeige gegen das Krankenhaus oder die behandelnden Ärzte erstattet.

A.: Ja, am 09.07.2008, es hat in der Folge eine behördliche Untersuchung stattgefunden. Ich wurde zum geschilderten Fall auch von der Bezirkspolizeistelle einvernommen, das war am 16.07.2008. Dort habe ich alle Angaben wahrheitsgemäß dargelegt. Die weiteren behördlichen Ermittlungen sind mir nicht bekannt. Es würde wohl zu einer Gerichtsverhandlung kommen, aber ein Datum stand zum Zeitpunkt meiner Ausreise noch nicht fest.

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

A.: Nein.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.

A.: Ja.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A.: Ich habe Angst vor den Familienmitgliedern. Zudem habe ich Angst mich vor Gericht verantworten zu müssen. Ich fand leider keinen anderen Ausweg.

F.: Sind sie den Ihnen unbekannten Verwandten der verstorbenen Patientin Galdan Narantuya nach dem 21.07.2008 nochmals begegnet.

A.: Nein, ich habe diese Leute nie wieder gesehen.

F.: Warum glauben Sie dann, dass diese Sie wiederum bedrohen würde, sollten Sie in die Mongolei zurückkehren.

A.: Ich weiß es nicht, ich habe einfach Angst."

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.03.2009, Zl. 08 12.730-BAL, den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status einer Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt, wobei gleichzeitig deren Ausweisung in ihr Heimatland gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Zum Spruchpunkt I. führte das Bundesasylamt aus: "Sie gaben an, Sie werden zu Unrecht beschuldigt, den Tod eines Menschen verursacht zu haben. Der diensthabende Arzt an der Station, wo Sie als Krankenschwester arbeiten, soll laut Ihren Angaben eine falsche Diagnose gestellt haben und nachträglich die Untersuchungsergebnisse gefälscht haben, sodass die Fachrevision von Ihm betrogen worden wäre. Sie haben nach der Obduktion und der Anzeige von Verwandten eine Untersuchung im Krankenhaus durchlaufen, wobei alle Personen die in die Angelegenheit verwickelt waren befragt und gehört wurden. Die Ergebnisse wurden vermutlich den ordentlichen Gerichten vorgelegt. Sie gaben an, Ihnen wurde von unbekannten Personen Ihre linke Hand gebrochen. Sie gaben auch an, Ihnen wurde im Krankenhaus von den Verwandten des Opfers Ihre Hand gebrochen. Dies ist allerdings schwer nachvollziehbar, denn bei der Untersuchung in Österreich am 18.02.2009 wurde festgestellt, dass kein Frakturhinweis an Ihrer linken Hand vorliegt, auch wenn Sie von den Verwandten des Opfers geschlagen worden wären hätten Sie nach allgemeinen Verständnis andere Verletzungen als den Bruch Ihrer linken Hand davontragen müssen. Es muss angenommen werden, dass Ihre Geschichte Sie wurden von den Angehörigen des Opfers geschlagen und dabei wurde Ihre Hand gebrochen nicht der Wahrheit entspricht. Sie gaben weiters an, Sie seien ausgereist, weil Sie von den Verwandten des Opfers Angst hätten. Dies ist unglaubwürdig, weil nach oa. Darstellung dies nicht stattgefunden hat und Sie in Ihren Angaben darlegten, dass Sie die Verwandten des Opfers nur am 21.07.2008 sahen und dann nicht wieder. Der zeitliche Zusammenhang mit der angeblichen, unglaubwürdigen Tat und Ihrer Ausreise, der Monate später erfolgte, ist allerdings in keinem zeitlichen Zusammenhang zu bringen. Vermutet kann eher werden, dass wegen der Untersuchung durch die ordentliche Gerichte, Sie sich der Strafverfolgung entziehen wollen und dadurch ausreisten. In einem solchen Gerichtsverfahren werden Zeugen gehört und nur wenn ein Strafsachverhalt verwirklicht wurde, werden die Schuldigen verurteilt und der gerechten Strafe zugeführt. Die ordentlichen Gerichte in der Mongolei können wegen der örtlichen Nähe den Sachverhalt wohl am besten beurteilen. Auch besteht in der Mongolei die Möglichkeit gegen ein Urteil eines Gerichts Berufung zu führen und das Urteil überprüfen zu lassen, sodass Fehlurteile vermieden werden können.

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass Ihre Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können."

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass ihre Tochter bei der Schwiegermutter lebe, wo die Asylwerberin auch leben könnte. Weiters müsse sie im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei nicht um ihr Leben fürchten. Ihre Befürchtungen stütze sich lediglich auf vage bzw. unglaubhafte Vermutungen, konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise wie die von ihr behaupteten Verfolgungshandlungen haben ihrem Vorbringen nicht entnommen werden können. Weiters würden nach den Länderfeststellungen zu ihrem Heimatland, auch keine sonstigen Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vorliegen, sodass ihre Rückkehrbefürchtungen nicht nachvollziehbar, nicht schlüssig und daher nicht als glaubhaft zu befinden seien.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein, wobei unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.04.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei. Sie hat von 1973 bis 1983 die Mittelschule und von 1983 bis 1985 das College für Krankenschwestern in Ulaanbaatar besucht. Von 2000 bis 2008 hat sie als Krankenschwester in einem Krankenhaus in Ulaanbaatar gearbeitet. Ihre Tochter, ihre Enkelin und ihr Schwiegersohn leben in ihrem Heimatland. Im Bundesgebiet verfügt die Beschwerdeführerin weder über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, noch lebt sie in einer Lebensgemeinschaft. Sie hat Deutschkurse besucht, spricht jedoch nur wenig Deutsch und geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Die Beschwerdeführerin leitet an XXXX.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin die Mongolei aus den von ihr genannten Gründen verlassen hat.

Zur aktuellen Lage in der Mongolei werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.10.2014 zugrunde gelegt:

"2. Politische Lage

Die Verfassung von 1992 sieht Gewaltenteilung zwischen Legislative, Regierung und Rechtsprechung vor. Staatsoberhaupt ist der am 26.06.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsachiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei - DP). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann. Das Parlament ist laut Verfassung das höchste Organ der Staatsmacht. Seine Mitglieder werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Das mongolische Verfassungsgericht ("Verfassungsrat") entscheidet auf Antrag über die Verfassungsmäßigkeit von Akten der Verfassungsorgane. Es kann bis hin zur Amtsenthebung der obersten Verfassungsorgane auf Antrag tätig werden. Die Verfassungsbeschwerdemöglichkeit für Bürger ist gegeben (AA 3.2014a).

Bei der regulär verlaufenen Parlamentswahl am 28.06.2012 löste die Demokratische Partei (DP) die Mongolische Volkspartei (MVP) in der Regierung ab; letztere war bis auf eine kürzere Unterbrechung die beherrschende Regierungspartei seit der Transformation der Mongolei Anfang der 90er Jahre. Seit Sommer 2012 wird die Regierung von einer Koalition der DP als deutlich stärkstem Koalitionspartner, der Allianz Gerechtigkeit (bestehend aus Mongolischer Revolutionärer Volkspartei und Nationaldemokratischer Partei) und der Partei Zivilcourage/Grüne Partei gebildet (AA 3.2014a).

Mit dem Wahlsieg bei den friedlichen und demokratisch verlaufenden Präsidentschaftswahlen im Juli 2013 festigte die Demokratische Partei (DP) unter Staatspräsident Tsachiagiin Elbegdorj ihre Dominanz im politischen System der Mongolei (ÖB 8.2013). Mit 50,23 Prozent der Stimmen hat Elbegdorj im ersten Wahlgang sein Amt verteidigen können. 400 Wahlbeobachter aus 35 Ländern und 20.000 aus den drei Parteien konnten sich vom ordnungsgemäßen Verlauf der Wahl überzeugen. Damit bleibt das politische Kräfteverhältnis unverändert: Die Demokratische Partei (DP) stellt mit dem Präsidenten, dem Regierungschef und dem Vorsitzenden der Großen Staatsversammlung alle drei Spitzenpolitiker und auch den regierenden Bürgermeister von Ulaanbaatar, dem wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Zentrum des Landes, in dem mehr als eine Million der 2,7 Millionen Einwohner leben (Mongoleionline 30.6.2013).

Präsident Elbegdorj und seine engsten Mitstreiter wollen den mongolischen Staat auf allen Ebenen demokratisieren. Die direkte Demokratie und die Gemeindeautonomie der Schweiz sind ihr großes Vorbild. Dezentralisierung und Bürgerbeteiligung sind in den Augen ihrer Befürworter direkt mit der besseren Wohlstandsverteilung verbunden. Ein neues Budgetgesetz sieht die Beteiligung unterer Verwaltungsebenen und der Bürger an der Entscheidung über die Verwendung der Mittel vor. Bürgerversammlungen definieren und beschließen, was mit dem Geld geschehen soll - ob etwa die Schule saniert, das lokale Gewerbe unterstützt oder eine Straßenbeleuchtung installiert werden soll (NZZ 25.6.2013).

13. Frauen/Kinder

Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Gender Equality. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Seit die Mongolei 1981 die CEDAW ratifiziert hat, hat sich die Lage der Frauen allgemein verbessert. Laut Berichten internationaler NGOs nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welcher vor allem unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB 8.2013). Frauen, sowie Angehörige der ethnischen oder religiösen Minderheiten, haben beinahe gleichberechtigten Zugang zu Bildung, staatlicher Anstellung und Beschäftigung. Trotz einiger Fortschritte treffen Frauen in politischen und sozialen Prozessen aber auf Benachteiligung. Arbeitgeber tendieren dazu, Männer zu bevorzugen, jedoch tendieren internationale Organisationen dazu, Frauen zu bevorzugen und diese bezahlen höhere Löhne (BS 2014).

Häusliche Gewalt stellt weiterhin ein Problem dar, besonders in Familien mit geringen Einkommen am Land. Das Gesetz hat die Polizei dazu verpflichtet, Beschwerden zu akzeptieren und einzureichen und den Ort des Geschehens zu besuchen, sowie Täter und Zeugen zu befragen, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu vollstrecken und die Opfer an einen Schutzort zu bringen. Das Gesetz sieht weiters auch Sanktionen gegen die Täter vor, darunter die Wegweisung, das Verbot der Nutzung von gemeinsamem Eigentum, das Verbot, das Opfer zu treffen, das Verbot des Zugangs zu Minderjährigen und verpflichtende Trainings mit dem Ziel der Verhaltensänderung. Die Behörden erbringen jedoch dieses Niveau an Leistungen nur selten und nach Angaben von NGOs ist die Polizei beim Einschreiten in solchen Angelegenheiten, die immer noch großteils als Familieninterna angesehen werden, zögerlich. Täter wurden manchmal nicht wegen häuslicher Gewalt, sondern unter einem Verwaltungsstrafgesetz (Administrative Penalty Law) festgehalten. Es gibt keine strafrechtliche Bestimmung für häusliche Gewalt, weshalb für ein strafrechtliches Vergehen ein anderer Artikel des Strafgesetzbuches herangezogen werden muss (beispielsweise der Artikel zu Körperverletzung). Zudem ist es nicht möglich, häusliche Gewalt anonym zu melden (USDOS 27.2.2014).

Auch die Misshandlung von Kindern stellt ein bedeutendes Problem dar. Einige Kinder sind verwaist oder von zu Hause weggelaufen, um vor Misshandlungen durch ihre Eltern zu fliehen. Viele dieser Misshandlungen passieren unter Alkoholeinfluss und gemäß der Regierungseinrichtung National Authority for Children (NAC) und verschiedenen NGOs kommen sie meistens innerhalb der Familie vor. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelten Eltern gebracht werden.

16. Grundversorgung/ Wirtschaft

Die Mongolei zählt zu den dynamischsten Volkswirtschaften der Welt. Nach Angaben der Weltbank leben jedoch weiterhin 30% der Bevölkerung unter der Armutsschwelle (ÖB 8.2013). Seit Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch der private Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 3.2014c). Das Land steht vor immensen Herausforderungen. Hauptprobleme bleiben die hohe Inflation und die ausgeprägte Clanwirtschaft, die Investitionen in Bildung und Infrastruktur hemmt. Trotz zweistelliger Wachstumsraten in den letzten Jahren gelten noch gut ein Viertel der Menschen als arm (KAS 2.7.2013). Die neue Regierung sieht sich ausdrücklich als "Reformregierung" und hat die Novellierung zahlreicher Rechtsbereiche/-kreise eingeleitet - so zum Beispiel bei Investitionen, Justiz, Steuern, Parteien (AA 3.2014a). Die offizielle Arbeitslosenquote wird für 2013 mit 6,1% beziffert, tatsächlich soll sie nach Angaben der Weltbank wesentlich höher liegen. Die Inflationsrate bleibt hoch und wird für 2013 auf 9,7% geschätzt. Das Ziel von Regierung und Staatsbank, die Inflationsrate für 2014 einstellig zu halten, wird wahrscheinlich kaum zu halten sein. Da sich die Preise für Nahrungsmittel, insbesondere für Fleisch - dem traditionellen Hauptbestandteil der mongolischen Nahrung - mit 22% noch schneller verteuert haben, ist das verfügbare Einkommen für untere Einkommensschichten, die einen hohen Teil ihres Einkommens für Lebensmittel ausgeben müssen, real gesunken (AA 3.2014c). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD. Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (vor allem Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen. Das Welternährungsprogramm der VN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20 - 30% der Bevölkerung unterernährt sind. Durch das hohe wirtschaftliche Wachstum kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Immobilienpreise, vor allem in der Hauptstadt Ulan Bator. Mehr als die Hälfte der Einwohner Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen) mit niedrigsten sanitären Standards und extrem schlechter Heizungs- und Wasserversorgung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Die Landflucht wird daher in den nächsten Jahren vermutlich noch zunehmen, dies angesichts einer ohnehin bereits überbelasteten Infrastruktur in Ulan Bator. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich dafür, die Kinder ordentlich zu ernähren und versorgen bzw. die Uniformen und Materialen für den Schulunterricht zu kaufen. Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist - obwohl auf dem Papier vorhanden - in der Praxis oft sehr schwierig. Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, sehr hoch (ÖB 8.2013)."

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin einschließlich ihrer Herkunft, ihres familiären Umfeldes und ihrer Schul,- und Berufsausbildung in ihrem Heimatland stützen sich auf ihre glaubwürdigen Angaben.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Deutschkurse besuchte, ergibt sich aus den vorgelegten Bestätigungen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung war die Beschwerdeführerin lediglich in der Lage in gebrochenem Deutsch zu sprechen.

Die Feststellungen betreffend ihres Gesundheitszustandes ergeben sich aus den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen.

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Mongolei zugrunde gelegt werden konnten. Die Beschwerdeführerin ist den Länderberichten inhaltlich nicht ausreichend entgegen getreten.

Soweit die Beschwerdeführerin Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend ihre Person in der Mongolei bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

Schon das Bundesasylamt kam in seiner Beweiswürdigung zu dem völlig richtigen Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, ihre Fluchtgründe widerspruchsfrei und schlüssig nachvollziehbar zu schildern, sodass ihr die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste. Die Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt wonach ihr von den Angehörigen einer verstorbenen Patientin am 21.07.2008 die Hand gebrochen worden sei und sie aus Angst vor diesen Familienangehörigen das Heimatland verlassen habe, ist nicht schlüssig nachvollziehbar, da es einerseits nach der von ihr vorgelegten ärztlichen Bestätigung keine Frakturhinweise gibt und andererseits sie ihr Heimatland erst Monate nach diesem Vorfall (5.12.2008) verlassen hat. Während sie vor dem Bundesasylamt weiters angab, die letzten drei Jahre vor ihrer Ausreise immer an derselben Adresse XXXX gelebt und bis zum 21.07.2008 im staatlichen Krankenhaus gearbeitet zu haben, gab diese in der Beschwerdeverhandlung hingegen an, bereits am 16.07. an die alte Adresse ihrer Schwiegermutter geflüchtet zu sein und nannte die gleiche Adresse wie vor dem Bundesasylamt XXXX. Schlüssige, nachvollziehbare Erklärungen für diese Widersprüche hat die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht geben können. Weiters ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus Angst sich vor einem Gericht verantworten zu müssen und für den Tod einer Patientin zur Rechenschafft gezogen zu werden das Heimatland verlassen hat, obwohl sie als Krankenschwester immer nur auf Anweisung des verantwortlichen Arztes gehandelt hat und der betreffende Arzt den Angehörigen der später verstorbenen Patientin die falsche Diagnose (Lebensmittelvergiftung) selbst mitgeteilt hat, sodass gerade diese Angehörigen bezeugen hätten können, dass der diensthabende Arzt eine falsche Diagnose gestellt hat.

Insgesamt betrachtet lassen die in den Aussagen der Beschwerdeführerin aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten einzig und allein den Schluss zu, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine konkrete sie selbst betreffende Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes, den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes, jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes, den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführerin betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden.

Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, wofür es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt. Dafür, dass die Beschwerdeführerin aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Da die Beschwerdeführerin sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass die 50 jährige, arbeitsfähige Beschwerdeführerin, die zusätzlich in ihrer Heimat über soziale Anknüpfungspunkte verfügt - ihre Tochter und ihre Enkelin leben in ihrem Heimatland-, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung der mongolischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Zum Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach die Beschwerdeführerin an XXXX leide, ist Folgendes auszuführen: Der EGMR weist in seiner Judikatur zu Art. 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Engriffsschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hin und bringt damit zum Ausdruck, dass Art. 3 EMRK lediglich einen - dafür aber absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den der EGMR offenkundig nicht erweitert. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allenfalls "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend, wie die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR deutlich zum Ausdruck bringt.

Dies wird noch durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. 3. 2008, Zl B 2400/07, untermauert, wonach sich aus den (im Erkenntnis zitierten) Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben; dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts. Solche außergewöhnliche Umstände liegen nicht vor und ist weiters auf die grundsätzliche medizinische Basisversorgung in der Mongolei hinzuweisen, sodass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wonach sie XXXX leide für diese nichts zu gewinnen ist, und ihre Abschiebung in die Mongolei jedenfalls zulässig ist.

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, denn in der Mongolei ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zu beanstanden.

II. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF)

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr. 60/1974 gilt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten in Österreich und es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass sie mit einer ihr nahe stehenden Person zusammenlebt. Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.

Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die laut eigenen Angaben am 16.12.2008 eingereiste Beschwerdeführerin in Österreich aufhält, kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale (welche jedoch bislang nicht vorgebracht wurden) eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

Es überwiegt daher das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Verhältnis zu ihren privaten Interesse am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 25.2.2010, Zl. 2009/21/0142).

Da sohin keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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