W185 2108170-1•BVwG W185 2108170-1
W185 2108170-1Tribunale amministrativo federale29 set 2015
Außerlandesbringung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>medizinische Versorgung, real risk, Rechtsschutzstandard
W185 2108170-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2015, Zl. 1053115304-150242961, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet
abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 144/2013, (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Weißrussland, suchte am 07.03.2015 in Österreich um die Gewährung internationalen Schutzes an und wurde am folgenden Tag zu seiner Asylantragstellung erstbefragt. Hierbei gab dieser zu Protokoll, seine Heimat Anfang Jänner 2015 verlassen zu haben und in die Ukraine gereist zu sein. Dort habe er sich einen gefälschten ukrainischen Pass besorgt und habe mit einem Schlepper ausgemacht, dass dieser in ihn nach Europa bringen solle. Die genaue Reiseroute könne der Beschwerdeführer nicht wiedergeben. Dem Beschwerdeführer wurden in der Erstbefragung alle EURODAC-Treffermeldungen in Bezug auf seine Person vorgehalten:
Demnach hat der Beschwerdeführer im Februar 2006 in Finnland, im Mai 2006 in den Niederlanden, im November 2010 in Schweden, im Jänner 2012 und im Februar 2013 in Dänemark sowie im März 2013 in Schweden Asylanträge gestellt. Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer, dass diese Asylanträge "von früheren Reisen gewesen" seien. Von Finnland sei er damals in die Niederlanden abgeschoben worden; ansonsten habe er aber nichts gegen den Staat Finnland. Nach seinem Asylantrag in den Niederlanden habe er dort 1 1/2 Jahre illegal gelebt und sei danach mit Hilfe einer Flüchtlingsorganisation nach Russland gereist; er habe auch gegen die Niederlande "keine Einwände". In Schweden habe der Beschwerdeführer seinen Asylantrag zurückgezogen und sei in seine Heimat zurückgekehrt; er habe in Schweden einen Konflikt mit Tschetschenen gehabt. Was seinen Aufenthalt in Dänemark betreffe, so sei sein erster Asylantrag abgelehnt worden, woraufhin der Beschwerdeführer wieder nach Hause gefahren sei. Sein zweiter Asylantrag sei ebenfalls negativ entschieden und der Beschwerdeführer nach Schweden abgeschoben worden; an sich habe der Beschwerdeführer aber keine Einwände gegen Dänemark. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der Beschwerdeführer an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Medikamente einzunehmen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen. Seine Heimat habe er verlassen, um in der Ukraine Arbeit zu finden.
Am 10.03.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge kurz: Dublin-III-VO) an Schweden (AS 69 bis 75).
Am selben Tag ersuchte das Bundesamt, gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO, sowohl Dänemark (AS 49 bis 51), die Niederlande (AS 55 bis 57) als auch Finnland (AS 61 bis 63) um die Bekanntgabe von weiteren Informationen bezüglich des Beschwerdeführers.
Schweden hat mit Schreiben vom 12.03.2015 zugestimmt, den Beschwerdeführer gem. Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-VO wieder aufzunehmen und dessen Asylantrag zu prüfen (AS 99).
Darüber hinaus erhielt das Bundesamt von den übrigen drei angefragten Staaten Dänemark, Niederlande und Finnland Antwortschreiben:
Dänemark gab bekannt, dass der Beschwerdeführer am 02.01.2012 einen Asylantrag gestellt habe und nach einem Konsultationsverfahren mit Schweden letztlich am 04.03.2013 dorthin überstellt worden sei (AS 89).
Im Antwortschreiben der Niederlanden wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2006 dort einen Asylantrag eingebracht habe und dieser am 29.05.2006 abgewiesen worden sei; am 08.05.2007 sei der Beschwerdeführer mit Hilfe einer internationalen Organisation für Migration in seine Heimat zurückgekehrt (AS 119).
Laut Angaben der finnischen Dublin Behörde habe der Beschwerdeführer am 12.02.2006 um Asyl in Finnland angesucht und wurde am 09.05.2006 in die Niederlanden überstellt, da diese dem Beschwerdeführer ein Schengenvisum gewährt hätten (AS 103).
Mit Nachricht seiner Rechtsberatung vom 19.05.2015 legte der Beschwerdeführer dem Bundesamt Belege vor, mit welchen dieser belegen wolle, dass er nach eigenständiger Ausreise aus dem Schengenraum 16 Monate im Ausland verbracht habe (AS 181 bis 189). Es handelt sich dabei um einen Lohnzettel eines Wasserkommunalbetriebes in Weißrussland, der seine dortige Anstellung als PKW-Fahrer in den Monaten September 2013, April 2014, August 2014 sowie September 2014 nachweisen solle. Zudem wurden Bankbelege einer Bank aus Weißrussland vorgelegt, denen zufolge es Barabhebungen im August, September sowie November 2014 und eine Kontostandabfrage im Oktober 2014 gegeben habe. Es ist weder ein Karten- bzw. Kontoinhaber angegeben.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, am 28.05.2015, gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, Nierensteine und drei Zysten an der linken Niere zu haben. Dies habe man während seines letzten Aufenthaltes in Schweden im Jahr 2013 festgestellt. In Österreich sei er bereits zwei Mal im Krankenhaus gewesen und sei an einen Spezialisten verwiesen worden; der diesbezügliche Termin finde am 01.06.2015 statt. Medikamente nehme der Beschwerdeführer derzeit nicht ein. Er werde ehestmöglich Befunde vorlegen. Was seine familiären Verhältnisse anbelange, so habe er in Österreich niemanden. In Deutschland habe er Verwandte, jedoch stünde er mit diesen nicht in Kontakt. Sein Reiseziel sei eigentlich Deutschland gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt wurde, dass beabsichtigt sei, ihn nach Schweden zu überstellen, gab dieser an, dort bereits "zwei oder drei" negative Bescheide erhalten zu haben. Im Übrigen habe er während seines ersten Aufenthaltes in Schweden - es sei glaublich das Jahr 2011 gewesen - Probleme mit Tschetschenen gehabt. Auch wenn es nicht direkt im Flüchtlingslager geschehen sei, hätten sie ihn zwingen wollen, stehlen zu gehen und ihnen Geld zu zahlen. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich aber weder Anzeige bei der Polizei in Schweden erstattet noch um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen angesucht. Vermutlich im April 2013 habe er letztmals Schweden verlassen, da sein Verfahren zu Ende gewesen sei und er Probleme mit den Nieren gehabt habe. Man habe ihm damals im Zuge einer Untersuchung im Krankenhaus mitgeteilt, dass er operiert werden müsse; der Beschwerdeführer sei davor jedoch in seine Heimat zurückgekehrt. Dazu befragt, woher der Beschwerdeführer das Geld für die Reise von Schweden in den Herkunftsstaat gehabt habe und weshalb er nach Weißrussland zurückgekehrt sei, wo er doch dieses Land zuvor aus Angst vor Verfolgung und Bedrohung verlassen habe, replizierte der Genannte, in Schweden Sozialhilfe bekommen und ein wenig gearbeitet zu haben. Da nahen Angehörige von ihm im Sterben gelegen seien, habe er in seine Heimat zurückkehren müssen. Er habe Schweden mit gefälschten litauischen Papieren über Litauen verlassen. Er habe diesbezüglich bereits Nachweise vorgelegt. Nachgefragt, weshalb er bis zu neun Monate alte Bankbelege bezüglich Barabhebungen aufgehoben habe, erklärte der Beschwerdeführer, diese Belege "rein zufällig" aufgehoben zu haben. Er habe gar nicht mehr gewusst, dass er diese noch habe. Als er aber seine Handtasche "durchwühlt" habe, habe er diese gefunden. Aufgrund seines Europaaufenthaltes sei er es gewohnt, Rechnungen aufzuheben, damit er beweisen könne, dass er die Sachen nicht gestohlen habe. Seine Bankomatkarte habe er jedoch nicht; er wisse auch nicht, wo sich diese befinden könnte. Seinen Führerschein habe er zu Hause; seinen Reisepass in der Ukraine. Das Zugticket, mit welchem er letztlich in Österreich angekommen sei, habe er weggeschmissen. Diesbezüglich habe er nicht daran gedacht, es aufzuheben. Anfang Jänner 2015 sei er mit dem PKW von Weißrussland in die Ukraine gefahren; die weiters bis nach Österreich zurückgelegte Strecke sei ihm nicht bekannt; er sei sehr müde gewesen; außerdem sei es draußen dunkel gewesen.
Mit Bescheid vom 02.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 20 Abs. 5 der Dublin-III-VO Schweden zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Schweden zulässig.
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die Behörde fest, dass im gegenständlichen Fall Schweden für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei und sich die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 12.03.2015 gem. Art. 20 Abs. 5 der Dublin-III-VO für zuständig erklärt haben. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und habe weder Verwandte noch Bekannte in Österreich.
Ferner traf die Behörde die folgenden Länderfeststellungen zu Schweden:
Allgemeines zum Asylverfahren
Jedes Asylansuchen in Schweden wird individuell untersucht was u.a. auch die geschlechtliche Orientierung der jeweiligen Person miteinschließt. Die Gewährung eines Aufenthaltstitels (residence permit) wird einem Konventionsflüchtling, Personen mit subsidiärem Schutz und Personen, die Schutz nach den Bestimmungen des Aliens Act erhalten bzw. Personen, die sich in einer besonderen persönlichen Notlage befinden, zuerkannt (Migrationsverket 11.11.2014).
Verantwortlich für die Bearbeitung von Asylanträgen ist das Swedish Migration Board. Anträge sind grundsätzlich an der Grenze oder bei den Antragsstellen der Migrationsbehörde in Stockholm, Malmö, Gävle, Märsta, Norrköping oder Göteborg zu stellen. Zunächst prüft die Behörde, ob Schweden selbst für das Asylverfahren zuständig ist. Im Falle der Zuständigkeit Schwedens muss der Asylwerber alle Asyl/Fluchtgründe vor der Behörde anführen. Dabei kann er von einem Dolmetscher und einem kostenlosen Rechtsberater unterstützt werden. Die Behörde versucht innerhalb von drei Monaten eine Asylentscheidung zu finden. Stellt diese im Individualverfahren fest, dass keine Asyl/Schutzgründe vorliegen, wird weitergehend überprüft, ob noch andere Gründe (z.B. bestehende Familienbande, besondere Umstände etc.) für eine Aufenthaltserlaubnis gegeben sind (Migrationsverket 27.11.2014).
Schnellverfahren
In bestimmten Fällen (z.B. offensichtlich unbegründete Anträge) kann die Asylbehörde ein Schnellverfahren führen. Kommt die Behörde aber nicht binnen dreier Monate zu einer Entscheidung, wird der Antrag im ordentlichen Verfahren weiter bearbeitet (AIDA 31.10.2015b).
Beschwerdemöglichkeit
Gegen eine negative Entscheidung des Migration Board ist innerhalb von drei Wochen Beschwerde vor den Migrationsgerichten (Migration Courts) möglich. Im ordentlichen Verfahren hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung. Weiters ist es in besonderen Fällen möglich, dass Beschwerde vor dem Migrationsberufungsgericht (Migration Court of Appeal) gewährt wird. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier drei Wochen. Diese Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen eines Migrationsgerichtes steht aber auch der Asylbehörde offen. Ein weiteres Rechtsmittel steht nicht mehr zur Verfügung. 2012 gab es 10.067 Beschwerden beider Seiten vor dem Migrationsberufungsgericht, von denen 42 zugelassen wurden. Für das gesamte Asylverfahren inklusive der Beschwerdeverfahren gibt es kostenfreie Rechtshilfe für Antragsteller. Nur bei offensichtlich unbegründeten und in Dublin-Fällen gibt es dies in der Regel nicht (AIDA 31.10.2014a).
Für Beschwerden im Schnellverfahren gelten dieselben Fristen wie im ordentlichen Verfahren, jedoch ohne aufschiebende Wirkung. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der Antrag nicht unbegründet ist, verfügt es einen Abschiebestopp und es wird ein Rechtsberater zugewiesen. Solche Fälle werden wieder an die erste Instanz zurückverwiesen (AIDA 31.10.2015b).
Folgeantrag
Bei einer negativen Asylentscheidung, und wenn die Entscheidung rechtskräftig abgeschlossen ist und nicht mehr beeinsprucht werden kann, besteht die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen. Es gibt keine Begrenzung bei der Anzahl der Folgeanträge, so lange neue Gründe vorgebracht werden. Grundsätzlich gibt es dabei keine kostenlose Rechtsberatung, außer der Folgeantrag wird zur neuerlichen Entscheidung durch das Migration Board oder ein Berufungsgericht zugelassen (AIDA 31.10.2014c).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Die schwedische Immigrationsbehörde macht grundsätzlich keinen Unterschied im Verfahren von Asylwerbern und Dublin-Rückkehrern. Weiters stehen Dublin-Rückkehrer die gleichen Einspruchsrechte bei einem Gericht zu. Jedoch kommt einer Entscheidung über den Transfer eines Asylwerbers unter Dublin keine aufschiebende Wirkung zu und kann dieser sofort durchgeführt werden (Migrationsverket 22.11.2011).
Schweden erhielt im Jahr 2012 insgesamt 3.600 Dublin-In-Fälle, von denen 59% von Schweden akzeptiert wurden. Die Dublin-Verordnung wird seitens Schwedens sehr strikt ausgelegt und deren hierarchischer Aufbau respektiert. Das schwedische Fremdengesetz bezieht sich zwar auf die Dublin-Verordnung, allerdings nicht im Detail, als die Dublin-Verordnung selbst schwedisches Recht darstellt (AIDA 31.10.2014h).
Quellen:
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Entsprechend der Bestimmungen im Fremdenrecht, muss Kindern im Asylverfahren spezielle Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Prüfung der Asylgründe soll dabei separat erfolgen, da Kinder andere Asylgründe als ihre Eltern haben können. Die Befragung muss dem Alter, dem Gesundheitszustand und besonderen Umständen des Kindes entsprechend angepasst sein. Kinder haben dabei das Recht von ihren Eltern, einem Rechtsberater oder einem Vormund begleitet zu werden. Kinder haben das Recht auf eine schulische Ausbildung, sowie kostenlose medizinische Versorgung und Zahnbehandlung wie schwedische Kinder (Migrationsverket 2.9.2014).
Während des Asylverfahrens erhalten UMA einen Vormund (Migrationsverket 11.2.2014a) und haben Anspruch auf Unterbringung. Wenn sie kein Geld besitzen, erhalten sie ein Taggeld. Sie werden im Verfahren unterstützt und ihre Eltern werden gesucht (Migrationsverket 8.1.2015a).
Wird der Antrag des UMA positiv entschieden, hilft der Vormund bei den administrativen Vorgängen und nach einem Monat geht die Zuständigkeit für die weitere Betreuung des UM auf die jeweilige Wohnsitzgemeinde über (Migrationsverket 11.2.2014b). Bei negativer Asylentscheidung hat der UMA die Möglichkeit, mit Unterstützung des Vormundes, Beschwerde einzulegen (Migrationsverket 8.1.2015b).
Auf den Umgang mit den speziellen Bedürfnissen vulnerabler Asylwerber wird im Gesetz und beim Training der Verfahrensführer besonders eingegangen. Zumindest 50% der Antragsteller nehmen die Möglichkeit der Gesundenuntersuchung wahr, was wichtig für die Identifizierung von Folteropfern etc. ist. Wegen der Schweigepflicht wird dies dem Verfahrensführer aber nicht automatisch bekannt gegeben. Der Rechtsbeistand des AW, kann dies aber ins Verfahren einbringen (AIDA 31.10.2014d).
Quellen:
Non-Refoulement
Entsprechend den Bestimmungen des schwedischen Fremdenrechts, darf die Verweigerung einer Einreise oder die Ausweisung eines Fremden niemals in ein Land durchgeführt werden, bei dem es Gründe gibt anzunehmen, dass dem Fremden Todesstrafe, Folter oder andere unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Bestrafung droht. Weiters darf der Fremde nicht in ein solches Land abgeschoben werden, das diesen wiederum in ein Land abschiebt, in dem ihm diese Gefahren drohen. Dies gilt auch im Falle einer ihm drohenden Verfolgungsgefahr bzw. einer Abschiebung von einem anderen Land in ein Land, in dem ihm diese Verfolgung ebenfalls droht (AIDA 31.10.2014c).
Quellen:
Versorgung
Unterbringung
Die schwedische Migrationsbehörde bietet vorübergehende Unterbringungsmöglichkeiten während des Asylverfahrens an. Wird ein Antrag abgelehnt, steht diese bis zur Ausreise weiter zur Verfügung. Unterbringung für Personen ohne Geldmittel ist kostenlos. Wer Geld hat, muss diese hingegen selbst bezahlen. Es ist erlaubt sich außerhalb eines Unterbringungszentrums privat unterzubringen (Migrationsverket 29.8.2014 vgl. AIDA 31.10.2014e).
Familien werden immer getrennt von anderen AW und in eigenen Zimmern untergebracht (Migrationsverket 5.12.2014a).
Das Migration Board stellt spezielle Unterkünfte für Personen mit spezifischen Bedürfnissen zur Verfügung, u.a. auch für unbegleitete Kinder. Grundsätzlich sind für das Wohlergehen von Kindern entsprechend der gesetzlichen Regelungen die Gemeinden zuständig (AIDA 31.10.2014g).
Quellen:
Grundversorgung
Grundsätzlich ist jeder Asylwerber angehalten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Daher besteht das Recht für jeden Asylwerber während des Asylverfahrens zu arbeiten, wobei dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen (Migrationsverket 10.6.2014).
Verfügt der AW über keine finanzielle Mittel oder findet er keine Arbeit, besteht die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung durch die Migrationsbehörde. Diese ist je nach Unterbringung und Familienstand unterschiedlich hoch. Diese Unterstützung ist so bemessen, dass damit Artikel des täglichen Bedarfs, Medikamente und Krankenkosten bestritten werden können. Im Falle des Erhalts eines Arbeitsplatzes kann unter bestimmten Voraussetzungen um Mietbeihilfe angesucht werden. Wenn eine Anschaffung dringend notwendig ist, für die das Taggeld nicht ausreicht, kann eine spezielle Beihilfe gewährt werden (Migrationsverket 20.8.2014).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notfallhilfe, unaufschiebbare medizinische Versorgung und zahnmedizinische Versorgung, sowie Versorgung bei Schwangerschaft etc. Alle AW erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Für medizinische Leistungen ist je nach Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen. Es gibt auch eine Rezeptgebühr. Unter gewissen Bedingungen kann ein Teil dieser Gebühren von der Migrationsbehörde rückerstattet werden (Migrationsverket 5.12.2014b vgl. 31.10.2014f).
Quellen:
Schutzberechtigte
Antragsteller, denen eine Aufenthaltsberechtigung zuerkannt wurde, können von den Behörden Hilfe bei der Suche nach einer eigenen Wohnung erhalten. Bis es so weit ist, können sie in der Unterbringung bleiben (Migrationsverket 29.8.2014).
Quellen:
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Schweden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesem eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es sei nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer von Schweden in seine Heimat zurückgekehrt sei. Die vorgelegten Bankunterlagen seien aufgrund fehlender Karten- bzw. Kontoinhaberinformationen nicht verwertbar; zudem sei der Beschwerdeführer nicht einmal im Besitz der entsprechenden Bankomatkarte. Nachdem er eigenen Angaben zufolge Vieles als Bestätigung dafür aufhebe, nichts gestohlen zu haben, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er auch nicht amtliche Lichtbildausweise (wie beispielsweise seinen Reisepass oder Führerschein) mitgenommen habe. Dass er für das gegenständliche Verfahren wesentliche Nachweise wie beispielsweise Zugfahrkarten weggeschmissen habe, sei widersprüchlich zu seinem früheren Vorbringen, wonach er "sämtliche Zettel" aufheben würde. Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers anbelange, so sei erkennbar, dass er an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide und in Schweden die notwendige medizinische Versorgung erhalte. Sowohl die Nierensteine als auch die Zysten seien in Schweden diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer habe in Schweden jedenfalls vollen Zugang zur medizinischen Versorgung. Im Übrigen stünden einer Überstellung nach Schweden weder familiäre noch private Gründe entgegen.
Gegen den Bescheid richtet sich die am 05.06.2015 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend macht, aus eigenem Antrieb Schweden wieder verlassen zu haben, und in der Folge mehr als ein Jahr außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten verbracht zu haben. Er habe diesbezüglich bereits diverse Unterlagen vorgelegt, welche diesen Umstand auch beweisen würden. Demnach sei eine Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asylverfahrens nicht mehr gegeben. Das Bundesamt wäre gehalten gewesen, sich bei den schwedischen Behörden zu erkundigen, ob der Beschwerdeführer im angegebenen Zeitraum in Schweden in irgend einer Art und Weise in Erscheinung getreten sei oder nicht. Ergänzend wurden im Rechtsmittelschriftsatz die Kopien einer Bankkarte, einer Rechnung sowie einer Boarding Karte (AS 249 bis 253), alle lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, als weitere Belege für dessen Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angefügt. Zudem wurde auf seinen bevorstehenden Untersuchungstermin am 01.07.2015 im Zusammenhang mit den vorgebrachten Nierenproblemen hingewiesen.
In Ergänzung der Beschwerde wurde dem erkennenden Gericht mit Eingabe vom 15.06.2015 ein vom Beschwerdeführer verfasstes Schreiben nachgereicht, in dem er seine persönliche Situation schildert, bemängelt von 07.04.2015 bis 10.06.2015 keine medizinische Behandlung erhalten zu haben und erklärt, wegen der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eine spezielle Diät zu benötigen; da ihm diese aber derzeit nicht gewährt werde, sei er mittlerweile in Hungerstreik getreten.
Am 15.07.2015 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Schweden überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Weißrussland, stellte im Februar 2006 in Finnland, im Mai 2006 in den Niederlanden, im November 2010 in Schweden, im Jänner 2012 und im Februar 2013 in Dänemark sowie im März 2013 in Schweden, Asylanträge. In weiterer Folge begab sich der Beschwerdeführer über unbekannte Länder in das österreichische Bundesgebiet, wo dieser am 07.03.2015 um internationalen Schutz ansuchte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte am 10.03.2015 mit allen genannten Ländern, in welchen der Beschwerdeführer Asylanträge stellte, Konsultationen und stimmte Schweden mit Schreiben vom 12.03.2015, beim Bundesamt eingelangt am selben Tag, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 20 Abs. 5 der Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
Aus der Aktenlage ergibt sich nicht, dass die Zuständigkeit Schwedens gem. Art. 19 Abs. 2 der Dublin-III-VO durch eine etwaige mindestens 3-monatige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitig wieder erloschen wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in Schweden im Jahre 2013 das Gebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (siehe unten).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Schweden Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Beim Beschwerdeführer liegen gegenwärtig keine lebensbedrohlichen Erkrankungen vor.
Ebenso wenig bestehen ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.
Am 15.07.2015 wurde der Beschwerdeführer am Luftweg nach Schweden überstellt.
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und zu seinen Antragstellungen in den oben festgestellten Ländern, zuletzt am 18.03.2013 in Schweden, ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit den aufliegenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1".
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Schwedens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der schwedischen Dublin-Behörde.
Die vom Beschwerdeführer zum Beweis eines mehr als dreimonatigen ununterbrochenen Aufenthalts des Beschwerdeführers außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten vorgelegten "Dokumente" vermögen dieses Vorbringen im Ergebnis nicht zu stützen. Diese sind einerseits keiner Person zuordenbar (Bankbehebungen), andererseits vermögen diese keinen mehr als dreimonatigen ununterbrochenen Aufenthalt in Weißrussland (Lohnzettel für die Monate September 2013, April 2014, August und September 2014) nachzuweisen. Das vorgelegte Schiffsticket vom 31.05.2013 weist lediglich eine Fahrt mit der Fähre von XXX nach XXX nach. Auch erscheint die Aussage des Beschwerdeführers zu den Gründen des Verlassens der Mitgliedstaaten nicht nachvollziehbar: So hat dieser angegeben, Schweden verlassen haben zu müssen, da "meine nahen Angehörigen im Sterben lagen" (AS 187). Welche(r) Angehörige(n) im Sterben gelegen sein soll(en), konnte oder wollte der Beschwerdeführer nicht konkreter angeben. Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung (AS 23) dass seine Eltern bereits vor längerer Zeit verstorben seien. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt bestätigte der Beschwerdeführer über Befragen, dass er ledig sei, keine Kinder und keine Geschwister habe (AS 185). Außerdem ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass Schweden - trotz Bekanntgabe der entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen Verlassens des Gebietes der Mitgliedstaaten seitens der österreichischen Dublin-Behörde im Konsultationsverfahren - der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat, was nicht nachvollziehbar wäre, wenn die schwedischen Behörden Kenntnis von einem tatsächlich mehr als dreimonatigen Verlassen des Gebietes der Mitgliedsstaaten gehabt hätten.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Schweden auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Befunde wurden nicht vorgelegt.
Die Feststellung des Nichtvorliegens ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basiert auf dessen eigenen Angaben.
Integrationsbegründende Umstände, wie beispielsweise eine berufliche Tätigkeit oder das Bestehen eines Freundes- oder Bekanntenkreises, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Umstand der am 15.07.2015 erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden ergibt sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 70/2015 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:
"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16 Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 19
Übertragung der Zuständigkeit
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.
Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Art. 20 Abs. 5 lautet:
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Art 29 Modalitäten und Fristen
(1) ..............
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
Art 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:
"(2) Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Schwedens ergibt. Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.
Im gegenständlichen Fall liegt die Zuständigkeit Schwedens in Art. 20 Abs. 5 der Dublin-III-VO begründet, nachdem der Beschwerdeführer den dort gestellten Antrag offensichtlich zurückgezogen hat und Schweden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach der genannten Bestimmung ausdrücklich zugestimmt und sich bereit erklärt hat, dessen Asylverfahren durchzuführen. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit Schwedens sind nicht ersichtlich. Vor allem konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, sich nach seiner Asylantragstellung in Schweden für mindestens drei Monate außerhalb der EU aufgehalten und sich anschließend nach Österreich begeben zu haben.
Die bloße Behauptung, das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin-VO für mehr als drei Monate verlassen zu haben und somit die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaates, in dem ein Erstasylantrag gestellt wurde, erloschen sei, allein genügt nicht, um tatsächlich eine Verschiebung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nach sich zu ziehen. Der Beschwerdeführer hat versucht, seinen behaupteten Aufenthalt in der Heimat unter Vorlage von Bankbelegen einer Bank aus Weißrussland (es handelt sich dabei um drei Barabhebungen in den Monaten August, September und November 2014 sowie um eine Kontostandabfrage vom Oktober 2014) unter Beweis zu stellen. Nachdem dieser jedoch in der Einvernahme vom 28.05.2015 angab, die dazu gehörige Bankomatkarte nicht mehr zu haben und auch nicht zu wissen, wo sich diese befinde (vgl. AS 189), ist nicht auszuschließen, dass eine andere Person in der Heimat mit dieser Karte Abhebungen getätigt hat und dem Beschwerdeführer die Bankomatkarte zwischenzeitlich wieder hat zukommen lassen. Die vom Beschwerdeführer ebenso in Vorlage gebrachten Lohnzettel, die belegen sollen, dass dieser als PKW-Fahrer in den Monaten September 2013, April 2014, August 2014 und September 2014 in einem weißrussischen Betrieb angestellt gewesen sei, können keinen Nachweis eines durchgängigen dreimonatigen Aufenthaltes in Weißrussland darstellen. Das gilt auch für die in der Beschwerde vorgelegte Boarding Card vom 30.05.2013 (für eine Schifffahrt von Schweden nach Litauen). Auch erscheint die Aussage des Beschwerdeführers zu den Gründen des Verlassens der Mitgliedstaaten nicht nachvollziehbar: So hat dieser angegeben, Schweden verlassen haben zu müssen, da "meine nahen Angehörigen im Sterben lagen" (AS 187). Welche(r) Angehörige(n) im Sterben gelegen sein soll(en), konnte oder wollte der Beschwerdeführer nicht konkreter angeben. Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung (AS 23) dass seine Eltern bereits vor längerer Zeit verstorben seien. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt bestätigte der Beschwerdeführer über Befragen, dass er ledig sei, keine Kinder und keine Geschwister habe (AS 185). Außerdem ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass Schweden - trotz Bekanntgabe der entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen Verlassens des Gebietes der Mitgliedstaaten seitens der österreichischen Dublin-Behörde im Konsultationsverfahren - der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat, was nicht nachvollziehbar wäre, wenn die schwedischen Behörden Kenntnis von einem tatsächlich mehr als dreimonatigen Verlassen des
Gebietes der Mitgliedsstaaten gehabt hätten: " ... In 2010 he
travelled to Sweden and applied there for asylum. After a while he withdrew his application and travelled back to his country of origin. In 2012 he travelled to Denmark and was transferred from Denmark to Sweden. He applied then for asylum in Sweden again in 2013 and travelled back to his country of origin after about 6 months according to his statement. It isn¿t proven that he travelled back home after his last application for asylum in Sweden, therefore we assume Sweden as the responsible Member State according to Art. 18/1/b Dublin III Regulation at the moment.".
Es ist somit offensichtlich, dass den schwedischen Behörden der vom Beschwerdeführer behauptete Aufenthalt in der Heimat mitgeteilt wurde. Nichtsdestotrotz hat Schweden - mangels Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates - letztlich auf Grundlage des Art. 20 Abs. 5 der Dublin-III-VO akzeptiert, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und dessen Asylverfahren zu führen.
Aus den dargelegten Erwägungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen mehr als dreimonatigen Ausreise aus dem Gebiet der EU nicht glaubhaft sind.
Fristgerecht wurde der Beschwerdeführer innerhalb der vorgesehenen 6-monatigen Frist ab der Zustimmung Schwedens vom 12.03.2015 am 15.07.2015 nach Schweden überstellt.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Schweden gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum schwedischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Schweden überstellt werden, aufgrund der schwedischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Im gegenständlichen Fall ist kein konkretes Vorbringen ergangen, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der Asylverfahren in der Schweiz eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Schweden in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Weißrussland unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während seiner Einvernahmen weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Schweden jemals geltend machte. Seinem Einwand, wonach er in Schweden "zwei bis drei" negative Entscheidungen erhalten habe, muss Folgendes entgegen gehalten werden: Schweden hat sich im gegenständlichen Fall ausdrücklich zur Übernahme des Genannten aufgrund der Dublin-III-Verordnung bereit erklärt und ist somit unionsrechtlich zur Prüfung seines Asylantrages verpflichtet. Dass aber letztlich auch eine negative Entscheidung über einen Asylantrag eines anderen Mitgliedstaates nicht durch die Einräumung eines neuen inhaltlichen Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat relativiert werden kann, ist (solange keine unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen vertreten werden, was in concreto nicht der Fall ist) eines der Grundprinzipien der Dublin-VO. Die Dublin-VO wurde insbesondere auch deswegen eingeführt, um ein festes Zuständigkeitssystem der einzelnen Mitgliedsstaaten zur Prüfung eines Asylantrages zu verankern und derart einen so genannten Asyltourismus (Asylum Shopping) zu verhindern.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr die Möglichkeit hat, im Falle des Vorbringens neuer Umstände, einen Folgeantrag in Schweden zu stellen, wobei es keine Begrenzung bei der Anzahl der gestellten Folgenanträge gibt (solange neue Gründe vorgebracht werden, wobei diese Rechtslage mit jener in Österreich vergleichbar ist).
Im Falle einer unionsrechtswidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehalten, gegen Schweden ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Hinweise hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organe der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten offenkundig davon ausgehen, dass Schweden einen grundsätzlich für Asylwerber sicheren Staat darstellt. Für das erkennende Gericht besteht kein Anlass eine den oben angeführten Überlegungen widersprechende Ansicht zu vertreten.
Dem Einwand, dass der Beschwerdeführer dahingehend Probleme mit Tschetschenen in Schweden gehabt habe, da sie ihn hätten zwingen wollen zu stehlen und ihnen Geld zu bezahlen, kann nicht gefolgt werden: Zum einen erscheint sein diesbezügliches Vorbringen zu unkonkret, um von einem "real risk" iSd EMRK sprechen zu können. Zum anderen wäre der Beschwerdeführer gehalten, sich im Fall einer konkreten Bedrohung durch Privatpersonen in Schweden an die dortigen Behörden zu wenden, die im EU-Mitgliedstaat Schweden in gleicher Weise fähig und willens wären, Schutz zu bieten wie etwa vergleichsweise Österreich.
Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe man in Schweden seine nunmehr bestehenden gesundheitlichen Beschwerden diagnostiziert (vgl. AS 183); konkret leide er unter Nierensteinen und habe drei Zysten an seiner linken Niere. Bereits aus der in Schweden gestellten Diagnose ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer dort Zugang zur medizinischen Versorgung hatte und die ihm an sich zuteil gewordene ärztliche Behandlung offensichtlich aus eigenen Überlegungen nicht in Anspruch genommen hat. Demnach bestehen auch keine Zweifel an der grundsätzlich in Schweden für Asylwerber gegebenen medizinischen Betreuung. Unter Berücksichtigung der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Schweden von seinem Recht auf medizinische Versorgung Gebrauch machen wird können.
Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hätte er aber die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Schweden und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Seine Nierensteine und Zysten wurden bis dato durch keinerlei ärztliche Schreiben belegt. Der Beschwerdeführer hat in Schweden keine ärztliche Behandlung (Operation) in Anspruch genommen. In Österreich wurde der Beschwerdeführer offenbar in einem Krankenhaus untersucht; eine Operation hat aber nach der Aktenlage nicht stattgefunden. Bis dato wurden keine Befunde oder Arztschreiben in Vorlage gebracht. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht lebensgefährlich erkrankt ist und die Transportfähigkeit gegeben ist. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeergänzung vom 15.06.2015, er wäre vom 07.04.2015 bis 10.06.2015 (demnach während seines Aufenthaltes in Österreich) nicht ärztlich versorgt, kann nicht gefolgt werden, zumal Asylwerber während ihres laufenden Verfahrens in Österreich sehr wohl Anspruch auf eine allgemeine und medizinische Versorgung haben und keine begründeten Zweifel bestehen, dass ihnen bei tatsächlich vorliegenden, schwerwiegenden gesundheitlichen Beschwerden eine ordnungsgemäße ärztliche Hilfe zuteilwerden würde.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
Abgesehen davon ist auf die in Schweden grundsätzlich vorhandene Gesundheitsversorgung hinzuweisen.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Familiäre Bezüge des Beschwerdeführers in Österreich sind nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11). Der Beschwerdeführer hat in Hinblick auf allfällige integrative Bindungen im Bundesgebiet keine Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration vorgebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits überstellt war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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