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W164 2009832-1•BVwG W164 2009832-1
W164 2009832-1Tribunale amministrativo federale29 set 2015
Ermittlungspflicht, Geschäftsführer, Haftung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W164 2009832-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 26.11.2013, Zl. 11-2013-BE-VER10-000ZN, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 26.11.2013, GZ 11-2013-BE-VER10-000ZN hat die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) festgestellt, dass Herr XXXX, geb. XXXX, als Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH in Liquidation, XXXX Wien, gem. § 67 Abs 10 ASVG i.V.m. §83 ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2012 bis Oktober 2013 von € 11.570,15 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 15.11.2013 8,38% p.a. aus €
11. 570,07 binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstigen Zwangsfolgen an die Wiener Gebietskrankenkasse zu bezahlen habe. Diesem Bescheid legte die WGKK einen Rückstandsausweis vom 26.11.2013 bei.
Zur Begründung führte die WGKK aus, die XXXX GmbH in Liquidation schulde aus den Beiträgen November 2012 bis Oktober 2013 € 11.570,15 zuzüglivh Verzugszinsen. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Nach den gesetzlichen Bestimmungen würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können. Gemäß § 67 Abs 10 und 58 Abs 5 ASVG hätten die VertreterInnen juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gegen diesen Bescheid erhob Herr XXXX fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die Gehälter seien in der Firma nur "bis einschließlich Juni" (gemeint war offenbar Juni 2013) an die Mitarbeiter der Firma ausbezahlt worden. Der BF ersuchte, die verbleibende Haftungsforderung entsprechend einzuschränken.
Mit Schreiben vom 27.1.2014 GZ. BE 18127245/Mag.Ze ersuchte die Wiener Gebietskrankenkasse den BF um Übermittlung von Unterlagen zum Nachweis der Gleichbehandlung, in Form einer Aufstellung sämtlicher Verbindlichkeiten und sämtlicher Zahlungen der XXXX GmbH (mit Ausnahme jener der WGKK) im Fälligkeitszeitraum 12/2012 bis 09/2013. In dieser Aufstellung seien sowohl bei den Verbindlichkeiten als auch bei den Zahlungen Zug-um Zug-Geschäfte zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 3.7.2014 an die WGKK teilte der BF mit, dass er Anfang September 2013 als Geschäftsführer der Firma zurückgetreten sei und danach keine weiteren Dienstnehmer beschäftigt habe. Für den BF und einen weiteren Dienstnehmer, Hr. XXXX, habe der Steuerberater nur mehr die Kündigungsansprüche laut Kündigungsfrist sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld abgerechnet, aber nicht mehr ausbezahlt. Die Forderungen beider seien ab Juni 2013 beim IEF angemeldet. Der BF habe keinen Zugriff mehr auf die Firmenunterlagen. Diese würden beim Gesellschafter liegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der XXXX GmbH. Einzige Gesellschafterin dieses Unternehmens war die XXXX GmbH, Stuttgard,
HRB XXXX.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 4.7.2013 5 Se 134/13k wurde über die XXXX GmbH mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet und die Gesellschaft wurde aufgelöst. Der BF wurde Liquidator der XXXX GmbH in Liquidation.
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 1.10.2013, 5 Se 217/13s wurde mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren über die XXXX GmbH eröffnet und es wurde die Firma infolge Vermögenslosigkeit gem. § 40 FGB gelöscht.
Die WGKK erließ daraufhin einen Haftungsbescheid gegen den Beschwerdeführer über die Forderung von € 11.570,15 zuzüglich Verzugszinsen bei sonstigen Zwangsfolgen.
Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Verfahrensakt und durch Einsichtnahme in das Firmenbuch, FN. XXXX.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Fehlende Feststellung des Sachverhaltes
Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Gemäß § 68 Abs 5 ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
§ 67 Abs 10 ASVG sanktioniert die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten. Die Verletzung dieser Pflichten muss dafür kausal sein, dass Beiträge nicht entrichtet und später uneinbringlich wurden. Die Verletzung der genannten Pflichten muss schuldhaft erfolgt sein. Bei der Frage der schuldhaften Nichtentrichtung von Beiträgen kommt es auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters an. Konnte der Vertreter bei Fälligkeit der Beiträge diese nicht oder nicht zur Gänze entrichten, weil keine oder nicht ausreichende liquide Mittel vorhanden waren, so trifft ihn nur dann ein zurechenbares Verschulden, wenn er den Versicherungsträger gegenüber anderen Gläubigern schlechter gestellt hat (Gleichbehandlungspflicht)(vgl. Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 107-115 zu § 67 Abs 10 ASVG).
Im Hinblick auf die Gleichbehandlung des Versicherungsträgers mit den anderen Gläubigern der Beitragsschuldnerin beginnt der zu beurteilende Zeitraum mit der Fälligkeit der ältesten zum Ende des Beurteilungszeitraumes noch offenen Beitragsverbindlichkeit. Er endet spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bereits früher mit der Beendigung der Vertreterstellung oder mit einer früheren allgemeinen Zahlungseinstellung (vgl. Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 140/1 zu § 67 Abs 10 ASVG).
Wurden Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet und wurden sie in der Folge uneinbringlich so hat der in Anspruch genommene Vertreter von sich aus darzulegen, aus welchen Gründen ihn an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden trifft.
Gelingt dieser Nachweis nicht oder wird er nicht angetreten so darf die Behörde von einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen und ihn für die gesamten uneinbringlich gewordenen Beiträge in Haftung nehmen.
Zuvor hat die Behörde dem herangezogenen Vertreter jedoch im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum unter Beweis zu stellen:
-Welche Verbindlichkeiten des Dienstgebers aushafteten
-Welche Mittel ihm zur Verfügung standen
-Welche Zahlungen jeweils geleistet wurden.
Soweit der in Anspruch genommene Vertreter nicht sachkundig vertreten ist, trifft die Behörde eine entsprechende Manuduktionspflicht: Sie hat den zur Haftung herangezogenen Vertreter aufzufordern, für den relevanten Haftungszeitraum gegenüberzustellen,
-Welche Verbindlichkeiten der GmbH jeweils aushafteten
-Welche Mittel zur Verfügung standen und
-Welche Zahlungen jeweils geleistet wurden.
Bei Ausschöpfung aller vorhandenen Mittel muss es genügen, wenn der Vertreter nach Maßgabe der Verhältnisse der Mittel zur Gesamtheit der Forderung nachweist, dass die Leistung an den Versicherungsträger im entsprechenden Ausmaß erfolgt ist (vgl. Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 142-144 zu § 67 Abs 10 ASVG mit Verweis auf VwGH 93/08/0221 vom 21.5.1996; 99/08/0075 vom 29.6.99).
Der Beschwerdeführer gehört zum Kreis der gemäß § 67 Abs 10 ASVG haftenden Vertreter. Die verfahrensgegenständliche Beitragsforderung ist uneinbringlich. Darüber, ob der BF schuldhaft seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten verletzt hat, hat die belangte Behörde bisher keine Erhebungen getätigt.
Vielmehr hat die belangte Behörde zunächst ohne weiteres den erstinstanzlichen Bescheid erlassen, den sie im Wesentlichen mit den sich aus § 58 Abs 5 ASVG ergebenden allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers begründete und hat dem BF erst, nachdem dieser Einspruch erhoben hatte, die Möglichkeit eingeräumt, bezogen auf den Fälligkeitszeitraum sämtliche Verbindlichkeiten und Zahlungen der Beitragsschuldnerin gegenüber zu stellen.
Zwar wäre es, wie die obigen Ausführungen zeigen, Aufgabe des Beschwerdeführers, nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge trifft. Damit dieser Beweis aber überhaupt angetreten werden kann muss aber die Behörde die dem BF zur Last gelegte Pflichtverletzung in einer Weise spezifizieren, die das Antreten eines Gegenbeweises überhaupt ermöglicht. In diesem Zusammenhang hätte die belangte Behörde gegenüber dem nicht sachkundig vertretenen Beschwerdeführer auch die ihr obliegende Manuduktionspflicht wahrzunehmen gehabt.
Die belangte Behörde hat dieser Manuduktionspflicht nicht entsprochen. Die belangte Behörde hat dem BF nämlich vor Erlassung ihres Bescheides keinerlei Möglichkeit zur Erstattung von Einwendungen gegeben. Auch ihre bereits im Beschwerdeverfahren ergangene Aufforderung, bezogen auf den Beobachtungszeitraum sämtliche Verbindlichkeiten und Zahlungen der Beitragsschuldnerin gegenüber zu stellen, entspricht nicht den oben dargelegten Anforderungen. Der nicht sachkundig vertretene BF wurde nämlich nicht aufgefordert, darzulegen, welche Mittel im Beobachtungszeitraum zur Verfügung standen. Sein Einwand, an die Dienstnehmer der Beitragsschuldnerin wären nur bis Juni 2013 Gehälter ausbezahlt worden, ebenso wie die Tatsache, dass am 4.7.2013 über die XXXX GmbH mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, indizieren aber, dass bereits im Beobachtungszeitraum keine ausreichenden liquiden Mittel vorhanden gewesen sein könnten.
Zurückverweisung:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Im hier vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den relevanten Sachverhalt nicht einmal ansatzweise ermittelt, sodass der für die hier zu treffende Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht.
Eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht wäre im vorliegenden Fall nicht im Interesse der Raschheit gelegen und wäre - insbesondere angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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