W137 2114349-1•BVwG W137 2114349-1
W137 2114349-1Tribunale amministrativo federale29 set 2015
Kostentragung, Rechtsanschauung des VwGH, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf
W137 2114349-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2015, Zl. 647229204/151318435, sowie Anhaltung nach Festnahme, die Anordnung der Schubhaft und fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 11.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 11.09.2015 für rechtmäßig erklärt.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013 dem Bund (Bundesministerin für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und reiste erstmals im Juli 2013 illegal nach Österreich ein. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt in erster Instanz mit Bescheid vom 16.10.2013 zurückgewiesen; unter einem wurde die Zuständigkeit Ungarns für die Führung des Verfahrens festgestellt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.11.2013 als unbegründet abgewiesen.
Aufgrund einer durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung wurde der Beschwerdeführer am 10.12.2014 auf dem Landweg nach Ungarn überstellt und von den dortigen Behörden übernommen. Ungarn hatte zuvor schriftlich einer Überstellung des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt (und angefügt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn andere Personalien - Name und Geburtsdatum - angegeben habe).
2. Am 10.09.2015 wurde der Beschwerdeführer im Verlauf einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum überstellt. Bei seiner niederschriftlichen Befragung am folgenden Tag erklärte er, von Ungarn nach Serbien abgeschoben worden zu sein. Aufgefordert nähere Angaben dazu zu machen, gab er an: "Ich weiß es nicht. Es war etwa eine Stunde von der Grenze entfernt. Ich bin am 31.08.2015 mit dem Zug von Budapest aus illegal nach Österreich eingereist. In Serbien wurde ich nicht gut behandelt."
Weiter erklärte er, er habe sich mit seiner "Freundin" treffen wollen. Dass sein erstes Asylverfahren in Österreich negativ abgeschlossen worden sei, wisse er nicht. Er sei "einfach abgeschoben" worden. Am "letzten Montag" (07.09.2015) habe er in Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; es seien ihm aber keine Fingerabdrücke abgenommen worden. Der Zweck seiner Einreise sei gewesen, hier ein besseres Leben zu führen und zu arbeiten.
Er habe in Österreich keine Verwandten, in Deutschland schon - zwei Cousins, zu denen er allerdings keinen Kontakt habe und deren Aufenthalt er nicht kenne. Er sei obdachlos, besitze etwa 17€ und sei nach dem Suchtmittelgesetz vorbestraft. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten; er habe lediglich eine "Freundin", deren Adresse er nicht kenne und die er "Jackie" nenne.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2015, wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine nach wie vor gültige Anordnung zur Außerlandesbringung vorliege. Ungeachtet dessen sei er nach einer erfolgten Abschiebung erneut illegal in das Bundesgebiet eingereist. Hier habe er sich nicht kooperativ verhalten, habe die Meldepflicht missachtet und sei untergetaucht um seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Er verfüge zudem in Österreich weder über einen ordentlichen Wohnsitz noch über hinreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu sichern. Zudem sei er in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Daraus ergebe sich eine den Sicherungsbedarf rechtfertigende Fluchtgefahr.
Aufgrund der finanziellen Lage des Beschwerdeführers scheide die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als alternative Sicherungsmaßnahme aus. Angesichts der Umstände des Einzelfalles und des bisher vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens komme auch eine angeordnete Unterkunftnahme nicht in Betracht. Hinweise auf eine nicht bestehende Haftfähigkeit seien nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Schließlich sei auch mit einer Überstellung im Rahmen der 6-Wochen-Frist zu rechnen. Dies insbesondere, weil Ungarn der Rücknahme des Beschwerdeführers bereits in jüngster Vergangenheit zugestimmt hat.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.09.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt; der Beschwerdeführer bestätigte das mit seinen Initialen.
4. Am 13.09.2015 beantragte der Beschwerdeführer durch einen bevollmächtigten Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht die "Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes". Über diesen Antrag wurde bisher noch nicht entschieden.
Bereits am 11.09.2015 - sechs Stunden nach Übernahme des Schubhaftbescheides - hatte der Beschwerdeführer in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ("Asylfolgeantrag") gestellt. Dieses Verfahren ist in Österreich derzeit noch erstinstanzlich anhängig. Im Rahmen seiner Erstbefragung am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer an, sich von Dezember 2014 bis August 2015 in Serbien in einem Flüchtlingslager aufgehalten zu haben. Jeder habe dort gemacht, was er wolle; es habe auch keine staatliche Unterstützung gegeben. In dem Lager in Serbien habe er auch "alle seine persönlichen Sachen und Dokumente" zurückgelassen. Bei seiner diesbezüglichen niederschriftlichen Einvernahme am 14.09.2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei "seit Montag" (das wäre der 07.09.2015) in Österreich und habe einen Asylantrag stellen wollen. Allerdings sei in Traiskirchen "sehr viel los" gewesen und man habe sich nicht um ihn kümmern können. Auf Vorhalt, ihm sei letztes Jahr bescheidmäßig mitgeteilt worden, dass Ungarn für die Führung seines Asylverfahrens zuständig sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Aber die Ungarn haben mich am 15.12.2015 nach Serbien abgeschoben. Ich war die ganze Zeit in Serbien und bin erst letzten Montag nach Österreich zurückgekehrt. Ich bin durch Ungarn nur durchgereist." Gefragt, ob es dafür irgendwelche Beweise gebe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe "alles verloren". Er habe nicht vor, sich dem laufenden Verfahren in Österreich zu entziehen, sondern wolle sein Asylverfahren hier abwarten.
5. Am 15.09.2015 übermittelte das Bundesamt die Rückübernahmeanfrage gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO an die ungarischen Behörden. Darin wurde auch ausdrücklich auf die bereits erfolgte Abschiebung im Dezember 2014 und die damalige Zustimmung Ungarns zur Rückübernahme hingewiesen. Überdies wurde um Auskunft ersucht, wie das Verfahren in Ungarn geendet habe und ob der Beschwerdeführer tatsächlich von Ungarn nach Serbien abgeschoben worden sei.
6. Am 16.09.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem anderen, nur für das fremdenrechtliche Verfahren bevollmächtigten, Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid des Bundesamts vom 11.09.2015, Zl. 647229204/151318435, und Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft "seit 11.09.2015" ein. Dabei findet sich auf dem Deckblatt und der Vollmacht ein anderes Geburtsdatum als jenes, das im laufenden Verfahren bisher stets verzeichnet worden war. Unter der Rubrik "Sachverhalt" wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 31.08.2015 in das Bundesgebiet eingereist war und umgehend nach Traiskirchen gefahren sei. Dort habe er einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen, was allerdings gescheitert sei, weil "das Gerät zur Abnahme der Fingerabdrücke defekt war". Da man ihn deshalb weggeschickt habe, sei er zu seiner Freundin in 1190 Wien gefahren. Am 10.09.2015 sei er "am Weg nach Traiskirchen" festgenommen worden, als er neuerlich versuchen wollte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Inhaltlich wurde zunächst auf die "dramatisch veränderte Lage in Ungarn" und das diesbezügliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113, verwiesen. Dem Beschwerdeführer drohe deswegen eine "abermalige (Ketten)Abschiebung nach Serbien". Aus diesen Gründen sei bereits in ähnlich gelagerten Fällen die Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig festgestellt worden. Aus zwei rezenten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich zudem, dass der Sicherungszweck - die Abschiebung nach Ungarn - aufgrund der dortigen Situation nicht erreichbar ist.
Zudem habe es das Bundesamt verabsäumt, das Vorliegen einer "erheblichen Fluchtgefahr" gemäß der Dublin-III-VO zu prüfen. Die Behörde habe es unterlassen, auszuführen, welche Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG sie als erfüllt erachte und somit keine schlüssige Begründung für die angenommene erhebliche Fluchtgefahr geliefert. Unter weiterer Zitierung von Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (W137 2113370-1 vom 01.09.2015 sowie W137 2113687-1 vom 08.09.2015) wird ausgeführt, dass die Ausnahmesituation einer Schubhaft im Rahmen der Anwendung der Dublin-III-VO nicht hinreichend dargelegt worden sei. Dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und am 31.08.2015 erneut nach Österreich eingereist sei, mache die Bestimmungen der Dublin-III-VO "überhaupt erst anwendbar".
Der Beschwerdeführer habe auch versucht, sich in Traiskirchen registrieren zu lassen, was jedoch aufgrund der defekten Maschine zur Abnahme der Fingerabdrücke nicht möglich gewesen sei. Die zum relevanten Zeitpunkt herrschende "äußerst chaotische Lage" und damit verbundene technische Defekte seien als notorisch anzusehen. Zudem seien die "zahlreichen sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet" nicht näher geprüft worden. So habe er eine "Freundin" in 1190 Wien und verfüge über eine Wohnmöglichkeit bei einer (namentlich genannten) Bekannten in St. Pölten. Dort könnte er sich auch meldeamtlich registrieren.
Die Verhängung der Schubhaft sei zudem unverhältnismäßig, weil die Anwendung des gelinderen Mittels nicht hinreichend individuell geprüft worden sei. Die verhängte Schubhaft sei darüber hinaus insofern rechtswidrig, als § 76 Abs. 3 FPG keine Festlegung objektiver Kriterien für die Schubhaft im Sinne des Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO enthalte. Der darin enthaltene Katalog von Tatbeständen sei nicht "abschließend", sondern (aufgrund des Wortes "insbesondere") lediglich "deklarativ" - weshalb diese Bestimmung nicht der Forderung von "objektiv gesetzlich festgelegten Kriterien" entspreche. Vielmehr stehe der Behörde ein "erheblicher Ermessensspielraum" für den Entzug der persönlichen Freiheit zur Verfügung.
Hinsichtlich der Frage der fortdauernden Anhaltung in Schubhaft wurden in der Beschwerde keine weiteren Ausführungen getroffen.
Ausdrücklich beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere hinsichtlich der Klärung des Sicherungsbedarfs und der Anwendung des gelinderen Mittels, unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Fall sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt worden.
Abschließend wurde im Rahmen von "Kostenanträgen" gemäß § 40 VwGVG die kostenlose Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt. Der dem Beschwerdeführer amtlich beigegebene Rechtsberater sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig. Der Beschwerdeführer sei zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung angewiesen gewesen, auf die er jedoch keinen Rechtsanspruch habe. Für die Qualität dieser gewillkürten Vertretung gebe es zudem keine qualitativen Mindeststandards. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer selbst aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, den Akteninhalt hinreichend zu erfassen oder sich in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten.
Zudem sei ihm das hohe Kostenrisiko einer Überprüfung der Haft im Sinne des Art. 6 GRC nicht zumutbar, wodurch diese in ihrer Effektivität unterlaufen würde. Das Gericht möge daher zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung in Schubhaftverfahren nicht anzuwenden seien. Unabhängig davon werde im Sinne dieser Verordnung Schriftsatzaufwand und gegebenenfalls Verhandlungsaufwand im Falle des Obsiegens beantragt. Dass eine Auferlegung etwaiger Dolmetscherkosten im gegenständlichen Verfahren unzulässig sei, ergebe sich aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 Z2 BFA-VG und einer rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.
Beantragt wurde a) der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, b) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, c) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, d) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, e) dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, f) den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, g) dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und ihn im Falle des Obsiegens der Behörde vom Ersatz des Aufwandersatzes zu befreien, h) dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen. Darüber hinaus wurde beantragt, in diesen Punkten jeweils "in eventu" die ordentliche Revision zuzulassen.
Beigelegt waren der Beschwerde eine Erklärung einer Frau XXXX, wonach der Beschwerdeführer bei ihr in St. Pölten wohnen und seine Meldeadresse haben könne, sowie deren Tochter, Frau XXXX, die erklärte, den Beschwerdeführer unterstützen zu wollen. Letzterer stellte der Beschwerdeführer - dem hier stets das Geburtsdatum XXXX beigesetzt wurde - auch eine "authorization" aus, in seinem Fall Informationen seitens der Behörde zu erlangen. Auf der ebenfalls beigelegten Vollmacht seines Vertreters im gegenständlichen Verfahren ist wie auf dem Deckblatt "XXXX" verzeichnet.
7. Am 17.09.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde ausdrücklich auf die von einem Sachverständigen durchgeführte Altersfeststellung verwiesen, aus der sich das amtlich festgelegte Geburtsdatum XXXX ergebe. Zudem habe der Beschwerdeführer im Dezember 2013 eine geplante Überstellung nach Ungarn insofern vereitelt, als er seine Entlassung mittels Hungerstreik erzwungen habe und danach unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Aus diesem Grund sei die Überstellungsfrist nach Ungarn bis 23.03.2015 verlängert worden. Die spätere Begründung eines Wohnsitzes sei dem Bundesamt allerdings nicht mitgeteilt worden. Bezüglich der behaupteten Abschiebung nach Serbien wie auch des Aufenthalts in Serbien habe der Beschwerdeführer keine überprüfbaren Angaben zu machen oder Belege vorweisen können. Es sei lebensfremd, dass der Beschwerde behaupte kein entsprechendes Dokumentationsmaterial aufbewahrt zu haben, obwohl er sich durchgehend mit dem Unterfangen beschäftigte wieder nach Österreich zurückzukehren.
Beantragt werde daher, a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder unzulässig zurückzuweisen, b) Festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, c) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand) zu verpflichten.
8. Am 21.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer (im Wege seines bevollmächtigten Vertreters) im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs das Ergebnis einer Beweisaufnahme übermittelt. Darin wurde er aufgefordert, konkrete Angaben zur Person "Jackie" zu machen, die Art und Dauer seiner Bekanntschaft mit den in der Beschwerde namentlich genannten Frauen darzulegen und ebenfalls darzulegen, warum eine amtliche Meldung bisher unterblieben sei. Darüber hinaus wurde er aufgefordert, darzulegen, warum sich in den Eingaben seines Vertreters widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsdatum finden. Schließlich möge er erklären, warum er trotz neunjähriger Schulbildung während des Verfahrens nur mit seinen Initialen unterschrieben habe.
Dazu wurde ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzt.
Eine telefonische Rücksprache mit dem Bundesamt (Asylstraße der EAST-Ost) ergab, dass beide Geräte für die Abnahme von Fingerabdrücken vom 31.08.2015 bis 03.09.2015 funktionstüchtig und in Betreib waren. Im Falle von vorübergehenden Störungen würden die Betroffenen einen neuen Termin erhalten.
9. Mit Schreiben vom 22.09.2015 nahm der Vertreter des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer stets den 31.08.2015 als Einreisetag gemeint habe.
Die erwähnte "Jackie" sei "eine Freundin von XXXX", die er nach seiner Wiedereinreise kennengelernt habe. Aus diesem Grund habe er keine näheren Angaben zu ihrer Person machen können.
Der Beschwerdeführer kenne XXXX und ihre Mutter XXXX seit 2013. Mit XXXX habe er eine "enge Freundschaft", sie würden sich "fast täglich auf What's App" schreiben und XXXX bezeichne den Beschwerdeführer als ihren "Bruder". Er sei auch öfter bei XXXXs Großmutter XXXX zum Essen eingeladen gewesen. Er habe die Frauen nicht mit seinen Problemen belasten wollen und sei zudem von Jänner bis Dezember 2014 in der Grundversorgung untergebracht gewesen. Um die Familie nicht zu belasten, habe er auch nach seiner Wiedereinreise nicht versucht, sich bei ihnen anzumelden. Im Anschluss wird in der Stellungnahme ausgeführt: "Abschließend ist festzuhalten, dass es dem BF mangels Reisedokuments bzw. Identitätsnachweises gar nicht möglich gewesen wäre, einen Meldezettel für sich in einer privaten Wohnung ausstellen zu lassen."
Hinsichtlich des Geburtsdatums sei der XXXX "willkürlich" als Geburtstag des Beschwerdeführers bestimmt worden; der Diakonie Flüchtlingsdienst habe allerdings verabsäumt, seine Datenbank entsprechend zu aktualisieren, weshalb das vom Beschwerdeführer bei seiner ersten Antragstellung in Österreich angegebene Geburtsdatum XXXX angeführt worden sei. Die Familie BIERBAUMER habe hingegen das amtlich festgestellte Geburtsdatum benutzt.
Der Beschwerdeführer unterzeichne meist mit seinen Initialen - insbesondere unter Stress. Dieser sei durch den Entzug der persönlichen Freiheit massiv gegeben.
Ausdrücklich wurde zudem der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wiederholt.
10. Das Bundesverwaltungsgerichts hat - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnis vom 23.09.2015, GZ W137 2114349-5E, zu Recht erkannt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zudem wurde dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG nicht Folge geleistet.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht geklärt; er verfügt über kein Personaldokument. Das Geburtsdatum XXXX wurde auf Basis eines Gutachtens entsprechend der österreichischen Gesetzeslage amtlich bestimmt, da der Beschwerdeführer in Österreich (2013) ein nachweislich falsches Geburtsjahr genannt hatte und sein tatsächliches Geburtsdatum nie belegen konnte. Der 2013 vom Beschwerdeführer in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde wegen Unzuständigkeit Österreichs rechtskräftig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde bereits am 10.12.2014 im Rahmen der Regelungen der Dublin-III-VO nach Ungarn abgeschoben; Ungarn hatte der Führung des Verfahrens zuvor ausdrücklich zugestimmt. Es wurde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich zwischen 10.12.2014 und 31.08.2015 in einem anderen Staat als Ungarn aufgehalten hat. Auch in der Beschwerde und der Stellungnahme findet sich kein entsprechender überprüfbarer Hinweis.
Der Beschwerdeführer ist am 31.08.2015 in vollem Bewusstsein über die Entscheidung in seinem ersten Asylverfahren neuerlich illegal nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer hat kein deutliches Interesse gezeigt, unmittelbar nach der erneuten Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er hat sich vor aber auch nach Verhängung der Schubhaft gegenüber den österreichischen Behörden nicht kooperativ verhalten und zudem auch tatsachenwidrige Angaben gemacht.
Es ist davon auszugehen, dass Ungarn einer neuerlichen Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmt und das inhaltliche Asylverfahren abschließen wird. Betreffend den Beschwerdeführer liegt bereits eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte. Er hat in seiner Einvernahme vor Verhängung der Schubhaft familiäre Anknüpfungspunkte explizit verneint und als sozialen Bezugspunkt nur eine "Freundin" genannt, die er "Jackie" nenne und zu der er sonst keine Angaben machen könne. Der Beschwerdeführer verfügt über Barmittel in Höhe von etwa 17€; er war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung haftfähig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 647229204/151318435 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Dies gilt insbesondere auch für das schon 2013 rechtskräftig (mit Zurückweisung des Antrags) abgeschlossene erste Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich sowie die am 10.12.2014 durchgeführte Abschiebung nach Ungarn.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers, der über keine Personaldokumente verfügt, ist ungeklärt; die im Spruch angeführten Personaldaten stellen lediglich eine Verfahrensidentität zur Identifizierung des Beschwerdeführers dar. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde aufgrund des gutachterlich festgestellten Mindestalters von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt im Einklang mit den österreichischen Gesetzen amtlich festgelegt; der Beschwerdeführer hatte zuvor tatsachenwidrig seine Minderjährigkeit behauptet. Die in der Stellungnahme vom 22.09.2015 aufgestellte Behauptung, dies sei "willkürlich" erfolgt, ist somit eine unzulässige Unterstellung.
1.3. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, von Ungarn nach Serbien abgeschoben worden zu sein, kann dies aber in keiner Weise belegen. Seine einzige konkrete Angabe zu seinem Aufenthalt in Serbien - im Rahmen der Einvernahme vom 11.09.2015 (vor Verhängung der Schubhaft) auf die Frage, wohin nach Serbien er abgeschoben worden sei - war "etwa eine Stunde von der Grenze entfernt". Angesichts dieser völligen Substanzlosigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Aufenthalt in Serbien - der immerhin acht Monate gedauert haben soll - wurde dieser zu Recht auch nicht der Entscheidung des Bundesamtes zugrunde gelegt.
Daran hat sich zudem auch im fortgesetzten Verfahren nichts geändert: Am 12.09.2015 gab er an, sich in Serbien in einem großen Flüchtlingslager befunden zu haben, wo es keine staatliche Unterstützung gegeben habe und "jeder machte was er will". Er habe in dieser Zeit immer wieder versucht, erneut über Ungarn nach Österreich zu gelangen, sei jedoch stets gescheitert. Weder in der Beschwerde vom 16.09.2015 noch in der Stellungnahme vom 22.09.2015 finden sich nähere Angaben zu Aufenthalt in Serbien; es wurden auch keinerlei Beweisanbote - außer der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers - gemacht. Hinweise, wie der behauptete Aufenthalt in Serbien vom Bundesamt objektiv überprüft/verifiziert hätte werden können, finden sich in der Beschwerde nicht einmal im Ansatz.
1.4. Wenn der Beschwerdeführer am 11.09.2015 behauptet, er wisse nicht, dass sein erstes Asylverfahren in Österreich negativ ausgegangen sei, ist dies eine offenkundig bewusst tatsachenwidrige Behauptung. Der Beschwerdeführer wurde nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens in Österreich in Schubhaft genommen. Die rechtskräftig negative Entscheidung im ersten Asylverfahren wurde ihm am 27.11.2013 auch im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Einvernahme nachweislich zur Kenntnis gebracht.
Ein deutliches Interesse an einer Antragstellung in Österreich konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber österreichischen Behörden nicht unmittelbar nach der Einreise, sondern erst im Zuge seiner Festnahme am 10.09.2015 wieder in Erscheinung getreten. Zu Recht hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Angaben in der Einvernahme vom 11.09.2015 kein ernsthaftes Interesse an einer kooperativen Mitarbeit in seinem Verfahren gezeigt habe. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers waren dürftig, teils geradezu inhaltslos. Dies obwohl der Beschwerdeführer eine immerhin neunjährige Schulbildung zu besitzen behauptet und sich gut acht Monate lang in Serbien aufgehalten haben will. Dazu kommt, dass in der Beschwerde weder der Versuch unternommen worden ist, eine schlüssige Erklärung für diese auffallend rudimentären Angaben zu liefern, noch diese im Zuge der Beschwerde vom 15.09.2015 oder der Stellungnahme vom 22.09.2015 substanziell unterfüttert hat.
1.5. Ungarn hat der Überstellung des Beschwerdeführers bereits einmal zugestimmt und konnte die Abschiebung bereits 2014 auch vorgenommen werden. Es ist daher schlüssig nachvollziehbar, dass das Bundesamt im gegenständlichen Fall davon ausgeht, dass Ungarn seine Zuständigkeit weiterhin wahrnimmt und der Zweck der Schubhaft damit erreicht werden kann. Dies insbesondere, weil sich der Sachverhalt aus den soeben genannten Gründen im gegenständlichen Verfahren signifikant anders darstellt als in den in der Beschwerde angeführten rezenten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
1.6. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich unstrittig über keine familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Substanzielle soziale Anknüpfungs- oder Bezugspunkte konnten von ihm nicht glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich gegenüber den Behörden vor Verhängung der Schubhaft nur eine Person namens "Jackie" genannt, zu der er keinerlei weitere Angaben machen konnte. Angesichts dieser Angaben des Beschwerdeführers gab es keinerlei Veranlassungen für das Bundesamt, weitere einschlägige Ermittlungen vorzunehmen.
Soweit dies in der Beschwerde kritisiert wird, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die beiden in der Beschwerde namentlich genannten Frauen vor Schubhaftverhängung nie erwähnt hat. Im angefochtenen Bescheid konnten sie daher auch nicht berücksichtigt werden. Dass auf diese Personen nie eingegangen worden ist, liegt dementsprechend zweifelsfrei in der alleinigen Verantwortung des Beschwerdeführers.
Wenn in der Beschwerde kritisiert wird, dass das Bundesamt "die sozialen Bezugspunkte des BF nicht näher geprüft" habe, ist das eine geradezu dreiste Verdrehung der aktenkundigen Fakten. Von der angeblich "mehrfach genannten" in 1190 Wien wohnhaften "Freundin" wusste der Beschwerdeführer lediglich den Kosenamen ("Ich nenne sie nur "Jackie"."). Selbst der Wohnbezirk war ihm nicht bekannt bzw. wollte er ihn zunächst nicht nennen. Dazu kommt, dass auch der Vertreter des Beschwerdeführers am 22.09.2015 - immerhin fast eine Woche nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde - trotz ausdrücklicher Aufforderung im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs - weder in der Lage war, den richtigen Namen von "Jackie" noch ihre Wohnadresse bekannt zu geben. Vielmehr erklärte er, dass der Beschwerdeführer diese Person ohnehin erst wenige Tage vor seiner Festnahme kennengelernt habe. Schon aus diesem Grund ist auszuschließen, dass es sich bei dieser Person um einen substanziellen sozialen Bezugspunkt des Beschwerdeführers in Österreich handelt. Die übrigen in der Beschwerde genannten Personen wurden von ihm - wie schon ausgeführt - nie erwähnt, weshalb auf sie im Rahmen der Prüfung des Schubhaftbescheides nicht weiter eingegangen werden muss.
1.7. Die Feststellung zu den dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Barmitteln ergibt sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Dass der Beschwerdeführer bei Schubhaftverhängung nicht haftfähig gewesen sein könnte, wurde in der Beschwerde weder konkret behauptet noch schlüssig dargelegt. Auch aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 11.09.2015 ergeben sich keine Hinweise auf das mögliche Vorliegen einer Haftunfähigkeit.
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2.3. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.4. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Vereinbarkeit des § 76 Abs. 3 FPG mit Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO:
3.1. Artikel 2 lit. n Dublin-III-VO lautet:
"Art. 2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck - n) "Fluchtgefahr" das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, dazu folgendes ausgeführt:
"Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14)."
Der geltende Abs. 3 des § 76 FPG enthält unstrittig sachliche Kriterien, die als Hinweis auf das Bestehen einer Fluchtgefahr anzusehen sind. Da diese Bestimmung auch ordnungsgemäß kundgemacht worden ist (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde im Übrigen nie behauptet), sind diese auch zweifelsfrei "gesetzlich definiert".
Soweit die Beschwerde kritisiert, dass die Kriterien in §76 Abs. 3 FPG nicht abschließend/taxativ aufgezählt sind (Stichwort "insbesondere") ist zunächst festzuhalten, dass auch nach dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH die Verhängung von Schubhaften ohne Bezug zur Dublin-III-VO ohnehin immer möglich war - und zwar unter bloßem Verweis auf die (auch und gerade vom VwGH) in der Judikatur entwickelten Kriterien. Eine gesetzliche Determinierung war in diesen Fällen nicht erforderlich. § 76 Abs. 3 FPG legt nun objektive Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr fest, die sowohl für Schubhaftverhängungen mit wie auch solche ohne Bezug zur Dublin-III-VO betreffen.
Da Ro 2014/21/0075 - als Auslegung des Art 2 lit. n Dublin-III-VO - aber mit der Neufassung des § 76 FPG keineswegs obsolet geworden ist, sondern nach wie vor unverändert wirkt, steht zweifelsfrei fest, dass in Schubhaftverfahren mit Bezug zur Dublin-III-VO die Fluchtgefahr nur aufgrund von gesetzlich festgelegten (hier also: in §76 Abs. 3 FPG konkret genannten) Kriterien verhängt werden darf - wohingegen in den übrigen Fällen der Rückgriff auf die Judikatur weiterhin erlaubt ist. Dass es der Behörde damit "freistehe" bei der Schubhaftverhängung in Verfahren mit Bezug zur Dublin-III-VO "auch andere, nicht in § 76 Abs. 3 FPG aufgezählte Umstände, zu berücksichtigen" ist daher zweifelsfrei eine Fehlannahme.
4. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 11.09.2015:
4.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich entsprechend der oben wiedergegebenen Bestimmung der Dublin-III-VO im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.3. wiedergegeben) gesetzlich definiert.
4.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr mit der Wiedereinreise des Beschwerdeführers im Wissen um die noch aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung und seiner mangelnden Kooperation im Verfahren (auch im Zusammenhang mit seinem illegalen Aufenthalt, der erst am 10.09.2015 zufällig erkannt worden sei). Zudem wurde mit dem Fehlen einer substanziellen sozialen Verankerung im Bundesgebiet argumentiert. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 2 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Der angefochtene Bescheid ist entgegen den Behauptungen in der Beschwerde auch hinreichend schlüssig begründet, weil er zunächst Feststellungen zum bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers trifft, den Wortlaut des § 76 Abs. 3 wiedergibt und anschließend (nochmals) jene Kriterien in Verbindung mit dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführt, die eine für die Verhängung der Schubhaft relevante Fluchtgefahr benennen. Diese Ausführungen sind schlüssig und decken sich mit den zuvor genannten Kriterien. Das in der Beschwerde behauptete gänzliche Fehlen einer Begründung der vom Bundesamt angefochtenen Fluchtgefahr ist damit nicht nachvollziehbar. Der Vollständigkeit halber sei grundsätzlich angemerkt, dass der Empfängermaßstab einer "schlüssigen Begründung" nicht etwa eine rechtsunkundige Person ohne substanzielle Schulbildung ist, sondern dass die Begründung hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit einer Überprüfung im Rahmen eines Rechtsmittels standhalten muss. Dazu reicht es notfalls auch aus, dass sinnerfassendes Lesen eine Zuordnung zu zuvor ausdrücklich genannten Kriterien ermöglicht und nicht jegliche sprachliche Unsauberkeit einen Bescheid sofort mit Rechtswidrigkeit belastet.
Insgesamt hat das Bundesamt im gegenständlichen Fall die Annahme einer Fluchtgefahr deutlich erkennbar auf die Ziffern 1 und 2 des § 76 Abs. 3 FPG gestützt und es gibt keinen Hinweis, dass diesbezüglich irgendwelche anderen Kriterien herangezogen worden wären. Darüber hinaus wurde auch schlüssig das Fehlen einer substanziellen sozialen Verankerung (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG) dargelegt. Zudem wird in der Beschwerde auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Zugrundelegung dieser - zweifelsfrei gesetzlich definierten und objektiven - Kriterien in Verbindung mit dem gegenständlichen Verfahren unzulässig, weil nicht dem Sachverhalt entsprechend, gewesen wäre.
4.3. Die Mitgliedstaaten nehmen gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Dies ergab sich auch bisher aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden konnte, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Eine Schubhaftnahme habe sich dann als gerechtfertigt erwiesen, wenn weitere Umstände vorgelegen seien, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten habe lassen (VwGH 30.08.2007, 2007/21/043; 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 207/21/0261), was einer den Umständen des Einzelfalles gerecht werdenden Prüfung bedurft habe (VwGH 18.02.2009, 2006/21/0261). Die Verhängung der Schubhaft durfte somit auch vor der Erlassung des Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-VO in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden (VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391; 29.04.2008, 2006/21/0127; 28.05.2008, 2007/21/0233).
Im gegenständlichen Fall wurde ein Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Österreich bereits 2013 rechtskräftig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Ungarns im Rahmen eines "Dublin-Verfahrens" festgestellt. Dieses - im Übrigen unstrittige - Faktum wurde im gegenständlichen Bescheid ebenso festgestellt wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen bereits am 10.12.2014 nach Ungarn abgeschoben worden war. Da der Beschwerdeführer somit bereits ein "Dublin-Verfahren" bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss in Österreich durchlaufen hat und im demgemäß die Inhalte dieses Verfahrens auch zweifelsfrei bekannt sind, steht fest, dass es sich nun nicht mehr um einen "Standard-Dublin-Fall" handelt, sondern um einen Sachverhalt, der sehr wohl geeignet ist, Fluchtgefahr zu begründen. Zu Recht verweist die Beschwerde hier auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts W137 2109510-1 (vom 06.07.2015) sowie W137 2113370-1 (vom 01.09.2015) - allerdings ohne deren Inhalt korrekt zu erfassen und auf den Fall anzuwenden. Denn die Ausnahmesituation wurde auch seitens des Bundesamtes im gegenständlichen Fall (respektive im angefochtenen Bescheid) eben nicht - wie in der Beschwerde unterstellt - wegen der früheren Antragstellung in Ungarn bejaht, sondern aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits einmal nach Abschluss eines "Dublin-Verfahrens" abgeschoben worden ist. Eine solche Situation kann in Fallkonstellationen nach der Dublin-II-VO aber keinesfalls "typischerweise vorliegen", da die Verordnung sonst durch das Wesensmerkmal charakterisiert wäre, sie könnte nach Lust und Laune ignoriert werden.
4.4. Der belangten Behörde ist auch darin Recht zu geben, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1 FPG bestand, weil der Beschwerdeführer an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte und die Rückkehr oder Abschiebung umging bzw. behinderte. Insbesondere machte er in der Einvernahme derart oberflächliche und substanzlose Angaben, dass angesichts des von ihm selbst behaupteten Bildungsniveaus davon ausgegangen werden musste, das kein ernstlicher Wille besteht, inhaltlich am Verfahren mitzuwirken.
4.5. Dazu kommt, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt, dass er sich bereits zehn Tage in Österreich aufhielt, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben und sein illegaler Aufenthalt erst im Rahmen einer zufälligen polizeilichen Kontrolle festgestellt werden konnte.
Soweit die Beschwerde vorbringt, er habe ohnehin wiederholt in Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer jederzeit einen Antrag auf internationalen Schutz gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (etwa auch in Wien) zu stellen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nachweislich mit den Regelungen des österreichischen Asylverfahrens bereits hinreichend vertraut war und sich problemlos auch von einer seiner "Bekannten" hätte begleiten lassen können.
4.6. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder familiäre Bindungen zu Österreich hat, noch eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Darüber hinaus habe er zu seiner angeblichen "Freundin" keinerlei überprüfbare Angaben machen können.
Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.
In der Beschwerde wird diesen Ausführungen auch nicht substanziell entgegen getreten (siehe dazu oben Punkt I.1.6.). Hinsichtlich der im weiteren Verlauf des Verfahrens benannten "sozialen Bezugspunkte" - auf die im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen werden konnte (was ausschließlich dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen ist) - wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2015, W137 2114349-1/5E, verwiesen.
4.7. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt erhebliche Fluchtgefahr bestand. Im Übrigen ergibt sich aus der Dublin-III-VO, dass eine Fluchtgefahr, die eine Schubhaft unter Anwendung dieser Verordnung begründen kann, immer "erheblich" sein muss. Dies ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aus den oben dargelegten Gründen in Verbindung mit dem gezeigten Vorverhalten des Beschwerdeführers - insbesondere der Wiedereinreise nach erfolgter Abschiebung in Folge eines rechtskräftig abgeschlossenen "Dublin-Verfahrens" - auch zweifelsfrei gegeben. Auch das Bundesamt hat sich im angefochtenen Bescheid erkennbar auf diese Argumente gestützt.
4.8. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer hat ihn betreffende rechtskräftige Entscheidungen Österreichs nachweislich ignoriert und es auch nach der illegalen Wiedereinreise unterlassen, sich umgehend bei den österreichischen Behörden zu melden sondern seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung ist daher tatsächlich und innerhalb der Fristen des Art. 28 Abs. 3 UA 3 Dublin-III-VO zu rechnen. Die belangte Behörde konnte bei Verhängung der Schubhaft davon ausgehen, dass Ungarn einer neuerlichen Überstellung des Beschwerdeführers zustimmen wird. Überdies gab es bei Verhängung der schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt, dass solche vorgelegen wären.
Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Sicherungszweck der Schubhaft sei (bereits zum Zeitpunkt ihrer Erlassung) nicht erreichbar, erweist sich als insgesamt nicht nachvollziehbar. Zunächst gibt es keine Berichte der zuständigen österreichischen Behörden, wonach Ungarn seiner Verpflichtung zur Rückübernahme von Asylwerbern nach erfolgter Zustimmung (die im gegenständlichen Fall auch bereits einmal erfolgt ist) nicht nachkommen und damit seine Verpflichtungen verletzen würde. Vielmehr konnte das Bundesamt zu Recht davon ausgehen, dass Ungarn in einem Fall wie dem gegenständlichen - wo es sich bereits 2013 für zuständig erklärt und den Beschwerdeführer auch 2014 übernommen hatte - seinen Verpflichtungen zeitgerecht nachkommen wird.
Darüber hinaus beziehen sich die in der Beschwerde genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts auf signifikant andere Sachverhaltskonstellationen. So bezog sich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113, auf die konkrete Situation einer von Personen mit besonderer Vulnerabilität (alleinstehende Frau aus Afghanistan mit sieben Kindern - fünf davon minderjährig - und belegten gesundheitlichen Problemen). Eine solche ist beim Beschwerdeführer - einem jungen, gesunden alleinstehenden Mann ohne Sorgepflichten - aber nicht einmal ansatzweise gegeben. Überdies hat auch der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung ausdrücklich festgehalten, dass diese keine Aussage dazu treffe, ob die aktuelle Situation in Ungarn einer Überstellung im Allgemeinen entgegenstehen würde.
Ähnliches gilt für das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2015, W125 "211611-1" (gemeint offenbar: 2111611-1), das keineswegs die Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn generell oder grundsätzlich verneinte. Vielmehr wurde der Bescheid (im "Dublin-Verfahren") aufgrund von fehlenden Ermittlungen behoben. Diese Ermittlungen betrafen freilich Sachverhaltselemente, die vom Beschwerdeführer entweder nicht vorgebracht wurden oder die er nicht glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer behauptete weder, in Ungarn misshandelt worden zu sein, noch konnte er die angebliche Kettenabschiebung nach Serbien auch nur ansatzweise glaubhaft darlegen. Es gibt auch keinen Hinweis, dass er - angesichts des durchgehenden Aufenthalts in Ungarn seit Dezember 2014 - von den verschärften Gesetzen bezüglich des illegalen Grenzübertritts unter Missachtung/Beschädigung des Grenzzaunes betroffen sein könnte. Angesichts des Vorgehens der ungarischen Behörden im Verlauf des letzten Monats - über Serbien neu eingereiste Asylwerber wurden zu tausenden ohne weitere Maßnahmen nach Österreich (sowie letztlich vorwiegend nach Deutschland) weiterbefördert (der Beschwerdeführer hat sich unter diese gemischt und gelangte so erneut nach Österreich); die Grenze zu Serbien ist weitgehend abgeriegelt - kann auch ein Versorgungsengpass in Ungarn ausgeschlossen werden.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
Der Beschwerdeführer behauptet einen Verstoß des § 35 VwGVG gegen Art. 6 EMRK für den Fall des Unterliegens des Beschwerdeführers, weil dies die Effektivität des Rechtsschutzes unterlaufe. Bei diesem Kostenersatz handelt es sich um keine Sicherheitsleistung, die eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde darstellt und sohin den Zugang zu Gericht verhindern kann (vgl. EGMR 13.7.1995, Fall Tolstoy Miloslavsky, Appl. 18.139/91, Rz 59 ff.), sondern um die Tragung der durch die Beschwerdeführung aufgelaufenen Kosten durch den Unterlegenen nach Abschluss der Verfahrensführung. Nach § 1 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Abs. 1 VVG werden diese Kosten von der Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung nach der Erlassung des Erkenntnisses eingetrieben. Da gemäß §§ 290 ff. EO (Exekutionsordnung) das sog. "Existenzminimum" unpfändbar ist, wird auch der Situation mittelloser Personen Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund kann kein Verstoß des § 35 VwGVG gegen Art. 6 EMRK erkannt werden.
5.3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €
57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.
Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €
426,20 zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.
Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.
Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann im Übrigen auch nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
7. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Hinsichtlich der Frage eines zwischenzeitlichen Aufenthalts in Serbien erübrigt sich die Befragung des Beschwerdeführers, weil dieser bereits erklärt hat, nicht zu wissen, wo er sich acht Monate lang aufgehalten hat. Zudem hat er wiederholt erklärt, über keinerlei Beleg für diesen behaupteten Aufenthalt zu verfügen. Hinsichtlich der behaupteten "sozialen Bezugspunkte" konnte der Beschwerdeführer keine Angaben machen, die deren Überprüfung auch nur ansatzweise möglich gemacht hätten. In diesem Zusammenhang ist besonders relevant, dass es auch dem bevollmächtigten Vertreter weder in der Beschwerde vom 16.09.2015 noch in einer Stellungnahme vom 22.09.2015 (hier trotz ausdrücklicher Aufforderung des Verwaltungsgerichtes) möglich war, die erforderlichen Informationen zu der vom Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bezeichneten Person nachzutragen. Die im Rahmen der Beschwerde und/oder der Stellungnahme nachgenannten Bezugspersonen wurden dem Bundesamt vor Erlassung des angefochtenen Bescheides in keiner Form bekannt gegeben und konnten von diesem daher unmöglich berücksichtigt werden. Im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen den Bescheid kommt ihnen damit keinerlei Bedeutung zu.
Darüber hinaus konzentriert sich die Beschwerde auf die Diskussion von (reinen) Rechtsfragen, hinsichtlich derer eine mündliche Befragung des Beschwerdeführers auch keine zusätzlichen Aufschlüsse erwarten lässt.
Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht konkret thematisiert worden sind.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Die nunmehr aufgeworfene Rechtsfrage (ob § 76 Abs. 3 FPG dem Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, entspricht) ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Zusammenschau der bezeichneten Entscheidung mit den relevanten gesetzlichen Bestimmungen (Art 2 lit. n der Dublin-III-VO und § 76 Abs. 3 FPG) zweifelsfrei zu lösen und bedarf daher keiner weiteren Befassung des Verwaltungsgerichtshofes.
Ebenfalls klar ist die Rechtslage hinsichtlich der Kostentragung; dies insbesondere auch, weil das Existenzminimum des Beschwerdeführers stets gesichert bleibt. Es gibt somit keinen Grund zur Annahme, dass der Unterhalt des Beschwerdeführers durch eine Schubhaftbeschwerde gravierend oder unverhältnismäßig beeinträchtigt wäre. Gleiches gilt im Hinblick auf die Befreiung von der Eingabegebühr, bezüglich der eine klare Rechtslage vorliegt, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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