BVwG W118 2109579-1

W118 2109579-1Tribunale amministrativo federale29 set 2015

Regest

Anerkennungsantrag, Dienstleistungen, Erzeugerorganisation,<br/>Marktordnung, Mindestanforderung

Testo completo

BVwG W118 2109579-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2109579.1.00

Spruch

W118 2109579-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 01.06.2015, GZ BMLFUW-LE.4.1.4/0382-RD1/2015, betreffend Anerkennung als Erzeugerorganisation im Milchsektor zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte mit Schreiben vom 28.01.2015 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: BMLFUW) einen Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation.

Dem Schreiben waren ein Qualitätsmerkblatt, eine Touren-Aufstellung, notariell beglaubigte Beschlussfassungen betreffend u.a. die durchgreifende Neufassung der Errichtungserklärung der Freie Milch Austria GmbH, die Jahresabschlüsse 2013 und 2014, Musterverträge betreffend die Anlieferung von Milch, abgeschlossen zwischen dem jeweiligen Erzeuger und der BF (je für biologisch und konventionell erzeugte Milch) sowie eine Liste der Lieferanten (inkl. der den Lieferanten jeweils zugewiesenen Referenzmenge) angeschlossen.

2. Mit Schreiben vom 21.04.2015 gewährte der BMLFUW der BF Parteiengehör und brachte der BF zur Kenntnis, dass ihr Antrag diverser Ergänzungen bedürfe. Konkret fehle ein Nachweis i.S.d. § 3 Abs. 2 Z 4 Milchsektor-Zusammenschlüsse-VO, dass das Unternehmen über das nötige Personal und die nötige Infrastruktur verfüge, die zur Ausübung seiner wesentlichen Aufgaben erforderlich seien, wie insbesondere die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder, die kaufmännische und technische Abwicklung sowie die zentrale Buchführung und das Rechnungswesen. Ferner müsse sich gemäß Art. 161 Abs. 1 lit. d VO (EU) 1308/2013 i.V.m. der Milchsektor-Zusammenschlüsse-VO u.a. aus der Satzung ergeben, dass dem Unternehmen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen sei (mind. 20) und/oder es eine Mindestmenge an vermarktbarer Milch im Ausmaß von 3000 t abdeckte, sowie dass das Unternehmen hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung der Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz und Bündelung des Angebots böte. Darüber hinaus seien im Mitgliederverzeichnis der Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft anzugeben und detaillierte Unterlagen u.a. betreffend den Jahresumsatz vorzulegen. Schließlich seien Vorschriften des Unternehmens hinsichtlich Erzeugung und Vermarktung vorzulegen.

3. Lt. Aktenvermerk vom 13.05.2015 wurden einem Mitarbeiter der BF die einzelnen Punkte des Parteiengehörs inhaltlich näher erläutert sowie auf die rechtlichen Bestimmungen verwiesen.

4. Mit Schreiben vom 20.05.2015 nahm die BF zum angeführten Parteiengehör Stellung. Es seien aktuell 12 Personen (inkl. Geschäftsführer) im Unternehmen beschäftigt. Die Aufgabenbereiche seien klar verteilt und im beiliegenden Organigramm ersichtlich. Für die Buchhaltung bediene sich das Unternehmen einer gängigen Software. Der Fuhrpark umfasse sieben Milchsammel-LKW und sechs Anhänger für den Milchtransport. Im täglichen Einsatz stünden vier LKW und dazugehörige Anhänger. Alle LKW seien mit einer doppelten Messanlage ausgestattet. Die ersten Milcherzeuger hätten seit 2008 einen Vertrag mit der BF. Danach seien laufend Lieferanten hinzugekommen, aber auch wieder ausgeschieden. Die Vorschriften für die Erzeugung seien klar im Qualitätsmerkblatt definiert. Die Inhaltsstoffe würden drei- bis fünfmal im Monat von einem externen Labor untersucht. Die Probenahme erfolge automatisch im LKW. In der Anlage wurden ein Organigramm, eine Aufstellung betreffend den Fuhrpark, ein Ablaufdiagramm hinsichtlich der Beprobung sowie der Jahresabschluss zum 31.03.2014 übermittelt.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der wesentlichen Rechtsgrundlagen im Wesentlichen ausgeführt, die vorgelegte Satzung entspreche nicht den Vorgaben des Art. 161 Abs. 1 VO (EU) 1308/2013. Aus der vorgelegten Satzung hätten weder die erforderliche Mindestanzahl von Erzeugern, noch die Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen abgeleitet werden können, da diese bloß aus dem Gründungsvertrag der GmbH bestehe. Inhalte betreffend die Erzeugerorganisation seien nicht auffindbar gewesen. Auf andere Mitglieder als die Gesellschafter werde nicht eingegangen. Diese seien lediglich in einer Lieferantenliste erfasst und es seien Lieferverträge geschlossen worden, sodass der Eindruck vermittelt worden sei, dass es sich hierbei um bloße Milchlieferanten, nicht um Mitglieder handle. Dieser Eindruck werde durch das ergänzende Schreiben vom 20.05.2015 verstärkt. Sinn und Zweck einer Erzeugerorganisation sei jedoch die Förderung der Mitglieder. Auch auf die Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen werde nicht eingegangen. Die jährlich erzeugte Menge habe sich nur in der Lieferantenliste gefunden sowie in der Tourenaufstellung. Diesbezüglich sei auch speziell deren Vermarktung anzusprechen.

Weiters ließe sich aufgrund der bloßen Beziehung der Satzung auf die GmbH auch nicht ableiten, dass die BF hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz und Bündelung des Angebots biete. Diese Bestimmung sei wohl so zu verstehen, dass die Satzung einen Inhalt aufweise, der etwa auf die Kompetenz der Mitglieder auf dem Gebiet der Milcherzeugung, die Abläufe innerhalb der Organisation und die gemeinsame Vermarktung Bezug nehme.

Außerdem sei in der Lieferantenliste der Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft nicht angegeben. Eine allgemeine Umschreibung wie im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör reiche nicht aus.

6. Mit Schreiben vom 29.06.2015 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Begründend führte die BF im Wesentlichen aus, das Auslaufen der Milchquote habe die EU veranlassst, Firmen, die sich mit Milchsammlung und Milchverkauf beschäftigten, die Möglichkeit zu geben, auf nationaler Ebene als Erzeugergemeinschaft anerkannt zu werden. Dies sei neu und zum Zeitpunkt der Firmengründung nicht absehbar gewesen. Da es für den einzelnen Milcherzeuger gar nicht möglich sei, die Milch an eine Molkerei frei Rampe zu verkaufen, sei die Gründung der Firma der BF eine neue Möglichkeit, den kartellähnlichen Strukturen in Österreich etwas entgegenzusetzen. Die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder sei ja der ursächliche Sinn einer Erzeugergemeinschaft und daher nicht explizit im Gesellschaftsvertrag formuliert. Der bemängelte Nachweis über den Nachweis der Sachkunde in der Satzung sei nicht gegeben, da alle Erzeuger über dem gesetzlichen Mindeststandard produzierten und dafür auch zertifiziert seien.

Als Vermarktungsfirma habe die BF gemäß der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung ebenfalls ihre Sachkunde nachgewiesen. Durch die Veröffentlichung der Bilanz sei die ordnungsgemäße wirtschaftliche und rechtliche Ausübung ihrer Tätigkeit nachgewiesen worden.

Die praktische Durchführung der Milchsammlung und des Milchverkaufs als Erzeugergemeinschaft setze eine Mindestgröße von mehr als 20 Betrieben und eine Mindestmilchmenge von 3.000 Tonnen Milch pro Jahr voraus, um überhaupt wirtschaftlich sinnvoll starten zu können. Die Mindestmenge im Verkauf sei ein LKW-Zug mit 25.000 Liter. Bei zweitägiger Sammlung, wie in Österreich üblich, benötige man, um die Mindestmenge für eine Vermarktungstätigkeit erreichen zu können, bereits 4.500 Tonnen pro Jahr. Daher seien auch die vorgesehenen Mindestmengen im Gesellschaftsvertrag nicht explizit ausgeführt.

Weiters sei die BF davon ausgegangen, dass dieses neue Verfahren der Anerkennung ein dynamischer Prozess sei und sie vor einem abschlägigen Bescheid noch einmal die Möglichkeit hätte, ergänzende Unterlagen vorzulegen.

Der Beschwerde ist ein Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich angefügt, mit dem der BF die Zulassung für das Sammeln von Rohmilch erteilt wurde.

7. Mit Datum vom 30.06.2015 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Bei der BF handelt es sich um eine GmbH, deren Geschäftszweig den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Milch, umfasst. Die Gesellschaft wurde mit Erklärung vom 01.02.2002 errichtet, mit Datum vom 03.10.2012 erfolgte eine Neufassung der Erklärung über die Errichtung. Die Gesellschaft verfügt über vier Gesellschafter.

Gegenstand der Gesellschaft ist insbesondere die Vermarktung und der Verkauf von Milch; der Handel mit Produkten, die der Gewinnung, Absetzung, Lagerung und Lieferung von Milch dienen; die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Disposition von Milch sowie der Handel mit Waren aller Art.

Die BF wirbt im Internet mit folgender Dienstleistung:

"Wir bieten Ihnen nur frisch gesammelte Rohmilch aus Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und der Steiermark an.

Die Milch wird täglich von unseren Qualitätslieferanten abgeholt und direkt vom Sammelwagen in Transitfahrzeuge verladen. Somit können wir Sie auch bei kurzfristig auftretenden Rohstoffengpässen optimal versorgen. Sowohl national als auch international.

Durch die große Anzahl an Geschäftskontakten im In- und Ausland erkennen wir Marktveränderungen sofort und können individuell darauf reagieren.

Die gesamte Milchmenge ist natürlich quotenrechtlich verwaltet. Weiters können wir durch unser Qualitätssicherungssystem und durch unsere Molkereinummer AT 41367 EG unsere Milch europaweit vermarkten."

Der Errichtungserklärung sind insb. keine Angaben zu den Erzeugern, zu deren Einflussmöglichkeiten sowie zu den Maßnahmen, die zur Förderung der Mitglieder unternommen werden sollen, zu entnehmen.

Zum Stichtag 28.01.2015 verfügte die BF über 353 Lieferanten. Angaben zur konkreten Anlieferungsmenge der Erzeuger wurden nicht gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Darüber hinaus wurde Einsicht in das Firmenbuch genommen. Außerdem wurde mit Stichtag vom 17.08.2015 die Homepage der BF über http://www.freiemilchaustria.at/ aufgerufen. Darüber hinaus wurde die entscheidungswesentliche Feststellung, wonach es sich bei der BF nicht um einen freiwilligen Zusammenschluss von Erzeugern, sondern um eine GmbH, bestehend aus vier Gesellschaftern handelt, von der BF nicht bestritten. Ebenso wenig wurde den übrigen Mängelrügen des BMLFUW substanziiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 der Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung, BGBl. II Nr. 343/2012 idF BGBl. II Nr. 52/2013, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen im Milchsektor gemäß Art. 126a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, nunmehr Art. 154 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, im Folgenden VO (EU) 1308/2013:

Art. 1 Abs. 2 lit. p) VO (EU) 1308/2013 benennt Milch und Milcherzeugnisse als einen der Sektoren, für die diese Verordnung gilt.

"Artikel 152

Erzeugerorganisationen

(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Erzeugerorganisationen anerkennen, die:

a) aus Erzeugern aus bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren bestehen und von diesen Erzeugern gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c kontrolliert werden;

b) auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden;

c) ein spezifisches Ziel verfolgen, das mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:

i) Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;

ii) Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder, auch durch Direktwerbung;

iii) Optimierung der Produktionskosten und Investitionserträge als Reaktion auf Umwelt- und Tierschutznormen und Stabilisierung der Erzeugerpreise;

[...]."

(3) Abweichend von Absatz 1 erkennen die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen an, die aus Erzeugern im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bestehen und

a) auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden;

b) ein spezifisches Ziel verfolgen, das eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:

i) Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;

ii) Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;

iii) Optimierung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.

"Artikel 161

Anerkennung von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen alle juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse an, wenn

a) sie die Anforderungen von Artikel 152 Absatz 3 erfüllen;

b) ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder sie innerhalb ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen abdecken;

c) sie hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz und Bündelung des Angebots bieten;

d) Satzungen haben, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes entsprechen.

[...].

(3) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a) innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation zu entscheiden; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Organisation ihren Sitz hat;

b) in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durchzuführen, um zu überprüfen, ob die anerkannten Erzeugerorganisationen und die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen;

[...].

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Zusammenschlüsse auf dem Milchsektor (Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung - MZV), BGBl. II Nr. 343/2012 idF BGBl. II Nr. 52/2013:

"Allgemeine Vorschriften

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

1. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S 1 hinsichtlich Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen und Branchenverbände im Milchsektor,

[...]."

"Anerkennung von Erzeugerorganisationen im Milchsektor

§ 3. (1) Die Anerkennung als Erzeugerorganisation gemäß Art. 126a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist nur auf Antrag möglich. Einem solchen Antrag sind

1. die Satzung der Erzeugerorganisation,

2. alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge und Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,

3. die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugung und Vermarktung,

4. ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation, gegebenenfalls getrennt nach Mitgliedstaaten, unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie des Zeitpunkts des Beginns der Mitgliedschaft, sowie

5. detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz und die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Erzeugerorganisation, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten,

anzuschließen.

(2) Eine Erzeugerorganisation ist mit Bescheid anzuerkennen, wenn

1. es sich bei der Erzeugerorganisation um

a) eine juristische Person,

b) einen räumlich oder sachlich klar abgegrenzten Teil einer juristischen Person (zB einen eigenen Unternehmensstandort oder einen eigenen Produktionszweig) oder

c) eine Personenvereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit, die eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausübt, handelt,

2. die Voraussetzungen erfüllt sind, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind,

3. die Erzeugerorganisation

a) aus mindestens 20 Erzeugern besteht oder

b) pro Kalenderjahr mindestens 3 000 t Rohmilchlieferung oder Rohmilchäquivalent vermarktet,

und

4. die Erzeugerorganisation nachweist, dass sie über das Personal und die Infrastruktur verfügt, die zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind, wie insbesondere

a) die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,

b) die kaufmännische und technische Abwicklung sowie

c) die zentrale Buchführung und das Rechnungswesen.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Vor dem Hintergrund des Auslaufens der Quotenregelung im Milchsektor mit dem Jahr 2015 wurde seitens der Europäischen Union mit der Verordnung (EU) Nr. 261/2012, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Verordnung über die einheitliche Gemeinsame Marktordnung) geändert wurde, zur Erleichterung des Übergangs ein "Milchpaket" beschlossen; vgl. die Erwägungsgründe 1 - 7 der Verordnung (EU) Nr. 261/2012. Teil dieses Pakets waren Bestimmungen betreffend die Anerkennung von Erzeugerorganisationen. Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EU) Nr. 261/2012 lautet:

"Damit eine wirtschaftliche Entwicklung der Erzeugung und auf diese Weise ein angemessener Lebensstandard der Milchbauern sichergestellt wird, sollte ihre Verhandlungsmacht gegenüber den verarbeitenden Betrieben gestärkt werden, mit dem Ergebnis einer gerechteren Verteilung des entlang der Wertschöpfungskette entstehenden Mehrwerts. Zur Verwirklichung dieser Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik sollte gemäß Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 AEUV eine Regelung verabschiedet werden, die es ausschließlich den von Milchbauern bzw. deren Verbänden gegründeten Erzeugerorganisationen ermöglicht, geschlossen für die Produktion einiger oder aller Mitglieder mit einer Molkerei Vertragsbedingungen einschließlich der Preise auszuhandeln. Nur Erzeugerorganisationen, die auf einen gemäß Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gestellten Antrag hin anerkannt werden, sollten jedoch für die Anwendung dieser Bestimmung in Frage kommen. Außerdem sollte diese Bestimmung nicht für anerkannte Erzeugerorganisationen - Genossenschaften inbegriffen - gelten, die die gesamte von ihren Mitgliedern angelieferte Rohmilch verarbeiten, da keine Rohmilchlieferungen an andere verarbeitende Betriebe erfolgen. Zudem sollte für bestehende, auf der Grundlage des nationalen Rechts anerkannte Erzeugerorganisationen die Möglichkeit einer tatsächlichen Anerkennung gemäß dieser Verordnung vorgesehen werden."

Die Bezug habenden Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurden in die VO (EU) 1308/2013, die die Verordnung (EU) Nr. 1234/2007 mit Datum vom 01.01.2014 ersetzt hat, übernommen; vgl. Erwägungsgrund 128. Nach dem Erwägungsgrund 131 der VO (EU) 1308/2013 können die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen eine nützliche Rolle bei der Bündelung des Angebots, der Verbesserung der Vermarktung, der Planung und der Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage, der Optimierung der Erzeugungskosten und der Stabilisierung der Erzeugerpreise, der Durchführung von Forschung, der Förderung bewährter Verfahren und der Leistung technischer Unterstützung, der Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen und von Risikomanagement-Instrumenten, die ihren Mitgliedern zur Verfügung stehen, spielen und somit zur Stärkung der Stellung der Erzeuger in der Lebensmittelkette beitragen.

Historisch betrachtet, begegnen Erzeugerorganisationen erstmals im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung für Obst und Gemüse. Sie weisen somit eine bis in die 60er Jahre des 20. Jahrhunderts zurückreichende Geschichte auf. Vor diesem Hintergrund erscheint grundsätzlich ein Rückgriff auf ältere Entscheidungen, die noch zu einer von der aktuellen abweichenden Rechtslage ergingen, gerechtfertigt.

So hat der EuGH zu den Mindestanforderungen an eine Erzeugerorganisation in seinem Urteil vom 15. Juni 1989, Rs. C 77/88, Stute Nahrungsmittelwerke zum Ausdruck gebracht:

"15 Daher ist auf die erste und zweite Frage zu antworten, daß

Artikel 3a der Verordnung Nr. 516/77 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse in dem Sinne auszulegen ist, daß eine Erzeugervereinigung dadurch gekennzeichnet ist, daß sie auf Veranlassung von Erzeugern gegründet wurde und im wesentlichen aus Erzeugern besteht. Diese Anforderungen schließen es nicht aus, daß auch Nichterzeuger der Vereinigung angehören können, sofern diese nicht über die Mehrheit der Stimmen in der Vereinigung oder über andere Möglichkeiten verfügen, deren Geschäfte zu kontrollieren."

In der jüngeren Vergangenheit führte das Gericht erster Instanz in seinem Urteil vom 6. März 2012, EuGI T-230/10, Königreich Spanien gegen Europäische Kommission, aus:

"47 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den in den Randnrn. 40 bis 43 des vorliegenden Urteils angeführten Bestimmungen der Verordnungen Nr. 2200/96 und Nr. 1432/2003 eindeutig ergibt, dass die Regelung der Union über die Erzeugerorganisationen deren demokratische Funktionsweise gewährleisten soll, und zwar durch zwei Grundsätze.

48 Zum einen müssen nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. d Nr. 3 der Verordnung Nr. 2200/96 die Mitglieder der Erzeugerorganisation, die Erzeuger sind, ihre Organisation kontrollieren und deren Entscheidungen uneingeschränkt kontrollieren. Dieser Grundsatz wird auch in den spezifischen Bestimmungen des Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1432/2003 ausdrücklich bestätigt.

49 Zum anderen ergibt sich aus Art. 4 und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1432/2003, dass eine Erzeugerorganisation unter ihren Mitgliedern mindestens fünf Erzeuger haben muss und dass grundsätzlich keines dieser Mitglieder mehr als 20 % der Stimmen haben kann. Mit diesen Bestimmungen wird auf die Besorgnis reagiert, die in dem in Randnr. 41 des vorliegenden Urteils angeführten 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1432/2003 beschrieben wird. Darüber hinaus steht fest, dass diese Bestimmungen nicht nur für die Mitglieder gelten, die natürliche Personen sind, sondern auch für die Mitglieder der Erzeugerorganisation, die juristische Personen sind, und dass im vorliegenden Fall jedes dieser Mitglieder eine Stimme innerhalb der Erzeugerorganisation SAT Royal hat."

In der Literatur wurde darauf hingewiesen, dass nur die Erfüllung dieser grundlegenden Anforderungen rechtfertigt, dass Erzeugerorganisationen die ihnen vorbehaltenen Sonderrechte ausüben; vgl. in diesem Sinn ausführlich van Rintelen, Rz. 10 ff zu Art. 122, in: Mögele/Erlbacher (eds), Single Common Market Organisation.

Aus den angeführten Feststellungen ergibt sich für den vorliegenden Fall entscheidungswesentlich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Unternehmen der BF auf Initiative der angeschlossenen Milch-Erzeuger gegründet wurde. Diese verfügen offensichtlich auch über keinerlei Einfluss über die Gebarung der BF. Die BF tritt vielmehr als dienstleistendes Unternehmen auf, das auf Gewinn gerichtet ist und dessen Willensbildung ausschließlich durch die vier Gesellschafter erfolgt. Dass die Absatzmöglichkeiten für die Erzeuger durch eine Bündelung des Angebots verbessert werden können, erscheint zwar nachvollziehbar; dessen ungeachtet liegen bereits die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation gemäß Art. 161 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 152 Abs. 3 VO (EU) 1308/2013 nicht vor.

Dabei wird nicht übersehen, dass nach den Bestimmungen der VO (EU) 1308/2013 für Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse eine Reihe von Bestimmungen nicht gelten, die für Erzeugerorganisationen in anderen Bereichen vorgesehen sind (vgl. Art. 153 und Art. 154). Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Anerkennungsregime so sehr verdünnt werden sollte, dass selbst die o.a. Mindestanforderungen unterlaufen werden sollten.

Darüber hinaus erweist sich bei näherer Betrachtung, dass die seitens des BMLFUW geltend gemachten Hinderungsgründe auch im Detail zutreffend sind. Dies ergibt sich jedoch bereits aus dem Umstand, dass die Mindestanforderungen nicht erfüllt sind. Da das Unternehmen der BF nicht auf Initiative der Erzeuger gegründet wurde, um durch gemeinsame Aktivitäten eines oder mehrere Ziele des Art. 152 Abs. 3 lit. b) zu erreichen, bildet die Satzung (in diesem Fall die Neufassung der Errichtungserklärung) gemäß Art. 161 Abs. 1 lit. d) auch nicht die rechtlichen Erfordernisse der lit. a) - c) leg. cit. ab.

Nicht nachvollziehbar erscheint schließlich der Hinweis, wonach die rechtlichen Erfordernisse bei der Gründung der Gesellschaft nicht hätten berücksichtigt werden können, zumal die Gesellschaft mit Datum vom 03.10.2012 neu errichtet wurde. Die MZV trat zwar erst am 16.10.2012 in Kraft. Die europarechtlichen Bestimmungen jedoch bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt. Andererseits erscheint kein Grund ersichtlich, weshalb man den Erlass der nationalen Bestimmungen nicht hätte abwarten oder - gegebenenfalls - entsprechend darauf reagieren können.

Vor dem oben beschriebenen Hintergrund verfängt auch nicht der Einwand, dass der BF noch einmal Parteiengehör zu gewähren gewesen wäre. Der BF wurde hinreichend Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und wurde diese auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung hingewiesen. Letztlich wurde der Antrag der BF abgelehnt, da die materiellen Voraussetzungen nicht gegeben waren.

Die Entscheidung des BMLFUW erfolgte somit zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Vielmehr waren reine Rechtsfragen zu beantworten.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es an Rechtsprechung des VwGH; die Rechtslage sowie die oben angeführte Rechtsprechung der europäischen Gerichte erscheinen jedoch so klar, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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