I408 1421227-1•BVwG I408 1421227-1
I408 1421227-1Tribunale amministrativo federale29 set 2015
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Religion,<br/>Übergangsbestimmungen
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 29.09.2015 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Mag. Laszlo Szabo, Claudiaplatz 2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2011, Zl. 11 01.548-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2015,
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 und 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 1 und 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes III aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich seiner Erstbefragung führte der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger von Ghana zu sein und zuletzt in XXXX im Niger Delta gelebt zu haben. Seine Mutter stamme aus Nigeria und sein Vater aus Ghana. Er habe zunächst mit seiner Mutter gelebt, welche ihn jedoch nach ihrer Heirat hinausgeworfen und gesagt habe, dass er seinen Vater in Ghana suchen solle. Daraufhin habe er sich nach Ghana begeben, um nach seinem Vater zu suchen. Nachdem seine Suche kein Ergebnis gebracht habe, wäre er nach Nigeria zurückgekehrt und hätte sich nach Kano begeben. Als dann dort die Unruhen zwischen Christen und Muslimen begonnen hätten, wäre er geflüchtet. An anderer Stelle der Befragung führte der Beschwerdeführer an, dass, nachdem er seinen Vater in Ghana nicht gefunden habe, er aus diesem Land im März 2009 zu Fuß in Richtung Elfenbeinküste gegangen wäre. Dort hätte er ein paar Leute getroffen, denen er sich angeschlossen habe. Sie wären über unbekannte Orte zu einem Schlauchboot gelangt, mit welchem sie dann nach Syrien gefahren wären. Von dort wären sie dann zu Fuß in die Türkei gelangt und dann weiter mittels Schlauchboot nach Griechenland gefahren. Für die Reise wäre ihm sein ganzes Geld abgenommen worden, er wisse aber nicht, wie viel es gewesen sei. Er hätte in Griechenland einen Asylantrag gestellt, sei jedoch nicht versorgt bzw. schlecht behandelt worden. Nach ungefähr einem Jahr und drei Monaten wäre er mit dem Boot in ein unbekanntes Land und von dort mit dem Zug nach XXXX gefahren.
3. In seiner Einvernahme am 11.05.2011 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er in Agbor in Nigeria geboren sei und sich dort bis zu seinem siebten bzw. achten Lebensjahr aufgehalten habe. Nachdem seine Mutter geheiratet habe und ihn sein Stiefvater aus dem Haus geworfen hätte, wäre er mit jemanden nach XXXX gezogen, wo er drei bis vier Jahre aufhältig gewesen sei. Der neue Ehemann seiner Mutter wäre XXXX genannt worden. Wann die Eheschließung gewesen sei, wisse er nicht. Er hätte in XXXX als eine Art Schaffner gearbeitet und so seinen Lebensunterhalt verdient. Befragt, wie er nach XXXX gelangt sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Pausenaufseher in der Schule ihn dorthin gebracht habe, nachdem er ihm erzählt habe, dass er die Schule nicht weiter besuchen könne und aus seinem Zuhause geworfen worden sei. Dieser hätte ihn in XXXX in ein Haus gebracht, wo andere junge Männer gewohnt hätten. Dort hätte auch der Busfahrer gewohnt, von dem er bereits gesprochen habe. Anschließend wäre er in Kano gewesen und wäre von dort nach Ghana gefahren, um nach seinem Vater zu suchen. Er habe seinen Vater nie kennen gelernt. Beim ersten Mal sei er alleine dorthin gereist. Er hätte sich jedoch dort nicht ausgekannt und wäre deshalb nach Kano zurückgekehrt. In einer Kirche in Kano habe ihm dann ein Mann geholfen, mit welchem er zwei weitere Male in Ghana gewesen sei, um erneut nach seinem Vater zu suchen. Zuletzt hätten sie einen Mann mit demselben Nachnamen gefunden, dieser hätte jedoch gemeint, dass er keinen Sohn in Nigeria hätte. Als es dann im März 2009 in Kano zu Kämpfen gekommen sei, wären sie geflüchtet. Dabei sei er über Ghana gereist. In Kano wäre er Kuhtreiber gewesen.
Er suche um Asyl an, weil er nie die Möglichkeiten bekommen habe, die andere von ihrem Vater erhalten hätten. Er wäre von zu Hause verjagt worden. Als er noch in der Schule gewesen sei, wäre es für ihn immer sehr schmerzhaft gewesen zu sehen, dass die Väter anderer Kinder in die Schule gekommen wären. Das hätte ihn sehr traurig gemacht. Deshalb habe er beschlossen für sein eigenes Leben zu kämpfen und sich etwas aufzubauen. Es wäre sehr schwer gewesen, bis hier her zu kommen. Der Mann in Kano hätte keine eigenen Kinder gehabt und sich so um den Beschwerdeführer gekümmert bzw. ihn adoptieren wollen. Er hätte ihm Ratschläge erteilt und sei mit ihm nach Ghana gereist. Dann wäre aber die Krise über Kano hereingebrochen.
Er hätte niemals Probleme mit staatlichen Behörden gehabt und wäre auch nie politisch aktiv gewesen. Es habe jedoch eine Krise zwischen Christen und Moslems in Kano gegeben. Die Kirche wäre niedergebrannt und Christen seien verfolgt worden. Aus diesem Grund sei er von dort weg müssen. Nachgefragt, warum er überhaupt von XXXX nach Kano gezogen sei, zumal sich die Christen im Süden von Nigeria aufhalten, entgegnete der Beschwerdeführer, er wäre nach seiner ersten Rückkehr aus Ghana in Kano gestrandet. Danach hätte sich die Möglichkeit ergeben, Kühe zu hüten.
Zu seiner Reise nach Ghana befragt führte der Beschwerdeführer an, jedes Mal mit dem Auto gereist zu sein. Die Fahrt hätte einige Stunden gedauert. Durch welche Städte er dabei gefahren sei, wisse er nicht, weil sie durchgefahren worden seien. Er wisse auch nicht, ob zwischen Ghana und Nigeria ein anderes Land liege.
Wenn er zurück müsste, müsste er nach Kano, weil er dort zuletzt gewesen sei und dort die Menschen kennen würde. Er könne aber nicht dorthin zurückgehen, weil dort Menschen umgebracht werden würden und er Christ sei. Auf Vorhalt, dass er nach XXXX gehen könnte, weil er immerhin mehrere Jahre dort gewesen sei und im Süden hauptsächlich Christen leben würden, meinte der Beschwerdeführer, dass er sehr klein gewesen sei, als er dort gewesen sei und der Job, den er dort gemacht habe, sehr gefährlich gewesen sei.
Außerdem komme es XXXX zwischen der "National Union", welche für Transport und Verkehr zuständig sei, und den Parteien zu Kämpfen, bei denen Leute umgebracht würden. Aus diesem Grund wolle er auch dorthin nicht zurück. Nach Ghana könne er auch nicht, weil er dort niemanden kenne und somit nur auf der Straße leben könne. Zudem wisse er nicht, wo sich sein Vater in Ghana befinde bzw. aus welchem Ort er stamme. Auch komme es in Afrika zu Entführungen und es würden Menschen in Ritualen umgebracht. Die Frage, ob er Einsicht in die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Ghana und Nigeria nehmen wolle, verneinte der Beschwerdeführer. Er möchte nur Informationen über seinen Vater haben.
Befragt, warum er glaube, dass er die Staatsbürgerschaft von Ghana habe, wenn er eigentlich immer in Nigeria gelebt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er glaube, dass er eines Tages seinen Vater finden werde und so seine Staatsbürgerschaft vertreten werde. Seine Mutter lebe in Nigeria und habe auch die nigerianische Staatsbürgerschaft. Sein Vater hingegen besitze die Staatsbürgerschaft von Ghana, dies sei ihm von seiner Mutter gesagt worden. Befragt, ob er einen Nachweis bezüglich der Staatsbürgerschaft seines Vaters oder seiner eigenen zu Ghana besitze, erwiderte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter ihm ein Bild seines Vaters gezeigt und gesagt habe, dass sein Vater aus Ghana stamme und zur damaligen Zeit viele Ghanaer in Nigeria gelebt hätten. Auf den Vorhalt, dass es laut nigerianischem Staatsbürgerschaftsgesetz die Möglichkeit einer Doppelbürgerschaft gebe, wenn ein Elternteil Staatsbürger von Nigeria sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er wolle aber nicht aus Nigeria sein.
Am Ende der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer ergänzend, dass es im Heimatort seiner Mutter eine Gottheit gebe, die angebetet werde und man würde Menschenblut als Opfergabe verwenden. Er wolle nicht sterben. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht und erneut gefragt, ob er noch etwas Asylrelevantes angeben oder etwas vorbringen möchte, was ihm wichtig erscheine und bis jetzt noch nicht angesprochen worden sei, meinte der Beschwerdeführer, alles vorgebracht zu haben. Nach der Rückübersetzung der Niederschrift erklärte der Beschwerdeführer berichtigend, dass er bei der ersten Reise von Nigeria nach Ghana die Reise von XXXX und nicht von Kano aus angetreten habe. Er wolle auch hinzufügen, dass der Mann, der ihn in Kano adoptieren habe wollen, während der Kämpfe Ende 2008, Anfang 2009 ums Leben gekommen sei.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" und gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab; zugleich verfügte die belangte Behörde gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Nigeria.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem am 07.09.2011 übermittelten Schriftsatz Beschwerde an den Asylgerichtshof. Der Beschwerdeführer bekämpfte den angefochtenen Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Er habe asylrelevante Verfolgung wegen seiner christlichen Religion sowie von seinem Stiefvater zu befürchten. Aufgrund von Unsicherheit und Angst habe der Beschwerdeführer nicht angegeben, dass der Stiefvater ein sehr einflussreiches Mitglied der Ogboni Sekte sei. Außerdem haben sich auch die Verhältnisse in Nigeria, insbesondere in seiner Herkunftsregion in Kano verschlechtert.
6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wegen §§ 27 Absatz 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate auf drei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt.
7. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot verhängt.
8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Absatz 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 sowie 27 Absatz 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, rechtskräftig verurteilt.
9. Am 29.09.2015 fand in Abwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
10. Erst am 30.09.2015 erhielt der erkennende Richter ein über den bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebrachtes Vorbringen vom 24.09.2015, womit auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und der Antrag gestellt wird, der Beschwerde Folge zu geben und insbesondere auszusprechen, dass aus Gründen des Art. 8 EMRK eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nicht zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei seit einem Jahr mit einer Österreicherin verlobt und eine Heirat sei in Kürze beabsichtigt. Er habe beim Verein XXXX Deutschkurse besucht und an einem Journalismus-Workshop teilgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der spätestens am 14.02.2011 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig. Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.
In Österreich ist der Beschwerdeführer in XXXX wohnhaft. Der Beschwerdeführer weist zwei rechtskräftige Vorstrafen wegen Suchtmitteldelikte auf und gegen ihn liegt ein seit 06.07.2012 rechtskräftiges Rückkehrverbot (nunmehr Einreiseverbot), befristetet auf 10 Jahre, vor. Er ist alleinstehend und war seit seiner letzten Haftentlassung am XXXX in XXXX aufhältig. Er lebt seit 11.06.2015 in XXXX.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, er werde in Nigeria verfolgt, ist nicht glaubhaft und weist zudem keine Asylrelevanz auf. Feststellungen zu den Gründen, die den Beschwerdeführer letztlich zur Ausreise aus Nigeria bewogen haben, können nicht getroffen werden. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde.
Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Zur aktuellen Lage in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
"Politisches System
Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus.
Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung (‚4. Republik') am 29. Mai 1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den ‚Federal Executive Council' (Ka2binett) leitet.
Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament.
Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. Die für den 14. Februar 2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28. März 2015 verschoben. Deswegen mussten auch die für den 28. Februar 2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28. März 2015 verlegt werden.
Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden, konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden. Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg. Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen. Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen Buharis 800 Tote.
Wirtschaftslage
Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (sechs bis acht Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen.
Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.
Terrorakte der islamistischen Gruppierung ‚Boko Haram' im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds ‚Sovereign Wealth Fund' geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer ‚Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche ‚nicht-kooperierenden Staaten' gestrichen.
Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag). Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.
Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Sicherheitslage
Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad, Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram. Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS).
Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften.
Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war.
Exkurs: Boko Haram
Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin.
Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.
Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten.
Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet. Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden.
Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs
Die am 29. Mai 1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.
Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko-Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus.
An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (zB bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung). Ein seit 2006 geltendes Defacto-Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen. Im Jahr 2014 wurde Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen.
Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen.
Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen.
Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 1999. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen. Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird.
Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. ‚christlich-animistischen' Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (zB Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc) erlassen werden.
Innerstaatliche Fluchtalternativen
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen, ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für drei Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen.
Medizinische Versorgung
Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa zehn Prozent der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20 bis 50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar. Das in Lagos befindliche ‚Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba' bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt.
Am 20. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden.
Behandlung von Rückkehrern
Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben. Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets ‚overstay' angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar. Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im ‚Decree 33' nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der ‚Decree 33' des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie (1999) oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist. In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert. Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (zB National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten. Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das ‚National Youth Service Corps'.
Militärdienst
Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht, sondern nur einen freiwilligen Eintritt in die Berufsarmee für nigerianische Bürger ab der Volljährigkeit. Ein paramilitärisches einjähriges ‚Civil Service' ist für Universitätsabgänger möglich, aber nicht verpflichtend, jedoch Voraussetzung für Erlangung der meisten Positionen im öffentlichen Dienst."
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die aktuellen Länderberichte zu Nigeria.
Weiters fand am 29.09.2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Beschwerdesache im Beisein des Beschwerdeführers erörtert werden sollte.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 25.08.2015 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. U.e. wurden dem Beschwerdeführer auch die aktuellen Länderberichte zu Nigeria mitübermittelt.
An diesem Verhandlungstermin erschien der Beschwerdeführer nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die gegenständliche Ladung war aber vom Beschwerdeführer am 31.08.2015 persönlich übernommen worden.
Aufgrund des Fernbleibens des Beschwerdeführers von der mündlichen Verhandlung konnte seine Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht stattfinden. Der Beschwerdeführer hat sich damit selbst der Möglichkeit auf rechtliches Gehör im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht genommen.
Dieser Umstand hindert jedoch das Bundesverwaltungsgericht nicht, die vorliegende Beschwerdesache zu erledigen, weil sie dessen ungeachtet nach der Aktenlage auch ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers entscheidungsreif ist. Aus diesem Grund wurde bereits in der mündlichen Verhandlung die gegenständliche Entscheidung in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet.
Der dem erkennenden Richter erst nachträglich zugegangene Verzicht des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nur mehr zur Kenntnis genommen werden.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Zunächst ist bezüglich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen konnte, dass er Staatsbürger von Ghana ist. Hierzu brachte er nämlich lediglich vor, dass sein Vater Staatsbürger von Ghana sei, was ihm von seiner Mutter so gesagt worden sei. Konkrete Belege habe er dafür nicht. Hingegen sei seine Mutter Staatsangehörige von Nigeria und er sei in Nigeria geboren und wäre dort bis zu seiner Ausreise aufhältig gewesen. Entsprechend der nigerianischen Verfassung ist eingedenk von diesem Vorbringen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie seine Mutter auch - Staatsangehöriger von Nigeria ist. So ist nach der nigerianischen Verfassung jede in Nigeria (vor dem Tag der Unabhängigkeit) geborene Person, deren Eltern oder deren Großeltern Staatsangehörige von Nigeria sind, Staatsangehöriger von Nigeria. Der Beschwerdeführer ist dem weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer in der Beschwerde als Staatsangehöriger von Nigeria deklariert, weshalb der Feststellung des Bundesasylamtes zu folgen war.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den vorliegenden ZMR-, GVS- und Strafregisterabfragen.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der erkennende Richter die Ausführungen des Bundesasylamtes zur mangelnden Glaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgrundes im angefochtenen Bescheid teilt. Hinzu kommt, dass die Beschwerde dieser Beweiswürdigung, insbesondere dem Argument, er habe keine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr gegen seine Person plausibel machen können, nichts Substantiiertes entgegenhält.
So hält das Bundesasylamt zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung dargelegt hat. Denn aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er um Asyl ansuche, weil er in der Schule keinen Vater wie seine Mitschüler gehabt habe und dies ihn sehr traurig gemacht hätte, kann keine Verfolgung entnommen werden. Darüber hinaus ist seinem Vorbringen bezüglich der Suche nach seinem Vater die Glaubwürdigkeit zu versagen. Einerseits ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu seinem Vater machen konnte, weder woher dieser konkret aus Ghana stamme noch wie alt er sein soll. Andererseits ist es völlig lebensfremd, dass ein unmündiges Kind mit solch einem Informationsmangel selbstständig bzw. unbegleitet mehrere Länder durchreist, um seinen Vater zu suchen. Die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu seinem Reiseweg nach Ghana machen konnte. Er wusste nicht einmal, ob Ghana an Nigeria grenzt bzw. welche Länder dazwischen liegen, was jedoch bei einer tatsächlichen Reise zu erwarten wäre. Darüber hinaus waren seine Angaben zu seiner behaupteten Reise nach Ghana widersprüchlich. Denn während er in seiner niederschriftlichen Erstbefragung anführte, nach der Wegweisung durch den neuen Mann seiner Mutter mit sieben oder acht Jahren (!) direkt nach Ghana gefahren zu sein, um nach seinem Vater zu suchen, erklärte er abweichend dazu bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.05.2011 zunächst, dass er von Agbor über XXXX nach Kano gelangt sei und von dort nach Ghana gefahren sei, um später anzugeben, dass er erst nach seiner ersten Rückkehr aus Ghana in Kano gelandet sei. Ein weiteres Indiz seiner Unglaubwürdigkeit stellt auch der Umstand dar, dass er keinerlei zeitliche Angaben machen konnte.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens im Zusammenhang mit der behaupteten Sekte ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt hierzu lediglich angab, dass es im Heimatort seiner Mutter eine Gottheit gebe, die angebetet bzw. welcher Menschenblut geopfert werde und er nicht sterben wollte. Insoweit hierzu in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Unsicherheit und Angst nicht angegeben habe, dass sein Stiefvater ein einflussreiches Mitglied der Ogboni-Sekte sei, stellt dies eine unzulässige Neuerung dar. Des Weiteren ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme am 11.05.2011 auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht und ausdrücklich befragt wurde, ob er noch etwas Asylrelevantes angegeben möchte, was der Beschwerdeführer jedoch verneinte. Darüber hinaus nahm an der Einvernahme auch ein Rechtsberater jener Einrichtung teil, welche die Beschwerde einbrachte, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer jedwede Unzulänglichkeit entweder während der Einvernahme mithilfe dessen bekannt gibt oder aber in den darauffolgenden vier Monaten bis zur Bescheiderlassung geltend macht. Da jedoch nichts dergleichen geltend gemacht wurde, muss das diesbezügliche Beschwerdevorbringen lediglich als bloße Schutzbehauptung gewertet werden. Dass das Bundesasylamt hierzu auch keine Feststellungen getroffen hätte, widerspricht der Aktenlage. Darüber hinaus wurde auch in der Beschwerde diesbezüglich keine hinreichend intensive Verfolgungsgefahr dargelegt. Schließlich brachte der Beschwerdeführer selbst vor, aus welchem Grund der neue Ehemann der Mutter des Beschwerdeführers ihn verjagt hätte, nämlich weil er dort gestört hätte - womit die diesbezügliche Rüge der Beschwerde, wonach das Bundesasylamtes es unterlassen habe zu ermitteln, aus welchen Gründen die Mutter des Beschwerdeführers bzw. ihr neuer Mann den Beschwerdeführer in Obdachlosigkeit gezwungen hätten, ins Leere geht. Da der Beschwerdeführer selbst weggegangen ist, kann nun nicht erkannt werden, weshalb dieser den Beschwerdeführer noch verfolgen sollte.
Vollständigkeitshalber ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Geheimgesellschaften, woraus sich ergibt, dass dort in der Regel keinen Zwang zum Beitritt bzw. zur Ausübung von Funktionen ausgeübt wird, gegen die Plausibilität des vorgebrachten Verfolgungsgeschehens spricht. Ebenso zeigt sich aus diesen Feststellungen, dass trotz der Korruption und der mangelnden Effizienz der Polizei kein Grund für die Annahme ersichtlich ist, dass Sicherheitsbehörden allfälligen Übergriffen von Götzenanbetern oder Anhängern lokaler Religionen überhaupt nicht entgegentreten würden. Doch selbst wenn man dem Beschwerdevorbringen folgen sollte, wonach sein Stiefvater ihn verfolgen würde, könnte er dieser durch eine Relokationsalternative entgehen, wozu auf die Ausführungen in der Folge verwiesen wird.
Doch selbst wenn man auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgen sollte, wonach er von den Götzen-Anhängern bzw. von den Moslems verfolgen werden würde und daher eine "lokale objektivierbare" Gefahr also tatsächlich in Delta State bzw. in Kano existiere, so zeichnen die Quellen diesbezüglich dennoch ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich wegen des fehlenden Registrierungsprozesses in Nigeria örtlich begrenzten Konflikten, respektive Verfolgungsmaßnahmen, durch Übersiedlung in einen anderen Teil Landesteil ausgewichen werden kann. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. Jeder, der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo Personen wohnen, mit denen er Verbindungen im Sinne eines "sozialen Netzes" hat. Dabei kann es sich nach Ansicht des erkennenden Richters um Personen derselben Ethnie, Abstammung, desselben Religionsbekenntnisses sowie um Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region handeln. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wird ihm so die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden. Auch im gegenständlichen Fall bestätigen bestätigt sich daraus jedenfalls grundsätzlich die festgestellte Möglichkeit einer Relokation in andere Landesteile, insbesondere in die südlichen oder anderen Gliedstaaten außerhalb Delta State, in denen die christliche Religion des Beschwerdeführers vertreten ist.
Eine Relokationsalternative ist auch nicht dadurch verunmöglicht, dass die allgemeinen Zustände in Nigeria insgesamt katastrophal wären. Unstrittigerweise kommt es immer wieder zu vereinzelten Übergriffen, es herrschen aber in Nigeria weder ein Bürgerkrieg noch bürgerkriegsähnliche Zustände.
Im Ergebnis gelangt der erkennende Richter zusammenfassend zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie z.B. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Sie ergeben ein umfassendes Bild über die politische wie wirtschaftliche Lage des Landes, aus dem, wie bereits angeführt, keine unmittelbare, auf die Person des Beschwerdeführers gerichtete Gefahr für Leib und Leben abgeleitet werden kann.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Asylgesetz 2005 sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
2. Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht (nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit.) zu Ende zu führen.
3.2. Zur belangten Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Der angefochtene Bescheid wurde noch vom Bundesasylamt erlassen, das mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst wurde. Die bisherigen Aufgaben des Bundesasylamtes wurden mit 1. Jänner 2014 vom neu geschaffenen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übernommen.
Auch wenn keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung existiert, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der in § 75 Abs. 17 bis 22 Asylgesetz 2005 enthaltenen Übergangsbestimmungen im gegenständlichen (einen "Übergangsfall" betreffenden) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als belangte Behörde im Sinn des § 19 Abs. 2 Z 1 VwGVG anzusehen, der gemäß § 18 VwGVG Parteistellung zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2014, Zl. Fr 2014/20/0028).
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015, lauten wie folgt:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
(4) ...
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) ...
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) ...
Übergangsbestimmungen
§ 75. (1) ...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. ...".
3.3.2. Zu den einzelnen Spruchpunkten:
Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).
Der vom Beschwerdeführer angeführte Fluchtgrund ist, wie in der Begründung ausführlich dargelegt, nicht glaubhaft.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):
Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie bereits unter Punkt
3.3.2.1. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall aufgrund der Aktenlage keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder selbst bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 75 Abs. 20 erster Satz Asylgesetz 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 - also in so genannten "Übergangsfällen" - in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz (u.a.) den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1) bestätigt.
In diesem Verfahren ist die Rückkehrentscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der eingangs getroffenen Feststellungen im Entscheidungszeitpunkt nicht auf Dauer unzulässig.
Der Beschwerdeführer ist 2011 illegal in Österreich eingereist, weist zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf und gegen ihn besteht ein aufrechtes Rückkehrverbot (nunmehr Einreiseverbot). Ein schützenswertes Privat- und Familienleben, das eine Rückkehrentscheidung als unzulässig ansehen würde, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Daran würde auch das nachträglich eingelangte Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern, weil die vom Beschwerdeführer angeführte Beziehung zu einer Österreicherin erst seit einem Jahr besteht und auch noch nicht zu einem gemeinsamen Wohnsitz geführt hat.
Daher war - hinsichtlich des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides - das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Dabei wird auch das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 24.09.2015 zu berücksichtigen sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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