W212 1311211-2•BVwG W212 1311211-2
W212 1311211-2Tribunale amministrativo federale28 set 2015
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Haftbedingungen,<br/>Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>politische Aktivität, Strafverfahren
W212 1311211-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2007, ZI. 05 17.387-BAT, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte am 17.10.2005 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Als Fluchtgrund brachte er in seinen Befragungen vom 21.10.2005 und 14.02.2006 zusammengefasst vor, dass er in einer Jugendbewegung namens XXXX für die Rechte der Bewohner des Niger Delta am Erdöl gekämpft habe. Es gebe drei Sektionen dieser Jugendgruppe, wobei seine Sektion im Gegensatz zu den beiden anderen ohne Waffen gekämpft habe. In seiner Position als "XXXX" sei er für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig gewesen; demnach hätten ihm die Führer Informationen gegeben, die der Beschwerdeführer unter den übrigen Mitgliedern weiterverbreitet und über Veranstaltungen informiert habe. Nachdem seine Sektion der Gruppe einen Aufstand gemacht und dabei Einrichtungen zerstört habe, sei die Polizei gekommen und habe Jugendliche erschossen. Daraufhin hätten die Mitglieder der Jugendbewegung noch mehr zerstört. Die Polizei, die gegen diese Gruppe vorgehe, habe sodann nach den Führern gesucht. Der Beschwerdeführer sei als "XXXX" gefährdet gewesen. Er habe gesehen wie sein Großvater und sein Cousin aus seinem Wohngebäude herausgeholt und erschossen worden seien. Offenbar habe man angenommen, dass die beiden den Beschwerdeführer versteckt gehalten hätten. Der Berufungswerber habe erfahren, dass von der Polizei "überall" nach ihm gesucht werde, weshalb er dann geflohen sei.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2007 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen. Begründend wurde hiezu festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer geäußerten Verfolgungsmaßnahmen lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung stünden, zumal er vorgebracht habe, dass es während seiner aktiven Beteiligung an Veranstaltungen seiner Jugendorganisation zu Ausschreitungen gekommen sei, in deren Folge auch fremdes Eigentum zerstört worden sei. Behördliche Ermittlungen wegen strafbarer Verhaltensweisen könnten jedenfalls nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden.
4. Hinsichtlich der dagegen fristgerecht am 07.04.2007 erhobenen Berufung reagierte der damalige Unabhängige Bundesasylsenat mit seiner Entscheidung vom 10.09.2007, in welcher er den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat. Nach Ansicht des Unabhängigen Bundesasylsenates habe das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt. "Wäre auf Grund dieser noch vorzunehmenden Ermittlung von der Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte auszugehen und die Behörde käme zur Ansicht, dass dem im konkreten Fall keine Asylrelevanz zukäme, dann bedürfe es einer Auseinandersetzung damit, ob der Berufungswerber unter Zugrundelegung der diesbezüglich zu erhebenden Berichtslage auf Grund seiner Taten ein faires Verfahren zu erwarten hätte und wie sich die Haftbedingungen in Nigeria gestalten, um beurteilen zu können, ob etwa dadurch die reale Gefahr bestünde, dass er in eine unter Art 3 EMRK relevante Lage geraten könnte (vgl. VwGH 19.2.2004, 99/20/0573). Weiters wäre der Berufungswerber bei Annahme der Glaubwürdigkeit seines fluchtkausalen Vorbringens auch noch näher hinsichtlich seiner Beteiligung an konkreten Straftaten im Hinblick auf die mögliche Verwirklichung eines Asylausschlussgrundes zu befragen."
5. In weiterer Folge fand am 30.10.2007 wieder eine Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Hinsichtlich seiner fluchtauslösenden Probleme meinte der Genannte, dass diese im August 2005 begonnen hätten. Es habe Ausschreitungen zwischen den Behörden und den Leuten aus dem Niger Delta gegeben; dabei sei es um Öl und mehr Infrastruktur für diese Region gegangen. Der Beschwerdeführer habe als Mitglied der Gruppe "XXXX" an diesen Ausschreitungen teilgenommen und im Zuge dessen auch selbst fremdes Eigentum zerstört. Die Mitglieder seiner Sektion ("XXXX") seien aber nicht bewaffnet gewesen. Abgesehen von Schnittwunden sei der Beschwerdeführer bei den Auflösungen dieser Demonstrationen nie schwer verletzt worden. Der Vorfall mit seinem Großvater und Cousin habe sich am 06.08.2005 ereignet; an diesem Tag habe die Militärpolizei beide erschossen, weil sie den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht genannt hätten. Da die Polizei immer wieder gekommen wäre, sei dem Beschwerdeführer nichts anderes übrig geblieben, als seine Heimatregion zu verlassen. Er vermute, dass nach ihm gefahndet werde. Was seine familiären und privaten Bindungen zu Österreich betreffe, so habe er hier eine österreichische Freundin; zudem habe er schon Deutschkurse besucht und sei auch noch als Zeitungsverkäufer tätig. Dem Beschwerdeführer wurden in dieser Einvernahme auch Länderinformationen zu Nigeria vorgehalten, welche die Problematik mit dem Ölvorkommen und Unruhen im Niger Delta thematisieren. Konkrete Feststellungen zu jener vom Beschwerdeführer genannten Jugendbewegung und dem Vorgehen der Regierung gegen diese fehlen jedoch. So wird diesbezüglich nur festgehalten, dass die Polizei und bewaffnete Einrichtungen angewiesen worden seien, mit absoluter Härte gegen verdächtige Kriminelle und Vandalen in der Näher von Pipelines im Niger Delta vorzugehen.
6. Mit Bescheid vom 05.12.2007 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers erneut ab und verwies begründend auf einige Widersprüche in den Aussagen des Genannten. Die Feststellungen umfassen (lediglich) die Themen der allgemeinen politischen Lage in Nigeria, Innenpolitik, Wahlen im April 2007, Ausschreitungen zwischen Christen und Muslimen, Scharia-Gesetzgebung, Geheimbunde und Kulte, innerstaatliche Fluchtalternative und des Dekret 33.
Die belangte Behörde stellte weder in Abrede, dass es immer wieder zu Ausschreitungen wegen der Ölvorkommen in Nigeria komme noch dass der Beschwerdeführer an damit zusammenhängenden Demonstrationen teilgenommen habe. Dass er jedoch an der von ihm geschilderten Form daran beteiligt gewesen sei und deshalb von den Behörden gesucht werde, habe er nicht glaubhaft darlegen können. Im Übrigen wurde erneut darauf verwiesen, dass es bei Ausschreitungen legitim sei, wenn Polizeibehörden diese zu verhindern versuchen und Führer zur Verantwortung ziehen würden. Ein Einschreiten staatlicher Behörden sei in solchen Fällen nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handle. Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, weil bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden könne. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass der Antragsteller laut eigenen Angaben keine Angehörigen im Bundesgebiet habe und von der Unterstützung der Bundesbetreuung lebe, weshalb die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
7. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht und bemängelt, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht erneut nicht nachgekommen sei. Obwohl es ihr beispielsweise unter zu Hilfenahme der österreichischen Vertretungsbehörde vor Ort, durch Anfragen an Accord oder auch nur durch Internetrecherchen ohne größere Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, habe sie kein spezifisches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Da der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen habe, gelte er - wie viele andere auch - nun als Unruhestifter und werde dieser Straftatbestand nach nigerianischem Recht unverhältnismäßig hoch bestraft.
8. Mit Eingabe vom 31.10.2011 wurde der damalige Asylgerichtshof vom Magistrat XXXX darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, eine Ehe zu schließen.
9. Mit Schreiben vom 15.05.2014 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderinformationen hinsichtlich der Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht. Von der ihm gebotenen Möglichkeit, sich hiezu sowie zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich zu äußern, hat er keinen Gebrauch gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
3. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat in seiner Entscheidung vom 10.09.2007 konkret dargelegt, weshalb der vormals ergangene Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2007 aufzuheben gewesen ist. So wäre die belangte Behörde bei ihrer neuerlichen Entscheidungsfindung angehalten gewesen, sich im Falle eines neuerlich negativen Ausgangs des Verfahrens damit auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführer - unter Zugrundelegung der diesbezüglich zu erhebenden Berichtslage - aufgrund seiner Taten ein faires Verfahren in Nigeria zu erwarten hätte und wie sich die Haftbedingungen in Nigeria gestalten würden. Das Bundeasylamt hat es in weiterer Folge aber unterlassen, eine derartige Auseinandersetzung vorzunehmen. So hat es ausgeführt, dass "es durchaus sein könne, dass der Antragsteller an Demonstrationen teilgenommen habe; dass er aber in der von ihm geschilderten Form daran beteiligt gewesen sei und deshalb von den Behörden gesucht werde, habe er nicht glaubhaft darlegen können ...". Darüber hinaus hat es festgehalten, dass seine befürchteten Verfolgungsmaßnahmen lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung stünden, zumal im Zuge der Ausschreitungen im Juli/August 2005 auch fremdes Eigentum zerstört worden sei. In seiner Begründung hat es auch dargelegt, dass es von Seiten der nigerianischen Polizeibehörden legitim sei, "die Rädelsführer" dieser Ausschreitungen zur Verantwortung zu ziehen, es aber in weiterer Folge verabsäumt, aufgrund konkreter Länderfeststellungen die konkreten Konsequenzen von gefassten Teilnehmern dieser Ausschreitungen darzulegen. Ebenso wenig wurden Länderinformationen zu den Haftbedingungen in Nigeria getroffen. Die Länderfeststellungen des nunmehr bekämpften Bescheides vom 05.12.2007 beschränken sich im Wesentlichen auf die politische Lage, die innere Politik, Wahlen, Konflikte zwischen Christen und Moslems, die Scharia, Kulte und Geheimbünde, eine innerstaatliche Fluchtalternative sowie das Dekret 33. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall und der Begründung in der behebenden Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.09.2007 wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung basierend auf spezifischen Länderinformationen zu den vom Beschwerdeführer geschilderten Ausschreitungen im Juli/August 2005, der Jugendgruppe XXXX sowie den polizeilichen Maßnahmen gegen Teilnehmer, die im Zusammenhang mit den Demonstrationen strafrechtliche Delikte gesetzt haben (wie beispielsweise das Zerstören von fremdem Eigentum) erlässt. Zu all diesen erwähnten Umständen finden sich jedoch keine Informationen im Bescheid des Bundesasylamtes. Demnach ist es aber zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich, Erwägungen in Hinblick auf seine Rückkehr nach Nigeria anzustellen.
Somit ist abschließend festzuhalten, dass die belangte Behörde abermals keine ausreichenden Ermittlungen getätigt hat. Folglich hat es auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen und eine unschlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. All die in der Vorentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.09.2007 vermerkten Ermittlungsschritte werden vom Bundesasylamt nachzuholen sein.
Hiezu ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2010 zu Zl. 2008/19/0379 zu verweisen, wonach "die Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 26ff) - in seinen tragenden Gründen Bindungswirkung für die Erstinstanz und die Parteien des Verfahrens entfaltet. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zugrunde liegende Rechtsansicht - ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit - allgemein "verbindlich", das heißt im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts."
Zusammengefasst ist das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren trotz klarer Ermittlungsaufträge an die belangte Behörde mangelhaft geblieben und fehlt es dem angefochtenen Bescheid an einer entsprechenden Beweiswürdigung, sodass eine Überprüfung der Entscheidung im angefochtenen Umfang durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist.
4. In einer Gesamtschau war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war. Am Rande bemerkt, wird sich das Bundesamt nunmehr auch mit dem Privat- und Familienleben des seit 2005 in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer (dies unter Berücksichtigung der im Akt aufliegenden Information hinsichtlich der geplanten Eheschließung des Beschwerdeführers) sowie mit seinem Gesundheitszustand auseinanderzusetzen haben.
5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:,
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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