W189 2109575-1•BVwG W189 2109575-1
W189 2109575-1Tribunale amministrativo federale28 set 2015
Aufenthaltsrecht, aufschiebende Wirkung - Entfall, Diebstahl,<br/>Einreiseverbot, Herabsetzung, Interessenabwägung, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
W189 2109575-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2015, Zl. 1002218306-150233997 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 1 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Moldawien, wurde vom LG Krems an der Donau als Schöffengericht mit Urteil vom XXXX02.2014, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 (1. und 4. Fall), 15 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.
Das BFA, RD Salzburg leitete am 05.03.2015 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.03.2015 mit, dass infolge seiner rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot zu erlassen, da er durch sein persönlich gezeigtes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet habe.
Er wurde aufgefordert, hiezu schriftlich Stellung zu beziehen und insbesondere seine Privat- bzw. Familienverhältnisse darzulegen.
In der mit 25.03.2015 datierten Stellungnahme bezog der Beschwerdeführer insofern Stellung, als er im Dezember 2013 legal mit seinem moldawischen Reisepass nach Österreich eingereist sei. Er habe Österreich nur durchqueren wollen, um nach Frankreich zu kommen. Er habe in Frankreich gelebt und habe damals auch einen gültigen Aufenthaltstitel in Frankreich gehabt, da er dort in seinem Beruf als Architekt/Ingenieur gearbeitet habe. Sein Bruder lebe ebenfalls in Frankreich. Er sei sicher, dass er auch wieder in Frankreich einen Aufenthaltstitel bekommen werde, da dort sein Lebensmittelpunkt sei.
Seine Mutter lebe in München und sei sehr krank. Regelmäßige Besuche bei ihr wären für ihn und seine Mutter sehr wichtig.
Er ersuche daher, die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot nur für Österreich zu erlassen (falls dies nötig sei), jedoch nicht für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU. Es sei für sein Fortkommen nach der Haft sehr wichtig, nach Frankreich zurückkehren zu können, um dort zu arbeiten.
Der Beschwerdeführer übermittelte in der Folge eine Kopie seines moldawischen Reisepasses, ausgestellt am 29.10.2013 samt Schengen-Visum gültig von 15.11.2013 bis 13.05.2014. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung sei das Visum noch gültig gewesen.
Aus einer Anfrage der JA-Salzburg vom 08.05.2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer Interesse an einem Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes (§ 133a StVG) zeigt.
I.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Salzburg, vom 20.05.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt I.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.).
Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer moldawischer Staatsangehöriger sei, in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz habe, in Österreich nie einer geregelten Beschäftigung nachgegangen sei und über keinen Versicherungsschutz verfüge. Er sei gesund und mittellos.
Er habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er in das Bundesgebiet eingereist sei, um vorschriftswidrig schwere gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle zu begehen. Er halte sich rechtswidrig in Österreich auf.
Aufgrund seines offensichtlich kurzen Aufenthaltes in Österreich, könne eine berücksichtigungswürdige berufliche oder soziale Integration in die Gesellschaft ausgeschlossen werden.
Aufgrund seiner Straftaten habe er gezeigt, dass er die österreichische Rechtsordnung negiere und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Eine ausführliche Darstellung seiner Straftaten ergebe sich aus dem Urteil des LG Krems.
Beweiswürdigend wurde zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes dargelegt, dass ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehe. Er verbüße zurzeit seine Strafhaft. Er sei zu "16 Monaten" unbedingt verurteilt worden.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen würden, da der Beschwerdeführer, ein Drittstaatsangehöriger, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und infolge der mehrfach ausgeführten strafbaren Handlungen zweifelsfrei eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die Sicherheit darstelle.
Gründe für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels hätten sich nicht ergeben. So seien weder Gründe für einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz erkennbar gewesen noch stehe der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Rückkehrentscheidung entgegen, da diese zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, familiäre Anknüpfungspunkte in Frankreich durch seinen Bruder und in München durch seine Mutter zu haben. Dahingehend wurde darauf verwiesen, dass private Besuche von Familienangehörigen auch in Moldawien möglich seien. Die genannten Familienmitglieder seien nicht Teil der Kernfamilie und seien dem Bundesamt auch keine Tatsachen hiezu bekannt.
Der Beschwerdeführer sei mit einem moldawischen Reisedokument in das österreichische Bundesgebiet eingereist, verfüge über keine Aufenthaltstitel, befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich, habe den Großteil seines bisherigen Lebens in "Serbien" verbracht. Er sei in Österreich nur eingereist, um Straftaten zu verüben. Er sei davor nicht in Österreich gemeldet gewesen und könne deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass er zuvor in Österreich gewesen sei.
Besondere Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern und in Österreich aufhältigen Personen habe er nicht vorgetraten.
Auch im Lichte der kurzen Dauer des Aufenthaltes sei eine berücksichtigungswürdige Integration auszuschließen. Dem gegenüber stehe das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei im konkreten Fall demnach nicht tangiert.
Da sohin auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Frage komme, sei eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen, in der gleichzeitig die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien festzustellen zu gewesen sei, da keine der in § 50 FPG genannten Gefahren hervorgekommen seien.
In Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Hier hielt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer 14 vollendete Einbruchsdiebstähle begangen habe.
Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten, dh. Im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei.
Es sei auch bereits festgehalten worden, dass seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt seien, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden.
Die Dauer des Einreiseverbotes sei aufgrund des Gesagten gerechtfertigt und sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
In Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies wurde damit begründet, dass die Wegnahme von Vermögensgütern durch Einbruch im Interesse der öffentlichen Sicherheit zu unterbinden sei, stelle dies doch eine erhebliche Gefahr für das Wohl und die Sicherheit der Menschen in Österreich dar. Erschwerend komme die Faktenvielzahl und das vielfache Überschreiten der Wertgrenze des § 128 Abs. 1 Z 4 StGB hinzu. Aufgrund der obgenannten Aufzählung dürfe angenommen werden, dass er durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Bei einer Rückkehr sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Er fechte den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften an.
Die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von acht Jahren scheine ihm unverhältnismäßig schwer.
Er wolle auch in Zukunft in Kontakt mit seinen in der EU lebenden Verwandten (mit seiner Mutter in Deutschland und mit seinem Bruder in der Schweiz) bleiben. Hinzu komme, dass es sich bei der Republik Moldawien um einen potenziellen Beitrittskanditaten der EU handle, weshalb ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren unverhältnismäßig hart treffen würde.
Ein Einreiseverbot für Österreich würde ihm nichts ausmachen, ein solches für den gesamten Schengenraum würde ihn aber hart treffen.
Insgesamt habe sich das BFA somit unzureichend mit seinen Angaben auseinandergesetzt und somit eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Moldawien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der Beschwerdeführer hat sich Ende 2007/Anfang 2008 im Bundesgebiet aufgehalten, um mehrere Strafdelikte zu begehen und wurde bei der Durchreise von Moldawien nach Frankreich am 15.12.2013 in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil vom XXXXXXXX2014, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 (1. und 4. Fall), 15 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei bei der Strafzumessung auf ein französisches Strafurteil vom 23.08.2012 Bedacht genommen wurde.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 15.12.2013 durchgehend in Haft, die derzeit in der JA Salzburg vollzogen wird.
Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 29.10.2013 in Chisinau ein Reisepass ausgestellt. Darin findet sich ein Visum für Frankreich.
Er verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich und ist hier nicht nachhaltig integriert.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Moldawien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen bzw. dem in Akt einliegenden unbedenklichen moldawischen Reisepass.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Strafurteil der übermittelten Stellungnahme sowie der Beschwerde.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Moldawien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG). Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise aus Moldawien von den moldawischen Behörden ein Reisepass samt Visum ausgestellt und hat er auch in der Beschwerde nicht vorgetragen, nicht nach Moldawien zurückzukehren können.
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
I.)
1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
2. Der Beschwerdeführer hat zum Zeitpunkt seiner Einreise zwar über ein gültiges Schengen-Visum verfügt.
Gemäß Art 5 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex kann einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gestattet werden, wenn er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellt und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedsstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist.
Gemäß Art 5 Abs. 1 lit. c Schengener Grenzkodes muss ein Drittstaatsangehöriger über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückkehr in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erweist sich, ungeachtet der ihm seinerzeitig durch sein Visum erlaubten Einreise vor dem Hintergrund der zuletzt genannten Bestimmungen spätestens seit dem Zeitpunkt seiner rechtskräftigen Verurteilung als rechtswidrig, zumal er durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Der Beschwerdeführer wurde wegen eines gravierenden Eingriffs in das Rechtsgut "fremdes Vermögen" zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt. Im Übrigen fehlt es dem Beschwerdeführer auch an den finanziellen Mittel zur Sicherung des Unterhaltes im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Er verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er konnte auch keine hinreichenden eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Es konnte nicht festgestellt werden, wo der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers zuletzt gelegen ist. Tatsache ist, dass ihm vor seiner Ausreise ein Reisepass in Moldawien ausgestellt worden ist. Er hat auch nur ein befristetes Schengen-Visum erhalten. Von einem Lebensmittelpunkt in Frankreich ist deshalb nicht auszugehen, hätte er diesfalls doch nicht eines Visums bedurft bzw. seine früheren Aufenthaltstitel für Frankreich vorlegen können.
Familiäre Bindungen in Österreich bestehen keine. Der Beschwerdeführer erwähnte in seiner Stellungnahme seine Mutter, die in München lebe und sehr krank sei. Hier wurden jedoch keine ärztlichen Bestätigungen vorgelegt. Zu seiner Mutter kann auch sonst kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden, hat er mit dieser doch zuletzt nicht zusammengelebt und besteht auch im Moment aufgrund der Strafhaft in Österreich zur Mutter kein Kontakt. Der Beschwerdeführer konnte auch keine ärztlichen Gutachten über die angeblichen Krankheiten seiner Mutter übermitteln, was wiederum gegen einen intensiven Kontakt spricht. Betreffend den angeblichen Aufenthalt seines Bruders in Frankreich existieren auch widersprüchliche Ausführungen, zumal er in der Beschwerde plötzlich meint, der Bruder sei in der Schweiz aufhältig. Das Familienleben, das der Beschwerdeführer mit diesen erwachsenen Familienangehörigen führt, ist offensichtlich derart schwach ausgeprägt, dass ein Eingriff in dieses unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt ist, wobei ausdrücklich festzuhalten war, dass sich die genannten Angehörigen nicht in Österreich aufhalten und der Beschwerdeführer mit diesen auch zuletzt nicht zusammengelebt hat.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen, hält er sich hier doch einzig aus dem Grund auf, da er bei der Durchreise nach Frankreich aufgrund der von ihm verübten Straftaten festgenommen worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Zeit seines Aufenthaltes in Österreich demnach in U- bzw. Strafhaft verbracht.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen in seiner Stellungnahme und in der Beschwerde auf den Umstand verwiesen, nicht in Österreich bleiben zu wollen.
Aus einer Anfrage der JA-Salzburg vom 08.05.2015 geht im Übrigen hervor, dass der Beschwerdeführer Interesse an einem Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes (§ 133a StVG) zeigt. Voraussetzung für ein solches Vorgehen ist nach § 133a Abs. 1 Z 2 StVG, dass sich der Verurteilte bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs. 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird.
In einer Gesamtschau ist demnach hinreichend deutlich, dass der Beschwerdeführer keine Interessen in Österreich hat.
Demnach steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer keine Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Einen Lebensmittelpunkt in Frankreich konnte er nicht nachweisen, geht aus dem Strafurteil vielmehr hervor, dass er dort in einem Strafverfahren verurteilt worden ist. Aufgrund der Passausstellung in Moldawien und dem dortigen Aufenthalt vor seiner Einreise in das Bundesgebiet wird davon ausgegangen, dass sein Lebensmittelpunkt in Moldawien liegt.
Im Übrigen ist bei der Beurteilung die strafrechtliche Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe zu berücksichtigen.
Die Beschwerde richtet sich zwar gegen den gesamten Bescheid, finden sich darin jedoch lediglich Ausführungen gegen das verhängte Einreiseverbot, wobei der Beschwerdeführer auch hier meint, dass ihm ein Einreiseverbot für Österreich gar nichts ausmachen würde. Soweit in den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. einmal erwähnt wird, dass er den Großteil seines Lebens in Serbien verbracht habe, was vom Beschwerdeführer gar nicht moniert wurde, ist deutlich erkennbar, dass sich die angefochtene Entscheidung auf Moldawien bezieht, was aus dem Spruch und dem übrigen Bescheidinhalt klar hervorgeht. Es hat sich dabei um ein offensichtliches Versehen gehandelt.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgetragen worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass ihm allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Moldawien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet, sondern hat der Beschwerdeführer sich vielmehr noch vor seiner Ausreise von den Behörden in Moldawien einen neuen Reisepass ausstellen lassen.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 und § 46 FPG sowie §§ 55 und 57 iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen
II.)
1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde von einem Strafgericht zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt, wobei im Strafurteil bei der Strafzumessung auf ein französisches Strafurteil aus dem Jahr 2012 Bedacht genommen wurde. Diese Strafe ist noch nicht vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG). Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 (1. Fall) FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt.
Der Beschwerdeführer wurde wegen zahlreicher, teilweise als schwer zu qualifizierender Straftaten in einem Zeitraum von mehreren Monaten (Dezember 2007 bis Februar 2008), insbesondere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, teils als Mittäter, und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung rechtskräftig verurteilt. Auch in Frankreich hat der Beschwerdeführer Straftaten verübt und wurde im Jahr 2012 verurteilt. Das Strafgericht nahm dabei die bisherige Unbescholtenheit, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd an. Als erschwerend wurden jedoch das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Faktenvielzahl und das vielfache Überschreiten der Wertgrenze des § 128 Abs. 1 Z 4 StGB gewertet.
Der BF hat nach erfolgter Einreise seinen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nur dafür genutzt, um hier die im oben bezeichneten Strafurteil zahlreichen näher bezeichneten strafbaren Handlungen zu begehen. Die hohe Anzahl der nachgewiesenen Straftaten, die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, die als Zusatzstrafe zum französischen Strafurteil aus dem Jahr 2012 verhängt wurde und das gänzliche Abstandnehmen von einer bedingten Strafnachsicht zeigen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Die Straftaten liegen zwar schon lange zurück, doch war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Folge auch in Frankreich Straftaten verübt hat. Der Beschwerdeführer hat sich dem Strafverfahren im Übrigen durch Verlassen des Bundesgebietes über Jahre entzogen und zeigte sich bis zuletzt nicht geständig. Ganz im Gegenteil ist der Beschwerdeführer überaus professionell vorgegangen. Der Beschwerdeführer verübt mit mehreren teils unbekannt gebliebenen Personen Einbruchsdiebstähle, wobei er in Gebäuden von Firmen, Tierarztpraxen, Werkstätten Büros sowie in Kraftfahrzeuge durch Aufbrechen und Einschlagen von Fenstern und Türen unter Verwendung von Werkzeugen eingedrungen ist und dabei Wertsachen in beträchtlicher Höhe gestohlen und einen hohen Sachschaden verursacht hat. Das Strafgericht sah gerade die Vielzahl an unterschiedlichen Verbrechen und Vergehen als erschwerend an. Auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten, vor allem die auf die Gewerbsmäßigkeit gerichteten schweren Einbruchdiebstähle, der Zeitraum über mehrere Wochen, innerhalb dessen diese Straftaten begangen wurden, sowie das Zusammenwirken mehrerer Täter weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.
Das weite Zurückliegen der Straftaten wird insofern relativiert, als der Beschwerdeführer auch in Frankreich straffällig wurde und dort im Jahr 2012 strafrechtlich verurteilt worden ist. Dass der Beschwerdeführer bis zuletzt nicht geständig gewesen ist und sich seit Jahren den österreichischen Behörden entzogen hat, zeigt auch den Unwillen des Beschwerdeführers, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten. Dem BFA war sohin - wie im angefochtenen Bescheid aufgezeigt - beizupflichten, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers, welcher über kein Einkommen verfügt, eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrere Delikte begangen hat, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen und in einer Gesamtschau darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr als begründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Verlassen Österreichs in Frankreich straffällig wurde und demnach sein persönliches Verhalten nicht geändert hat. Auch sein nach seinen Taten gesetztes Verhalten, sich den österreichischen Behörden durch die Ausreise zu entziehen und bis zuletzt nicht geständig zu sein und damit die Aufklärung der Straftaten zu verhindern zu versuchen, zeigt, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht stattgefunden hat. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit unterschiedlichen Identitäten aufgetreten ist, weshalb auch davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer dadurch immer wieder den Versuch unternommen hat, gegenüber anderen, insbesondere gegenüber staatlichen Institutionen, seine wahre Identität zu verschleiern. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit fremdem Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. einer Wiedereinreisemöglichkeit in diesen, steht sohin zum einen der Umstand der fehlenden sozialen, familiären, persönlichen und beruflichen Bezüge, der fehlende Wohnsitz im Bundesgebiet, sowie zum anderen die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235; 22.02.2011, 2010/18/0417), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Selbst der, durch das bestehende Einreiseverbot bedungene, Umstand der Unmöglichkeit des Besuches von Verwandten in anderen EU-Mitgliedsstaaten, vermag keine entscheidungsrelevante Änderung der Sachlage hinsichtlich einer Verletzung des Art 8 EMRK begründen. So erkannte der VfGH unter Verweis auf seine eigene Judikatur und jene des EGMR dass aus Art 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch der Fremden, die Familienzusammenführung in einem bestimmten Land stattfinden zu lassen, nachkommen zu müssen. Lediglich im Falle des Bestehens wesentlicher einem Führen eines gemeinsamen Familienlebens im Heimatstaat der Fremden entgegenstehender Hindernisse, oder bei derartig gefestigten, eine Übersiedelung in den Heimatstaat unzumutbar machenden, Aufenthaltes eines Teiles der Familie im Bundesgebiet, vermöge allenfalls eine Ausweisung als die Garantien des Art 8 EMRK verletzend auszuweisen. (vgl. VfGH 08.10.2003, Zl. G119/03).
Gegenständlich sind jedoch keine derartigen Unmöglichkeiten fassbar, zumal einerseits die drohende Gefahr der Verhängung eines den Kontakt zu seinen Verwandten einschränkenden Einreiseverbotes den Beschwerdeführer von der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen nicht abzuhalten vermochte, vielmehr hat dieser dies in Kauf genommen und eigenverantwortlich gehandelt. Andererseits ist von einem offensichtlich schwach ausgeprägten Familienleben auszugehen, welches einen Eingriff in dieses unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt darstellt. So haben er und seine Mutter in unterschiedlichen Staaten gelebt und hat sich weder eine finanzielle noch sonstige besondere Abhängigkeit ergeben, betreffend seinen Bruder hat er überhaupt widersprüchliche Angaben zum Staat seines Aufenthaltes gemacht. Zum anderen besteht weiterhin die Möglichkeit, sich mittels grenzüberschreitender Kommunikationsmittel, wie Internet, Telefon und Post, aber auch durch Besuche seitens seiner Verwandten des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat, den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten aufrechtzuerhalten, und bedeutet die Verhängung eines Einreiseverbotes sohin keinen absoluten Abbruch der in Rede stehenden Beziehungen.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam.
3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von Eigentumsdelikten massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 130 StGB einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahre vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX02.2014 zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren verurteilt. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Relation. Allerdings erweist sich eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als sechs Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand. Vielmehr hat er in einem Zeitraum von mehreren Wochen eine Vielzahl von teils schweren strafbaren Handlungen verübt und hat er auch in Frankreich Straftaten begangen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf sechs Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.
4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist;
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass die dargestellte Vorgangsweise des Beschwerdeführers zeigt, dass die teilweise als schwer zu bezeichnenden Straftaten nicht auf Grund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan begangen wurden, sondern in länger vorab überlegter, wohl geplanter und gewerbsmäßiger Weise und teilweise im Zusammenwirken mit weiteren Tätern als Mittäter. Vor allem dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, Zl. 2002/18/0289). Die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit - nach Beendigung der Strafhaft - ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ebenfalls zu Recht erfolgt ist. Auf die Frage des (alternativen) Vorliegens der Voraussetzungen des Z 2 oder Z 3 leg. cit. war nicht weiter einzugehen Die Beschwerde war daher insoweit als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Da diese weder ein neues noch ein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen enthält, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Der maßgebliche Sachverhalt zum gegenständlichen Antrag war demnach aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt demnach kein Beschwerdevorbringen vor, dass einer weiteren Erörterung bedurft hätte, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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