W182 1428884-2•BVwG W182 1428884-2
W182 1428884-2Tribunale amministrativo federale28 set 2015
Aufenthaltsrecht, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung
W182 1428884-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2015, Zl. 820941704/1519365, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm
§§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF und § 9 BFA-VG idgF sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Bangladesh und stellte einen Tag nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF begründete seinen Antrag in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.07.2012 im Wesentlichen damit, dass er sehr arm gewesen sei und als Mitglied der BNP Probleme mit der Regierungspartei AL gehabt hätte. Wenn er nicht mit der AL zusammenarbeite, würden diese ihn umbringen. In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 13.08.2012 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er im Herkunftsland einen Gemüsestand betrieben habe und von anderen Gemüsehändlern bzw. Standbesitzern, die ihn vom Markt vertreiben hätten wollen, bedroht worden sei. Auf Nachfragen gab er ausdrücklich an, nicht politisch tätig und kein Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein. Im Herkunftsland würden sich seine Mutter, ein Bruder sowie vier Schwestern aufhalten. Der BF gab an, lediglich ein Jahr die Schule besucht zu haben und keine Berufsausbildung zu besitzen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2012, Zl. 12 09.417-BAT, wurden der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Fluchtvorbringen aufgrund erheblicher Widersprüche nicht glaubwürdig gewesen sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2015, Zl. W114 1428884-1/10E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). Letzteres wurde damit begründet, dass sich nicht ergeben habe, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Zu den Fluchtgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine konkret gegen seine Person bestehende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen habe können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat eine Gefährdung des BF iSd §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergeben würde.
Zu Spruchpunkt III. wurde begründend ua. ausgeführt: "Aus den Unterlagen ergibt sich ua., dass der BF nur unregelmäßig einer Beschäftigung nachgeht, aus der er ein monatliches Einkommen von weniger als 500 Euro erzielt, und dass er bislang keinen Deutschkurs mit einer bestandenen Prüfung positiv abgeschlossen hat. Es trifft zu, dass der BF sich nunmehr bereits seit beinahe drei Jahren in Österreich aufhält; dass das Verfahren so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück. Er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich aber, dass die Umstände im Fall des BF nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er geht keiner geregelten Arbeit nach, bezieht aber keine Leistungen aus der Grundversorgung. Somit der BF angibt, dass er pro Monat über maximal Euro 500.- verfügen kann, kann nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Kriterienkatalog erwähnt. Der BF verfügt auch nicht über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Er konnte auch keine entsprechend qualifizierten Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Auf eine entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verneinte er das Verstehen und das Sprechen der deutschen Sprache. Auch seine sozialen Kontakte beschränken sich weitgehend auf Landsleute, mit denen er zusammenwohnt. Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu als seinen persönlichen Interessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher - auf Grund der von ihm anzuwendenden Kriterien, die ausschließlich die Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts betreffen - nicht auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Daher ist das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 erster Satz AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen."
Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, hat der BF in der Verhandlung am 09.03.2015 im Wesentlichen angegeben, dass sich in Österreich keine Familienangehörigen aufhalten würden und er auch keine Partnerin bzw. keinen Partner habe. Er lebe hier in einer Wohngemeinschaft mit etwa 13 Landsleuten. Er habe in Österreich Freunde und genug Bekannte. Es seien überwiegend Landsleute. Der BF sei ein Jahr lang bei der MA 48 beschäftigt gewesen, das Beschäftigungsverhältnis bestehe jedoch nicht mehr. Weiters habe er einen Zeitungsverkäufer für etwa Euro 200,- im Monat vertreten. Zurzeit gehe er für Landsleute einkaufen und bekomme dafür etwa Euro 300,- monatlich. Zu Qualifizierungsmaßnahmen befragt, gab der BF an, keine Kurse besucht zu haben. Zu seinen Deutschkenntnissen befragt, räumte der BF ein, nicht gut Deutsch zu sprechen und den verhandlungsleitenden Richter auch nicht wirklich zu verstehen. Er habe während seines Aufenthaltes in der Betreuungsstelle einen Deutschkurs besucht. Er habe jedoch dafür weder ein Bescheinigungsmittel noch ein Zeugnis. Zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsland gab der BF in der Verhandlung am 09.03.2015 an, dass seine Mutter inzwischen verstorben sei. Zu seinem Bruder sowie zu drei Schwestern habe er keinen Kontakt und würde er auch nicht wissen, wo diese wohnen. Zu seiner vierten Schwester habe er telefonischen Kontakt. Ihm sei auch deren Aufenthaltsort bekannt. Weiters habe er eine Freundin im Herkunftsland, er sei jedoch nicht verheiratet.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem BF laut Rückschein am 03.04.2015 zugestellt.
1.2. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 20.04.2015 wurden dem BF anlässlich des Umstandes, dass sein Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG vom Bundesverwaltungsgericht an das Bundesamt zurückverwiesen worden sei, mitgeteilt, dass gegen ihn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BVA-VG beabsichtigt sei, da nach einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, die festgestellten individuellen Interessen des BF im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt seien, so dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Weiters wurden dem BF Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsland zu Kenntnis gebracht. Dem BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs eine Frist zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen eingeräumt. Weiters wurde er innerhalb der Frist zur Beantwortung einer Reihe von Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zur Vorlage entsprechender Belege aufgefordert. Dazu wurde weiters darauf hingewiesen, dass der Bescheid auf der Grundlage der Ergebnisse der Beweisaufnahme erlassen werde, soweit nicht die Stellungnahme des BF etwas anderes erfordere.
1.3. Am 19.05.2015 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme des BF ein. In dieser wurden im Wesentlichen die Fluchtgründe des BF, die dieser bereits im Verfahren beim Bundesasylamt bzw. beim Bundesverwaltungsgericht vorgebracht hatte, nämlich dass konkurrierende Gemüsehändler, die als Anhänger der AL gute Kontakte zu den Behörden hätten, dem BF, der für die BNP aktiv bzw. BNP-Mitglied gewesen sei, bedroht hätten, um ihn als Konkurrenten auszuschalten, wiederholt. Wie der BF auch anlässlich der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt habe, seien mittlerweile seine drei Schwestern und sein Bruder verschwunden. Auch sie seien Anhänger der BNP gewesen. Unter Zitierung von Länderfeststellungen aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, einer ACCORD Anfragebeantwortung zur Situation von Mitgliedern der BNP vom April 2014 sowie eines Artikels der NZZ zur allgemeinen Situation in Bangladesh vom April 2015 wurde ausgeführt, dass der BF im Falle einer Abschiebung jedenfalls als Anhänger, Unterstützer, Mitglied der Opposition, der BNP, identifiziert werden würde und vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Bangladesh jedenfalls eine massive Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Diesbezüglich wurde auch auf die in Kopie beigefügte Begründung des Antrages des BF vom 11.05.2015 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG (gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2015) hingewiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF im Falle einer Rückkehrentscheidung auch in seinem Recht auf Familien- und Privatleben verletzt werden würde und wurde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BVwG von 21.08.2014, Zl. L502 1437914-1, verwiesen, in der dieses eine Rückkehrentscheidung nach einer Aufenthaltsdauer von nur zwei Jahren für auf Dauer unzulässig erkannt habe. Der BF spreche recht gut Deutsch und sei für einen Deutschkurs angemeldet. Dem Schreiben beigefügt waren Arbeitsbescheinigungen einer Magistratsabteilung für den BF, wonach dieser vom November 2013 bis April 2014 fallweise als geringfügig beschäftigter Stundenaushelfer in der Straßenreinigung beschäftigt gewesen sei und aufgrund dieser Tätigkeiten monatliche Bruttobezüge in der Höhe von Euro 145,- bis max. 241,- bezogen habe. In den Arbeitsbescheinigungen wurde weiters angeführt, dass eine Arbeitsgarantie nicht gegeben werden könne, da die Beschäftigung nur für einen Tag aufrecht sei und kein dauerhaftes Dienstverhältnis bestehe. Weiters wurde dem Schreiben eine Bestätigung eines Hauptmieters vom 04.05.2015 beigelegt, wonach dieser dem BF als zahlenden Gast für monatlich Euro 120,- ein gesichertes Wohnrecht in seiner Wohnung gewähre.
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bangladesh zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zur Rückkehrentscheidung wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Abwägung der betroffenen Interessen ergeben habe, dass der Eingriff in das Recht des BF auf Achtung seines Familien- und Privatlebens durch die Rückkehrentscheidung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig anzusehen sei. Dieser Einschätzung wurden folgende Argumente zugrundegelegt:
"Sie reisten illegal nach Österreich ein. Sie stellten am 24.07.2012 einen Asylantrag im Bundesgebiet. Sie verfügen über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. [...] Sie sind ledig und haben keine Sorgepflichten. In Österreich haben Sie keine Angehörigen und auch keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte. [...] Sie halten sich seit Ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet auf und muss, auch aufgrund des kurzen Zeitraumes seit Ihrer Einreise, davon ausgegangen werden, dass keine besonders ausgeprägten sozialen Bindungen zum Aufenthaltsstaat vorliegen. Wie auch im Bescheid des BVwG vom 30.03.2015 angeführt wird, haben Sie im Bundesgebiet keine familiären oder sonstige sozialen Anknüpfungspunkte. Auch in einer Stellungnahme zu einer Verständigung von der Beweisaufnahme führten Sie dazu keine neuen Erkenntnisse hinzu. Sie führten selbst an in Bangladesh zumindest eine Schwester zu haben, mit welcher Sie auch weiterhin Kontakt pflegen. [...] Der Aufenthalt ist viel zu kurz, um sich im Bundesgebiet integrieren zu können. Vielmehr wurde von Ihnen auch unterlassen, entsprechende Nachweise der angeblich vorliegenden Integration vorzulegen. Auch im Erkenntnis des BVwG wird kein beachtlicher Grad einer Integration in Österreich angeführt. Sie legten weder Nachweise für die Ablegung von Sprachprüfungen oder sonstige Integrationsschritte den Behörden vor. Sie gaben in Ihrer Stellungnahme lediglich an, für einen Deutschkurs angemeldet zu sein. Sie äußerten außerdem recht gut deutsch zu sprechen, verneinten jedoch in der mündlichen Einvernahme vor dem BVwG am 09.03.2015, dass Sie Deutsch verstehen oder sprechen können. Sie sind in keinen Vereinen oder Organisationen tätig. Sie besuchten bisher auch keine Kurse, um damit Ihre Chancen zur Integration in die österreichische Gesellschaft sowie Ihre beruflichen Aussichten zu verbessern. Wie auch in einer Entscheidung des VwGH angeführt wird, kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale, wie etwa Unbescholtenheit und ein allfälliges Engagement in gemeinnützigen Organisationen eine von Art. 8 EMRK geschützte Aufenthaltsverfestigung noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 wonach ein dreijähriger Aufenthalt nicht ausreichte). Anzuführen wäre dazu auch eine Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2007 zur Zl. 2007/21/0437 zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach ein 6-jähriger Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aber keine familiären Bindungen geltend machen konnte, in der Interessensabwägung keine derartige verdichtende Integration zugestanden wurde, da der Aufenthalt letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte. Sie gehen keiner aufrechten Beschäftigung nach. Sie verrichten Gelegenheitsarbeiten bei denen Sie weniger als € 300,-- verdienten, wie Ihre beigefügten Arbeitsbescheinigungen belegen. Es kann daher nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden und aufgrund fehlender familiärer Bindungen im Bundesgebiet sowie des Umstandes, dass Sie den Großteils Ihres bisherigen Lebens in [Bangladesh] verbracht haben und somit dort von privaten Bindungen auszugehen ist, ist das öffentliche Interesse an Ihrer Abschiebung über Ihre persönlichen Interessen zu stellen. [...] Sie selbst führten an, zumindest eine Schwester in Bangladesh zu haben, mit welcher Sie auch Kontakt pflegen. Ihre Eltern seien bereits verstorben und Ihre anderen Geschwister laut Ihrer Aussage verschwunden. Sie lebten jedoch den überwiegenden Teil Ihres Lebens in Bangladesh und verfügen daher mit Sicherheit über private Anknüpfungspunkte, die eine Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft erleichtern würden. Auch sind Sie ein junger und gesunder Mann, der sich seinen Lebensunterhalt, notfalls auch mit Gelegenheitsarbeiten, in Bangladesh sichern kann und auch dort auf Unterstützung durch Familie, Freunde und Bekannte zurückgreifen kann und somit nicht von einer die Existenz bedrohenden Notlage bei einer Rückkehr gesprochen werden kann. [...] Sie sind nicht strafrechtlich verurteilt. [...] Sie sind illegal nach Österreich eingereist. Ihre Asylgründe wurden als unglaubwürdig erachtet. [...] Sie halten sich seit Ihrer Asylantragstellung als Asylwerber in Österreich auf. Ein schützenwertes Familien oder Privatleben gem. Artikel 8 EMRK wurde vom Antragsteller nicht angegeben bzw. ergaben sich keine Hinweise und wurden auch keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt. [...] Sie stellten am 24.07.2012 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2012 wurde Ihr Antrag abgewiesen. Sie erhoben dagegen eine Beschwerde. Am 30.03.2015 erging durch das Bundesverwaltungsgericht die Erkenntnis und wurde zum Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In diesem Fall kann nicht von einem überlangen Verfahren gesprochen werden. Es handelt sich bei Ihnen um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann und kann somit der notwendige Lebensunterhalt mit anzunehmender Sicherheit in der Heimat durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit bestritten werden. Eine individuelle besondere Gefährdung besteht nicht und wurde auch durch das BVwG nicht festgestellt. Sie führten auch keinerlei neue Gründe, die Sie nicht schon im Zuge des Asylverfahrens vorgebracht haben, an, die einer Rückkehr nach Bangladesh entgegenstehen würden. Ihre Ausführungen in der Stellungnahme wurden aus den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG entnommen und interpretiert. So wurde jedoch auch in diesem Erkenntnis Ihre Beschwerde bezüglich der Abweisung des § 3 und § 8 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen. Wie weiteres im Erkenntnis auf Seite 20 angeführt wird, wären eine Verfolgung durch konkurrenzierende Gemüsehändler bzw. durch Mitglieder der Awami League und in der Folge durch Behörden aus Bangladesh nicht als glaubhaft erachtet worden. Auch wurden gem. Art. 3 EMRK seitens des BVwG keine Bedenken gegen eine Abschiebung nach Bangladesh angeführt. Es bestehen auch keine Hinweise, dass "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Auch in Ihrer Stellungnahme brachten Sie auf Ihre Person bezogen keine neuen Erkenntnisse bei. Die Situation im Land selbst wurde durch das BVwG ausreichend gewürdigt. Es muss daher festgestellt werden, dass die festgestellten individuellen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten sind. Es darf diesbezüglich auf das Erkenntnis vom 30.03.2015 zur Zahl W114 1428884-1/10E hingewiesen werden. Sie wurden über die weitere Vorgangsweise der Behörde in Form einer Verständigung der Beweisaufnahme informiert und wurde dieses Schriftstück an Ihre Wohnadresse geschickt. Da Sie persönlich nicht anwesend waren, wurde es am Postamt hinterlegt. Sie brachten eine Stellungnahme ein in der keine neuen Erkenntnisse seit der Entscheidung des BVwG vorgebracht wurden. Ihrerseits wurde eine Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision eingebracht jedoch wurde Ihnen bis dato keine aufschiebende Wirkung gegen das Erkenntnis des BVwG ausgesprochen. Somit wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nunmehr die Rückkehrentscheidung erlassen."
1.5. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sich nachweislich seit über drei Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und der Aufenthalt immer rechtmäßig gewesen sei. Der BF habe soziale Kontakte in Österreich geknüpft und sei sichtlich bemüht, sich in Österreich zu integrieren. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Aufenthalt des BF zu kurz sei, um von einem schützenswerten Privatleben auszugehen und erachte das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF in rechtswidriger Weise als überwiegend gegenüber dem Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK in Österreich. Der BF sei insbesondere darum bemüht, sich wirtschaftlich selbst zu erhalten, um keine finanzielle Belastung für Gebietskörperschaften darzustellen. In den mehr als drei Jahren seines Aufenthalts in Österreich habe der BF immer wieder bei der MA 48 gearbeitet sowie Zeitungen verkauft. Derzeit sei er als Zeitungsverkäufer tätig. Dazu wurde auf eine in Kopie beigelegte Bestätigung einer namentlich genannten Privatperson vom 04.09.2015 verwiesen, wonach diese als Zeitungsverkäufer seit August 2015 vom BF vertreten werde, wobei sein monatliches Gehalt Netto Euro 200,- betrage. Er habe in seiner Arbeit viel Kundenkontakt und könne sich auf Deutsch verständigen. Er werde in Kürze wieder einen Deutschkurs besuchen und die Bestätigung sobald wie möglich vorlegen. Im Falle des BF würden aufgrund seines mehr als dreijährigen Aufenthaltes in Österreich besonders schutzwürdige Privatinteressen an einem Verbleib im Bundesgebiet vorliegen, die letztlich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Daher sei ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen. Da die Behörde die privaten Interessen nicht ausreichend berücksichtigt habe, komme sie fälschlicherweise zur Entscheidung, dass eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. In dieser Hinsicht habe die belangte Behörde die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und von ihrem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung komme dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen weder ein absoluter Charakter zu, noch habe eine Relativierung der Integration aufgrund eines unsicheren Aufenthalts zufolge, dass diesen Umständen nie eine Bedeutung dahin zukommen könnte, eine Ausweisung sei nicht (mehr) dringend geboten, sondern sei immer eine gewichtende Gegenüberstellung des erwähnten öffentlichen Interesses mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich unter Berücksichtigung aller zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesh und nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist illegal nach Österreich eingereist und hält sich hier seit etwa 38 Monaten auf.
Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2012, Zl. 12 09.417-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Nach einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2015 wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2015 - dem BF zugestellt am 03.04.2015 - in den Spruchpunkten I. und II. abgewiesen. Die vom BF behauptete Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung bzw. Gefährdung seiner Person im Herkunftsland wurde rechtskräftig für unglaubwürdig erachtet. Es konnte im Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergaben sich keine Gefährdungen iSd §§ 3 und 8 AsylG 2005. In der Entscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich des BF auf Dauer unzulässig wäre. Das Verfahren wurde diesbezüglich gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.
Es kann keine entscheidungsrelevante Veränderung der asyl- oder abschieberelevanten Lage im Herkunftsstaat oder in der Person des BF seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werden. Der BF ist weiterhin gesund und verfügt über eine gesicherte Lebensgrundlage im Herkunftsstaat.
Der 26-jährige BF ist ledig und kinderlos. Er ist in Bangladesh aufgewachsen, hat dort ein Jahr die Schule besucht und als Händler gearbeitet. Er verfügt über keine Berufsausbildung. In Bangladesh leben Familienangehörige des BF. Der BF hat keine Familienangehörige in Österreich. Der BF konnte bislang keine Deutschkenntnisse nachweisen, dürfte aber inzwischen über Kenntnisse, die das Niveau A2 nicht übersteigen, verfügen.
Der BF ging unregelmäßigen Erwerbstätigkeiten nach, aus denen er monatliche Einkommen bis maximal Euro 500,- erzielt hat. Der BF konnte aktuell ein monatliches Entgelt von Euro 200,- als Vertreter eines Zeitungsverkäufers nachweisen. Der BF ist unbescholten.
Der BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sein Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO.
Die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insb. der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2015 und der am 19.05.2015 beim Bundesamt eingebrachten Stellungnahme des BF, den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 03.09.2015, sowie den vorgelegten Dokumenten.
Hinsichtlich des Umstandes, dass der BF beim Bundesamt nicht einvernommen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass sich weder aus dem AsylG noch dem BFA-VG eine zwingende gesetzliche Verpflichtung ergibt, Asylwerber im Falle einer Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 erneut einzuvernehmen. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF knapp zwei Monate zuvor in einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2015 ausführlich zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich befragt wurde. Die Stellungnahme vom 19.05.2015 enthielt keine Anhaltspunkte dafür, dass in den persönlichen Verhältnissen des BF, seither entscheidungswesentliche Änderungen eingetreten wären.
Gleiches gilt im Wesentlichen für die Beschwerdeschrift. Was das Vorbringen betrifft, wonach der BF seit August 2015 als Vertreter eines Zeitungsverkäufers für monatlich 200,- Euro tätig ist, ist festzustellen, dass der BF auch zuvor schon vorübergehend derartige Vertretungstätigkeiten für ungefähr das gleiche Entgelt ausgeübt hat (vgl. S. 4 Verhandlungsprotokoll vom 09.03.2015). "Neu" wurden sohin in der Beschwerdeschrift lediglich gute Fortschritte bei den Deutschkenntnissen des BF vorgebracht, ohne diese jedoch durch entsprechende Prüfungsnachweise zu bestätigen. Eine neuerliche Verhandlung konnte insofern unterbleiben, als selbst bei Zugrundelegung der diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeschrift kein anderes Verfahrensergebnis zu erwarten gewesen wäre.
Es wurden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz dargetan, noch die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes bestritten.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet:
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2).
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
3.2.1.2. Der BF befindet sich seit Juli 2012 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.2.2.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.2.2.2. Der BF ist als Staatsangehöriger von Bangladesh kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu.
3.2.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
(2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.2.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
3.2.3.3. Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012).
Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).
3.2.3.4. Der ledige und kinderlose BF hält sich seit Juli 2012 - also seit etwas mehr als drei Jahren - in Österreich auf. Er ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, liegen nicht vor bzw. wurde dies vom BF auch nicht behauptet. Was die Dauer des Asylverfahrens von nicht ganz 33 Monaten betrifft, ist hervorzuheben, dass diesbezüglich keine der Behörde zurechenbare überlange Verzögerung feststellbar ist (vgl. dazu auch VfGH 12.06.2013, Zl. U 485/2012-15, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt).
Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Im Herkunftsland halten sich hingegen Familienangehörige des BF auf, wobei zumindest zu einer seiner vier Schwestern Kontakt besteht.
Der BF ging zwar in Österreich unregelmäßigen Erwerbstätigkeiten nach, sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesamt konnten angesichts der relativ niedrigen, je nach Beschäftigungsgrad schwankenden monatlichen Einkünfte von maximal Euro 500,- zurecht davon ausgehen, dass der BF dadurch keine hinreichende Selbsterhaltungsfähigkeit dartun konnte (vgl. dazu auch § 11 Abs. 5 NAG mit Verweis auf die Richtsätze nach § 293 ASVG). Dies trifft unverändert auch auf die Angaben in der gegenständlichen Beschwerdeschrift zu, wo der BF diesbezüglich auch keine Änderung dargetan hat.
Was die weitere Integration des BF betrifft, wird davon auszugehen sein, dass der BF in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Er ist unbescholten. Noch in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2015 konnte er jedoch kaum Deutschkenntnisse nachweisen. Bis dato wurden auch keine Nachweise positiv abgeschlossener Deutschkurse nachgereicht. Unter Zugrundelegung dieser Umstände sowie der in der Beschwerdeschrift angeführten diesbezüglichen Fortschritte wird beim BF von zwischenzeitlich angeeigneten Deutschkenntnissen auszugehen sein. Diese dürften aber aller Wahrscheinlichkeit nach maximal das Niveau A2 erreichen. Aber selbst wenn der BF sich in der Zwischenzeit noch weitaus bessere Deutschkenntnisse aneignen hätte können, würde selbst diesem Umstand in der Gesamtbetrachtung keine Entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen.
Im Hinblick auf das Privatleben des BF fallen die dargetanen integrativen Merkmale, die sich im Kern auf allenfalls mittelmäßige bis gute Deutschsprachkenntnisse (A2 oder höher), Unbescholtenheit, eine soziale Integration sowie Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten, die der Höhe nach deutlich unter den Richtsätzen des § 293 ASVG liegen, insbesondere angesichts der noch immer relativ kurzen Aufenthaltsdauer von knapp über drei Jahren in Zusammenschau mit dem zuvor Ausgeführten nicht so stark ins Gewicht, um seinem durch vollendete Tatsachen geschaffenen, subjektiven Interesse am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Zuzug und Fremdenwesen zu geben (vgl. dazu auch VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0654; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 13.04.2010, Zl. 2010/18/0087; VwGH 29.04.2010, Zl. 2010/21/0085; VwGH 29.06.2010, Zl. 2010/18/0209).
Auch kann nicht angenommen werden, dass der BF seinen Bezug zum Herkunftsland, wo er die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht hat, seine Schulbildung absolviert hat und sich Angehörige aufhalten, innerhalb von knapp mehr als drei Jahren verloren hätte.
Dies deckt sich auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305).
3.2.3.5. Somit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht vor.
3.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten zu den Punkten 3.2. und 3.3. können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.
3.2.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
3.3. 1 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, (Z 1) wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes entscheidungsrelevant geändert hat; (Z 2) wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war; (Z 3) wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder (Z 4) wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen. Gemäß § 40 Abs. 2 AsylG muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind. Gemäß § 40 Abs. 3 AsylG ist Abs. 1 auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
3.3.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.3.3. Der BF wurde am 09.03.2015 - also vor etwa einem halben Jahr - vom Bundesverwaltungsgericht zu dem auch für diese Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt befragt, wobei er ausführlich zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich befragt wurde. Auch im Verfahren beim Bundesamt erhielt er erneut die Möglichkeit, zu der beabsichtigten Rückkehrentscheidung Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme vom 19.05.2015 enthielt keine Anhaltspunkte dafür, dass in den persönlichen Verhältnissen des BF seither entscheidungswesentliche Änderungen eingetreten wären. Die Beschwerde bringt keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vor, sondern im Wesentlichen eine andere Gewichtung des bereits vom Bundesamt festgestellten Sachverhalts. Die sachverhaltsbezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Integration des BF wurden der Entscheidung zugrundegelegt. Seit der Erhebung der Beschwerde ist nicht einmal ein Monat vergangen. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).
Zu Spruchteil B):
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt II.3.2.3. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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