W173 2014047-1•BVwG W173 2014047-1
W173 2014047-1Tribunale amministrativo federale28 set 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W173 2014047-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von Frau Apothekerin XXXX, vom 8.10.2014 gegen den Bescheid der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich, Spitalgasse 31, 1091 Wien, vom 9.9.2014, Zl I-7339/14, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1.9.2015 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 09.09.2014, Zl. I-7339/14, wies die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich das Ansuchen der Apothekerin XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin) vom 29.07.2014 um Anrechnung der Zeiträume von 01.02.2002 bis 30.06.2002, von 01.04.2005 bis 19.11.2006, von 04.12.2006 bis 22.04.2007, von 16.12.2007 bis 31.03.2008, von 01.01.2013 bis 06.01.2013 sowie von 14.01.2013 bis 31.05.2014 für die Vorrückung in höhere Bezüge wegen Stellenlosigkeit gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 des Gehaltskassengesetz 2002, BGBl I Nr. 154/2001 idF des BGBl I Nr. 100/2002, des BGBl I Nr. 5/2004, des BGBl I Nr. 135/2009, des BGBl I Nr. 58/2010, des BGBl I Nr. 54/2012, des BGBl I Nr. 80/2013 und des BGBl I Nr. 172/2013 gemäß § 25 Gehaltskassengesetz 2002 ab.
Begründend wurde nach Zitierung des § 19 Abs. 2 Z 1 Gehaltskassengesetz 2002 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 28.01.2002 bei der Stellenvermittlung der Pharmazeutischen Gehaltskasse für eine 2-4/10 Dauerstelle in Wien als stellensuchend vorgemerkt gewesen sei. Für die im Spruch genannten Zeiträume ihrer Stellenlosigkeit seien der Beschwerdeführerin durch die Stellenvermittlung der Pharmazeutischen Gehaltskasse im Zeitraum zwischen 2002 und 2014 insgesamt annähernd 120 offene Stellen angeboten worden. Im Jahr 2002 seien von der Beschwerdeführerin Rückmeldungen zu zwei dieser angebotenen Dauerstellen eingelangt. Abgesehen davon seien keinerlei Rückmeldungen als Reaktion der Beschwerdeführerin auf die über 120 angebotenen offenen Stellen in dem gesamten Zeitraum eingelangt. Mangels Rückmeldungen seitens der Beschwerdeführerin zu den angebotenen offenen Stellen sei davon auszugehen, dass sie nicht ernsthaft eine Arbeitsstelle gesucht habe. Daher habe ihr Ansuchen um Anrechnung der im Spruch genannten Zeiträume für die Vorrückung nicht positiv erledigt werden können.
2. Mit Schriftsatz vom 08.10.2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen den mit 09.09.2014 datierten Bescheid der belangten Behörde, zugestellt am 13.09.2014, Beschwerde. Darin brachte sie vor, dass sie über die Dienstzeitanrechnung nicht ausreichend informiert gewesen sei. Die Bedeutung der Rückmeldung in dieser Sache sei ihr nicht bewusst gewesen Sie sei davon ausgegangen, dass auch telefonische Rückmeldungen ausreichend wären.
3. Mit Schriftsatz vom 16.10.2014 übermittelte die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich die Beschwerde vom 08.10.2014 sowie den bekämpfte Bescheid vom 09.09.2014 an das Landesverwaltungsgericht
XXXX. Dieses leitete den vorgelegten Aktenteil samt Beschwerde gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
4. Die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt langte am 12.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 1.9.2015 zog die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.9.2015 ihre Beschwerde vom 8.10.2014 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und der darin wiedergegebenen Bescheidbegründung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.
Zu Spruchpunkt A):
Da die gegenständliche Beschwerde vom 8.10.2014 durch die Beschwerdeführerin am 25.9.2015 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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