W162 2011672-1•BVwG W162 2011672-1
W162 2011672-1Tribunale amministrativo federale28 set 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W162 2011672-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundigen Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.07.2014, Passnummer XXXX, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 03.01.2014 langte beim Bundessozialamt ein Antrag des Beschwerdeführers ein, mit welchem er die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" und die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweises) beantragte.
2. Nach Aufforderung legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
3. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, datiert mit 09.04.2014 aufgrund einer persönlichen Untersuchung am selben Tag ergab, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. beim Beschwerdeführer bestünde. Es handle sich um einen Dauerzustand. Zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass diese zumutbar sei.
4. Mit Schreiben vom 07.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens die medizinische Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht gegeben sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Im Rahmen der Frist zu Stellungnahme langte kein Schreiben des Beschwerdeführers ein.
5. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 30.07.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens verwiesen, welches ergeben hatte, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Da die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, sei der Antrag abzuweisen.
Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung werde nicht abgesprochen, weil die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.
6. Der Beschwerdeführer ist seit 01.08.2014 im Besitz eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung 70 vH).
7. Am 28.08.2014 langte ein neuerlicher Antrag auf Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, datiert mit 27.08.2014, beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer beantragte die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen".
Am 28.08.2014 langte hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem ein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) ein und ein mit 27.08.2014 datierter Antrag auf Ausstellung eines Rollstuhlausweises.
8. Am 02.09.2014 langte ein mit 28.08.2014 datierter "Einspruch" zum Bescheid betreffend den Beschwerdeführer vom 30.07.2014, verfasst und unterzeichnet von dessen Sohn, ein.
Verwiesen wurde darauf, dass sich die körperliche Verfassung des Beschwerdeführers ab der letzten Untersuchung zur Ausstellung eines Behindertenausweises bis zum Tag der Verfassung des Schreibens drastisch verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer benötige drei Mal täglich ein Pflegepersonal der Volkshilfe und eine mobile Krankenschwester zwei Mal täglich vom Fond Soziales Wien zur Unterstützung seines Alltages. Der Beschwerdeführer besitze bereits einen Rollstuhl und sei in seiner Gehfähigkeit dermaßen eingeschränkt, dass ein Stehen nur für ganz kurze Zeit möglich sei und beim Gehen (wenn überhaupt möglich) starke Sturzgefahr gegeben sei. Die Zumutbarkeit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht gegeben. Ein etwaiger Arztbesuch sei ohne Rollstuhl mit Fahrzeug und Begleitperson nicht möglich. Es wurde um neuerliche Prüfung und um Ausstellung eines Rollstuhlausweises ersucht.
9. Am 05.09.2014 wurden die eingebrachte Beschwerde sowie der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
10. Nach Übermittlung eines Mängelbehebungsauftrages durch das Bundesverwaltungsgericht - die Beschwerde war nicht vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet worden - langte am 05.12.2014 der wortgleich verfasste "Einspruch" gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2014, diesmal unterzeichnet vom Beschwerdeführer selbst, ein.
11. Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Einwendungen eine Stellungnahme eines Sachverständigen, Fachgebiet 02.01. (Allgemeinmedizin), datiert mit 08.05.2015, ein.
Im Gutachten wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers eine erhebliche Einschränkung bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht objektiviert und wie folgt ausgeführt:
"Im obigen Beschwerdeverfahren wird um die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens basierend auf einer persönlichen Untersuchung ersucht.
Folgendes ist zu beurteilen bzw. dazu Stellung zu nehmen:
Der Beschwerdeführer hat insbesondere vorgebracht, dass sich seine körperliche Verfassung seit der letzten Untersuchung drastisch verschlechtert habe und die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar sei. Demnach besitze er bereits einen Rollstuhl und seine Gehfähigkeit sei drastisch eingeschränkt. Bitte um Stellungnahme diesbezüglich, insbesondere in Anbetracht des bisherigen Ermittlungsverfahrens: Bei der Untersuchung am 09.04.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer verlangsamt mit Walking-Stöcken (AS 25) gehe. Der Entlassungsbericht des XXXX vom 25.08.2014 hält fest, dass der Patient mit Rollator selbstständig mobil sei, jedoch gangunsicher ist.
Hausbesuch am 08.05.2015 um 09.00 Uhr zusätzlich anwesend ist der Sohn
Diagnosen:
Akutes Cervikalsyndrom 02/2015, deutliche Unkovertebralgelenksarthrosen mit deutlicher Osteochondrose im Bereich der HWS, multisegmentale Spondylarthrosen im Bereich der BWS und LWS mit mäßiggradiger Osteochondrose im Bereich der LWS und unteren BWS, Höhenminderung der BWK 9-11 (non rezent) mit spondylotischer Abnützungsreaktion, Fassettengelenksarthrosen bei L4/L5 und L5/S1, Polyarthrosen der Fingergelenke, chronische Rechtsherzinsuffizienz, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus, Steatosis hepatis, Adipositas per magna, chronische Niereninsuffizienz, Cholezystoiitiasis, Hydrozele testis bds., benigne Prostatahyperplasie, kleine Polypen im rechten Colon transversum, sowie unteren Sigma, konzentrische Linksventrikelhypertrophie (normale Linksventrikelfunktion)
Angaben des Pat.:
Ich war letztens im Spital im Göttlichen Heiland, seither geht es mir schlechter als zuvor. Da bin ich so stark massiert worden, dass meine Muskeln quasi zerlegt worden sind. Ich habe im ganzen Rücken Beschwerden, die Hals- und Lendenwirbelsäule ist kaputt. 3x in der Woche mache ich Therapien in der XXXX in Wien-XXXX, das sind unter anderem physikalische Therapien usw. Dort werde ich mit dem Fahrtendienst hin und wieder zurück gebracht. Zusätzlich kommt 3x am Tag eine Pflegerin, die die ganze Körperhygiene übernimmt. Zusätzlich werde ich auch noch von meinem Sohn und meiner Tochter unterstützt. Die Betreuung der Pfleger habe ich allerdings nur Di und Do, ansonsten 2x täglich, in der Früh und abends, weil ich ja sonst in der Tagesklinik bin.
Medikamente:
Thrombo ASS 100mg, Acecomb Mitte, Acernin 5mg, Januvia 100mg, Tramadolor Hydrochlorid 100mg, Trittico retard 150mg, Pantoloc 40mg, Alna retard 0,4mg, Lasix 40mg, Magnesium verla, Amlodipin 5mg, Dominal forte 80mg, Insulin Novomix 30, Oleovit D3 Tropfen, Novalgin Filmtabletten
Hilfsmittel:
1 Rollator, 1 Krankenbett, 1 Rollstuhl, Nordic-Walking-Stöcke, Rampen zur Rollstuhlbenutzung bei div. Türstaffeln, div. Haltegriffe, WC-Randerhöhung
Sozialanamnese:
verwitwet, 3 erwachsene Kinder, bezieht laut eigenen Angaben das Pflegegeld der Stufe 4 seit Herbst 2014
Hausarzt Dr. XXXX
Befundvorlage:
Krankenhaus XXXX vom 16.02. bis 05.03.2015 - Aufnahmeindikation:
Lumbalgie, sowie Nackenschmerzen
130 kg, 170 cm, AZ zufriedenstellend, EZ adipös
76 Jahre, zeitl. örtl. und zur Person orientiert, Stimmungslage:
ausgeglichen
Gangbild: mit extrabreitem Rollator: langsames, breibeiniges, sicheres Gangbild, die Ent- und Bekleidung des Oberkörpers ist eigenständig möglich, Hilfe wird zum Ent- und Bekleiden der unteren Körperhälfte benötigt, trägt Inkontinenzprodukte, die eigenständige Lagerung im Bett ist möglich, ebenso das eigenständige Erheben aus dem Bett unter anhalten an schweren/festen Gegenständen (kann sich eigenständig hochziehen)
Caput: Visus: mit Brille korrigiert, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt
keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei
Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflussstauung,
Lymphknoten: nicht palpabel
Thorax. Symmetrisch,
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, geringe Belastungsdyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,
reaktionslose Narbenverhältnisse
Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei
RR: 140/80
Pulse: Fußpulse aufgrund der Thrombosestrümpfe nicht tastbar
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. durchführbar, Schultergelenke bds. endlagig eingeschränkt, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben
Untere Extremität: beide Beine von der Unterlage abhebbar, Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken Rom in S 0/0/90, hochgradige Einschränkung der Rotation, endlagige Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, Unterschenkelödeme bds., (die Kompressionsstrümpfe wurden bis zum Knöchel hinuntergezogen)
Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, paravertebraler Hartspann,
Finger-Bodenabstand im Stehen: bis zum mittleren Unterschenkel, im Sitzen: bis zum mittleren Unterschenkel (wurde beim Ent- und Bekleiden beobachtet)
Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen: hochgradig eingeschränkt
(...)"
12. Mit Schreiben vom 29.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer die ärztliche Stellungnahme vom 08.05.2015 übermittelt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen.
Eine Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 30.07.2014 wurde der Antrag vom 03.01.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass laut medizinischem Beweisverfahren die Voraussetzung für diese Zusatzeintragung nicht vorläge.
Der Beschwerdeführer ist seit 01.08.2014 im Besitz eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung 70 v.H.).
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Durch die erheblich eingeschränkte Mobilität des Beschwerdeführers ist diesem die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Datenauszug des Zentralen Melderegisters.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ist hinsichtlich des erhobenen Status schlüssig und nachvollziehbar. Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Allerdings kann den Ausführungen der Sachverständigen betreffend die Auswirkung der dauernden Gesundheitsschädigungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gefolgt werden. Dies stellt eine Rechtsfrage dar und obliegt der Behörde bzw. dem erkennenden Gericht. Es ist im gegenständlichen Fall nicht plausibel, dass keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen: Die Sachverständige führte aus, dass die Beweglichkeit der Hüftgelenke in Rotation hochgradig eingeschränkt ist, sowie die Rotation und Seitwärtsneigung der Wirbelsäule in allen Ebenen hochgradig eingeschränkt ist. Dies ist widersprüchlich in Hinblick auf die weiteren Ausführungen der Sachverständigen hinsichtlich der Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es wird in Hinblick auf den erhobenen Status weder schlüssig noch nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule aufweist, sowie, dass er übliche Gehstrecken aus eigener Kraft bewältigen kann, das Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln sowie der sichere Transport in diesen gewährleistet ist.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
--arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
--Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
--hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
--Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
--COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
--Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
--mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Therapieoptionen sind die Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei kommt es den vom Obersten Gerichtshof zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. Schadensminderungspflicht entwickelten Kriterien nach u.a. auf die mit der Heilbehandlung verbundenen Gefahren, die Art und Schwere der Schmerzen, die Schwere des Eingriffs in die körperliche Integrität, die Erfolgsaussicht der Heilbehandlung, die Dauer des allfälligen stationären Aufenthalts sowie des Genesungsprozesses an. (vgl. OGH vom 06.05.2008, 10 ObS 19/08d, RIS-Justiz RS0026982 und RIS-Justiz RS0084353).
Grundlage für die Entscheidung der belangten Behörde bilden ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, datiert mit 09.04.2014, und die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte gutachterliche Stellungnahme vom 08.05.2015 einer Ärztin für Allgemeinmedizin. Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 09.04.2014 bestätigt und wurde auch in der vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 08.05.2015 hinsichtlich des Beschwerdeführers eine erhebliche Einschränkung bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht objektiviert. Weiters wird in der gutachterlichen Stellungnahme vom 08.05.2015 ausgeführt: "Im Rahmen der Begutachtung war der Antragssteller mit einem Rollator sicher mobil.... Im Rahmen der Hilfsmittelbegutachtung war ein Rollstuhl vorhanden, jedoch ist der Antragsteller aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht auf die dauernde Notwendigkeit eines Rollstuhles angewiesen. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen an den oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Kraft und Motorik sind im Bereich der oberen, als auch im Bereich der unteren Extremitäten zufriedenstellend, sodass eine erhebliche Einschränkung bei der Benützung durch öffentliche Verkehrsmittel nicht objektiviert werden konnte."
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, entsprechen die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Allerdings kann den Ausführungen der Sachverständigen betreffend die Auswirkung der dauernden Gesundheitsschädigungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gefolgt werden. Diese stellt eine Rechtsfrage dar und obliegt der Behörde bzw. dem erkennenden Gericht. Es ist im gegenständlichen Fall nicht plausibel, dass keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen: Die Sachverständige führte aus, dass die Beweglichkeit der Hüftgelenke in Rotation hochgradig eingeschränkt ist, sowie die Rotation und Seitwärtsneigung der Wirbelsäule in allen Ebenen hochgradig eingeschränkt ist. Dies ist widersprüchlich in Hinblick auf die weiteren Ausführungen der Sachverständigen hinsichtlich der Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es wird in Hinblick auf den erhobenen Status weder schlüssig noch nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule aufweist, sowie, dass er übliche Gehstrecken aus eigener Kraft bewältigen kann, das Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln sowie der sichere Transport in diesen gewährleistet ist.
Grundlage für die Entscheidung bildet die rechtliche Schlussfolgerung aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 08.05.2015 einer Ärztin für Allgemeinmedizin. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers (76 Jahre) und seines Gewichts (130kg) einerseits, sowie aufgrund der - laut Sachverständigengutachten - hochgradigen Einschränkung der Rotation der Hüftgelenke und der Rotation und Seitwärtsneigung der Wirbelsäule in allen Ebenen andererseits kommt das Bundesverwaltungsgericht in Gesamtschau der Umstände zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben ist. Aus den dargestellten Erwägungen kommt der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass des Beschwerdeführers "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im gegenständlichen Fall vorliegen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (vgl. Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten und vom Bundesverwaltungsgericht eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt. Unter Punkt II.2. wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurden.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.