W106 2113330-1•BVwG W106 2113330-1
W106 2113330-1Tribunale amministrativo federale28 set 2015
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W106 2113330-1/3E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 03.06.2015, GZ P634013/32-KdoEU/G1/2015, iA Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 4 und 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(28.09.2015)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 03.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 175 Abs. 79 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zurückgewiesen. Der Bescheid wurde vom BF nachweislich am 10.06.2015 übernommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 09.07.2015 Beschwerde. Die Beschwerde ist laut Eingangsstampiglie am 09.07.2015 beim Heereslogistikzentrum Graz eingegangen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen betrage. Im vorliegenden Fall habe die Frist mit der Zustellung des Bescheides an ihn am 10.06.2015 zu laufen begonnen und habe am 08.07.2015 geendet. Die am 09.07.2015 eingebrachte Beschwerde scheine daher um einen Tag verspätet zu sein.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem BF eine Frist von 10 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben ist dem BF am 03.09.2015 hinterlegt worden.
Von der Möglichkeit einer Stellungnahme hat der BF keinen Gebrauch gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Die den Sachverhalt bildenden Tatsachen liegen sichtbar zutage und sind offenkundig (VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid ist dem BF nachweislich am 10.06.2015 zugegangen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde hat mit der Zustellung des Bescheides an den BF am 10.06.2015 zu laufen begonnen und hat am 08.07.2015 geendet. Die am 09.07.2015 eingebrachte Beschwerde ist daher um einen Tag verspätet.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden.
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