BVwG L512 1418268-1

L512 1418268-1Tribunale amministrativo federale28 set 2015

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, bestehendes Familienleben, Dauer,<br/>Integration, Kostenersatz, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Testo completo

BVwG L512 1418268-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L512.1418268.1.00

Spruch

L512 1418268-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. der Volksrepublik Bangladesch gegen den Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.02.2011, Zl. 10 04.443-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, (in weiterer Folge "Bangladesch" genannt) stellte einen Antrag (Erstantrag) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck Studierender. Daraufhin erhielt der BF den beantragten Aufenthaltstitel, der ab 22.11.2007 gültig war. Der BF reiste daraufhin am 04.01.2008 legal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Im Anschluss daran wurde der Aufenthaltstitel in weiterer Folge verlängert. Am 18.11.2009 beantragte der BF zum letzten Mal die Verlängerung seines Aufenthaltstitels, welche ihm auch bewilligt wurde. Der Aufenthaltstitel war bis zum 21.11.2010 gültig.

I.2. Der BF brachte am 23.05.2010 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 23.05.2010 Folgendes vor:

Er sei zuletzt 2009 legal von XXXX nach XXXX geflogen. Er sei legal aus seiner Heimat ausgereist. Die Ehegattin und die Tochter des BF seien am 03.05.2010 legal eingereist.

Zum Fluchtgrund führte der BF aus, er habe im Jahr 1998 seine Heimat zum ersten Mal wegen seiner politischen Gesinnung verlassen. Im Jahr 2002 sei er mit einem Studentenvisum in Österreich eingereist. Im Oktober 2003 sei er nach Bangladesch gereist, weil seine politischen Gegner nicht mehr an der Macht gewesen seien. Von 2003 bis 2008 habe er sich in Bangladesch aufgehalten, da die politische Lage zu diesem Zeitpunkt stabil gewesen wäre. 2008 sei er wieder nach Österreich eingereist, weil er damals das Studium in Österreich fortsetzen wollte. Im Juli 2009 sei er nach Bangladesch gereist. 15 Tage lang habe er sich zu Hause aufgehalten. Seine politischen Gegner seien im Jahr 2009 an die Macht gekommen und hätten herausgefunden, dass der BF Funktionär der Bangladesch Freedom Party gewesen sei. Am 13. Mail 2010 sei der BF von der Staatsanwaltschaft aufgrund der Tätigkeit des BF und seiner Frau für ihre Partei angezeigt worden. Am 21.05.2010 sei der BF von seinem Rechtsanwalt schriftlich verständigt worden und deshalb sei er mit seiner Frau und seiner Tochter heute hier. Im Falle seiner Rückkehr habe der BF Angst, dass er in Bangladesch unrechtmäßig verurteilt werde. 5 von ihren Parteifunktionären seien im Jahr 2010 zur Todesstrafe verurteilt worden. Die Strafe sei auch vollstreckt worden. Das könne er auch beweisen [Aktenseite (AS) 3 ff.].

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 02.09.2010 gab der BF zusammengefasst an, seine Mutter, seine Schwester und zwei Söhne des BF würden in Bangladesch leben. Seine Ehegattin, seine Tochter sowie sein Bruder würden sich in Österreich aufhalten. Er habe von 1971-1983 die Grund-, Hauptschule sowie Allgemeinbildende höhere Schule sowie von 1983-1986 die Universität in Bangladesch besucht. Er sei von 1987-1998 als Vertriebsleiter für Arzneimittel in Bangladesch tätig gewesen.

Zum Fluchtgrund erörterte der BF zusammengefasst, er sei im Jahr 1983 der Bangladesch Freedom Party beigetreten. Seit Juni 1983 habe der BF verschiedenste Funktionen innerhalb der Partei ausgeübt. Im Jahr 1996 sei der Gegner, die Awami League, an die Macht gekommen. Danach seien sehr viele Parteikollegen landesweit getötet worden bzw. hätten auch landesweit viele Festnahmen stattgefunden. Die Parteistruktur sei seitens der Awami League komplett zerstört worden. Die Partei hätte im Untergrund und heimlich weitergearbeitet. Im Jänner 1998 sei der BF nach Österreich gekommen, da er damals bereits große Angst gehabt habe, dass er jederzeit festgenommen und dann misshandelt werde. Er habe sich ein Monat lang bei seinem Bruder in Österreich aufgehalten. Danach sei er wieder nach Bangladesch zurückgekehrt. Im Jahr 2002 sei er mit einem Studentenvisum nach Österreich gekommen, um technische Chemie zu studieren. Im Oktober 2003 sei er wieder nach Bangladesch zurückgekehrt und habe sich bis 2007 in seiner Heimat aufgehalten. Während dieser Zeit habe der BF keine Probleme gehabt, da bis 2006 die BNP an der Macht gewesen sei. 2007 sei die Übergangsregierung an die Macht gekommen. Es wäre zu einer Verhaftungswelle gekommen. Im Jahr 2008 sei der BF wieder nach Österreich eingereist, da er bereits zuvor um einen Studentenplatz angesucht habe. Am 06.01.2009 habe die Awami League eine Regierung gebildet. Seitdem wäre die Partei verfolgt worden. Am 28.10.2010 seien fünf bereits zur Todesstrafe verurteilte Parteifunktionäre hingerichtet worden. Während die Frau und die Tochter des BF in Österreich gewesen wären, habe der BF einen Anwaltsbrief erhalten. Darin sei dem BF mitgeteilt worden, er solle nicht zurückkommen, da er von Beamten der Sondereinheit der Sicherheitsbehörden gesucht werde. Dem BF sei vorgeworfen worden, er habe § 121 StGB von Bangladesch verletzt, für solche Vergehen könne man zu lebenslanger Haft verurteilt werden. Vor allem in Haft könne nicht ausgeschlossen werden, dass man durch Sicherheitskräfte misshandelt oder physisch oder psychisch unter Druck gesetzt werde. Als Mitglied der Partei habe man dem BF Staatsfeindlichkeit und eine Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation vorgeworfen.

Der BF sei in Österreich bei seinem Bruder geringfügig beschäftigt. Der BF lebe bei seinem Bruder, der ihn auch unterstützt. Der BF habe 2 Deutschkurse besucht. Er sei kein Mitglied in einem Verein (AS 109 ff.).

Am 15.09.2010 langten eine ärztliche Bestätigung sowie 2 Lehrveranstaltungszeugnisse ein (AS 141 ff.).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2011, Zl. 10 04.443-BAE wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch verfügt (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus (AS 183 ff.).

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch traf die belangte Behörde Feststellungen.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der BF dar.

I.3. Gegen den Bescheid vom 18.02.2011, wurde nunmehr von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF mit Schriftsatz vom 08.03.2011 wegen Rechtswidrigkeit in Folge Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes Beschwerde erhoben. Nach Darlegung des Sachverhaltes und der rechtlichen Bestimmungen wurde moniert die belangte Behörde habe aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung unrichtige Feststellungen getroffen. Der BF habe widerspruchsfrei die politisch motivierten Verfolgungshandlungen geschildert und Beweismittel vorgelegt. Die belangte Behörde habe es unterlassen ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, wobei die Beiziehung eines Sachverständigen zur politischen und sozialen Situation des BF, der konkreten Gefahrensituation, zu den Fluchtgründen und der zur erwartenden Bedrohungssituation beantragt werde. Die Materialien der Länderdokumentation seien unvollständig und mangelhaft, dennoch würden sie das Vorbringen des BF bestätigen. Die belangte Behörde habe sich mit dem Privat- und Familienleben des BF nicht auseinandergesetzt.

Es wurden die Anträge gestellt,

I.4. Der BF beantragte mit Schreiben vom 18.10.2011 die amtswegige Beigebung eines Rechtsberaters.

I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 25.10.2011, Zl. C6 4182668-1/2011/3Z wurde dem BF ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.6. Mit Schriftsatz vom 10.11.2011 wurde der Antrag auf Zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters zurückgezogen.

I.7. Die vorliegende Rechtssache wurde mit Wirksamkeit mit 12.03.2015 der damals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und neu zugewiesen. Die Rechtssache wurde der gegenständlichen Gerichtsabteilung zugeteilt.

I.8. Am 20.05.2015, 27.05.2015, 08.06.2015, 09.06.2015, 15.06.2015 und 10.08.2015 langten Unterlagen zur Integration des BF und seiner Familie ein.

I.9. Für den 07.09.2015 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.

I.9.1. Mit Schreiben vom 07.08.2015 wurde dem BF eine Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren und zur Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln übermittelt. Den Verfahrensparteien wurden zudem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls vom 07.08.2015 aktuelle Länderberichte zur Lage in Bangladesch zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.

I.10. Mit Schreiben vom 10.08.2015 teilte die belangte Behörde (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

I.11. Am 19.08.2015 wurde die Vollmachtsauflösung bezüglich der rechtsfreundlichen Vertretung des BF mitgeteilt.

I.12. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung (OZ 29) bestätigte der BF seine im Verfahren bekannt gegebene Identität und dass er verhandlungsfähig sei. Zum Gesundheitszustand befragt führte der BF an, er sei gesund.

Der BF hatte die Möglichkeit zu den Fluchtgründen, der Rückkehrsituation sowie der Integration Stellung zu nehmen bzw. teilte dieser nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit, dass er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.02.2011, Zl. 10 04.443-BAE zurückziehe.

I.13. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Die Beschwerdeführer

Beim BF handelt es sich um einen männlichen, bengalischen Staatsbürger, welcher die Sprache Bengali und Englisch sprechen. Der BF ist gesund. Der BF ist ein arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Die Identität des BF steht fest.

Der BF stellte einen Antrag (Erstantrag) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck Studierender. Daraufhin erhielt der BF den beantragten Aufenthaltstitel, welcher in weiterer Folge verlängert wurde. Der BF reiste am 04.01.2008 legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 18.11.2009 beantragte der BF zum letzten Mal die Verlängerung seines Aufenthaltstitels, welche ihm auch bewilligt wurde. Der Aufenthaltstitel war bis zum 21.11.2010 gültig.

Der BF stellte am 23.05.2010 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist verheiratet. Seine Ehegattin sowie seine Tochter halten sich in Österreich auf und haben ebenfalls am 23.05.2010 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der BF lebt mit diesen in einer privaten Mietwohnung.

Verwandte des BF leben in Österreich.

Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit seiner legalen Einreise im Bundesgebiet am 04.01.2008 auf. Der BF arbeitet zurzeit als Küchenhilfe. Der BF hat mehrere Deutschkurse besucht und spricht und versteht Deutsch gut. Die BF 1 arbeitet bzw. arbeitete bei Vereinen. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Die Gattin des BF arbeitet als Küchenhilfe und arbeitet bei einem Verein. Die Tochter des BF besucht in Österreich die Schule.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF festgestellt werden.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF im Verfahren.

Die Angaben des BF und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Unterlagen bzgl. der Integration in Österreich werden der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1.

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2.

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3.

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4.

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5.

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6.

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu A)

II.3.4. Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer

Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung des BF in dessen Herkunftsstaat verfügt.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

2. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. ...

5. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde abgewiesen. Es lag daher ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt dem BF kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Der BF stellte einen Antrag (Erstantrag) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck Studierender. Daraufhin erhielt der BF den beantragten Aufenthaltstitel, welcher in weiterer Folge verlängert wurde. Am 18.11.2009 beantragte der BF zum letzten Mal die Verlängerung seines Aufenthaltstitels, welche ihm auch bewilligt wurde. Der Aufenthaltstitel war bis zum 21.11.2010 gültig. Der BF stellte am 23.05.2010 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist verheiratet. Seine Ehegattin sowie seine Tochter halten sich in Österreich auf und haben ebenfalls am 23.05.2010 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der BF lebt mit diesen in einer privaten Mietwohnung. Verwandte des BF leben in Österreich. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit seiner legalen Einreise im Bundesgebiet am 04.01.2008 auf. Der BF arbeitet zurzeit als Küchenhilfe. Der BF hat mehrere Deutschkurse besucht und spricht und versteht Deutsch gut. Der BF arbeitet bzw. arbeitete bei Vereinen. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Die Gattin des BF arbeitet als Küchenhilfe und arbeitet bei einem Verein. Die Tochter des BF besucht in Österreich die Schule.

Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf Familienleben und einen solchen in das Recht auf Privatleben dar.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Der BF ist mehr als 7 Jahre in Österreich aufhältig. Er reiste legal in das Bundesgebiet ein, sein Aufenthaltstitel wurde in weiterer Folge verlängert. Am 18.11.2009 beantragte der BF zum letzten Mal die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck Studierender. Der BF stellte am 23.05.2010 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF konnte seither seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren.

Der BF verfügt über die bereits beschriebenen familiären und privaten Anknüpfungspunkte.

Der BF begründeten sein Familien- und Privatleben vorwiegend zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt des BF ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt war.

Der BF ist einen relativ langen Zeitraum in Österreich aufhältig. Der BF arbeitet zurzeit als Küchenhilfe. Der BF hat mehrere Deutschkurse besucht und spricht und versteht Deutsch gut. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF wohnt mit seiner Gattin und seiner Tochter in einer Mietwohnung. Der BF arbeitete bzw. arbeitet bei Vereinen.

Der BF verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Bangladesch, wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Bangladesch neben Verwandten des BF auch Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor der Ausreise in seinen Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Der BF sind strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die beiden strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Der BF reiste legal in das Bundesgebiet ein.

Die legale Einreise des BF und die Verlängerung seines Aufenthaltstitels führten nicht zwangsläufig dazu, dass davon ausgegangen werden musste, dass eine dauerhafte Niederlassung nicht möglich sei.

Ein derartiges Verschulden kann aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden. Werden die erstinstanzlichen Asylverfahren sowie das Beschwerdeverfahren zusammengefasst, dauerte das Verfahren ca. 5 1/2 Jahre. Diese Verzögerungen sind dem BF nicht zum Vorwurf zu machen. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des legalen Aufenthaltes des BF, dem Vorbringen sowie dem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, bei dem im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen wäre.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VwGH (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, mwN).) im Rahmen einer Interessensabwägung davon auszugehen, dass die privaten Interessen im Rahmen einer Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen und dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist.

II.3.5. Abweisung des Antrages auf Kostenersatz

Dem Antrag des BF die entstandenen Kosten zu ersetzen war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies im AsylG, BFA-VG bzw. VwGVG nicht vorgesehen ist. Im VwGVG gibt es lediglich Kostenbestimmungen in Bezug auf Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. bei Straferkenntnissen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

In Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 18 - 20 AsylG kann ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt werden. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Anordnung des einfachen Gesetzgebers, wie mit einer überschaubaren Zahl von Bescheiden des Bundesasylamtes, welche in dem dort beschriebenen Zeitfenster erlassen wurden, im Beschwerdeverfahren umzugehen ist und ist auf den eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen zu verweisen.

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