I408 1420023-1•BVwG I408 1420023-1
I408 1420023-1Tribunale amministrativo federale28 set 2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückziehung
I408 1420023-1/20E
Schriftliche Ausfertigung des gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid Bundesasylamtes, vom 09.06.2011, Zl. 11.05.371-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2015
A) beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides eingestellt.
B) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 Fall 1 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.06.2011 in Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er dabei an, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil die Moslems nach den Präsidentschaftswahlen einen Aufstand begonnen haben, es seien Christen getötet sowie Häuser und Kirchen verbrannt worden und er habe daher als Christ Angst um sein Leben bekommen.
2. Am 8. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde erneut zu seinen Fluchtgründen befragt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.06.2011, Zl. 11.05.371-BAT wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab; zugleich verfügte die belangte Behörde gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Nigeria.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem an 21. Juni 2011 persönlich abgegebenen Schreiben Beschwerde an den Asylgerichtshof. Im Wesentlichen versuchte der Beschwerdeführer, der Annahme der belangten Behörde entgegen zu treten, sein Vorbringen sei nicht glaubwürdig.
5. Aufgrund seines Antrages vom 11.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2011 die Arge-Rechtsberatung als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
6. Mit Stellungnahmen vom 19.07.2012, 25.10.2012, 26.03.2013, 15.04.2013, 14.05.2013, 10.06.2013, 24.07.2013 und 23.09.2013 übermittelte er Unterlagen als Nachweis seiner Integrationsbemühungen.
7. Am 21.11.2013 stellte er noch beim Asylgerichthof einen Fristsetzungsantrag.
8. Am 29.04.2014 legte er weitere Unterlagen in Bezug auf seine Integration vor, am 15.07.2014 urgierte er telefonisch die Erledigung seiner Beschwerdesache und übermittelte mit der Stellungnahme vom 08.06.2015 aktuelle Unterlagen zu seiner Integration.
14. Am 28.09.2015 fand im Beisein einer Vertreterin der ihm zugewiesenen Rechtsberaterin eine mündliche Verhandlung statt. In dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zu Spruchpunkt I und II des verfahrensgegenständlichen Bescheides, wie bereits in seiner Stellungnahme vom 08.06.2015 angekündigt, zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum auf. Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnten in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Er ist römisch-katholischen Glaubens und ledig.
1.2. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I und II ist die Abweisung dieses Antrages in Rechtskraft erwachsen.
1.3. Im letzten Jahr ist auch der Kontakt mit den noch in Nigeria lebenden Verwandten abgebrochen.
1.4. Seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich besuchte er mehrere Deutschkurse und erhielt am 17.04.2014 das "B1 Zertifikat Deutsch". So konnte auch die mündlichen Verhandlung zum überwiegenden Teil ohne Hilfe der anwesenden Dolmetscherin durchgeführt werden und der Beschwerdeführer war auch in der Lage die an ihn gestellten Fragen auf Deutsch zu beantworten.
1.5. Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Antragsstellung Leistungen aus der Grundversorgung. Seit XXXX erarbeitet er sich durch den Verkauf der Straßenzeitung XXXX ein regelmäßiges Einkommen und wohnt seit 27.03.2014 selbständig in einem von ihm angemieteten Zimmer in. Zu den Standorten seiner Verkaufstätigkeiten reist der Beschwerdeführer mit öffentlichen Verkehrsmitteln an.
1.6. Privat hat sich der Beschwerdeführer einen großen Freundeskreis geschaffen, mit denen er auch seine Freizeit verbringt.
1.7. Während des gesamten Beschwerdeverfahrens hat sich der Beschwerdeführer von sich aus aktiv eingebracht, laufend Unterlagen übermittelt und wiederholt den Abschluss des laufenden Verfahrens urgiert.
1.8. Der Beschwerdeführer weist keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf.
2. 1 Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die Feststellungen zur Person und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen zu diesen Punkten unbedenklichen Angaben und den von ihm vorgelegten Unterlagen. Diese Angaben werden zudem durch die eingeholten Abfragen aus ZMR, GVS und Strafregister bestätigt.
2.3. Sein Privatleben sowie seine Aktivitäten im laufenden Beschwerdeverfahren ergeben sich aus den vorliegenden Stellungnahmen und Urkundenvorlagen.
Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Asylgesetz 2005 sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
2. Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht (nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit.) zu Ende zu führen.
Zur belangten Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Der angefochtene Bescheid wurde noch vom Bundesasylamt erlassen, das mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst wurde. Die bisherigen Aufgaben des Bundesasylamtes wurden mit 1. Jänner 2014 vom neu geschaffenen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übernommen.
Auch wenn keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung existiert, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der in § 75 Abs. 17 bis 22 Asylgesetz 2005 enthaltenen Übergangsbestimmungen im gegenständlichen (einen "Übergangsfall" betreffenden) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als belangte Behörde im Sinn des § 19 Abs. 2 Z 1 VwGVG anzusehen, der gemäß § 18 VwGVG Parteistellung zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2014, Zl. Fr 2014/20/0028).
Zu Spruchpunkt A)
1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
3. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
4. Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).
5. Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Zurückziehung hinsichtlich des Spruchpunkts I. (Abweisung des Antrags hinsichtlich der Gewährung von Asyl) und II. (Abweisung des Antrags hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz) rechtskräftig geworden. In diesem Umfang ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb in diesem Umfang mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen war.
Zu Spruchpunkt B)
1. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), der eine "einfachgesetzliche Richtschnur" zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen darstellt.
"Schutz des Privat- und Familienlebens"
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3. Der in § 9 Abs. 2 BFA-VG festgelegte Kriterienkatalog entspricht im Wesentlichen jenem des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in den bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geltenden Fassungen. Dieser Katalog dient dazu, die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien zur Zulässigkeit von Ausweisungen unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK "abzubilden" (vgl. die Erläuterungen zur mit BGBl. I 29/2009 kundgemachten Änderung des AsylG 2005, RV 88 BlgNR 24. GP, S 1 - 2; zur zusammenfassenden Darstellung von Kriterien anhand einschlägiger EGMR-Rechtsprechung s. z. B. VfSlg. 18.223/2007 und 18.832/2009). Daraus und unmittelbar aus Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Einzelfall, in dem die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, die schutzwürdigen subjektiven Interessen des Asylwerbers mit den öffentlichen Interessen an einer Ausweisung unvoreingenommen abzuwägen, dabei insbesondere die genannten Kriterien zu berücksichtigen und wenn nötig die dafür notwendigen Ermittlungen anzustellen hat (vgl. zur insofern gleichgelagerten bisherigen Rechtslage die Erk. des VfGH vom 03.10.2013, U 477/2013 und vom 25.11.2013, U 983/2013).
4. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere 1) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4) der Grad der Integration des Fremden, 5) die Bindungen zum Heimatstaat, 6) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8) die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie 9) die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. die Erk. des VfGH 12.06.2007, B 2126/06; vom 29.09.2007, B 1150/07; die Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
5.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisungen des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde.
Der Beschwerdeführer ist illegal in Österreich, sein Aufenthalt beschränkt sich auf 4 Jahre, er ist gesund und ledig. Zu den in Nigeria lebenden Familienangehörigen hat er im letzten Jahr den Kontakt verloren.
Trotz des unsicheren Aufenthaltsstatus hat der Beschwerdeführer alles unternommen, um sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu integrieren. Seit XXXX trägt er über den Verkauf der Straßenzeitung XXXX aktiv und regelmäßig zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bei. Die sich aus dieser Tätigkeit ergebenen persönlichen Kontakte mit deutsch sprechenden Menschen nützt er neben dem Besuch von mehreren Deutschkursen zum Erlernen der deutschen Sprache. So hat er zwischenzeitlich auch das Zertifikat B1 in Deutsch erlangt. Seit 27.03.2014 lebt der Beschwerdeführer eigenständig in einem selbst angemieteten Zimmer. Auch wenn er derzeit nicht in einer festen Beziehung lebt, hat er sich in dieser Zeit einen breiten Freundeskreis aufgebaut, den er zu verschiedenen Freizeitaktivitäten nützt.
Diese erfolgreichen Integrationsbemühungen werden durch zahlreiche Unterstützungsschreiben dokumentiert.
Vor allem aber hat sich der Beschwerdeführer während des gesamten Beschwerdeverfahrens immer wieder aktiv eingebracht und keinerlei Schritte unternommen, dieses unnötig in die Länge zu ziehen. Das ist durch seine zahlreichen schriftlichen Eingaben und Urkundenvorlagen dokumentiert.
Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer in Österreich ebenfalls nicht auffällig geworden.
Auch wenn der Beschwerdeführer derzeit noch über keine konkrete Arbeitsplatzzusage verfügt - er hat aufgrund der für ihn bestehenden Rechtslage noch keine zielorientierte Versuche unternommen - , ist ihm aufgrund seines bisherigen Verhaltens in Österreich eine positive Zukunftsprognose zu attestieren.
Im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt überwiegt im konkreten Fall das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, und es erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu C)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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