G303 2002101-1•BVwG G303 2002101-1
G303 2002101-1Tribunale amministrativo federale28 set 2015
Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten
G303 2002101-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde des
XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 03.09.2013, VN: XXXX, zur Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF insoweit stattgegeben, dass der Grad der Behinderung 60 (sechzig) von Hundert (vH) beträgt.
II. Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 60 (sechzig) von Hundert (vH) ab 06.06.2013 weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 06.06.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Dem Antrag waren ein Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Reisepasskopie, ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten vom 16.05.2013, wonach dem BF eine bis 30.06.2014 befristete Invaliditätspension zuerkannt wurde sowie nachstehende medizinische Beweismittel angeschlossen:
Befund der Unfallchirurgie des Allgemeinen öffentlichen Bezirkskrankenhauses XXXX, vom 16.09.2004
Ärztlicher Kurzbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 02.12.2007
Arztbrief des Psychiatrischen Krankenhauses XXXX vom 23.06.2010
Arztbrief von XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 05.07.2010
Befund von XXXX, Orthopädie Center, vom 07.07.2010 und 05.08.2010
Ambulanter Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX, Universitätsklinik für Orthopädie, vom 09.08.2010
Arztbrief des Psychiatrischen Krankenhauses XXXX vom 02.09.2010, 19.10.2010, 05.11.2010
Ambulanter Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX, Unfallchirurgie Sporttraumatologie, vom 15.11.2010
Ambulanzkarte des Landeskrankenhauses XXXX, Universitätsklinik für Unfallchirurgie, vom 15.11.2010
Röntgenbefund der Univ.-Klinik für Radiologie XXXX vom 06.12.2010
Arztbericht des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Innere Medizin, vom 24.03.2011
Arzt-Mitteilung des Krankenhauses Stiftung XXXX vom 17.05.2011
MRT-Befund der Univ.-Klinik für Radiologie XXXX vom 19.05.2011
Arztbrief des XXXXKrankenhauses vom 02.11.2011
Interner Arztbrief des Bezirkskrankenhauses XXXX, Abteilung für Innere Medizin, vom 18.01.2012
Befund des Landeskrankenhauses XXXX, Universitätsklinik für Urologie, vom 29.12.2011
Befundbericht des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17.01.2012
Kurzarzt-Bericht des Bezirkskrankenhauses XXXX, Abteilung für Psychiatrie, vom 26.01.2012
Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 27.03.2013
2. Mit Schreiben vom 02.07.2013 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, auf Ersuchen der belangten Behörde das Ärztliche Gutachten zum Antrag auf Weitergewährung einer bis 30.06.2013 befristeten Invaliditätspension wegen Invalidität vom 29.04.2013.
3. Im von der belangten Behörde eingeholten, aktenmäßig erstellten, medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.08.2013 wird von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Leitende Ärztin des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde, basierend auf den vorgelegten medizinischen Beweismitteln, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Alkoholkrankheit, depressive Störung Rw. bei langwährender Alkoholkrankheit, Z.n. mehrmaligen stationären Aufenthalten, Entzug, Verdacht auf kognitive Beeinträchtigungen, depressiver Symptomatik, Polyneuropathie, deutlich ausgeprägtes Krankheitsbild, Stressintoleranz
50
2
Hypertonief bei Monotherapie
10
Gesamtgrad der Behinderung
50 v.H.
Als Begründung für
den Gesamtgrad der Behinderung wurde angeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 aufgrund der fehlenden Wechselwirkung und zu geringen Ausprägung nicht erhöht werde.
Eine Nachuntersuchung der GS 1 werde angeregt, da bei entsprechender "Reha" durchaus mit einer Besserung zu rechnen sei.
Der Grad der Behinderung liege vor seit 03/2013.
4. Mit Bescheid vom 03.09.2013 hat die belangte Behörde festgestellt, dass der BF ab 06.06.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 von Hundert festgesetzt. Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach dem der Grad der Behinderung des BF 50 von Hundert betrage.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
5. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte und mit 08.09.2013 datierte Berufung (nunmehr: Beschwerde) des BF. Darin wurde ausgeführt, dass bei der Feststellung des Grades der Behinderung von 50 v.H. der Verlust der Sehkraft am linken Auge, der unverheilte Bruch des linken Schlüsselbeines sowie die Fehlstellung der Füße außer Acht gelassen worden seien, für welche der BF bescheidmäßig vom "Bundessozialamt XXXX" 30 % zugesprochen bekommen habe. Dieser vorherergangene Bescheid sei nicht berücksichtigt worden. Daher müsse unter Berücksichtigung des genannten Bescheides mit 30 v.H. und des aktuellen Bescheides von 50 v.H., der Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H. betragen.
6. Die belangte Behörde holte dazu ein medizinisches Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 13.10.2013, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF vom 12.10.2013 ein. Im Sachverständigengutachten wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Alkoholkrankheit, depressive Störung; Unterer Richtsatzwert bei rezidivierenden depressiven Symptomatiken, Hinweisen auf Wesensveränderungen, Zustand nach mehrmaligen stationären Entwöhnungsaufenthalten, mit körperlichen Begleiterkrankungen - Polyneuropathie;
50
2
Zustand nach Augenverletzung links mit Störung des zentralen Sehens; Wert entsprechend der höhergradigen Verminderung des zentralen Sehens am linken Auge - soweit Allgemeinmedizinisch überprüfbar, bei mit Kontaktlinse gut ausgeglichenem Sehfehler rechts;
20
3
Zustand nach Schlüsselbeinbruch links mit Ausbildung einer Pseudoarthrose; Fixwert bei Schlüsselbeinpseudoarthrose, unter Berücksichtigung der funktionellen Defizite am linken Arm;
20
4
Plattfüße beidseits; Unterer Richtsatzwert bei durch Schuheinlagen nicht vollständig kompensierbarer Fehlstellung;
30
5
Chronische Blutdruckerhöhung; Bei erhöhtem diastolischem Blutdruckwert unter Dauerbehandlung, ohne Hinweise auf cardiale Beeinträchtigungen;
10
Gesamtgrad der Behinderung
60 v.H.
Als Begründung für
den Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten, dass die GS 1 im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes mit 50 % stehe. GS 4 beeinträchtige das Geh- und Stehvermögen in relevanter Weise, ungünstig sei auch die Wechselwirkung mit der Polyneuropathie resultierend aus der GS 1. Sie erhöhe um 1 Stufe. GS 2, 3 und 5 seien vom Ausmaß her zu gering um weiter zu steigern, es bestünden außerdem keine ungünstigen Wechselwirkungen mit der Grunderkrankung.
Eine Nachuntersuchung in einem Jahr werde angeregt, da durch entsprechende therapeutische und rehabilitative Maßnahmen es zu einer Besserung der GS 1 kommen könne.
7. Mit Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vom 17.10.2013 wurde der Berufung des BF teilweise stattgegeben und der Grad der Behinderung mit 60 v.H. neu festgesetzt. Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde auf das ärztliche Sachverständigengutachten von XXXX vom 13.10.2013, wonach der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 v.H. neu festgesetzt worden sei.
8. Dagegen richtet sich der bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte und als "Berufung" bezeichnete Vorlageantrag vom 29.10.2013 des BF. Darin wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass durch die innere Verletzung des linken Auges (Macula) aufgrund eines Unfalls im Jahr 1991 eine dauernde Invalidität entstanden sei. Der BF sei damals 18 Jahre alt gewesen und es bestehe ein Zusammenhang zur Grunderkrankung, da aufgrund der Invalidität eine starke Depression entstanden sei, die wiederum zum regelmäßigen Alkoholkonsum und in weiterer Folge zur Alkoholkrankheit geführt habe. Die Verletzung am Auge sei irreparabel und als Verlust der Sehkraft des linken Auges zu bezeichnen, für welche der BF vom Amtsarzt in XXXX 30 % Invalidität und Erwerbsminderung diagnostiziert bekommen habe. Daher sei die Augenverletzung mit einem Grad der Behinderung von 30 % zu bewerten. Des Weiteren habe der BF im Jahr 2004 einen Schlüsselbeinbruch erlitten, der nicht mehr verheilt worden sei. Laut MRT-Befund vom LKH XXXX sei dabei auch innerlich eine Sehnenverletzung entstanden (Sehnenriss). Seither komme es immer wieder vor, dass ihm der linke Arm einschlafe. Auch habe sich der Schlüsselbeinbruch laut XXXX um 4 cm verschoben. Aus diesen Gründen sollte der Gesamtgrad der Behinderung 80 von Hundert betragen.
9. Der gegenständliche Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden der Bundesberufungskommission am 11.11.2013 von der belangten Behörde vorgelegt, und wurden in weiterer Folge von dieser am 03.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
10. Mit Schreiben vom 08.09.2014 teilte der BF dem erkennenden Gericht mit, dass er um Einstellung des Berufungsverfahrens gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 17.10.2013 und um Zusendung einer Bestätigung ersuche.
11. Das erkennende Gericht teilte dem BF mit Schreiben vom 17.09.2014 mit, dass die Zurückziehung eines wirksam eingebrachten Vorlageantrags nicht möglich ist, da mit Einlangen des Vorlageantrags des BF bei der belangten Behörde die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG ex lege außer Kraft getreten und der angefochtene Bescheid vom 03.09.2013 wieder in Kraft getreten ist.
12. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 09.11.2014 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 15.10.2014 und unter Berücksichtigung der seitens des BF vorlegten Befunde, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Chronisches Alkoholabhängigkeitssyndrom, psychische Störungen durch Alkohol, psychotische Störung; Bei mehreren stationären Entwöhnungsversuchen, bei körperlichen und psychischen Begleiterkrankungen, bei aktueller Abstinenz;
50
2
Alkoholtoxische Polyneuropathie; Wert entsprechend der reduzierten Sensibilität an den Füßen bis zu den mittleren Unterschenkeln beidseits; mit daraus resultierender leichter Gehbeeinträchtigung;
30
3
Pseudoarthrose nach Schlüsselbeinbruch links; Fixwert bei Schlüsselbeinpseudoarthrose mit leichter Kraftverminderung der Schultergürtel- und Oberarmmuskulatur, eine Teilschädigung der Supraspinatussehne wird, da nur eine geringe Funktionsbehinderung im linken Schultergelenk daraus resultiert, mitberücksichtigt;
20
4
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen; Oberer Richtsatzwert bei mäßigen Funktionsschmerzen in der unteren Wirbelsäule und geringen Funktionsbehinderungen; bei fehlenden daraus resultierenden sensomotorischen Defiziten an den Extremitäten;
20
5
Plattfüße beidseits; Unterer Richtsatzwert bei nicht ausreichender Kompensation durch Schuheinlagen, bei leichter Beeinträchtigung des Gangbildes;
30
6
Chronische Blutdruckerhöhung; Bei normalen Blutdruckwerten unter Dauerbehandlung
10
7
Zustand nach Augenverletzung links mit Störung des zentralen Sehens; auf Grund fehlender Kausalbelege nicht entsprechend einschätzbar,
Gesamtgrad der Behinderung
60 v.H.
Als Begründung für
den Gesamtgrad der Behinderung wurde angeführt, dass die Gesundheitsschädigung 1 im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes stehe. Die Gesundheitsschädigungen 2 und 5 würden jedenfalls zusammen eine relevante Beeinträchtigung der Funktion der unteren Extremitäten bewirken, sie seien geeignet um den Grad der Behinderung des Grundleidens um 1 Stufe zu steigern. Die Gesundheitsschädigungen 3, 4 und 6 seien auf Grund ihres geringen Ausmaßes nicht als relevante Beeinträchtigungen zu werten. Sie würden auch nicht in ungünstiger Wechselwirkung mit den Gesundheitsschädigungen 1, 2 und 4 stehen. Die Gesundheitsschädigung 7 sei zwar nicht entsprechend einschätzbar, sei aber mit Sicherheit zu gering um zu steigern, sie stehe auch nicht in ungünstiger Wechselwirkung mit der Grunderkrankung.
13. Den Verfahrensparteien wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 23.12.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
14. Mit E-Mail vom 02.01.2015 teilte der BF dem erkennenden Gericht mit, dass die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung nicht korrekt sei. Die Alkoholkrankheit sei chronisch und daher dauerhaft. Der Verlust der Sehkraft eines Auges sei nicht beurteilt worden. Die Gesundheitsschädigungen 3, 4 und 6 würden eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen, auch stehe die Gesundheitsschädigung 4 in ungünstiger Wechselwirkung mit der Gesundheitsschädigung 5. GS 1 sei ein Dauerzustand, Nachuntersuchungen seien überflüssig. Der BF könne noch weitere Befunde vorlegen.
15. Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte das erkennende Gericht ein weiteres fachärztliches Sachverständigengutachten ein.
Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, vom 24.03.2015, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 23.03.2015 und unter Berücksichtigung der seitens des BF vorgelegten Befunde, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Krankheitsbezeichnungen/Diagnosen:
Funktionelle Einäugigkeit rechts
Narbenbildung im Bereich der Stelle des schärfsten Sehens links (Makulanarbe)
Zentraler Gesichtsfeldausfall links (Zentralskotom)
Diskrete, partielle Linsentrübung links (part. Cat. traumatica)
Zustand nach berichteter Augapfelprellung links Anfang der 90er Jahre (St.p. Contusio bulbi mit zentraler Aderhautrupter)
Hochgradige Kurzsichtigkeit beidseits, Hornhautverkrümmung beidseits (Myopia alta, Astigmatismus)
Formstabile Kontaktlinsen beidseits
Der BF sei aufgrund der oben angeführten Diagnosen funktionell einäugig. Die Sehschärfe des linken Auges sei aufgrund der Narbe i. B. der Stelle des schärfsten Sehens und des zentralen Gesichtsfeldausfalles auf maximal 0,05 reduziert. Daraus ergebe sich ein Grad der Behinderung von 30 v.H.
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Makulanarbe und zentraler Gesichtsfeldausfall Aufgrund der stark reduzierten Sehschärfe des linken Auges werden Sehschärfenreduktion und Gesichtsfeldausfall gemeinsam beurteilt.
30
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Die partielle Linsentrübung links sowie die Fehlsichtigkeit (Kurzsichtigkeit, Hornhautverkrümmung) beidseits erlangen keinen GdB.
16. In weiterer Folge wurde ein aktenmäßig erstelltes Gutachten des Amtssachverständigen XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.05.2015 eingeholt. Darin wird unter Berücksichtigung des augenfachärztlichen Gutachtens und im zusammenfassenden Ergebnis im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Zum Begutachtungszeitpunkt habe im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes das unter der laufenden Nummer 1 angeführte chronische Alkoholabhängigkeitssyndrom mit psychischen Störungen durch Alkohol, psychotische Störung gestanden.
Das Zusammenwirken der Funktionseinschränkungen, resultierend aus Gesundheitsschädigung 2 - alkoholtoxische Polyneuropathie , sowie 5 - Plattfüße bewirke eine Beeinträchtigung der Funktion der unteren Extremitäten von einem derartigen Ausmaß, dass von einer ungünstigen Auswirkung auf die Grunderkrankung auszugehen gewesen sei.
Die unter den Nummern 2 (gemeint 3), 4 und 6 angeführten Gesundheitsschädigungen/ Funktionseinschränkungen seien zu gering um weiter zu steigern. Es konnten auch ungünstige Auswirkungen auf die Grunderkrankung - Gesundheitsschädigung 1 - nicht angenommen werden.
Die nunmehr augenfachärztlich mit einem Grad der Behinderung von 30 von 100 eingeschätzte stark reduzierte Sehschärfe des linken Auges, bei voller Sehschärfe des rechten Auges nach Korrektur, beeinträchtige zwar das räumliche Sehen und enge das Blickfeld nach links ein, stelle im täglichen Leben aber keine erhebliche Beeinträchtigung dar. Eine ungünstige Auswirkung auf das psychopathologische Geschehen im Rahmen eines chronischen Alkoholabhängigkeitssyndroms (Gesundheitsschädigung 1) sei nicht anzunehmen.
Der Gesamtgrad der Behinderung werde weiterhin, wie im Gutachten vom 09.11.2014 angegeben und begründet, mit 60 von 100 angenommen.
17. Mit Schreiben vom 26.05.2015 wurde dem BF und der belangten Behörde vom erkennenden Gericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
18. In seiner Stellungnahme vom 17.06.2015 brachte der BF vor, dass er um eine erneute Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde und Gutachten und der am 12.02.2015 stattgefundenen Tagsatzung am Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht ersuche. Der BF beziehe aufgrund der Gutachten eine unbefristete Invaliditätspension. Er habe Schmerzen in den Füßen, so dass er des Öfteren zum Schmerzmittel "Mexalen" greife. Die Fehlstellung der Füße wirke sich auch ungünstig auf die Knie und den gesamten Bewegungsapparat aus. Wenn der BF länger zu Fuß unterwegs sei, bräuchte er zur Erholung der Füße 2 - 3 Tage. Des Weiteren führte der BF in seinem Schreiben nachstehende Leiden an:
"Alkoholkrankheit, Depression, Polyneuropathie, Bluthochdruck, Verlust der Sehkraft des linken Auges, Schlüsselbeinbruch links nicht verheilt, Wirbelsäule mit erheblichen Funktionsschmerzen und Behinderungen, Ungünstige Wechselwirkung mit den Plattfüßen bei erheblichen Beeinträchtigungen und Schmerzen".
Dabei brachte er folgende medizinische Beweismittel in Vorlage:
Vorläufiger Arztbrief des LKH XXXX, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 16.02.2015
Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für innere Medizin
Psychiatrisch-neurologisches Gutachten von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 09.10.2014
Fachärztliches orthopädisches Gutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 19.09.2014
19. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, vom 05.03.2015 wurde dem BF die bis 30.06.2014 befristet zuerkannte Invaliditätspension für die weitere Dauer der Invalidität unbefristet weitergewährt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der BF ist bei XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Es handelt sich dabei um ein echtes Dienstverhältnis.
Dem BF wurde die bis 30.06.2015 befristet zuerkannte Invaliditätspension für die weitere Dauer der Invalidität weitergewährt.
Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 60 von Hundert.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der Bundesberufungskommission sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Stichtag 13.07.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, dem Schreiben der XXXX Gebietskrankenkasse vom 16.07.2015 und aus dem im Akt befindlichen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, vom 05.03.2015.
Die oben angeführten Sachverständigengutachten von XXXX vom 09.11.2014 und 15.05.2015 sowie das augenfachärztliche Sachverständigengutachten von
XXXX vom 24.03.2015 sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde der Inhalt der Gutachten im Rahmen des letzten Parteiengehörs vom 26.05.2015 dem BF übermittelt und zur Kenntnis genommen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme, auch wurden die vom BF in der Beschwerde vorgebrachten Leiden "Verlust der Sehkraft am linken Auge, unverheilte Bruch des linken Schlüsselbeines, sowie die Fehlstellung der Füße" als eigene Diagnose in der Einschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt.
Zur im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Stellungnahme vom 17.06.2015, wonach der BF um erneute Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Gutachten, welche durch das Arbeits- und Sozialgericht Klagenfurt beauftragt wurden, ersucht, wird folgendes festgehalten:
Die vorliegenden medizinischen Gutachten von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 09.10.2014, sowie von XXXX, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, vom 19.09.2014, beinhalten die Beurteilung des Leistungskalküls im Rahmen eines arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens. Konkret wird zur Fragestellung, welche Arbeiten der BF im Arbeitsleben noch verrichten kann, Bezug genommen. Ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit wird in den Gutachten jedoch nicht festgestellt.
Diese Gutachten waren nicht geeignet, eine Änderung der Einschätzung beziehungsweise eine neue Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen, da insbesondere die Sachverständigengutachten, welche seitens des erkennenden Gerichtes eingeholt wurden zeitlich aktueller sind und eine umfassende Beurteilung aller Leidenszustände des BF beinhalten. Auch wurden darin keine Leiden angeführt, die noch nicht in den seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Gutachten bereits berücksichtigt wurden.
Dabei ist auch anzumerken, dass die Feststellung der verwertbaren Mindestleistungsfähigkeit nicht mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verwechselt werden darf. Während diese der Feststellung dient, ob ein Behinderter nach der Schwere seiner Behinderung zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zählt, wobei der Grad der Behinderung nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von den konkreten Beschäftigungsverhältnissen, eingeschätzt wird, richtet sich die Mindestleistungsfähigkeit nach der Produktivität der Arbeitsleistung des Behinderten an seinem Arbeitsplatz (vgl. OGH 12.02.1991, 10ObS42/91).
Auch die weiteren vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Die oben angeführten Sachverständigengutachten von XXXX und von XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. objektiviert.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I. Nr. I/1930, wurde die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde wie die Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übertragen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.
Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b
Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch der BF die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragte.
Zu Spruchteil A):
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Schwerbehinderte, die eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension oder Alterspension beziehen, aber in Beschäftigung stehen, gehören zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Als "in Beschäftigung stehend" gilt ein Behinderter dann, wenn er in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird (vgl. Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz (2011) 7. Aufl., Anm. § 2 BEinstG, Erl 30).
Der BF bezieht zwar eine unbefristete Invaliditätspension, steht jedoch wie vom erkennenden Gericht festgestellt wurde, als echter Dienstnehmer in aufrechter Beschäftigung. Somit ist der im § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG normierte Ausschlussgrund nicht gegeben. Sonstige Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die oben angeführten Sachverständigengutachten von XXXX vom 09.11.2014 sowie vom 15.05.2015 und das augenfachärztliche Sachverständigengutachten von XXXX vom 24.03.2015 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Im Gutachten von XXXX wurden die Funktionseinschränkungen "Alkoholtoxische Polyneuropathie (GS 2), Pseudoarthrose nach Schlüsselbeinbruch links (GS 3), degenerative Wirbelsäulenveränderungen (GS 4), Plattfüße (GS 5) neu eingeschätzt.
Im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom 05.08.2013, das dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf den aktuellen Untersuchungen des BF sowie unter Berücksichtigung der nachgereichten ärztlichen Befunde eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60 von Hundert ergeben. Diese ist auf die negative wechselseitige Beeinflussung des Hauptleidens GS 1 durch die Leiden GS 2 und GS 5 zurückzuführen. Die neu hinzugetretene augenfachärztlich festgestellte Funktionseinschränkung "Makulanarbe und zentraler Gesichtsfeldausfall" im Ausmaß eines Behinderungsgrades von 30 v.H. wirkt sich nicht ungünstig auf das Hauptleiden "chronisches Alkoholabhängigkeitssyndrom" aus und führt somit nicht zu einer Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung.
Alle vorgebrachten Leiden des BF wurden in der Beurteilung berücksichtigt.
Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).
Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Eine Addition des Grades der Behinderung aller eingeschätzten Leiden kann jedoch, wie vom BF vorgebracht wird, nicht erfolgen. Gemäß § 3 der anzuwendenden Einschätzungsverordnung sind bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (vgl. auch VwGH 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032).
Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von 60 von Hundert festgestellt wurde, war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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