W176 2114266-2•BVwG W176 2114266-2
W176 2114266-2Tribunale amministrativo federale25 set 2015
Bindungswirkung, Einhebungsgebühr, Geldstrafe, gerichtliches<br/>Grundverfahren, Gerichtsgebühren, Rechtskraft
W176 2114266-1/2E
W176 2114266-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde (1.) der XXXX sowie (2.) des XXXX , beide vertreten durch RA Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 20.07.2015, Zlen. Jv 2128/15p-33a (519 Rev 2385/15x) sowie Jv 2129/15k-33a (519 Rev 2386/15v), wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (VwGVG), iVm § 6b Abs. 4 sowie § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Beschluss vom 20.12.2014, Zl. 11 E 5030/14W-2, verhängte das Bezirksgericht XXXX gegen die Beschwerdeführer auf Antrag der XXXX als betreibender Gläubiger im Rahmen der Unterlassungsexekution jeweils eine Geldstrafe von EUR 2500,-- EUR.
2. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Beschwerdeführer gab das Landesgericht XXXX mit Beschluss vom 18.03.2015 keine Folge.
3. Mit Mandatsbescheiden jeweils vom 27.04.2015, Zl. 11 E 5030/14w/9 bzw. Zl. 11 E 5030/14w/10, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX für dessen Präsidentin den Beschwerdeführern jeweils die verhängten Geldstrafen idHv EUR 2.500,-- sowie jeweils die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher jeweils den Betrag von EUR 2.508,-- zur Zahlung vor.
4. Mit einem am 20.05.2015 beim Bezirksgericht XXXX eingebrachten gemeinsamen Schriftsatz erhoben die Beschwerdeführer gegen die Mandatsbescheide jeweils das Rechtmittel der Vorstellung. Darin führten sie zunächst aus, dass das erkennende Gericht bei der Bemessung der Strafe verkenne, dass der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei und in Hinblick auf den geringen Jahresumsatz der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von maximal EUR 1.000,-- das Auslangen zu finden gewesen wäre. Schließlich könne die verhängte Strafe nicht eingehoben werden, da sie aufgrund eines in Hinblick auf das Unionsrecht unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei.
5. Mit Schreiben vom 21.05.2015 legte die Kostenbeamtin die Vorstellung samt den betreffenden Kostenakten der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vor.
6. Mit E-Mail vom 26.05.2015 ersuchte eine Revisorin des Landesgerichtes XXXX die zuvor genannte Kostenbeamtin um Übermittlung einer rechtskräftigen Ausfertigung des unter Punkt 1. darstellten Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX .
7. Mit Aktenvermerk vom gleichen Tag hielt die genannte Revisorin fest, dass die zuvor angeführte Ausfertigung sowie die Verfügung des Richters beigeschafft worden seien. Im Verwaltungsakt findet sich dazu eine Ausfertigung des unter Punkt 1. dargestellten Beschlusses, auf der zum einen ein Stempelvermerk vom 24.04.2015, wonach der Beschluss rechtskräftig und vollstreckbar ist, angebracht ist und sich zum anderen eine Verfügung des Richters vom 27.04.2015 findet, die Geldstrafe einzuheben.
8. Mit Schreiben vom 26.05.2015 teilte die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX den Beschwerdeführern zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Folgendes mit: Die Vorstellungen würden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.12.2014 ergriffenen Rechtsmittel sei in Hinblick auf die Entscheidung des Landesgerichtes XXXX vom 18.03.2015 erfolglos geblieben, sodass der Beschluss des Erstgerichtes am 24.04.2015 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Erlassung der nunmehr angefochtenen Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide dienten daher nur mehr der Hereinbringung der bereits rechtswirksam festgesetzten Geldstrafen. Die Bekämpfung eines Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides mit dem Rechtmittel der Vorstellung sei nur dann zulässig, wenn die zahlungspflichtige Partei der Meinung sei, dass der Zahlungsauftrag der zugrundeliegenden gerichtlichen Entscheidung nicht entspreche. Es ergehe daher der Auftrag, innerhalb von zwei Wochen zu den angeführten Fakten Stellung zu nehmen und bekanntzugeben, ob die Beschwerdeführer nun tatsächlich Vorstellung gegen die oben erwähnten Zahlungsaufträge erheben, wobei auch zu begründen sei, weshalb die Zahlungsaufträge nicht der gerichtlichen Entscheidung entsprächen.
9. Mit Schriftsatz vom 09.06.2015 nahmen die Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass - unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. W183 2010980-1 (mit dem ein Vorstellungsbescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien mit der Begründung aufgehoben wurde, dass der zugrundeliegende Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 [AVG], außer Kraft getreten sei) - der Antrag aufrecht erhalten werde, den Vorstellungen Folge zu geben und die Mandatsbescheide "ersatzlos zu beheben".
10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX die Vorstellungen zurück. In der Bescheidbegründung wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges als maßgeblichem Sachverhalt - im Wesentlichen ausgeführt, dass Einwendungen wie gegenständlich vorliegend, die sich gegen die gerichtliche Entscheidung an sich richteten, nicht im Verwaltungsverfahren nach dem GEG, sondern vielmehr bereits im Verfahren zur Verhängung der Geldstrafe geltend zu machen seien. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Geldstrafe sei der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX aufgrund des Grundsatzes der Gewaltentrennung verwehrt. Auch habe die Behörde das Ermittlungsverfahren innerhalb der zweiwöchigen Frist eingeleitet, indem sie sich in ihrem Schreiben vom 26.05.2015 eindeutig mit der Angelegenheit der Vorstellungswerber auseinandergesetzt habe.
11. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, worin sie im Wesentlichen Folgendes ausführten:
Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer hätten keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; ihr Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen der Beschwerdeführer "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben.
Überdies weise der angefochtene Bescheid Begründungsmängel auf; der maßgebliche Sachverhalt sei der Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, seien des Weiteren die Mandatsbescheide ex lege außer Kraft getreten.
Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geändert habe, wobei die Entwicklung von dessen Judikatur zum Glückspielrecht in ausführlicher Weise dargestellt wird.
12. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
2.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2.2.1.1. Gemäß § 1 Z 2 GEG hat das Gericht Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, von Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie von den Gerichten für verfallen erklärte Geldbeträge von Amts wegen einzubringen.
2.2.1.2. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Anm. 7).
Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261) einem weitem Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 27).
Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 15 mwN).
2.2.1.3. Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.
Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).
Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058).
Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick aber stellt keinen Verfahrensschritt dar - abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat (VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).
Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139). Daraus ergibt sich nach Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichtes gleichfalls, dass auch bei Bestätigung eines außer Kraft getreten Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist. Die Unzuständigkeit der Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).
2.2.2.1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies zunächst, dass die unter Punkt I.3. dargestellten Mandatsbescheide entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht außer Kraft getreten sind: Denn jedenfalls durch die am 26.05.2015 erfolgte Beischaffung einer rechtskräftigen Ausfertigung des Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.12.2014 sowie der Einhebungsverfügung des Richters (vgl. die Punkte I.6. und I.7.) hat die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist Handlungen gesetzt, die nach der zuvor dargestellten Judikatur als Ermittlungsschritte iSd § 57 Abs. 3 AVG zu werten sind.
2.2.2.2. Auch in anderer Hinsicht kann dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht angelastet werden:
Denn die belangte Behörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, es wäre mit einer Geldstrafe von maximal EUR 1.000,-- das Auslangen zu finden gewesen bzw. die vorgeschriebenen Strafen seien überhaupt aufgrund eines in Hinblick auf das Unionsrecht unanwendbaren Gesetzes verhängt worden, geht daher ins Leere.
Weiters treffen die in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel - wie sich aus den Feststellungen ergibt - nicht zu.
"(1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."
Da fallbezogen nicht damit zu rechnen war, dass die Beschwerdeführer die vorgeschriebenen Geldstrafen entrichten würden, wurde zu Recht von einer Lastschriftanzeige abgesehen.
In der Vorschreibung der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG kann daher jeweils keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
2.2.4. Die Beschwerde gegen die Bescheide war daher spruchgemäß abzuweisen.
2.3.1.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.3.1.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.3.2. In der Begründung zu Spruchpunkt A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Beschwerde nicht berechtigt ist.
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