BVwG G308 2004336-1

G308 2004336-1Tribunale amministrativo federale25 set 2015

Regest

Beitragsgrundlagen, Berechnung, Pflichtversicherung

Testo completo

BVwG G308 2004336-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2004336.1.00

Spruch

G308 2004336-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Steiermark vom 16.05.2012, VNR XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 14e, 14f, 27, 27a, 27d GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 16.05.2012, VSNR XXXX stellte die SVA, Landesstelle Steiermark (im Folgenden belangte Behörde) fest, dass Frau XXXX (im folgenden Beschwerdeführerin, kurz BF), XXXX im Zeitraum vom 01.01.2009-31.12.2011 gemäß § 14 b und § 14 b Abs. 2 GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Für die Dauer der Pflichtversicherung besteht Beitragspflicht gem § 27 GSVG und § 14 f GSVG. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 5 GSVG Personen, deren Interessenvertretung sich aus einer Pflichtversicherung nach dem GSVG hinausoptiert hat (Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Kammer der Rechtsanwälte, Kammer der Wirtschaftstreuhänder) von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind. Im Zuge dieses Opting Out wurde jedoch nachgewiesen dass die Mitglieder dieser Interessenvertretung einen der gesetzlichen Pflichtversicherung annähernd gleichwertigen Anspruch auf Leistungen haben. Sie mussten sich daher für eine von der Interessenvertretung vorgeschlagene Wahlmöglichkeit (ASVG, GSVG, private Gruppenversicherung) entscheiden. Auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 11.11.1999 auf Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14 a/14 b GSVG wurde der Beginn der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung mit 01.01.2000 festgestellt. Gemäß § 25 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte gelten dabei die Einkünfte im Sinne des EStG 1988. Beitragsgrundlage ist sodann dieser Betrag zuzüglich des Investitionsfreibetrages und der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz.

Als Beitragsgrundlage nach § 14 Abs.3 GSVG sind jene Einkünfte und jene Pensionsleistungen heranzuziehen, welche aufgrund einer Tätigkeit bezogen werden, die wegen der Ausnahme gemäß § 5 GSVG keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründeten. Hinsichtlich der Beitragssätze wird auf die §§ 27 und 14 f GSVG verwiesen, wonach von der Beitragsgrundlage 7,65 % zu leisten sind.

2. Mit Schreiben vom 15.06.2012 erhob die BF fristgerecht gegen den Bescheid Einspruch. Begründend führte sie aus, dass von der gesamten Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung 7,65 % vorgeschrieben würden. Darin seien auch die Pensionsbezüge von der Sozialversicherung enthalten. Bei den Pensionsbezügen werde bei den Pensionisten jedoch ein Beitragssatz von 5,1 % für die Krankenversicherung abgezogen. Bei ihr jedoch würden die Pensionsbezüge zu den Erwerbseinkünften (im Fall der BF aus selbstständiger Arbeit) zur Beitragsgrundlage zugerechnet werden, daher zahle sie in der Krankenversicherung 7,65 % statt 5,1%. Das entspreche nicht der Gleichbehandlung. Sie ersuche daher die Krankenversicherung für die Jahre 2009-2011 zu differenzieren, nämlich von den Pensionsbezügen nur 5,1 % als Beitrag zu rechnen und vom Erwerbseinkommen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 7,65 %, und die sich daraus ergebenden Beträge gut zu schreiben.

3. Gemäß der damaligen Rechtslage wurde der Einspruch samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 26.06.2012 dem Landeshauptmann der Steiermark vorgelegt. Im Vorlagebericht wurde ausgeführt, dass gemäß § 14 e Z 3 GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage die Einkünfte nach § 25 GSVG und die Pension die aufgrund einer Ausnahme nach § 5 GSVG nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet heranzuziehen sind. Gemäß § 14 f, 27a und 27d GSVG beträgt der Beitragssatz für die gesamte Beitragsgrundlage 7,65 %. Es werde daher beantragt den Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Mit Schreiben vom 18.07.2012 wurde der BF Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, mit Schreiben vom 17.08.2012 führte diese aus, dass ihrer Meinung nach die Einkünfte aus der Pension nicht zu den Erwerbseinkünften zählen. Hier sei ihres Erachtens eine Differenzierung des KV Betrages vorzunehmen. Es ergebe sich sonst eine Schlechterstellung gegenüber anderen Pensionisten, da sie noch erwerbstätig sei. Das widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung und sei vom Gesetzgeber sicher nicht beabsichtigt.

5. Mit Schreiben vom 28.08.2012 wurde die belangte Behörde zur Stellungnahme aufgefordert, mit Schreiben vom 11.09.2012 teilte diese mit, dass sich ihre Rechtsansicht durch das Schreiben der Einspruchswerberin vom 17.08.2012 nicht geändert habe und verwies auf das bereits ergangene Schreiben vom 26.06.2012.

6. Aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, und am 12.03.2014 der G 304 zugeteilt.

7. Mit Schreiben vom 09.01.2014 und 20.01.2014 wurde jeweils ein Schreiben der Einspruchswerberin vom 30.12.2013 vorgelegt. Darin führte die BF aus, dass sie 2011 laut Umsatz-und Einkommensteuerbescheid die Grenzen für die Pflichtversicherung nicht erreicht habe. Mit Schreiben vom 30.12.2011 habe sie termingerecht rückwirkend für 2011 um Befreiung von der Kranken-und Pensionsversicherung angesucht und bei der Abrechnung der SV Beiträge laut Steuerbescheid 2011 wurde die Geringfügigkeitsgrenze (2011 mit € 488,24 jährlich ) nicht berücksichtigt, sondern zu den Pensionseinkünften dazugerechnet und davon die Versicherungsbeiträge vorgeschrieben. Das entspreche nicht der Gleichbehandlung gegenüber den anderen Geringfügigkeitsbeziehern. Sie beeinspruche daher das Nicht-anerkennen der Geringfügigkeitsgrenzen und ergänze damit den am 15.06.2012 eingebrachten Einspruch.

8. Aufgrund der Änderung der Geschäftsverteilung wurde der Akt am 25.03.2014 der G308 zugeteilt.

9. Mit Schreiben vom 11.02.2015 wurde auf Aufforderung der Einkommenssteuerbescheid 2011 sowie der Umsatzsteuerbescheid 2011 seitens der Antragstellerin vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF bezog im Jahre 2011 sowohl Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als auch Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (Pension), weiters entrichtete sie Umsatzsteuer in der vorgeschriebenen Höhe.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.

Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 194 GSVG iVm §414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA der gewerblichen Wirtschaft.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

In § 14 e GSVG wird die Beitragsgrundlage geregelt. Laut Z.3 sind Einkünfte (§ 25 )/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Altersversorgungsleistungen, welche aufgrund einer Tätigkeit bezogen werden die aufgrund einer Ausnahme gemäß § 5 nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet als Beitragsgrundlage anzusehen. In Sonntag, GSVG Jahreskommentar 2015 wird in RZ 3 zu § 14e ausgeführt, dass wenn neben der freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt bzw. eine Pension oder ein Ruhe-/Versorgungsgenuss bezogen wird die/der nach dem GSVG krankenversicherungspflichtig ist (zum Beispiel Ausübung eines Gewerbes), sind hingegen die Einkünfte/Ersatzeinkünfte zu summieren und bilden gemeinsam die Beitragsgrundlage.

Die BF ist als Steuerberaterin freiberuflich tätig und bezieht eine Pension. Gemäß § 14 f beträgt der Beitragssatz in der Krankenversicherung für aktiv freiberuflich Erwerbstätige, die nach § 14 a Abs 1 Z1 sowie § 14 a Abs. 3 GSVG selbstversichert sind sowie für Personen die neben dieser Erwerbstätigkeit auf Grund einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit oder eines zusätzlichen Pensionsbezuges nach § 14 b Abs 1 pflichtversichert sind insgesamt 7,65 % (7,05 % und 0,5 % Zusatzbeitrag nach § 27 a und 0,1 % Ergänzungsbeitrag nach § 27 d GSVG, somit insgesamt 7,65 %).

Gemäß § 27 a Abs 1 GSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 von 100 der Beitragsgrundlage gem. § 25 zu leisten.

Gemäß § 27 d Abs. 1 GSVG haben die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld und die freiwillig Versicherten einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 % der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.

Wie schon oben ausgeführt beträgt der Beitragssatz daher von der gesamten Beitragsgrundlage 7,65 %. Für die in der Beschwerde angeführte Splittung der Beitragsgrundlage findet sich dagegen keine gesetzliche Grundlage, im Gegenteil ist in den zitierten Gesetzesstellen die Beitragsgrundlage eindeutig anderslautend geregelt.

Auch für ein Splitting oder Berücksichtigung geringfügiger Einkünfte und darüber hinausgehender Einkünfte gibt es keine gesetzliche Grundlage.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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