W224 2113407-1•BVwG W224 2113407-1
W224 2113407-1Tribunale amministrativo federale24 set 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W224 2113407-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXXund 2. XXXX, Erziehungsberechtigte des mj. XXXX, XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 17.07.2015, Zl. 200.002/0246-AHS/2015, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 17.07.2015, Zl. 200.002/0246-AHS/2015, mit dem der Widerspruch der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz einer näher bezeichneten Schule vom 24.06.2015 betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der vom mj. Sohn der Beschwerdeführer besuchten Schulart abgewiesen wurde.
2. Der Stadtschulrat für Wien übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.08.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2015, diese Beschwerde.
3. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.09.2015, W224 2113407-1/2Z, um Mitteilung, ob der mj. Sohn der Beschwerdeführer eine Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Mathematik" absolviert und bestanden habe.
4. Mit Schreiben vom 23.09.2015 teilten die Beschwerdeführer mit, dass ihr mj. Sohn die Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Mathematik" absolviert und bestanden hat und zogen ihre Beschwerde zurück. Wörtlich führten die Beschwerdeführer aus: "[B]ezugnehmend auf das Schreiben vom 9.9.2015 möchten [wir] Ihnen mitteilen, dass wir die Beschwerde zurückziehen und wir von einer Weiterbearbeitung des Falles absehen.".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Die Feststellungen sind aktenkundig und gehen im wesentlichen Punkt auf Äußerungen der Beschwerdeführer zurück.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor, da die Beschwerdeführer die Zurückziehung schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.
Da die Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen haben, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.