W189 1425407-1•BVwG W189 1425407-1
W189 1425407-1Tribunale amministrativo federale24 set 2015
Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltsrecht, bestehendes<br/>Familienleben, Deutschkenntnisse, Integration, Interessenabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W189 1425407-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Kenia gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 23.02.2012, Zl. 11 07.197-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX, gemäß §§ 54, 55 und § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF., der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kenia, stellte am 14.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer Erstbefragung am selben Tag gab sie zu ihrer Identität befragt an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige von Somalia und etwa 30 Jahre alt zu sein. Zum Grund ihrer Antragstellung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie noch ein Kind war, als in Somalia ein Krieg ausbrach. Sie seien geflüchtet und habe sie dabei ihre Familie verloren. Sie habe in weiterer Folge in Nairobi bei einer Frau namens Lucy gelebt und hätte Probleme mit der Polizei wegen fehlender Dokumente gehabt. Sie habe auch erfahren, dass somalische Frauen beschnitten werden und habe davor Angst gehabt.
Mit Bescheid vom 23.02.2012 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte darin die Staatsangehörigkeit zu Kenia, nicht aber die Identität der Beschwerdeführerin fest.
Zu Spruchteil I. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführtem Grund nicht gegeben sei, zumal sich die vorgebrachten Fluchtgründe als wahrheitswidrig erwiesen haben.
Zu Spruchteil II. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne und daher auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden könne. Weiters bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten und ergebe sich aus den Feststellungen zu Kenia auch kein Hinweis, dass im gesamten Staatsgebiet eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation vorliege. Außerdem sei die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung in Gambia grundsätzlich gewährleistet.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere dargelegt, dass die Beschwerdeführerin über keine Verwandten in Österreich verfüge und daher auch kein schützenswertes Familienleben führe. Sie habe den Großteil ihres Lebens in Kenia verbracht und sei nur auf Grund ihres Asylantrages hier aufenthaltsberechtigt und lebe von der Grundversorgung. Es hätten sich während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte für die Annahme des Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich ergeben und sei auch nichts über eine besondere Integration in Österreich hervorgekommen, weshalb ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Ausreise der Beschwerdeführerin vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.03.2012 fristgerecht Beschwerde an den damals zuständigen Asylgerichtshof.
Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertreterin vom 17.05.2013 wurden die Identitätsdaten der Beschwerdeführerin unter Vorlage von Kopien der Geburtsurkunde und des Reisepasses der Beschwerdeführerin, nunmehr lautend auf XXXX in Kenia geboren, berichtigt und mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Täuschungshandlungen österreichischer Behörden auch Selbstanzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet hat. Weiters wurden die Geburtsurkunde der am XXXX geborenen Tochter der Beschwerdeführerin wie auch die Geburtsurkunde samt Staatsbürgerschaftsnachweis des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gemeinsam mit weiteren Unterlagen (Gehaltszettel, Mietvertrag und Scheidungsurkunden des Lebensgefährten, Deutschkursbestätigungen der Beschwerdeführerin) vorgelegt.
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom XXXX wegen §§ 223 Abs. 1 (1. Fall), 224 und § 228 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
2. Mit Schreiben vom 21.04.2015 wurde die Beschwerdeführerin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 13.05.2015 geladen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.04.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.05.2015 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die englische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher unter anderem auch die Frage der Aktualität der Fluchtgründe und die Integration der Beschwerdeführerin im Vordergrund stand.
Zum Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin einen Reisepass der Republik Kenia, Nr. XXXX, ausgestellt von Passport Control Nairobi am XXXX, gültig bis XXXX sowie ihre Originalgeburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung mit Beglaubigungsvermerk der ÖB Nairobi vom 21.05.2014 vor.
Zum Nachweis ihrer Integration legte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente vor:
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog die Beschwerdeführerin aus freien Stücken ihre Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) zurück, die Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchteil III. aufrechterhalten.
Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 09.07.2015 legte sie zwei arbeitsrechtliche Vorverträge von - im Akt näher genannten Unternehmen (vgl. OZ 27 und OZ 28) - betreffend Tätigkeiten im Handel bzw. als Bürokraft vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Kenias. Ihre Identität steht nach Vorlage von Dokumenten zweifelsfrei fest.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit Juli 2011 infolge ihrer Asylantragstellung durch eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Ihr richtiger Name lautet XXXX geboren. Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Kenia und Angehörige der Volksgruppe der Kikuyu. Sie ist seit Juli 2011 ununterbrochen in Österreich aufhältig. Sie hat mit ihren Eltern im Heimatland telefonischen Kontakt. Sie hat in Kenia Grundschule und Mittelschule abgeschlossen und drei Hochschullehrgänge besucht. Sie war im Heimatland als Sekretärin beruflich tätig.
In Folge Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) ist es nicht erforderlich, Feststellungen zu den Fluchtgründen zu treffen.
Die Beschwerdeführerin hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht und Deutsch-Zertifikate im Niveau A2 und B1 erlangt, ihre tatsächlichen Deutschkenntnisse sind bereits ausgesprochen gut.
Die Beschwerdeführerin ist mit einem - im Akt näher genannten - österreichischen Staatsbürger seit dem XXXX verheiratet und entstammt aus dieser Beziehung eine am XXXX geborene gemeinsame Tochter und leben alle im gemeinsamen Haushalt.
Der Ehemann kommt alleine für die Lebenserhaltungskosten der Familie auf und ist die Beschwerdeführerin nicht mehr abhängig von der Grundversorgung. Sie ist bemüht, Arbeit zu bekommen und verfügt über bedingte Einstellungszusagen für Tätigkeiten im Handel bzw. als Bürokraft.
Die Familie und Freunde des Ehemannes haben die Beschwerdeführerin gut aufgenommen und besteht auch ein intensiver Kontakt mit ihnen. Die Beschwerdeführerin spricht mit ihrem Ehemann hauptsächlich Deutsch. Die faktische Familienbindung liegt im gegenständlichen Fall vor, zumal die erkennende Richterin sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung persönlich davon überzeugen konnte, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Umgang miteinander sehr vertraut und stark verbunden sind.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom XXXX wegen §§ 223 Abs. 1 (1. Fall), 224 und § 228 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakten der belangten Behörde, durch Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.05.2015 sowie Einsichtnahme in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel.
Die Identität der Beschwerdeführerin konnte zweifelsfrei festgestellt werden.
Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten Sprachdiplom-Niveau B1 sowie dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der sich die Beschwerdeführerin mühelos in deutscher Sprache verständigte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin verheiratet und Mutter einer österreichischen Staatsbürgerin ist, ergibt sich aus den unbedenklichen Kopien der Geburts-und Heiratsurkunde sowie dem Staatsbürgerschaftsnachweis (vgl. OZ 16 und 17).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich eine strafgerichtliche Verurteilung aufweist, ergibt sich aus dem einliegenden Urteil und einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; diese Voraussetzungen treffen auf die vorliegenden Verfahren zu.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Mit der Zurückziehung der Beschwerden sind die Spruchpunkte I. und II. in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden zu den Spruchpunkten I. und II. die negativen Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen sind, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
1.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
1.3. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,
3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),
5. Die Bindungen zum Heimatstaat
6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie
7. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl:
265/07).
In diesem Zusammenhang ist auch besonders das Kindeswohl (vgl. auch Urteil des EGMR v. 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Kammer IV, Bsw Nr. 55-597/09) zu berücksichtigen, das in diesem Zusammenhang auf Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention verweist, wo das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt hervorgestrichen wird (vgl. z. B. auch AsylGH vom 17.04.2012, Zl. D3 401794-1/2008/9E, AsylGH vom 04.06.2012, Zl.: D3 414251-2/2011/5E u.a.).
1.4. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich ein "Familienleben" im obgenannten Sinn, lebt sie doch mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter, die österreichische Staatsbürger sind, im gemeinsamen Haushalt.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).
Obzwar die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet mit etwas mehr als vier Jahre von nicht allzu langer Dauer ist, war im Fall der Beschwerdeführerin dennoch von bestehenden erheblichen privaten Interessen im Bundesgebiet auszugehen. Wie aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) abgeleitet werden kann, ist die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend und stellt lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten dar, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind.
Für die Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie sich in Österreich im Rahmen ihrer Möglichkeiten ausgesprochen gut integriert hat. Sie hat mehrere Deutschkurse besucht und bewegen sich ihre Deutschkenntnisse auf gehobenem Niveau, wie sich die erkennende Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst überzeugen konnte. Die Beschwerdeführerin ist nicht mehr von der Grundversorgung abhängig und wird ihr Lebensunterhalt von ihrem Ehemann finanziert. Die Beschwerdeführerin ist bestrebt zu den Lebenserhaltungskosten ihrer Familie durch eigene Arbeit beizutragen, zumal der Ehemann Alleinverdiener ist und sein Einkommen als Heeresmitarbeiter derzeit nur für eine sparsame Lebensführung ausreichend ist. Infolge der vorgelegten Einstellungszusagen wird die Beschwerdeführerin in naher Zukunft für ihren Unterhalt entsprechend selbst aufkommen können und auch einen Beitrag zum Unterhalt ihres Kindes leisten bzw. zum Familieneinkommen beitragen können.
Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich festzuhalten, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von straffälligen Personen, die sich zudem auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen der Beschwerdeführerin (und ihres Kindes) an ihrem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. So hat sich die Beschwerdeführerin in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert, verfügt über ausgeprägte soziale Bindungen und es ist davon auszugehen, dass sie weiterhin bestrebt ist, diese Verfestigung auszubauen. Im gegenständlichen Fall sind wie festgestellt zahlreiche Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit ihrem Kind und der nunmehrigen Lebenssituation gegeben, welche ihre strafrechtliche Verurteilung relativieren. Die Beschwerdeführerin hat ihr Fehlverhalten selbst zur Anzeige gebracht und wurde deshalb auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Den im Akt einliegenden Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die Tat mehr als vier Jahre zurück liegt, obzwar die Beschwerdeführerin an ihren Falschangaben in weiterer Folge bis zur Erstattung einer Selbstanzeige im Juli 2013 festhielt. Die jeweilige Höhe der verhängten Strafe (drei Monate bedingt auf drei Jahre Probezeit) zeigt auch, dass das Unwerturteil in ihrem Fall am unteren Rand der Skala anzusiedeln ist.
Berücksichtigt man nunmehr auch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Familie gegründet hat mit der sie auch lebt, ihre erfolgte Integrationsleistung und den Freundeskreis, dann überwiegen ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einhaltung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, und auch der weiteren Einhaltung der Gesetze und dem Schutz der Bevölkerung dienen.
Dabei ist auch auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2013, Zl.U 2241/12, zu verweisen, worin die Ausweisung in einem zur Beschwerdeführerin ähnlich gelagerten Fall als Verletzung von Art. 8 EMRK erkannt wurde. Im genannten Urteil handelte es sich um einen russischen Staatsangehörigen mit negativem Asylverfahrensausgang, der während seines fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich zwei Mal strafrechtlich verurteilt wurde und anschließend eine Familie gründete. Laut Ansicht des VfGH war die Stabilisierung des Familienlebens für eine anzustellende Zukunftsprognose ein nicht zu vernachlässigender Umstand und daher bei der vorzunehmenden Abwägung mit zu berücksichtigen.
Da der Ehemann der Beschwerdeführerin österreichischer Staatsbürger ist, ebenso die gemeinsame Tochter, welche alle niemals in Afrika gelebt haben, stellt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin keine realistische Alternative dar (in diesem Sinne auch EGMR in seinem Urteil vom 16.04.2013, Udeh gegen die Schweiz, Nr. 12020/09, wo dieser ausgesprochen hat, dass es für seine in der Schweiz geborenen Töchter nicht zumutbar sei, ihrem Vater nach Nigeria zu folgen).
Eine Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin würde aber unzweifelhaft nicht nur zu einer Trennung von ihrem Ehemann, sondern auch insbesondere von ihrem minderjährigen Kind führen. Auch hier gilt das Kindeswohl besonders in die Entscheidung einfließen zu lassen. Aufgrund des Kindeswohles besteht aber ein hohes Interesse, bei beiden Elternteilen aufzuwachsen und auch deren körperliche Nähe und nonverbale Interaktion zu erhalten (vgl. neben der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25.02.2013, U 2241/12-12, ua auch die jüngste Entscheidung des EGMR vom 16.04.2013, Udeh gg. Schweiz, Nr. 12020/09).
Zu bedenken ist im vorliegenden Fall noch das Urteil des EuGH vom 08.03.2011 - C-34/09 (Zembrano).
Darin wurde im Wesentlichen judiziert, dass Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern und ihm zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da derartige Entscheidungen diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würde.
Bezogen auf den vorliegenden Beschwerdefall ist die Beschwerdeführerin aufgrund der knappen Einkommenssituation des derzeit noch alleinverdienenden Ehemannes ebenfalls gehalten durch eigenen Erwerb einen Beitrag zu den Lebenserhaltungskosten ihres Kindes, einem österreichischen Staatsbürger, zu leisten. Eine Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin würde dementsprechend auch einen Eingriff in die Rechte des Kindes der Beschwerdeführerin infolge seiner Unionsbürgerschaft bedeuten.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführerin angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.
1.5. Gemäß § 58 Abs.2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Gemäß § 58 Abs.2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführerin in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, und darüber hinaus die Beschwerdeführerin Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 iSd § 14a Abs. 4 NAG nachweisen konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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