W188 2103624-1•BVwG W188 2103624-1
W188 2103624-1Tribunale amministrativo federale24 set 2015
ausländischer Zeuge, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehraufwand, Verfahrenshilfe, Verpflegung,<br/>Zeugengebühr
W188 2103624-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, wohnhaft in XXXX, XXXX, Deutschland, vertreten durch Rechtanwalt XXXX XXXX XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 12.02.215, Zahl: XXXX, XXXX, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer (folgend: BF) beantragte im Zusammenhang mit einem vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht geführten Verfahren, in welchem er als Kläger auftrat, hinsichtlich der für den 15.12.2014 anberaumten Verhandlung mit Schreiben vom 12.11.2014 beim Landesgericht XXXX (folgend: LG) einen Gebührenvorschuss idHv von zwei Dritteln der zu erwartenden Kosten mit der Begründung, er sei nicht in der Lage, die Anreise vorzufinanzieren und sehe sich in Falle einer nachträglichen Erstattung genötigt, Kredite aufzunehmen bzw. Mittel (Kindergeld, Wohngeld) zweckwidrig für die Vorfinanzierung aufzuwenden.
2. Mit Bescheid des Präsidenten des LG vom 18.11.2014, Zahl: XXXX, wurde dem BF für diese Reise nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG), BGBl. Nr. 104/1985 idgF, iVm mit dem Bundesgesetz vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetz - GebAG), BGBl. Nr. 136/175 idgF, ein Kostenvorschuss iHv € 650,00 gewährt.
3. Hinsichtlich seiner Teilnahme an der oa. Verhandlung vor dem LG als Arbeits- und Sozialgericht beantragte der BF mit Schreiben vom 22.12.2014 ergänzend zu seinem persönlich erstatteten Gebührenbestimmungsantrag vom 15.12.2014 Zeugengebühren über insgesamt € 1.023,61 und gliederte diese wie folgt auf:
"I. Bereits persönlich eingereichte Belege vom 14.12.2014:
ASFINAG Vignette € 8,50
ASFINAG Vignette Stubaital € 2,50
Zuordnung Mittagessen 14.12.2014 Ziff. 1 € 23,52 (12.12. Kaufland € 48,34)
Zuordnung Abendessen 14.12.2014 Ziff. 1 € 22,99 (12.12. Kaufland € 48,34)
Summe 14.12.2014 € 57,11 (bereits vorliegend)
II. Weiters Verpflegung und § 16 GebAG 15.12.2014 - 17.12.2014:
15.12. Mittagessen Interspar Hypermarkt € 25,50 (Beleg über € 26,49)
15.12. Abendessen Interspar € 25,50 (Beleg über € 55,86)
Artikel Zahncreme § 16 GebAG € 1,69* (Beleg über 55,86)
Artikel Rex. Deospray § 16 GebAG € 2,79* (Beleg über 55,86)
Artikel Vitalityprec (Zahnbürste) € 21,99*
Aufladung B-Free Wertkarte € 20,00 € 20,00
Summe 15.12.2015: € 97,47
*) Auf der Anreise habe ich meinen Kulturbeutel/Kosmetiktasche auf einem Rasthof verloren und musste notgedrungen an Hygieneartikeln Ersatz beschaffen.
16.12. 2014 Mittagessen € 24,12 (Beleg Billa € 25,12)
16.12. 2014 Abendessen € 23,12 (Beleg Billa € 23,12)
17.12. 2014 Mittagessen € 19,39 (Beleg MPreis € 31,39)
Summe: € 66,63
III. Fahrt- und Reisekosten
628 km á € 0,42 km € 527,52
22 km á € 0,42 km € 18,48
Summe: € 546,00
IV. Nächtigung inkl. Frühstück
3 x Übernachtungen € 186,00
Endreinigung € 35,00
Summe: € 221,00
3 x Frühstück € 27,00
3 x Ortstaxe gem. § 16 GebAG € 8,40
Summe: € 35,40
Gesamt: € 256,40
IV. Erstattungsbetrag
Kosten zu I. € 57,11
Kosten zu II. € 97,47
€ 66,63
Kosten zu III. € 546,00
Kosten zu IV. € 256,40
SUMME: € 1.023,61
Abzgl. Vorkasse - € 650,00
Gesamt: € 373,61."
Dem Antrag schloss der BF ein Parkticket vom 15.12.2014, ein ärztliches Attest des Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.12.2014, aus dem sich ergibt, dass der BF infolge chronischer Erkrankungen und Schmerzen vor der Rückreise nach Deutschland einen Ruhetag benötige, ferner einen Kontoauszug vom 15.12.2014 betreffend den Kauf einer Wertkarte iHv € 20,00, Belege der Einkäufe vom 12.12.2014, 15.12.2014 und 16.12.2014 sowie einen Beleg über die Nächtigungskosten vom 16.12.2014 an.
4. Mit am 27.01.2015 beim LG eingebrachtem Schriftsatz erstattete die beklagte Partei eine Äußerung zum Kostenerstattungsantrag des BF und führte darin aus, auch wenn dieser seinen Kulturbeutel auf einen Raststation verloren habe und einen Ersatz für seine Zahnbürste benötige, könne es nicht sein, dass er sich eine Zahnbürste im Wert von € 21,99 besorgt habe. Weiters sei zu hinterfragen, weshalb er das Deo und die Zahncreme erst am 15.12.2015, also einen Tag nach seiner Ankunft erworben habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb € 20,- für eine B-Free-Wertkarte zum Telefonieren auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft abgerechnet werden sollten. Interessant sei, weshalb die Bestätigung, wonach er einen Ruhetag in Österreich benötige, von einem österreichischen Arzt am 15.12.2014 ausgestellt worden sei, obwohl der BF in Deutschland ansässig sei und aufgrund der behaupteten chronischen Erkrankung davon auszugehen sei, dass eine Bestätigung bereits vor Reiseantritt vorzulegen sei. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass für das Mittagessen am 15.12.2014 zwei Getränke, darunter ein Weizenbier und zwei Hauptspeisen (Berner Würstel und Kalbsragout) verrechnet würden, weil ein Mittagessen aus maximal einer Hauptspeise bestehe. Es sei überdies nicht gerechtfertigt, dass für ein Abendessen eine Halbkilopackung XXXX Kaffee iHv € 6,49 geltend gemacht werde. Berücksichtige man den Preis für das Hühnerfilet iHv € 7,12, die Menge Champignons (400g) und die Bandnudeln, so sei davon auszugehen, dass es sich um ein Kilo Hühnerfilet handle und diese Lebensmittelmenge für zwei Mahlzeiten ausreichen würden. Die Geltendmachung des Aufwandes für eine weitere Hühnerfiletkleinpackung iHv € 6,77 und Bandnudeln iHv € 1,89 sei für ein Mittagessen ebenso nicht gerechtfertigt wie die geltend gemachten Kosten für 0,484 kg Mascarpone. Die Kosten für das Getränk
XXXX iHv € 8,49 für ein Mittagessen seien nicht gerechtfertigt, weil es sich entweder um sechs Dosen á 0,25 Liter oder um 4 Dosen á 0,355 Liter handle. Schließlich sei auch die Geltendmachung der Kosten für das Mittagessen vom 17.12.2014 iHv € 19,39, welches am 16.12.2014 eingekauft worden sei und eine Packung Kardamom, Vanilleschoten und einen Gebirgshonigspender sowie ein Kilogramm Feinkristallzucker umfasse, überzogen und könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.01.2015 (Zustellnachweis nicht im Akt, dem BF nach eigenen Angaben am 06.02.2015 zugegangen) wurde der BF aufgefordert, binnen 14 Tagen eine entsprechende Zuordnung der auf den vorgelegten Rechnungen aufscheinenden Posten zu konkreten Mahlzeiten (Mittag-, Abendessen) an den bestimmten Tagen vorzulegen. Darüber hinaus seien auch Bescheinigungsmittel zu seinen Lebensverhältnissen zu übermitteln, zumal für den Zuspruch höherer Verpflegungskosten gemäß § 16 GebAG neben der Erbringung des Nachweises, dass höhere Kosten als die in § 14 GebAG vorgesehenen Beträge tatsächlich erwachsen seien, auch bescheinigt werden müsse, dass diese Mehrauslagen den Lebensverhältnissen entsprächen.
6. In dem am 02.02.2015 beim LG elektronisch eingebrachten Schreiben selben Datums gab der Rechtsvertreter des BF zwei Emails desselben vom 30.01.2015 wieder, in denen im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass seine elektronische Zahnbürde verloren gegangen und die Zahnbürste zum Preis von € 21,99 die günstigste gewesen sei. Eine B-Free Karte sei sehr wohl abzurechnen, weil der BF mit seinem Verfahrenshelfer in Kontakt getreten sei und ins Ausland telefoniert habe. Die Karte falle unter § 16 GebAG und sei zu ersetzen. Es sei vereinbart gewesen, dass sich der BF hinsichtlich jeder Verhandlung selbst versorgen könne, soweit diese Kosten jene der "maximalen Verköstigung in einem Restaurant" nicht übersteigen würden. Schließlich verweise das GebAG nicht auf Portionsgrößen.
7. Mit am 10.02.2015 elektronisch beim LG eingebrachtem Schriftsatz legte der Rechtsvertreter des BF insgesamt drei Emails desselben vom 05.02.2015 und vom 06.02.2015 vor, in denen sich der BF im Wesentlichen nach Wiederholung des bisherigen umfangreichen Vorbringens auch dahingehend äußerte, dass er aufgrund "der Anschuldigungen und Verzögerungen" Schadenersatz wegen der "Bereitstellung eines Kreditrahmens" in näher bezeichnetem Ausmaß geltend machen müsse. Weiters wies er darauf hin, dass die von ihm geübte Kostenabrechnung gängige Praxis sei, und sich daher das nunmehrige Vorgehen des Gerichtes als rechtswidrig darstelle, weil dieses gegen die Manuduktionspflicht und die Rechtssicherheit verstoße.
8. Mit Bescheid des Präsidenten des LG vom 12.02.2014, Zahl: XXXX, XXXX, dem Rechtsvertreter des BF am 17.02.2015 zugestellt, wurden die Kosten des BF wie folgt bestimmt:
"1. Reisekosten (§§ 6-12 GebAG 1975)
Anreise/Beginn 14.12.2014, 08:00 Uhr - Rückreise/Ende: 17.12.2014, 17:00 Uhr
mit PKW:
Freital - XXXX/Unterkunft/retour,
650 km x 3 x € 0,42 € 546,00
10 Tages-Vignette lt. Beleg € 8,50
Maut Stubaital lt. Beleg € 2,50
Parkgebühren XXXX lt. Beleg € 8,00
2. Aufenthaltskosten (§§ 13 - 16 GebAG 1975)
a. Mehraufwand für Verpflegung
1 x Mittagessen € 8,50
1 x Abendessen € 8,50
1 x Mittagessen € 8,50
1 x Abendessen € 8,50
1 x Mittagessen € 8,50
1 x Abendessen € 8,50
1 x Mittagessen € 8,50
b. Auslagen für unvermeidliche Nächtigung
3 x Übernachtung inkl. Frühstück, Ortstaxe + Endreinigung lt. Beleg € 256,40
c. weitere notwendige Auslagen
Artikel Zahncreme lt. Beleg Interspar 15.12.2014/12:54 Uhr € 1,69
Artikel Rex. Deospray lt. Beleg Interspar 15.12.2014/12:54 Uhr €
2,79
Artikel Zahnbürste, anteilsmäßig lt. Beleg Interspar 15.12.2014/12:54 Uhr € 5,00
Summe € 890,38
abzüglich Reisekostenvorschuss v. 18.11.2014, 1 Jv 5408-33a/14a €
650,00
Summe € 240,38
kaufmännisch auf volle Cent gerundet (§ 20 Abs. 3 GebAG) € 240,40"
Das Mehrbegehren iHv € 141,21 wurde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verpflegungskosten gemäß § 14 GebAG dem Zeugen unabhängig davon zu ersetzen seien, ob er die Mahlzeiten auch tatsächlich eingenommen habe oder welcher Aufwand ihm dabei erwachsen sei, also auch ohne Bescheinigung. Für den Zuspruch höherer Verpflegungskosten gemäß § 16 GebAG seien einerseits der Beweis, dass höhere Kosten als die in § 14 GebAG vorgesehenen Beträge tatsächlich erwachsen seien, und andererseits die Bescheinigung zu erbringen, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen würden. Unter Anführung der vom BF betreffend seine Lebensmitteleinkäufe erstatteten Listen und Abrechnungen samt Belegen führte der Präsident des LG im Weiteren aus, dass erhöhte Kosten der Verpflegung gemäß § 16 GebAG grundsätzlich auch in Form von Einkäufen von Lebensmitteln für die Verpflegung entstehen könnten. Es erscheine denkbar, dass die Einkäufe von Lebensmitteln in Supermärkten zur "Selbstverpflegung" an einem bestimmten Tag vorab erfolgen können. Nach den Bestimmungen der §§ 14 und 16 GebAG sei der (erhöhte) Mehraufwand für die Verpflegung täglich - nur - für drei Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen) und - nur - für eine Person (nämlich für den Zeugen, fallbezogen für den Kläger bzw. Versicherten) zu vergüten. Da aus den vorgelegten Rechnungen Art und Menge mancher auf den Belegen aufscheinender, näher bezeichneter Lebensmittel und Getränke zumindest nicht typischerweise dafür sprächen, dass sie für ein Mittag- bzw. Abendessen für eine Person gekauft worden seien, sei der BF mit Schreiben vom 29.01.2015 auf eine allfällige Äußerungsmöglichkeit zur Stellungnahme der beklagten Partei vom 27.01.2014 (Anm.: korrekt 27.01.2015) hingewiesen und aufgefordert worden, binnen 14 Tagen ab Zustellung eine schlüssige Zuordnung der auf den vorgelegten Rechnungen aufscheinenden Posten vorzunehmen sowie allfällige weitere Bescheinigungsmittel dahingehend vorzulegen, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen würden. Seine fristgerechte Gegenäußerung habe der BF lediglich genutzt, um sich darüber zu beschweren, dass diese Aufforderung anmaßend sei. Aufgrund mangelnder Entsprechung der Mitwirkungspflicht seitens des BF (er habe keine weiteren schlüssigen nachvollziehbaren Abgaben zum erhöhten Verpflegungsaufwand und keine weiteren Bescheinigungsmittel zu seinen Lebensverhältnissen gemacht) sei dem Kläger unter Berücksichtigung, dass in den bescheinigten Übernachtungskosten der Preis inklusive Frühstück ausgewiesen sei, für den Tag der Anreise und für den Verhandlungstag ein Verpflegungsaufwand für je ein Mittag- und ein Abendessen und für den - zufolge des vorgelegten ärztlichen Attestes des XXXX - verordnetem Ruhetag 16.12.2014 der verbleibende Mehraufwand für jeweils ein Mittag- und ein Abendessen sowie für den Rückreisetag (17.12.2014) der verbleibende Mehraufwand für ein Mittagessen entsprechend den Ansätzen des § 14 GebAG beitragsmäßig zu vergüten. Aufgrund der Entfernung zum Ladungsort habe der Kläger auf jeden Fall am Vortag anreisen müssen. Die Rückreise am Verhandlungstag habe er deshalb nicht mehr antreten müssen, weil diese unter Berücksichtigung einer Mindestanfahrtsdauer von 10 Stunden erst nach 22:00 Uhr beendet hätte werden können. Aufgrund des ärztlich attestierten Ruhetages vor der Rückreise nach Deutschland stünden dem BF auch insgesamt drei unvermeidliche Nächtigungen laut den erhöhten und bescheinigten Ansätzen des § 16 GebAG zu. Die bescheinigten Barauslagen für die Beschaffung von Hygieneartikeln aufgrund der auf einem Rasthof verloren Kosmetiktasche seien gemäß § 16 GebAG im Ausmaß von € 9,48 (Zahncreme € 1,69, Deospray € 2,79 inkl. Einfache Zahnbürste € 5,-) anerkannt worden. Unter die in der zuletzt genannten Bestimmung erwähnten unbedingten weiteren Auslagen würden weder E-Mail noch Telefonspesen zählen, ein Kostenersatz (Schadenersatz) hinsichtlich der Kredit- und Verzugszinsen sei im GebAG nicht vorgesehen. Sohin seien das Mehrbegehren hinsichtlich der Verpflegungskosten idHv €
104,24 und der Kosten für das Aufladen der B-free Wertkarte iHv €
20,- sowie für eine Zahnbürste Vitalityprec iHv € 16,99, sohin insgesamt € 141,23, mangels Deckung im GebAG abzuweisen gewesen.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF vom 18.02.2015, vom Rechtvertreter des BF am 23.02.2015 auch elektronisch eingebracht, welche auf die oben erwähnten Schreiben des BF vom 10.11.2014, vom 19.12.2014 und vom 06.02.2015 verweist. Zusammengefasst wird darin ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid unzulässig sei, weil mit diesem gegen das Grundprinzip der Rechtssicherheit und die Manuduktionspflicht verstoßen werde, zumal nachträglich neue Regeln aufstellt werden würden. Die vom BF gehandhabte Abrechnung stelle seit 2010 geübte Praxis dar. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nach erfolgter Zuordnung der Einkäufe zu Mahlzeiten samt ausführlicher Begründung deren Notwendigkeit lediglich € 8,50 ohne nähere Erläuterung erstattet werden würden. Nach den "exemplarisch zu nennenden letzten Verhandlungen vom 08.10.2013, vom 06.05.2014 und vom 05.08.2014 seien jeweils vereinbarungsgemäß € 25,50 abgegolten worden. Die Vorgehensweise, nämlich die Vorlage von Quittungen im Nachhinein "unabhängig von der Art und des Zeitpunktes des Verzehrs" sei ausdrücklich vereinbart gewesen. Im Weiteren werde die Behauptung der belangten Behörde, wonach der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht Rechnung getragen habe, zurückgewiesen. Vielmehr habe er sowohl bei der belangten Behörde als auch beim erkennenden Richter um Klarstellung ersucht, was unter "Nachweis der Lebensverhältnisse" gemeint sei, zumal eine Zuordnung der Speisen zu je einer Mahlzeit erfolgt sei. Wegen erneuter Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht stelle er den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und beantrage die Verbindung des gegenständlichen Verfahrens mit dem beim Bundesverwaltungsgericht unter GZ: W108 2004932-3 geführten Verfahren. Schließlich stellte der BF auch einen Antrag auf Verfahrenshilfe.
10. In Ergänzung seiner Beschwerde verwies der BF in den Schriftsätzen vom 20.02.2015 und vom 05.03.2015 auf sein bisheriges Vorbringen und forderte unter Berufung auf die bislang geübte Praxis (Vereinbarung) die Vergütung der Kosten idHv € 25,50 je Mahlzeit sowie der Internet- und Telefonkosten und sonstigen, für den Kauf von Lebensmitteln aufgewendeten Kosten.
11. Mit dem als Beschwerdebeantwortung bezeichneten Schreiben vom 11.03.2015 teilte die beklagte Partei mit, dass sie von einer Beschwerdebeantwortung Abstand nehme, und beantragte, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
13. Mit am 19.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem
Schreiben vom 13.03.2015, Zahl: XXXX, legte der Präsident des LG die Beschwerde und die Akten des Verfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig. Es wird von dem unter obigem Punkt I. (Verfahrensgang) dargelegten und Sachverhalt ausgegangen.
Der angefochtene Bescheid wurde am 17.02.2015 dem Rechtsvertreter des BF rechtswirksam zugestellt, die dagegen erhobene Beschwerde langte am 23.02.2015 via elektronischem Rechtsverkehr beim LG - mithin innerhalb der im § 7 Abs. 4 VwGVG normierten Frist von vier Wochen - ein. Im Übrigen sind keine Gründe hervorgekommen, die auf eine Unzulässigkeit der Beschwerde hingedeutet hätten.
Ansonsten ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und dem Gerichtsakt des Bundesveraltungsgerichtes.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin /Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 7 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH vom 22.04.2015, Zahl: Ra 2014/12/0003).
Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist unzutreffend. Von einem BF kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des BF binden wollte (VwGH 26.03.2015, Zahl: Ra 2014/07/0077).
Soweit die Beschwerde samt den oben bezeichneten Ergänzungen eines expliziten Begehrens zu entbehren scheint, lässt sie dennoch erkennen, was der BF anstrebt und womit der seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 30.06.1997, Zahl: 97/10/0028), sodass von einer Vorgangsweise gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG Abstand genommen werden konnte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Gemäß § 79 Abs. 1 ASGG (Gebührenansprüche von Versicherten) hat ein Versicherter in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975 Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis sowie auf den Entgang an Krankengeld und an Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, wenn er
1. zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, ohne vorher vom Gericht ausdrücklich die Mitteilung erhalten zu haben, dass sein Erscheinen nach dem Verfahrensstand nicht erforderlich ist,
2. trotz der Mitteilung nach der Z 1 zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, aber sein Erscheinen doch erforderlich war oder
3. auf Anordnung des Gerichts anderenorts erschienen ist.
Nach Abs. 2 leg. cit. hat über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung nach Abs. 1 Z 2 leg. cit. der Vorsitzende zu entscheiden.
Fallbezogen handelt es sich sohin um einen Gebührenanspruch des BF als Kläger (Versicherter) in einer Sozialrechtssache gegen die Pensionsversicherungsanstalt (als Versicherungsträger) wegen dessen Teilnahme an einer Verhandlung vor dem LG als Arbeits- und Sozialgericht.
Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG (Bestimmung der Gebühr) ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten. Nach Abs. 2 leg. cit. kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden. Soweit nach Abs. 4 leg. cit. in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1996, idgF (GOG) anzuwenden.
Im Hinblick auf die im § 79 Abs. 1 ASGG normierte sinngemäße Anwendung des GebAG erfolgt die Bestimmung der Gebühr des Versicherten im Wege der Justizverwaltung. Nachdem es sich in casu um einen aus dem Ausland geladenen Versicherten handelt, war der Präsident des LG zur Erlassung des angefochtenen Bescheides über die Bestimmung der vom BF beanspruchten Gebühren zuständig.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 13 GebAG umfassen die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1 leg. cit.)
1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.
Gemäß § 14 Abs. 1 sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
Nach Abs. 2 leg. cit. ist der Mehraufwand für das Frühstück zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
Beweist gemäß § 16 GebAG der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.
Die belangte Behörde sprach dem BF mit dem angefochtenen Bescheid unter weitgehender Zugrundelegung der von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX, als beklagter Partei im Sozialrechtsverfahren mit Schriftsatz vom 27.01.2015 ins Treffen geführten Argumente, nach denen die vom BF für die Verpflegung sowie den Kauf einer elektrischen Zahnbürste und einer Telefonwertkarte geltend gemachten Kosten überhöht bzw. nicht gerechtfertigt seien, (lediglich) die Vergütungen gemäß § 14 Abs. 2 und 3 GebAG in der dort vorgesehenen Höhe und den Ersatz einer Zahncreme, eines Deosprays und einer Zahnbürste als im Sinne des § 16 GebAG unbedingt weitere notwendige Auslagen mit der wesentlichen Begründung zu, dass der BF die ihm gebotene Gelegenheit, sich zu diesem Schreiben der beklagten Partei zu äußern, und die Aufforderung im Sinne des § 20 GebAG, binnen vierzehn Tagen eine schlüssige Zuordnung der auf den vorgelegten Rechnungen aufscheinenden Posten vorzunehmen sowie allfällige weitere Bescheinigungsmittel dahingehend vorzulegen, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprächen, dazu benutzt habe, sich darüber zu beschweren, dass diese Aufforderung anmaßend und das Monieren der Größe der Lebensmittelpackungen oder Portionen mut- und böswillig seien, und auszuführen, dass er über die Quantität des Mittag- und Abendessens nicht rechenschaftspflichtig sei, weiters berechtigt sei, im Ausland "online zu gehen", um mit dem Verfahrenshelfer in Kontakt zu treten, und Telefonate aus dem Ausland zu führen, und der Ersatz der mit Abstand günstigsten Zahnbürste zum Preis von € 21,99 angebracht sei. Solcherart sei der BF der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren nicht nachgekommen, weil er keine weiteren schlüssigen Angaben zum erhöhten Verpflegungsaufwand gemacht und keine weiteren Bescheinigungsmittel zu seinen Lebensverhältnissen vorgelegt habe. Folglich wurde das Mehrbegehren abgewiesen.
Soweit aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich ist, legte der BF zunächst zum Beweis der von ihm für den Kauf von Lebensmitteln und die Konsumierung von verschiedenen Mahlzeiten getätigten Aufwendungen entsprechende Rechnungen vor und führte auch eine erste Zuordnung vor, indem er von der Geltendmachung bestimmter Auslagen, etwa für eine Zeitschrift und Kernöl, Abstand nahm. Ferner wies er darauf hin, dass im Fall der sog. Selbstverpflegung die für die Zubereitung eines Mittag- oder Abendessens für eine Person benötigten Lebensmittel nur in den vorgegebenen (Packungen, Dosen) und nicht in auf die Bedürfnisse einer Person zugeschnittenen Quantitäten ("Portionen") erhältlich seien. Im Schreiben vom 06.02.2015 führte er zudem aus, es entspreche seinen Lebensverhältnissen, dass er sich insbesondere wegen seiner Stoffwechselerkrankung ausreichende Mahlzeiten zubereiten, auf proteinhaltige Nahrung achten und wegen der Einnahme von Medikamenten auch zwischendurch 2 bis 3 Liter Getränke zu sich nehmen müsse. Davon abgesehen würden Mahlzeiten (Vor-, Haupt- und Nachspeise sowie Getränke) in einem Restaurant in XXXX nicht "unter € 20,00 bis € 30,00" kosten; eine Mahlzeit mittags und abends erfülle jedenfalls den Nachweis der Lebensverhältnisse in der EU. Nachdem er per Email mit seinem Verfahrenshelfer in Kontakt trete und Telefonate aus dem Ausland führe, habe er das Anrecht, auch die Kosten für die Telefonwertkarte ersetzt zu bekommen.
Soweit der BF Kosten für in Kaufhäusern erworbene, nur in bestimmten Gebinden (Packungen, Dosen) erhältliche Lebensmittel unter Vorlage von Rechnungen geltend machte, unterblieben seitens der belangten Behörde Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen dahingehend, wie viele Mittag- und Abendessen für eine Person unter Berücksichtigung der vom BF ins Treffen geführten Stoffwechselkrankheit, der von ihm einzuhaltenden Diät und des behaupteten erhöhten täglichen Bedarfs an Flüssigkeitszufuhr daraus zuzubereiten seien und welcher aliquoter Kostenanteil auf jedes dieser Essen entfalle. Des weiteren fehlen - soweit ersichtlich - Ermittlungen über die im Raum XXXX in der Gastronomie ortsüblichen Preise für Mittag- und Abendessen sowie über die spezifisch gelagerten Lebensverhältnisse des BF und auch darüber, ob bzw. inwieweit dem Erwerb der Telefonwertkarte insbesondere unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Kommunikation mit dem Verfahrenshelfer ein eine unbedingte Notwendigkeit begründender Sachverhalt zugrunde lag.
Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Dies umso mehr, als sich die belangte Behörde gleichsam unhinterfragt den von der Pensionsversicherungsanstalt vorgebrachten Äußerungen betreffend die Berechtigung des vom BF für Verpflegung und sonstige, seiner Meinung nach unbedingt notwendige Auslagen geltend gemachten Kostenersatzes anschloss und diese Entscheidung zugrunde legte. Diesem Umstand kommt insofern Relevanz zu, als zu den im AVG niedergelegten Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens insbesondere die Pflicht zur Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes im Verständnis des § 37 AVG zählt (siehe VwGH 08.09.2009, Zahl: 2008/17/0235 und - wenn auch in einem anderen Zusammenhang - VwGH 28.08.2007, Zahl:
2007/17/0094).
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zahl: Ro 2014/03/0063). Fallbezogen waren Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der angezogenen Rechtslage und der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu konstatieren.
Es kann weiters nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage bereits feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Insofern erübrigte sich ein weiteres Eingehen auf den diesbezüglich beantragten Kostenvorschuss.
Zur beantragten Verfahrenshilfe:
Ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
Gemäß Art. 47 Abs. 3 GRC wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Im Erkenntnis vom 03.09.2015, Zahl: Ro 2015/21/0032, führte der Verwaltungsgerichtshof ua. aus, dass der Verfassungsgerichtshof mit
Erkenntnis vom 25.06.2015, Zahl: G 7/2015, die Bestimmung des § 40 VwGVG - zur Gänze -im Hinblick darauf, dass der völlige Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK) widerstreite, als verfassungswidrig aufgehoben und angeordnet habe, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft trete. Dies bedeute, dass der Anwendung des Verfahrenshilfe exklusiv für das Verwaltungsstrafverfahren vorsehenden § 40 VwGVG aus rein verfassungsrechtlichem Blickwinkel (insbesondere) im vorliegenden Revisionsfall nichts (mehr) entgegenstehe. [...] Im Übrigen sei aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren sei. [...] Die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe habe einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen: Begründete Erfolgsaussicht des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreites für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.
Unter dem Gesichtspunkt des Art. 47 Abs. 3 GRC kann nicht davon die Rede sein, dass die angewendeten gebührenrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen einen hohen Komplexitätsgrad aufweisen würden. Nachdem der BF die Beschwerde selbst verfasste und einbrachte und sein Rechtsvertreter im Beschwerdeschriftsatz vom 23.08.2015 die Beschwerdeausführungen des BF in weiten Teilen wörtlich wiedergab, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der BF nicht fähig gewesen wäre, sein Anliegen selbst wirksam zu verteidigen. Nachdem die Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führte, erübrigte sich eine Auseinandersetzung mit der Frage der Erfolgsaussicht. Sohin lagen die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vor.
Zur beantragten Verbindung der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Sind gemäß § 39 Abs. 2a AVG nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Eine Verbindung des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit dem beim Bundesverwaltungsgericht unter GZ W108 2004932-3 geführten Verfahren kommt im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter und den Grundsatz der festen Geschäftseinteilung schon deshalb nicht in Betracht, weil das zuletzt genannte Verfahren in einer anderen Gerichtsabteilung geführt wird und deren Entscheidung vorbehalten bleibt. Davon abgesehen liegen in casu die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 39 Abs. 2a AVG iVm § 17 VwGVG nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schließlich bleibt zur "erwarteten Nachzahlung samt 4 % Verzugszins sowie 8,5 % für Kreditkosten" anzumerken, dass deren Geltendmachung im gegenständlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Die belangte Behörde wird im fortzusetzenden Verfahren hinsichtlich des vom BF beantragten Kostenersatzes für die elektrische Zahnbürste, die er während seines Aufenthaltes in Österreich kaufen habe müssen, zu prüfen haben, ob deren Kosten im Sinne des § 16 GebAG als unbedingt notwendige weitere Auslage zu ersetzen sind, die [dem Zeugen] infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwuchsen. Vergleichsweise wird darauf hingewiesen, dass solche Kosten etwa Kosten für die Bekleidung eines Zeugen sein können, der aus anderen klimatischen Zonen nach Österreich kommt oder die Kosten einer Kinderbetreuung (Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 [2001], Anmerkung 5 zu § 16 GebAG, S. 180).
Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Soweit eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Gegenstandes des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach den dem Bundesverwaltungsgericht zugänglichen Quellen nicht vorzuliegen scheint, ist darauf hinzuweisen, dass trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn die Rechtslage eindeutig ist (siehe VwGH 28.05.2014, Zahl: Ro 2014/07/0053).
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