W116 2009883-2•BVwG W116 2009883-2
W116 2009883-2Tribunale amministrativo federale24 set 2015
Befreiungsgründe, Einberufungsbefehl, Grundwehrdienst, Wehrpflicht
W116 2009883-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 24.07.2014, GZ P883629/27-MilKdoOÖ/Kdo/ErgAbt/2014, betreffend Änderung des Einberufungsbefehles vom 16.09.2013 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und
der angefochtene Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 09.01.2009 einer Stellung unterzogen und für tauglich befunden. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 29.01.2009, GZ P883629/3-PersC/2009, wurde er auf Grund seiner damaligen Ausbildung zum Maurer von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes aus öffentlichen Interessen von Amts wegen befristet bis 30. September 2011 befreit.
1.2. Mit am 30.12.2011 zugestellten Einberufungsbefehl des Militärkommandos Oberösterreich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des Grundwehrdienstes von 07.05.2012 bis 06.11.2012 zum Kommando und Stabskompanie/Panzerstabsbataillon 4 einberufen. Mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 05.04.2012 wurde dieser Einberufungsbefehl gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen wieder aufgehoben.
1.3. Entsprechend einem weiteren Einberufungsbefehl des Militärkommandos Oberösterreich trat der Beschwerdeführer schließlich seinen Grundwehrdienst am 01.10.2012 an. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 15.10.2012, GZ P883629/10-PersC/2012, wurde der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes aus militärischen Rücksichten von Amts wegen befristet bis 30.09.2013 befreit und vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen.
1.4. Am 22.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl des Militärkommandos Oberösterreich zum Antritt des restlichen Grundwehrdienstes am 01.10.2013 bei der Führungsunterstützungskompanie/Luftunterstützung, Fliegerhorst VOGLER in 4063 Hörsching rechtswirksam zugestellt. Mit weiterem Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 16.09.2013 wurde dieser Einberufungsbefehl von Amts wegen insofern abgeändert, als der Beschwerdeführer seinen restlichen Grundwehrdienst in der Dauer von fünf Monaten und vierzehn Tagen nun nicht am 01.10.2013 sondern erst am 06.10.2014 im Fliegerhorst VOGLER anzutreten hätte.
1.5. Am 10.04.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Militärkommando Oberösterreich zum wiederholten Mal einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, worin er im Wesentlichen ausführte, dass er im Frühjahr 2011 den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seines Onkels übernommen habe. Dieser Betrieb würde von ihm im Vollerwerb geführt. Da der derzeitige Rinderstall zuletzt 1974 umgebaut worden sei und seitdem keine Veränderung mehr stattgefunden hätte, wäre ein Neubau dringend erforderlich und er wäre deshalb nicht zur Leistung des Grundwehrdienstes abkömmlich. Bereits zuvor hatte der Beschwerdeführer zwei Anträge aus dem gleichen Grund gestellt, welche jedoch rechtskräftig abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen worden waren. Mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 07.07.2014, Zl. P883629/24-MilKdoOÖ/ErgAbt/2014, wurde nun auch der letzte Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 iVm. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen brachte dieser mit Schreiben vom 09.07.2014 binnen offener Frist eine Beschwerde beim Militärkommando Oberösterreich ein, welche in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.
2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:
2.1. Mit nun beschwerdegegenständlichem Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 24.07.2014, Zl. P883629/27-MilKdoOÖ/ErgAbt/2014, wurde der Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 16.09.2013 gemäß § 68 Abs. 2 AVG und § 24 Abs. 1 und 3 Wehrgesetz 2001 von Amts wegen wie folgt abgeändert:
"Sie haben den restlichen Grundwehrdienst nunmehr am 05.10.2015 bis spätestens 11.00 Uhr beim Kommando Stabskompanie/Panzergrenadierbataillon 13 in 4910 Ried im Inkreis, ZEHNER Kaserne, Kasernenstraße 10 anzutreten. Dieser Einberufungsbefehl verliert jedoch seine Wirksamkeit, wenn ein rechtliches Einberufungshindernis zum Einberufungstermin vorliegt."
Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines aufrechten Einberufungsbefehls sei, welcher zuletzt mit Bescheid vom 16.09.2013 auf den Einberufungstermin 06.10.2014 abgeändert worden sei. Gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 und 2 Wehrgesetz 2001 seien Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, den jeweiligen Dienststellen zuzuweisen 1. nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und 2. soweit militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf den Beruf und der sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse, den Wohnsitz und ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin. Nach Erlassung und Abänderung des ursprünglichen Einberufungsbefehls sei nun festgestellt worden, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale gemäß § 24 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 neuerlich wesentlich geändert hätte.
2.2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.07.2014 nachweislich zugestellt.
2.3. Mit Schreiben vom 05.08.2014 brachte der Beschwerdeführer dagegen binnen offener Frist beim Militärkommando Oberösterreich eine Beschwerde ein. Begründet wurde diese lediglich mit dem Umstand, dass er bereits einen Antrag auf Befreiung von der Leistung des Grundwehrdienstes eingebracht habe, welcher nach wie vor aufrecht sei. Bezüglich der Rechtswidrigkeit des Bescheides verweise er auf sein Schreiben vom 15.07.2014 (Nachtrag zur Beschwerde vom 09.07.2014 gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 07.07.2014, Zl. P883629/24-MilKdoOÖ/ErgAbt/2014, worin er die begehrt, seinem Antrag vom 10.04.2014 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes stattzugeben, da anderenfalls seine Existenz als Landwirt ruiniert werden würde. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründe er damit, dass jeder Bürger das Recht hätte einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu stellen, wenn - wie in seinem Fall - wirtschaftliche und familiäre Gründe vorliegen würden. Niemand hätte das Recht die Existenz eines Staatsbürgers zu zerstören, was aber in seinem Fall durch die Ableistung des Grundwehrdienstes passieren würde.)
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
3.1. Mit dem Schreiben des Militärkommandos Oberösterreich vom 13.08.2014 wurde die Beschwerde samt Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
3.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage, GZ W116 2009883-1/5E, wurde die anhängige weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 07.07.2014, GZ P883629/24-MilKdoOÖ/Kdo/ErgAbt/2014, betreffend Zurückweisung des Antrags vom 10.04.2014 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes wegen entschiedener Sache gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist ein 24 Jahre alter, wehrpflichtiger und tauglicher Staatsbürger. Er wurde mit dem beschwerdegegenständlichen Abänderungsbescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 24.07.2014 mit Wirkung vom 05.10.2015 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von fünf Monaten 14 Tagen einberufen und aufgefordert seinen Grundwehrdienst am 05.10.2015 bis spätestens 11:00 Uhr beim Kommando Stabskompanie/Panzergrenadierbataillon 13 in 4910 Ried im Inkreis, ZEHNER Kaserne, Kasernenstraße 10 anzutreten. Dagegen hat er die vorliegende Beschwerde eingebracht, worin er sich im Wesentlichen darauf beruft, dass in seinem Fall näher ausgeführte Befreiungsgründe gemäß § 26 Abs. 2 Wehrgesetz 2001 vorliegen würden, weshalb er bei der Behörde auch einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes eingebracht habe.
Das diesbezüglich beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage abgeschlossen und darin die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 07.07.2014, GZ P883629/24-MilKdoOÖ/Kdo/ErgAbt/2014, betreffend Zurückweisung des Antrags vom 10.04.2014 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes wegen entschiedener Sache gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.
Darüberhinausgehend wurden keine weiteren Umstände geltend gemacht, die auf das tatsächliche Vorliegen von rechtlichen Einberufungshindernissen schließen lassen würden, noch sind im Verfahren allfällige Anhaltspunkte dafür hervorgekommen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich eindeutigen Aktenlage und den darin enthaltenen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift. Das Militärkommando Oberösterreich hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausreichend ermittelt.
Der Beschwerdeführer ist dem Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich in seiner Beschwerde auch nicht effektiv entgegengetreten, sondern hat, wie oben bereits dargestellt, seine Beschwerde ausschließlich auf das Vorliegen Umständen gestützt, die er bereits im behördlichen Verfahren geltend gemacht hat und seiner Auffassung nach Befreiungsgründe gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 darstellen würden.
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF. BGBl. I Nr. 51/2012/ (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001 (WV) idF. BGBl I Nr. 181/2013 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3.1. Das Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 181/2013 (WG 2001), lautet auszugsweise:
"Grundwehrdienst
§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate.
...
Einberufung zum Präsenzdienst
§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
a) Milizübungen und
b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.
(2) Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.
(3) Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den jeweiligen militärischen Dienststellen zuzuweisen
1. nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,
2. soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf
a) den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,
b) den Wohnsitz und
c) ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin.
Befreiung und Aufschub
§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern."
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einberufung sind in den §§ 20 und 24 Wehrgesetz 2001 geregelt. Gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 sind alle Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten verpflichtet. Der erstmalige Antritt hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres zu erfolgen. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 hat die Einberufung zum Grundwehrdienst spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin mittels Einberufungsbefehl zu erfolgen. Zudem darf der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden.
§ 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 räumt tauglichen Wehrpflichtigen nun einen Rechtsanspruch ein auf ihren Antrag hin von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes mit Bescheid befreit zu werden, wenn und solange es rücksichtswürdige wirtschaftliche oder private Interessen erfordern und soweit zwingende militärische Interessen dem nicht entgegenstehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht jedoch der Einberufung eines Wehrpflichtigen zur Präsenzdienstleistung nicht entgegen, dass dieser das Vorliegen von Befreiungsgründen behauptet. Ein Einberufungsbefehl wäre unter diesem Gesichtspunkt nur dann rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zu einem rechtskräftigen Befreiungsbescheid stünde. Solange eine solche Befreiung nicht ausgesprochen ist, besteht auf Grund des Gesetzes die Präsenzdienstpflicht (Hinweis E 8.3.1991, 91/11/0013). Dass die Einberufung eines Wehrpflichtigen auch während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht bzw. während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Ansehung eines ein solches Verwaltungsverfahren beendenden negativen Bescheides rechtlich zulässig ist (eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid ist keiner aufschiebenden Wirkung zugänglich), ändert daher nichts an der geschilderten eindeutigen Rechtslage betreffend Zulässigkeit der Einberufung. Es ist daher auch keineswegs so, dass die Rechtswidrigkeit eines in einem Verfahren betreffend Befreiung ergangenen Bescheides ohne weiteres auch die Rechtswidrigkeit eines Einberufungsbefehles nach sich zöge (VwGH 10.11.1998, Zl. 98/11/0204).
Zuletzt hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit diesem Thema in seiner Entscheidung vom 23.05.2013, Zl. 2013/11/0102 ausführlich auseinandergesetzt und dabei insbesondere Folgendes ausgeführt:
"... Zusammengefasst vertritt der Beschwerdeführer somit die Rechtsansicht, der angefochtene Einberufungsbefehl sei rechtswidrig, weil seinem bereits eingebrachten Antrag auf Aufschub vom Grundwehrdienst Berechtigung zukomme. Der Beschwerdeführer behauptet aber jedenfalls nicht, dass über diesen Antrag auf Aufschub noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig abgesprochen worden sei. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht zielführend, weil ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes oder auf Aufschub eine Einberufung nicht hindert, sondern gemäß § 26 Abs. 4 WG 2001 erst mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes unwirksam wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung hindert demnach ebenso wenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung gegen den einen Befreiungsantrag abweisenden Bescheid oder die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den den Antrag abweisenden Berufungsbescheid (vgl. aus vielen das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2012, Zl. 2012/11/0105, mwN). Dies gilt in gleicher Weise - im Hinblick auf die Gleichbehandlung beider Rechtsinstitute in § 26 Abs. 4 WG 2001 - in Ansehung eines Antrages auf Aufschub der Präsenzdienstpflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2005/11/0157)."
3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten ständigen Judikatur des VwGH und der sich daraus ergebenden eindeutigen Rechtslage ist es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht gelungen, eine tatsächliche Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Einberufungsbefehls erfolgreich geltend zu machen.
Er hat nämlich nichts vorgebracht, was darauf schließen ließe, dass es in seinem Fall an einer der in den §§ 20 und 24 Wehrgesetz genannten gesetzlichen Voraussetzungen für die rechtmäßige Einberufung zum Grundwehrdienst gefehlt hätte, oder auf das Vorliegen eines sonstigen Einberufungshindernisses hindeuten würde (wie zum Beispiel der Wegfall der Wehrpflicht nach einer wirksamen Erklärung nach § 1 ZDG).
Die in der Beschwerde ins Treffen geführten persönlichen Umstände, welche ihn seiner Auffassung nach daran hindern würden, dieser Einberufung entsprechend Folge zu leisten, betreffen ausschließlich die Frage, ob im vorliegenden Fall allenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nach § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz vorliegen, was jedoch hier nicht der Fall ist, weil - wie oben bereits ausgeführt - das Bundesverwaltungsgericht die diesbezügliche Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 07.07.2014, GZ P883629/24-MilKdoOÖ/Kdo/ErgAbt/2014, mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgewiesen hat.
Da nach der oben dargestellten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifelsfrei feststeht, dass erst ein rechtskräftiger Ausspruch einer Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles darstellen würde, aber der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage rechtskräftig zurückgewiesen wurde, bleibt auch der vorliegenden Beschwerde der Erfolg versagt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen umfangreichen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.
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